1
Mit mehreren Bescheiden setzte das Zollamt gegenüber der Revisionswerberin in den jeweiligen Kalendervierteljahren der Jahre 2003 bis 2011 nach den Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes entstandene Altlastenbeiträge samt Säumniszuschlägen fest.
2
Mit Erkenntnissen vom 1. Februar 2024 wies das Bundesfinanzgericht die gegen die Altlastenbeitragsvorschreibungen für die Jahre 2003 bis 2005 gerichteten Beschwerden der Revisionswerberin ab und setzte im Übrigen die Altlastenbeiträge teilweise neu (in verminderter Höhe) fest. Die dagegen eingebrachten Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. Ra 2025/13/0116 und Ra 2025/13/0117 anhängig.
3
Mit unbekämpft gebliebenem Erkenntnis vom 17. April 2024 änderte das Bundesfinanzgericht im Konnex zu den genannten Beschwerdeverfahren betreffend Altlastenbeiträge stehende und bei ihm angefochtene Bescheide über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für die Jahre 2006 bis 2011 „[a]ufgrund der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes anlässlich der Erledigung der Bescheidbeschwerden durch das Bundesfinanzgericht [...] unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages“, ab.
4
Innerhalb der Jahresfrist brachte die Revisionswerberin einen an das Bundesfinanzgericht gerichteten Antrag gemäß § 299 BAO ein, in dem sie begehrte, das Bundesfinanzgericht möge sein Erkenntnis vom 17. April 2024 dahingehend abändern, dass ihren Beschwerden gegen neun (mit Geschäftszahl und Datum bezeichneten) Aussetzungszinsenbescheiden stattgegeben werde und es diese Bescheide aufhebe. In eventu möge das Bundesfinanzgericht diese neun Bescheide in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom 17. April 2024 aufheben.Innerhalb der Jahresfrist brachte die Revisionswerberin einen an das Bundesfinanzgericht gerichteten Antrag gemäß Paragraph 299, BAO ein, in dem sie begehrte, das Bundesfinanzgericht möge sein Erkenntnis vom 17. April 2024 dahingehend abändern, dass ihren Beschwerden gegen neun (mit Geschäftszahl und Datum bezeichneten) Aussetzungszinsenbescheiden stattgegeben werde und es diese Bescheide aufhebe. In eventu möge das Bundesfinanzgericht diese neun Bescheide in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom 17. April 2024 aufheben.
5
Die Unrichtigkeit der Aussetzungszinsenbescheide begründete die Revisionswerberin im Wesentlichen mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 209a Abs. 1 BAO, welcher in den, den Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichts vom 1. Februar 2024 (betreffend den Altlastenbeitrag) zugrunde liegenden Verfahren angewendet worden sei und auch auf die Vorschreibung von Aussetzungszinsen gemäß dem Erkenntnis vom 17. April 2024 durchschlage. Das Bundesfinanzgericht sei als Abgabenbehörde im Sinne des § 299 Abs. 1 BAO anzusehen.Die Unrichtigkeit der Aussetzungszinsenbescheide begründete die Revisionswerberin im Wesentlichen mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO, welcher in den, den Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichts vom 1. Februar 2024 (betreffend den Altlastenbeitrag) zugrunde liegenden Verfahren angewendet worden sei und auch auf die Vorschreibung von Aussetzungszinsen gemäß dem Erkenntnis vom 17. April 2024 durchschlage. Das Bundesfinanzgericht sei als Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 299, Absatz eins, BAO anzusehen.
6
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht diese Anträge als unzulässig zurück. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht diese Anträge als unzulässig zurück. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
7
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht aus, eine Abänderung von Erkenntnissen und Beschlüssen des Bundesfinanzgerichts sei in § 299 BAO nicht vorgesehen. Zu Bescheidaufhebungen nach § 299 BAO seien Abgabenbehörden, nicht aber Verwaltungsgerichte befugt. Auch wenn § 2a BAO die sinngemäße Anwendung der BAO für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anordne, sehe § 289 Abs. 1 BAO die Klaglosstellung als einzige Möglichkeit der Aufhebung von Beschlüssen und Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichts vor. Für Klaglosstellungen sei ein Antragsrecht der Partei nicht vorgesehen.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht aus, eine Abänderung von Erkenntnissen und Beschlüssen des Bundesfinanzgerichts sei in Paragraph 299, BAO nicht vorgesehen. Zu Bescheidaufhebungen nach Paragraph 299, BAO seien Abgabenbehörden, nicht aber Verwaltungsgerichte befugt. Auch wenn Paragraph 2 a, BAO die sinngemäße Anwendung der BAO für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anordne, sehe Paragraph 289, Absatz eins, BAO die Klaglosstellung als einzige Möglichkeit der Aufhebung von Beschlüssen und Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichts vor. Für Klaglosstellungen sei ein Antragsrecht der Partei nicht vorgesehen.
