Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs3Text
Betrifft: Genehmigungsbescheid der Salzburger Landesregierung bezüglich des Vorhabens „Schigebietserweiterung Hochsonnberg“ im Gemeindegebiet Piesendorf; Berufungen
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Elisabeth Nagele als Vorsitzende, Dr. Reinhard Rentmeister als Berichter und Mag. Gerald Kroneder als weiteres Mitglied über die Berufungen 1. der Salzburger Umweltanwaltschaft, 2. des Österreichischen Alpenvereins, 3. des Österreichischen Naturschutzbundes, Landesgruppe Salzburg, 4. der Bürgerinitiative „Rettet den Hochsonnberg“, vertreten durch deren Sprecherin Cornelia Lackner, wohnhaft in 5721 Piesendorf, Loanergasse 184, 5. des Anton Lackner, vertreten durch Dr. Brigitte Bierbaumer-Vergeiner, in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 12/2, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 09.05.2011, Zl. 20625-VU110/115/422-2011, mit dem die Genehmigung für das Vorhaben „Schigebietserweiterung Hochsonnberg“ im Gemeindegebiet Piesendorf erteilt und die „Mitverlegung bzw. Umlegung von elektronischen Leitungen“ als Vorhabensbestandteil genehmigt wurde, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt.
Spruch:
Den Berufungen wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Schmittenhöhebahn AG, 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 7, auf Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben „Schigebietserweiterung Hochsonnberg“ im Gemeindegebiet Piesendorf und der Antrag der Salzburg Netz GmbH, 5020 Salzburg, Bayerhamerstraße 16, hinsichtlich des Vorhabensbestandteils „Mitverlegung bzw. Umlegung von elektrischen Leitungen“ gem. § 17 UVP-G 2000, abgewiesen werden.Den Berufungen wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Schmittenhöhebahn AG, 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 7, auf Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben „Schigebietserweiterung Hochsonnberg“ im Gemeindegebiet Piesendorf und der Antrag der Salzburg Netz GmbH, 5020 Salzburg, Bayerhamerstraße 16, hinsichtlich des Vorhabensbestandteils „Mitverlegung bzw. Umlegung von elektrischen Leitungen“ gem. Paragraph 17, UVP-G 2000, abgewiesen werden.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17 und 19 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idgF;Paragraphen 17 und 19 UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, idgF;
§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. Nr. 114/2000 idgF;Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 2000, idgF;
§§ 66 Abs. 4, 67d bis g AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF;Paragraphen 66, Absatz 4, 67 d bis g AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF;
§ 3a Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, wiederverlautbart mit LGBl. Nr. 73/1999 idgF;Paragraph 3 a, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, wiederverlautbart mit Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, idgF;
§§ 6 und 8 Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 – ROG 1998, LGBl. Nr. 44/1998 idgF.Paragraphen 6 und 8 Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 – ROG 1998, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1998, idgF.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Schreiben vom 14.04.2010 beantragte die Schmittenhöhebahn AG in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 7, bei der Salzburger Landesregierung die Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben „Schigebietserweiterung Hochsonnberg“ im Gemeindegebiet Piesendorf. Gleichzeitig mit der Antragstellerin suchte die Salzburg Netz GmbH in 5020 Salzburg, Bayerhamerstraße 16 bei der Erstbehörde um Genehmigung des Vorhabensbestandteils „Mitverlegung bzw. Umlegung von elektrischen Leitungen“ nach dem UVP-G 2000 an.
1.2. Beim gegenständlichen Projekt sind vier Aufstiegshilfen mit einer Gesamttrassenfläche von rund 9 ha vorgesehen, wobei die erste, eine 8-sitzige Einseilumlaufbahn, als Zubringerbahn den Talgrund von Piesendorf mit dem Hauserberg verbinden soll. Von dort sind drei weitere Aufstiegshilfen (jeweils kuppelbare 6er-Sesselbahnen) geplant. Die Bergstation des vierten Lifts soll auf dem Kettingkopf, etwa 30 m westlich der Bergstation des bestehenden Hahnkopflifts liegen, wodurch die Verbindung zum Schigebiet Schmittenhöhe hergestellt werden soll. Die beantragte Schigebietserweiterung umfasst fünf Schipisten mit einer Gesamtfläche von rund 25,3 ha. Hierbei weist die Piste 1, die auch als „Talabfahrt“ bezeichnet wird, auf einer Länge von 300 Metern einen Schiweg von 6 m Breite auf, der weniger geübten Schifahrern dazu dienen soll, einen Steilhang mit einem Längsgefälle von 60% zu umfahren. Beide Pistenteile (Steilhang und Schiweg) münden laut Übersichtslageplan zum Variantenstudium der Pistenplanung vom 21.09.2009 (Maßstab 1:5.000), der einen Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides bildet, in eine 6 bis 7m breite Hangbrücke.
1.3. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 09.05.2011, Zl. 20625-VU110/115/422-2011, wurden den beiden Projektwerberinnen gemäß § 17 UVP-G 2000 und den einschlägigen Materiengesetzen die beantragten Genehmigungen nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.1.3. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 09.05.2011, Zl. 20625-VU110/115/422-2011, wurden den beiden Projektwerberinnen gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 und den einschlägigen Materiengesetzen die beantragten Genehmigungen nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhoben die im Kopf des Bescheides Angeführten die nachstehenden, rechtzeitig eingebrachten Berufungen.
1.4.1. Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg (in der Folge nur LUA) beantragt die Versagung der Bewilligung des Vorhabens. Sie stützt ihr Rechtsmittel im Wesentlichen auf eine unrichtige Abwägung der öffentlichen Interessen nach dem Salzburger Naturschutzgesetz (in der Folge nur NSchG) durch die Erstbehörde (öffentliches Interesse am Naturschutz bei Nichtverwirklichung des Vorhabens gegen öffentliche Interessen an der Projektrealisierung), auf die Nichtanwendung bzw. unrichtige Anwendung von Bestimmungen des Sachprogramms für die Errichtung von Schianlagen im Land Salzburg (in der Folge nur Sachprogramm), auf die nicht erfolgte Würdigung einer Fläche im Nahbereich von Piste 1 als „labiles Gebiet“ im Sinne von Art. 14 des Bodenschutzprotokolls zur Alpenkonvention, sowie – sinngemäß – auf die Nichtbeachtung des NSchG im Hinblick auf den Verlust von Lebensraum geschützter Brutvögel bei Projektverwirklichung. Dazu führt sie im Einzelnen aus:1.4.1. Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg (in der Folge nur LUA) beantragt die Versagung der Bewilligung des Vorhabens. Sie stützt ihr Rechtsmittel im Wesentlichen auf eine unrichtige Abwägung der öffentlichen Interessen nach dem Salzburger Naturschutzgesetz (in der Folge nur NSchG) durch die Erstbehörde (öffentliches Interesse am Naturschutz bei Nichtverwirklichung des Vorhabens gegen öffentliche Interessen an der Projektrealisierung), auf die Nichtanwendung bzw. unrichtige Anwendung von Bestimmungen des Sachprogramms für die Errichtung von Schianlagen im Land Salzburg (in der Folge nur Sachprogramm), auf die nicht erfolgte Würdigung einer Fläche im Nahbereich von Piste 1 als „labiles Gebiet“ im Sinne von Artikel 14, des Bodenschutzprotokolls zur Alpenkonvention, sowie – sinngemäß – auf die Nichtbeachtung des NSchG im Hinblick auf den Verlust von Lebensraum geschützter Brutvögel bei Projektverwirklichung. Dazu führt sie im Einzelnen aus:
Zur Interessenabwägung:
Unter Bezugnahme auf § 3a NSchG rügt die LUA, die Erstbehörde hätte zu prüfen gehabt, ob überhaupt öffentliche Interessen an der Projektverwirklichung gegeben seien, und dabei beurteilen müssen, ob diese öffentlichen Interessen als besonders wichtig eingestuft werden könnten. In einem weiteren Schritt hätte die Erstbehörde prüfen müssen, ob die vorgesehene Schigebietserweiterung als „Maßnahme“ nach § 3a Abs. 2 NSchG mittel- oder unmittelbar wirke. Der ASV für Naturschutz habe ein „besonders hohes“ öffentliches Interesse an der Beibehaltung des Ist- Zustandes geltend gemacht, wogegen die anderen öffentlichen Interessen nur als „hoch“ bewertet worden seien. Diese anderen öffentlichen Interessen seien vom nichtamtlichen SV für die Bereiche „Wintersport/Tourismus“ in Bezug auf eine Verbesserung der Verkehrssituation, auf die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, auf volks- u. regionalwirtschaftliche Effekte sowie auf die örtliche und überörtliche Raumplanung vorgebracht worden. Zu „Wintersport/Tourismus“ weist die LUA darauf hin, dass das Vorhaben ein Schigebiet in einem Bereich zwischen ca. 760 und 1860 m Seehöhe erschließen soll, und tritt der gutachterlichen Argumentation entgegen, dass die Erschließung in derart tiefen Lagen zur „Attraktivierung eines hochgelegenen Schigebietes“ beitrage. Der zu erschließende Hang weise eine Süd-West-Exposition auf und sei lediglich durch Beschneiung gesichert.Unter Bezugnahme auf Paragraph 3 a, NSchG rügt die LUA, die Erstbehörde hätte zu prüfen gehabt, ob überhaupt öffentliche Interessen an der Projektverwirklichung gegeben seien, und dabei beurteilen müssen, ob diese öffentlichen Interessen als besonders wichtig eingestuft werden könnten. In einem weiteren Schritt hätte die Erstbehörde prüfen müssen, ob die vorgesehene Schigebietserweiterung als „Maßnahme“ nach Paragraph 3 a, Absatz 2, NSchG mittel- oder unmittelbar wirke. Der ASV für Naturschutz habe ein „besonders hohes“ öffentliches Interesse an der Beibehaltung des Ist- Zustandes geltend gemacht, wogegen die anderen öffentlichen Interessen nur als „hoch“ bewertet worden seien. Diese anderen öffentlichen Interessen seien vom nichtamtlichen SV für die Bereiche „Wintersport/Tourismus“ in Bezug auf eine Verbesserung der Verkehrssituation, auf die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, auf volks- u. regionalwirtschaftliche Effekte sowie auf die örtliche und überörtliche Raumplanung vorgebracht worden. Zu „Wintersport/Tourismus“ weist die LUA darauf hin, dass das Vorhaben ein Schigebiet in einem Bereich zwischen ca. 760 und 1860 m Seehöhe erschließen soll, und tritt der gutachterlichen Argumentation entgegen, dass die Erschließung in derart tiefen Lagen zur „Attraktivierung eines hochgelegenen Schigebietes“ beitrage. Der zu erschließende Hang weise eine Süd-West-Exposition auf und sei lediglich durch Beschneiung gesichert.
Hinsichtlich der Pistenbreite bemängelt die LUA, dass lediglich die Piste 2 auf einer Länge von 1200 m die im Sachprogramm angeführte Mindestbreite für neue Schipisten von 40 Metern aufweise, wogegen die Breiten der vier anderen Pisten dieses Kriterium nicht erfüllten.
Zur Piste 1 legt die LUA dar, dass diese in einem bestimmten Bereich eine Hangbrücke von 6 m Breite aufweise, was der schisporttechnische ASV als „schisporttechnische Notlösung“ bezeichnet habe (Zitat aus Seite 30 Umweltverträglichkeitsgutachten, in der Folge nur UVGA).
Zum Bereich „Wintersport/Tourismus“ hält die Berufungswerberin zusammenfassend fest, dass das Interesse an der sogenannten Attraktivierung des Schigebietes nicht geeignet sei, als besonders wichtiges öffentliches Interesse eingestuft zu werden.
Zum Bereich „Tourismusentwicklung“ wendet die LUA ein, der nichtamtliche SV habe außer Acht gelassen, dass Sommertouristen aufgrund der Schierschließung ausbleiben könnten. Zwar werde vom Gutachter darauf hingewiesen, dass der Strategieplan „Tourismus“ des Landes Salzburg die Erhaltung der Vielfalt der Landschaft (attraktiver Naturraum) betone, eine Betrachtung der touristischen Wertigkeit des unberührten Projektraumes sei jedoch nicht erfolgt. Außerdem erfordere der Strategieplan attraktive Schigebiete und keine schisporttechnische Notlösungen, die aus Abfahrten, engen Schiwegen und Hangbrücken bestünden. Schon allein in der fehlenden Pistenqualität des Projekts könne ein absoluter Widerspruch zum Strategieplan gesehen werden.
Zum Bereich „Verbesserung der Verkehrssituation“ bringt die LUA vor, dass nur unmittelbar wirksam werdende Maßnahmen zu einer Interessenabwägung gem. § 3a NSchG führen könnten. Die Errichtung eines Schigebietes diene direkt (=unmittelbar) dem Interesse des Wintersports. Die Schigebietserrichtung Hochsonnberg habe lediglich mittelbare (=indirekte) Auswirkungen auf den Winterspitzenverkehr an der B 168 im Abschnitt Fürth- Schüttdorf (Anm.: Schüttdorf liegt östlich von Piesendorf, unmittelbar vor Zell am See; in Schüttdorf befindet sich die Talstation der Areit-Bahn I, die mit den Liftanlagen Areit-Bahn II und Areit-Bahn III im bestehenden Schigebiet „Schmittenhöhe“ liegt).Zum Bereich „Verbesserung der Verkehrssituation“ bringt die LUA vor, dass nur unmittelbar wirksam werdende Maßnahmen zu einer Interessenabwägung gem. Paragraph 3 a, NSchG führen könnten. Die Errichtung eines Schigebietes diene direkt (=unmittelbar) dem Interesse des Wintersports. Die Schigebietserrichtung Hochsonnberg habe lediglich mittelbare (=indirekte) Auswirkungen auf den Winterspitzenverkehr an der B 168 im Abschnitt Fürth- Schüttdorf Anmerkung, Schüttdorf liegt östlich von Piesendorf, unmittelbar vor Zell am See; in Schüttdorf befindet sich die Talstation der Areit-Bahn römisch eins, die mit den Liftanlagen Areit-Bahn römisch zwei und Areit-Bahn römisch drei im bestehenden Schigebiet „Schmittenhöhe“ liegt).
Die LUA widerspricht ferner der Einschätzung der ersten Instanz, dass das Projekt aufgrund der damit verbundenen volks- u. regionalwirtschaftlichen Effekte von hohem öffentlichen Interesse sei. Aufgrund des Rückganges der Schneefallgrenze erscheine es gerade für Wintersportregionen von besonderer Bedeutung, dass „langfristige schneelose Tourismusmagneten“ geschaffen würden; ein alleiniges Bauen auf Beschneiungsanlagen, um Bereiche unter 1200 Höhenmetern zu erschließen, scheine aufgrund diverser Klimastudien zu einseitig, um ein wichtiges öffentliches Interesse zu begründen, das tatsächlich langfristig wirke, um regionale und volkswirtschaftliche Effekte erzeugen zu können.
Die Berufungswerberin weist weiters darauf hin, dass das Projekt Piesendorf für sich allein betrachtet aus schisporttechnischer Sicht nicht befürwortet werde. Dazu führt sie aus, dass der ASV für Sportstättenbau die schisporttechnische Erschließung eines südseitig gelegenen Talraumes unterhalb von 1250 m (Anm.: gemeint ist die Piste 1) hervorgehoben habe, die nur im Hinblick auf die zukünftige Verbindung in Richtung Maiskogel zu erklären sei. Ohne diesen Verbindungscharakter würde die südseitige Schiabfahrt unter 1250 m seitens des ASV nicht mehr befürwortet. Projektgegenstand sei jedoch allein das Vorhaben „Piesendorf“, eine Verbindung in Richtung Maiskogel sei nicht Gegenstand der UVP.Die Berufungswerberin weist weiters darauf hin, dass das Projekt Piesendorf für sich allein betrachtet aus schisporttechnischer Sicht nicht befürwortet werde. Dazu führt sie aus, dass der ASV für Sportstättenbau die schisporttechnische Erschließung eines südseitig gelegenen Talraumes unterhalb von 1250 m Anmerkung, gemeint ist die Piste 1) hervorgehoben habe, die nur im Hinblick auf die zukünftige Verbindung in Richtung Maiskogel zu erklären sei. Ohne diesen Verbindungscharakter würde die südseitige Schiabfahrt unter 1250 m seitens des ASV nicht mehr befürwortet. Projektgegenstand sei jedoch allein das Vorhaben „Piesendorf“, eine Verbindung in Richtung Maiskogel sei nicht Gegenstand der UVP.
Die LUA setzt sich ferner mit der schitechnischen Ausführung des Projekts auseinander und bemängelt, die Erstbehörde hätte ihre Einwände durch den ASV für Sportstättenbau überprüfen lassen müssen. Diese Einwände bezögen sich auf die Nichterfüllung bestimmter Kriterien des Sachprogramms durch das Vorhaben, wie die Nichteinhaltung der Mindestbreite von Schipisten, die Errichtung einer Hangbrücke in einem labilen Hang und das Auftreten von zwei „extremen Flaschenhalssituationen“ mit erheblichem Gefährdungspotenzial.
Zur Einstufung des Vorhabens als „Schigebietserweiterung“ durch die Behörde erster Instanz wendet die LUA ein, dass das Vorhaben zwar an ein bestehendes Schigebiet anschließe, dabei jedoch einen bisher unberührten Naturraum erschließe. Gehe man nämlich davon aus, dass aufgrund des bestehenden Hahnkopfliftes die Neuerschließung zu verneinen sei, werde diese Begrifflichkeit ad absurdum geführt, denn dies würde bedeuten, dass man an jedes Schigebiet beliebig oft „dran bauen“ könne, ohne jemals den Tatbestand der Neuerschließung zu erfüllen. Ein enger räumlicher Zusammenhang müsse zwischen dem geplanten Projekt und dem bestehenden Schigebiet angesichts der Errichtung von vier Aufstiegshilfen, um an das Schigebiet Schmittenhöhe anzuschließen und angesichts des Umstandes, dass der gesamte Rücken des Hochsonnberges keinerlei Lifte oder sonstige schisporttechnische Einrichtungen aufweise, verneint werden.
Durch die Verordnung LGBl. Nr. 49/2008 sei das Verbot der Neuerschließung von schitechnisch bisher unberührten Naturräumen sowie Gletschern im Sachprogramm als verbindlich erklärt worden. Die Behörde erster Instanz hätte daher in der Gesamtbewertung auf diese Verordnung Bedacht nehmen müssen.Durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2008, sei das Verbot der Neuerschließung von schitechnisch bisher unberührten Naturräumen sowie Gletschern im Sachprogramm als verbindlich erklärt worden. Die Behörde erster Instanz hätte daher in der Gesamtbewertung auf diese Verordnung Bedacht nehmen müssen.
Zur Nichtberücksichtigung einer Fläche in Piste 1 als „labiles Gebiet“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1, dritter Teilstrich des Bodenschutzprotokolls führt die LUA aus, dass der Vertreter für Lawinen- und Wildbachverbauung auf Seite 250 des UVGA nicht nur vom instabilen Einhang des Friedensbaches gesprochen, sondern auch auf die rutschgefährdeten Einhänge von benachbarten Grundstücken verwiesen habe.Zur Nichtberücksichtigung einer Fläche in Piste 1 als „labiles Gebiet“ im Sinne von Artikel 14, Absatz eins,, dritter Teilstrich des Bodenschutzprotokolls führt die LUA aus, dass der Vertreter für Lawinen- und Wildbachverbauung auf Seite 250 des UVGA nicht nur vom instabilen Einhang des Friedensbaches gesprochen, sondern auch auf die rutschgefährdeten Einhänge von benachbarten Grundstücken verwiesen habe.
Die Berufungswerberin verweist auf Seite 149 (richtig wohl: 249) des UVGA, worin ausgeführt werde, dass der linksufrige Einhang zum Friedensbach im Nahbereich der Piste 1, unterer Abschnitt, als „sehr labil einzustufen“ sei. Es müsse daher die Stabilisierung von der Bachsohle bis zur Geländekante der geplanten Hangbrücke ausgeführt werden. Wenn die Erstbehörde von einem „lediglich kaum 50 m² großen Bereich“ spreche, müsse ihr entgegen gehalten werden, dass allein die Entfernung vom Hangbrückenstandort bis zur Bachsohle ungefähr 140 m betrage. Gehe man davon aus, dass eine Stabilisierung auf einer Länge von 10 m zu erfolgen habe (wobei es sich um eine Schätzung handle, eine genaue Angabe im Projekt fehle), wären dies 1400 m². Die von der Behörde angenommen 50 m² könnten weder den planlichen noch den gutachterlichen Ausführungen entnommen werden, die Behörde sei bei der Beurteilung der Größe des labilen Gebietes von falschen Werten ausgegangen. Bei Anwendung des Art. 14 Abs. 1, dritter Teilstrich des Bodenschutzprotokolls zur Alpenkonvention hätte die Bewilligung zur Errichtung einer Piste bzw. Hangbrücke in einem labilen Gebiet nicht erteilt werden dürfen.Die Berufungswerberin verweist auf Seite 149 (richtig wohl: 249) des UVGA, worin ausgeführt werde, dass der linksufrige Einhang zum Friedensbach im Nahbereich der Piste 1, unterer Abschnitt, als „sehr labil einzustufen“ sei. Es müsse daher die Stabilisierung von der Bachsohle bis zur Geländekante der geplanten Hangbrücke ausgeführt werden. Wenn die Erstbehörde von einem „lediglich kaum 50 m² großen Bereich“ spreche, müsse ihr entgegen gehalten werden, dass allein die Entfernung vom Hangbrückenstandort bis zur Bachsohle ungefähr 140 m betrage. Gehe man davon aus, dass eine Stabilisierung auf einer Länge von 10 m zu erfolgen habe (wobei es sich um eine Schätzung handle, eine genaue Angabe im Projekt fehle), wären dies 1400 m². Die von der Behörde angenommen 50 m² könnten weder den planlichen noch den gutachterlichen Ausführungen entnommen werden, die Behörde sei bei der Beurteilung der Größe des labilen Gebietes von falschen Werten ausgegangen. Bei Anwendung des Artikel 14, Absatz eins,, dritter Teilstrich des Bodenschutzprotokolls zur Alpenkonvention hätte die Bewilligung zur Errichtung einer Piste bzw. Hangbrücke in einem labilen Gebiet nicht erteilt werden dürfen.
