RS OGH 2026/3/17 14Os99/25b

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Veröffentlicht am 17.03.2026
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Norm

StGB §302
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Strafbarkeit nach § 302 StGB scheidet dann aus, wenn die (nach den Feststellungen) vom Angeklagten intendierte Rechtsschädigung (losgelöst von den Umständen des Einzelfalls jedenfalls) unmöglich ist.Strafbarkeit nach Paragraph 302, StGB scheidet dann aus, wenn die (nach den Feststellungen) vom Angeklagten intendierte Rechtsschädigung (losgelöst von den Umständen des Einzelfalls jedenfalls) unmöglich ist.

Entscheidungstexte

  • RS0143686">14 Os 99/25b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2026 14 Os 99/25b
    Hier: Tatbestandserfüllung in Bezug auf den vom Erstgericht konstatierten Vorsatz auf Schädigung von Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren an deren (subjektivem) Recht „auf Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung“ im Instanzenzug durch Abverlangen eines Beschwerdeverzichts noch vor Erlassung des Straferkenntnisses verneint, weil eine solche Rechtsmittelerklärung rechtlich unerheblich ist und deshalb einer nachträglichen Beschwerde gegen das Erkenntnis nicht im Wege stünde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143686

Im RIS seit

04.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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