TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/18 93/10/0079

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Veröffentlicht am 18.04.1994
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §60;
LSchV Allg Slbg 1980 §4;
LSchV Zellersee 1981 §2;
NatSchG Slbg 1993 §3 Abs3;
NatSchG Slbg 1993 §47 Abs1 litf;
VwGG §47 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der Salzburger Umweltanwaltschaft, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19. Februar 1993, Zl. 16/02-7240/16-1992, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. V in X, und 2. G in X), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingaben vom 14. und 26. November 1990 beantragten die mitbeteiligten Parteien die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Genehmigung zur Vornahme einer Aufschüttung und Errichtung von drei Tennisplätzen, eines Centercourts, einer Trainingswand und eines Kinderspielplatzes auf den im räumlichen Geltungsbereich der Zeller-See-Landschaftsschutz-Verordnung gelegenen Grundstücken Nr. 95 und Nr. 381/47 anschließend an eine bestehende Tennisanlage.

Am 12. Dezember 1990 erklärte der Naturschutzbeauftragte, der Salzburger Landesumweltanwaltschaft die Parteistellung einzuräumen. Diese sprach sich gegen die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung aus. Die Bezirkshauptmannschaft führte eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch und holte ein naturschutzfachliches Sachverständigengutachten sowie mehrfache Stellungnahmen der Beteiligten ein.

Mit Bescheid vom 3. Juli 1991 wies die BH den Antrag der Mitbeteiligten auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung von Tennisplätzen ab. Nach ausführlicher Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage legte die Behörde dar, die Erweiterungsfläche im Ausmaß von ca. 5600 m2 sei im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Maishofen als Grünland ausgewiesen. Sie liege innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Zeller See ca. 150 m vom See entfernt; die Grenze des Landschaftsschutzgebietes liege in 500 m Entfernung vom See. Bei dem in Anspruch genommenen Areal handle es sich um eine wertvolle Feuchtwiese. Das Projekt würde das Landschaftsschutzgebiet abträglich beeinflussen. Die Erweiterung der Tennisplätze liege im wirtschaftlichen Interesse der Einschreiter und vielleicht auch "gewisser Bevölkerungs- und Gästegruppen"; von einem nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interesse, welchem gegenüber den Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 3 Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes der Vorrang gebühre, könne jedoch nicht gesprochen werden.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertraten die Mitbeteiligten unter anderem die Auffassung, die Beurteilung, daß es sich beim Projektareal um eine wertvolle Feuchtwiese handle, könne nicht aufrechterhalten werden. Ebensowenig handle es sich um eine charakteristische Naturlandschaft bzw. naturnahe Kulturlandschaft. Der ursprünglich schutzwürdige Charakter der Landschaft sei im vorliegenden Bereich durch Bautätigkeit derart beeinflußt, daß die Verwirklichung des Projektes zu keiner weiteren Störung führen würde. Im unmittelbaren Einzugsbereich der bereits bestehenden Tennisplätze und des Projektareals seien in letzter Zeit viele Fremdenverkehrsbetriebe errichtet worden. Mit dem Campingplatz befänden sich Aufenthaltsmöglichkeiten für ca. 1100 Gäste in unmittelbarer Nähe. Dafür sei auch die notwendige Infrastruktur zu schaffen. Aus der Sicht des Umweltschutzes müsse dafür Sorge getragen werden, daß Sporteinrichtungen in unmittelbarer Nähe der Aufenthaltsorte der Gäste angeboten würden, um nicht ein zusätzliches Verkehrsaufkommen zu schaffen. Darin liege ein öffentliches Interesse für die Errichtung von Tennisplätzen in unmittelbarer Nähe des Campingplatzes und der umliegenden Fremdenverkehrsbetriebe.

