TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/14 2006/10/0238

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §6;
NatSchG Slbg 1999 §46 Abs1;
NatSchV Kalkhochalpen Slbg 1983 §2 Abs2 litc idF 2006/051;
NatSchV Kalkhochalpen Slbg 1983 §2 Abs2 litd idF 2006/051;
NatSchV Kalkhochalpen Slbg 1983 §2 Abs3 lita idF 2006/051;
NatSchV Kalkhochalpen Slbg 1983 §2 Abs1 idF 2006/051;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des TM in W, vertreten durch Dipl.-Ing. Dr. Christoph Aigner und Dr. Thomas Feichtinger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 16, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. Oktober 2006, Zl. 21301-RI-599/37-2006, betreffend naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg NatSchG), aufgetragen, zwei innerhalb des Naturschutz- und Natura 2000 Gebietes "Kalkhochalpen" befindliche Holzhütten auf den Grundstücken Nrn. 600/47 und 600/45, je KG T. in näher beschriebener Art und Weise binnen festgesetzter Frist zu entfernen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften ausgeführt, die zur Entfernung vorgeschriebenen Anlagen seien baugleich hergestellt worden. Es handle sich um hüttenartige, aufgestelzte Bauwerke. Die Einfassungswände seien aus massiven Holzbohlen hergestellt, die im Eckbereich überplattend miteinander verbunden seien. Als Boden diene eine massive Holzkonstruktion. Die Bauwerke seien jeweils mittels flachgeneigter Pultdachkonstruktion, bestehend aus Sparren, Dachschalung und Dacheindeckung überdacht. Die Grundfläche betrage 3,70 m x 2,70 m, also ca. 10 m2, die Höhe vorne 2,20 m, hinten (hangseitig) 2,00 m; der umbaute Raum weise ein Volumen von 20 m3 auf. Die Bodenhöhe der höher über Grund gelegenen Anlage betrage talseitig 1,80 m und bergseitig 0,70 m, jene der tiefer gelegenen Anlage talseitig 1,30 m und bergseitig 0,60 m bzw. 1,50 m. Die Anlagen könnten jeweils durch eine einflügelige Drehtür betreten werden, der Einstieg erfolge über ein der Tür vorgebautes Podest mit einfachem Holzgeländer und leiterartiger einfacher Treppe. Auf jeweils zwei Seiten bestehe ein Fenster mit Balken. Die höher gelegene Anlage sei mit einer Schlafgelegenheit (Bett) ausgestattet, die tiefer gelegene zusätzlich mit einem Stockbett. In beiden Anlagen gebe es noch ein Regal, einen Eckschrank, eine Bank und zwei Tischauflagen.

Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, es handle sich um vom Eingriffsverbot ausgenommene, naturschutzbehördlich bewilligungsfreie, landschaftsgerecht errichtete Hochstände bzw. hölzerne Ansitze im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. d der Kalkhochalpen-Naturschutzgebietsverordnung.

Sowohl für "Hochstände" als auch für "Ansitze" bestehe bei Erfüllung der Kriterien des § 2 Abs. 2 lit. d der erwähnten Verordnung naturschutzrechtliche Bewilligungsfreiheit. Bei der Auslegung der Begriffe "Hochstände" bzw. "Ansitze" sei mangels Legaldefinition vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Ein näher bezeichnetes Lexikon verstehe unter einem "Hochstand, Hochsitz, Kanzel" einen zum Ansitz auf Wild oder zu dessen Beobachtung an einem Baum angebrachten Sitz, auch ein mit Zweigen oder Brettern verblendetes Holzgerüst. Einem weiteren Lexikon zufolge bezeichnen die Begriffe "Hochstand, Hochschirm, Kanzel" einen vier bis fünf Meter hohen, auf Pfählen gebauten, an einem Baumstamm angebrachten, überdachten Beobachtungsstand für den Jäger. Dieser Stand diene jenem zum Ansitz, sei von außen über eine Leiter zu ersteigen und habe innen eine Sitzgelegenheit. Nach einer anderen lexikalischen Definition sei der typische Hochstand fünf bis zehn Meter hoch, aus Rundholz gebaut und mit einer Leiter versehen. Im Inneren seien ein bis zwei Sitzbänke und ein schlitzförmiger Auslug.

