Norm
StPO §261Rechtssatz
Das Fällen oder Unterlassen einer Unzuständigkeitsentscheidung ist eine Wahrscheinlichkeits- und Prognoseentscheidung in Bezug auf das (Fort-)Bestehen eines bestimmten Tatverdachts. Sie kann daher nur insofern rechtsfehlerhaft im Sinne des §§ 23, 292 StPO sein, als sie auf einer unrichtigen Rechtsansicht in Relation zu ihrer Sachverhaltsgrundlage beruht oder wenn die Sachverhaltsgrundlage aufgrund eines rechtlich mangelhaften Verfahrens zustande gekommen oder mit formalen Begründungsmängeln behaftet ist, also das Prognoseermessen in Bezug auf den für diese Entscheidung maßgebenden Tatverdacht willkürlich gebraucht wurde.Das Fällen oder Unterlassen einer Unzuständigkeitsentscheidung ist eine Wahrscheinlichkeits- und Prognoseentscheidung in Bezug auf das (Fort-)Bestehen eines bestimmten Tatverdachts. Sie kann daher nur insofern rechtsfehlerhaft im Sinne des Paragraphen 23, 292, StPO sein, als sie auf einer unrichtigen Rechtsansicht in Relation zu ihrer Sachverhaltsgrundlage beruht oder wenn die Sachverhaltsgrundlage aufgrund eines rechtlich mangelhaften Verfahrens zustande gekommen oder mit formalen Begründungsmängeln behaftet ist, also das Prognoseermessen in Bezug auf den für diese Entscheidung maßgebenden Tatverdacht willkürlich gebraucht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143685Im RIS seit
04.05.2026Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026