Die belangte Behörde holte ein weiteres naturschutzfachliches Gutachten ein. Dieses hat folgenden Wortlaut:

"Einleitung:

Die Landschaft entlang des Zellersee-Nordufers verfügt über eine Fülle von landschaftsästhetisch und ökologisch wertvollen Elementen, die sich im Zuge jahrhundertelanger standortsangepaßter bäuerlicher Nutzung gut erhalten konnten. Daher konnte ein Landschaftsschutzgebiet verordnet werden, dessen Schutzzweck im betroffenen Bereich ausdrücklich die Erhaltung der traditionellen landwirtschaftlichen Streu- und Weidenutzung ist.

I. Befund:

Zu dem Zeitpunkt, als der Auftrag für die Erstellung des folgenden ökologischen Gutachtens an die naturschutzbehördliche Amtssachverständige erging, war die Jahreszeit bereits zu weit fortgeschritten und die zu beurteilenden Wiesen waren gemäht bzw. abgeweidet, um eine weitere Beurteilung vor Ort durchführen zu können.

Daher muß sich die naturschutzbehördliche Amtssachverständige darauf beschränken, die bereits bekannten Daten und Fakten über das gegenständliche Gebiet, verbunden mit eigener Ortskenntnis, auszuwerten.

Sollten darüber hinaus zusätzliche Daten gewünscht sein, können im Frühjahr 1992 (je nach Witterung im Mai oder Juni) ergänzende Geländeerhebungen durchgeführt werden.

Bezüglich der Beschreibung der örtlichen Situation wird im wesentlichen auf die vorhandenen Befunde aus den bereits vorliegenden Begutachtungen des für den Pinzgau zuständigen Naturschutzbeauftragten und der Landesumweltanwaltschaft verwiesen.

Die gegenständliche Fläche ist, wie im folgenden detailliert auszuführen sein wird, ein hochkomplexer Lebensraum und größtenteils von mittlerweile landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen umgeben. Allerdings liegt sie nahe genug zu Bereichen von vergleichbarem Wert, sodaß der für die Erhaltung ihrer ökologischen Funktionsfähigkeit notwendige genetische Austausch (Vermischung von Pflanzen- und Tierpopulationen durch sexuelle Fortpflanzung, Pollen- und Samenverbreitung durch Wind, Insekten, Vögel) noch gewährleistet ist und damit ein intaktes Landschaftsgefüge existiert.

Grundsätzlich ist festzustellen, daß für die Bedeutung eines Lebensraumes aus ökologischer Sicht in erster Linie die oben erwähnte Komplexität und Funktionsfähigkeit des vorhandenen bzw. langfristig entwickelten ökologischen Beziehungsnetzes (Nahrungsnetze, Beziehungen zwischen Lebensrauminventar mit "Unterkünften" für Tiere, Bodenstruktur, Nährstoffverhältnissen, genetischen Beziehungen, etc.) in Verbindung mit Artenvielfalt und ALLEN biotopischen Tier- und Pflanzenfamilien ohne Bevorzugung von seltenen und gefährdeten oder geschützten Arten vorrangig maßgeblich ist. Diese Situation ist vielfältig abhängig von oft unscheinbaren und häufig für ein bestimmtes Gebiet noch gar nicht bekannten Lebewesen.

Generell müssen daher aus ökologischer Sicht alle noch heute erhaltenen, hochkomplexen, vielfältigen und damit langfristig stabilen Lebensräume von Pflanzen und Tieren erhalten bleiben, (notfalls gesetzlich) geschützt und allenfalls nach ökologischen Gesichtspunkten gepflegt werden.

Im einzelnen ist das funktionierende und geschützte Landschaftsgefüge der gegenständlichen Fläche in diesem Sinne aus folgenden Gründen ökologisch wertvoll und erhaltenswürdig:

1.