1.4.2. Der Österreichische Alpenverein (in der Folge nur OeAV) beantragt in seiner Berufung ebenfalls die Versagung der Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens. Auch er bemängelt, dass die erste Instanz wesentliche Argumente gegen das Vorliegen überwiegender unmittelbarer öffentlicher Interessen am Projekt nicht bewertet bzw. das Vorliegen öffentlicher Interessen, die zur Bewilligung geführt hätten, überbewertet habe. Die projektierte Talabfahrt sei nach Ansicht des ASV für Sportstättenbau eine schisporttechnische Notlösung, die von ihm angesprochene Festlegung eines künftigen Schigebietskorridors, um das Schigebiet Zell am See – Piesendorf mit dem Gebiet Maiskogel – Hummersdorf – Kaprun durch eine eigene Seilbahn zu verbinden, sei nicht zu berücksichtigen, da nicht antragsgegenständlich. Nach ständiger Rechtsprechung seien Planungen lediglich ein Indiz für öffentliches Interesse, und es hätte somit die Behörde die zukünftige Entwicklung im Rahmen ihrer Interessenabwägung nicht berücksichtigen dürfen.
Die Erstbehörde habe weiters nicht erhoben, ob und wenn ja, wie sehr eine Errichtung von Schiwegen, die einen Teil der neu zu schaffenden befahrbaren Flächen darstellten, sowie eine aufgrund der Exposition und Meereshöhe wahrscheinlich mangelnde Schneebedeckung zu Saisonauftakt und – ende am unteren Teil der Talabfahrt dem Ziel einer Attraktivitätssteigerung entgegenstehe.
Zum Bereich „Verkehrsentlastung für Schüttdorf“ bringt der OeAV vor, dass eine Schigebietserweiterung unmittelbar der Erhöhung des Angebots an Pistenflächen diene, und nicht der Verkehrsentlastung.
1.4.3. Der österreichische Naturschutzbund Landesgruppe Salzburg (in der Folge nur Naturschutzbund) beantragt ebenfalls die Versagung der Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben. Auch er vertritt die Ansicht, dass die Behörde wesentliche Argumente gegen das Vorliegen überwiegender unmittelbarer öffentlicher Interessen am Projekt nicht bewertet bzw. das Vorliegen öffentlicher Interessen, die zur Bewilligung geführt hätten, überbewertet habe. Den für die Fachbereiche „Raumplanung/Sportstättenbau“ und „Verkehr“ teilweise als vorteilhaft bewerteten Auswirkungen seien merklich nachteilige Auswirkungen in den Fachbereichen „Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/Landschaft“, „Wildökologie/Jagdwirtschaft“, „Betriebslärm/Gewerbetechnik“, „Wasserbautechnik“, „Umweltmedizin“ sowie „Forstwirtschaft/Wald“ entgegen zu halten. Der Naturschutzbund zitiert hierbei aus der auf Seite 100 des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen zusammenfassenden Darstellung der Gutachter für Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosyteme/Landschaft. Darin werde festgehalten, „dass der Behörde die Bewilligung der beantragten Maßnahmen auf Grund der durch das Projekt zu erwartenden erheblichen Auswirkungen (Landschaftsbild, Charakter der Landschaft, Naturhaushalt, Eigenart oder ökologische Verhältnisse von Lebensräumen bzw. Teile derselben, Wert der Landschaft für die Erhaltung im Bereich der Hochlagen) sowie Auswirkungen im Sinne der Bestimmungen der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung, trotz der vorgesehenen eingriffsmindernden Maßnahmen und Auflagen, aus naturschutzfachlicher Sicht nicht empfohlen werden“ könne. Weiters werde darin „auf das hohe öffentliche Interesse des Naturschutzes in diesem Bereich, das im Befund und Gutachten ausführlich dargelegt wird, nochmals hingewiesen“.
Der Naturschutzbund bemängelt ferner, dass der ASV für den Sportstättenbau in der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2010 die Talabfahrt zwar als „schitechnische Notlösung“ bezeichnet, dem fertig gestellten Projekt aber eine vorteilhafte Auswirkung auf die Tourismusentwicklung und das Wintersportangebot bescheinigt habe.
1.4.4. Die Bürgerinitiative „Rettet den Hochsonnberg“ (in der Folge nur Bürgerinitiative oder BI) beantragt ebenfalls die Versagung der Bewilligung für das Vorhaben und stellt außerdem den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Auch die Bürgerinitiative bemängelt die Abwägung der öffentlichen Interessen nach dem NSchG durch die Erstbehörde: Sowohl im UVGA als auch in der Bescheidbegründung sei festgehalten, dass das öffentliche Interesse an der Nichtverwirklichung des Projektes aus naturschutzfachlicher Sicht als „sehr hoch“ eingestuft werde. Der Versuch der Projektwerberin, unter Hinweis auf die Bedeutung der Maßnahme für Tourismus und Wintersport, für die Verbesserung der Verkehrssituation, für die Arbeitsplatzbeschaffung sowie für die volks- und regionalwirtschaftlichen Impulse ein Interesse im Sinne des § 3a Abs. 2 NSchG zu begründen, erweise sich – wie auch das Gutachten Schmidjell (Anm.: nichtamtlicher SV für die Bereiche Volks- und Regionalwirtschaft, Tourismus und Arbeitsmarkt) – als untauglich. Um zu einer Interessenabwägung zu gelangen, sei es erforderlich, dass ein nachweislich unmittelbar besonders wichtiges öffentliches Interesse bestehe, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben sei. Die Bürgerinitiative führt in diesem Zusammenhang mehrere Interpretationen des Begriffs „Unmittelbarkeit“ an, hebt hervor, dass der Salzburger Landesgesetzgeber (Anm.: NSchG) ganz bewusst den zentralen Begriff der „Unmittelbarkeit“ in den Bereich der Interessenabwägung eingewoben habe und unterlegt ihre Ansicht durch Anführung des VwGH- Erk. vom 14.12.2007, Zl. 2006/10/0238, demzufolge nach den Auslegungsregeln von § 6 ABGB „einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden“ dürfe, als „aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet“.Auch die Bürgerinitiative bemängelt die Abwägung der öffentlichen Interessen nach dem NSchG durch die Erstbehörde: Sowohl im UVGA als auch in der Bescheidbegründung sei festgehalten, dass das öffentliche Interesse an der Nichtverwirklichung des Projektes aus naturschutzfachlicher Sicht als „sehr hoch“ eingestuft werde. Der Versuch der Projektwerberin, unter Hinweis auf die Bedeutung der Maßnahme für Tourismus und Wintersport, für die Verbesserung der Verkehrssituation, für die Arbeitsplatzbeschaffung sowie für die volks- und regionalwirtschaftlichen Impulse ein Interesse im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 2, NSchG zu begründen, erweise sich – wie auch das Gutachten Schmidjell Anmerkung, nichtamtlicher SV für die Bereiche Volks- und Regionalwirtschaft, Tourismus und Arbeitsmarkt) – als untauglich. Um zu einer Interessenabwägung zu gelangen, sei es erforderlich, dass ein nachweislich unmittelbar besonders wichtiges öffentliches Interesse bestehe, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben sei. Die Bürgerinitiative führt in diesem Zusammenhang mehrere Interpretationen des Begriffs „Unmittelbarkeit“ an, hebt hervor, dass der Salzburger Landesgesetzgeber Anmerkung, NSchG) ganz bewusst den zentralen Begriff der „Unmittelbarkeit“ in den Bereich der Interessenabwägung eingewoben habe und unterlegt ihre Ansicht durch Anführung des VwGH- Erk. vom 14.12.2007, Zl. 2006/10/0238, demzufolge nach den Auslegungsregeln von Paragraph 6, ABGB „einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden“ dürfe, als „aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet“.
Zum Themenbereich „Tourismus“ führt die Bürgerinitiative insbesondere aus, dass prognostizierte Investitionen wie Hotelerweiterungen lediglich indirekte Auswirkungen einer Maßnahme seien, da sie mit dieser nicht in einem unmittelbaren Konnex im Sinne des § 3a Abs. 2 NSchG stünden. Es sei zudem generell fraglich, ob die Erweiterung eines Schigebietes in tief gelegenen Lagen überhaupt in einem öffentlichen Interesse liegen könne.Zum Themenbereich „Tourismus“ führt die Bürgerinitiative insbesondere aus, dass prognostizierte Investitionen wie Hotelerweiterungen lediglich indirekte Auswirkungen einer Maßnahme seien, da sie mit dieser nicht in einem unmittelbaren Konnex im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 2, NSchG stünden. Es sei zudem generell fraglich, ob die Erweiterung eines Schigebietes in tief gelegenen Lagen überhaupt in einem öffentlichen Interesse liegen könne.
Zum Thema „Verkehr“ bringt die Bürgerinitiative vor, dass der projektierte Parkplatz an der Einstiegsstelle in Piesendorf nicht im öffentlichen Interesse gemäß § 3a NSchG stehe, da diese Anlage primär Privatinteressen der Schmittenhöhebahn AG diene.Zum Thema „Verkehr“ bringt die Bürgerinitiative vor, dass der projektierte Parkplatz an der Einstiegsstelle in Piesendorf nicht im öffentlichen Interesse gemäß Paragraph 3 a, NSchG stehe, da diese Anlage primär Privatinteressen der Schmittenhöhebahn AG diene.
Zum Thema „Arbeitsplätze“ meint die Bürgerinitiative, dass es sich dabei im Wesentlichen, sieht man von den prognostizierten zusätzlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern der Projektwerberin ab, um mittelbare Effekte der Vorhabensverwirklichung handle.
Zur schitechnischen Ausführung des Projekts weist auch die Bürgerinitiative darauf hin, dass der ASV für Sportstättenbau die Talabfahrt nach Piesendorf als „schitechnische Notlösung“ bezeichnet habe, was aus „mannigfachen Gründen“ nicht dem Sachprogramm entspreche. Der betreffende SV habe in der mündlichen Verhandlung dezidiert und mehrfach ausgesagt, dass ohne die Aussicht eines weiteren Ausbaus in Richtung Maiskogel/Kaprun das Projekt aus schitechnischer Sicht nicht bewilligungsfähig wäre. „Sache“ sei im gegenständlichen UVP-Verfahren jedoch einzig und allein das beantragte Projekt und keinesfalls künftig möglicherweise in Aussicht genommene weitere Ausbaumaßnahmen.
Zu den volks- und regionalwirtschaftlichen Aspekten meint die Berufungswerberin, dass diesbezüglich die „Mittelbarkeit“ bis auf die eigentlichen Investitionskosten zur Errichtung der Aufstiegshilfen und der Schipisten evident sei.
1.4.5. Der Berufungswerber Anton Lackner beantragt ebenfalls, dem gegenständlichen Vorhaben die Bewilligung zu versagen. Er betrachtet sich als durch die Errichtung, den Betrieb und den Bestand des von der Erstbehörde genehmigten Vorhabens in seinen dinglichen Rechten „in hohem Maße beeinträchtigt und gefährdet“. Nach Aufzeigung mehrerer im erstinstanzlichen Verfahren zu seinem Rechtsnachteil eingetretener Verfahrensmängel bringt er zu folgenden Punkten Kritik vor:
Hangbrücke: In diesem Bereich ergebe sich aus dem UVGA eine hohe Labilität des linksufrigen Einhanges des Friedensbaches (Seite 250). Es stelle sich die Frage, wie die Hangbrücke ohne Gefährdung seines Wirtschaftsweges, der die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Viehlehensgut darstelle, errichtet werden solle. Aus seiner Sicht seien die Labilität des betreffenden Hangbereiches und die erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung der Hangbrücke ohne Beeinträchtigung seiner Rechte nicht ausreichend geprüft worden. Die Errichtung der „Notlösung Hangbrücke“ erfolge in einem labilen Gebiet und gefährde sein Eigentum. Nach § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 seien aber die Emissionsbelastungen durch Abwässer, Hangrutschungen etc. möglichst gering zu halten und jedenfalls Emissionen zu vermeiden, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte von Nachbarn gefährden. Er widerspreche in diesem Zusammenhang der Annahme der Erstbehörde, dass auf Grund unsachgemäßer Oberflächenbehandlung lediglich ein kaum 50 m² großer Bereich von Instabilität betroffen sei. Seiner Meinung nach betreffe diese Instabilität, da die Hangbrücke von der Bachsole ungefähr 140 m entfernt sei, bei richtiger Berechnung zumindestHangbrücke: In diesem Bereich ergebe sich aus dem UVGA eine hohe Labilität des linksufrigen Einhanges des Friedensbaches (Seite 250). Es stelle sich die Frage, wie die Hangbrücke ohne Gefährdung seines Wirtschaftsweges, der die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Viehlehensgut darstelle, errichtet werden solle. Aus seiner Sicht seien die Labilität des betreffenden Hangbereiches und die erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung der Hangbrücke ohne Beeinträchtigung seiner Rechte nicht ausreichend geprüft worden. Die Errichtung der „Notlösung Hangbrücke“ erfolge in einem labilen Gebiet und gefährde sein Eigentum. Nach Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 seien aber die Emissionsbelastungen durch Abwässer, Hangrutschungen etc. möglichst gering zu halten und jedenfalls Emissionen zu vermeiden, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte von Nachbarn gefährden. Er widerspreche in diesem Zusammenhang der Annahme der Erstbehörde, dass auf Grund unsachgemäßer Oberflächenbehandlung lediglich ein kaum 50 m² großer Bereich von Instabilität betroffen sei. Seiner Meinung nach betreffe diese Instabilität, da die Hangbrücke von der Bachsole ungefähr 140 m entfernt sei, bei richtiger Berechnung zumindest
1.500 m².
Dingliche Nutzungsrechte, Hauserbergweg/Angerbergweg und Viehlehenalm: Schon in seiner Stellungnahme vom 19.1.2011 habe er vorgebracht, dass die in seinem Eigentum stehende Viehlehenalm sowie die Waldparzellen 902 und 903 nur über die Forststraße Angerbergweg bzw. Hauserbergweg erreichbar seien und sowohl die Forststraße als auch der Viehlehenweg von den geplanten Schipisten mehrfach gekreuzt würden. Bei Pistenbetrieb sei es unmöglich, eine Almbewirtschaftung vorzunehmen, die Möglichkeit der Nutzung seiner Almgebäude zur Durchführung von Reparaturarbeiten sei für ihn auch in den Wintermonaten offen zu halten.
Dem Argument des SV Dr. Scheibl vom 7.3.2011, wonach die Forststraße im Regelfall im Winter zugeschneit und daher ohne Räumung nicht befahrbar sei und in den Salzburger Schigebieten zahlreiche Forststraßen bestünden, die ohne Probleme mit einem bestehenden Schigebiet funktionierten, hält der Berufungswerber Folgendes entgegen: Der Verweis, dass bei anderen Seilbahnunternehmen eine ähnliche Vorgangsweise funktioniere, sei im konkreten Fall irrelevant, es entspreche der Erfahrung, dass eine Instandhaltung des Almgebäudes auch in der langen Winterperiode und manchmal gerade in dieser stattzufinden habe. Der Viehalmweg müsse auch im Winter von ihm genützt werden können, eine zeitliche Beschränkung des Zufahrtsrechts sei nicht zumutbar, da je nach Witterungslage Holzarbeiten durchgeführt werden müssten.
Windwurf: Auch dieser gefährde infolge der vorgesehenen Rodungsmaßnahmen den Bestand des Berufungswerbers, was neben der Viehlehenalm insbesondere die Gp 676 KG Piesendorf betreffe. Er bemängle diesbezüglich sowohl die Ausführungen des DI Pichler in der UVE, als auch jene des ASV für Forstwirtschaft/Wald DI Kaltenleitner auf Seite 127 der Verhandlungsschrift und fühle sich bei Erlassung einer Rodungsbewilligung und Verwirklichung des vorliegenden Projekts in seinem subjektiven Recht auf Erhaltung des ihm gehörenden nachbarlichen Waldes und auf Abwehr von diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen verletzt (Hinweis auf VwGH-Erk. Zlen. 86/07/0224, 0225, 0226, 0227 und 0228).
Der Berufungswerber stellt zu diesem Punkt den Antrag auf Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zu Starkwindereignissen. Weiters wird die Einholung erläuternder Ausführungen seitens DI Kaltenleitners zu baulichen Maßnahmen beantragt, die bewirken, dass es bei den in seinem Eigentum stehenden Grundparzellen zu keinem zusätzlichen Oberflächenwasserabfluss kommen werde, und beantragt, durch den SV darzutun, ob die im Eigentum des Berufungswerbers stehenden Grundparzellen durch Rodung von Waldbestand „negativen Auswirkungen“ ausgesetzt würden.
Wildökologie und Jagdwesen: Anton Lackner erachtet es als „logisch und nachvollziehbar“, dass sich der Wildbestand im Bereich seiner Grundstücke Gp. 902 und 903, je KG Piesendorf, die sich am Rande der bei Projektverwirklichung für Wild angenommenen Störzone befänden, verlagere. Er mache daher geltend, dass der dabei eintretende Wildverbiss seinen Waldbestand in erheblicher Weise schädigen, sich ökologisch nachteilig auswirken und zu einer Wirtschaftserschwernis durch die Notwendigkeit des Fällens verbissener oder geschälter Gehölze und Anfälligkeit des Forstbestandes für Schädlinge führen werde. Auch dazu stellt er mehrere Anträge, die sich auf die Einholung ergänzender Stellungnahmen zur Frage des Standortwechsels beim Rotwild im Falle der Projektverwirklichung, auf die Beibringung von Abschussplänen und Wildzählungen durch die Projektwerberinnen im durch die Störzone betroffenen Gebiet, auf die Vorlage verbindlicher Vereinbarungen über Schwerpunktbejagung und Beseitigung von Wildfütterungsstellen mit der Jägerschaft Piesendorf und dem Pächter jenes Jagdgebietes beziehen, in dem eingriffsmindernde Maßnahmen vorgesehen sind.
Weitere Anträge des Berufungswerbers betreffen die Einholung einer Stellungnahme eines SV zur Frage, in welchem Ausmaß Schäden durch Wildverbiss im Land Salzburg, insbesondere im Pinzgau, gegeben seien, sowie die Einholung einer Stellungnahme des ASV für Wildökologie zur Frage, „in welchem Ausmaß ein natürlicher, ohne das Vorhandensein von Fütterungen bestehender Rotwildbestand im Bereich des Hochsonnbergs, des Almgebietes von Anton Lackner, des Gebietes der eingriffsmindernden Maßnahmen und um den Piesendorfgraben zu erwarten wäre“.
1.5. Im Zuge des Berufungsverfahrens brachten die Standortgemeinde Piesendorf, die Gemeinden Kaprun und Niedernsill sowie die Stadtgemeinde Zell am See eine gemeinsame Stellungnahme ein. In diesem durch die jeweiligen Bürgermeister am 9. bzw. 10.8.2011 unterfertigten Schriftsatz wird das vorliegende Projekt befürwortet und ein „außerordentlich hohes“ öffentliches Interesse an der Realisierung des Erweiterungsvorhabens bekundet. Begründet wird dies mit dem Hinweis auf vorausschauende Planung beim Wintersport /Tourismus im Zusammenhang mit einem beabsichtigten späteren Zusammenschluss des Vorhabens mit dem Schigebiet Kaprun-Kitzsteinhorn, auf die mit der Projektrealisierung unmittelbar verbundenen 75 zusätzlichen Arbeitsplätze sowie auf weitere regionale Beschäftigungseffekte, die mit 170 Arbeitsplätzen veranschlagt werden. Weiters wird eine mit der Vorhabensverwirklichung verbundene Verkehrsentlastung und Förderung des öffentlichen Verkehrs ins Treffen geführt: Es würde nämlich bereits in Piesendorf eine Einstiegsmöglichkeit für die aus westlicher Richtung und Richtung Kaprun anreisenden Gäste in das Schigebiet Schmittenhöhe geschaffen und hierdurch der Verkehr im Straßenabschnitt Schüttdorf- Fürth um rund 1000 Kfz/24h verringert werden (Anm.: gemeint ist hier offensichtlich das Verkehrsaufkommen nach und von der Talstation der Areitbahn).1.5. Im Zuge des Berufungsverfahrens brachten die Standortgemeinde Piesendorf, die Gemeinden Kaprun und Niedernsill sowie die Stadtgemeinde Zell am See eine gemeinsame Stellungnahme ein. In diesem durch die jeweiligen Bürgermeister am 9. bzw. 10.8.2011 unterfertigten Schriftsatz wird das vorliegende Projekt befürwortet und ein „außerordentlich hohes“ öffentliches Interesse an der Realisierung des Erweiterungsvorhabens bekundet. Begründet wird dies mit dem Hinweis auf vorausschauende Planung beim Wintersport /Tourismus im Zusammenhang mit einem beabsichtigten späteren Zusammenschluss des Vorhabens mit dem Schigebiet Kaprun-Kitzsteinhorn, auf die mit der Projektrealisierung unmittelbar verbundenen 75 zusätzlichen Arbeitsplätze sowie auf weitere regionale Beschäftigungseffekte, die mit 170 Arbeitsplätzen veranschlagt werden. Weiters wird eine mit der Vorhabensverwirklichung verbundene Verkehrsentlastung und Förderung des öffentlichen Verkehrs ins Treffen geführt: Es würde nämlich bereits in Piesendorf eine Einstiegsmöglichkeit für die aus westlicher Richtung und Richtung Kaprun anreisenden Gäste in das Schigebiet Schmittenhöhe geschaffen und hierdurch der Verkehr im Straßenabschnitt Schüttdorf- Fürth um rund 1000 Kfz/24h verringert werden Anmerkung, gemeint ist hier offensichtlich das Verkehrsaufkommen nach und von der Talstation der Areitbahn).
1.6. In einer Stellungnahme vom 24.08.2011 zu den Berufungen zogen die Projektwerberinnen die Parteistellung der LUA, des OeAV, des Naturschutzbundes und der Bürgerinitiative in Zweifel und beantragten die Zurückweisung ihrer Rechtsmittel.
