TE Umse Bescheid 2012/2/20 US 7B/2011/24-11

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Veröffentlicht am 20.02.2012
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang1 Z16
UVP-G 2000 Anhang1 Z46
AVG §68 Abs1
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:              Berufungen gegen den Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung bezüglich des Vorhabens „100 kV-Freileitung Villach“ in               den Gemeinden Villach und Finkenstein

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Franz Kramer als Vorsitzenden sowie Mag. Christian Paál als Berichter und Mag. Konrad Ohrnhofer als weiteres Mitglied über die Berufungen der Stadt Villach und der Marktgemeinde Finkenstein gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. September 2011, Zl. 7-A-UVP-1208/24-2011, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben „110-kV-Freileitung Villach“ der KELAG Netz GmbH keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen ist, zu

Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 2 Abs 2 und 5 sowie § 3 Abs 7 iVm Anhang 1 Z 46 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2000 idgF BGBl. I Nr. 144/2011;§§ 5 und 12 Abs 1 Umweltsenatsgesetz 2000 - USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000 idgF BGBl. I Nr. 127/2009;§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF BGBl. I Nr. 100/2011.Paragraph 2, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 46, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2000, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,;Paragraphen 5 und 12 Absatz eins, Umweltsenatsgesetz 2000 - USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,;Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,.

Begründung:

1.              Erstinstanzliches Verfahren:

1.1.               Mit Eingabe vom 19. Februar 2010 stellte die KELAG Netz GmbH bei der Kärntner Landesregierung den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass für das Projekt „110 kV-Netzabstützung Villach“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Das Projekt, das nach den Angaben der Projektwerberin zur Erhaltung einer zuverlässigen und zukunftssicheren Stromversorgung als Netzbetreiber dienen soll, umfasste

die Errichtung des 220-kV/110-kV-Umspannwerkes (UW) Villach Süd,den Neubau einer 110-kV-Leitung UW Villach Süd – UW Landskron und

die Einbindung der bestehenden 110-kV-Leitung UW Landskron – UW Gaillitz in das UW Villach Süd – UW Warmbad – UW Siemens – UW Seebad und Landskron.

Zur Umsetzung dieses Vorhabens waren laut Angaben der Antragstellerin im Teilbereich Fürnitz eine Rodung von 3,84 ha, im Teilbereich Dobrova eine Rodung von 6,85 ha und im Teilbereich Villach eine Rodung von 2,11 ha erforderlich, wobei das Vorhaben weder in einem Schutzgebiet gelegen sei noch die Rodeflächen in einem forsttechnischen Zusammenhang stünden.

1.2.               Mit Bescheid vom 28. Mai 2010, Zl. 7-A-UVP-1208/8-2010, stellte die Kärntner Landesregierung nach umfangreichen Ermittlungen fest, dass für das beantragte Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

1.3.               Aufgrund von Änderungen des nunmehrigen gegenüber dem ursprünglich eingereichten Projekt stellten die Stadtgemeinde Villach sowie die Marktgemeinde Finkenstein, jeweils als mitwirkende Behörde, mit nahezu inhaltsgleichen Schreiben vom 16. Juni 2011 sowie vom 21. Juni 2011 bei der Kärntner Landesregierung Anträge auf neuerliche Feststellung, ob für das nun vorliegende geänderte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Das Projekt sei, was die Lage des Umspannwerkes Villach-Süd und die Trasse entlang der Bezirksgrenze anlange, offensichtlich geändert worden, was sich aus der „Einreichung nach dem Kärntner Elektrizitätsgesetz“ ergebe.

1.4.               Mit Eingabe vom 30. August 2011 schränkte die KELAG Netz GmbH den Projektsantrag dahingehend ein, dass sie das Begehren hinsichtlich der Fällung im Ausmaß von 1,0447 ha zur Schaffung eines Sicherheitsstreifens um das geplante Umspannwerk Villach-Süd zurückzog, weil die Fällung nicht stattfinden werde.

1.5.               Mit Bescheid vom 7. September 2011 stellte die Kärntner Landesregierung fest, dass für das Vorhaben „110-kV-Freileitung Villach“ der KELAG Netz GmbH in den Gemeinden Villach und Finkenstein einschließlich der im Zusammenhang stehenden Rodungen in den Teilgebieten Fürnitz im Ausmaß von 4,6583 ha, Dobrova im Ausmaß von 6,7030 ha und Villach im Ausmaß von 2,6347 ha, eingeschränkt um die Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Fällung hiebsunreifer Hochwaldbestände im Ausmaß von 1,0447 ha für einen Schutzstreifen um das geplante Umspannwerk, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

1.5.1.              Im angefochtenen Bescheid wurden die Ergebnisse des Ermittlungs-verfahrens, das dem Feststellungsbescheid vom 28. Mai 2010 zugrunde lag, wiedergegeben und auch der eigenen Entscheidung zugrunde gelegt. So wurden in jenem ersten Feststellungsverfahren Fachgutachten aus den Bereichen Naturschutz, Landesplanung und Raumordnung sowie Forsttechnik eingeholt.

1.5.1.1.               In der Stellungnahme für den Fachbereich Naturschutz und Raumplanung vom 16. März 2010 wurde die Betroffenheit eines besonderen Schutzgebietes der Kategorie A des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 durch das Vorhaben ausgeschlossen.

1.5.1.2.               Die forsttechnische Stellungnahme vom 30. März 2010 hielt folgende Erhebungen und Schlussfolgerungen fest:

Von der zur Rodung beabsichtigten Fläche von insgesamt 12,7973 ha entfielen 1,2091 ha auf dauernde Rodung und 11,5882 ha auf befristete Rodung. Es handle sich bei den dauernden Rodungen einerseits um die Standfläche der zu errichtenden Leitungsmasten sowie um die erforderliche Fläche für die Errichtung des neuen Umspannwerkes. Bei den befristeten Rodungen handle es sich hauptsächlich um die für die Bauarbeiten erforderlichen Manipulations- und Zufahrtsflächen. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass 47 Masten auf Wald entfielen. Der mittlere Abstand der einzelnen Masten im Wald betrage rund 285 m.

Eine Rodung sei ausschließlich auf den mit der Errichtung der Masten in Zusammenhang stehenden Waldflächen beabsichtigt. Für den rund 50 bis 90 Meter breiten Trassenaufhieb der Freileitung im Wald gelte die Ausnahmebestimmung des § 81 Abs. 1 lit. b ForstG 1975 idgF.Eine Rodung sei ausschließlich auf den mit der Errichtung der Masten in Zusammenhang stehenden Waldflächen beabsichtigt. Für den rund 50 bis 90 Meter breiten Trassenaufhieb der Freileitung im Wald gelte die Ausnahmebestimmung des Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, ForstG 1975 idgF.

Zur Klärung der Frage, inwieweit einzelne Rodeflächen des Vorhabens in einem räumlichen Zusammenhang miteinander stehen, seien zunächst die Waldfunktionen laut Waldentwicklungsplan näher betrachtet worden. Danach bilde die Wohlfahrtsfunktion des Waldes im gesamten Projektgebiet die Leitfunktion. Lediglich im Bereich des Maststandortes Nr. 33 der bestehenden 110 kV-Leitung handle es sich um Standortschutzwald aufgrund des dort steil in Richtung Südwesten (in Richtung Gail) abfallenden Hanges mit örtlich anstehendem Grundgestein. Die Schutzfunktion des Waldes spiele jedoch im Rahmen des gesamten gegenständlichen Projektes eher eine untergeordnete Rolle, die Kampfzone des Waldes werde vom Vorhaben nicht berührt.

Interaktionen und gegenseitige Beeinflussungen der einzelnen beantragten Rodeflächen miteinander oder mit bereits vorhandenen Rodeflächen seien daher in erster Linie hinsichtlich einer eventuell zu erwartenden Beeinträchtigung der Wohlfahrtsfunktion zu beurteilen. Die Wechselwirkungen mit bereits bestehenden Rodungen hinsichtlich der reinigenden Funktion des Waldes für die Wasservorkommen seien aus forstfachlicher Sicht auszuschließen. Die erhöhte Wohlfahrtsfunktion liege auf gegenständlich betroffener Waldfläche vor allem aufgrund der Filterwirkung des Waldes von schädlichen Luftverunreinigungen und aufgrund der Nähe zum Ballungszentrum Villach und zur Autobahn vor. Eine wesentliche Beeinträchtigung dieser Funktion durch ein Zusammenwirken mehrerer Rodungen sei hauptsächlich durch eine rodungsbedingte Veränderung der Wind- und Strömungsverhältnisse im Wald denkbar. Durch die Rodungen werde die windbremsende Wirkung des Waldes herabgesetzt, Auswirkungen auf die Windgeschwindigkeit durch flächige Rodungen seien möglich.

Das gegenständliche Projekt sehe im Gegensatz zu vergleichbaren Projekten keine durchgehende zusammenhängende Rodefläche vor. Durch die Rodung würden im Wesentlichen neue Waldränder geschaffen. Waldinnen- und Waldaußenränder könnten als Strömungshindernisse aufgefasst werden. Sie seien als Aufprallobjekte für einfallende Winde selbst gefährdet und verursachten leeseitige Folgegefährdungen durch Verwirbelungen und Turbulenzen.

