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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §28 Abs1Beachte
Rechtssatz
Schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 ergibt sich, dass die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits hinreichend dazu Stellung genommen, ob nach Zulassung eines Verfahrens eine auf § 5 Abs. 1 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung erfolgen könne (vgl. aus vielen VwGH 28.2.2019, Ra 2018/14/0178, mwN). Für eine Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 gilt nichts anderes.Schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 ergibt sich, dass die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits hinreichend dazu Stellung genommen, ob nach Zulassung eines Verfahrens eine auf Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung erfolgen könne vergleiche aus vielen VwGH 28.2.2019, Ra 2018/14/0178, mwN). Für eine Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 gilt nichts anderes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026200287.L02Im RIS seit
28.07.2026Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026