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Der 1974 geborene Revisionswerber steht als Berufsoffizier im Dienstgrad eines Oberst des österreichischen Bundesheers in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Jänner 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Kommandanten der Heerestruppenschule vom 16. Jänner 2025 über die vorläufige Dienstenthebung des Revisionswerbers gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) sowie gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 1. Oktober 2025 über die Dienstenthebung des Revisionswerbers gemäß § 40 Abs. 3 und 4 HDG 2014 als unbegründet ab.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Jänner 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Kommandanten der Heerestruppenschule vom 16. Jänner 2025 über die vorläufige Dienstenthebung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) sowie gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 1. Oktober 2025 über die Dienstenthebung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 40, Absatz 3, und 4 HDG 2014 als unbegründet ab.
Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt zunächst Befangenheit des Kommandanten der Heerestruppenschule, des Vorsitzenden des Senats der Bundesdisziplinarbehörde sowie der Richterin des Bundesverwaltungsgerichts ins Treffen.
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Mit diesen Ausführungen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht aufgezeigt, weil bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen der Disziplinarvorgesetzte sowohl zur Erstattung einer Disziplinaranzeige wie auch zur Verfügung der vorläufigen Dienstenthebung zuständig ist (siehe § 62 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 HDG 2014). Aus dem Umstand der Erstattung von Disziplinaranzeigen durch diesen lässt sich dessen Befangenheit bei der Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung daher nicht ableiten (vgl. im Übrigen auch VwGH 26.6.2012, 2011/09/0197, eine Befangenheit von nachrangigen Mitarbeitern des Anzeigers verneinend; VwGH 29.4.1993, 92/12/0119, u.a., zur Führung eines Dienstrechtsverfahrens nach Erstattung einer Disziplinaranzeige). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag zudem die bloße Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Organwalter durch eine Partei den Anschein seiner Befangenheit nicht zu begründen, wäre es hiedurch doch jeder Partei möglich, durch die Erstattung von Disziplinaranzeigen ihr nicht genehme Organwalter gleichsam „auszuschalten“ (VwGH 11.10.2007, 2006/12/0107).Mit diesen Ausführungen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht aufgezeigt, weil bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen der Disziplinarvorgesetzte sowohl zur Erstattung einer Disziplinaranzeige wie auch zur Verfügung der vorläufigen Dienstenthebung zuständig ist (siehe Paragraph 62, Absatz 2 und Paragraph 40, Absatz eins, HDG 2014). Aus dem Umstand der Erstattung von Disziplinaranzeigen durch diesen lässt sich dessen Befangenheit bei der Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung daher nicht ableiten vergleiche , im Übrigen auch VwGH 26.6.2012, 2011/09/0197, eine Befangenheit von nachrangigen Mitarbeitern des Anzeigers verneinend; VwGH 29.4.1993, 92/12/0119, u.a., zur Führung eines Dienstrechtsverfahrens nach Erstattung einer Disziplinaranzeige). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag zudem die bloße Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Organwalter durch eine Partei den Anschein seiner Befangenheit nicht zu begründen, wäre es hiedurch doch jeder Partei möglich, durch die Erstattung von Disziplinaranzeigen ihr nicht genehme Organwalter gleichsam „auszuschalten“ (VwGH 11.10.2007, 2006/12/0107). 7
Auch Mitglieder der Disziplinarbehörden haben sich ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Eine solche liegt nach dem Sprachgebrauch nicht vor, wenn ein Beamter in der Lage ist, eine objektive (sachliche) unparteiische Entscheidung zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dies der Beamte selbst zu beurteilen, und nach gewissenhafter Prüfung zu entscheiden, inwieweit ihm bei Berücksichtigung aller hiefür maßgebenden Umstände die unvoreingenommene Entscheidung in der Sache möglich ist oder nicht (VwGH 13.12.2007, 2005/09/0130, u.a.; vgl. auch VwGH 16.9.1998, 96/09/0072, u.a.; siehe zur Befangenheit im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Säumigkeit auch VwGH 30.6.2020, Ra 2020/09/0026, mwN).Auch Mitglieder der Disziplinarbehörden haben sich ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Eine solche liegt nach dem Sprachgebrauch nicht vor, wenn ein Beamter in der Lage ist, eine objektive (sachliche) unparteiische Entscheidung zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dies der Beamte selbst zu beurteilen, und nach gewissenhafter Prüfung zu entscheiden, inwieweit ihm bei Berücksichtigung aller hiefür maßgebenden Umstände die unvoreingenommene Entscheidung in der Sache möglich ist oder nicht (VwGH 13.12.2007, 2005/09/0130, u.a.; vergleiche , auch VwGH 16.9.1998, 96/09/0072, u.a.; siehe zur Befangenheit im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Säumigkeit auch VwGH 30.6.2020, Ra 2020/09/0026, mwN). 8