1.6.1. Zur Parteistellung der LUA vertreten die Projektwerberinnen die Auffassung, dass jene innerhalb der sechswöchigen Frist der Auflage von Genehmigungsantrag und UVE (zwischen 16.09.2010 und 28.10.2010) keine Einwendungen erhoben habe und daher den Präklusionsfolgen des § 42 AVG unterliege. Sie stützen dabei ihr Vorbringen auf einschlägige Fachliteratur (Baumgartner/Petek, UVP-G, S. 205 und Aichlreiter, Einwendungen und Formalpartei, ZfV 2005, S. 490 ff), denen zufolge die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen im Sinne einer Behauptung, dass Rechtsvorschriften verletzt würden, anzuraten sei. Die Stellungnahme des LUA sei verfrüht, nämlich zu einem Zeitpunkt abgegeben worden, „zu welchem die Einreichunterlagen noch gar nicht diesen Detaillierungsgrad aufweisen konnten, wie dann tatsächlich anlässlich der sechswöchigen Auflage“. Rechtzeitig seien Einwendungen aber nur dann, wenn sie während der im Edikt dafür festgesetzten Frist erhoben würden (Verweis auf US 5A/2008/24-19 vom 17.04.2009, Turracher Höhe und Hengstschläger/Leeb; AVG 2. Teilband 2005 Rz 3 zu§ 44b).1.6.1. Zur Parteistellung der LUA vertreten die Projektwerberinnen die Auffassung, dass jene innerhalb der sechswöchigen Frist der Auflage von Genehmigungsantrag und UVE (zwischen 16.09.2010 und 28.10.2010) keine Einwendungen erhoben habe und daher den Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG unterliege. Sie stützen dabei ihr Vorbringen auf einschlägige Fachliteratur (Baumgartner/Petek, UVP-G, S. 205 und Aichlreiter, Einwendungen und Formalpartei, ZfV 2005, S. 490 ff), denen zufolge die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen im Sinne einer Behauptung, dass Rechtsvorschriften verletzt würden, anzuraten sei. Die Stellungnahme des LUA sei verfrüht, nämlich zu einem Zeitpunkt abgegeben worden, „zu welchem die Einreichunterlagen noch gar nicht diesen Detaillierungsgrad aufweisen konnten, wie dann tatsächlich anlässlich der sechswöchigen Auflage“. Rechtzeitig seien Einwendungen aber nur dann, wenn sie während der im Edikt dafür festgesetzten Frist erhoben würden (Verweis auf US 5A/2008/24-19 vom 17.04.2009, Turracher Höhe und Hengstschläger/Leeb; AVG 2. Teilband 2005 Rz 3 zu§ 44b).
1.6.2. Zur Parteistellung des OeAV machen die Projektwerberinnen Folgendes geltend: Die mit 26.10.2010 (Anm.: innerhalb der 6-wöchigen Auflagefrist) datierte Stellungnahme des OeAV sei durch Herrn Peter Haßlacher, der laut eigenen Angaben Leiter der Abteilung Raumplanung und Umweltschutz des OeAV sei, unterfertigt worden. Da gemäß der vom BMLFUW herausgegebenen Liste über anerkannte Umweltorganisationen nach § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 Herr Dr. Christian Wadsack für den OeAV vertretungsbefugt sei, habe die belangte Behörde dem OeAV am 22.12.2010 diesbezüglich einen Verbesserungsauftrag übermittelt, in dem unter Hinweis auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG eine Frist bis 12.1.2011 eingeräumt worden sei. Der OeAV habe dazu mit Schreiben vom 12.1.2011 geantwortet, welches laut Faxzeile aber erst am 17.1.2011 – also verspätet – bei der Behörde erster Instanz eingelangt sei. Mit diesem Schreiben sei der Behörde eine Vollmacht des zur Vertretung des OeAV nach außen befugten Präsidenten Dr. Christian Wadsack an Herrn Haßlacher vom 12.10.2010 vorlegt worden. Als Beleg, dass man diese Vertretungsbefugnis ursprünglich rechtzeitig eingebracht habe, sei dem Fax eine Faxbestätigung angeschlossen worden, aus der hervorgehe, dass vom Faxgerät des OeAV am 12.1.2011 zweimal drei Seiten an die Fax-Nr. +43 662 8042 763489 übermittelt worden seien. Die erste Instanz sei davon ausgegangen, dass dieses Fax aufgrund technischer Probleme nicht auffindbar war und habe daher den OeAV um nochmalige Übermittlung ersucht. Der nachträglichen Übermittlung durch den OeAV sei die erwähnte Faxbestätigung der ersten Zusendung vom 12.1.2011 angeschlossen gewesen. Nach Auffassung der Projektwerberinnen sei davon auszugehen, dass nicht ein von der Erstbehörde zu vertretendes technisches Problem den OeAV an der rechtzeitigen und korrekten Vorlage des Nachweises einer Vollmacht gehindert habe. Wie aus dem Verbesserungsauftrag der Behörde vom 22.12.2010 klar ersichtlich sei, habe sie für eine Kommunikation via Faxgerät dem OeAV die Kontaktnummer „+43 662 8042 3489“ bekanntgegeben, die vom OeAV am 12.1.2011 gewählte Nummer sei keine Faxnummer der belangten Behörde (und insofern sei es auch nicht verwunderlich, dass die Behörde das Fax des OeAV nicht auffinden habe können). Nach Auffassung der Projektwerberinnen habe sich im Falle von Anbringen per Fax der Einbringende in der Folge zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde, nach der Rechtssprechung reiche nämlich nicht einmal der Nachweis, dass die Übermittlung einer Berufung veranlasst wurde, als Nachweis der Berufungseinbringung bei der zuständigen Behörde (VwGH 25.08.2010, 2008/03/0077). Aus all dem ergebe sich, dass der OeAV der Behörde nicht rechtzeitig den Nachweis einer Vollmacht für Peter Haßlacher vorgelegt habe. Die Einwendungen des OeAV seien daher unter Bezugnahme auf die bereits im Verbesserungsauftrag vom 22.12.2010 angeführte Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen. Für das gegenständliche Berufungsverfahren bedeute dies, dass die Berufung des OeAV mangels Berufungslegitimation zurückzuweisen sei.1.6.2. Zur Parteistellung des OeAV machen die Projektwerberinnen Folgendes geltend: Die mit 26.10.2010 Anmerkung, innerhalb der 6-wöchigen Auflagefrist) datierte Stellungnahme des OeAV sei durch Herrn Peter Haßlacher, der laut eigenen Angaben Leiter der Abteilung Raumplanung und Umweltschutz des OeAV sei, unterfertigt worden. Da gemäß der vom BMLFUW herausgegebenen Liste über anerkannte Umweltorganisationen nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, UVP-G 2000 Herr Dr. Christian Wadsack für den OeAV vertretungsbefugt sei, habe die belangte Behörde dem OeAV am 22.12.2010 diesbezüglich einen Verbesserungsauftrag übermittelt, in dem unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine Frist bis 12.1.2011 eingeräumt worden sei. Der OeAV habe dazu mit Schreiben vom 12.1.2011 geantwortet, welches laut Faxzeile aber erst am 17.1.2011 – also verspätet – bei der Behörde erster Instanz eingelangt sei. Mit diesem Schreiben sei der Behörde eine Vollmacht des zur Vertretung des OeAV nach außen befugten Präsidenten Dr. Christian Wadsack an Herrn Haßlacher vom 12.10.2010 vorlegt worden. Als Beleg, dass man diese Vertretungsbefugnis ursprünglich rechtzeitig eingebracht habe, sei dem Fax eine Faxbestätigung angeschlossen worden, aus der hervorgehe, dass vom Faxgerät des OeAV am 12.1.2011 zweimal drei Seiten an die Fax-Nr. +43 662 8042 763489 übermittelt worden seien. Die erste Instanz sei davon ausgegangen, dass dieses Fax aufgrund technischer Probleme nicht auffindbar war und habe daher den OeAV um nochmalige Übermittlung ersucht. Der nachträglichen Übermittlung durch den OeAV sei die erwähnte Faxbestätigung der ersten Zusendung vom 12.1.2011 angeschlossen gewesen. Nach Auffassung der Projektwerberinnen sei davon auszugehen, dass nicht ein von der Erstbehörde zu vertretendes technisches Problem den OeAV an der rechtzeitigen und korrekten Vorlage des Nachweises einer Vollmacht gehindert habe. Wie aus dem Verbesserungsauftrag der Behörde vom 22.12.2010 klar ersichtlich sei, habe sie für eine Kommunikation via Faxgerät dem OeAV die Kontaktnummer „+43 662 8042 3489“ bekanntgegeben, die vom OeAV am 12.1.2011 gewählte Nummer sei keine Faxnummer der belangten Behörde (und insofern sei es auch nicht verwunderlich, dass die Behörde das Fax des OeAV nicht auffinden habe können). Nach Auffassung der Projektwerberinnen habe sich im Falle von Anbringen per Fax der Einbringende in der Folge zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde, nach der Rechtssprechung reiche nämlich nicht einmal der Nachweis, dass die Übermittlung einer Berufung veranlasst wurde, als Nachweis der Berufungseinbringung bei der zuständigen Behörde (VwGH 25.08.2010, 2008/03/0077). Aus all dem ergebe sich, dass der OeAV der Behörde nicht rechtzeitig den Nachweis einer Vollmacht für Peter Haßlacher vorgelegt habe. Die Einwendungen des OeAV seien daher unter Bezugnahme auf die bereits im Verbesserungsauftrag vom 22.12.2010 angeführte Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen gewesen. Für das gegenständliche Berufungsverfahren bedeute dies, dass die Berufung des OeAV mangels Berufungslegitimation zurückzuweisen sei.
1.6.3. Zur Parteistellung des Naturschutzbundes wenden die Projektwerberinnen ein, dass seine mit 28.10.2010 (Anm.: innerhalb der 6-wöchigen Auflagefrist) datierte Stellungnahme von Herrn Hannes Augustin unterschrieben worden sei. Gemäß der vom BMLFUW herausgegebenen Liste anerkannter Umweltorganisationen nach § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 sei für den relevanten Zeitpunkt des Datums der Einbringung des Schriftstückes laut Vereinsregisterauszug Univ.-Prof. Dr. Roman Türk für den Österreichischen Naturschutzbund, Landesgruppe Salzburg, vertretungsbefugt gewesen, Herr Hannes Augustin hingegen Geschäftsführer. Gemäß Vereinsregisterauszug seien Schriftstücke nicht vom Geschäftsführer allein, sondern immer auch vom Vorsitzenden bzw. in dessen Verhinderung vom ersten oder zweiten stellvertretenden Vorsitzenden zu unterfertigen. Im gegenständlichen Verfahren sei dies jedoch nicht der Fall gewesen, es habe sich lediglich die Unterschrift von Herrn Augustin auf dem Schriftstück vom 28.10.2010 befunden. Da die Vertretungsbefugnis auch in diesem Fall unklar gewesen sei, habe die erstinstanzliche Behörde am 22.12.2010 einen Verbesserungsauftrag übermittelt, worin unter Hinweis auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG eine Frist bis 12.1.2011 eingeräumt wurde. Dem Schreiben des Naturschutzbundes vom 5.1.2011, wonach der Geschäftsführer laut Vereinsstatut unter der Leitung des Vorsitzenden den gesamten Schriftverkehr besorge und den Geschäftsgang erledige, und wonach in der Vereinsvorstands-Sitzung vom 6.10.2010 beschlossen worden sei, dem Geschäftsführer den Auftrag zu erteilen, im gegenständlichen1.6.3. Zur Parteistellung des Naturschutzbundes wenden die Projektwerberinnen ein, dass seine mit 28.10.2010 Anmerkung, innerhalb der 6-wöchigen Auflagefrist) datierte Stellungnahme von Herrn Hannes Augustin unterschrieben worden sei. Gemäß der vom BMLFUW herausgegebenen Liste anerkannter Umweltorganisationen nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, UVP-G 2000 sei für den relevanten Zeitpunkt des Datums der Einbringung des Schriftstückes laut Vereinsregisterauszug Univ.-Prof. Dr. Roman Türk für den Österreichischen Naturschutzbund, Landesgruppe Salzburg, vertretungsbefugt gewesen, Herr Hannes Augustin hingegen Geschäftsführer. Gemäß Vereinsregisterauszug seien Schriftstücke nicht vom Geschäftsführer allein, sondern immer auch vom Vorsitzenden bzw. in dessen Verhinderung vom ersten oder zweiten stellvertretenden Vorsitzenden zu unterfertigen. Im gegenständlichen Verfahren sei dies jedoch nicht der Fall gewesen, es habe sich lediglich die Unterschrift von Herrn Augustin auf dem Schriftstück vom 28.10.2010 befunden. Da die Vertretungsbefugnis auch in diesem Fall unklar gewesen sei, habe die erstinstanzliche Behörde am 22.12.2010 einen Verbesserungsauftrag übermittelt, worin unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine Frist bis 12.1.2011 eingeräumt wurde. Dem Schreiben des Naturschutzbundes vom 5.1.2011, wonach der Geschäftsführer laut Vereinsstatut unter der Leitung des Vorsitzenden den gesamten Schriftverkehr besorge und den Geschäftsgang erledige, und wonach in der Vereinsvorstands-Sitzung vom 6.10.2010 beschlossen worden sei, dem Geschäftsführer den Auftrag zu erteilen, im gegenständlichen
Verfahren namens des Naturschutzbundes Einwendungen zum Projekt
zu erheben, halten die Projektwerberinnen Folgendes entgegen: Die dem Geschäftsführer obliegende Erledigung des Geschäftsganges – außer der täglichen Geschäfte – befähige diesen nicht dazu, den Verein im UVP-Verfahren als Partei zu vertreten; die Entscheidung darüber, ob sich der Verein am öffentlichen Umweltschutzverfahren als Partei beteilige, zähle nicht zur Alltagsroutine, gehöre also nicht zu den täglichen Geschäften bzw. gewöhnlichen Geschäften, die in die Kompetenz des Geschäftsführers fielen (Hinweis auf US 5A/2008/3-7 vom 26.03.2008, Gerasdorf-Hagenbrunn). Die in den Statuten des Österreichischen Naturschutzbundes, Landesgruppe Salzburg vorgesehene Tätigkeit eines Geschäftsführers, nämlich den Schriftverkehr zu besorgen und den Geschäftsgang zu erledigen, welche Herrn Augustin zukomme, sei keine organschaftliche Bevollmächtigung. Nur organschaftliche Vertreter bedürften keiner besonderen Vollmacht, um für den Verein tätig werden zu können, ihr Vertretungsrecht sei ein gesetzlich vorgesehenes. Eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung des Herrn Augustin, die nach den Bestimmungen des § 10 AVG ausgewiesen hätte werden müssen, sei der erstinstanzlichen Behörde niemals vorgelegt worden. Die Willenserklärung womit Herrn Augustin rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht erteilt werde, könne nur durch die nach außen vertretungsbefugten Organe erfolgen. Wann und wie dies geschah, sei jedoch vom Naturschutzbund nicht dargetan, der Mangel des Bevollmächtigungsnachweises daher nicht ordnungsgemäß behoben worden. Die Stellungnahme des Naturschutzbundes vom 28.10.2010 sei daher weder von einem organschaftlichen, noch von einem bevollmächtigten Vertreter eingebracht worden. Der Naturschutzbund habe daher auch nicht innerhalb der 6-wöchigen Frist rechtswirksam Einwendungen erhoben, weshalb er präkludiert und die Berufung zurückzuweisen sei.zu erheben, halten die Projektwerberinnen Folgendes entgegen: Die dem Geschäftsführer obliegende Erledigung des Geschäftsganges – außer der täglichen Geschäfte – befähige diesen nicht dazu, den Verein im UVP-Verfahren als Partei zu vertreten; die Entscheidung darüber, ob sich der Verein am öffentlichen Umweltschutzverfahren als Partei beteilige, zähle nicht zur Alltagsroutine, gehöre also nicht zu den täglichen Geschäften bzw. gewöhnlichen Geschäften, die in die Kompetenz des Geschäftsführers fielen (Hinweis auf US 5A/2008/3-7 vom 26.03.2008, Gerasdorf-Hagenbrunn). Die in den Statuten des Österreichischen Naturschutzbundes, Landesgruppe Salzburg vorgesehene Tätigkeit eines Geschäftsführers, nämlich den Schriftverkehr zu besorgen und den Geschäftsgang zu erledigen, welche Herrn Augustin zukomme, sei keine organschaftliche Bevollmächtigung. Nur organschaftliche Vertreter bedürften keiner besonderen Vollmacht, um für den Verein tätig werden zu können, ihr Vertretungsrecht sei ein gesetzlich vorgesehenes. Eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung des Herrn Augustin, die nach den Bestimmungen des Paragraph 10, AVG ausgewiesen hätte werden müssen, sei der erstinstanzlichen Behörde niemals vorgelegt worden. Die Willenserklärung womit Herrn Augustin rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht erteilt werde, könne nur durch die nach außen vertretungsbefugten Organe erfolgen. Wann und wie dies geschah, sei jedoch vom Naturschutzbund nicht dargetan, der Mangel des Bevollmächtigungsnachweises daher nicht ordnungsgemäß behoben worden. Die Stellungnahme des Naturschutzbundes vom 28.10.2010 sei daher weder von einem organschaftlichen, noch von einem bevollmächtigten Vertreter eingebracht worden. Der Naturschutzbund habe daher auch nicht innerhalb der 6-wöchigen Frist rechtswirksam Einwendungen erhoben, weshalb er präkludiert und die Berufung zurückzuweisen sei.
1.6.4. Zur Parteistellung der Bürgerinitiative bringen die Projektwerberinnen vor, dass bei ihr die Anforderungen an die rechtswirksame Bildung einer Bürgerinitiative nicht erfüllt seien. Da sich die Unterschriftenliste nicht eindeutig auf eine bestimmte Stellungnahme gegen das gegenständliche Projekt beziehe, könnten die abgegebenen Unterschriften auch nicht der Gründung der Bürgerinitiative „Rettet den Hochsonnberg“ zugerechnet werden. Die Projektwerberinnen führen dazu unter Zitierung von Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, FN 88 aus, dass sich nach der Rechtsprechung des VfGH die Unterschrift eindeutig auf eine bestimmte Stellungnahme zu den gem. § 9 UVP-G 2000 aufgelegten Unterlagen beziehen müsse. Die Erfüllung dieser „höchstgerichtlich konkretisierten Vorgaben“ sei jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben, nur die erste Seite der Unterschriftenliste weise auf den Bezug zur inhaltlichen Stellungnahme der Bürgerinitiative hin, alle anderen Seiten enthielten lediglich Tabellen, in welchen die persönlichen Daten der Unterzeichneten eingetragen wurden. Lediglich in der Fußzeile der jeweiligen Seiten seien neben der Seitennummerierung die beiden Wortfolgen „Bürgerinitiative – Rettet den Hochsonnberg“ sowie „Unterstützungserklärung zur UVE-Stellungnahme“ ersichtlich. Nur auf Seite 1 der Unterschriftenblätter sei ersichtlich, dass die Unterschriften in Kenntnis der Unterstützung einer entsprechenden inhaltlichen Stellungnahme abgegeben wurden, bei den restlichen Unterschriftenblättern sei dieser Zusammenhang jedoch nicht gegeben. Zwar finde sich in der Fußzeile der Hinweis, dass sich die Unterschriftenlisten auf eine Unterstützungserklärung zur UVE-Stellungnahme der Bürgerinitiative bezögen, welche Stellungnahme dies jedoch sein solle bzw. welchen Inhalt die Unterschreibenden damit unterstützten, sei nicht zu ersehen. Es sei „nicht im Ansatz ersichtlich, ob die betreffenden Personen nun für oder gegen das Projekt unterschrieben“ hätten (Hinweis der Projektwerberinnen auf US 1A/2008/14-6 vom 04.07.2008, Wels MVA). Die Berufung der Bürgerinitiative sei somit von einer nicht berufungslegitimierten Personenmehrheit eingebracht worden und daher zurückzuweisen.1.6.4. Zur Parteistellung der Bürgerinitiative bringen die Projektwerberinnen vor, dass bei ihr die Anforderungen an die rechtswirksame Bildung einer Bürgerinitiative nicht erfüllt seien. Da sich die Unterschriftenliste nicht eindeutig auf eine bestimmte Stellungnahme gegen das gegenständliche Projekt beziehe, könnten die abgegebenen Unterschriften auch nicht der Gründung der Bürgerinitiative „Rettet den Hochsonnberg“ zugerechnet werden. Die Projektwerberinnen führen dazu unter Zitierung von Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, FN 88 aus, dass sich nach der Rechtsprechung des VfGH die Unterschrift eindeutig auf eine bestimmte Stellungnahme zu den gem. Paragraph 9, UVP-G 2000 aufgelegten Unterlagen beziehen müsse. Die Erfüllung dieser „höchstgerichtlich konkretisierten Vorgaben“ sei jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben, nur die erste Seite der Unterschriftenliste weise auf den Bezug zur inhaltlichen Stellungnahme der Bürgerinitiative hin, alle anderen Seiten enthielten lediglich Tabellen, in welchen die persönlichen Daten der Unterzeichneten eingetragen wurden. Lediglich in der Fußzeile der jeweiligen Seiten seien neben der Seitennummerierung die beiden Wortfolgen „Bürgerinitiative – Rettet den Hochsonnberg“ sowie „Unterstützungserklärung zur UVE-Stellungnahme“ ersichtlich. Nur auf Seite 1 der Unterschriftenblätter sei ersichtlich, dass die Unterschriften in Kenntnis der Unterstützung einer entsprechenden inhaltlichen Stellungnahme abgegeben wurden, bei den restlichen Unterschriftenblättern sei dieser Zusammenhang jedoch nicht gegeben. Zwar finde sich in der Fußzeile der Hinweis, dass sich die Unterschriftenlisten auf eine Unterstützungserklärung zur UVE-Stellungnahme der Bürgerinitiative bezögen, welche Stellungnahme dies jedoch sein solle bzw. welchen Inhalt die Unterschreibenden damit unterstützten, sei nicht zu ersehen. Es sei „nicht im Ansatz ersichtlich, ob die betreffenden Personen nun für oder gegen das Projekt unterschrieben“ hätten (Hinweis der Projektwerberinnen auf US 1A/2008/14-6 vom 04.07.2008, Wels MVA). Die Berufung der Bürgerinitiative sei somit von einer nicht berufungslegitimierten Personenmehrheit eingebracht worden und daher zurückzuweisen.
