Norm
ABGB §242 Abs2Rechtssatz
Der Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB ist nicht befristet und bleibt bestehen, bis er vom Gericht aufgehoben wird.Der Genehmigungsvorbehalt nach Paragraph 242, Absatz 2, ABGB ist nicht befristet und bleibt bestehen, bis er vom Gericht aufgehoben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143739Im RIS seit
24.06.2026Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026