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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §289;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der A H W in R, vertreten durch die Eckhardt Wirtschaftsprüfung und SteuerberatungsgmbH, 7033 Pöttsching, Hauptstraße 58, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 20. August 2012, Zl. RV/1089-W/12, betreffend Antrag auf Aufhebung einer Berufungsentscheidung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 24. April 2012 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde, die Berufungsentscheidung vom 21. September 2010, RV/1223-W/04, miterledigt RV/3206-W/08, RV/3207-W/08, RV/3209-W/08, RV/3210- W/08, gemäß § 300 Abs. 1 lit. a BAO aufzuheben.Mit Eingabe vom 24. April 2012 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde, die Berufungsentscheidung vom 21. September 2010, RV/1223-W/04, miterledigt RV/3206-W/08, RV/3207-W/08, RV/3209-W/08, RV/3210- W/08, gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Litera a, BAO aufzuheben.
Zur Begründung führte sie aus, die Berufungsentscheidung sei rechtwidrig, weil mit ihr zwar über die Berufung vom 26. April 2004 betreffend Einkommensteuer (1997 bis 2001) abgesprochen worden sei, nicht aber über die mit demselben Berufungsschriftsatz vom 26. April 2004 erhobene Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren. Richte sich die Berufung sowohl gegen die verfügte Wiederaufnahme der Verfahren als auch gegen die neuen Sachbescheide, dürfe die Berufungsbehörde die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide nicht unerledigt lassen und bloß über die Berufung gegen die neuen Sachbescheide entscheiden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag als unbegründet abgewiesen. Zur Bescheidbegründung wird ausgeführt, mit Berufungsentscheidung vom 21. September 2010 habe die belangte Behörde über die Berufung betreffend Einkommensteuer 1997 bis 2001 abgesprochen; gegen diese Berufungsentscheidung habe die Beschwerdeführerin die beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2010/15/0188 protokollierte Beschwerde erhoben. Die im Aufhebungsantrag formulierte Rechtswidrigkeit der Berufungsentscheidung liege nicht vor. Die belangte Behörde sei nämlich zur Auffassung gelangt, dass der Berufungsschriftsatz vom 26. April 2004 nicht auch als Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide interpretiert werden könne.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht verletzt, dass "die Berufungen vom 26.04.2004 nicht auch als Berufung gegen die Wiederaufnahme angesehen werden".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 300 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 20/2009 lautet: Paragraph 300, Absatz eins, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, lautet:
"Abgabenbehörden können einen von ihnen selbst erlassenen, beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheid aufheben,
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150193.X00Im RIS seit
17.12.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016