Die durchschnittliche Rodefläche je Maststandort liege bei gegenständlichem Projekt im Bereich von rund 0,25 ha. Diese Fläche beinhalte sowohl die dauernde als auch die befristete Rodung. Werde für zusammenhängende größere Rodungsflächen ein Einflussbereich von 1.000 m unterstellt, so sei für die mit gegenständlichem Projekt verbundenen Eingriffsgrößen ein entsprechender auf die konkrete Situation abgestellter Einflussbereich zu ermitteln. In kleineren Bestandslücken im Wald mit abnehmender Lückengröße gehe die Windgeschwindigkeit immer langsamer zurück. So werde beispielsweise eine 4 ha große Lücke einer offenen Fläche (einer freien offenen Landschaft) gleichgesetzt und die Windgeschwindigkeit in dieser Lücke mit 100 % angegeben. Für kleinere Lücken würden folgende Verhältnisse angegeben: 0,4 ha = 41 %, 0,12 ha = 28 %, 0,04 ha = 20 %. Bei Anwendung dieser Verhältnisse wäre daher im Vergleich zum Bestandesrand einer flächigen 4 ha großen Rodung mit einem unterstellten Einflussbereich auf die Windgeschwindigkeit von 1.000 m, dem Rand einer 400 m² großen Lücke ein Einflussbereich mit gleichem Windeffekt von 200 m zu unterstellen. Der Einflussbereich des Randes einer rund 0,25 ha großen Lücke betrage demnach rund 350 m. Er liege daher deutlich über dem im (gemeint wohl: vom Antragsteller) beigebrachten Gutachten für punktuelle Rodungen bis zu einer Fläche von 0,5 ha unterstellten Einflussbereich von lediglich 200 m.

Der Einfluss auf Windströmungsverhältnisse aufgrund der Unterbrechung des Kronendaches durch geringfügige Eingriffe in Waldbestände werde aber jedenfalls vom Einfluss der Ausgestaltung des Geländes überlagert. Der Geländemorphologie komme unter den Standorteigenschaften im Zusammenhang mit Windgeschwindigkeiten die größte Bedeutung als erklärende Variable zu. Es würden daher geländemorphologische Gegebenheiten wie Kuppen-, Bergrücken-, Hang-, Senken-, Mulden- und Tallagen eine wesentliche Rolle spielen. Treffen Winde erstmals auf höhere Erhebungen, so seien hier höhere Windgeschwindigkeiten anzutreffen als im luvseitig vorgelagerten Flachland. Aufgrund des insgesamt hohen Einflusses der Topographie werde auch die Einteilung des gegenständlichen Projektgebietes in unterschiedliche Teilgebiete grundsätzlich für sinnvoll erachtet.

Daher sei die Abgrenzung der drei Teilgebiete Fürnitz, Dobrova und Villach aus forstfachlicher Sicht erforderlich. Beim Übergang vom überwiegend flacheren Bereich Fürnitz in die Hügellandschaft der Villacher Dobrova würden sich die Strömungsverhältnisse allein aufgrund der natürlichen Ausgestaltung des Geländes ändern. Durch diese geänderten Strömungsbedingungen sei ein wesentliches schädigendes Zusammenwirken der im Flachland gelegenen Rodeflächen mit jenen am Rücken der Villacher Dobrova situierten Rodeflächen, unabhängig vom tatsächlichen Abstand zueinander, aus forstfachlicher Sicht nicht zu erwarten, weil sich der Einfluss der Topographie aus forstfachlicher Sicht wesentlich stärker auf die Windsituation auswirke als die Schaffung von neuen Waldrändern durch Rodungen. Die Strömungsbedingungen würden sich auch aufgrund der Topographie im Übergangsbereich von der Hügellandschaft der Dobrova in das Villacher Becken ändern.

Die Rodeflächen jeweils innerhalb der drei ausgewählten Teilgebiete stünden in einem räumlichen Zusammenhang zueinander, weil sie eine ähnliche Topographie und einen durchschnittlichen Abstand von lediglich 280 m aufweisen. Der geringste Abstand zwischen den Rodeflächen der verschiedenen Teilgebiete Fürnitz und Dobrova betrage 335 m. Der geringste Abstand zwischen den Rodeflächen der beiden Teilgebiete Dobrova und Villach betrage 470

m. Die beantragte Rodefläche verteile sich wie folgt auf die einzelnen Teilgebiete:

Fürnitz = 3,9868 ha, Dobrova = 6,7017 ha, Villach = 2,1088 ha.

Zur Feststellung, welche bereits bewilligten Rodungen mit dem eingereichten Projekt in einem räumlichen Zusammenhang stehen könnten, sei die Fläche eines Korridors von 1.000 m um die geplante Leitung näher betrachtet und sämtliche Rodungen (unabhängig vom Flächenausmaß) innerhalb dieses Korridors herausgefiltert worden. Demnach betrage die potentiell kumulierbare Fläche bereits bewilligter Rodungen unter Abzug der vorgeschriebenen Ersatzaufforstungsflächen 28,3008 ha. Die für eine Rodefläche von 6,1944 ha durchgeführten Ersatzmaßnahmen in Form von Strukturverbesserungen im Schutzwald seien – im Gegensatz zu den tatsächlichen Ersatzaufforstungen – nicht in Abzug gebracht worden.

Aufgrund der topographischen Lage würden von der kumulierbaren Fläche 17,9031 ha auf das Teilgebiet Fürnitz, 0,6925 ha auf das Teilgebiet Dobrova und 9,7052 ha auf das Teilgebiet Villach entfallen.

Aus diesen Erhebungen zog der forsttechnische Sachverständige den Schluss, dass erhebliche schädigende Auswirkungen auf die Umwelt durch ein Zusammenwirken gegenständlich beantragter Rodeflächen oder bereits bewilligter Rodeflächen unterschiedlicher Teilgebiete aus forstfachlicher Sicht nicht zu erwarten seien.

Dies deshalb, weil die Einflüsse durch die Rodung von Waldbeständen auf die Wind- und Strömungsverhältnisse wesentlich geringer seien als der Einfluss der konkreten Ausgestaltung des Geländes bzw. der Geländemorphologie im Übergangsbereich der einzelnen Teilgebiete zueinander. Allfällige Auswirkungen der Rodungen würden vom stärkeren Einfluss der Topographie jedenfalls überlagert. Die drei Teilgebiete stünden in Bezug auf das gegenständliche Projekt daher in keinem forstfachlichen Zusammenhang.

Von der beantragten Rodefläche entfallen 3,9868 ha auf das Teilgebiet Fürnitz, 6,7017 ha auf das Teilgebiet Dobrova und 2,1088 ha auf das Teilgebiet Villach. Aufgrund der Lage und der Topographie würden von der kumulierbaren bereits bewilligten Rodefläche 17,9031 ha dem Teilgebiet Fürnitz, 0,6925 ha dem Teilgebiet Dobrova und 9,7052 ha dem Teilgebiet Villach zugeordnet.

Die Summenbeträge der kumulierbaren und der im Rahmen dieses Projektes beantragten Rodeflächen in den einzelnen Teilgebieten betragen daher:

Fürnitz – 21,8899 ha

Dobrova - 7,3942 ha

Villach - 11,8140 ha

Die Summe liege nur im Teilgebiet Fürnitz über dem Schwellenwert von 20 ha. Die beantragte Kapazität (d.i. die im Rahmen dieses Projektes beantragte Fläche) betrage in diesem Teilgebiet jedoch weniger als 5 ha.

1.5.2.               Das Ermittlungsverfahren aufgrund der Feststellungsanträge der Standortgemeinden Villach und Finkenstein ergab:

1.5.2.1.               Die Projektwerberin brachte mit Stellungnahme vom 15. Juli 2011 zum Feststellungsantrag vor, dass eine Änderung des Rodungsvorhabens nur insoweit vorliege, als das Rodungsvorhaben im Teilraum Fürnitz von ursprünglich 3,9868 ha auf 4,6583 ha erhöht werde. Bei der Einreichung zum ursprünglichen Feststellungsverfahren habe es sich um ein Grobprojekt gehandelt, wie dies der Vorlage in einem UVP-Feststellungsverfahren entspreche. Die Abweichungen hätten sich durch Standortoptimierung der Masten und weitere Projektausarbeitungen ergeben.

1.5.2.2.               Der Sachverständige für Forsttechnik verglich das ursprüngliche mit dem nunmehr vorliegenden Projekt und erstattete am 28. Juli 2011 ein Gutachten über die Abweichungen. Im Vergleich zum ursprünglichen Projekt sei in der Gesamtaufstellung (Stand 18. Juli 2011) nunmehr eine zusätzliche Rodung von 1,1987 ha beantragt bzw. ausgewiesen. Die Gesamtrodefläche erhöhe sich gegenüber dem ursprünglichen Projekt somit von 12,7973 ha auf 13,9960 ha.

In Hinblick auf die im Erstgutachten vom 30. März 2010 vorgenommene Einteilung in die topographisch unterschiedlichen Teilräume Fürnitz, Dobrova und Villach würden sich laut Ausweis der Akten (Stand 18. Juli 2011) folgende Flächenänderungen bei den beantragten und ausgewiesenen Rodungen ergeben: Von der Rodefläche entfielen nunmehr 4,6583 ha auf das Teilgebiet Fürnitz, 6,0703 ha auf das Teilgebiet Dobrova und 2,6347 ha auf das Teilgebiet Villach.