Es kommen mindestens vier im Land Salzburg bereits gefährdete Pflanzenarten vor, nämlich nach bisheriger Kenntis: Sumpf-Haarstrang (Peucedanum palustre; laut "Roter Liste gefährdeter Farn- und Blütenpflanzen des Landes" gefährdet), Moosbeere (Vaccinium oycoccus; gefährdet), Sumpfblutauge (Potentilla palustris; gefährdet) und Hundstraußgras (Agrostis canina; potentiell gefährdet). Alle vier genannten Arten scheinen in der zitierten "Roten Liste" auf. Sie sind an feuchte Lebensräume gebunden, das heißt, sie können nicht in andere Biotope ausweichen.

2.

Die vom geplanten Tennisplatz betroffenen Flächen sind größtenteils von der selten gewordenen Niedermoor-Pflanzengesellschaft des Herzblatt-Braunseggenriedes bedeckt (Parnassio-Caricetum tuscae; gefährdet und laut "Roter Liste der gefährdeten Biotoptypen und Pflanzengesellschaften im Land Salzburg" aus dem Jahr 1990 mit "allgemeiner Rückgangstendenz" bezeichnet). In dieser Gesellschaft kommten auch einzelne Arten der Pfeifengraswiesen (Molinietum caeruleae; laut "Roter Liste" ist diese Pflanzengesellschaft vom Aussterben bedroht) vor.

3.

Der Boden der betroffenen Flächen ist teilweise von Torfmoosteppichen bedeckt. Im Land Salzburg ist der Großteil der Torfmoose bereits gefährdet, ein Teil davon sogar wegen Lebensraumvernichtung unmittelbar vom Aussterben bedroht (siehe "Rote Listen gefährdeter Pflanzen Österreichs; Grüne Reihe des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, Band 5).

4.

Bis vor wenigen Jahren konnte auch ein beachtliches Vorkommen verschiedener Orchideenarten nachgewiesen werden, die allerdings zur Zeit nicht mehr auffindbar sind. Dies könnte jedoch ein vorübergehendes Phänomen sein, da die grundsätzlichen ökologischen Voraussetzungen für ein Wiedereinwandern aus nahegelegenen orchideenreichen Beständen noch gegeben sind.

5.

Die gegenständlichen Flächen, umrahmt von Gebüschen und Bäumen, sind ein idealer Biotop für wiesen- und gebüschbrütende Singvogelarten, die im Land Salzburg generell unter Naturschutz stehen. In diesem Sinne stellen die Prielauer Feuchtbiotope inklusive der gegenständlichen Fläche ein wichtiges Rückzugsgebiet für jene Arten dar, die aus mittlerweile zerstörten Biotopen hier Zuflucht gefunden haben.

6.

Die generelle Überlebensfähigkeit der Gesamtheit der ökologisch wertvoll verbliebenen Flächen am Nordufer des Zellersees ist abhängig von der Erhaltung des Biotopverbundes. Dies wiederum kann nur durch die Bewahrung der hochwertigen Einzelflächen inmitten landwirtschaftlich intensiv genutzter Bereiche gewährleistet werden:

Nur durch die Wahrung eines möglichst geringen Abstandes zwischen den vorhandenen Ökowertflächen kann der dafür notwendige genetische Austausch funktionsfähig bleiben.

7.

Der vorhandene Grundwasserstand ermöglicht infolge der Nähe des Zeller Sees von Natur aus das Vorhandensein einer Feuchtvegetation und ist daher die beste Voraussetzung für einen Weiterbestand dieser Vegetation, wenn auch gewisse Änderungen in der landwirtschaftlichen Nutzung eintreten.

8.

Die gegenständlichen Flächen dienen dem höchst notwendigen ökologischen Ausgleich zu landwirtschaftlich intensiv genutzten oder gar verbauten und versiegelten Flächen zwischen dem Zeller See und dem Ortsgebiet von Maishofen.

9.

