Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VStG §32 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der G L in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. Mai 2011, Zl. UVS-06/48/7414/2010-13, betreffend Übertretung des Wiener Prostitutionsgesetzes (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 31. Mai 2011 verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 8a Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 6 des Wiener Prostitutionsgesetzes (Wr. ProstitutionsG) gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 zweiter Strafsatz leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Wochen).Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 31. Mai 2011 verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz 2 und 5 Absatz 6, des Wiener Prostitutionsgesetzes (Wr. ProstitutionsG) gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Strafsatz leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Wochen).
Der Beschwerdeführerin wurde zur Last gelegt, sie habe als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der G L KEG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Verfügungsberechtigte es am 4. Juni 2010 (um 21.10 Uhr) in Wien, X-straße 17, im dortigen, innerhalb der Schutzzone gemäß § 4 Abs. 2 Wr. ProstitutionsG gelegenen Lokal "B" unterlassen habe, für die Einstellung der Prostitutionsausübung (der L J mit einem namentlich unbekannten Freier) zu sorgen, obwohl die Beschwerdeführerin von der Prostitutionsausübung hätte wissen müssen.Der Beschwerdeführerin wurde zur Last gelegt, sie habe als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene der G L KEG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Verfügungsberechtigte es am 4. Juni 2010 (um 21.10 Uhr) in Wien, X-straße 17, im dortigen, innerhalb der Schutzzone gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Wr. ProstitutionsG gelegenen Lokal "B" unterlassen habe, für die Einstellung der Prostitutionsausübung (der L J mit einem namentlich unbekannten Freier) zu sorgen, obwohl die Beschwerdeführerin von der Prostitutionsausübung hätte wissen müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf eine Gegenschrift vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Fall gleicht in den wesentlichen Gesichtspunkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem die Beschwerdeführerin betreffenden hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2012, Zl. 2010/01/0009, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen ist die Beschwerde unbegründet.Der vorliegende Fall gleicht in den wesentlichen Gesichtspunkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem die Beschwerdeführerin betreffenden hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2012, Zl. 2010/01/0009, zugrunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen ist die Beschwerde unbegründet.
Insoweit geltend gemacht wird, im vorliegenden Fall sei es im Tatzeitpunkt (noch) nicht zur Prostitutionsausübung gekommen, ist der Beschwerde zu erwidern, dass (unbestritten) festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin (als faktische Betriebsführerin) habe das Zimmer des Stundenhotels zur Prostitutionsausübung an die Prostituierte und den Freier überlassen und das (vereinbarte) Entgelt empfangen. Bereits dadurch wurde der Tatbestand der zur Last gelegten Übertretung verwirklicht. Dass im Kontrollzeitpunkt (anlässlich der Betretung im Zimmer des Stundenhotels) die beabsichtigten und vereinbarten Dienstleistungen der - an welchem Ort auch immer - angebahnten Prostitution nicht abgeschlossen bzw. noch nicht alle sexuellen Handlungen vorgenommen waren, vermag die Beschwerdeführerin in Ansehung der ihr angelasteten Übertretung nicht zu entlasten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 2012, Zl. 2011/01/0204).Insoweit geltend gemacht wird, im vorliegenden Fall sei es im Tatzeitpunkt (noch) nicht zur Prostitutionsausübung gekommen, ist der Beschwerde zu erwidern, dass (unbestritten) festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin (als faktische Betriebsführerin) habe das Zimmer des Stundenhotels zur Prostitutionsausübung an die Prostituierte und den Freier überlassen und das (vereinbarte) Entgelt empfangen. Bereits dadurch wurde der Tatbestand der zur Last gelegten Übertretung verwirklicht. Dass im Kontrollzeitpunkt (anlässlich der Betretung im Zimmer des Stundenhotels) die beabsichtigten und vereinbarten Dienstleistungen der - an welchem Ort auch immer - angebahnten Prostitution nicht abgeschlossen bzw. noch nicht alle sexuellen Handlungen vorgenommen waren, vermag die Beschwerdeführerin in Ansehung der ihr angelasteten Übertretung nicht zu entlasten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. März 2012, Zl. 2011/01/0204).
Insoweit geltend gemacht wird, durch die Maßgabebestätigung sei eine "unzulässige Tatauswechslung" erfolgt, ist der Beschwerde zu erwidern, dass die dafür ins Treffen geführte Abweichung des Spruches des angefochtenen Bescheides von der erstbehördlichen Tatumschreibung nicht vorliegt. Entgegen der Beschwerdebehauptung wurde der Beschwerdeführerin nämlich schon mit erstbehördlicher Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. Juni 2010 und gleichlautend mit dem erstbehördlichen Straferkenntnis vom 1. Juli 2010 - somit rechtzeitig - angelastet, "… nicht für die Einstellung der Prostitution der L J, welche … gesorgt" (zu ergänzen: zu haben). Dass im angefochtenen Bescheid die entbehrliche Umschreibung der Begleitumstände der Anbahnung und Kontrolle im Spruch beseitigt und die verba legalia des in § 5 Abs. 6 letzter Satz Wr. ProstitutionsG bezeichneten Beginns derInsoweit geltend gemacht wird, durch die Maßgabebestätigung sei eine "unzulässige Tatauswechslung" erfolgt, ist der Beschwerde zu erwidern, dass die dafür ins Treffen geführte Abweichung des Spruches des angefochtenen Bescheides von der erstbehördlichen Tatumschreibung nicht vorliegt. Entgegen der Beschwerdebehauptung wurde der Beschwerdeführerin nämlich schon mit erstbehördlicher Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. Juni 2010 und gleichlautend mit dem erstbehördlichen Straferkenntnis vom 1. Juli 2010 - somit rechtzeitig - angelastet, "… nicht für die Einstellung der Prostitution der L J, welche … gesorgt" (zu ergänzen: zu haben). Dass im angefochtenen Bescheid die entbehrliche Umschreibung der Begleitumstände der Anbahnung und Kontrolle im Spruch beseitigt und die verba legalia des in Paragraph 5, Absatz 6, letzter Satz Wr. ProstitutionsG bezeichneten Beginns der
Unterlassungsverpflichtung ("... von der Ausübung der Prostitution
hätte wissen müssen") in der Tatanlastung ergänzt wurden, macht den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig. Diese Änderungen bewirkten keine Änderung der Sache, keinen unzulässigen Austausch der Tat, sondern stellten lediglich Präzisierungen dar.
Soweit in diesem Zusammenhang moniert wird, der Beschwerdeführerin sei innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht die Unterlassung der Verpflichtung zur Einstellung der Prostitutionsausübung sondern (nur) der -anbahnung angelastet worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die nach § 32 Abs. 2 VStG erforderliche Verfolgungshandlung dann ausreichend ist, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinsichtlich aller maßgeblichen Tatbestandselemente vorgehalten wird. Auf eine rechtliche Qualifikation des Verhaltens kommt es im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2006/10/0199, mwN).Soweit in diesem Zusammenhang moniert wird, der Beschwerdeführerin sei innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht die Unterlassung der Verpflichtung zur Einstellung der Prostitutionsausübung sondern (nur) der -anbahnung angelastet worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG erforderliche Verfolgungshandlung dann ausreichend ist, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinsichtlich aller maßgeblichen Tatbestandselemente vorgehalten wird. Auf eine rechtliche Qualifikation des Verhaltens kommt es im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2006/10/0199, mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 19. April 2012
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011010239.X00Im RIS seit
17.05.2012Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012