RS Vwgh 2026/7/8 Ra 2025/11/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2026
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs3
FSG 1997 §26 Abs4
FSG 1997 §7 Abs3 Z4
KFG 1967 §73 Abs3 idF 1995/I/162
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2025/11/0004 B 7. April 2026 RS 3 (hier: ohne Bezugnahme auf die Vorgängerregelung des § 73 Abs. 3 lezter Satz KFG 1967)

Stammrechtssatz

Dass zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung iSd. § 7 Abs. 3 Z 4 FSG und der aus diesem Anlass auszusprechenden Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 3 FSG für den dort vorgesehenen fixen Mindestzeitraum eine gewisse Zeitspanne liegt, ist bei diesem Entziehungstatbestand geradezu systemimmanent. Denn zufolge § 26 Abs. 4 erster Satz FSG darf eine Entziehung gemäß § 26 Abs. 3 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Wie der VwGH bereits zur inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung des § 73 Abs. 3 letzter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 162/1995 ausgesprochen hat (siehe etwa VwGH 1.10.1996, 96/11/0197; VwGH 25.8.1998, 97/11/0213; VwGH 1.7.1999, 99/11/0037), folgt aus dieser Regelung, dass der Gesetzgeber für die von der Bestimmung erfassten Fälle in Kauf genommen hat, dass die Entziehung der Lenkberechtigung in der Regel erst nach Verstreichen einer längeren Zeit nach der Tat ausgesprochen wird (siehe idZ. auch VfSlg. 16.855/2003 und darauf Bezug nehmend VwGH 17.1.2022, Ra 2019/11/0200, sowie VwGH 3.12.2018, Ra 2018/11/0232).Dass zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung iSd. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG und der aus diesem Anlass auszusprechenden Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, FSG für den dort vorgesehenen fixen Mindestzeitraum eine gewisse Zeitspanne liegt, ist bei diesem Entziehungstatbestand geradezu systemimmanent. Denn zufolge Paragraph 26, Absatz 4, erster Satz FSG darf eine Entziehung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Wie der VwGH bereits zur inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung des Paragraph 73, Absatz 3, letzter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1995, ausgesprochen hat (siehe etwa VwGH 1.10.1996, 96/11/0197; VwGH 25.8.1998, 97/11/0213; VwGH 1.7.1999, 99/11/0037), folgt aus dieser Regelung, dass der Gesetzgeber für die von der Bestimmung erfassten Fälle in Kauf genommen hat, dass die Entziehung der Lenkberechtigung in der Regel erst nach Verstreichen einer längeren Zeit nach der Tat ausgesprochen wird (siehe idZ. auch VfSlg. 16.855 aus 2003, und darauf Bezug nehmend VwGH 17.1.2022, Ra 2019/11/0200, sowie VwGH 3.12.2018, Ra 2018/11/0232).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110097.L03

Im RIS seit

04.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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