RS OGH 2026/2/25 15Os151/25g (15Os152/25d)

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Veröffentlicht am 25.02.2026
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Rechtssatz

Das Fällen oder Unterlassen einer Unzuständigkeitsentscheidung ist eine Wahrscheinlichkeits- und Prognoseentscheidung in Bezug auf das (Fort-)Bestehen eines bestimmten Tatverdachts. Sie kann daher nur insofern rechtsfehlerhaft im Sinne des §§ 23, 292 StPO sein, als sie auf einer unrichtigen Rechtsansicht in Relation zu ihrer Sachverhaltsgrundlage beruht oder wenn die Sachverhaltsgrundlage aufgrund eines rechtlich mangelhaften Verfahrens zustande gekommen oder mit formalen Begründungsmängeln behaftet ist, also das Prognoseermessen in Bezug auf den für diese Entscheidung maßgebenden Tatverdacht willkürlich gebraucht wurde.Das Fällen oder Unterlassen einer Unzuständigkeitsentscheidung ist eine Wahrscheinlichkeits- und Prognoseentscheidung in Bezug auf das (Fort-)Bestehen eines bestimmten Tatverdachts. Sie kann daher nur insofern rechtsfehlerhaft im Sinne des Paragraphen 23, 292, StPO sein, als sie auf einer unrichtigen Rechtsansicht in Relation zu ihrer Sachverhaltsgrundlage beruht oder wenn die Sachverhaltsgrundlage aufgrund eines rechtlich mangelhaften Verfahrens zustande gekommen oder mit formalen Begründungsmängeln behaftet ist, also das Prognoseermessen in Bezug auf den für diese Entscheidung maßgebenden Tatverdacht willkürlich gebraucht wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0143685">15 Os 151/25g
    Entscheidungstext OGH 25.02.2026 15 Os 151/25g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143685

Im RIS seit

04.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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