In der jagdfachlichen Terminologie gebe es - so die im Verfahren erstatteten jagdfachlichen Gutachten und Stellungnahmen -

verschiedene Jagdanlagen und Reviereinrichtungen. Hochstände fielen unter den Überbegriff der "Ansitzeinrichtungen", der verschiedene Anlagen umfasse: Hochstände, Hochsitze, Ansitzlöcher, Boden- und Erdsitze, Ansitzschirme, Ansitzleitern usw. Die Gruppe der Hochstände bzw. Hochsitze lasse sich wieder in Untergruppen je nach Ausgestaltung einteilen: offene, geschlossene und Schlafkanzeln (d.h. mit Schlafgelegenheit für den Ansitz über Nacht) usw., wobei der von der Behörde beigezogene Amtssachverständige Schlafkanzeln als einen eigenen Typus erachtet habe. Folge man den Ausführungen des jagdfachlichen Sachverständigen, dann handle es sich bei den verfahrensgegenständlichen Anlagen um Schlafkanzeln. Was die (angemessene) Größe solcher Anlagen anlange, gebe es aus jagdfachlicher Sicht keine Normmaße bzw. Mindestgrößen oder - höhenfestlegungen. Eine Ansitzeinrichtung sei jeweils nach jagdfachlicher Notwendigkeit und Praxis bzw. Gelände ausgestaltet.

Zu berücksichtigen sei bei der Auslegung der Begriffe "Hochstand" und "Ansitz" im Sinne der Kalkhochalpen-Naturschutzgebietsverordnung der Wille und das Ziel des Verordnungsgebers, dem es um den Schutz der Landschaft (Ursprünglichkeit einschließlich des besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum), und des Naturhaushaltes (Schutz der Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume), nicht aber um die Ermöglichung der uneingeschränkten Ausübung der Jagd samt Errichtung aller dazu denkmöglichen Anlagen gegangen sei. Im Ergebnis bedeute dies, dass durch die Verwendung der Terminologie im § 2 Abs. 2 lit. d der Naturschutzgebietsverordnung "landschaftsgerechte Errichtung bzw. Aufstellung von hölzernen Ansitzen, Hochständen ..." der Verordnungsgeber nicht alle möglichen Variationen von Ansitzeinrichtungen gemeint habe, sondern Hochstände bzw. Hochsitze im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs, somit bauliche Anlagen, die in ihrer Ausgestaltung in der Landschaft nur untergeordnet in Erscheinung träten, sei es wegen ihrer Flächenausmaße, sei es, weil sie "im Inneren von Bäumen" situiert seien, sei es durch die Art der Gestaltung (einfache Bauweise aus Holz). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch fielen Schlafkanzeln, speziell solche im Ausmaß der verfahrensgegenständlichen (mit einer Grundfläche von ca. 10 m2 und einem umbauten Raum von 20 m3) allerdings nicht unter den Begriff der "Hochstände", möge es aus jagdfachlicher Sicht auch zutreffend sein, diese als Hochstände zu qualifizieren. Die Errichtung einer Schlafkanzel finde daher in der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 lit. d der Naturschutzgebietsverordnung keine Deckung. Die Errichtung dieser Anlagen sei somit unrechtmäßig erfolgt. Warum und aus welchen jagdlichen Gründen die Errichtung einer Jagdeinrichtung egal welcher Art notwendig oder sinnvoll sei, sei von der Naturschutzbehörde nicht zu prüfen, weil dies für die naturschutzbehördliche Entscheidung keine Rolle spiele.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 46 Abs. 1 Salzburger Natuschutzgesetz 1999 (Sbg NatSchG) kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt wurden oder in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Kalkhochalpen-Europaschutzgebietsverordnung, LGBl. Nr. 93/1983 idF LGBl. Nr. 51/2006, (VO) sind im "Natur- und Europaschutzgebiet Kalkhochalpen" alle Eingriffe in die Natur untersagt.

Von diesem Verbot ausgenommen sind gemäß § 2 Abs. 2 lit. c der VO "die rechtmäßige Ausübung der waidgerechten Jagd mit der Einschränkung, dass das Haselhuhn, das Steinhuhn und der Schneehase nicht bejagt werden dürfen", und gemäß § 2 Abs. 2 lit. d der VO "die landschaftsgerechte Errichtung bzw. Aufstellung von hölzernen Ansitzen, Hochständen, Fütterungen, Sulzen, Weide- und Wildzäunen, hölzernen Bienenhütten sowie Viehunterständen".

Unbeschadet der Ausnahmen des Abs. 2 gelten gemäß § 2 Abs. 3 lit. a der VO "die Errichtung und Aufstellung baulicher oder sonstiger Anlagen" als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1.

