TE Vwgh Erkenntnis 2011/2/23 2008/13/0115

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Veröffentlicht am 23.02.2011
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §289 Abs2;
BAO §299 Abs1;
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Pelant und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der K in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 19. März 2007, Zl. RV/0479-W/07, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Das Finanzamt erließ gegenüber der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2002 den Umsatzsteuerbescheid 2000. Der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 5. Juli 2004, Zl. RV/4498-W/02, miterledigt Zl. RV/4499-W/02, teilweise statt. Die gegen die angeführte Berufungserledigung gerichtete Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof - soweit sie die Umsatzsteuer 2000 betrifft - mit Erkenntnis vom 3. September 2008, 2005/13/0033, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2006 beantragte die Beschwerdeführerin beim Finanzamt die "Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2000 vom 10.10.2002".

Das Finanzamt wies den Antrag vom 2. Mai 2006 mit Bescheid vom 10. Jänner 2007 als unzulässig zurück und führte begründend aus, der Instanzenzug für die Umsatzsteuer 2000 sei bereits mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 5. Juli 2004 ausgeschöpft worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid, in der der Antrag auf Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2000 vom 10. Oktober 2002 ausdrücklich auf § 299 BAO gestützt wird, ab. Begründet wurde die abweisende Berufungserledigung damit, dass der Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 10. Oktober 2002 durch die Erlassung der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 5. Juli 2004 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei und Berufungsentscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht nach § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben werden könnten.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid, in der der Antrag auf Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2000 vom 10. Oktober 2002 ausdrücklich auf Paragraph 299, BAO gestützt wird, ab. Begründet wurde die abweisende Berufungserledigung damit, dass der Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 10. Oktober 2002 durch die Erlassung der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 5. Juli 2004 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei und Berufungsentscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO aufgehoben werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 124/2003 kann die Abgabenbehörde erster Instanz einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.Gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, kann die Abgabenbehörde erster Instanz einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Nach § 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen, wobei die Abweisung einer Berufung als unbegründet so zu werten ist, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (vgl. die bei Ritz, BAO3, § 289 Tz 47 wiedergegebene Judikatur). Dem Rechtsbestand gehört folglich nur die Rechtsmittelentscheidung an. Bei dieser handelt es sich um einen Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz, der - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben werden kann.Nach Paragraph 289, Absatz 2, BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen, wobei die Abweisung einer Berufung als unbegründet so zu werten ist, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt vergleiche , die bei Ritz, BAO3, Paragraph 289, Tz 47 wiedergegebene Judikatur). Dem Rechtsbestand gehört folglich nur die Rechtsmittelentscheidung an. Bei dieser handelt es sich um einen Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz, der - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO aufgehoben werden kann.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Februar 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008130115.X00

Im RIS seit

20.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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