Extensive, vor allem durch Beweidung genutzte landwirtschaftliche Kulturflächen wie im gegenständlichen Fall besitzen leider bereits Seltenheitswert, da landesweite Intensivierung der Landwirtschaft auch heute noch allgemein feststellbar ist und zu einem Rückgang dieser Flächen führt. Dies trifft sich insofern mit dem ausdrücklichen Schutzzweck für das Landschaftsschutzgebiet Zeller See, als hier vor allem auf die Erhaltung der traditionellen landwirtschaftlichen Streu- und Weidenutzung größter Wert gelegt wird.

Projektsbeschreibung:

Das gegenständliche Projekt sieht laut vorliegenden Planunterlagen (1 Lageplan 1:500, 1 Geländeprofil 1:50) die Anlage dreier neuer Tennisplätze, eines Centercourts, einer Trainingswand und eines Spielplatzes vor. Sämtliche genannten Anlagen bedingen umfangreiche Geländeveränderungen unter vollständiger, dauernder und ersatzloser Entfernung der bestehenden Vegetation.

Es muß wohl ein die gesamte vorgesehene Anlagenfläche umfassender Bodenaustausch ausgeführt werden. Dazu kommen Aufschüttungen mit verschiedenen Materialien, wie sie von Natur aus im Gebiet nicht vorkommen, um eine bespielbare, feste Oberfläche zu erhalten. Im Fall des Centercourts sind obendrein rings um diesen mit Ausnahme der Südseite laut Geländeprofildarstellung 1 bis 1,25 m hohe, gestufte Tribünen vorgesehen, deren Anlage mit zusätzlichen Geländeveränderungen in Gestalt geradliniger, über die eigentliche Tennisplatzfläche hinausragender Stufen verbunden wäre.

II. Gutachten:

Sollte die gegenständliche Tennisplatzanlage errichtet werden, so käme es aus ökologischer Sicht in mehrfacher Weise zu einer dem Schutzzweck widersprechenden wesentlichen Beeinträchtigung des geschützten Landschaftsgefüges:

1.

Die Errichtung der Anlage würde unmittelbar zu einer endgültigen Vernichtung eines wesentlichen Teiles der im Befund beschriebenen ökologisch wertvollen Feuchtwiese bzw. -weide mit allen darauf und darin lebenden Pflanzen- und Tierarten führen.

2.

Ebenfalls unmittelbar käme es zu einem Entzug der Nahrungsbasis für viele Tiere in der nächsten Umgebung.

3.

Durch den Betrieb der Anlage (vor allem Centercourt und Trainingswand) ließe sich eine häufige, zum Teil länger dauernde Lärmentwicklung nicht vermeiden, wodurch ein Vertreiben von vielen zum Teil sogar geschützten Tierarten (vor allem Singvögel) auch aus durch den Bau nicht unmittelbar zerstörten angrenzenden Gebieten höchstgradig wahrscheinlich würde. Dies hätte eine deutliche mittelbare Artenverarmung und damit Labilisierung des ökologischen Beziehungsgefüges weit über die unmittelbare Generalvernichtung durch die Tennisplatzanlage selbst zur Folge.

4.

Nicht zuletzt käme es zu einem weiteren, großflächigen Ökowertflächenverlust (Landschaftsgefüge) auf Dauer und insgesamt betrachtet für die Talschaften des Mittelpinzgaues.

Aus ökologischer Sicht kann aus dem oben Gesagten nur eine strikte Ablehnung für die gegenständliche Tennisplatzerweiterung resultieren."

