Norm
RAO §9Rechtssatz
Das Vorgehen eines nur für sich selbst einschreitenden Rechtsanwalts gegen seine Mandantin in eigener Sache und die gleichzeitige Übernahme eines Mandats für dieselbe, stellt zwar - mangels Übernahme eines neuen, für einen weiteren Mandanten übernommenen Mandats - keinen Fall der Doppelvertretung iSd §§ 10 Abs 1 RAO, 10 RL-BA 2015 dar (so schon 28 Ds 3/17f und 21 Ds 97/23w). Weil aber das in diesen Bestimmungen spezifisch normierte Verbot der Doppelvertretung bloß Ausfluss der in § 9 Abs 1 RAO angeordneten allgemeinen Treuepflicht ist, können die aus § 10 RL-BA 2015 ersichtlichen Prinzipien auch für eine Kollision der Eigeninteressen des Rechtsanwalts mit jenen seines Klienten ohne Weiters als Leitlinien dienen.Das Vorgehen eines nur für sich selbst einschreitenden Rechtsanwalts gegen seine Mandantin in eigener Sache und die gleichzeitige Übernahme eines Mandats für dieselbe, stellt zwar - mangels Übernahme eines neuen, für einen weiteren Mandanten übernommenen Mandats - keinen Fall der Doppelvertretung iSd Paragraphen 10, Absatz eins, RAO, 10 RL-BA 2015 dar (so schon 28 Ds 3/17f und 21 Ds 97/23w). Weil aber das in diesen Bestimmungen spezifisch normierte Verbot der Doppelvertretung bloß Ausfluss der in Paragraph 9, Absatz eins, RAO angeordneten allgemeinen Treuepflicht ist, können die aus Paragraph 10, RL-BA 2015 ersichtlichen Prinzipien auch für eine Kollision der Eigeninteressen des Rechtsanwalts mit jenen seines Klienten ohne Weiters als Leitlinien dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143726Im RIS seit
17.06.2026Zuletzt aktualisiert am
06.07.2026