Der wesentliche Unterscheid zum ursprünglichen Projekt bestehe in der Verschiebung des neu geplanten Umspannwerkes. Dessen Errichtung sei ursprünglich überwiegend auf landwirtschaftlichen Nutzflächen geplant gewesen. Das Umspannwerk sei anders ausgerichtet bzw. verschwenkt und in nördliche Richtung in den Wald verschoben worden. Die Zufahrt zum Umspannwerk führe ebenfalls durch Waldflächen. Auch die Trasse der Leitung, insbesondere im Bereich des Umspannwerkes, sei etwas adaptiert worden. Damit einher gehe auch die Verlagerung der Maststandorte. Dies sei auch in der Gesamtübersicht der Rodeflächen und aus den ausgewiesenen Spannfeldlängen ersichtlich.

Zur Beurteilung, inwieweit sich durch die Lageänderungen der Rodeflächen und damit verbundenen Verschiebungen des Einflussbereiches bzw. des Untersuchungskorridors nunmehr auch der Stand der kumulierbaren Rodungen ändere, sei wiederum auf die Forstdatenbank und das geographische Informationssystem des Kärntner Landesforstdienstes zurückgegriffen worden.

Auch der geänderte Untersuchungszeitraum sei berücksichtigt worden.

Daraus seien nachstehende Schlussfolgerungen zu ziehen:

Es sei innerhalb der Teilflächen zu Verschiebungen und Flächenänderungen der beantragten Rodeflächen gekommen.

Im Teilraum Villach sei keine wesentliche Trassenänderung gegeben. Die Rodefläche für diesen Teilraum betrage nun 2,6347 ha. Die Leitungstrasse sei um max. 25 m verschoben.

Im Teilraum Dobrova betrage die beantragte Rodefläche 6,7030 ha. Zwischenzeitliche Änderungen bzw. Zugänge kumulierbarer Bestandsrodeflächen seien daher relevant. Auch die Trassenführung sei geändert worden. Durch die Trassenführung haben sich Verschiebungen der Leitungsachse bis maximal 150 m ergeben. Die seinerseits genannten 0,6925 ha Bestandsrodeflächen liegen immer noch innerhalb des Korridors und seien keine erheblichen zusätzlichen kumulierbaren Rodungen nach Ausweis der Forstdatenbank zu verzeichnen. Die Änderungen im Teilbereich Dobrova seien aus forstfachlicher Sicht unerheblich und finden Deckung im Erstgutachten.

In den Teilraum Fürnitz entfalle das Umspannwerk selbst, welches überwiegend in den Waldbereich versetzt wurde. Die beantragte Rodefläche betrage nunmehr 4,6583 ha und erreiche nach wie vor die 5 ha Grenze nicht. Es gebe im Teilbereich Fürnitz im beobachtungsrelevanten Zeitraum einen Bestandsrodungszugang von 0,1828 ha, woraus eine kumulierbare Fläche von insgesamt 18,0854 ha resultiere.

1.5.3.               Die erstinstanzliche Behörde nahm auf der Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse folgende Erwägungen vor:

Das Gutachten der Raumplanung in Verbindung mit dem Gutachten des fachlichen Natur- und Landschaftsschutzes würden eindeutig und nachvollziehbar belegen, dass das Vorhaben kein Schutzgebiet der Kategorie A Anhang 2 UVP-G 2000 berühre, und aus dem forsttechnischen Gutachten sei abzuleiten, dass das Vorhaben in keinem forstfachlich besonders schützenswerten Gebiet liege.

Dies habe sich auch nicht durch die geringfügigen Trassenverschiebungen geändert. Die drei Teilrodungsflächen mit 4,6583 ha auf dem Teilgebiet Fürnitz, mit 6,7030 ha auf dem Teilgebiet Dobrova und mit 2,6347 ha auf dem Teilgebiet Villach seien aus forsttechnischer Sicht voneinander unabhängig zu betrachten. Aus dem forsttechnischen Gutachten gehe eindeutig hervor, dass in den letzten 10 Jahren im Forstbereich Fürnitz 18,0854 ha, im Forstbereich Dobrova 0,6925 ha und im Forstbereich Villach 9,7052 ha anrechenbare Rodungen unter Abzug von Ersatzaufforstungen bewilligt oder konsumiert worden seien. Da die KELAG Netz GmbH mit Eingabe vom 30. August 2011 ihren Antrag hinsichtlich der Fällung um das Umspannwerk eingeschränkt und die Fällung ausgeschlossen habe, sei es nicht Aufgabe der UVP-Behörde gewesen, zu beurteilen, ob es sich beim genannten Freistreifen um eine Rodung oder um eine Fällung handle. Es sei auch nicht Gegenstand des UVP-Feststellungsverfahren zu prüfen, ob ein Vorhaben genehmigungsfähig oder durchführbar sei. Aufgabe sei es, anhand der vorliegenden Anträge und Unterlagen festzustellen, in welcher Verfahrensart das Vorhaben abzuführen sei. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe es sich ergeben, dass das nunmehrige Projekt nicht vom Feststellungsbescheid des ursprünglichen Vorhabens umfasst sei, da es zu Verschiebungen gekommen sei, die nicht mehr als unwesentlich bewertet werden könnten.

Ein Antrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sei durch die Standortgemeinden Villach und Finkenstein gestellt worden.Ein Antrag nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 sei durch die Standortgemeinden Villach und Finkenstein gestellt worden.

Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder B mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km seien in Z 16 lit b Anhang 1 UVP-G normiert. Da das verfahrensgegenständliche Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder B im Sinne des Anhangs 2 UVP-G 2000 liege, bestehe kein Anknüpfungspunkt im Sinne des Anhanges 1 Z 16 für die Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht als Starkstromleitung.Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder B mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km seien in Ziffer 16, Litera b, Anhang 1 UVP-G normiert. Da das verfahrensgegenständliche Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder B im Sinne des Anhangs 2 UVP-G 2000 liege, bestehe kein Anknüpfungspunkt im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 16, für die Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht als Starkstromleitung.

Bei der Rodung handle es sich um ein Neuvorhaben, da von der Antragstellerin in den letzten 10 Jahren keine Rodung im Vorhabensgebiet durchgeführt worden sei. Der gesetzliche Schwellenwert für eine UVP-Pflicht betrage nach Anhang 1 Z 46 Spalte 2 lit a UVP-G 2000 für Rodungen 20 ha. Da die Rodungsvorhaben in keinem Schutzgebiet geplant seien, sei von der Prüfung nach Anhang 1 Z 46 Spalte 2 lit a UVP-G 2000 und dem Schwellenwert von 20 ha auszugehen.Bei der Rodung handle es sich um ein Neuvorhaben, da von der Antragstellerin in den letzten 10 Jahren keine Rodung im Vorhabensgebiet durchgeführt worden sei. Der gesetzliche Schwellenwert für eine UVP-Pflicht betrage nach Anhang 1 Ziffer 46, Spalte 2 Litera a, UVP-G 2000 für Rodungen 20 ha. Da die Rodungsvorhaben in keinem Schutzgebiet geplant seien, sei von der Prüfung nach Anhang 1 Ziffer 46, Spalte 2 Litera a, UVP-G 2000 und dem Schwellenwert von 20 ha auszugehen.

Bei Vorhaben, die selbst nicht den jeweiligen Schwellenwert in Anhang 1 (Spalte 1, 2 oder 3) UVP-G 2000 erreichen, habe die Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob bei Verwirklichung des Projektes auf Grund des Zusammenwirkens mit anderen gleichartigen Projekten erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten seien. Zur Anwendung der Kumulationsbestimmungen müssten mehrere Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Die beantragte Vorhabenskapazität von mindestens 25 % des Schwellenwertes eines nach dem Anhang 1 UVP-G 2000 relevanten Vorhabens müsse erreicht werden. Darüber hinaus müsse es sich um ein oder mehrere Vorhaben gleichen Typs handeln, um nach den Bestimmungen des § 3 Abs 2 UVP-G 2000 das Zusammenwirken dieser Projekte und deren Auswirkungen zu erforschen. Da das Vorhaben selbst den Schwellenwert auch unter Addition der drei Teilrodungsgebiete nicht erreiche, sei zu prüfen gewesen, ob das Vorhaben mit anderen im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben den Schwellenwert erreiche, wobei die beantragten und bewilligten Rodungen der letzten 10 Jahre, soweit nicht allenfalls Rodungsbewilligungen erloschen seien oder nicht Ersatzaufforstungen durchgeführt worden seien, einzubeziehen seien. Die Frage des Rodungszweckes sei nicht zu berücksichtigen gewesen, wohl aber die Frage des Zusammenwirkens der zu anderen Zwecken als der Waldkultur verwendeten Waldböden. Das eingeholte forsttechnische Gutachten habe eindeutig ergeben, dass die drei Teilrodungsgebiete nicht im forsttechnischen Zusammenhang stehen würden und einzeln zu beurteilen seien. Weder die Rodungsfläche von 4,6583 ha im Forstgebiet Fürnitz noch die Rodungsfläche von 2,6347 ha im Forstgebiet Villach würden 5 ha erreichen und seien damit eindeutig unter 25 % des Schwellenwertes.Bei Vorhaben, die selbst nicht den jeweiligen Schwellenwert in Anhang 1 (Spalte 1, 2 oder 3) UVP-G 2000 erreichen, habe die Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob bei Verwirklichung des Projektes auf Grund des Zusammenwirkens mit anderen gleichartigen Projekten erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten seien. Zur Anwendung der Kumulationsbestimmungen müssten mehrere Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Die beantragte Vorhabenskapazität von mindestens 25 % des Schwellenwertes eines nach dem Anhang 1 UVP-G 2000 relevanten Vorhabens müsse erreicht werden. Darüber hinaus müsse es sich um ein oder mehrere Vorhaben gleichen Typs handeln, um nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 das Zusammenwirken dieser Projekte und deren Auswirkungen zu erforschen. Da das Vorhaben selbst den Schwellenwert auch unter Addition der drei Teilrodungsgebiete nicht erreiche, sei zu prüfen gewesen, ob das Vorhaben mit anderen im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben den Schwellenwert erreiche, wobei die beantragten und bewilligten Rodungen der letzten 10 Jahre, soweit nicht allenfalls Rodungsbewilligungen erloschen seien oder nicht Ersatzaufforstungen durchgeführt worden seien, einzubeziehen seien. Die Frage des Rodungszweckes sei nicht zu berücksichtigen gewesen, wohl aber die Frage des Zusammenwirkens der zu anderen Zwecken als der Waldkultur verwendeten Waldböden. Das eingeholte forsttechnische Gutachten habe eindeutig ergeben, dass die drei Teilrodungsgebiete nicht im forsttechnischen Zusammenhang stehen würden und einzeln zu beurteilen seien. Weder die Rodungsfläche von 4,6583 ha im Forstgebiet Fürnitz noch die Rodungsfläche von 2,6347 ha im Forstgebiet Villach würden 5 ha erreichen und seien damit eindeutig unter 25 % des Schwellenwertes.