8
Mit Beschluss vom 27. November 2025, E 1674/2025-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen den nunmehr angefochtenen Beschluss gerichteten Beschwerde der Revisionswerberin ab. Über nachträglichen Antrag wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Jänner 2026, E 1674/2025-7, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
9
In der Folge brachte die Revisionswerberin die gegenständliche Revision ein. Zu deren Zulässigkeit wird u.a. vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob das Bundesfinanzgericht gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf Antrag einer Partei (oder von Amts wegen) einen Bescheid der Abgabenbehörde bzw. sein Erkenntnis oder seinen Beschluss aufheben könne, wenn der Spruch des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts sich als nicht richtig erweise.In der Folge brachte die Revisionswerberin die gegenständliche Revision ein. Zu deren Zulässigkeit wird u.a. vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob das Bundesfinanzgericht gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO auf Antrag einer Partei (oder von Amts wegen) einen Bescheid der Abgabenbehörde bzw. sein Erkenntnis oder seinen Beschluss aufheben könne, wenn der Spruch des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts sich als nicht richtig erweise.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11
Die Revision ist aus dem genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht begründet.
12
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.Gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
13
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht anzuwenden.
14
Die Revisionswerberin stützt ihren ausdrücklich an das Bundesfinanzgericht gerichteten Antrag im Wesentlichen auf § 2a BAO. Dieser gelte nicht - wie § 2 BAO - mit dem relativierenden Beisatz „soweit nicht anderes bestimmt ist“, sondern „unmittelbar“. Zwar statuiere § 289 Abs. 1 BAO ein Aufhebungsrecht des Verwaltungsgerichts für Erkenntnisse und Beschlüsse unter bestimmten Voraussetzungen, dies schließe aber nicht aus, dass § 299 Abs. 1 BAO nicht nur auf Bescheide der Abgabenbehörde, sondern auch auf Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts anzuwenden sei, da § 2a BAO die sinngemäße Geltung der Bestimmungen der BAO im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten fordere, soweit sie im Verfahren vor der Abgabenbehörde gälten. § 299 Abs. 1 BAO sei als Bestimmung des Verfahrens vor der Abgabenbehörde anzusehen.Die Revisionswerberin stützt ihren ausdrücklich an das Bundesfinanzgericht gerichteten Antrag im Wesentlichen auf Paragraph 2 a, BAO. Dieser gelte nicht - wie Paragraph 2, BAO - mit dem relativierenden Beisatz „soweit nicht anderes bestimmt ist“, sondern „unmittelbar“. Zwar statuiere Paragraph 289, Absatz eins, BAO ein Aufhebungsrecht des Verwaltungsgerichts für Erkenntnisse und Beschlüsse unter bestimmten Voraussetzungen, dies schließe aber nicht aus, dass Paragraph 299, Absatz eins, BAO nicht nur auf Bescheide der Abgabenbehörde, sondern auch auf Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts anzuwenden sei, da Paragraph 2 a, BAO die sinngemäße Geltung der Bestimmungen der BAO im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten fordere, soweit sie im Verfahren vor der Abgabenbehörde gälten. Paragraph 299, Absatz eins, BAO sei als Bestimmung des Verfahrens vor der Abgabenbehörde anzusehen.
15
Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin die Zulässigkeit ihres Antrags auf Erkenntnisaufhebung gemäß § 299 BAO durch das Verwaltungsgericht nicht auf.Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin die Zulässigkeit ihres Antrags auf Erkenntnisaufhebung gemäß Paragraph 299, BAO durch das Verwaltungsgericht nicht auf.