1.6.5. Die Projektwerberinnen setzen sich sodann eingehend mit den Inhalten der einzelnen Rechtsmittel auseinander, wobei sie insbesondere in den Bereichen Interessenabwägung nach § 3a Abs. 2 Sbg NSchG 1999, Artenschutz, Nichtvorliegen eines faktischen Vogelschutzgebiets, Beschneiung, Sachprogramm Schianlagen und Alpenkonvention den jeweiligen Berufungsvorbringen entgegentreten. Dabei stützen sie sich im Wesentlichen auf die rechtlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Bescheid. Sie beantragen abschließend, die Berufungen zurückzuweisen, in eventu abzuweisen, eine mündliche Verhandlung durchführen und den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die unter Spruchpunkt III.D.4 genannte Konsensdauer wie folgt lautet:1.6.5. Die Projektwerberinnen setzen sich sodann eingehend mit den Inhalten der einzelnen Rechtsmittel auseinander, wobei sie insbesondere in den Bereichen Interessenabwägung nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Sbg NSchG 1999, Artenschutz, Nichtvorliegen eines faktischen Vogelschutzgebiets, Beschneiung, Sachprogramm Schianlagen und Alpenkonvention den jeweiligen Berufungsvorbringen entgegentreten. Dabei stützen sie sich im Wesentlichen auf die rechtlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Bescheid. Sie beantragen abschließend, die Berufungen zurückzuweisen, in eventu abzuweisen, eine mündliche Verhandlung durchführen und den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die unter Spruchpunkt römisch drei.D.4 genannte Konsensdauer wie folgt lautet:
„Konsensdauer für die Beschneiungsanlage: 20 Jahre, das ist bis längstens 31.12.2031.
Konsensdauer für die Abwasserbeseitigungsanlage: 60 Jahre, das ist bis längstens 13.12.2071“
1.7. Der Umweltsenat bestellte mit Bescheid vom 07.11.2011, Zl. US 4B/2011/16-32, Herrn Mag. Kurt Hoch zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Bereich Pistenbau und beauftragte ihn am 07.11.2011 mit nachstehendem, auszugsweise wiedergegebenem Schreiben zur Erstattung eines Gutachtens:
„…Im Sachprogramm Schianlagen für das Land Salzburg haben sich gemäß Punkt 1.1., Raumstrukturelle Eignung, der durch § 6 Abs. 2 ROG 1998 rechtlich verbindlich wurde, geplante Schianlagen als schitechnisch sinnvolle Vorhaben darzustellen. Die geplante Schigebietserweiterung Hochsonnberg mit 4 Aufstiegshilfen und 5 Schipisten wird im Genehmigungsbescheid der Behörde I. Instanz vom 9.5.2011 (Seite 82 ff) näher beschrieben, wobei bei Piste 1 gegen Ende der Abfahrt eine nur 6 m breite Hangbrücke vorgesehen ist, was der Sachverständige für Sportstättenbau Dr. Scheibl als ‚schisporttechnische Notlösung’ und die LUA Salzburg als ‚Flaschenhals’ mit Gefährdungspotenzial bezeichnen.„…Im Sachprogramm Schianlagen für das Land Salzburg haben sich gemäß Punkt 1.1., Raumstrukturelle Eignung, der durch Paragraph 6, Absatz 2, ROG 1998 rechtlich verbindlich wurde, geplante Schianlagen als schitechnisch sinnvolle Vorhaben darzustellen. Die geplante Schigebietserweiterung Hochsonnberg mit 4 Aufstiegshilfen und 5 Schipisten wird im Genehmigungsbescheid der Behörde römisch eins. Instanz vom 9.5.2011 (Seite 82 ff) näher beschrieben, wobei bei Piste 1 gegen Ende der Abfahrt eine nur 6 m breite Hangbrücke vorgesehen ist, was der Sachverständige für Sportstättenbau Dr. Scheibl als ‚schisporttechnische Notlösung’ und die LUA Salzburg als ‚Flaschenhals’ mit Gefährdungspotenzial bezeichnen.
Bei der näheren Beschreibung der einzelnen Pisten im angefochtenen Bescheid (S. 85-86) werden unter anderem die Breiten der Pisten näher angeführt. Mit Ausnahme von Piste 2 beträgt dabei die durchschnittliche Breite der Pisten weniger als 40 m, wozu bemerkt wird, dass Punkt 2.2. des vorerwähnten Sachprogramms die (nicht verbindliche) Empfehlung einer Mindestbreite von 40 m enthält.
Der Umweltsenat ersucht um gutachterliche Stellungnahme zur Frage, ob das gegenständliche Vorhaben angesichts der oben dargestellten Pistenbeschaffenheiten als schitechnisch sinnvolles Vorhaben eingestuft werden kann.
Weiters ersucht der Umweltsenat, die schitechnische Sinnhaftigkeit des gegenständlichen Vorhabens im Zusammenhang mit folgenden Fragen zu beurteilen:
Bedarf es aufgrund der süd- bzw. südwestlichen Exposition von ‚Hochsonnberg’ sowie der Höhenlage der Piste 1 (760 m – 1590 m) einer permanenten Grund- und allfälligen Nachbeschneiung?
Inwieweit ist in Anbetracht des Umstandes, dass das projektierte Schigebiet eine Erweiterung des bestehenden Schigebietes Schmittenhöhe bilden soll, aufgrund der klimatischen Verhältnisse und Hangausrichtung im Bereich von Hochsonnberg eine gleiche Saisondauer von Hochsonnberg und Schmittenhöhe durch Beschneiung der Anlage Hochsonnberg möglich? ...“
1.8. Mag. Hoch nahm am 07.11.2011 in Anwesenheit von Vertretern der Projektwerberin (Vorstand Dr. Erich Egger, Prokurist Ing. Hannes Meier), einer Vertreterin der LUA Salzburg (Mag. Julia Hopfgartner) sowie der Herren Ing. Hans Wallner (Konsulent) und Dipl. Ing. Andreas Travisan (Projektmanagement) eine Begehung jenes Geländes vor, auf dem die Errichtung von Piste 1 vorgesehen ist. Dabei fertigte der Sachverständige 10 Fotografien an, wobei ein Großteil der Aufnahmen die Umfahrung eines etwa 60% steilen Hangabschnittes durch einen „Notweg“ von dessen Abzweigung vom sog. „Pistenhauptast“ bis zur Wiedereinmündung in denselben dokumentiert.
Nach einer kurzen Beschreibung der Pisten 2 bis 5 und deren Einordnung nach ÖNORM S 4611 in „blaue“ (leichte) und „rote“ (mittelschwere) Pisten, wobei bei letzteren die Neigung 40% Längs- und Quergefälle nicht übersteigen dürfe, da andernfalls die Klassifizierung als „schwarze“ (schwierige) Piste erfolgen müsse (ausgenommen wären lediglich kurze Teilstücke im offenen Gelände, die ein maximales Gefälle von 45% erlauben, um noch als „mittelschwer“ eingestuft zu werden), setzte sich der SV mit dem Hinweis, dass Piste 1 „als Talabfahrt (1590-760m) in pistenbaulicher sowie technischer Hinsicht einer gesonderten Betrachtung“ bedürfe, mit diesem Projektteil wie folgt auseinander (Textauszug aus den Seiten 5 bis 10 des Gutachtens):
„Mit ca. 3280 m Länge (Genehmigungsbescheid Salzburger Landesregierung, S. 85) oder ca. 2880 m Länge (UVE, S. 24) wird ein Höhenunterschied von ca. 830 m bei einem durchschnittlichen Längsgefälle von ca. 35% und einer Pistenbreite von 30 – 50 m angeführt, wobei laut obigem Genehmigungsbescheid eine Passage mit Skiwegcharakter über eine Gesamtlänge von nur ca. 300 m anfällt.
Hierbei handelt es sich um den obersten Pistenabschnitt der Piste 1, der in Form einer Querung zum überwiegend Süd - bzw. Südwest ausgerichteten Bergrücken führt. Es ergeben sich tatsächlich anstelle der angeführten ca. 300 m Länge mit Skiwegcharakter rund 850 m Länge, um in sorgfältiger Weise den sehr steilen Geländeabschnitt zu umfahren. Da jedoch die überwiegende Anzahl der Pistenbenützer erfahrungsgemäß nicht das technische Niveau aufweist, um einen nahezu 60% steilen Hangabschnitt sicher zu befahren, wird man nach Meinung des SV wohl auch die weitere Strecke mit Skiwegcharakter hinzuzählen müssen, die eine Umfahrung dieses Steilhanges ermöglicht. Dieser auf ca. 1100 hm abzweigende ‚Notweg’ (bestehender Karrenweg) in Richtung Nordwesten (derzeit nicht 5 m breit, 2 - 10% Längsgefälle, ca. 250 m lang) führt bis zu einer Wirtschaftswiese (ca. 30% Längsgefälle, ca. 35 m Breite), wobei anschließend (Seehöhe ca. 1035 m) ein ebenfalls bereits vorhandener Fahrweg (ca. 5 - 6 m breit, Längsgefälle ca. 8 -15%) Pistenbenützer über eine Länge von ca. 300 m in Richtung Süden bis zum sog. ‚Pistenhauptast’ (UVE, S. 34) leitet.
Hinzu ist noch die Skiwegpassage in der Länge von etwa 70 m zu zählen, welche Abfahrende nach der Einordnung in die Engstelle Richtung Brücke zu leiten hat (Abb. 10., S.10). Insgesamt weist also Piste 1 rund 920 m Länge mit Skiwegcharakter auf.
Zwischen dem Ende der Querung unterhalb des Bergstationsbereiches von Anlage 1 (Abb. 1, S. 5) und der Einmündung der sog. Umfahrung (Abb. 8, S. 9) befindet sich der lange, im Falllinienbereich führende mittlere Pistenabschnitt, der überwiegend als sog. ‚Waldabfahrt’ zu bezeichnen ist. Dieser an sich schon technisch
anspruchsvolle Mittelteil der Piste 1 weist nun
abschließend einen nicht zu unterschätzenden, schwierigen Pistenabschnitt (rd. 80 m Pistenbreite, ‚rd. 60% Längsgefälle’) auf, welcher ebenfalls nur in der Detailbeschreibung (UVE, S. 34) von Piste 1 angeführt ist“.
Auf Seite 9 des Gutachtens führt der SV aus
„dass auf Piste 1 etwa bis zur Einfahrt in den sog. ´Notweg´ (bei ca. 1000 hm) bereits insgesamt rd. 500 m Pistenteilstücke (A, B) fachlicherseits als im oberen Bereich einer ´mittelschwierigen´ (roten) Piste und darüber hinaus einzustufen sind, der folgende Steilhang mit einer geschlossenen Länge von ca. 207 m jedoch eindeutig als schwieriger (schwarzer) Pistenabschnitt zu bezeichnen ist.“
Es könne somit davon ausgegangen werden, so der SV weiter, „dass auf dem breiten, steilen ´Hauptast´ unterhalb der Einmündung in den ´Karrenweg´ der geringere Pistenverkehr herrscht, während sich die Masse der sog. ´Durchschnittsskifahrer´ über die Umfahrung talwärts zu bewegen hat, die sich damit bezüglich der Frequenz zur ´Hauptpiste´ entwickelt.“
Der Bewertung des Verhaltens der Schifahrer auf der Piste 1 im UVGA hält der SV folgendes entgegen:
„Zusammenfassend wird im Umweltverträglichkeitsgutachten (S. 30) bezüglich Piste 1 u. a. nur davon gesprochen, dass man vor dem ‚Steilstück sehr gut stehen bleiben’ bzw. danach wieder eine ‚Pause einlegen’ kann, wobei ‚schwächere’ Skifahrer die Umfahrung benützen können. Es wird dabei aber nicht erwähnt, dass fachlicherseits der Großteil der Pistenbenützer, - wenn diese ihrer Eigenverantwortung gerecht werden und sorgfältig handeln-, nicht in der Lage ist, schwarze Pisten bzw. merklich lange, durchgehende Abschnitte wie den Steilhang … mit dieser Schwierigkeit sicher zu befahren und daher die überwiegend schmale Umfahrung zu benützen haben wird.
Zudem ist aus skitechnischer Sicht festzuhalten, dass die Talabfahrt auch im mittleren Abschnitt bis zur Umfahrungsmöglichkeit eine Reihe von Grenzbereichen mittlerer
Schwierigkeit erreicht bzw. überschreitet ... und bereits dort
auch Pistenbenützer mit durchschnittlichem Niveau in hohem Maße fordert.“
Zur „Schibrücke“ hält der SV fest:
„Dass die Skibrücke als massive und aufwändige Pisteneinrichtung eine zwangsweise ‚Notlösung’ darstellt, wird hier ebenfalls so gesehen. Derartige Engstellen an sich sind aber nicht nur bei ‚anderen Skiabfahrten möglich’ (S. 30), sie existieren auch vielerorts. Eher mehr störend kommt hier jedoch wegen der spezifischen lokalen Situation der Brücke hinzu, dass als erforderliche sicherheitstechnische Maßnahme bereits ab Einmündung des Fahrweges (ca. 985 hm) der Skiverkehr von tals. rechts nach links und zurück geleitet werden muss (Abb. 9, S. 10) um eine sichere Zu- und Einfahrt in den gerundeten Brückenbereich zu erreichen. Dabei wird eine rund 80 m breite Pistenfläche zerschnitten und der Bewegungsfluss des Skiverkehrs zumindest in Stoßzeiten stark eingeschränkt.“
In seiner abschließenden Bewertung der schitechnischen Sinnhaftigkeit des Projekts
führt der SV folgendes aus:
„In Summe kann daher das gegenständliche Vorhaben
angesichts der dargestellten Pistenbeschaffenheiten fachlicherseits nur für die Bereiche der Pisten 2 – 4 als schitechnisch sinnvolles Vorhaben eingestuft werden, da dortige Fahrflächen der großen Masse der Wintersportler angeboten werden können, aber auch die erforderlichen pistenbaulichen Maßnahmen in einem ausgewogenen Verhältnis dazu stehen. In Verbindung mit Lage und Schwierigkeit des Geländes sind diverse Pistenbreiten nicht zwangsweise zu kritisieren.“
Zum Themenbereich „Beschneiung“ führt der SV unter anderem aus:
„Im Bescheid der Salzburger Landesregierung wird vergleichsweise mit den Pisten im Skigebiet Schmittenhöhe angeführt (S. 161), dass ‚ein Teil dieser Pisten in ähnlichen höhenmäßigen … Bedingungen und ähnlicher Sonnenexposition wie die geplanten Pisten Hochsonnberg liegt’. Exakt trifft dies gem. SV im Skigebiet Schmittenhöhe bezüglich Sonnenexposition nur auf die Pisten im Bereich der Sonnkogelbahn (Seehöhe ca. 1400 – 1965 m) zu, während z. B. Piste 1 mit ihrem größten Anteil deutlich tiefer liegt (ca. 760 m – 1590 m). … Weiters wird u. a. ausgeführt, dass auf Grund der exponierten Lage mit einem zusätzlichen Energieverbrauch von ca. 20% zu rechnen ist. Dem soll entgegengewirkt werden, indem eine ‚zeitliche als auch quantitative Beschränkung der Beschneiung vorgesehen ist’ (S. 195). Diese vorgesehene Maßnahme wird verschiedentlich gem. SV in den Höhenlagen der Pisten 2 – 4 möglich sein, ist aber im Bereich von Piste 1 auch in Wintern mit durchschnittlichen Temperatur- und Schneeverhältnissen zur Aufrechterhaltung des Skibetriebes erfahrungsgemäß weitgehend realitätsfremd.“
Der SV präsentiert in der Folge eine statistische
Auswertung der ZAMG (24.11.2011) über die Stunden unter - 2° Celsius in den Monaten Jänner, November und Dezember der Messperiode 2001 – 2010 von den Stationen
Schmittenhöhe (1973 m) und Zell am See (766 m). Zur Methodik erläutert er, dass eine repräsentative Messstelle für eine Südhanglage in 1200 m Seehöhe zwischen der Schmittenhöhe und Piesendorf nicht zur Verfügung stehe. Zur Beurteilung seien daher die Stundenwerte der Temperatur der TAWES-Stationen Schmittenhöhe und Zell am See verwendet worden, wobei eine lineare Interpolation der Temperatur auf ein Referenzniveau von 1200 m erfolgt sei. Bestehende Datenlücken seien soweit wie möglich manuell korrigiert worden; dabei habe es sich um Einzelfälle gehandelt, die keinen Einfluss auf die Statistik hätten.
Unter „meteorologische Anmerkung“ trifft der SV folgende Aussagen:
„Bei winterlichen Hochdrucklagen sei eine Temperaturinversion charakteristisch, wobei typischerweise die Inversionshöhe in wenigen hundert Metern über den Talboden zu liegen komme. Bei solchen Inversionslagen müsse man also davon ausgehen, dass auch im Höhenbereich von 1200 m die tatsächliche Temperatur höher liege als sie durch eine lineare Interpolation ermittelt werde. Aus meteorologischer Sicht sei es daher wahrscheinlich, dass die Stundensummen tendenziell eine Überschätzung der tatsächlichen Situation darstellten, was bei etwaigen Interpretationen berücksichtigt werden sollte. Aus der statistischen Auswertung zeigten sich „im langjährigen Schnitt große Differenzen zwischen min. u. max. Werten, – dies allein schon bei einer Temperatur von nur - 2 Grad.“
Weiters sei zu berücksichtigen, dass mit Schneitemperatur stets die sog. „Feuchtkugeltemperatur" gemeint sei, welche sich aus der Trockenkugeltemperatur – jener Temperatur, die vom Thermometer abzulesen ist – und der relativen Luftfeuchtigkeit in % ergebe. Dazu präsentierte der SV die nachstehende Tabelle, die den Zusammenhang zwischen Temperatur, Luftfeuchtigkeit u. Feuchtkugeltemperatur darstellt:
Temperaturtabelle siehe Originalbescheid!
Feuchtkugeltemperatur
Obige Tabelle zeige beispielhaft, so der SV, dass wirklich effektives Beschneien bei durchschnittlich hoher Luftfeuchtigkeit in der Praxis nur bei tieferen
Temperaturen möglich ist, welcher Umstand aber allgemein bekannt sei.
Zum Gutachtenteil „Beschneiung“ hält der SV abschließend fest:
„Betrachtet man zusammenfassend voran stehende
Ausführungen, aber auch die vorhergesagte klimatische Entwicklung (s. auch Studie im Auftrag der Salzburger Landesregierung: Klimaänderung u. mögliche Auswirkungen auf den Wintertourismus in Salzburg, Helga Kromp-Kolb, Herbert Formayer, Wien, April 2001), berücksichtigt zudem Erfahrungswerte von diversen Pisten verschiedenster Skigebiete ähnlicher Höhenlage und Exposition, so wird es im Bereich der Pisten 2 – 4 einer permanenten
Grundbeschneiung und - vor allem in schneearmen Wintern - einer vereinzelten Nachbeschneiung bedürfen.
Für Piste 1 ist fachlicherseits hinzuzufügen, dass der Skibetrieb auch in diesem sog. Normalfall nur durchgehend aufrecht erhalten werden kann, wenn nach ausreichender Grundbeschneiung jede Witterungssituation, die eine effektive Nachbeschneiung (lokal, abschnittsweise, durchgängig) erlaubt, bis inkl. Hochwinter ausgenützt wird, um üblicherweise wiederholt auftretenden, zwischenzeitlichen Wärmeperioden sowie Schmelzvorgängen infolge der Höhenlage und Exposition mit vermehrter Sonneneinstrahlung entgegen zu wirken.“
Die Anfrage des Umweltsenates, inwieweit in Anbetracht des Umstandes, dass das projektierte Schigebiet eine Erweiterung des bestehenden Schigebietes Schmittenhöhe bilden solle, aufgrund der klimatischen Verhältnisse und Hangausrichtung im Bereich von Hochsonnberg eine gleiche Saisondauer von Hochsonnberg und Schmittenhöhe durch Beschneiung der Anlage Hochsonnberg möglich sei,
beantwortet der SV folgendermaßen:
„Im Bescheid der Salzburger Landesregierung (S. 161) wird u. a. angeführt, dass unter vergleichsweiser Anführung bestehender Pisten im Skigebiet Schmittenhöhe, aber auch bei ‚ähnlich guten Erfahrungen im nahe liegenden‘
Skigebiet Saalbach-Hinterglemm und den dortigen Pisten mit ausgeprägter Südexposition, die geplanten Abfahrten Hochsonnberg im Normalfall ebenfalls ausreichend beschneit werden können. Nicht erwähnt wird, dass die angesprochenen Abfahrten in Saalbach Hinterglemm mit Südexposition (Hochalm, Reiterkogel, Bernkogel, Kohlmais u. Schönleiten) auch im Normalfall immer wieder nachbeschneit werden müssen, um durchgehenden Skibetrieb und eine im Vergleich zum Aufwand vernünftig lange saisonelle Befahrung zu ermöglichen. Auch wenn sich obige Pisten in Saalbach - Hinterglemm in einer Höhenlage zwischen rund 1003 – 1618/1910 m befinden, sind diese Maßnahmen erforderlich. Trotzdem kann - logischer Weise - nicht verhindert werden, dass diese exponierten Abfahrten in Abhängigkeit (z. B. Kalenderdaten Osterfeiertage) von der geplanten Schließung des gesamten Skigebietes im Rahmen von etwa 2 – 4 Wochen früher wegen (abschnittsweiser) Ausaperung gesperrt werden müssen als die mehr nordseitig ausgerichteten Strecken im Bereich des Schattbergs bzw. Zwölferkogels.Skigebiet Saalbach-Hinterglemm und den dortigen Pisten mit ausgeprägter Südexposition, die geplanten Abfahrten Hochsonnberg im Normalfall ebenfalls ausreichend beschneit werden können. Nicht erwähnt wird, dass die angesprochenen Abfahrten in Saalbach Hinterglemm mit Südexposition (Hochalm, Reiterkogel, Bernkogel, Kohlmais u. Schönleiten) auch im Normalfall immer wieder nachbeschneit werden müssen, um durchgehenden Skibetrieb und eine im Vergleich zum Aufwand vernünftig lange saisonelle Befahrung zu ermöglichen. Auch wenn sich obige Pisten in Saalbach - Hinterglemm in einer Höhenlage zwischen rund 1003 – 1618 aus 1910, m befinden, sind diese Maßnahmen erforderlich. Trotzdem kann - logischer Weise - nicht verhindert werden, dass diese exponierten Abfahrten in Abhängigkeit (z. B. Kalenderdaten Osterfeiertage) von der geplanten Schließung des gesamten Skigebietes im Rahmen von etwa 2 – 4 Wochen früher wegen (abschnittsweiser) Ausaperung gesperrt werden müssen als die mehr nordseitig ausgerichteten Strecken im Bereich des Schattbergs bzw. Zwölferkogels.