Für die geplante Rodung im Forstgebiet Dobrova mit 6,7017 ha sei aufgrund der Überschreitung der 25 % des Schwellenwertes von 20 ha, wie in Z 46 lit a Anhang 1 UVP-G 2000 normiert, also der Überschreitung von 5 ha Rodung, die Kumulierung zu prüfen gewesen. Da es im Forstbereich Dobrova in den letzten 10 Jahren zu anrechenbaren Rodungen im Ausmaß von 0,6925 ha gekommen sei, liege die additive Rodung im Forstbereich bei 7,3943 ha und sohin unter dem anzuwendenden Schwellenwert.Für die geplante Rodung im Forstgebiet Dobrova mit 6,7017 ha sei aufgrund der Überschreitung der 25 % des Schwellenwertes von 20 ha, wie in Ziffer 46, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 normiert, also der Überschreitung von 5 ha Rodung, die Kumulierung zu prüfen gewesen. Da es im Forstbereich Dobrova in den letzten 10 Jahren zu anrechenbaren Rodungen im Ausmaß von 0,6925 ha gekommen sei, liege die additive Rodung im Forstbereich bei 7,3943 ha und sohin unter dem anzuwendenden Schwellenwert.

2.               Berufungen:

Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurden mit Schreiben jeweils vom 7. November 2011 vom „Bürgermeister der Stadt Villach“ sowie von der Marktgemeinde Finkenstein innerhalb offener Frist Berufungen erhoben.

2.1.               Der „Bürgermeister der Stadt Villach“ brachte vor, dass die Einreichunterlagen für eine Beurteilung völlig unzureichend seien, da ein Viertel der erforderlichen Zustimmungen von betroffenen Grundeigentümern nicht vorliege, sodass der Lauf der Trasse sowie die tatsächliche Lage des Projektes zu unbestimmt sei. Somit seien die daraus abgeleiteten Feststellungen unrichtig.

Weiters liege das beantragte Projekt im bzw. im Nahebereich von Europaschutzgebieten, die die Europäische Kommission in die Liste von Natura 2000-Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen habe (Dobratsch-Schütt und Schütt-Graschelitzen). Die Grenzen dieser Gebiete seien noch unklar, da erst eine Verordnung zu erlassen wäre, Auswirkungen des gegenständlichen Projektes auf diese Gebiete seien jedenfalls nie geprüft worden.

Hinsichtlich der nunmehr entfallenden, als „Kahlhiebe“ bezeichneten Rodungen sei unklar, wie nunmehr ein rechtskonformer Betrieb der Anlage erfolgen solle, die erstinstanzliche Behörde hätte diese Rodung dennoch zu berücksichtigen gehabt. Ein dauerndes Niedrighalten des Bewuchses verhindere die Waldfunktionen nach § 6 ForstG 1975, sodass eine Rodungsbewilligung dafür zu erwirken wäre.Hinsichtlich der nunmehr entfallenden, als „Kahlhiebe“ bezeichneten Rodungen sei unklar, wie nunmehr ein rechtskonformer Betrieb der Anlage erfolgen solle, die erstinstanzliche Behörde hätte diese Rodung dennoch zu berücksichtigen gehabt. Ein dauerndes Niedrighalten des Bewuchses verhindere die Waldfunktionen nach Paragraph 6, ForstG 1975, sodass eine Rodungsbewilligung dafür zu erwirken wäre.

Schließlich wendet sich der Bürgermeister noch gegen die Aufteilung des „Vorhabens in drei Teile“, weil die Errichtung nur eines Teiles des Vorhabens, wie etwa des Umspannwerkes, ohne die Errichtung der anderen Teile, wie etwa der Trassenführung, sinnlos wäre. Es sei daher von lediglich einem Vorhaben auszugehen.

2.2.               Die Marktgemeinde Finkenstein führte aus, dass die erstinstanzliche Behörde fälschlicherweise Anhang 1 Z 46 lit. a in Verbindung mit der Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 - zur Einbeziehung der in den letzten 10 Jahren beantragten und bewilligten Rodungen – angewendet habe anstelle von Anhang 1 Z 46 lit. b. Litera b weise einen eigenen Anwendungsbereich auf, was von der Behörde offenbar verkannt werde. Das Tatbestandsmerkmal „Erweiterungen“ könne nicht dahin ausgelegt werden, dass hinsichtlich der bestehenden und der beantragten Rodungen eine Betreiberidentität vorliegen müsse, andernfalls könnte dieser Tatbestand leicht umgangen werden. Der Telos der Norm liege vielmehr darin, diesen Tatbestand bei Aufteilung in zahlreiche kleinere Teile fassbar zu machen. Nähme man eine Trennung in Teilgebiete nicht vor, so sei der Schwellenwert des Anhangs 1 Z 46 lit. b bei weitem überschritten. Sämtliche drei Teilräume, in denen Rodungen geplant seien, stünden nämlich mit dem Vorhaben in einem untrennbaren Zusammenhang. Eine UVP im vereinfachten Verfahren wäre daher durchzuführen.2.2. Die Marktgemeinde Finkenstein führte aus, dass die erstinstanzliche Behörde fälschlicherweise Anhang 1 Ziffer 46, Litera a, in Verbindung mit der Kumulationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 - zur Einbeziehung der in den letzten 10 Jahren beantragten und bewilligten Rodungen – angewendet habe anstelle von Anhang 1 Ziffer 46, Litera b, Litera b weise einen eigenen Anwendungsbereich auf, was von der Behörde offenbar verkannt werde. Das Tatbestandsmerkmal „Erweiterungen“ könne nicht dahin ausgelegt werden, dass hinsichtlich der bestehenden und der beantragten Rodungen eine Betreiberidentität vorliegen müsse, andernfalls könnte dieser Tatbestand leicht umgangen werden. Der Telos der Norm liege vielmehr darin, diesen Tatbestand bei Aufteilung in zahlreiche kleinere Teile fassbar zu machen. Nähme man eine Trennung in Teilgebiete nicht vor, so sei der Schwellenwert des Anhangs 1 Ziffer 46, Litera b, bei weitem überschritten. Sämtliche drei Teilräume, in denen Rodungen geplant seien, stünden nämlich mit dem Vorhaben in einem untrennbaren Zusammenhang. Eine UVP im vereinfachten Verfahren wäre daher durchzuführen.

Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass lit. a einschlägig sei und eine Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen sei, sei diese nur in einem Teilbereich, nämlich der Forsttechnik, nicht jedoch etwa in bezüglich Auswirkungen auf die Tiere und ihre Lebensräume erfolgt, womit der Bescheid rechtswidrig sei.Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass Litera a, einschlägig sei und eine Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen sei, sei diese nur in einem Teilbereich, nämlich der Forsttechnik, nicht jedoch etwa in bezüglich Auswirkungen auf die Tiere und ihre Lebensräume erfolgt, womit der Bescheid rechtswidrig sei.

