RS OGH 2026/3/25 3Ob19/26d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2026
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Norm

ABGB §242 Abs2
  1. ABGB § 242 heute
  2. ABGB § 242 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 242 gültig von 01.01.1978 bis 01.01.1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Der Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB ist nicht befristet und bleibt bestehen, bis er vom Gericht aufgehoben wird.Der Genehmigungsvorbehalt nach Paragraph 242, Absatz 2, ABGB ist nicht befristet und bleibt bestehen, bis er vom Gericht aufgehoben wird.

Entscheidungstexte

  • RS0143739">3 Ob 19/26d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 25.03.2026 3 Ob 19/26d
    Hier: Zurückweisung des Rekurses des Betroffenen mangels Beschwer durch die Entscheidung des Rekursgerichts, das den angeordneten Genehmigungsvorbehalt des Erstgerichts mit der Begründung ersatzlos aufhob, dass ein Genehmigungsvorbehalt auch bei Erneuerung aufrecht bleibe. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143739

Im RIS seit

24.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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