Norm
StGB §302Rechtssatz
Strafbarkeit nach § 302 StGB scheidet dann aus, wenn die (nach den Feststellungen) vom Angeklagten intendierte Rechtsschädigung (losgelöst von den Umständen des Einzelfalls jedenfalls) unmöglich ist.Strafbarkeit nach Paragraph 302, StGB scheidet dann aus, wenn die (nach den Feststellungen) vom Angeklagten intendierte Rechtsschädigung (losgelöst von den Umständen des Einzelfalls jedenfalls) unmöglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143686Im RIS seit
04.05.2026Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026