Unter Zugrundelegung der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde ergebe sich eine UVP-Pflicht daraus, dass die im Teilgebiet Fürnitz beantragten Rodungen ein Ausmaß von 5,703 ha und nicht bloß von 4,6583 ha hätten. Die Projektwerberin mache für diese zusätzlichen Fällungen der Schutzfläche für das Umspannwerk zwar § 81 Abs. 1 lit. b ForstG 1975 geltend. Dieser Auslegung widerspreche aber zu Recht die oberste Forstbehörde in einer von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Stellungnahme vom 4. August 2011, die von einer Rodung ausgehe. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht komme man zu einer UVP-Pflicht des Vorhabens. Dies sei auch der Grund für die diesbezügliche Einschränkung des Antrages der Projektwerberin mit Eingabe vom 30. August 2011. Es möge zwar richtig sein, dass die UVP-Behörde im Feststellungsverfahren nicht die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens zu beurteilen habe, nach ständiger Rechtsprechung sei ein Vorhaben aber nach dem wahren Willen des Antragstellers zu beurteilen, Umgehungsversuchen sei damit entgegenzutreten, dass trotz Unterschreitens der Schwellenwerte das Vorliegen der UVP-Pflicht festzustellen sei. Im vorliegenden Fall sei der Umgehungszweck aufgrund der Historie evident.Unter Zugrundelegung der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde ergebe sich eine UVP-Pflicht daraus, dass die im Teilgebiet Fürnitz beantragten Rodungen ein Ausmaß von 5,703 ha und nicht bloß von 4,6583 ha hätten. Die Projektwerberin mache für diese zusätzlichen Fällungen der Schutzfläche für das Umspannwerk zwar Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, ForstG 1975 geltend. Dieser Auslegung widerspreche aber zu Recht die oberste Forstbehörde in einer von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Stellungnahme vom 4. August 2011, die von einer Rodung ausgehe. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht komme man zu einer UVP-Pflicht des Vorhabens. Dies sei auch der Grund für die diesbezügliche Einschränkung des Antrages der Projektwerberin mit Eingabe vom 30. August 2011. Es möge zwar richtig sein, dass die UVP-Behörde im Feststellungsverfahren nicht die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens zu beurteilen habe, nach ständiger Rechtsprechung sei ein Vorhaben aber nach dem wahren Willen des Antragstellers zu beurteilen, Umgehungsversuchen sei damit entgegenzutreten, dass trotz Unterschreitens der Schwellenwerte das Vorliegen der UVP-Pflicht festzustellen sei. Im vorliegenden Fall sei der Umgehungszweck aufgrund der Historie evident.

3.               Verfahren vor dem Umweltsenat:

3.1.               Als Reaktion auf die Berufungsmitteilung des Umweltsenates vom 6. Dezember 2011 wurden Stellungnahmen seitens

der Bürgerinitiativen „110 kV nein danke!“ - Maria Gail, „Allianz der Orte St. Job-Susalitsch–Sigmonitsch“ und „Flurweg Fürnitz Ausblick Mastenwald“ (gemeinsames Schreiben, eingelangt am 15. Dezember 2011),

der Elektrizitätsbehörde der Kärntner Landesregierung (Schreiben vom 20. Dezember 2011) sowie

der Projektwerberin (Schreiben vom 23. Dezember 2011)

abgegeben.

3.2.               Aufgrund nicht eindeutiger Formulierungen in den Berufungen hatte sich der Umweltsenat mit der Frage der Berufungslegitimation der Berufungswerberinnen zu befassen.

In diese Richtung argumentiert auch die Projektwerberin in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2011, nämlich dass die Berufungen hinsichtlich der Frage, auf welchen Fall der Parteistellung sich die Berufungswerberinnen stützten, widersprüchlich seien und im Fall der Berufung als Standortgemeinde ein Beschluss des Stadtsenates (Villach) bzw. des Gemeinderates (Finkenstein) nach den jeweiligen Organisationsnormen der juristischen Personen öffentlichen Rechts erforderlich seien.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 haben sowohl die mitwirkende Behörde als auch die Standortgemeinde Parteistellung und sind somit als Ausfluss derselben auch zur Berufung legitimiert.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 haben sowohl die mitwirkende Behörde als auch die Standortgemeinde Parteistellung und sind somit als Ausfluss derselben auch zur Berufung legitimiert.

Die Formulierungen in der Berufung der Marktgemeinde Finkenstein sind eindeutig als Berufung der Standortgemeinde zu interpretieren: Die Gemeinde ist im Rubrum eindeutig als Berufungswerberin angeführt und der Antrag wird ebenfalls von der Berufungswerberin gestellt.

In der Berufung von Villach hingegen deuten viele Formulierungen (Briefkopf „Der Bürgermeister der Stadt Villach“, „der Bürgermeister beruft“, Unterschrift des Bürgermeisters) auf eine Berufung als mitwirkende Behörde hin, am Ende der Berufung ist aber auch hier vom „Antrag der Stadt Villach“ die Rede.

Als mitwirkende (Bau-)Behörde ist der Bürgermeister (als monokratische Behörde) allein legitimiert. Wenn jedoch der Bürgermeister im Namen der Gemeinde als Standortgemeinde Berufung erhebt, stellt sich die Frage, ob er zur Vertretung der Gemeinde nach außen befugt ist und ob diese Vertretung nach außen (und damit die Berufung) auch gültig ist, wenn gesetzlich vorgesehene interne Organisationsvorschriften nicht beachtet wurden.

Dazu gibt es bereits eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde berechtigt anzusehen sind, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer "Vertretung nach außen schlechthin" sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurück zu greifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs- )Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis "zur Vertretung nach außen schlechthin" hingegen nicht gesprochen werden (VwGH 12.09.2006, 2003/03/0074).

Eine solche Organisationsnorm war nach VwGH 15.11.2007, 2005/07/0100, z.B. § 58 Abs 1 OÖ Gemeindeordnung 1979. Diese Bestimmung, die mit „Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde“ überschrieben war, lautete wie folgt:Eine solche Organisationsnorm war nach VwGH 15.11.2007, 2005/07/0100, z.B. Paragraph 58, Absatz eins, OÖ Gemeindeordnung 1979. Diese Bestimmung, die mit „Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde“ überschrieben war, lautete wie folgt:

„Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.“

Auch die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen lauten ähnlich:

Im Villacher Stadtrecht 1998 heißt es etwa:

„§ 70

Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

(1) Der Bürgermeister vertritt die Stadt.“

Und in der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO):

„§ 69

Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde.“

Es liegen also auch hier Regelungen vor, die dem Bürgermeister in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches – und um eine solche handelt es sich bei der Wahrnehmung der Parteistellung der Gemeinde - eine Befugnis zur „Vertretung der Gemeinde nach außen schlechthin“ zuweisen. Auf die Beachtung von Normen, die das Innenverhältnis der Organe zueinander regeln, kommt es für die Vertretungsbefugnis in einem solchen Fall nicht an.

Die Berufungen wurden daher ordnungsgemäß eingebracht.

Die Frage, welche Partei die Berufung von Villach eingebracht hat, der Bürgermeister als mitwirkende Behörde oder die Standortgemeinde, konnte aufgrund der oben dargestellten Widersprüche nicht durch Interpretation beantwortet werden. Daher richtete der Umweltsenat am 27. Jänner 2012 ein Schreiben an den Bürgermeister von Villach mit dem Ersuchen um Klarstellung, ob der Bürgermeister die Berufung in seiner Rolle als mitwirkende Behörde (§ 2 Abs. 1 UVP-G 2000), etwa als Baubehörde, erhoben hat, oder ob sie vom Bürgermeister im Namen der Stadtgemeinde als Standortgemeinde erhoben wurde.Die Frage, welche Partei die Berufung von Villach eingebracht hat, der Bürgermeister als mitwirkende Behörde oder die Standortgemeinde, konnte aufgrund der oben dargestellten Widersprüche nicht durch Interpretation beantwortet werden. Daher richtete der Umweltsenat am 27. Jänner 2012 ein Schreiben an den Bürgermeister von Villach mit dem Ersuchen um Klarstellung, ob der Bürgermeister die Berufung in seiner Rolle als mitwirkende Behörde (Paragraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000), etwa als Baubehörde, erhoben hat, oder ob sie vom Bürgermeister im Namen der Stadtgemeinde als Standortgemeinde erhoben wurde.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 stellte der Bürgermeister von Villach klar, dass er im gegenständlichen Feststellungsverfahren als Vertreter der Standortgemeinde (Stadt Villach) und nicht „als Vertreter der mitwirkenden Behörde“ seine Parteistellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 wahrgenommen habe, in dem er gegen den Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. November 2011 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht habe.Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 stellte der Bürgermeister von Villach klar, dass er im gegenständlichen Feststellungsverfahren als Vertreter der Standortgemeinde (Stadt Villach) und nicht „als Vertreter der mitwirkenden Behörde“ seine Parteistellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 wahrgenommen habe, in dem er gegen den Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. November 2011 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht habe.

Die Berufung wurde somit von der Standortgemeinde Villach, gemäß § 70 Abs. 1 des Villacher Stadtrechtes 1998 vertreten durch den Bürgermeister, eingebracht.Die Berufung wurde somit von der Standortgemeinde Villach, gemäß Paragraph 70, Absatz eins, des Villacher Stadtrechtes 1998 vertreten durch den Bürgermeister, eingebracht.

4.               Der Umweltsenat hat erwogen:

4.1.               Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.4.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist die Frage, ob und gegebenenfalls welcher Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000 durch das gegenständliche Vorhaben der KELAG Netz GmbH erfüllt ist und ob für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Dem Berufungsvorbringen der Stadt Villach, dass mehr als ein Viertel der erforderlichen Zustimmungen von betroffenen Grundeigentümern noch nicht vorliege, sodass der Lauf der Trasse sowie die tatsächliche Lage des Projektes zu unbestimmt sei und die daraus abgeleiteten Feststellungen unrichtig seien, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sowohl anhand eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrages als auch in einem früheren Stadium erfolgen kann. Für den Fall eines Antrages des Projektwerbers/der Projektwerberin nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in einem Stadium, in welchem ein Genehmigungsantrag noch nicht vorliegt, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin die Angaben und Unterlagen über das Vorhaben vorzulegen und in jenem Maß zu konkretisieren, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes, d.i. die Frage, ob für das vorgesehene Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das (die) Vorhaben verwirklicht wird, notwendig ist (VwGH vom 16.07.2010, Zl. 2009/07/0016).Dem Berufungsvorbringen der Stadt Villach, dass mehr als ein Viertel der erforderlichen Zustimmungen von betroffenen Grundeigentümern noch nicht vorliege, sodass der Lauf der Trasse sowie die tatsächliche Lage des Projektes zu unbestimmt sei und die daraus abgeleiteten Feststellungen unrichtig seien, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 sowohl anhand eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrages als auch in einem früheren Stadium erfolgen kann. Für den Fall eines Antrages des Projektwerbers/der Projektwerberin nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 in einem Stadium, in welchem ein Genehmigungsantrag noch nicht vorliegt, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin die Angaben und Unterlagen über das Vorhaben vorzulegen und in jenem Maß zu konkretisieren, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes, d.i. die Frage, ob für das vorgesehene Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das (die) Vorhaben verwirklicht wird, notwendig ist (VwGH vom 16.07.2010, Zl. 2009/07/0016).