Wird nun im erwähnten Bescheid dieser Vergleich mit genannten Abfahrten in Saalbach – Hinterglemm angestrebt, ist fachlicherseits dementsprechend zu ergänzen, dass aufgrund ähnlicher klimatischer Verhältnisse und Hangsausrichtung eine gleiche Saisondauer von Hochsonnberg und Schmittenhöhe durch Beschneiung ebenfalls nicht möglich ist.
Eindeutig zu differenzieren ist hier aber im Normalfall zeitlich zwischen den Pisten 2 – 4 (ca. 1590 – max. 1930 m) und Piste 1 (ca. 760 – 1590 m), wobei Pisten 2 – 4 durchaus mit dem Betriebsende der Abfahrten im Bereich der Sonnenalmbahn (Gebiet Schmittenhöhe) in Einklang zu bringen sind (z. B. für 2011/12 ursprünglich geplant [schmitten.at-Schmittenhöhebahnen AG]: trassXpress 16.11.- 15.04, Areitbahn 26.11.-15.04., Schmittenhöhebahn 17.12.- 09.05., Sonnenalmbahn 17.11.-09.04.).
Dagegen wird Piste 1 vorwiegend wegen der Höhenlage, – aber auch wegen des v.a. im Spätwinter sehr aufwändig und besonders schwierig zu präparierenden Steilhanges – , je nach Saisondauer einige oder gar mehrere Wochen früher zu schließen sein.“
1.9. Zum vorstehenden Gutachten nahmen die LUA (15.12.2011), die BI (19.12.2011), der OeAV (23.12.2011), Anton Lackner (21.12.2011), die Standortgemeinde (17.01.2012), der Raumordnungsverband Pinzgau (19.12.2011) und die Projektwerberinnen (31.01.2012) schriftlich Stellung. Das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan teilte mit, dass eine ergänzende Stellungnahme nicht erforderlich erscheine.
1.9.1. Die LUA, die BI, der OeAV und Anton Lackner zogen aus den gutachterlichen Ausführungen unter anderem den Schluss, dass das vorliegende Projekt in Ansehung der Piste 1 schitechnisch nicht sinnvoll sei. Dem gegenüber bekundete die Gemeinde Piesendorf das öffentliche Interesse an der Projektverwirklichung und führte dazu aus, dass sowohl in wirtschaftlicher als auch touristischer Hinsicht die Herstellung aller geplanten Pistenfläche und Aufstiegshilfen unabdingbar erscheine. Dies treffe nach Ansicht der Standortgemeinde insbesondere auch auf die vom SV beschriebene Piste 1 zu, die aus ihrer Sicht und im Hinblick auf das „öffentliche Interesse“ von entscheidender Bedeutung sei. Nur bei Zustandekommen aller im gegenständlichen Projekt geplanten Anlagen und Pistenflächen könnten „die vorgesehenen zukunftsweisenden Investitionen die volle positive Wirkungskraft für die Gemeinde Piesendorf und die Region entfalten.“
1.9.2. Der Raumordnungsverband Pinzgau argumentierte in seiner Stellungnahme im Wesentlichen, dass die Erweiterung des Schigebietes Schmittenhöhe eine unabdingbare Voraussetzung für den mittel- und langfristigen Bestand der Schidestination Zell am See – Kaprun darstelle. Die Pisten des Hochsonnberg-Erweiterungsprojekts trügen zu einer entscheidenden Vergrößerung des Schigebietes und einer damit verbundenen qualitativen Verbesserung bei. Eine Erweiterung des Schigebietes Schmittenhöhe um den Bereich Hochsonnberg stelle deshalb eine notwendige Qualitätsverbesserung des Schigebietes Schmittenhöhe hinsichtlich der Vergrößerung des Schigebietes einerseits und der Verringerung der Wartezeiten an den Liften im Schigebiet andererseits dar. Diese Gesichtspunkte seien im Gutachten von Mag. Hoch unberücksichtigt geblieben. Bei einer ganzheitlichen Beurteilung der schisporttechnischen Sinnhaftigkeit des Gesamtprojekts müssten nicht nur schitechnische bzw. pistenbauliche Fragen, sondern auch die Qualitätsverbesserungen, die Vergrößerung des Schigebietes, die Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft, die Verbesserung der Arbeitsplatzsituation, die zu erwartende Verkehrsentlastung etc. in die Beurteilung mit einfließen.
1.9.3. Die Projektwerberinnen nahmen mit Schreiben vom 31.01.2012 zum Gutachten von SV Hoch Stellung, wobei sie ihrer Äußerung unter anderem folgende Expertisen anschlossen:
– Talabfahrt Hochsonnberg – Synthese über den Nachweis der Leistungsfähigkeit (DI Pichler /DI Bruggraber); in der Stellungnahme als Beilage 1 angeführt
– Ermittlung der Pistenleistungsfähigkeit für die Piste 1 (Skifahrerstromanalyse DI Hartl /DI Travisan); Beilage 2
– Gutachten über die Pisten- und Beschneiungsverhältnisse im Bereich der Schmittenhöhebahn, Zell am See – Piesendorf (Dr. Gabl); Beilage 3
– Wertschöpfung der Seilbahnbenutzer in der Region Zell am See – Kaprun im Winter 2011/11(MANOVA GmbH); Beilage 4
– Skifahrerpotentiale in Europa (MANOVA GmbH); Beilage 5
Zur Frage der Leistungsfähigkeit von Piste 1 führten die Projektwerberinnen unter Verweis auf die Beilagen 1 und 2 im Wesentlichen aus, dass sie sowohl für das Jahr der aus derzeitiger Sicht zu erwartenden Inbetriebnahme (2017) als auch für die zukünftigen Gästezahlen im Prognosejahr 2030 gegeben sei. Maßstab für diese Beurteilung sei die Frage gewesen, ob selbst in einem Worst-case-Szenario (Spitzenstunde zum Spitzentag) ein geordneter Schibetrieb unter Einhaltung der gebotenen Sicherheitsstandards, gleichzeitig aber auch eines hohen Komforts der Pistenbenutzer, gegeben sei. Bei der Beurteilung der hinsichtlich der Piste 1 relevanten Stellen (Schiweg und Schibrücke) seien die Gutachter zu folgenden Ergebnissen gekommen:
Für den Schiweg sei in der Spitzenstunde eines Spitzentages mit 407 Schifahrern zu rechnen. Dem stehe eine Pistenleistungsfähigkeit aus der Schifahrerstromanalyse von 900 Schifahrern pro Spitzenstunde gegenüber. In einem Worst-case-Szenario, bei dem unterstellt werde, dass 75% der Schifahrer den Schiweg benützten und nur 25% über den Steilhang abfahren würden, ergebe sich für den Schiweg ein maximaler Anfall von 586 Schifahrern für die Spitzenstunde eines Spitzentages, dem die genannte Leistungsfähigkeit gegenüberstehe. Prolongiere man diese Verhältnisse unter Ansatz eines durchschnittlichen Gästewachstums von jährlich 1,7% bis zum Jahr 2030, so stehe im Jahr 2030 zu erwartenden 501 Schifahrern eine Pistenleistungsfähigkeit von 900 Personen gegenüber. Auch im dargestellten Worst-case-Szenario sei sichergestellt, dass die Leistungsfähigkeit des Schiweges im Jahr 2030 ausreiche. Demnach stehe im Jahr 2030 zu erwartenden 730 Schifahrern in der Spitzenstunde eine Leistungsfähigkeit des Schiweges von 900 Personen gegenüber.
Für die Schibrücke ergebe der maximale Anfall 782 Schifahrer in der Spitzenstunde eines Spitzentages. Dem stehe eine Leistungsfähigkeit von 1.200 Personen pro Spitzenstunde gegenüber. Prolongiere man diese Verhältnisse unter Ansatz eines durchschnittlichen Gästewachstums von jährlich 1,7% bis zum Jahr 2030, so sei sichergestellt, dass die Leistungsfähigkeit der Schibrücke auch im Jahr 2030 ausreiche. Demnach stehe im Jahr 2030 zu erwartenden 974 Schifahrern in der Spitzenstunde eine Leistungsfähigkeit der Schibrücke von 1.200 Personen gegenüber.
Für diese Berechnungen sei, wie die Projektwerberinnen weiter ausführten, im Sinne einer Worst-case-Betrachtung ein sehr konservativer Ansatz gewählt worden. Hinsichtlich der Benützung des Schiweges sei neben der Beurteilung aufgrund der am Spitzentag durchgeführten Zählungen eine zusätzliche Worst-case-Betrachtung angestellt worden: In Bezug auf die Aufteilung der Schifahrer auf den Steilhang und den Schiweg sei ein Verhältnis von 25% zu 75% angelegt worden, obwohl dieses Verhältnis bei der diesbezüglich vergleichbaren Nordabfahrt beim cityXpress (Anm.: Im Internet – Pistenplan der Schmittenhöhe als „schwarze Piste“ gekennzeichnet) 48,6% zu 51,4% betrage. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass sich die dargestellten Verhältnisse bedeutend günstiger gestalteten.Für diese Berechnungen sei, wie die Projektwerberinnen weiter ausführten, im Sinne einer Worst-case-Betrachtung ein sehr konservativer Ansatz gewählt worden. Hinsichtlich der Benützung des Schiweges sei neben der Beurteilung aufgrund der am Spitzentag durchgeführten Zählungen eine zusätzliche Worst-case-Betrachtung angestellt worden: In Bezug auf die Aufteilung der Schifahrer auf den Steilhang und den Schiweg sei ein Verhältnis von 25% zu 75% angelegt worden, obwohl dieses Verhältnis bei der diesbezüglich vergleichbaren Nordabfahrt beim cityXpress Anmerkung, Im Internet – Pistenplan der Schmittenhöhe als „schwarze Piste“ gekennzeichnet) 48,6% zu 51,4% betrage. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass sich die dargestellten Verhältnisse bedeutend günstiger gestalteten.
Zu den vom SV Hoch behandelten Fragen der Grund- und Nachbeschneiung für die Piste 1 sowie den klimatologischen und meteorologischen Fragen führten die Projektwerberinnen unter Verweis auf Beilage 3 (Gutachen Gabl) zusammenfassend Folgendes aus: Eine Grundbeschneiung mit fallweiser Nachbeschneiung sei kein Spezifikum des gegenständlichen Vorhabens, sondern stelle im Gegenteil den Regelfall eines „normalen“ Beschneiungsbetriebes in den österreichischen Schigebieten dar. Ein solcher Schneibetrieb sei auch für die vorgesehene Talabfahrt (Piste 1) nach Piesendorf möglich und werde auch funktionieren, wie man am Beispiel von Pisten mit vergleichbarer Exposition und Höhenlage in anderen Schigebieten sehen könne [Anm.: der Gutachter Gabl hatte diesbezüglich die Beschneiung im Bereich der Schiregion Hohe Salve im Nordtiroler Unterland vom Gipfel der Hohen Salve (1615 m) nach Brixen im Thale (800 m) angeführt]. In Anbetracht dessen könne auf der Piste 1 auch die Saisondauer im Regelfall ebenso lang aufrecht erhalten werden wie bei den übrigen Talabfahrten des bestehenden Schigebietes. Auch sei nicht davon auszugehen, dass das Betriebsende der Piste 1 durch übermäßigen Beschneiungsaufwand „künstlich“ mit der Saisondauer der Pisten im restlichen Schigebiet angeglichen werden müsse.
Zur Frage der Bewertung der schitechnischen Sinnhaftigkeit von Piste 1 auf der Grundlage des Sachprogramms für die Errichtung von Schianlagen im Land Salzburg und den diesbezüglichen Ausführungen von SV Hoch brachten die Projektwerberinnen Folgendes vor: Das Sachprogramm enthalte keine Genehmigungskriterien, die in einem UVP-Genehmigungsverfahren anzuwenden wären, sondern sei lediglich für die Ausarbeitung von Akten der örtlichen und überörtlichen Raumplanung oder hinsichtlich etwaiger Investitionen und Förderungen des Landes Salzburg verbindlich. Die in einem UVP-Genehmigungsverfahren zur Bewilligung einer Schigebietserweiterung mit anzuwendenden Materiengesetze enthielten ebenfalls keine Genehmigungskriterien, wonach die Vorgaben des Sachprogramms anzuwenden wären; auch sei die Frage der schitechnischen Sinnhaftigkeit weder im UVP-G 2000 noch in den mit anzuwendenden Materiengesetzen als Genehmigungskriterium festgelegt worden. Der einzig relevante Bezug zum Sachprogramm werde in § 48 Sbg NSchG 1999 festgelegt, wonach für Schipisten bestimmter Größe entweder eine Widmung oder eine positive Stellungnahme der Arbeitsgruppe Schianlagen vorliegen müsse; diese positive Stellungnahme sei bereits am 4.11.2008 abgegeben worden.Zur Frage der Bewertung der schitechnischen Sinnhaftigkeit von Piste 1 auf der Grundlage des Sachprogramms für die Errichtung von Schianlagen im Land Salzburg und den diesbezüglichen Ausführungen von SV Hoch brachten die Projektwerberinnen Folgendes vor: Das Sachprogramm enthalte keine Genehmigungskriterien, die in einem UVP-Genehmigungsverfahren anzuwenden wären, sondern sei lediglich für die Ausarbeitung von Akten der örtlichen und überörtlichen Raumplanung oder hinsichtlich etwaiger Investitionen und Förderungen des Landes Salzburg verbindlich. Die in einem UVP-Genehmigungsverfahren zur Bewilligung einer Schigebietserweiterung mit anzuwendenden Materiengesetze enthielten ebenfalls keine Genehmigungskriterien, wonach die Vorgaben des Sachprogramms anzuwenden wären; auch sei die Frage der schitechnischen Sinnhaftigkeit weder im UVP-G 2000 noch in den mit anzuwendenden Materiengesetzen als Genehmigungskriterium festgelegt worden. Der einzig relevante Bezug zum Sachprogramm werde in Paragraph 48, Sbg NSchG 1999 festgelegt, wonach für Schipisten bestimmter Größe entweder eine Widmung oder eine positive Stellungnahme der Arbeitsgruppe Schianlagen vorliegen müsse; diese positive Stellungnahme sei bereits am 4.11.2008 abgegeben worden.
Sollten – entgegen ihrer Rechtsauffassung – die im Sachprogramm aufgestellten Genehmigungskriterien in einem UVP-Verfahren zu berücksichtigende Genehmigungskriterien sein, so sei nach Meinung der Projektwerberinnen die schitechnische Sinnhaftigkeit nicht alleine auf das gegenständliche Erweiterungsvorhaben abzustellen, sondern für das gesamte Schigebiet der Schmittenhöhe zu betrachten. Sie begründeten dies sinngemäß damit, dass im bezughabenden Maßnahmenkatalog des Sachprogramms die Aussage, wonach Schianlagen „zu einer erheblichen Verbesserung des Gesamtschigebietes führen müssen“ unmittelbar an den Satz „Die geplanten Schianlagen müssen schitechnisch sinnvolle Vorhaben darstellen“ anschließe. Ein zentraler Punkt werde dabei im Wesentlichen die Vergrößerung der schisportlichen Attraktivität bei gleichzeitiger Einhaltung bzw. Erhöhung der Pistensicherheit sein. Der Begriff der „schitechnischen Sinnhaftigkeit“ könne nur auf schisportliche Aspekte im engeren Sinn – wie eben Sicherheit und Komfort – fokussieren. Das gegenständliche Vorhaben erfülle den Zweck, die an Spitzentagen nicht mehr hinnehmbare Beengtheit im bestehenden Schigebiet zu entlasten und hierdurch zu einer erheblichen Verbesserung des Gesamtschigebietes beizutragen.
Die Projektwerberinnen nahmen weiters unter Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen der LUA sowie deren Stellungnahme vom 25.10.2011 zur Frage des öffentlichen Interesses an der Umsetzung des Vorhabens Stellung und verwiesen dazu auf Beilage 4, aus der die Schlüssigkeit der dem erstinstanzlichen Gutachten DDris. Schmidjell zugrunde liegenden Daten ersichtlich sei. Die Projektwerberinnen verwiesen dazu auf den rückläufigen Trend der „Skier Days“ im Schigebiet Schmittenhöhe vom Winterhalbjahr 2007/2008 bis zum Winterhalbjahr 2009/2010 (Gutachten Schmidjell) und den weiteren Rückgang der Schitage im Winterhalbjahr 2010/2011 (Studie MANOWA GmbH, Beilage 4). Diese belegten nach Meinung der Projektwerberinnen unter anderem, dass bei weiterem Anhalten dieser Entwicklung dem Schigebiet Schmittenhöhe mittelfristig seine Existenzgrundlage in Form von Schigästen wegzubrechen drohe.Die Projektwerberinnen nahmen weiters unter Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen der LUA sowie deren Stellungnahme vom 25.10.2011 zur Frage des öffentlichen Interesses an der Umsetzung des Vorhabens Stellung und verwiesen dazu auf Beilage 4, aus der die Schlüssigkeit der dem erstinstanzlichen Gutachten DDris. Schmidjell zugrunde liegenden Daten ersichtlich sei. Die Projektwerberinnen verwiesen dazu auf den rückläufigen Trend der „Skier Days“ im Schigebiet Schmittenhöhe vom Winterhalbjahr 2007 aus 2008, bis zum Winterhalbjahr 2009 aus 2010, (Gutachten Schmidjell) und den weiteren Rückgang der Schitage im Winterhalbjahr 2010 aus 2011, (Studie MANOWA GmbH, Beilage 4). Diese belegten nach Meinung der Projektwerberinnen unter anderem, dass bei weiterem Anhalten dieser Entwicklung dem Schigebiet Schmittenhöhe mittelfristig seine Existenzgrundlage in Form von Schigästen wegzubrechen drohe.
Unter Hinweis auf Beilage 5 brachten die Projektwerberinnen vor, dass das Erfüllen der „Schigebiets-Basics“ (große Schigebiete, moderne Liftanlagen, Schneesicherheit) die absolute Grundvoraussetzung dafür sei, dass ein Schigebiet ein taugliches Angebot für die bislang in den meisten Darstellungen unterschätzte derzeitige Anzahl der Schifahrer sowie für das noch nicht ausgeschöpfte Potenzial an zukünftigen Schifahrern bieten könne. Um im Konzert der nachgefragten Schigebiete mitspielen zu können, müssten zwingende Maßnahmen gesetzt werden, die nicht nur den derzeitigen infrastrukturellen und räumlichen Bestand eines Schigebietes aufrecht erhielten, sondern die Verbesserung der schisportlichen und touristischen Attraktivität eines Gebietes aktiv nach sich zögen.
Zur Untermauerung des öffentlichen Interesses an der Projektverwirklichung verwiesen die Projektwerberinnen ferner auf die zusätzliche Wertschöpfung durch das Vorhaben. Dabei bezogen sie sich auf die MANOVA-Studie (Beilage 4) und das Gutachten Schmidjell. Daraus werde deutlich, dass bei einer großräumigen und nicht alleine auf das Schigebiet der Schmittenhöhe fokussierten Betrachtungsweise selbst unter Einbeziehung benachbarter Schigebiete (wie z.B. des potenten Schigebietes Kitzsteinhorn) die räumliche Anbindung der Schmittenhöhe an die Gemeinde Piesendorf pro Jahr eine zusätzliche durch Seilbahnbenutzer induzierte Wertschöpfung von 7,5% der gesamten Region nach sich ziehe.
Als Beleg für das öffentliche Interesse machten die Projektwerberinnen überdies den zusätzlichen Beschäftigungseffekt geltend. Dazu führten sie aus, dass die Schigebiete Schmittenhöhe, Kitzsteinhorn und Maiskogel insgesamt 3.770 Arbeitsplätze (Studie MANOVA, Beilage 4) und das gegenständliche Vorhaben allein 230 vollzeitäquivalente Arbeitskräfte (Gutachten Schmidjell) nach sich zögen. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die in Beilage 4 enthaltenen Daten in Zusammenschau mit dem Gutachten Schmidjell das öffentliche Interesse des Vorhabens nachhaltig dokumentierten.
Die Projektwerberinnen setzten sich sodann mit der ihrer Ansicht nach verfehlten Methodenkritik der LUA (Stellungnahme vom 25.10.2011) in Bezug auf das Gutachten Schmidjell auseinander und fassten ihre Ausführungen wie folgt zusammen: Aus ihrer Sicht sei festzuhalten, dass – auch wenn die Vorgaben des Sachprogramms keine Genehmigungskriterien enthielten, die in einem UVP-Genehmigungsverfahren anzuwenden wären – sowohl die schitechnische Sinnhaftigkeit des Projekts als auch die klimatologische Eignung des Vorhabensgebietes erwiesen sei. Auch das sonstige Vorbringen der Berufungswerber – insbesondere zu Fragen des öffentlichen Interesses und zur Interessenabwägung – stünden der Genehmigung des Vorhabens nicht entgegen.