Die Landesregierung kann gemäß § 3 Abs. 1 der VO auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs. 1 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 1a Z. 4 zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 der VO ist die Errichtung von "land- und forstwirtschaftlichen Anlagen und Jagdhütten" einer Bewilligung zugänglich.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, dass die verfahrensgegenständlichen Anlagen vom Beschwerdeführer im Natur- und Europaschutzgebiet "Kalkhochalpen" errichtet wurden. Unbestritten ist weiters die Ausführung dieser Anlagen in den beschriebenen Dimensionen.

Streit besteht zwischen den Partein des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hingegen in der Frage, ob die Anlagen unter dem Begriff "Hochstände" bzw. "hölzerne Ansitze" gemäß § 2 Abs. 2 lit. d der genannten Schutzverordnung zu subsumieren und demnach vom Eingriffsverbot gemäß § 2 Abs. 1 der VO von vorneherein ausgenommen sind, oder ob es sich um sonstige, dem Eingriffsverbot (grundsätzlich) unterliegende Anlagen handelt. Während die belangte Behörde der Auffassung ist, dass "Schlafkanzeln", speziell die verfahrensgegenständlichen mit den beschriebenen Ausmaßen, nicht unter den Begriff "Hochstände" bzw. "Ansitze" fallen, vertritt der Beschwerdeführer den gegenteiligen Standpunkt mit der Begründung, die erwähnten Begriffe seien nach dem jagdlichen Sprachgebrauch auszulegen. Es handle sich um Fachbegriffe, die aus dem Jagdrecht stammten. Die Ausübung der Jagd sollte in den jagdrechtlichen Grenzen im Naturschutz- und Europaschutzgebiet weiterhin zulässig sein. Zur waidgerechten Jagdausübung zählten aber die Errichtung notwendiger und zweckmäßiger Reviereinrichtungen u.a. jener, die mit den erwähnten Begriffen gemeint seien. Zwar sei der Begriff des "Hochstandes" - wie den im Verfahren erstatteten jagdfachlichen Gutachten und Stellungnahmen zu entnehmen sei - durch den Begriff des "Hochsitzes" abgelöst worden; dieser weise jedoch einen abgrenzbaren und zweifelsfreien Inhalt auf. Als "Schlafkanzel" ausgeführte Reviereinrichtungen fielen nach den erwähnten jagdfachlichen Gutachten und Stellungnahmen eindeutig unter den Begriff des "Hochstandes/Hochsitzes". Diese bildeten eine Unterform der geschlossenen Kanzeln. Größe, Form und Ausgestaltung dieser Jagdanlagen ergäben sich ausschließlich aus der allgemeinen jagdfachlichen Praxis und leiteten sich aus der langjährigen Erfahrung im Jagdbetrieb ab. Eine Abgrenzung zu anderen jagdlichen Anlagen wie etwa Jagdhütten sei ohne weiteres möglich. Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Anlagen seien aus jagdfachlicher Sicht - nur darauf komme es an und nicht auf den von der belangten Behörde herangezogenen allgemeinen Sprachgebrauch - eindeutig Ansitzeinrichtungen in der speziellen Ausformung einer Schlafkanzel, ihre Größe und Bauweise sei angemessen. Im Übrigen normiere die Verordnung keineswegs die Bewilligungsfreiheit für die Errichtung bloß "üblicher" oder "einfacher" Hochstände. Vielmehr sei eine Beschränkung der räumlichen Ausmaße unterblieben. Im Übrigen seien auch Viehunterstände und Bienenhütten, also Bauwerke mit deutlich größeren Dimensionen bewilligungsfrei. Auf einen Widerspruch zu Schutzzwecken der Verordnung könne bei bewilligungsfreien Anlagen nicht Bedacht genommen werden; dies sei nur in einem Bewilligungsverfahren möglich. Dass die beiden Schlafkanzeln aber landschaftsgerecht und naturnah ausgeführt worden seien, ergebe sich aus den eingeholten Gutachten.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Nach der grundlegenden Auslegungsregel des § 6 ABGB darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.

Die Auslegung hat bei der "eigentümlichen Bedeutung der Worte" anzusetzen, die diesen "in ihrem Zusammenhang" zukommt. Es ist daher zunächst zu beurteilen, welche Bedeutung einem Ausdruck im Allgemeinen, d.h. nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, zukommt und ob dem Ausdruck (auch) im gegebenen Zusammenhang diese Bedeutung oder - zufolge eines vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Sprachgebrauch des Normsetzers - eine abweichende, besondere Bedeutung zukommt.