Im Sinne dieser Rechtsprechung sind die Einreichunterlagen zum Feststellungsantrag vom 19. Februar 2010 und zum Antrag auf forstrechtliche Bewilligung vom 27. Juli 2011 für eine Beurteilung hinsichtlich der Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, ausreichend. Die Zustimmung von Grundstückseigentümern zur Inanspruchnahme ihrer Grundstücke bzw. ihr allfälliger Ersatz durch die Einräumung von Zwangsrechten ist zwar eine Voraussetzung für die Ausführbarkeit eines Vorhabens, nicht aber für dessen Beurteilung hinsichtlich der Frage, ob dafür eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

4.2.               Weiters ist die Frage zu behandeln, ob überhaupt ein neuerliches Feststellungsverfahren durchzuführen ist. Nach dem Grundsatz „ne bis in idem“, der dem hier einschlägigen § 68 Abs. 1 AVG zugrunde liegt, darf nämlich nicht zweimal über dieselbe Sache entschieden werden. Es ist fraglich, ob die Abweichungen des nunmehrigen vom ursprünglichen Projekt bewirken, dass die zur Entscheidung vorliegende Sache nicht mehr dieselbe wie die ursprüngliche Sache, also ein aliud, ist.4.2. Weiters ist die Frage zu behandeln, ob überhaupt ein neuerliches Feststellungsverfahren durchzuführen ist. Nach dem Grundsatz „ne bis in idem“, der dem hier einschlägigen Paragraph 68, Absatz eins, AVG zugrunde liegt, darf nämlich nicht zweimal über dieselbe Sache entschieden werden. Es ist fraglich, ob die Abweichungen des nunmehrigen vom ursprünglichen Projekt bewirken, dass die zur Entscheidung vorliegende Sache nicht mehr dieselbe wie die ursprüngliche Sache, also ein aliud, ist.

Die Judikatur gibt dazu folgende Orientierung (zuletzt vom Umweltsenat im Fall US 7B/2009/9-76 vom 27. Dezember 2011, Lichtenwörth III, zusammengefasst dargestellt):Die Judikatur gibt dazu folgende Orientierung (zuletzt vom Umweltsenat im Fall US 7B/2009/9-76 vom 27. Dezember 2011, Lichtenwörth römisch drei, zusammengefasst dargestellt):

Voraussetzung für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG ist die tatsächliche Identität der Sache. Haben sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides wesentliche Änderungen im Sachverhalt ergeben, so liegt keine Identität der Sache vor (VwGH vom 04.04.2001, 98/09/0041).Voraussetzung für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist die tatsächliche Identität der Sache. Haben sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides wesentliche Änderungen im Sachverhalt ergeben, so liegt keine Identität der Sache vor (VwGH vom 04.04.2001, 98/09/0041).

Res iudicata gemäß § 68 Abs. 1 AVG liegt nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Die Sache verliert hingegen ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Es kann dabei nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH vom 18.5.2004, 2001/05/1152).Res iudicata gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Die Sache verliert hingegen ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Es kann dabei nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH vom 18.5.2004, 2001/05/1152).

Der Begriff der Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 28.06.1994, 94/08/0021; VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162).

Bei der Beurteilung, ob eine Identität der Sache vorliegt, kommt es somit nicht darauf an, ob die Behörde bei der Beurteilung der Sache zu einem gleichen oder anderen Ergebnis gelangen würde, sondern kommt es vielmehr darauf an, ob die Änderung des Sachverhaltes den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Die geänderten Umstände müssen Entscheidungsrelevanz haben, das heißt, sie müssen grundsätzlich geeignet sein, die Entscheidung beeinflussen zu können, es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie die Entscheidung tatsächlich in eine andere Richtung verändern. Wesentliche Änderungen sind daher solche, die entscheidungsrelevant sind, d.h. Änderungen, bei denen eine andere Entscheidung nicht ausgeschlossen ist.

Gemäß den Ausführungen im forstfachlichen Gutachten vom 28. Juli 2011 bestehen die Projektsänderungen im Wesentlichen in der Verschiebung des neu geplanten Umspannwerkes, dessen Errichtung ursprünglich überwiegend auf landwirtschaftlichen Nutzflächen geplant war und nunmehr in den Wald verschoben wurde, und damit in Zusammenhang stehenden Trassenverlegungen und Verlagerungen der Maststandorte, sodass es zu zusätzlichen Rodungen von 1,1987 ha kommt und sich die Gesamtrodefläche von 12,7973 auf 13,9960 ha erhöht.

Im Lichte der vorzitierten Judikatur des VwGH ergibt sich, dass die Änderungen insofern nicht unerheblich sind, als aufgrund der zusätzlich geplanten Rodungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass man bei der Beurteilung, ob für das geänderte Projekt eine UVP durchzuführen ist, zu einem anderen Ergebnis kommt als beim ursprünglich eingereichten Projekt.

Die gegenständlichen Feststellungsanträge, zu denen die Bürgermeister der beiden Gemeinden als Baubehörden und somit als mitwirkende Behörden (§ 3 Abs. 7 iVm § 2 Abs. 1 UVP-G 2000) legitimiert waren, wurden daher zu Recht nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (und somit zu Recht ein Feststellungsbescheid über das geänderte Projekt erlassen).Die gegenständlichen Feststellungsanträge, zu denen die Bürgermeister der beiden Gemeinden als Baubehörden und somit als mitwirkende Behörden (Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000) legitimiert waren, wurden daher zu Recht nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (und somit zu Recht ein Feststellungsbescheid über das geänderte Projekt erlassen).

4.3.               Weiters war zu prüfen, welcher Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 zur Anwendung kommt.

4.3.1.               Da es sich beim gegenständlichen Projekt u.a. um die Errichtung einer 110 kV-Freileitung (Neubau Umspannwerk Villach-Süd bis Umspannwerk Landskron) handelt, ist primär an Ziffer 16 zu denken.

Gemäß Ziffer 16 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ist für Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen.Gemäß Ziffer 16 Litera b, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ist für Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

Schutzwürdige Gebiete der Kategorie A sind gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 folgende besondere Schutzgebiete: nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 ForstG 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten.Schutzwürdige Gebiete der Kategorie A sind gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 folgende besondere Schutzgebiete: nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß Paragraph 27, ForstG 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,) eingetragene UNESCO-Welterbestätten.

Schutzwürdige Gebiete der Kategorie B sind gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 Alpinregionen, wobei als Untergrenze der Alpinregion die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975) definiert ist.Schutzwürdige Gebiete der Kategorie B sind gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 Alpinregionen, wobei als Untergrenze der Alpinregion die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe Paragraph 2, ForstG 1975) definiert ist.

Voraussetzung ist also, dass das Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder B liegt. Dass das gegenständliche Vorhaben in einem solchen Gebiet liegt, wird aber laut den – von den Berufungswerbern diesbezüglich unbestrittenen – Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde vom Gutachten der Raumplanung bzw. des fachlichen Naturschutzes hinsichtlich Kategorie A und vom forsttechnischen Gutachten hinsichtlich Kategorie B ausgeschlossen. Was die Lage des Projektes „im bzw. im Nahebereich“ von vorgeschlagenen Europaschutzgebieten betrifft, wie von Villach in der Berufung vorgebracht, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches genau abgegrenztes Schutzgebiet im Bereich des Naturschutzes usw. durch Verwaltungsakt (Verordnung, Bescheid) ausgewiesen sein muss (US 6A/2002/7-43 vom 20.12.2002, Pitztaler Gletscher), was vorliegend (noch) nicht der Fall ist.

Z 16 kommt daher nicht zur Anwendung, ohne dass das Vorliegen des Längenkriteriums zu prüfen wäre.Ziffer 16, kommt daher nicht zur Anwendung, ohne dass das Vorliegen des Längenkriteriums zu prüfen wäre.

4.3.2.               Da das Vorhaben aber etliche Fällungen von Waldflächen und darauf folgende anderweitige dauerhafte und vorübergehende Nutzungen des Waldbodens umfasst, ist zu prüfen, ob ein Tatbestand der Ziffer 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt ist. In Betracht kommen allenfalls die lit. a und b, weil die lit. c bis f wiederum die Situierung in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A voraussetzen, was, wie soeben dargestellt, nicht der Fall ist.4.3.2. Da das Vorhaben aber etliche Fällungen von Waldflächen und darauf folgende anderweitige dauerhafte und vorübergehende Nutzungen des Waldbodens umfasst, ist zu prüfen, ob ein Tatbestand der Ziffer 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt ist. In Betracht kommen allenfalls die Litera a und b, weil die Litera c bis f wiederum die Situierung in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A voraussetzen, was, wie soeben dargestellt, nicht der Fall ist.