1.10. In einer Stellungnahme vom 10.02.2012 zur vorstehenden
Äußerung hielt SV Hoch zusammenfassend fest, dass im Falle des
Eintreffens der im Gutachten Talabfahrt Hochsonnberg – Synthese
über den Nachweis der Leistungsfähigkeit insgesamt und im Detail
vorhergesagten Anzahl von Pistenbenützern ski- und
sicherheitstechnische Bedenken hintangestellt werden könnten, da
in Verbindung mit den Ergebnissen einer allgemein anerkannten
Methode der Pistenstromanalyse die Leistungsfähigkeit der
gesamten Piste 1 gegeben wäre. Diesem Resümee ging unter anderem
folgende Ausführung voran: Gehe man von der Richtigkeit der
langfristigen Prognosen bezüglich der zu erwartenden Gästezahl im
Skigebiet Hochsonnberg aus und nehme in Verbindung dazu die
durchaus anerkannte Methode der Schifahrerstromanalyse (Salzmann
1993) zur Kenntnis, werde die Pistenleistungsfähigkeit des
Skiweges und der Brücke auch im Falle einer maximalen Auslastung
(im Detail: alle 4 sec 1 Pistenbenützer = 15/min od. 900/h; alle 3
sec 1 Pistenbenützer = 20/min od. 1200/h) nicht erreicht (S. 11,
f.).
Zur Frage der Beschneiung von Piste 1 und zur Frage der im bestehenden und im Vorhabensgebiet vergleichbaren Schisaisondauer führte der SV hingegen aus, dass seine diesbezüglichen Ausführungen in seinem Gutachten vom 29.11.2011 aufrecht blieben.
Mag. Hoch verwies ferner auf das Gutachten über die Pisten- und Beschneiungsverhältnisse im Bereich der Schmittenhöhebahn, Zell am See – Piesendorf, worin auch SV Gabl davon spreche, dass bei südseitiger Hangexposition in jedem Schigebiet ein erhöhter Bedarf an Grund- und Nachbeschneiung gegeben sei.
In Bezug auf die jeweilige Dauer der Schisaison führte SV Hoch noch aus:
Unter Verweis auf sein Gutachten vom 29.11.2011 werde ergänzend angeführt, dass, unabhängig vorsaisonaler Begünstigungen für Piste 1 im Falle einer Inversions-Wetterlage, zu den von SV Dr. Gabl vergleichsweise zitierten Talabfahrten in Brixen und Hopfgarten – bei ähnlicher Höhenlage und Exposition –unterschiedliche Informationen und Erkenntnisse über die Saisondauer vorlägen:
Während die Betriebsleitung von Brixen (Gutachten Dr. Gabl, Anhang) angebe, dass die einzig beschneite Abfahrt in das Tal (Nieding - Abfahrt) in den letzten Jahren „immer von Beginn bis Saisonende in Betrieb" gewesen sei, habe er im Rahmen seiner Tätigkeit feststellen können, dass diese Talabfahrt z. B. im Jahre 2011 bereits am 20.03. gesperrt gewesen sei, während der Rest des Skigebietes noch bis 03.04. in Betrieb gestanden sei. Betriebsleiter Eberl von Hopfgarten habe ihn zudem am 08.02.2012 auf telefonische Nachfrage dahingehend informiert, dass „im Schnitt die dortige Talabfahrt 14 Tage vorher geschlossen" werde, wobei die Situation in „Brixen und Hopfgarten ziemlich gleich" sei.
1.11. Die LUA führte mit Schreiben vom 29.02.2012 zur Stellungnahme der Projektwerberinnen vom 31.01.2012 (siehe 1.10.3.) und zum obigen ergänzenden Gutachten Hoch im Wesentlichen Folgendes aus: Eine Vergleichbarkeit der Pisten „Nordhang“ mit der projektierten Piste 1 werde bestritten, da es nach den allgemeinen Lebenserfahrungen bekannt sei, dass es die Schifahrer vermehrt zu sonnigen Hängen ziehe. Die Zählung einer schattigen Nordabfahrt auf einen Sonnenhang (Anm.: gemeint ist Piste 1) umzulegen sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Da die durch die Projektwerberinnen veranlasste Schifahrerzählung nur am Nachmittag stattgefunden habe, müssten Abfahrten hinsichtlich ihrer nachmittäglichen Exposition vergleichbar sein. Die Nordabfahrt sei bereits viel früher beschattet, und es sei daher am Nachmittag mit völlig anderen Schifahrerströmen zu rechnen.1.11. Die LUA führte mit Schreiben vom 29.02.2012 zur Stellungnahme der Projektwerberinnen vom 31.01.2012 (siehe 1.10.3.) und zum obigen ergänzenden Gutachten Hoch im Wesentlichen Folgendes aus: Eine Vergleichbarkeit der Pisten „Nordhang“ mit der projektierten Piste 1 werde bestritten, da es nach den allgemeinen Lebenserfahrungen bekannt sei, dass es die Schifahrer vermehrt zu sonnigen Hängen ziehe. Die Zählung einer schattigen Nordabfahrt auf einen Sonnenhang Anmerkung, gemeint ist Piste 1) umzulegen sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Da die durch die Projektwerberinnen veranlasste Schifahrerzählung nur am Nachmittag stattgefunden habe, müssten Abfahrten hinsichtlich ihrer nachmittäglichen Exposition vergleichbar sein. Die Nordabfahrt sei bereits viel früher beschattet, und es sei daher am Nachmittag mit völlig anderen Schifahrerströmen zu rechnen.
Diesem Vorbringen ist zu entnehmen, dass die LUA die von den Projektwerberinnen hinsichtlich der Schifahrerfrequenz vorgenommene „1:1 – Umlegung“ der Nordabfahrt mit ihrem dortigen Schiweg auf die projektierte Piste 1 mit deren Schiweg nicht anerkennt, weil sie wegen der frühen Beschattung der Nordabfahrt einen die Leistungsfähigkeit der sonnenexponierten Piste 1 stärker in Anspruch nehmenden höheren Schifahrerzuzug dorthin annimmt.
Zur Untermauerung der gegenüber dem cityXpress (Nordabfahrt) angenommenen vermehrten Talabfahrten bei Piste 1 führte die LUA weiters an, dass in Piesendorf ein Parkplatzangebot von ca. 700 Stellplätzen geschaffen werde, wogegen beim cityXpress nur sehr eingeschränkte Parkmöglichkeiten bestünden.
Schließlich wendet sich die LUA zum Thema „Beschneiung“ gegen das Gutachten von Dr. Gabl und verweist dabei unter anderen auf die diesbezüglichen Ausführungen von SV Hoch (siehe 1.10.).
1.12. Zur Stellungnahme der Projektwerberinnen vom 31.1.2012 brachten auch die BI, der Naturschutzbund, der OeAV sowie Anton Lackner Gegenäußerungen ein.
1.13. Der Gegenäußerung des OeAV (E-Mail vom 12.03.2012) war eine gutachterliche Stellungnahme des Dr. Robert Steiger zum Thema „Modellierung der Saisondauer und des Schneibedarfs am Hochsonnberg/Zell am See“ vom 09.03.2012 angeschlossen, die auszugsweise wiedergegeben folgende Aussagen enthält:
„… Aus klimatischen Gesichtspunkten erscheint die Errichtung der Piste 1 als kurzfristige Maßnahme, welche sowohl in Bezug auf die Länge des möglichen Skibetriebs als auch aus ökologischer Sicht (Erhöhung des Wasser- und Energiebedarfs) nicht nachhaltig erscheint. Bereits bei einer Erwärmung von +1°C verliert die Piste 1 unter den genannten Prämissen ihre Schneesicherheit (Tab. 1). Und bei einer Erwärmung von +1,5 °C wäre zur wichtigen Weihnachtsperiode die Piste 1 als Talabfahrt nicht mehr in voller Länge befahrbar…“
Zu einzelnen Fragestellungen aus dem Gutachten Dis. Gabl bemerkte Dr. Steiger Folgendes:
Ist das Gebiet aufgrund der bisherigen Erfahrungen wegen seiner Lage und Exposition sowie aus klimatischen Gründen für die Ausübung des Schisports geeignet?
Steiger: „Es sei angemerkt, dass der Bereich der Piste 1 in Südexposition aus historischer Sicht sicherlich nicht als für den Skisport begünstigte Lage bezeichnet werden kann. Einzig durch die Beschneiung kann unter aktuellen klimatischen Verhältnissen eine ausreichend lange Skisaison gewährleistet werden.“
Kann hinsichtlich der Piste 1 die Saisondauer im Regelfall ebenso lang aufrechterhalten werden wie bei den übrigen Talabfahrten des bestehenden Schigebietes?
Steiger: „Die Schüttabfahrt ist Ost-Südost ausgerichtet, die Piste 1 großteils südexponiert, in Teilen nach Südost und Südwest exponiert, was eine höhere
Einstrahlung als auf der Schüttabfahrt bedeutet und somit auch eine erhöhte Schmelze. Die Skisaison müsste bei gleicher Schneiintensität folglich auf Piste 1 kürzer ausfallen als auf der Schüttabfahrt.“
Gibt es hinsichtlich Lage und Exposition andere Schipisten (auch in anderen Schigebieten), die mit der Piste 1 vergleichbar sind? Welche Erfahrungswerte bestehen hinsichtlich dieser vergleichbaren Schipisten?
Steiger: „Vergleichbar wären neben der „Nieding-Abfahrt" in Brixen im Thale außerdem die Kohlmaisabfahrt (Süd-Südwest) in Saalbach und die Talabfahrten an der Reiterkogelbahn (Süd-Südost) in Hinterglemm, jedoch sind die Talstationen dieser Pisten um rund 300 m höher und somit gegenüber Piste 1 klimatisch begünstigt. Der Saisonschluss dieser Pisten ist üblicherweise rund 2-3 Wochen früher angesetzt als auf den Hängen südlich der Saalach (Schattberg, Zwölferkogel) mit überwiegend nord- und ostseitigen Hängen.“
Ist damit zu rechnen, dass Auswirkungen des prognostizierten Klimawandels den vorgesehenen Schneibetrieb stärker beeinträchtigen als andere Schigebiete in Österreich?
Steiger: „Generell sei angemerkt, dass sich die Aussagen von Dr. Karl Gabl ausschließlich auf Erfahrungs- und Messwerte der Vergangenheit bis in die Gegenwart beziehen. Ein Rückschluss auf zukünftige klimatische Verhältnisse und Schneibedingungen ausschließlich auf Basis von historischen Daten zu treffen ist wissenschaftlich nicht zulässig. Dies betrifft bspw. Aussagen auf
S. 12: ‚Dennoch ist für die hier geplante Schigebietserweiterung davon auszugehen, dass in Zukunft ausreichend Neuschnee vorhanden sein wird. Ebenso wird eine ausreichende Anzahl von potenziellen Schneitagen zur Verfügung stehen.’ Es wurden in der Stellungnahme von Dr. Karl Gabl keine Ergebnisse von Klimaszenarien oder Klimafolgenstudien berücksichtigt, somit ist die oben zitierte Schlussfolgerung wissenschaftlich nicht belegt.
Die zitierte Studie vom Institut für Meteorologie und Geophysik bezieht sich auch ausschließlich auf vergangene Messdaten. Hierzu ist anzumerken, dass sich die Anzahl der Schneitage so lange nicht verändert, wie die Temperatur unter der scharfen Linie der Grenztemperatur bleibt. Mit einer Erwärmung ist allerdings damit zu rechnen, dass die Veränderung bei den Schneitagen nicht kontinuierlich verläuft, sondern sich u. U. sprunghaft verändert, sobald der kritische Temperaturbereich in Folge einer Erwärmung erreicht und überschritten ist. Eine Abschätzung zukünftiger Verhältnisse auf Basis der erwähnten Studie ist wissenschaftlich nicht zulässig.“
1.14. Die Projektwerberinnen legten noch folgende Stellungnahmen vor: eine Äußerung vom 05.03.2012, worin insbesondere auf das ergänzende Gutachten des SV Hoch vom 10.02.2012 eingegangen wurde und in Beilage Vorschläge zu Fristenänderungen bei einzelnen Spruchpunkten (Nebenbestimmungen) des angefochtenen Bescheides unterbereitet wurden, sowie eine mit 12.03.2012 datierte zur Frage der Vergleichbarkeit der bestehenden Nordabfahrt beim cityXpress mit der Talabfahrt der projektierten Piste 1, der eine fachgutachterliche Stellungnahme der PichlerConsult zur Expertise „Talabfahrt Hochsonnberg – Synthese über den Nachweis der Leistungsfähigkeit“ (siehe 1.10.3.) angeschlossen wurde.
1.15. Am 17.04.2012 fand die von der Bürgerinitiative und den Projektwerberinnen beantragte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Umweltsenat statt. Dabei führte der SV für Pistenbau Mag. Kurt Hoch über Befragen aus, dass die projektierten Pisten 2 – 5 auf Grund ihrer Sonnenlage attraktiv seien. In Bezug auf die Piste 1 ließe sich nicht beurteilen, ob Schifahrer nicht eher eine andere Talabfahrt wählen würden. Diese Piste sei zwar im obersten Teil attraktiv, nicht aber im unteren Bereich, wo die Schifahrer entweder den Steilhang oder die Umfahrung mit der Engstelle befahren müssten, weshalb diese Piste eher nicht für Wiederholungsfahrten benützt werden würde. Da diese Piste auch im oberen Bereich schon anspruchsvoll sei und fortgeschrittenes Schikönnen erfordere, sei klar, dass sich nur gewisse Schifahrer für die Talabfahrt entscheiden könnten. Wenn infolge der Mittagssonnen-Einstrahlung oder der tiefen Lage die Schneeverhältnisse schlechter werden, würden die Schifahrer die Piste 1 entweder nur ungern benützen oder überhaupt von deren Befahrung abgehalten werden. Zur Dimensionierung der Pisten meinte der SV, dass ungeachtet ihrer Breite und der heute eher in Richtung breitere Pisten gehenden Tendenz das Angebot für den durchschnittlichen bis schwächeren Schifahrer doch noch attraktiv sein könne.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Zur Zulässigkeit der Berufungen:
2.1.1. Berufung der LUA:
Entgegen der Ansicht der Projektwerberinnen (s. 1.6.1.) vertritt der Umweltsenat die Auffassung, dass der Umweltanwalt als Formalpartei den Präklusionsfolgen des § 42 AVG nicht unterliegt (vgl. Erk. US 9B/2005/8-431 v. 8.3.2007, Stmk-Bgld, 380 KV-Leitung II, Teil Stmk und US 8A/2008/15-54,Gössendorf/Kalsdorf). Umweltanwälte nehmen, ebenso wie Gemeinden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, Kompetenzen wahr und können daher nicht präkludiert werden (Altenburger/Berger UVP-G § 19 Rz 32, mit Hinweis auf VwGH-Erk. v. 14.9.2004, Zl. 2002/10/0002). Bei der den Formalparteien eingeräumten Parteistellung handelt es sich – trotz der Wahrnehmung von objektivem Umweltrecht als subjektives Recht – um eine Amtsbeschwerde nach Art 131 Abs 2 BV-G (Altenburger/Berger UVP-G2 § 19 Rz 32, mit Hinw. auf VwGH-Erk. v. 6.6.2009, Zl. 2006/04/0005 und Ennöckl/N.Raschauer UVP-G § 19 Rz 16). Darüber hinaus lässt auch der Verfassungsgerichtshof erkennen, dass Formalparteien hinsichtlich ihrer formal eingeräumten „subjektiven“ Rechte nicht präkludiert werden können (Altenburger/Berger, UVP-G2 § 19 Rz 32 m. Hinw. auf VfGH-Beschl. v. 12.12.2008, B 909/08).Entgegen der Ansicht der Projektwerberinnen (s. 1.6.1.) vertritt der Umweltsenat die Auffassung, dass der Umweltanwalt als Formalpartei den Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG nicht unterliegt vergleiche Erk. US 9B/2005/8-431 v. 8.3.2007, Stmk-Bgld, 380 KV-Leitung römisch zwei, Teil Stmk und US 8A/2008/15-54,Gössendorf/Kalsdorf). Umweltanwälte nehmen, ebenso wie Gemeinden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, Kompetenzen wahr und können daher nicht präkludiert werden (Altenburger/Berger UVP-G Paragraph 19, Rz 32, mit Hinweis auf VwGH-Erk. v. 14.9.2004, Zl. 2002/10/0002). Bei der den Formalparteien eingeräumten Parteistellung handelt es sich – trotz der Wahrnehmung von objektivem Umweltrecht als subjektives Recht – um eine Amtsbeschwerde nach Artikel 131, Absatz 2, BV-G (Altenburger/Berger UVP-G2 Paragraph 19, Rz 32, mit Hinw. auf VwGH-Erk. v. 6.6.2009, Zl. 2006/04/0005 und Ennöckl/N.Raschauer UVP-G Paragraph 19, Rz 16). Darüber hinaus lässt auch der Verfassungsgerichtshof erkennen, dass Formalparteien hinsichtlich ihrer formal eingeräumten „subjektiven“ Rechte nicht präkludiert werden können (Altenburger/Berger, UVP-G2 Paragraph 19, Rz 32 m. Hinw. auf VfGH-Beschl. v. 12.12.2008, B 909/08).
Im Übrigen war, wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt hat, der LUA bereits vor der Ediktalladung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden, die sie nach Lage der Akten auch genutzt hatte. Die LUA ist somit im Verwaltungsverfahren keineswegs untätig geblieben und damit auch nicht in „Gefahr“ geraten, den Verlust ihrer Parteistellung zu riskieren (vgl. Berger in Ennöckl/N. Raschauer, Umweltsenat 110 bzw. Altenburger/Berger, UVP-G2, § 19 Rz 32).Im Übrigen war, wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt hat, der LUA bereits vor der Ediktalladung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden, die sie nach Lage der Akten auch genutzt hatte. Die LUA ist somit im Verwaltungsverfahren keineswegs untätig geblieben und damit auch nicht in „Gefahr“ geraten, den Verlust ihrer Parteistellung zu riskieren vergleiche Berger in Ennöckl/N. Raschauer, Umweltsenat 110 bzw. Altenburger/Berger, UVP-G2, Paragraph 19, Rz 32).
Die Parteistellung der LUA bleibt daher ungeachtet der Tatsache, dass von ihr während der sechswöchigen Auflagefrist formell keine Einwendungen erhoben wurden, aufrecht. Ihre Berufung ist somit zulässig.
2.1.2. Berufung des OeAV:
Mit ihrem Vorbringen, der OeAV habe die Vollmacht des Dr. Christian Wadsack an Herrn Peter Haßlacher nach Ablauf der im Verbesserungsauftrag der Landesregierung bis 12.1.2011 gesetzten Frist, nämlich erst am 17.1.2011, nachgereicht und der vom OeAV vorgelegte Beleg eines rechtzeitigen Fax-Eingangs am 12.1.2011 weise nicht die von der Behörde im Verbesserungsauftrag angegebene Nummer auf, weshalb die betreffende Sendung von der Behörde gar nicht habe aufgefunden werden können (s. 1.6.2.), gelingt es den Projektwerberinnen nicht, den Verlust der Parteistellung des OeAV darzutun. Wie nämlich aus einer an den OeAV gerichteten und mit 22.9.2011 datierten E-Mail vom Land Salzburg, Landesinformatik – Server/Netzbetrieb hervorgeht, werden die unter der Rufnummer 0662 8042 763489 (Anm.: sie wurde am 12.1.2011 vom OeAV gewählt) eingehenden Faxdokumente demselben Faxserver – Postfach 763489 zugestellt, wie die an die Rufnummer 0662 8042 3489 eingehenden Faxdokumente. Der Verfasser dieser E-Mail, Herr Leopold Knas, führt dazu aus:Mit ihrem Vorbringen, der OeAV habe die Vollmacht des Dr. Christian Wadsack an Herrn Peter Haßlacher nach Ablauf der im Verbesserungsauftrag der Landesregierung bis 12.1.2011 gesetzten Frist, nämlich erst am 17.1.2011, nachgereicht und der vom OeAV vorgelegte Beleg eines rechtzeitigen Fax-Eingangs am 12.1.2011 weise nicht die von der Behörde im Verbesserungsauftrag angegebene Nummer auf, weshalb die betreffende Sendung von der Behörde gar nicht habe aufgefunden werden können (s. 1.6.2.), gelingt es den Projektwerberinnen nicht, den Verlust der Parteistellung des OeAV darzutun. Wie nämlich aus einer an den OeAV gerichteten und mit 22.9.2011 datierten E-Mail vom Land Salzburg, Landesinformatik – Server/Netzbetrieb hervorgeht, werden die unter der Rufnummer 0662 8042 763489 Anmerkung, sie wurde am 12.1.2011 vom OeAV gewählt) eingehenden Faxdokumente demselben Faxserver – Postfach 763489 zugestellt, wie die an die Rufnummer 0662 8042 3489 eingehenden Faxdokumente. Der Verfasser dieser E-Mail, Herr Leopold Knas, führt dazu aus:
„Ich kann nach Auswertung des Faxarchives bestätigen, dass am 12.1.2011 um 15:45 Uhr das Faxdokument lt. Anhang (Anm. durch den Umweltsenat: Gemeint ist die als E-Mail-Anhang mit versendete Bekanntgabe der Vertretungsbefugnis des Peter Haßlacher vom 12.1.2011 samt Vollmachtserteilung vom 12.10.2010) auf dem Faxserver-Postfach mit der Rufnummer 763489 eingegangen ist. Absender war die Rufnummer 0512 59547 40.“ (Anm.: Fax-Anschluss des OeAV, Fachabteilung Raumplanung/Naturschutz).„Ich kann nach Auswertung des Faxarchives bestätigen, dass am 12.1.2011 um 15:45 Uhr das Faxdokument lt. Anhang Anmerkung durch den Umweltsenat: Gemeint ist die als E-Mail-Anhang mit versendete Bekanntgabe der Vertretungsbefugnis des Peter Haßlacher vom 12.1.2011 samt Vollmachtserteilung vom 12.10.2010) auf dem Faxserver-Postfach mit der Rufnummer 763489 eingegangen ist. Absender war die Rufnummer 0512 59547 40.“ Anmerkung, Fax-Anschluss des OeAV, Fachabteilung Raumplanung/Naturschutz).