Die im § 2 Abs. 2 lit. d der VO verwendeten Begriffe "Hochstände" bzw. "hölzerne Ansitze" haben - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - im allgemeinen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung: Darunter werden - wie die lexikalischen Begriffsbestimmungen zeigen - auf mehreren Meter hohen Holzgerüsten (Hochständen) oder auf Holzgerüsten mit geringerer Bauhöhe (Ansitze) bzw. auf Bäumen montierte, kleinflächige, gegebenenfalls mit Sitzgelegenheit und Überdachung ausgestattete Plattformen verstanden, die der Jagdausübung dienen.

Zu fragen ist nun, ob den erwähnten Begriffen "in ihrem Zusammenhang" eine davon abweichende Bedeutung zukommt:

An diesem Punkt ist zunächst festzuhalten, dass die VO selbst keine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Definition der Begriffe gibt. Auch auf gesetzlicher Ebene bzw. auf Ebene einer Verordnung findet sich keine Legaldefinition, auf die - im Sinne der Einheit der Rechtsordnung - zurückgegriffen werden könnte, und zwar weder im Sbg NatSchG, noch im Salzburger Jagdgesetz 1993 oder im Baupolizeigesetz bzw. in den dazu ergangenen Verordnungen.

Es folgt aber auch aus dem Umstand, dass die erwähnten Begriffe in Regelungen enthalten sind, die sich auf die Jagdausübung im Schutzgebiet beziehen, nicht, dass der Verordnungsgeber diese Begriffe in einer Bedeutung verwendet hätte, die von der Bedeutung abweicht, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht.

Wie dargelegt nimmt die VO auf die Ausübung der Jagd im Schutzgebiet in mehrfacher Hinsicht Bezug. Die "rechtmäßige Ausübung der waidgerechten Jagd" ist - mit bestimmten Ausnahmen - vom Eingriffsverbot des § 2 Abs. 1 der VO von vornherein ausgenommen (§ 2 Abs. 2 lit. c der VO), ebenso bestimmte der Jagdausübung dienende Einrichtungen (u.a. die "hölzernen Ansitze" und "Hochstände"), ihre landschaftsgerechte Errichtung bzw. Aufstellung vorausgesetzt (§ 2 Abs. 2 lit. d der VO). Weitere der Jagdausübung dienende Einrichtungen (z.B. "Jagdhütten") können hingegen im Einzelfall vom Eingriffsverbot ausgenommen werden und sind daher nur mit Bewilligung zulässig (§ 3 Abs. 2 Z. 3 der VO).

Ungeachtet des sachlichen Zusammenhanges mit der Jagdausübung sind es jedoch nicht jagdliche Erwägungen, die über die Zuordnung von Einrichtungen zur Kategorie der bereits durch die VO vom Eingriffsverbot ausgenommenen Eingriffe bzw. über die Zuordnung zur Kategorie der dem Eingriffsverbot (grundsätzlich) unterliegenden, bewilligungspflichtigen Einrichtungen entscheiden. Vielmehr folgt diese Zuordnung der Beurteilung des Verordnungsgebers, welche Vorhaben welcher Beschaffenheit einen Widerspruch zu den Schutzzwecken der Verordnung bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles von vornherein nicht erwarten lassen, und welche Vorhaben, weil bei ihnen eine solche Vorwegbeurteilung bereits in der Verordnung nicht möglich ist, einer Einzelbeurteilung bedürfen. Es sind daher ausschließlich Naturschutzerwägungen, die den Maßstab für die Zuordnung geben.

Das in der generellen Umschreibung der Vorhaben in der VO zum Ausdruck kommende Ergebnis dieser Beurteilung ("Hochstände", "Jagdhütten") kann zwar Ähnlichkeiten mit jagdsprachlichen Begriffen aufweisen. Daraus folgt aber noch nicht, dass die in der VO verwendeten Begriffe auch jenen Inhalt haben, der jagdsprachlichen Begriffen - abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch - zukommt. Denn es sind - wie dargelegt - eben nicht die in der jagdsprachlichen Begriffsbildung zum Ausdruck kommenden jagdlichen Erwägungen, die den Ausschlag dafür geben, welche Vorhaben als "Hochstände" vom Eingriffsverbot ausgenommen, und welche als "Jagdhütten" bewilligungspflichtig sind, sondern Naturschutzerwägungen.

Aus diesem Grund kann auch nicht gesagt werden, es liege in der "klaren Absicht" des Verordnungsgebers, die Grenzziehung zwischen den vom Eingriffsverbot von vorneherein ausgenommenen "Hochständen" einerseits und den bewilligungspflichtigen "Jagdhütten" andererseits nach - in der jagdfachlichen Terminologie zum Ausdruck kommenden - jagdfachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen.

