TE OGH 2018/8/21 18ONc3/18p

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Veröffentlicht am 21.08.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Musger, die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat Mag. Painsi in der Schiedssache der antragstellenden Parteien 1. K***** GmbH, 2. K***** Z***** Gesellschaft m.b.H., beide *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerinnen 1. V***** GmbH (vormals *****, 2. T***** Gesellschaft m.b.H., beide *****, vertreten durch Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. V***** B*****gesellschaft m.b.H. & Co. KG, 4. V***** B*****gesellschaft m.b.H., beide *****, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, 5. M***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte GmbH in Wien, 6. G***** GmbH, *****, 7. G***** GmbH (vormals G***** GmbH & Co KG), *****, beide vertreten durch Barnert Egermann Illigasch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 587 Abs 3 Z 3 iVm § 615 ZPO (Interesse: 2.000.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Antragsgegnerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, den antragstellenden Parteien binnen 14 Tagen die mit 8.208,16 EUR (darin 2.218 EUR Barauslagen; 998,35 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

I. Die Antragstellerinnen beantragten zu 18 ONc 4/17p unter Berufung auf einen Rahmenvertrag vom 31. 8. 2000, dessen Ergänzung sowie Ausführungsverträge vom 29. 3. 2001 und eine erfolglose Einleitungsanzeige vom 24. 10. 2017 die Bestellung eines Schiedsrichters für die Antragsgegnerinnen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. 2. 2018, 18 ONc 4/17p-3, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass er nicht den Anforderungen des § 587 Abs 4 ZPO zur Anspruchskonkretisierung entsprochen habe.

II. Im vorliegenden Verfahren beantragten die Antragstellerinnen neuerlich die Bestellung eines Schiedsrichters für die Antragsgegnerinnen. Sie hätten mit Brief vom 15. 2. 2018 (Beilage ./N) ihre Einleitungsanzeige vom 24. 10. 2017 im Sinn des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 6. 2. 2018 ergänzt. Aus ihren Angaben zum maßgeblichen Sachverhalt gehe hervor, dass es um die Übertragung der von den Antragsgegnerinnen zu 6 und 7 an den Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 gehaltenen Beteiligungen gehe, welche Tatbestände ihrer Ansicht nach verwirklicht seien und welche Rechtsfolgen sie daraus ableiteten. Schließlich hätten sie Angaben über die Höhe eines möglichen Zahlungsbegehrens und den Inhalt von möglichen Feststellungsbegehren gemacht. Die Antragsgegnerinnen seien zu Unrecht der Ansicht, dass keine wirksame Schiedsklausel vorliege und die Einleitungsanzeige auch in der ergänzten Fassung nicht nachvollziehbar und unschlüssig sei. Die Prüfung dieser Voraussetzungen sei Gegenstand des Schiedsverfahrens, nicht aber des Verfahrens zur Bestellung eines Schiedsrichters.

Die Antragsgegnerinnen bestritten und beantragten die Zurück-, in eventu Abweisung des Antrags.

III. Nachdem der Oberste Gerichtshof den Verfahrensparteien seine Absicht bekannt gegeben hatte, für das von den Antragstellerinnen angestrebte Schiedsverfahren eine bestimmte Person als von den Antragsgegnerinnen namhaft zu machenden Schiedsrichter zu bestellen, teilten die Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 9. 7. 2018 den Antragstellerinnen mit, eine andere Person als Schiedsrichter namhaft gemacht zu haben und beantragten die Abweisung des Antrags der Antragstellerinnen.

Die Namhaftmachung des Schiedsrichters wurde von den Antragsgegnerinnen durch die Vorlage des Schreibens vom 9. 7. 2018 wie auch die erfolgte Zustimmung des Schiedsrichters urkundlich nachgewiesen (Beilagen ./7 und ./8).

Die Antragstellerinnen schränkten daraufhin ihren Antrag auf Kosten ein; die Antragsgegnerinnen hätten allein Veranlassung zur Anrufung des Obersten Gerichtshofs gegeben. Die Fünft-, Sechst- und Siebtantragsgegnerinnen beantragten weiter die kostenpflichtige Abweisung des Antrags.

Rechtliche Beurteilung

IV. Folgendes war zu erwägen:

1. Soll auf Antrag einer Partei vom Gericht ein Schiedsrichter bestellt werden, so ist der Antrag abzuweisen, wenn noch vor Entscheidung erster Instanz die Bestellung erfolgt und eine Partei dies nachweist (§ 587 Abs 7 ZPO).

Eine entsprechende Abweisung des Antrags der Antragstellerinnen hatte hier aufgrund der Einschränkung ihres Begehrens auf Kostenersatz zu entfallen.

2.1. Gemäß § 78 Abs 2 AußStrG iVm §§ 587, 616 Abs 1 ZPO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer Partei zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber anderen Parteien, die entgegengesetzte Interessen verfolgt haben, Erfolg hatte. Davon ist nur abzuweichen, soweit dies nach Billigkeit, insbesondere wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache oder wegen eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands, erforderlich ist.

2.2. Die Einschränkung des Antrags auf Kosten ist auch im Außerstreitverfahren zulässig. Da im Zivilprozess bei Klageeinschränkungen darauf abgestellt wird, aus welchen Gründen sie erfolgte, können die dazu entwickelten Grundsätze, weil ohnehin der Billigkeit entsprechend, auch für die Einschränkung auf Kostenersatz übernommen werden. Bei Antragseinschränkungen ist daher darauf abzustellen, ob der Grund einem Obsiegen oder Submittieren gleichkommt (Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 78 Rz 112; ders, Kostenhandbuch3 Rz 4.58 f mwN; s auch Klicka in Rechberger, AußStrG2 § 78 Rz 5).

2.3. Als obsiegend ist der Kläger immer dann anzusehen, wenn sein Anspruch während des Prozesses aufgrund eines Umstands untergeht, der nicht seiner Sphäre zugeordnet werden kann, insbesondere wenn die Erledigung in der Hauptsache auf Dispositionen des Beklagten, beispielsweise Erfüllung, beruht (Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.160 mNw der Rspr).

Das trifft auch hier zu: Der Anspruch der Antragstellerinnen auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters ist ex lege entfallen (§ 587 Abs 7 ZPO), weil sämtliche Antragsgegnerinnen im Zuge des Verfahrens dem Begehren entsprochen haben. Die Einschränkung des Antrags auf Kostenersatz der Antragstellerinnen erfolgte damit nicht deshalb, weil sie ihr Begehren aufgegeben hätten, sondern weil es von allen Antragsgegnerinnen in Entsprechung des Begehrens der Antragstellerinnen erfüllt wurde. Da dies einem Obsiegen der Antragstellerinnen gleichkommt, sind die Antragsgegnerinnen gemäß § 78 Abs 2 AußStrG zum Ersatz der verzeichneten Kosten des Verfahrens (Antragstellung ON 1; Äußerung zum Fristerstreckungsantrag ON 11; Antragseinschränkung und Äußerung zum Kostenersatz ON 14) verpflichtet. Ob der Antrag berechtigt war, ist aus diesen Gründen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen nicht zu prüfen.

Textnummer

E122648

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:018ONC00003.18P.0821.000

Im RIS seit

19.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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