Da somit durch amtliche Bestätigung zweifelsfrei erwiesen ist, dass der OeAV die ihm gem. § 13 Abs. 3 AVG von der Vorinstanz aufgetragene Vorlage der Vertretungsvollmacht für Herrn Peter Haßlacher fristgerecht durchgeführt hat, ist die Parteistellung des OeAV aufrecht geblieben und seine Berufung daher zulässig.Da somit durch amtliche Bestätigung zweifelsfrei erwiesen ist, dass der OeAV die ihm gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG von der Vorinstanz aufgetragene Vorlage der Vertretungsvollmacht für Herrn Peter Haßlacher fristgerecht durchgeführt hat, ist die Parteistellung des OeAV aufrecht geblieben und seine Berufung daher zulässig.
2.1.3. Berufung des Naturschutzbundes:
Die Auffassung der Projektwerberinnen, die mit 28.10.2010 datierte (Anm.: innerhalb der Auflagefrist des § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 eingebrachte) Stellungnahme des Naturschutzbundes habe rechtlich keine Wirksamkeit, weil der Unterzeichner Hannes Augustin weder organschaftlicher noch bevollmächtigter Vertreter des Naturschutzbundes sei, ist unzutreffend. Der Umweltsenat konnte vielmehr am 27.9.2011 dem Vereinsregisterauszug unter ZVR-Zl. 778989099 auf der Webseite des Bundesministeriums für Inneres Folgendes entnehmen: Beim Verein „Österreichischer Naturschutzbund-Landesgruppe Salzburg“ scheint als Organschaftlicher Vertreter unter anderem Dr. Hannes Augustin sowohl in der Funktion eines Geschäftsführers (mit Vertretungsbefugnis für die Periode 08.05.2009 – 07.05.2013) als auch in der Funktion eines Schriftführers (mit Vertretungsbefugnis für den Zeitraum 08.05.2009 – 07.05. 2013) auf. Dr. Augustin bedurfte daher keiner besonderen Vollmacht, um für die gem. § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation rechtswirksam Einwendungen zu erheben. Da diese Einwendungen, wie oben dargelegt und unbestritten, innerhalb der Auflagefrist des § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 erhoben wurden, ist der Naturschutzbund als Partei im vorliegenden Verfahren nicht präkludiert. Seine Berufung ist daher zulässig.Die Auffassung der Projektwerberinnen, die mit 28.10.2010 datierte Anmerkung, innerhalb der Auflagefrist des Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 eingebrachte) Stellungnahme des Naturschutzbundes habe rechtlich keine Wirksamkeit, weil der Unterzeichner Hannes Augustin weder organschaftlicher noch bevollmächtigter Vertreter des Naturschutzbundes sei, ist unzutreffend. Der Umweltsenat konnte vielmehr am 27.9.2011 dem Vereinsregisterauszug unter ZVR-Zl. 778989099 auf der Webseite des Bundesministeriums für Inneres Folgendes entnehmen: Beim Verein „Österreichischer Naturschutzbund-Landesgruppe Salzburg“ scheint als Organschaftlicher Vertreter unter anderem Dr. Hannes Augustin sowohl in der Funktion eines Geschäftsführers (mit Vertretungsbefugnis für die Periode 08.05.2009 – 07.05.2013) als auch in der Funktion eines Schriftführers (mit Vertretungsbefugnis für den Zeitraum 08.05.2009 – 07.05. 2013) auf. Dr. Augustin bedurfte daher keiner besonderen Vollmacht, um für die gem. Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation rechtswirksam Einwendungen zu erheben. Da diese Einwendungen, wie oben dargelegt und unbestritten, innerhalb der Auflagefrist des Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 erhoben wurden, ist der Naturschutzbund als Partei im vorliegenden Verfahren nicht präkludiert. Seine Berufung ist daher zulässig.
2.1.4. Berufung der Bürgerinitiative:
Der Ansicht der Projektwerberinnen, die Anforderungen an eine rechtswirksame Bildung der Bürgerinitiative „Rettet den Hochsonnberg“ seien nicht erfüllt, weil deren Unterschriftenliste nicht eindeutig auf eine bestimmte Stellungnahme gegen das Vorhaben Bezug nehme (s.1.5.4.), kann nicht gefolgt werden. Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist aus dem Wortlaut auf Seite 1 eindeutig erkennbar, dass sich die Stellungnahme vom 27.9.2010 gegen die Schigebietserweiterung Hochsonnberg richtet. Die auf allen weiteren mit fortlaufender Nummerierung versehenen Seiten gesetzten Hinweise „Bürgerinitiative Rettet den Hochsonnberg“ und „Unterstützungserklärung zur UVE-Stellungnahme“ konnten jenen Personen, die sich in die Unterschriftenliste eintrugen, nicht zuletzt schon durch den Namen der BI, hinreichend klar vermitteln, dass sie sich im Falle ihrer Unterfertigung gegen das beantragte Vorhaben wenden werden.
Da somit bei der innerhalb der Auflagenfrist des Genehmigungsantrages, der im § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 genannten Unterlagen und der zur UVE abgegebenen Stellungnahme vom 27.9.2010 sämtliche Anforderungen des § 19 Abs. 4 und 5 UVP-G 2000 erfüllt sind, wurde die Bürgerinitiative „Rettet den Hochsonnberg“ in rechtskonformer Weise konstituiert. Sie hat hierdurch Parteistellung erlangt, ihre Berufung ist daher zulässig.Da somit bei der innerhalb der Auflagenfrist des Genehmigungsantrages, der im Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 genannten Unterlagen und der zur UVE abgegebenen Stellungnahme vom 27.9.2010 sämtliche Anforderungen des Paragraph 19, Absatz 4 und 5 UVP-G 2000 erfüllt sind, wurde die Bürgerinitiative „Rettet den Hochsonnberg“ in rechtskonformer Weise konstituiert. Sie hat hierdurch Parteistellung erlangt, ihre Berufung ist daher zulässig.
2.2. Zur Entscheidung über die beantragten Projekte:
2.2.1. Rechtliche Grundlagen:
UVP-G 2000:
„§ 3. (3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).“„§ 3. (3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).“
„§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. … “„§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. … “
Salzburger Naturschutzgesetz 1999-NSchG:
„...
Interessensabwägung
§ 3 aParagraph 3, a
(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.
(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (Paragraph 2, Absatz 3,) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn
1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und
2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. …“
Sachprogramm für die Errichtung von Schianlagen im Land Salzburg:
„ …
1. Ziele und Maßnahmen für die Errichtung und Änderung von Schianlagen (verbindlich gemäß § 6 Abs 2 ROG 1998)1. Ziele und Maßnahmen für die Errichtung und Änderung von Schianlagen (verbindlich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ROG 1998)
1.1 Raumstrukturelle Eignung
Ziel
Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen durch Schianlagen auf die Raumstruktur und Auswahl des Standortes unter Berücksichtigung der ökologischen und landschaftlichen Belastbarkeit und wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Raumes.
Maßnahmen:
* Die geplanten Schianlagen müssen schitechnisch sinnvolle Vorhaben darstellen. Sie müssen zu einer erheblichen Verbesserung des Gesamtschigebietes führen. …“
Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 – ROG:
„…
Entwicklungsprogramme
§ 6Paragraph 6
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Entwicklungsprogramme für verbindlich zu erklären, die für das gesamte Land als Landesentwicklungsprogramm, für das gesamte Land oder für Landesteile als Sachprogramme oder für einzelne Planungsregionen als Regionalprogramme Geltung haben. Die Entwicklungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut und der allenfalls erforderlichen planlichen Darstellung.
…
Sachprogramme
§ 8Paragraph 8
(1) Sachprogramme sind ergänzende Teile des Landesentwicklungsprogrammes, die Vorgaben für die Regionalprogramme und die örtliche Raumplanung auf bestimmten raumbezogenen Sachbereichen beinhalten. Die Vorgaben können in Form von Leitlinien, aber auch in der Festlegung von Richt- und Grenzwerten in Bezug auf raumbezogene Entwicklungsziele getroffen werden. …“
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Juni 2008, mit der das Sachprogramm für die Errichtung oder Änderung von Schianlagen im Land Salzburg für verbindlich erklärt wird, LGBl. Nr. 49/2008:
„§ 1
(1) Das gemäß den §§ 6 Abs 3 und 4 ROG 1998 ausgearbeitete Sachprogramm für die Errichtung von Schianlagen im Land Salzburg wird für verbindlich erklärt.(1) Das gemäß den Paragraphen 6, Absatz 3 und 4 ROG 1998 ausgearbeitete Sachprogramm für die Errichtung von Schianlagen im Land Salzburg wird für verbindlich erklärt.
…
§ 2Paragraph 2
(1) Das Sachprogramm gliedert sich wie folgt:
1. Ziele und Maßnahmen für die Errichtung und Änderung von Schianlagen
1.1. Raumstrukturelle Eignung
…
(2) Die unter Abs 1 Z 1 enthaltenen Punkte einschließlich der Begriffsdefinitionen im Anhang sind verbindliche Festlegungen. …“(2) Die unter Absatz eins, Ziffer eins, enthaltenen Punkte einschließlich der Begriffsdefinitionen im Anhang sind verbindliche Festlegungen. …“
2.2.2. Von der Genehmigungskonzentration im Sinne des § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 werden grundsätzlich sämtliche verwaltungsrechtlichen Tatbestände erfasst, deren Erfüllung für die Ausführung des Vorhabens erforderlich ist (vgl. Altenburger/Berger UVP-G, § 3 Rz 40).2.2.2. Von der Genehmigungskonzentration im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 werden grundsätzlich sämtliche verwaltungsrechtlichen Tatbestände erfasst, deren Erfüllung für die Ausführung des Vorhabens erforderlich ist vergleiche Altenburger/Berger UVP-G, Paragraph 3, Rz 40).
2.2.3. Die projektierte Schigebietserweiterung bildet mit ihren vier Aufstiegshilfen und fünf Pisten ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 (vgl. US 6B/2007/10-10 Fügenberg). Der Sachverständige für Pistenbau, Mag. Kurt Hoch, hatte für die Piste 1 die nach dem Sachprogramm für die Errichtung von Schianlagen zwingend vorgeschriebene Sinnhaftigkeit in seinem Gutachten von 29.11.2011 zunächst verneint.2.2.3. Die projektierte Schigebietserweiterung bildet mit ihren vier Aufstiegshilfen und fünf Pisten ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 vergleiche US 6B/2007/10-10 Fügenberg). Der Sachverständige für Pistenbau, Mag. Kurt Hoch, hatte für die Piste 1 die nach dem Sachprogramm für die Errichtung von Schianlagen zwingend vorgeschriebene Sinnhaftigkeit in seinem Gutachten von 29.11.2011 zunächst verneint.
Nachdem aber seitens der Projektwerberinnen dargelegt worden war, dass die Leistungsfähigkeit des Skiweges und der Schibrücke in Piste 1 auch im Falle einer maximalen Auslastung nicht erreicht werde (siehe 1.9.3.), hielt SV Hoch seine ursprünglichen schi – und sicherheitstechnischen Bedenken (Gutachten S. 11: „In Summe kann daher das gegenständliche Vorhaben angesichts der dargestellten Pistenbeschaffenheiten fachlicherseits nur für die Bereiche der Pisten 2 – 4 als schitechnisch sinnvolles Vorhaben eingestuft werden...“) nicht mehr aufrecht.
Auch der Umweltsenat sieht in Anbetracht des von den Projektwerberinnen erbrachten und durch zwei Gutachten (Talabfahrt Hochsonnberg – Synthese über den Nachweis der Leistungsfähigkeit bzw. Ermittlung der Pistenleistungsfähigkeit für die Piste 1 Skifahrerstromanalyse) fachlich untermauerten Nachweises, dass auf Piste 1 selbst in einem Worst-case-Szenario ein geordneter Schibetrieb unter Einhaltung der gebotenen Sicherheitsstandards gegeben wäre, keinen hinreichenden Grund, die Frage der schitechnischen Sinnhaftigkeit des Vorhabens zu verneinen. Daran vermögen auch die Bedenken der LUA nichts zu ändern, dass an Nachmittagen mit einem verstärkten Zuzug von Schifahrern von den Nordhängen des bestehenden Schigebietes zu den süd-exponierten Pisten des projektierten Schigebietes zu rechnen ist (1.11.).
2.2.4. Wie aus den Berufungen hervorgeht, haben LUA, BI, OeAV und Naturschutzbund die Interessenabwägung nach § 3a NschG durch die Erstbehörde bemängelt und dabei zum Ausdruck gebracht, dass die Landesregierung das Vorliegen öffentlicher Interessen, das zur Bewilligung der beantragten Vorhaben geführt hat, überbewertet habe. Dazu zeigt die Aktenlage folgendes Bild:2.2.4. Wie aus den Berufungen hervorgeht, haben LUA, BI, OeAV und Naturschutzbund die Interessenabwägung nach Paragraph 3 a, NschG durch die Erstbehörde bemängelt und dabei zum Ausdruck gebracht, dass die Landesregierung das Vorliegen öffentlicher Interessen, das zur Bewilligung der beantragten Vorhaben geführt hat, überbewertet habe. Dazu zeigt die Aktenlage folgendes Bild:
Im UVGA stufen der Gutachter für Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/Landwirtschaft (Mag. Fischer-Colbie) sowie die Gutachterinnen Dr. Stadler (Bereich Ornithologie) und Mag. Jerabek (Bereich Fledermäuse/Amphibien und Reptilien) die Auswirkungen des Vorhabens als merklich nachteilig ein. Das UVGA gibt dazu auf den Seiten 12 bis 13 eine Zusammenfassung, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben wird:
„…. Insgesamt ist festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebiet um einen Lebensraum von sehr hoher naturschutzfachlicher Bedeutung handelt. Wie aus Befund und Gutachten hervorgeht, beherbergt das Gesamtplanungsgebiet eine große Artenvielfalt und vielfältige ökologische Nischen. …Viele der vorkommenden Arten unterliegen dem vollkommenen Schutz nach der Salzburger Pflanzen- und Tierschutzarten-Verordnung. …Viele Arten sind in den Roten Listen gefährdeter Pflanzen- und Tierarten gelistet. … Die Realisierung des Projektes ist aufgrund naturschutzfachlicher Kriterien aus mehreren Gesichtspunkten äußerst bedenklich. Die Errichtung von 4 Liftanlagen und 5 Pisten
samt notwendiger Infrastruktur führt ... zu einer gänzlichen
Umwandlung des Lebensraumes Wald in offene Bereiche sowie zu einem Eingriff in subalpine Lebensräume. … Diese Veränderungen bedingen Eingriffe in das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, Erholungswert der Landschaft sowie Eingriffe in den Naturhaushalt … u. a. durch einen völligen und dauerhaften Verlust an Lebensraum … für Vögel, Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Insekten im Bereich der Pisten und Infrastrukturanlagen … Bei der Beurteilung des Eingriffs kann festgestellt werden, dass die Gefährdungsursachen der heimischen Vögel … komplex, meist jedoch überwiegend anthropogener Natur sind … Das Projekt ist deshalb mit den erheblichsten Auswirkungen sowohl auf Pflanzen- und Tierarten, als auch Lebensräumen verbunden. Es kommt … zu gravierenden Habitatverlusten und auch Individuenverlusten … Selbst unter Berücksichtigung der eingriffsmindernden Maßnahmen (u.a. …Verlegung/Verpflanzung von Lebensräumen) ist davon auszugehen, dass auf die Schutzgüter des § 25 NSchG mehr als unbedeutend abträgliche Auswirkungen gegeben sind. … Zudem ist hinsichtlich der Salzburger Pflanzen- und Tierartenschutz-Verordnung auszuführen, dass es zum Teil zu einer Vernichtung von Fortpflanzungsstätten und zu Individuenverlusten gewisser Arten kommen wird. Zusammenfassend wird festgehalten: Der Behörde kann die Bewilligung der beantragten Maßnahmen aufgrund der durch das Projekt zu erwartenden erheblichen Auswirkungen (Landschaftsbild, Charakter der Landschaft, Naturhaushalt, Eigenart oder ökologische Verhältnisse von Lebensräumen bzw. Teilen derselben, Wert der Landschaft für die Erholung im Bereich der Hochlagen) sowie der Auswirkungen im Sinne der Bestimmungen der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung trotz der vorgesehenen eingriffsmindernden Maßnahmen und Auflagen aus naturschutzfachlicher Sicht nicht empfohlen werden. Auf das hohe öffentliche Interesse des Naturschutzes in diesem Bereich, das in Befund und Gutachten ausführlich dargelegt wird, darf nochmals hingewiesen werden.“Umwandlung des Lebensraumes Wald in offene Bereiche sowie zu einem Eingriff in subalpine Lebensräume. … Diese Veränderungen bedingen Eingriffe in das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, Erholungswert der Landschaft sowie Eingriffe in den Naturhaushalt … u. a. durch einen völligen und dauerhaften Verlust an Lebensraum … für Vögel, Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Insekten im Bereich der Pisten und Infrastrukturanlagen … Bei der Beurteilung des Eingriffs kann festgestellt werden, dass die Gefährdungsursachen der heimischen Vögel … komplex, meist jedoch überwiegend anthropogener Natur sind … Das Projekt ist deshalb mit den erheblichsten Auswirkungen sowohl auf Pflanzen- und Tierarten, als auch Lebensräumen verbunden. Es kommt … zu gravierenden Habitatverlusten und auch Individuenverlusten … Selbst unter Berücksichtigung der eingriffsmindernden Maßnahmen (u.a. …Verlegung/Verpflanzung von Lebensräumen) ist davon auszugehen, dass auf die Schutzgüter des Paragraph 25, NSchG mehr als unbedeutend abträgliche Auswirkungen gegeben sind. … Zudem ist hinsichtlich der Salzburger Pflanzen- und Tierartenschutz-Verordnung auszuführen, dass es zum Teil zu einer Vernichtung von Fortpflanzungsstätten und zu Individuenverlusten gewisser Arten kommen wird. Zusammenfassend wird festgehalten: Der Behörde kann die Bewilligung der beantragten Maßnahmen aufgrund der durch das Projekt zu erwartenden erheblichen Auswirkungen (Landschaftsbild, Charakter der Landschaft, Naturhaushalt, Eigenart oder ökologische Verhältnisse von Lebensräumen bzw. Teilen derselben, Wert der Landschaft für die Erholung im Bereich der Hochlagen) sowie der Auswirkungen im Sinne der Bestimmungen der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung trotz der vorgesehenen eingriffsmindernden Maßnahmen und Auflagen aus naturschutzfachlicher Sicht nicht empfohlen werden. Auf das hohe öffentliche Interesse des Naturschutzes in diesem Bereich, das in Befund und Gutachten ausführlich dargelegt wird, darf nochmals hingewiesen werden.“
Auf den Seiten 14 und 15 des UVGA erfolgt die nachstehende Auseinandersetzung mit dem Thema Sachprogramm Schianlagen:
„Im Hinblick auf das vom Amt der Salzburger Landesregierung erstellte Sachprogramm Schianlagen im Land Salzburg wird festgehalten, dass die positive Stellungnahme der Arbeitsgruppe Schianlagen für das geplante Projekt vor dem Hintergrund der Neuerschließung aus naturschutzfachlicher Sicht ein absoluter Grenzfall gewesen ist und dass daher jede Maßnahme, die in den Wassereinzugsbereich des Friedensbaches maßgeblich einwirkt, besonders kritisch gesehen werden muss.“
Auf Seite 15 des UVGA heißt es weiter:
„Da durch das gesamte Projekt die naturschutzrelevanten Schutzgüter Landschaftsbild, Charakter der Landschaft, Wert der Landschaft für die Erholung und Naturhaushalt erheblich beeinträchtigt werden, wird aus naturschutzfachlicher Sicht eine Versagung der Bewilligung für das Vorhaben gefordert. …“
Nach einem Hinweis über die Möglichkeit der Einräumung eines Vorranges von unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen an der Projektrealisierung gegenüber den Naturschutzinteressen wird abschließend festgehalten:
„Aus naturschutzfachlicher Sicht wird das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des derzeitigen Zustandes, d.h. der Nichtrealisierung des Projektes (Nullvariante), als sehr hoch eingestuft – siehe Gutachten.“
2.2.5 In ihrer Gesamtbewertung des gegenständlichen Vorhabens und seiner Auswirkungen gem. § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zum Naturschutz führt die Salzburger Landesregierung folgendes aus (S. 199 des Bescheides):2.2.5 In ihrer Gesamtbewertung des gegenständlichen Vorhabens und seiner Auswirkungen gem. Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 zum Naturschutz führt die Salzburger Landesregierung folgendes aus (S. 199 des Bescheides):
Lediglich bei den naturschutzrechtlichen Schutzgütern hätte seitens der Sachverständigen im Hinblick auf § 24 und die Bestimmungen des Pflanzen- und Tierartenschutzes des NSchG eine Bewilligung aufgrund gegebener Beeinträchtigung fachlich nicht empfohlen werden können. Unter Berücksichtigung dieser Bedenken der Sachverständigen habe die beantragte Abwägung der öffentlichen Interessen gem. § 3a NSchG „letztendlich zu einem Obsiegen der geltend gemachten öffentlichen Interessen über das öffentliche Interesse am Naturschutz“ geführt.Lediglich bei den naturschutzrechtlichen Schutzgütern hätte seitens der Sachverständigen im Hinblick auf Paragraph 24 und die Bestimmungen des Pflanzen- und Tierartenschutzes des NSchG eine Bewilligung aufgrund gegebener Beeinträchtigung fachlich nicht empfohlen werden können. Unter Berücksichtigung dieser Bedenken der Sachverständigen habe die beantragte Abwägung der öffentlichen Interessen gem. Paragraph 3 a, NSchG „letztendlich zu einem Obsiegen der geltend gemachten öffentlichen Interessen über das öffentliche Interesse am Naturschutz“ geführt.
