TE Vwgh Erkenntnis 2012/3/15 2011/01/0204

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Veröffentlicht am 15.03.2012
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Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ProstG Wr 1984 §4 Abs2;
ProstG Wr 1984 §5 Abs1;
ProstG Wr 1984 §5 Abs6;
ProstG Wr 1984 §8a Abs2 Z1;
VStG §9 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der G L in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. Februar 2011, Zl. UVS- 06/59/10094/2010-14, betreffend Übertretung des Wiener Prostitutionsgesetzes (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. Februar 2011 verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 8a Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 und Abs. 6 des Wiener Prostitutionsgesetzes (Wr. ProstitutionsG) gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 zweiter Strafsatz leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Wochen).Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. Februar 2011 verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz 2, 5, Absatz eins und Absatz 6, des Wiener Prostitutionsgesetzes (Wr. ProstitutionsG) gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Strafsatz leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Wochen).

Der Beschwerdeführerin wurde zur Last gelegt, sie habe als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der G L KEG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Verfügungsberechtigte es am 29. Juli 2010 (um 21.35 Uhr) in Wien, X-straße 17, im dortigen innerhalb der Schutzzone gemäß § 4 Abs. 2 Wr. ProstitutionsG gelegenen Lokal "B" unterlassen habe, für die Einstellung der Prostitutionsausübung (der A K mit dem Freier V und der V K mit dem Freier K) zu sorgen.Der Beschwerdeführerin wurde zur Last gelegt, sie habe als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene der G L KEG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Verfügungsberechtigte es am 29. Juli 2010 (um 21.35 Uhr) in Wien, X-straße 17, im dortigen innerhalb der Schutzzone gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Wr. ProstitutionsG gelegenen Lokal "B" unterlassen habe, für die Einstellung der Prostitutionsausübung (der A K mit dem Freier römisch fünf und der römisch fünf K mit dem Freier K) zu sorgen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf eine Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht in den wesentlichen Gesichtspunkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem die Beschwerdeführerin betreffenden hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2012, Zl. 2010/01/0009, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen ist die Beschwerde unbegründet.Der vorliegende Fall gleicht in den wesentlichen Gesichtspunkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem die Beschwerdeführerin betreffenden hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2012, Zl. 2010/01/0009, zugrunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen ist die Beschwerde unbegründet.

Insoweit vorliegend (auch) geltend gemacht wird, im vorliegenden Fall sei es im Tatzeitpunkt (noch) nicht zur Prostitutionsausübung gekommen, ist der Beschwerde zu erwidern, dass (unbestritten) festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin (als faktische Betriebsführerin) habe das Zimmer des Stundenhotels zur Prostitutionsausübung an die Freier überlassen und das (vereinbarte) Entgelt empfangen. Bereits dadurch wurde der Tatbestand der zur Last gelegten Übertretung verwirklicht. Dass im Kontrollzeitpunkt (anlässlich der Betretung im Zimmer des Stundenhotels) die beabsichtigten und vereinbarten Dienstleistungen der - an welchem Ort auch immer - angebahnten Prostitution nicht abgeschlossen bzw. noch nicht alle sexuellen Handlungen vorgenommen waren, vermag die Beschwerdeführerin in Ansehung der ihr angelasteten Übertretung nicht zu entlasten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 15. März 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011010204.X00

Im RIS seit

20.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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