16
Gemäß § 93a BAO sind die für Bescheide geltenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 198 Abs. 2, 200 Abs. 2, 210, 295, 295a, 303 BAO), soweit nicht anderes angeordnet ist, sinngemäß auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sowie auf in der Sache selbst ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden. Maßnahmen gemäß den §§ 200 Abs. 2, 294, 295, 295a und 303 BAO obliegen auch dann der Abgabenbehörde, wenn sie solche Erkenntnisse, Beschlüsse oder Entscheidungen betreffen.Gemäß Paragraph 93 a, BAO sind die für Bescheide geltenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 198, Absatz 2, 200, Absatz 2, 210, 295, 295 a, 303, BAO), soweit nicht anderes angeordnet ist, sinngemäß auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sowie auf in der Sache selbst ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden. Maßnahmen gemäß den Paragraphen 200, Absatz 2, 294, 295, 295 a und 303 BAO obliegen auch dann der Abgabenbehörde, wenn sie solche Erkenntnisse, Beschlüsse oder Entscheidungen betreffen. 17
§ 93a BAO enthält eine spezielle Regelung hinsichtlich der auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte anzuwendenden Bestimmungen der BAO. In diesem Umfang verdrängt die speziellere Bestimmung des § 93a BAO die allgemeinere des § 2a BAO.Paragraph 93 a, BAO enthält eine spezielle Regelung hinsichtlich der auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte anzuwendenden Bestimmungen der BAO. In diesem Umfang verdrängt die speziellere Bestimmung des Paragraph 93 a, BAO die allgemeinere des Paragraph 2 a, BAO.
18
Aus dem Wortlaut des § 93a BAO („insbesondere“) geht klar hervor, dass die dort anführten Maßnahmen (§§ 198 Abs. 2, 200 Abs. 2, 210, 295, 295a, 303 BAO) lediglich demonstrativ aufgezählt sind (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, 2007 BlgNR 24. GP 15, wonach § 210 Abs. 1 BAO zu den gemäß § 93a BAO sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen gehört; vgl. auch Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4, § 93a BAO Rz 2), jedoch folgt daraus nicht, dass die sinngemäße Anwendung der BAO auch die Aufhebung gemäß § 299 BAO erfasse.Aus dem Wortlaut des Paragraph 93 a, BAO („insbesondere“) geht klar hervor, dass die dort anführten Maßnahmen (Paragraphen 198, Absatz 2, 200, Absatz 2, 210, 295, 295 a, 303, BAO) lediglich demonstrativ aufgezählt sind vergleiche , die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, 2007 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 15, wonach Paragraph 210, Absatz eins, BAO zu den gemäß Paragraph 93 a, BAO sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen gehört; vergleiche , auch Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4, Paragraph 93 a, BAO Rz 2), jedoch folgt daraus nicht, dass die sinngemäße Anwendung der BAO auch die Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO erfasse. 19
Die Bestimmung des § 299 BAO wurde mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, neu gefasst. In den Erläuterungen zum Ausschussbericht (1128 BlgNR 21. GP 16) wurde insbesondere ausgeführt, dass Entscheidungen der Berufungsbehörde (Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz) durch die Neufassung des § 299 BAO von seinem Anwendungsbereich ausgenommen würden. Es entsprach auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu jener Rechtslage, dass Rechtsmittelentscheidungen als Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben werden können (vgl. VwGH 23.2.2011, 2008/13/0115). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts im Anwendungsbereich der BAO anderes gelten solle. Mit dem FVwGG 2012 entfiel in § 299 BAO zwar die Wortfolge „erster Instanz“; dies erfolgte aber deswegen, weil als Folge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 keine Abgabenbehörden zweiter Instanz mehr existieren, sodass jene Bestimmungen, in denen von Abgabenbehörden erster Instanz die Rede war, entsprechend abzuändern waren (vgl. - zu § 15 Abs. 1 BAO - 2007 BlgNR 24. GP 14).Die Bestimmung des Paragraph 299, BAO wurde mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, neu gefasst. In den Erläuterungen zum Ausschussbericht (1128 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 16, ) wurde insbesondere ausgeführt, dass Entscheidungen der Berufungsbehörde (Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz) durch die Neufassung des Paragraph 299, BAO von seinem Anwendungsbereich ausgenommen würden. Es entsprach auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu jener Rechtslage, dass Rechtsmittelentscheidungen als Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO aufgehoben werden können vergleiche , VwGH 23.2.2011, 2008/13/0115). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts im Anwendungsbereich der BAO anderes gelten solle. Mit dem FVwGG 2012 entfiel in Paragraph 299, BAO zwar die Wortfolge „erster Instanz“; dies erfolgte aber deswegen, weil als Folge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 keine Abgabenbehörden zweiter Instanz mehr existieren, sodass jene Bestimmungen, in denen von Abgabenbehörden erster Instanz die Rede war, entsprechend abzuändern waren vergleiche , - zu Paragraph 15, Absatz eins, BAO - 2007 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 14, ). 20