Im Übrigen handelt es sich beim Begriff "Hochstände" - so der dem Verfahren beigezogene jagdfachliche Amtssachverständige in Erörterung der jagdfachlichen Terminologie - um die umgangssprachliche Bezeichnung von Einrichtungen, die in der jagdlichen Fachsprache "Hochsitze" genannt werden (vgl. dazu auch die Darlegungen des vom Beschwerdeführer beigezogenen Privatsachverständigen, der den Begriff "Hochstand" als veraltet erachtet. Dieser Begriff werde "aber oft noch umgangssprachlich verwendet"). Stellt "Hochstand" aber ohnedies bloß einen umgangssprachlichen Begriff dar, so besteht umso weniger ein Anhaltspunkt für die Annahme, der Verordnungsgeber habe sich dabei der Begriffswelt der Jagd bedient.

Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beurteilung, ob die Anlagen des Beschwerdeführers als "Hochstände" oder "hölzerne Ansitze" im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. d der VO anzusehen sind, die Bedeutung zu Grunde zu legen ist, die diesen Begriffen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zukommt. Nicht maßgeblich ist jedoch, ob bestimmte Einrichtungen aus jagdfachlichen Erwägungen als "Hochsitz", "Schlafkanzel" und dgl. zu beurteilen sind.

Wenn die belangte Behörde daher zur Auffassung gelangte, als "Hochstände" bzw. "hölzerne Ansitze" im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. d der VO seien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Einrichtungen zu verstehen, die u.a. erheblich geringere Ausmaße aufwiesen als die verfahrensgegenständlichen Konstruktionen, diese könnten daher nicht gemäß § 2 Abs. 2 lit. d der VO als vom Eingriffsverbot ausgenommen gelten, so ist das nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Auf die Frage, ob die beiden Anlagen landschaftsgerecht errichtet wurden, kommt es bei diesem Ergebnis nicht an.

Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid noch ein, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Grundeigentümer zu verpflichten, die zur Erfüllung des naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrages erforderlichen Maßnahmen zu dulden. Der angefochtene Bescheid verstoße weiters gegen das Bestimmtheitsgebot, zumal es sich um zwei Anlagen handle, die eine unterschiedliche Höhe über dem Gelände aufwiesen und von denen eine sich "glaublich nicht wie bisher angenommen auf Grundstück 600/45, sondern auf Grundstück Nr. 600/49 befindet". Schließlich sei der gänzliche Abtransport der beiden Anlagen mittels Hubschrauber an einem Tag vorgeschrieben worden, obwohl es dem Beschwerdeführer freistehen müsse, das vorhandene Material zum Bau von "zulässigen" Reviereinrichtungen und verbleibende Reste für im Laufe der Zeit erforderliche Ausbesserungen vor Ort zu verwenden. Auch sei die vorgeschriebene Leistungsfrist zu kurz bemessen worden.

Auch mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:

Die nach Auffassung der Beschwerde zu Unrecht unterbliebene Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung der vorgeschriebenen Maßnahmen verletzt den Beschwerdeführer nicht im geltend gemachten Recht auf Unterbleiben des ihm erteilten Entfernungsauftrages.

Betreffend den behaupteten Verstoß des angefochtenen Bescheides gegen das Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG ist selbst nach dem Beschwerdevorbringen das Vorliegen eines Zweifels, welche Anlagen zu entfernen sind, damit dem Auftrag entsprochen werde, nicht einmal ansatzweise ersichtlich; dass noch weitere (gleichartige) Anlagen im betreffenden Gebiet vorhanden wären, auf die sich der angefochtene Bescheid beziehen könnte, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.

Beim Vorbringen, es hätte nicht der gänzliche Abtransport des Baumaterials vorgeschrieben werden dürfen, weil dies für zulässige Einrichtungen und zu deren Ausbesserungen hätte verwendet werden können, übersieht der Beschwerdeführer, dass eine Lagerung von Baumaterial im Schutzgebiet gegen das Eingriffsverbot des § 2 Abs. 1 der VO verstoßen würde. Die Vorschreibung, das aus der Entfernung der Anlagen anfallende Material gänzlich zu entfernen, ist daher nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

Schließlich bestünde angesichts der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit hg. Beschluss vom 20. Dezember 2006, Zl. AW 2006/10/0046, selbst wenn eine zu kurz bemessene Leistungsfrist vorläge, kein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Mangel, weil es dem Beschwerdeführer diesfalls an der Beschwer fehlt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2000, Zl. 99/10/0005, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. Dezember 2007

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100238.X00

Im RIS seit

14.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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