RS Vwgh 2026/6/15 Ra 2025/03/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2026
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §207
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs1a idF 2025/I/056
WaffG 1996 §12 Abs1a Z4 idF 2025/I/056
WaffG 1996 §8 Abs3
  1. StGB § 207 heute
  2. StGB § 207 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 207 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 207 gültig von 01.10.1998 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 207 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des § 12 Abs. 1a WaffG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2025 die unwiderlegbare Rechtsvermutung aufgestellt, dass bei Vorliegen einer ungetilgten (oder ab einer bestimmten Strafhöhe auch getilgten) Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB, wozu auch § 207 StGB gehört, die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (vgl. zum Wesen der unwiderlegbaren Rechtsvermutung in Bezug auf die insofern vergleichbare Regelung des § 8 Abs. 3 WaffG VwGH 30.6.2011, 2008/03/0063, mwN). Daher ist in solchen Fällen jedenfalls ein Waffenverbot nach § 12 Abs. 1 WaffG zu verhängen (vgl. zum fehlenden Ermessen hinsichtlich der Verhängung eines Waffenverbotes bei Vorliegen der in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen etwa VwGH 6.2.2023, Ra 2022/03/0273, mwN).Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des Paragraph 12, Absatz eins a, WaffG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025, die unwiderlegbare Rechtsvermutung aufgestellt, dass bei Vorliegen einer ungetilgten (oder ab einer bestimmten Strafhöhe auch getilgten) Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB, wozu auch Paragraph 207, StGB gehört, die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte vergleiche zum Wesen der unwiderlegbaren Rechtsvermutung in Bezug auf die insofern vergleichbare Regelung des Paragraph 8, Absatz 3, WaffG VwGH 30.6.2011, 2008/03/0063, mwN). Daher ist in solchen Fällen jedenfalls ein Waffenverbot nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG zu verhängen vergleiche zum fehlenden Ermessen hinsichtlich der Verhängung eines Waffenverbotes bei Vorliegen der in Paragraph 12, WaffG normierten Voraussetzungen etwa VwGH 6.2.2023, Ra 2022/03/0273, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030101.L01

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten