Norm
ZPO §592 Abs2Rechtssatz
Wird die Unzuständigkeitseinrede im Schiedsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist diese nicht nur im (weiteren) Schiedsverfahren präkludiert, sondern kann auch nicht mehr zum Gegenstand eines Aufhebungsverfahrens gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143692Im RIS seit
04.05.2026Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026