RS OGH 2026/5/26 6Ob61/26b; 6Ob52/26d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2026
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Norm

ZPO §549
JN §59a
  1. ZPO § 549 heute
  2. ZPO § 549 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 549 gültig von 01.05.1983 bis 31.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009
  1. JN § 59a heute
  2. JN § 59a gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020

Rechtssatz

Für das mit Klage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags gestellte Klagebegehren nach § 549 ZPO gilt der in § 59a JN normierte Streitwert von 5.000 EUR auch für das weitere Verfahren. Bewertungen sind unbeachtlich. Bewertungsfragen können sich allenfalls hinsichtlich im ordentlichen Verfahren erfolgter Ausdehnungen oder Eventualbegehren stellen.Für das mit Klage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags gestellte Klagebegehren nach Paragraph 549, ZPO gilt der in Paragraph 59 a, JN normierte Streitwert von 5.000 EUR auch für das weitere Verfahren. Bewertungen sind unbeachtlich. Bewertungsfragen können sich allenfalls hinsichtlich im ordentlichen Verfahren erfolgter Ausdehnungen oder Eventualbegehren stellen.

Entscheidungstexte

  • RS0143740">6 Ob 61/26b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.05.2026 6 Ob 61/26b
    Und zwar auch dann, wenn der Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags rechtskräftig abgewiesen wurde und keine Einwendungen zu erheben sind. (T1)
  • RS0143740">6 Ob 52/26d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.05.2026 6 Ob 52/26d

Schlagworte

Hass im Netz, Persönlichkeitsrechtsverletzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143740

Im RIS seit

25.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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