Selbst der Vorwurf von Verfahrensfehlern bildet - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände - keinen Anlass, die Befangenheit eines Richters anzunehmen (VwGH 15.11.2017,
Ra 2016/08/0184, u.a.). Auch nicht jede verbale Entgleisung indiziert eine Befangenheit, wenn nicht die dabei manifestierte Wortwahl geeignet ist, begründete Zweifel an der Bereitschaft des Richters oder der Richterin daran zu erwecken, dass die Einwendungen der Partei im gebotenen Umfang ernst genommen werden und ihr Vorbringen auch zu ihren Gunsten geprüft wird (VwGH 20.4.2022,
Ra 2020/14/0407). Dies vermag die Revision hier nicht darzulegen.
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Insgesamt wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen zur behaupteten Befangenheit der in den Verfahren über die (vorläufige) Dienstenthebung des Revisionswerbers entscheidenden Personen eine relevante Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von deren Lösung eine Entscheidung über die Revision abhängig wäre, nicht aufgezeigt.Insgesamt wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen zur behaupteten Befangenheit der in den Verfahren über die (vorläufige) Dienstenthebung des Revisionswerbers entscheidenden Personen eine relevante Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, von deren Lösung eine Entscheidung über die Revision abhängig wäre, nicht aufgezeigt.
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Der Revisionswerber bestreitet in der Sache den Umstand, dass er die den Disziplinaranzeigen zugrundeliegenden und demnach zur Dienstenthebung führenden Eingaben verfasst hat, nicht; strittig ist insoweit die Bewertung deren Inhalts. Ob dadurch vom Revisionswerber eine Dienstpflichtverletzung begangen wurde, ist jedoch nicht bereits im Verfahren über die (vorläufige) Dienstenthebung abschließend zu prüfen.
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Eine grundsätzliche Rechtsfrage wird auch nicht im Zusammenhang mit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass angesichts von Inhalt und Umfang der Eingaben des Revisionswerbers seine Belassung im Dienst wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung nach § 40 Abs. 1 Z 2 HDG 2014 gefährdet wären, aufgezeigt.Eine grundsätzliche Rechtsfrage wird auch nicht im Zusammenhang mit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass angesichts von Inhalt und Umfang der Eingaben des Revisionswerbers seine Belassung im Dienst wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 gefährdet wären, aufgezeigt. 12
So ist die Suspendierung, der die Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz inhaltlich entspricht, ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Dienstenthebung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Dienstenthebung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern (VwGH 25.3.2010,
2010/09/0055, mwN).
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Zwar ist eine (vorläufige) Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 28.8.2025, Ra 2025/09/0050, u.v.a.m.). Dies betrifft auch die Frage der Offenkundigkeit einer behaupteten Verjährung, bei der eine Suspendierung nicht mehr erfolgen dürfte, anders als im Fall, dass diese Frage unklar und erst im folgenden Disziplinarverfahren zu klären wäre (siehe dazu etwa VwGH 25.1.2013, 2012/09/0154; 26.6.2003, 2002/09/0197).Zwar ist eine (vorläufige) Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche , VwGH 28.8.2025, Ra 2025/09/0050, u.v.a.m.). Dies betrifft auch die Frage der Offenkundigkeit einer behaupteten Verjährung, bei der eine Suspendierung nicht mehr erfolgen dürfte, anders als im Fall, dass diese Frage unklar und erst im folgenden Disziplinarverfahren zu klären wäre (siehe dazu etwa VwGH 25.1.2013, 2012/09/0154; 26.6.2003, 2002/09/0197). 14
Auch unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Auch unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Die Revision war somit nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war somit nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. Mai 2026