2.2.6. Der Umweltsenat konnte die aus der Interessenabwägung des NSchG getroffene rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz aus folgenden Gründen nicht teilen:
Wie bereits dargelegt, hat die im UVGA wiedergegebene naturschutzfachliche Bewertung des Projektes das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des derzeitigen Zustandes als „sehr hoch“ eingestuft. § 3a NSchG normiert in Abs. 1 bei seiner Anwendung und bei Anwendung der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen den grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Interesses am Naturschutz gegenüber allen anderen Interessen. Im Sinne von Abs. 2 Z 1 sind Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, unter weitgehender Wahrung der Naturschutzinteressen nur dann zu bewilligen, wenn den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber Naturschutzinteressen zukommt und zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.Wie bereits dargelegt, hat die im UVGA wiedergegebene naturschutzfachliche Bewertung des Projektes das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des derzeitigen Zustandes als „sehr hoch“ eingestuft. Paragraph 3 a, NSchG normiert in Absatz eins, bei seiner Anwendung und bei Anwendung der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen den grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Interesses am Naturschutz gegenüber allen anderen Interessen. Im Sinne von Absatz 2, Ziffer eins, sind Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, unter weitgehender Wahrung der Naturschutzinteressen nur dann zu bewilligen, wenn den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber Naturschutzinteressen zukommt und zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.
Im Erkenntnis US 9B/2004/8-53 Saalfelden hat der Umweltsenat zum Ausdruck gebracht, er habe sich bei der gebotenen Abwägung der öffentlichen Interessen nach § 3a NSchG vom Grundsatz leiten zu lassen, dass die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz den Kern eines UVP-Verfahrens bilde und ein Projekt daher nur bei Vorrang der anderen öffentlichen Interessen realisiert werden dürfe.Im Erkenntnis US 9B/2004/8-53 Saalfelden hat der Umweltsenat zum Ausdruck gebracht, er habe sich bei der gebotenen Abwägung der öffentlichen Interessen nach Paragraph 3 a, NSchG vom Grundsatz leiten zu lassen, dass die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz den Kern eines UVP-Verfahrens bilde und ein Projekt daher nur bei Vorrang der anderen öffentlichen Interessen realisiert werden dürfe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Errichtung einer Tennisanlage im Land Salzburg mit Erkenntnis vom 18.04.1994, Zl. 93/10/0079 zu § 3 Abs. 3 NSchG 1977 (der Vorgängerbestimmung zum jetzigen § 3a Abs. 1 NSchG) ausgesprochen, dass einerseits besonders wichtigeDer Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Errichtung einer Tennisanlage im Land Salzburg mit Erkenntnis vom 18.04.1994, Zl. 93/10/0079 zu Paragraph 3, Absatz 3, NSchG 1977 (der Vorgängerbestimmung zum jetzigen Paragraph 3 a, Absatz eins, NSchG) ausgesprochen, dass einerseits besonders wichtige
öffentliche Interessen an der Projektverwirklichung
vorliegen müssten und andererseits die das derart
eingegrenzte öffentliche Interesse verwirklichende
Maßnahme unmittelbar wirksam sein müsse.
Wenn nun die Berufungswerber – und hier insbesondere die LUA – geltend machen, dass eine Schigebietserweiterung unmittelbar der Erhöhung des Angebots an „Ist-Flächen“ dient, so ist ihnen bei rechtskonformer Auslegung des § 3a NSchG beizupflichten. Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens kann nämlich unmittelbar nur am Wert einer Nutzung der projektierten Pisten 1 bis 5 durch die Schisport betreibende Öffentlichkeit gemessen werden.Wenn nun die Berufungswerber – und hier insbesondere die LUA – geltend machen, dass eine Schigebietserweiterung unmittelbar der Erhöhung des Angebots an „Ist-Flächen“ dient, so ist ihnen bei rechtskonformer Auslegung des Paragraph 3 a, NSchG beizupflichten. Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens kann nämlich unmittelbar nur am Wert einer Nutzung der projektierten Pisten 1 bis 5 durch die Schisport betreibende Öffentlichkeit gemessen werden.
Wie das Gutachten von SV Hoch schlüssig und nachvollziehbar ergeben hat, wird die Piste 1 vorwiegend wegen der Höhenlage, aber auch wegen des vor allem im Spätwinter sehr aufwändig und besonders schwierig zu präparierenden Steilhanges je nach Saisondauer mehrere Wochen früher als die Anlagen im Bereich der Sonnenalmbahn (Anm.: Schigebiet Schmittenhöhe) zu schließen sein.Wie das Gutachten von SV Hoch schlüssig und nachvollziehbar ergeben hat, wird die Piste 1 vorwiegend wegen der Höhenlage, aber auch wegen des vor allem im Spätwinter sehr aufwändig und besonders schwierig zu präparierenden Steilhanges je nach Saisondauer mehrere Wochen früher als die Anlagen im Bereich der Sonnenalmbahn Anmerkung, Schigebiet Schmittenhöhe) zu schließen sein.
Dieser Fachmeinung konnte im Gutachten über die Pisten- und Beschneiungsverhältnisse im Bereich der Schmittenhöhebahn, Zell am See – Piesendorf (1.9.3.) nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, da SV Hoch auch bei der von Dr. Gabl vergleichend zitierten Talabfahrten in Brixen und Hopfgarten eine um 14 Tage frühere Betriebsdauer überzeugend nachweisen konnte (1.10.).
Auch der vom OeAV beauftragte Gutachter Dr. Steiger hat ausgeführt, dass die Piste 1 eine höhere Sonneneinstrahlung und damit auch eine erhöhte Schmelze als die Schüttabfahrt aufweist, wodurch die Skisaison auf Piste 1 bei gleicher Schneiintensität kürzer als auf der Schüttabfahrt ausfallen müsste, und dargelegt, dass der Bereich der Piste 1 mit seiner Südexposition „aus historischer Sicht sicherlich nicht als für den Skisport begünstigte Lage“ bezeichnet werden könne (1.13.).
Da somit eine gleichzeitige volle Nutzung des bestehenden Schigebietes und der Schigebietserweiterung für mehrere Wochen im Spätwinter nicht mehr möglich ist, muss nach Meinung des Umweltsenates schon aus diesem Grund ein besonders wichtiges öffentliches Interesse an der Projektsverwirklichung (vgl. VwGH-Erk. v. 18.04.1994, Zl. 93/10/0079) in Abrede gestellt werden.Da somit eine gleichzeitige volle Nutzung des bestehenden Schigebietes und der Schigebietserweiterung für mehrere Wochen im Spätwinter nicht mehr möglich ist, muss nach Meinung des Umweltsenates schon aus diesem Grund ein besonders wichtiges öffentliches Interesse an der Projektsverwirklichung vergleiche VwGH-Erk. v. 18.04.1994, Zl. 93/10/0079) in Abrede gestellt werden.
Wenn der ASV für Raumplanung und Sportstättenbau im UVGA (S. 30) die Errichtung einer Schipiste bis in den Talraum von Piesendorf als sinnvoll erachtet, „um eine durchgehende Schipiste als Wiederholungsabfahrt von fast 3 km Länge zu erreichen“ und um – langfristig – eine Verbindung mit dem Schigebiet Maiskogel/Kaprun zu erzielen, was „aus schisporttechnischer und raumplanerischen Sicht eine logische Entwicklung für die Zukunft“ darstellen würde, wird bemerkt, dass, wie die LUA und der OeAV zutreffend eingewendet haben, eine Verbindung Piesendorf-Maiskogel/Kaprun nicht Projekts- und somit auch nicht Verfahrensgegenstand ist (vgl. hiezu US 7B/2007/5-33, Krimml/Wald). Davon abgesehen sieht das UVP-G 2000 die Berücksichtigung künftiger, noch nicht realisierter Projekte nicht vor (vgl. US 7B/2001/10-18, Sommerein und US 1A/2009/6-142, Heiligenkreuz). Der Umweltsenat folgert aus den Ausführungen des ASV vielmehr, dass das Projekt Hochsonnberg ohne die hier nicht zu berücksichtigende Verbindung mit Maiskogel-Kaprun ein weiteres Element verliert, das für ein besonders wichtiges öffentliches Interesse im Sinne des § 3a NSchG spräche.Wenn der ASV für Raumplanung und Sportstättenbau im UVGA (S. 30) die Errichtung einer Schipiste bis in den Talraum von Piesendorf als sinnvoll erachtet, „um eine durchgehende Schipiste als Wiederholungsabfahrt von fast 3 km Länge zu erreichen“ und um – langfristig – eine Verbindung mit dem Schigebiet Maiskogel/Kaprun zu erzielen, was „aus schisporttechnischer und raumplanerischen Sicht eine logische Entwicklung für die Zukunft“ darstellen würde, wird bemerkt, dass, wie die LUA und der OeAV zutreffend eingewendet haben, eine Verbindung Piesendorf-Maiskogel/Kaprun nicht Projekts- und somit auch nicht Verfahrensgegenstand ist vergleiche hiezu US 7B/2007/5-33, Krimml/Wald). Davon abgesehen sieht das UVP-G 2000 die Berücksichtigung künftiger, noch nicht realisierter Projekte nicht vor vergleiche US 7B/2001/10-18, Sommerein und US 1A/2009/6-142, Heiligenkreuz). Der Umweltsenat folgert aus den Ausführungen des ASV vielmehr, dass das Projekt Hochsonnberg ohne die hier nicht zu berücksichtigende Verbindung mit Maiskogel-Kaprun ein weiteres Element verliert, das für ein besonders wichtiges öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 3 a, NSchG spräche.
Was die Piste 1 und damit einen erheblichen Teil des Gesamtvorhabens (Länge P. 1 gem. Bescheid der Erstinstanz 3280 m, gem. UVE 2880 m) betrifft, zeigen sich aufgrund der Aktenlage bzw. nach den Ergebnissen der vom Umweltsenat ergänzten Ermittlungen noch weitere Umstände, die eindeutig gegen das Vorliegen eines besonders wichtigen öffentlichen Interesses an der Projektverwirklichung sprechen:
Diese Piste soll zugleich die Funktion einer Talabfahrt erfüllen und befindet sich innerhalb einer Höhenlage zwischen 760 und 1590 Metern (S. 85 des angefochtenen Bescheides). Sie weist nach den in den Akten einliegenden Lageplänen eine überwiegende Südexposition (im Näheren: S-, SSW- und SSO-Ausrichtung) auf. SV Hoch hat dazu im Gutachten vom 29.11.2011 schlüssig, nachvollziehbar und nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt dargetan, dass ein Skibetrieb auf Piste 1 nur durchgehend aufrecht erhalten werden könne, wenn nach ausreichender Grundbeschneiung jede Witterungssituation, die eine effektive Nachbeschneiung (lokal, abschnittsweise, durchgängig) erlaube, bis inkl. Hochwinter ausgenützt werde, um üblicherweise wiederholt auftretenden, zwischenzeitlichen Wärmeperioden sowie Schmelzvorgängen infolge der Höhenlage und Exposition mit vermehrter Sonneneinstrahlung entgegen zu wirken (1.8.).
Wenn nun die LUA in ihrer Berufung die Auffassung vertritt, dass eine Erschließung in „derart tiefen Lagen“ (Piste 1) nicht zur „Attraktivierung eines hochgelegenen Schigebietes“ (Schmittenhöhe) beitrage, da der zu erschließende Hang eine Süd-West-Exposition aufweise und lediglich durch Beschneiung gesichert sei, so kann der Umweltsenat dem nicht entgegentreten. Vielmehr muss schon aus dem Umstand der permanenten Beschneiung einer Schianlage ein besonders wichtiges öffentliches Interesse an deren Nutzung in Abrede gestellt werden.
Darüber hinaus ist, wie SV Hoch in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2012 plausibel darlegen konnte, davon auszugehen, dass sich die Schneeverhältnisse auf Piste 1 infolge deren tiefer Lage in Verbindung mit ihrer Süd-Exposition ab der Mittagszeit durch Sonneneinstrahlung verschlechtern werden, so dass die Talabfahrt von Schifahrern dann nur ungern oder überhaupt nicht befahren werden würde. Dieser Umstand sowie die unwidersprochen gebliebene Aussage von SV Hoch in der mündlichen Verhandlung, wonach die Talabfahrt infolge ihrer Beschaffenheit (Steilhang, Schiweg, Hangbrücke) eher nicht für Wiederholungsfahrten benützt werden würde, sprechen nach Meinung des Umweltsenates ebenfalls gegen ein besonders hohes öffentliches Interesse an der projektierten Schigebietserweiterung.
Was die Breiten der einzelnen Pisten des Vorhabens betrifft, so werden diese auf Seite 85 des angefochtenen Bescheides mit folgenden Werten angeführt:
Piste 1: Ø 30 – 50 m, Piste 2: Ø 40 – 50 m, Piste 3: Ø 30 – 50 m,
Piste 4: Ø 8 – 35 m, Piste 5: Ø 8 – 15 m.
Zu diesen Abmessungen brachte die LUA vor, dass sie mit Ausnahme von Piste 2 nicht das Kriterium der Mindestbreite von 40 m nach dem Sachprogramm erfüllten.
Dazu bemerkt der Umweltsenat: Zwar handelt es sich bei den im Sachprogramm unter Punkt 2.2. Landschaftsstrukturelle Erfordernisse angeführten Kriterien gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz der VO vom 20. Juni 2008, LGBl. Nr. 49/2008 um unverbindliche Richtlinien, von denen, je nach Steilheit des Geländes, Abweichungen möglich sind. Dies bedeutet aber keineswegs, dass die angeführten Abmessungen bei der Bewertung der Attraktivität einer Schisportanlage und sohin bei der Bemessung des nach § 3a NschG gebotenen öffentlichen Interesses keine Berücksichtigung finden dürfen. Der Umweltsenat hält es nämlich für verfehlt, der Verwirklichung des Vorhabens Hochsonnberg ein besonders wichtiges öffentliches Interesse gem. § 3a NSchG zu unterlegen, wenn die nach dem Sachprogramm empfohlenen Richtwerte für Pistenbreiten im überwiegenden Teil der projektierten Anlage nicht eingehalten werden. Selbst wenn der Sachverständige für Pistenbau in der mündlichen Verhandlung zu den projektierten Pisten meinte, dass sie auch für den durchschnittlichen bis schwächeren Schifahrer attraktiv sein „können“, so ist daraus keineswegs ein besonders wichtiges öffentliches Interesse an der Schigebietserweiterung abzuleiten, um so weniger, als der SV gleichzeitig die Tendenz zur Anlegung breiterer Pisten erwähnte.Dazu bemerkt der Umweltsenat: Zwar handelt es sich bei den im Sachprogramm unter Punkt 2.2. Landschaftsstrukturelle Erfordernisse angeführten Kriterien gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz der VO vom 20. Juni 2008, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2008, um unverbindliche Richtlinien, von denen, je nach Steilheit des Geländes, Abweichungen möglich sind. Dies bedeutet aber keineswegs, dass die angeführten Abmessungen bei der Bewertung der Attraktivität einer Schisportanlage und sohin bei der Bemessung des nach Paragraph 3 a, NschG gebotenen öffentlichen Interesses keine Berücksichtigung finden dürfen. Der Umweltsenat hält es nämlich für verfehlt, der Verwirklichung des Vorhabens Hochsonnberg ein besonders wichtiges öffentliches Interesse gem. Paragraph 3 a, NSchG zu unterlegen, wenn die nach dem Sachprogramm empfohlenen Richtwerte für Pistenbreiten im überwiegenden Teil der projektierten Anlage nicht eingehalten werden. Selbst wenn der Sachverständige für Pistenbau in der mündlichen Verhandlung zu den projektierten Pisten meinte, dass sie auch für den durchschnittlichen bis schwächeren Schifahrer attraktiv sein „können“, so ist daraus keineswegs ein besonders wichtiges öffentliches Interesse an der Schigebietserweiterung abzuleiten, um so weniger, als der SV gleichzeitig die Tendenz zur Anlegung breiterer Pisten erwähnte.
2.2.7. Über Auftrag der Salzburger Landesregierung hatte der nichtamtliche Sachverständige DDr. Schmidjell ein mit 15.11.2010 datiertes Gutachten zur Beurteilung der öffentlichen Interessen aus Sicht der Volks- und Regionalwirtschaft, des Tourismus und des Arbeitsmarktes erstellt. Dieses Gutachten war auf der Grundlage der von der Projektwerberin Schmittenhöhebahn AG vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen erfolgt, und es sollte dabei zu folgenden Fragen Stellung genommen werden:
„Zum Thema Tourismus:
a) Sind die von der Projektwerberin vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen zum Nachweis des öffentlichen Interesses am Wintersport/Tourismus schlüssig und nachvollziehbar?
b) Welche Bedeutung für die touristische Entwicklung des Schigebiets Schmittenhöhe, der Gemeinde Piesendorf sowie der Tourismusregion Zell am See/Kaprun hat die Realisierung des Projekts ´Hochsonnberg´?
c) Sind die mit dem Projekt ´Hochsonnberg´ beabsichtigte Vergrößerung des vorhandenen Schigebiets bei gleichzeitiger Erhöhung des Angebots für den Gast sowie die damit verbundenen Investitionen in die Infrastruktur als Voraussetzung für eine positive touristische Entwicklung des Schigebiets Schmittenhöhe, der Gemeinde Piesendorf sowie der Tourismusregion Zell am See/Kaprun anzusehen?
d) Welche touristische Entwicklung für das Schigebiet Schmittenhöhe, die Gemeinde Piesendorf und die Tourismusregion Zell am See/Kaprun wäre ohne Realisierung des Projekts ´Hochsonnberg´ anzunehmen?
e) Inwieweit entspricht das Projekt Hochsonnberg den Ausführungen des ´Strategieplans Tourismus´ des Landes Salzburg?
f) Besteht nun zusammenfassend an der Realisierung des Projekts ´Hochsonnberg´ aus touristischer Sicht vom makroökonomischen Standpunkt aus gesehen (und nicht allein aus betriebswirtschaftlicher Sicht) ein öffentliches Interesse? Falls dies zu bejahen ist, wie hoch ist dieses auf einer Skala von 0 (kein öffentliches Interesse) bis 100 (extrem hohes öffentliches Interesse) zu bewerten?
Zum Thema Arbeitsplätze/regional- und volkswirtschaftliche Aspekte:
a) Sind die von der Projektwerberin vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen zum Nachweis des öffentlichen Interesses an der Schaffung von Arbeitsplätzen und an einer positiven regional- und volkswirtschaftlichen Entwicklung schlüssig und nachvollziehbar?
b) Welche Beschäftigungseffekte (direkte und indirekte zusätzliche Arbeitsplätze in Vollzeit-äquivalenten) sind durch die Realisierung des Projekts ´Hochsonnberg´ zu erwarten?
c) Bestehen hinsichtlich der kurz-, mittel- und langfristigen Beschäftigungseffekte in der Gemeinde Piesendorf bzw. der Region Zell am See/Kaprun Unterschiede zwischen der Verwirklichung und Nichtverwirklichung des Vorhabens und wie sind diese Unterschiede zu quantifizieren?
d) Besteht nun zusammenfassend an der Realisierung des Projekts ´Hochsonnberg´ aus arbeitsmarkt-, volks- und regionalwirtschaftlicher Sicht (also makroökonomisch beurteilt) ein öffentliches Interesse? Falls dies zu bejahen ist, wie hoch ist dieses auf einer Skala von 0 (kein öffentliches Interesse) bis 100 (extrem hohes öffentliches Interesse) zu bewerten?“
Dazu wird bemerkt, dass die gemäß § 3a Abs. 2 Ziffer 1 und 2 NSchG gebotene Interessenabwägung nur dann zum Tragen kommt, wenn die betreffende Maßnahme nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dient. Dies ist aber, wie unter 2.2.6. dargelegt wurde, beim gegenständlichen Vorhaben nicht der Fall, sodass die Klärung der weiteren Frage, ob anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den als besonders hoch bewerteten Naturschutzinteressen an der Beibehaltung des derzeitigen Zustandes zukomme (und zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung bestehe), unterbleiben konnte. Im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob die behaupteten positiven Effekte auf Verkehr, Gastronomie, Beschäftigung und dgl, die ganz wesentlich von der Schaffung einer weiteren geeigneten Talabfahrt abhängen, angesichts der oben dargestellten Problematik der Piste 1 überhaupt eintreten könnten.Dazu wird bemerkt, dass die gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 1 und 2 NSchG gebotene Interessenabwägung nur dann zum Tragen kommt, wenn die betreffende Maßnahme nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dient. Dies ist aber, wie unter 2.2.6. dargelegt wurde, beim gegenständlichen Vorhaben nicht der Fall, sodass die Klärung der weiteren Frage, ob anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den als besonders hoch bewerteten Naturschutzinteressen an der Beibehaltung des derzeitigen Zustandes zukomme (und zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung bestehe), unterbleiben konnte. Im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob die behaupteten positiven Effekte auf Verkehr, Gastronomie, Beschäftigung und dgl, die ganz wesentlich von der Schaffung einer weiteren geeigneten Talabfahrt abhängen, angesichts der oben dargestellten Problematik der Piste 1 überhaupt eintreten könnten.
Das vorliegende Projekt erweist sich daher im Hinblick auf § 3a NSchG als nicht genehmigungsfähig, ohne dass es einer weiteren Klärung der Frage bedurft hätte, ob und inwieweit es etwa mit Anordnungen des Bodenschutzprotokolls zur Alpenkonvention oder sonstigen rechtsverbindlichen Anordnungen des Sachprogramms im Einklang steht.Das vorliegende Projekt erweist sich daher im Hinblick auf Paragraph 3 a, NSchG als nicht genehmigungsfähig, ohne dass es einer weiteren Klärung der Frage bedurft hätte, ob und inwieweit es etwa mit Anordnungen des Bodenschutzprotokolls zur Alpenkonvention oder sonstigen rechtsverbindlichen Anordnungen des Sachprogramms im Einklang steht.
Ein Eingehen auf die Ausführungen des Berufungswerbers Anton Lackner sowie eine Prüfung der Rechtswirksamkeit einiger seiner Einwände im Hinblick auf eine Beeinträchtigung subjektiver öffentlicher Interessen konnte ebenfalls unterbleiben.
Schlagworte
Interessenabwägung, Natur- und Landschaftsschutz, Parteistellung, Bürgerinitiative, Vertretung; Parteistellung, Umweltorganisation, Vertretung; Präklusion, FormalparteienZuletzt aktualisiert am
18.06.2013