Norm
AngG §23Rechtssatz
Beginnt ein Arbeitnehmer, für den die Abfertigungsbestimmungen des Abschnitts III des BUAG über den 31.12.2002 hinaus weiterhin gelten, Tätigkeiten auszuüben, kraft deren er nunmehr ex lege als Angestellter beschäftigt ist, gilt für ihn ab diesem Zeitpunkt das Abfertigungsrecht des AngG.Beginnt ein Arbeitnehmer, für den die Abfertigungsbestimmungen des Abschnitts römisch drei des BUAG über den 31.12.2002 hinaus weiterhin gelten, Tätigkeiten auszuüben, kraft deren er nunmehr ex lege als Angestellter beschäftigt ist, gilt für ihn ab diesem Zeitpunkt das Abfertigungsrecht des AngG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143711Im RIS seit
20.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026