In ihrer Stellungnahme bemängelten die Mitbeteiligten, daß der Amtssachverständige keine Befundaufnahme durchgeführt habe. Seine Ortskenntnis könne nicht beurteilt werden. Die Ausführungen über im Projektareal vorhandene Pflanzen seien daher unbeachtlich. Die Behauptung, die Flächen seien von Gebüschen und Bäumen umrahmt und ein ideales Biotop für wiesen- und gebüschbrütende Singvogelarten, sei völlig unrichtig. Auch von ökologisch wertvoll verbliebenen Flächen als Biotopverbund könne im vorliegenden Zusammenhang nicht gesprochen werden, da die Flächen landwirtschaftlich intensiv genützt und gegen den Zeller See von für Wohn- und Freizeitzwecke verwendeten Flächen begrenzt würden. Auch von einer ersatzlosen Entfernung der bestehenden Vegetation könne nicht gesprochen werden, weil der Erdwall wiederum begrünt und der Baumbestand so weit wie möglich erhalten werde. Ebenso sei es verfehlt, von der Vernichtung eines wesentlichen Teiles der Wiese und von einem "weiteren großflächigen Ökowertflächenverlust (Landschaftsgefüge) für die Talschaften des Mittelpinzgaues" zu sprechen. Die in Anspruch genommene Fläche betrage lediglich zwei Prozent der Gesamtfläche des im Bodenschätzungsplan als Moor ausgewiesenen Gebietes. Würde eine komplett neue Tennisanlage außerhalb des Landschaftsschutzgebietes errichtet, müßte dafür ein wesentlich größeres Areal als für die beantragte Erweiterung einer bestehenden Anlage beansprucht werden. Für eine neue Tennisanlage wären im übrigen sämtliche infrastrukturellen Maßnahmen neu zu schaffen. Die Lärmentwicklung würde bei einer völlig neuen Anlage durch an- und abfahrende Fahrzeuge wesentlich größer sein.

Bei einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle stellte der Amtssachverständige fest, daß die im Gutachten beschriebenen Pflanzenarten auf dem Projektareal vorhanden seien; der Vertreter der Beschwerdeführerin verwies darauf, daß auch weitere auf der roten Liste geführte Pflanzenarten vorhanden seien. Die Mitbeteiligten vertraten die Auffassung, auf der roten Liste angeführte Pflanzen seien auf den beanspruchten Flächen nur "in entsprechend geringer Anzahl" vorhanden, auf den intensiv beweideten Flächen gar nicht. Es werde nochmals darauf hingewiesen, daß es aus wirtschaftlicher Sicht des Betreibers der derzeitigen Anlage notwendig sei, das Tennisplatzangebot zu vergrößern. Es erscheine nicht sinnvoll, auf einer neuen Fläche eine neue Anlage zu errichten, die "komplett erschlossen" werden müßte.