§ 93a BAO sieht die sinngemäße Anwendung der für Bescheide geltenden Bestimmungen nur vor, „soweit nicht anderes angeordnet ist“. Für die von der Revisionswerberin letztlich intendierte Aufhebung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses enthält die BAO jedoch spezielle Vorschriften, nämlich § 289 BAO. Dieser lautet in der auf den Revisionsfall anzuwendenden Fassung des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 14/2013:Paragraph 93 a, BAO sieht die sinngemäße Anwendung der für Bescheide geltenden Bestimmungen nur vor, „soweit nicht anderes angeordnet ist“. Für die von der Revisionswerberin letztlich intendierte Aufhebung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses enthält die BAO jedoch spezielle Vorschriften, nämlich Paragraph 289, BAO. Dieser lautet in der auf den Revisionsfall anzuwendenden Fassung des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 14/2013: „24. Klaglosstellung
§ 289. (1) Das Verwaltungsgericht kann Erkenntnisse und Beschlüsse nur aufheben, wenn sie beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochten sind, und zwar Paragraph 289, (1) Das Verwaltungsgericht kann Erkenntnisse und Beschlüsse nur aufheben, wenn sie beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochten sind, und zwar
a)
wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, oder
b)
wenn sie von einem unzuständigen Verwaltungsgericht, von einem hiezu nicht berufenen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Senat erlassen wurden, oder
c)
wenn der ihnen zugrunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder
d)
wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautendes Erkenntnis oder ein anders lautender Beschluss hätte erlassen werden können.
(2) Eine Aufhebung (Abs. 1) darf in jedem Beschwerdeverfahren nur einmal erfolgen. Sie ist bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe (§ 97) des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses zulässig. (2) Eine Aufhebung (Absatz eins,) darf in jedem Beschwerdeverfahren nur einmal erfolgen. Sie ist bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe (Paragraph 97,) des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses zulässig.
(3) Durch die Aufhebung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.“
21
Nach § 289 BAO kann das Verwaltungsgericht Erkenntnisse und Beschlüsse nur aufheben, wenn sie beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochten sind und eine der in § 289 Abs. 1 lit. a bis d BAO genannten Voraussetzungen zutrifft. Durch § 289 BAO wird für die Aufhebung von Erkenntnisses und Beschlüssen des Verwaltungsgerichts somit im Sinn des § 93a BAO „anderes angeordnet“ (vgl. dazu auch Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO Handbuch, zu § 93a BAO, 292 f).Nach Paragraph 289, BAO kann das Verwaltungsgericht Erkenntnisse und Beschlüsse nur aufheben, wenn sie beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochten sind und eine der in Paragraph 289, Absatz eins, Litera a, bis d BAO genannten Voraussetzungen zutrifft. Durch Paragraph 289, BAO wird für die Aufhebung von Erkenntnisses und Beschlüssen des Verwaltungsgerichts somit im Sinn des Paragraph 93 a, BAO „anderes angeordnet“ vergleiche , dazu auch Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO Handbuch, zu Paragraph 93 a, BAO, 292 f).
22
§ 289 BAO regelt die Aufhebung von Erkenntnissen und Beschlüssen durch das Verwaltungsgericht abschließend. Für eine Aufhebung nach § 299 BAO bleibt daher kein Raum (vgl. auch Ritz/Koran, BAO8 zu § 93a BAO, Rz 4a; Fiala, Die Abänderung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Abgabenverfahren außerhalb des Revisions- oder Erkenntnisbeschwerdeverfahrens, ZSS 3/2025, 103 (105), jeweils mwN).Paragraph 289, BAO regelt die Aufhebung von Erkenntnissen und Beschlüssen durch das Verwaltungsgericht abschließend. Für eine Aufhebung nach Paragraph 299, BAO bleibt daher kein Raum vergleiche , auch Ritz/Koran, BAO8 zu Paragraph 93 a, BAO, Rz 4a; Fiala, Die Abänderung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Abgabenverfahren außerhalb des Revisions- oder Erkenntnisbeschwerdeverfahrens, ZSS 3 aus 2025,, 103 (105), jeweils mwN).