Gemäß Z 46 lit. a ist für Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen.Gemäß Ziffer 46, Litera a, ist für Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

Gemäß Z 46 lit. b ist für Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten 10 Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Gemäß Fußnote 15 sind in die in den letzten 10 Jahren genehmigten Flächen solche Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung zum Antragszeitpunkt erloschen ist (§ 18 Abs. 1 Z 1 ForstG 1975) sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben wurden, nicht einzurechnen.Gemäß Ziffer 46, Litera b, ist für Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten 10 Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Gemäß Fußnote 15 sind in die in den letzten 10 Jahren genehmigten Flächen solche Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung zum Antragszeitpunkt erloschen ist (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, ForstG 1975) sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, ForstG vorgeschrieben wurden, nicht einzurechnen.

§ 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 definiert Rodung als eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Im vorliegenden Fall sind derartige Verwendungen – unter teilweiser vorheriger Entfernung des Bewuchses – für eine Trasse zur Führung von Freileitungen und - damit in Zusammenhang stehend – für die Errichtung von Strommasten und eines Umspannwerkes geplant. Damit in Zusammenhang stehend sind auch befristete Rodungen für die Durchführung der Bauarbeiten inkl. Zufahrtswege geplant. Die geplanten Rodungen umfassen mehrere Flächen, die mindestens mehrere hundert Meter voneinander entfernt liegen, und nicht nur eine einzige zusammenhängende Fläche.Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 definiert Rodung als eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Im vorliegenden Fall sind derartige Verwendungen – unter teilweiser vorheriger Entfernung des Bewuchses – für eine Trasse zur Führung von Freileitungen und - damit in Zusammenhang stehend – für die Errichtung von Strommasten und eines Umspannwerkes geplant. Damit in Zusammenhang stehend sind auch befristete Rodungen für die Durchführung der Bauarbeiten inkl. Zufahrtswege geplant. Die geplanten Rodungen umfassen mehrere Flächen, die mindestens mehrere hundert Meter voneinander entfernt liegen, und nicht nur eine einzige zusammenhängende Fläche.

Der forstfachliche Sachverständige hat drei Rodungsteilgebiete voneinander abgegrenzt, nämlich Fürnitz, Dobrova und Villach. Der Umfang der geplanten Rodungen beträgt jeweils:

              Fürnitz               4,6583 ha

Dobrova               6,7030 ha

Villach                            2,6347 ha

Die Rodungen sind somit in einem Gesamtausmaß von 13,9960 ha geplant.

Dabei stellt sich die Frage, ob diese verschiedenen Rodungen als ein einheitliches Vorhaben zu sehen sind. Der Vorhabensbegriff nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 setzt für ein einheitliches Vorhaben voraus, dass, wenn mehrere Eingriffe stattfinden sollen, diese in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehen.Dabei stellt sich die Frage, ob diese verschiedenen Rodungen als ein einheitliches Vorhaben zu sehen sind. Der Vorhabensbegriff nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 setzt für ein einheitliches Vorhaben voraus, dass, wenn mehrere Eingriffe stattfinden sollen, diese in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehen.

Im vorliegenden Fall sind mehrere Eingriffe in Form von Rodungen geplant. Diese stehen aufgrund ihres gemeinsamen Zwecks, nämlich der Errichtung einer 110kV-Leitung und eines neuen Umspannwerkes, unzweifelhaft in einem sachlichen Zusammenhang. Zum räumlichen Zusammenhang liegen die Aussagen des forstfachlichen Sachverständigen vor, dass die topografische Lage und die Ausgestaltung des jeweiligen Geländes der unterschiedlichen Gebiete, in denen die Rodungen stattfinden sollen, einen allfälligen Einfluss auf die Windströmungsverhältnisse, die aufgrund der Unterbrechung des Kronendaches durch die Rodungen eine Änderung erfahren, jedenfalls überlagert. Nach der Spruchpraxis des Umweltsenates kann nicht allgemein festgelegt werden, bis zu welcher Entfernung ein räumlicher Zusammenhang noch gegeben ist, sondern muss dieser im Einzelfall beurteilt werden. Entscheidend sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen, wobei meteorologische und geografische Verhältnisse zu berücksichtigen sind (US 7A/2006/4-11 vom 17.05.2006, Antau). Aufgrund der Aussagen des Sachverständigen muss ein räumlicher Zusammenhang im Sinne einer Überlagerung von Auswirkungen auf die Umwelt durch die Rodungen, die das Kronendach des Waldes unterbrechen, verneint werden.

Es handelt sich also bei den einzelnen Rodungen um jeweils selbstständig zu beurteilende Vorhaben.

Darüber hinaus handelt es sich um Neurodungen, zumal es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass Erweiterungen (im Sinne von Kapazitätserweiterungen – vgl. § 3a Abs. 1 UVP-G 2000) von bereits bestehenden Vorhaben stattfinden sollen. Insofern ist auch dem Vorbringen in der Berufung der Marktgemeinde Finkenstein (unter Punkt 2. auf S. 4) entgegenzuhalten, dass hinsichtlich der bestehenden und beantragten Rodungen zwar keine „Betreiberidentität“ vorliegen muss, dass es sich aber bei der Änderung (im Sinne einer Kapazitätsausweitung) doch um die Änderung eines bestehenden Vorhabens handeln muss. Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein, daher kommt eine Erweiterung nicht in Frage und ist somit eine allfällige Erfüllung des Erweiterungstatbestandes der Z 46 lit. b nicht zu weiter prüfen.Darüber hinaus handelt es sich um Neurodungen, zumal es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass Erweiterungen (im Sinne von Kapazitätserweiterungen – vergleiche Paragraph 3 a, Absatz eins, UVP-G 2000) von bereits bestehenden Vorhaben stattfinden sollen. Insofern ist auch dem Vorbringen in der Berufung der Marktgemeinde Finkenstein (unter Punkt 2. auf S. 4) entgegenzuhalten, dass hinsichtlich der bestehenden und beantragten Rodungen zwar keine „Betreiberidentität“ vorliegen muss, dass es sich aber bei der Änderung (im Sinne einer Kapazitätsausweitung) doch um die Änderung eines bestehenden Vorhabens handeln muss. Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein, daher kommt eine Erweiterung nicht in Frage und ist somit eine allfällige Erfüllung des Erweiterungstatbestandes der Ziffer 46, Litera b, nicht zu weiter prüfen.

Für Neurodungen sieht die Z 46 lit. a den Schwellenwert von 20 ha vor. Dieser wird durch keines der drei Vorhaben (Teilrodungen) erreicht, da sie jeweils deutlich unter diesem Schwellenwert liegen, sodass sich aus dem Tatbestand der Z 46 lit. a allein keine UVP-Pflicht ergeben kann.Für Neurodungen sieht die Ziffer 46, Litera a, den Schwellenwert von 20 ha vor. Dieser wird durch keines der drei Vorhaben (Teilrodungen) erreicht, da sie jeweils deutlich unter diesem Schwellenwert liegen, sodass sich aus dem Tatbestand der Ziffer 46, Litera a, allein keine UVP-Pflicht ergeben kann.

4.4.               Zu prüfen ist schließlich, ob sich eine UVP-Pflicht durch eine Kumulierung der Auswirkungen mit anderen Vorhaben ergibt.

Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

Im ersten Feststellungsverfahren bzw. im erstinstanzlichen Verfahren wurden vom forstfachlichen Sachverständigen jene Rodungen erhoben, die innerhalb der letzten 10 Jahre bewilligt wurden und innerhalb eines Korridors von 1000 Metern um das Projekt liegen (vgl. die tabellarische Auflistung auf S. 6 ff. des angefochtenen Bescheides).Im ersten Feststellungsverfahren bzw. im erstinstanzlichen Verfahren wurden vom forstfachlichen Sachverständigen jene Rodungen erhoben, die innerhalb der letzten 10 Jahre bewilligt wurden und innerhalb eines Korridors von 1000 Metern um das Projekt liegen vergleiche die tabellarische Auflistung auf S. 6 ff. des angefochtenen Bescheides).

Die Begrenzung auf die letzten 10 Jahre ist ausdrücklich in Z 46 lit. b hinsichtlich der Änderungsvorhaben geregelt. Per analogiam gilt diese 10-Jahresfrist in Bezug auf den Tatbestand der Rodung nach herrschender Meinung (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, S. 445; Altenburger/Berger, UVP-G², Anhang Z 46, Rz 359) sowie nach der Judikatur des Umweltsenates (US 8A/2010/25 vom 28.03.2011, Faistenau) ebenso für die Kumulation gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000.Die Begrenzung auf die letzten 10 Jahre ist ausdrücklich in Ziffer 46, Litera b, hinsichtlich der Änderungsvorhaben geregelt. Per analogiam gilt diese 10-Jahresfrist in Bezug auf den Tatbestand der Rodung nach herrschender Meinung (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, S. 445; Altenburger/Berger, UVP-G², Anhang Ziffer 46,, Rz 359) sowie nach der Judikatur des Umweltsenates (US 8A/2010/25 vom 28.03.2011, Faistenau) ebenso für die Kumulation gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000.

