Norm
UWG §1Rechtssatz
Nach Z 11 des Anhangs zum UWG ist eine Geschäftspraktik „jedenfalls unlauter“, bei der redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt werden und das Unternehmen diese Verkaufsförderung bezahlt hat, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgeht („als Information getarnte Werbung“).Nach Ziffer 11, des Anhangs zum UWG ist eine Geschäftspraktik „jedenfalls unlauter“, bei der redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt werden und das Unternehmen diese Verkaufsförderung bezahlt hat, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgeht („als Information getarnte Werbung“).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143751Im RIS seit
30.07.2026Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026