23
Eine Aufhebung nach dieser Bestimmung setzt zunächst voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Revision (oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof) bekämpft wird, was im vorliegenden Fall unterblieben ist. Aber selbst bei Bekämpfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dieser Weise wäre ein Antrag auf Aufhebung zur Klaglosstellung (im Rahmen einer derartigen Bekämpfung) nicht zulässig (vgl. - noch zu § 300 BAO idF vor dem FVwGG 2012 - VwGH 22.11.2012, 2012/15/0193; vgl. weiters Ritz/Koran, BAO8, § 289 Tz 6).Eine Aufhebung nach dieser Bestimmung setzt zunächst voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Revision (oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof) bekämpft wird, was im vorliegenden Fall unterblieben ist. Aber selbst bei Bekämpfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dieser Weise wäre ein Antrag auf Aufhebung zur Klaglosstellung (im Rahmen einer derartigen Bekämpfung) nicht zulässig vergleiche , - noch zu Paragraph 300, BAO in der Fassung , vor dem FVwGG 2012 - VwGH 22.11.2012, 2012/15/0193; vergleiche , weiters Ritz/Koran, BAO8, Paragraph 289, Tz 6). 24
Zumal die Revisionswerberin ihre Anträge ausdrücklich auf § 299 BAO gestützt hat und überdies ein Recht auf Beantragung einer Klaglosstellung nach § 289 BAO für die Partei nicht besteht, kann dem Bundesfinanzgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es den Hauptantrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat.Zumal die Revisionswerberin ihre Anträge ausdrücklich auf Paragraph 299, BAO gestützt hat und überdies ein Recht auf Beantragung einer Klaglosstellung nach Paragraph 289, BAO für die Partei nicht besteht, kann dem Bundesfinanzgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es den Hauptantrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat.
25
Zum Eventualantrag ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts der bekämpfte Bescheid zur Gänze aus dem Rechtsbestand tritt (vgl. VwGH 8.3.2021, Ra 2018/16/0109, mwN). Weist das Verwaltungsgericht eine Beschwerde als unbegründet ab, ist dieser Spruch - auch dann, wenn der Spruch des Bescheides nicht wiederholt wird - so zu werten, als ob es ein mit dem bekämpften Bescheid im Spruch übereinstimmendes Erkenntnis erlassen hätte (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/15/0042). Wird der Bescheidspruch abgeändert, ist bei der Gestaltung des Spruches und der Begründung zu berücksichtigen, dass durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts der Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes wegfallen und durch das Erkenntnis ersetzt werden (vgl. VwGH 14.12.2023, Ra 2021/13/0118).Zum Eventualantrag ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts der bekämpfte Bescheid zur Gänze aus dem Rechtsbestand tritt vergleiche , VwGH 8.3.2021, Ra 2018/16/0109, mwN). Weist das Verwaltungsgericht eine Beschwerde als unbegründet ab, ist dieser Spruch - auch dann, wenn der Spruch des Bescheides nicht wiederholt wird - so zu werten, als ob es ein mit dem bekämpften Bescheid im Spruch übereinstimmendes Erkenntnis erlassen hätte vergleiche , VwGH 24.3.2015, Ro 2014/15/0042). Wird der Bescheidspruch abgeändert, ist bei der Gestaltung des Spruches und der Begründung zu berücksichtigen, dass durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts der Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes wegfallen und durch das Erkenntnis ersetzt werden vergleiche , VwGH 14.12.2023, Ra 2021/13/0118). 26
Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der nicht mehr im Rechtsbestand stehenden abgabenbehördlichen Bescheide (sei es auch „in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom 17. April 2024“) sind unzulässig und daher zurückzuweisen (vgl. Ritz/Koran, BAO?, § 299 Tz 32).Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der nicht mehr im Rechtsbestand stehenden abgabenbehördlichen Bescheide (sei es auch „in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom 17. April 2024“) sind unzulässig und daher zurückzuweisen vergleiche , Ritz/Koran, BAO?, Paragraph 299, Tz 32).
27
Da bereits der Revisionsinhalt erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Revisionsinhalt erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2026