Die laut dem – unbestrittenen – forsttechnischen Gutachten einzurechnenden Flächen der in den letzten 10 Jahren bewilligten Rodungen betragen bezogen auf die einzelnen Forstbereiche:

Fürnitz              18,0854 ha

Dobrova               0,6925 ha

Villach               9,7052 ha

Daraus ergeben sich insgesamt im Hinblick auf die Erfüllung der ersten Voraussetzung des § 3 Abs. 2 iVm Anhang 1 Z 46 lit. a leg. cit., nämlich die Erreichung der 20 ha-Schwelle, folgende Zahlen:Daraus ergeben sich insgesamt im Hinblick auf die Erfüllung der ersten Voraussetzung des Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 46, Litera a, leg. cit., nämlich die Erreichung der 20 ha-Schwelle, folgende Zahlen:

Fürnitz              22,7437 ha

Dobrova               7,3955 ha

Villach                            12,3399 ha

Somit ist die erste Voraussetzung nur im Forstbereich Fürnitz erfüllt.

Was die Erreichung der zweiten Voraussetzung, der 25%-Schwelle des beantragten Vorhabens (im vorliegenden Fall 5 von 20 ha), betrifft, ist Folgendes festzustellen:

Im Teilbereich Villach wird dieser Wert mit 2,6347 ha nicht erreicht.

Im Teilbereich Dobrova wird dieser Wert mit 6,7030 ha zwar erreicht, die erste Voraussetzung liegt aber nicht vor.

Für den Teilbereich Fürnitz ist zu klären, ob tatsächlich von lediglich 4,6583 ha auszugehen ist. Zum Schutz des neu zu errichtenden Umspannwerkes plante die Projektwerberin nämlich ursprünglich die Fällung von insgesamt 1,0447 ha in einer Schutzzone rund um das Umspannwerk, wobei sie für diese Maßnahme um eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b ForstG 1975 (Trassenaufhiebe) und nicht etwa um eine Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 2 ansuchte.Für den Teilbereich Fürnitz ist zu klären, ob tatsächlich von lediglich 4,6583 ha auszugehen ist. Zum Schutz des neu zu errichtenden Umspannwerkes plante die Projektwerberin nämlich ursprünglich die Fällung von insgesamt 1,0447 ha in einer Schutzzone rund um das Umspannwerk, wobei sie für diese Maßnahme um eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, ForstG 1975 (Trassenaufhiebe) und nicht etwa um eine Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, Absatz 2, ansuchte.

Mit Schreiben vom 30. August 2011 wurde jedoch mitgeteilt, dass die Projektwerberin auf diesen Projektsbestandteil verzichten werde. Dies ist insofern relevant, als, wenn diese Maßnahme als Rodung zu qualifizieren wäre, sie aufgrund ihrer Lage den Rodungen im Teilbereich Fürnitz zugeschlagen werden müsste, womit in diesem Teilbereich sowohl die 20 ha als auch die 25%-Schwelle überschritten wären.

Da aber der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann (§ 13 Abs. 8 AVG) und somit dieser Teil des Projektes nunmehr nicht mehr Projektsbestandteil ist, ist er auch nicht für die Beurteilung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 heranzuziehen. Dies kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Umgehungsabsicht der UVP-Pflicht geschehen, weil dies dem in der Einschränkung des Antrages dokumentierten Willen der Projektwerberin (vgl. US 6B/2009/22-10 vom 12.02.2010, Bad Waltersdorf II) widerspricht. Im Übrigen hätte eine Abänderung der Projektsabsicht in dem in Rede stehenden Punkt eine Neubeurteilung des Vorhabens, gegebenenfalls im Rahmen eines neuerlichen Feststellungsverfahrens, zur Folge. Sollte nämlich das Projekt im Zuge seiner Umsetzung erneut nicht nur unwesentlich (siehe oben unter 4.2.) geändert werden, hat die gegenständliche Feststellung keine Rechtsgültigkeit mehr und es ist allenfalls ein neues Feststellungsverfahren durchzuführen. Die Frage, ob das Projekt in der derzeitigen Form, also mit der Einschränkung vom 30. August 2011, materiengesetzlich bewilligungsfähig ist oder nicht, spielt im Rahmen der in einem Feststellungsverfahren zu treffenden Entscheidung keine Rolle, insbesondere ist es also auch nicht Sache des Umweltsenates zu beurteilen, ob die nunmehr beabsichtigten „objektseitigen“ Schutzmaßnahmen bewilligungsfähig sind.Da aber der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann (Paragraph 13, Absatz 8, AVG) und somit dieser Teil des Projektes nunmehr nicht mehr Projektsbestandteil ist, ist er auch nicht für die Beurteilung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 heranzuziehen. Dies kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Umgehungsabsicht der UVP-Pflicht geschehen, weil dies dem in der Einschränkung des Antrages dokumentierten Willen der Projektwerberin vergleiche US 6B/2009/22-10 vom 12.02.2010, Bad Waltersdorf römisch zwei) widerspricht. Im Übrigen hätte eine Abänderung der Projektsabsicht in dem in Rede stehenden Punkt eine Neubeurteilung des Vorhabens, gegebenenfalls im Rahmen eines neuerlichen Feststellungsverfahrens, zur Folge. Sollte nämlich das Projekt im Zuge seiner Umsetzung erneut nicht nur unwesentlich (siehe oben unter 4.2.) geändert werden, hat die gegenständliche Feststellung keine Rechtsgültigkeit mehr und es ist allenfalls ein neues Feststellungsverfahren durchzuführen. Die Frage, ob das Projekt in der derzeitigen Form, also mit der Einschränkung vom 30. August 2011, materiengesetzlich bewilligungsfähig ist oder nicht, spielt im Rahmen der in einem Feststellungsverfahren zu treffenden Entscheidung keine Rolle, insbesondere ist es also auch nicht Sache des Umweltsenates zu beurteilen, ob die nunmehr beabsichtigten „objektseitigen“ Schutzmaßnahmen bewilligungsfähig sind.

Bei diesem Ergebnis kann auch dahinstehen, ob die ursprünglich geplanten Maßnahmen der Projektwerberin - nach den Angaben in ihrem Schreiben vom 4. August 2011 (und insofern wiederholend am 23. Dezember 2011) sei als Maßnahme zum Schutz des Umspannwerkes geplant gewesen, regelmäßig den Bewuchs so weit zu entfernen, als er das Umspannwerk gefährde, nicht jedoch die Waldfläche grundsätzlich einer anderen Verwendung zuzuführen – überhaupt als Rodung zu qualifizieren sind.

4.5.              Was das Berufungsvorbringen der Marktgemeinde Finkenstein betrifft, es seien nur die Auswirkungen im Bereich Forsttechnik, nicht jedoch auf beispielsweise Tiere und deren Lebensräume betrachtet worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine nähere Betrachtung mangels Erreichung der Schwellenwerte (weder der Ziffern 16 und 46 des Anhanges 1 noch der Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2) nicht vorzunehmen war und in eine Beurteilung des räumlichen Zusammenhanges der Teilbereiche der Rodungen jene Parameter eingeflossen sind, die sich im Zusammenhang mit der Bedeutung des Waldes und seinen Funktionen und Wirkungen aus dem Materiengesetz (§ 6 Abs. 2 ForstG 1975) ergeben. Auf diese Wirkungen (Nutzwirkung, Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung und Erholungswirkung) wurde im Gutachten vom 30. März 2010 auch Bezug genommen.4.5. Was das Berufungsvorbringen der Marktgemeinde Finkenstein betrifft, es seien nur die Auswirkungen im Bereich Forsttechnik, nicht jedoch auf beispielsweise Tiere und deren Lebensräume betrachtet worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine nähere Betrachtung mangels Erreichung der Schwellenwerte (weder der Ziffern 16 und 46 des Anhanges 1 noch der Kumulationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2,) nicht vorzunehmen war und in eine Beurteilung des räumlichen Zusammenhanges der Teilbereiche der Rodungen jene Parameter eingeflossen sind, die sich im Zusammenhang mit der Bedeutung des Waldes und seinen Funktionen und Wirkungen aus dem Materiengesetz (Paragraph 6, Absatz 2, ForstG 1975) ergeben. Auf diese Wirkungen (Nutzwirkung, Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung und Erholungswirkung) wurde im Gutachten vom 30. März 2010 auch Bezug genommen.

Andere Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung des gegenständlichen Verfahrens sind - mangels Anknüpfung an einen der Tatbestände des Anhanges 1 - nicht relevant im Hinblick auf die Frage der Durchführung einer UVP und hatten daher außer Betracht zu bleiben.

4.6.               Als Ergebnis ist daher festzuhalten:

Es sind in keinem der drei Teilgebiete sowohl die 20 ha an anrechenbaren Flächen als auch die 25% von 20 ha betreffend das beantragte Vorhaben erfüllt, weshalb die Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 keine Anwendung findet.Es sind in keinem der drei Teilgebiete sowohl die 20 ha an anrechenbaren Flächen als auch die 25% von 20 ha betreffend das beantragte Vorhaben erfüllt, weshalb die Kumulationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 keine Anwendung findet.

Eine Einzelfallprüfung zur Feststellung der Auswirkungen auf die Umwelt kann daher unterbleiben.

Schlagworte

Berufung, Zulässigkeit, Gemeinde, zuständiges Organ; Feststellungsverfahren, Änderung des Vorhabens während des Verfahrens; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Identität der Verwaltungssache; Feststellungsverfahren, Parteistellung, mitwirkende Behörde; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Standortgemeinde; Rodungen; Rodungen, räumlicher Zusammenhang; Vorhaben, Einheit

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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