RS OGH 2026/3/26 4Ob76/25t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2026
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Norm

UWG §1
UWG §2
UWG Anh Z11
MedG §26
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 27.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2026
  3. UWG § 1 gültig von 20.07.2022 bis 26.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  4. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 27.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2026
  3. UWG § 2 gültig von 20.07.2022 bis 26.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  4. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  5. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  6. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Nach Z 11 des Anhangs zum UWG ist eine Geschäftspraktik „jedenfalls unlauter“, bei der redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt werden und das Unternehmen diese Verkaufsförderung bezahlt hat, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgeht („als Information getarnte Werbung“).Nach Ziffer 11, des Anhangs zum UWG ist eine Geschäftspraktik „jedenfalls unlauter“, bei der redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt werden und das Unternehmen diese Verkaufsförderung bezahlt hat, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgeht („als Information getarnte Werbung“).

Entscheidungstexte

  • RS0143751">4 Ob 76/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2026 4 Ob 76/25t
    Der Gerichtshof der Europäischen Union legt diese Bestimmung dahin aus, „dass die Förderung des Verkaufs eines Produkts durch die Veröffentlichung eines redaktionellen Inhalts von einem Gewerbetreibenden im Sinne dieser Bestimmung ‚bezahlt‘ wird, wenn dieser Gewerbetreibende für die Veröffentlichung eine geldwerte Gegenleistung erbringt, sei es in Form der Zahlung eines Geldbetrags oder jeder anderen Form, sofern ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der in dieser Weise vom Gewerbetreibenden geleisteten Bezahlung und der Veröffentlichung besteht. Dies ist ua dann der Fall, wenn der Gewerbetreibende durch Nutzungsrechte geschützte Bilder kostenlos zur Verfügung stellt, auf denen seine Geschäftsräume und die von ihm angebotenen Produkte zu sehen sind.“ (C-371/20, Peek & Cloppenburg). (T1)
    Zu entgeltlicher Werbung s weiters § 26 Abs 1 MedienG. (T2)
    Zu „kommerzieller Kommunikation“ s weiters Art 6 der E-Commerce-RL 2000/31; zum Verhältnis zur UGP-RL EuGH C-100/24, bonprix. (T3)
    Ein ausdrückliches gesetzliches Kennzeichnungsgebot für unentgeltliche Werbung in redaktionellen Beiträgen periodischer Medien besteht hingegen nicht. (T4)
    Redaktionell getarnte unentgeltliche Werbung kann allerdings gegen den lauterkeitsrechtlichen Offenkundigkeits- und Wahrheitsgrundsatz verstoßen und/oder irreführend sein iSd §§ 1, 2 UWG. (T5)
    Maßstab ist grundsätzlich der Gesamteindruck, den der angesprochene Durchschnittsadressat gewinnt. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143751

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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