Norm
ZPO §587 Abs3Rechtssatz
Eine Einschränkung des Antrags auf Kosten ist auch bei einem Antrag auf Schiedsrichterbestellung im Außerstreitverfahren zulässig. Für den Kostenzuspruch ist darauf abzustellen, ob der Grund für die Einschränkung einem Obsiegen oder Submittieren gleichkommt. Von einem Obsiegen ist auszugehen, wenn der Anspruch während des Verfahrens aufgrund eines Umstands untergeht, der nicht der Sphäre des Anspruchsberechtigten zugeordnet werden kann, insbesondere die Erledigung in der Hauptsache durch eine Disposition des Gegners, beispielsweise Erfüllung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143688Im RIS seit
04.05.2026Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026