TE OGH 2026/3/25 3Ob19/26d

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Veröffentlicht am 25.03.2026
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen M*, vertreten durch den Erwachsenenschutzverein *, dieser vertreten durch Dr. Stella Spitzer-Härting, Rechtsanwältin in Wien, wegen Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts, über den Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 19. November 2025, GZ 21 R 181/25d-210, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 9. Juli 2025, GZ 20 P 43/24h-205, ersatzlos aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels Beschwer zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Bei der Betroffenen besteht eine leichte Intelligenzminderung sowie eine Entwicklungsverzögerung mit kognitiven Einbußen. Sie ist – insbesondere wegen einer seit vielen Jahren bestehenden Kaufsucht – nicht in der Lage, einige ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.

[2]                 Mit Beschluss vom 13. Juli 2022 erneuerte das Erstgericht die für die Betroffene bestehende gerichtliche Erwachsenenvertretung und legte den Wirkungsbereich dahin fest, dass sich dieser unter anderem auf die Vertretung beim Abschluss von Rechtsgeschäften bezieht. Gleichzeitig ordnete das Erstgericht für den Abschluss von Rechtsgeschäften durch die Betroffene einen Genehmigungsvorbehalt an, der bisher nicht aufgehoben wurde.

[3]                 Am 6. Juni 2025 erneuerte das Erstgericht wiederum die gerichtliche Erwachsenenvertretung für die Betroffene und legte den Wirkungsbereich unter anderem dahin fest, dass sich dieser auf die Vertretung bei – über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehenden – Vertragsabschlüssen bezieht.

[4]                 Am 2. Juli 2025 beantragte der Erwachsenenvertreter unter Hinweis auf die nach wie vor bestehende Kaufsucht der Betroffenen die Anordnung eines uneingeschränkten Genehmigungsvorbehalts für die Vertretung bei Verträgen.

[5]                 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Juli 2025 ordnete das Erstgericht weiterhin einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 242 Abs 2 ABGB an, und zwar für den Abschluss von Verträgen, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Juli 2025 ordnete das Erstgericht weiterhin einen Genehmigungsvorbehalt gemäß Paragraph 242, Absatz 2, ABGB an, und zwar für den Abschluss von Verträgen, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.

[6]                 Das Rekursgericht gab dem – inhaltlich gegen die Einschränkung auf Geschäfte, die über die des täglichen Lebens hinausgehen, gerichteten – Rekurs der Betroffenen Folge und hob den Beschluss des Erstgerichts ersatzlos auf. Ein Genehmigungsvorbehalt sei nach dem Gesetz nicht befristet, sondern bleibe bei Erneuerung der Erwachsenenvertretung aufrecht. Für die Betroffene gelte daher weiterhin der mit Beschluss vom 13. Juli 2022 angeordnete uneingeschränkte Genehmigungsvorbehalt. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof sich noch nicht mit der Frage befasst habe, ob bei Erneuerung der Erwachsenenvertretung ein Genehmigungsvorbehalt aufrecht bleibe.

Rechtliche Beurteilung

[7]              Dem Revisionsrekurs der Betroffenen mangelt es an der Beschwer.

[8]                 1.1 Auch im Verfahren außer Streitsachen steht ein Rechtsmittel nur demjenigen zu, der durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt. Die formelle Beschwer reicht nicht immer aus. Widerspricht die angefochtene Entscheidung dem vom Rechtsmittelwerber in der Vorinstanz gestellten Antrag, dann ist, wenn die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt wird, sein Rechtsmittel dennoch zurückzuweisen (RS0041868).

[9]                 1.2 Der Revisionsrekurs richtet sich – so wie schon der Rekurs – gegen die Einschränkung des Genehmigungsvorbehalts auf Verträge, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen. Das Rechtsmittel zielt demnach darauf ab, dass wieder ein uneingeschränkter Genehmigungsvorbehalt gelten solle.

[10]               Genau dieses Ergebnis wurde durch die Entscheidung des Rekursgerichts bewirkt. Da der Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB nicht befristet ist und sogar bei Übertragung der Erwachsenenvertretung auf eine andere Person bestehen bleibt, bis er vom Gericht aufgehoben wird (Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 129 Rz 10; Zierl/Schweighofer/Wimberger, Erwachsenenschutzrecht3 Rz 588a), ist für die Betroffene – gerade aufgrund der nunmehr angefochtenen Rekursentscheidung – der uneingeschränkte Genehmigungsvorbehalt gemäß dem Beschluss vom 13. Juli 2022 weiterhin aufrecht. Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, dass aktuell überhaupt kein Genehmigungsvorbehalt vorliege, erweist sich demnach als unrichtig. Genau dieses Ergebnis wurde durch die Entscheidung des Rekursgerichts bewirkt. Da der Genehmigungsvorbehalt nach Paragraph 242, Absatz 2, ABGB nicht befristet ist und sogar bei Übertragung der Erwachsenenvertretung auf eine andere Person bestehen bleibt, bis er vom Gericht aufgehoben wird (Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 Paragraph 129, Rz 10; Zierl/Schweighofer/Wimberger, Erwachsenenschutzrecht3 Rz 588a), ist für die Betroffene – gerade aufgrund der nunmehr angefochtenen Rekursentscheidung – der uneingeschränkte Genehmigungsvorbehalt gemäß dem Beschluss vom 13. Juli 2022 weiterhin aufrecht. Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, dass aktuell überhaupt kein Genehmigungsvorbehalt vorliege, erweist sich demnach als unrichtig.

[11]               2. Dem Revisionsrekurs mangelt es an der Beschwer, weshalb dieser zurückzuweisen ist.

Textnummer

E147228

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00019.26D.0325.000

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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