RS OGH 2026/1/28 4Ob183/25b

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Veröffentlicht am 28.01.2026
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Rechtssatz

Anders als der erstmalige Antrag auf Kautionserlag nach § 57 ZPO oder § 58 ZPO führt der Ergänzungsantrag nach § 62 ZPO nicht zu einer Unterbrechung des laufenden Verfahrens, weil der Gesetzgeber dem Antrag keine aufschiebende Wirkung für den Fortgang des Verfahrens zuerkannt hat.Anders als der erstmalige Antrag auf Kautionserlag nach Paragraph 57, ZPO oder Paragraph 58, ZPO führt der Ergänzungsantrag nach Paragraph 62, ZPO nicht zu einer Unterbrechung des laufenden Verfahrens, weil der Gesetzgeber dem Antrag keine aufschiebende Wirkung für den Fortgang des Verfahrens zuerkannt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143699

Im RIS seit

05.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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