Mit Bescheid vom 19. Februar 1993 gab die belangte Behörde der Berufung der Mitbeteiligten gegen den Bescheid der BH Folge und änderte den bekämpften Bescheid dahin ab, daß die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Erweiterung des Tennisplatzes auf den beanspruchten Flächen nach Maßgabe des vorgelegten Projektes erteilt werde. Begründend vertrat die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage die Auffassung, das Projekt der Anlage dreier neuer Tennisplätze, eines Centercourts, einer Trainingswand sowie eines Spielplatzes bedinge umfangreiche Geländeveränderungen unter vollständiger, dauernder und ersatzloser Entfernung der bestehenden Vegetation. Darüber hinaus seien voraussichtlich ein die gesamte Anlagenfläche umfassender Bodenaustausch sowie Aufschüttungen mit anderen Materialien erforderlich, um eine bespielbare feste Oberfläche zu erhalten. Es werde daher der Naturhaushalt des Landschaftsschutzgebietes abträglich beeinflußt, da durch die Erweiterung des Tennisplatzes die benötigte ökologisch wertvolle Feuchtwiese bzw. -weide samt allen darauf befindlichen gefährdeten Pflanzenarten vernichtet werde. Im übrigen werde der Lebensraum für gefährdete Singvogelarten zerstört. Infolge der Nähe zu anderen ökologisch wertvollen Flächen trete eine wesentliche Beeinträchtigung der Vernetzung einzelner wertvoller Lebensräume untereinander ein. Beim Lokalaugenschein am 1. Juli 1992 habe sich die belangte Behörde an Hand einer Bodenprobe davon überzeugt, daß wenigstens Teilflächen des Projektareals als Moor zu bezeichnen seien. Der Naturhaushalt (Landschaftsgefüge) des Landschaftsschutzgebietes werde somit nicht nur unbedeutend abträglich beeinflußt. Die naturschutzrechtliche Bewilligung könne somit nur nach erfolgter Interessenabwägung nach § 3 Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 zugunsten anderer öffentlicher Interessen, die das öffentliche Interesse am Naturschutz überwiegen, erteilt werden. Von den Mitbeteiligten sei das öffentliche Interesse an der Erweiterung des vorliegenden Tennisplatzes geltend gemacht worden, wobei insbesondere auf einen nahegelegenen Campingplatz und diesbezüglichen Bedarf der Erweiterung des bestehenden Tennisplatzes verwiesen werde. Außerdem werde angeführt, daß im Bereich nördlich des bestehenden Tennisplatzes zur Zeit über 20 ha Feuchtflächen bestehen würden, sodaß durch die geplante Erweiterung des Tennisplatzes lediglich zwei Prozent dieser Flächen verlorengingen. Zum Nachweis des öffentlichen Interesses sei eine Stellungnahme des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Zell am See übermittelt und in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde Maishofen abgegeben worden. Danach werde das Vorhaben aus Gründen der bevorzugten Erweiterung des örtlichen Freizeitangebotes befürwortet. Es erscheine demnach nicht sinnvoll, eine neue Tennisanlage in einem anderen Ortsteil zu errichten, da dies zusätzliche Infrastrukturaufwendungen, wie Straßen, Wasseranschluß, Kanalisationsanlage, Verkehrserschließung und ähnliches notwendig machen würde. Da im übrigen der nördlich des Tennisplatzes vorhande Grünraum doch eine Größe aufweise, die ein Vielfaches zum Verhältnis der geplanten Erweiterungen betrage, lägen nach Ansicht der belangten Behörde im konkreten Fall besonders wichtige öffentliche Interessen vor, die die Naturschutzinteressen überwögen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Salzburger Landesumweltanwaltschaft, die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht und in der der Ersatz der Verfahrenskosten begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 15 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 - NSchG 1993, LGBl. Nr. 1/1993 (Wiederverlautbarung des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977), können Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften, die eine besondere landschaftliche Schönheit aufweisen oder für die Erholung der Bevölkerung oder den Fremdenverkehr als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft bedeutend sind, zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes oder der Bedeutung für die Erholung oder den Fremdenverkehr unter Berücksichtigung der raumordnungsmäßigen Belange durch Verordnung der Landesregierung einschließlich der für ihren Bestand notwendigen Flächen zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden (= § 12 NSchG 1977).

Das den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende Vorhaben liegt im räumlichen Geltungsbereich der auf Grund des § 12 NSchG 1977 erlassenen Zeller-See-Landschaftsschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 28/1981. Nach § 2 dieser Verordnung findet in dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 92/1980, Anwendung.

Im Beschwerdefall ist nicht strittig, daß die Ausführung des vorliegenden Projektes im Sinne des § 2 ALV nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig ist.

Nach § 4 Abs. 1 ALV in der Fassung LGBl. Nr. 6/1993 hat die Naturschutzbehörde Maßnahmen nach § 2 zu bewilligen, wenn durch diese nicht die besondere landschaftliche Schönheit, der Charakter der Landschaft, der Naturhaushalt oder die Bedeutung der Landschaft für die Erholung oder für den Fremdenverkehr als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft in abträglicher Weise beeinflußt wird.

Nach Abs. 2 des (den Bewilligungsvorbehalt für Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten betreffenden) § 17 NSchG 1993 hat die Naturschutzbehörde die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme das Landschaftsbild, der Charakter der Landschaft, der Naturhaushalt oder der Wert der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr nicht in einer im Sinne des § 15 abträglichen Weise beeinflußt wird.

Nach § 3 Abs. 3 erster und zweiter Satz NSchG 1993 ist bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen davon auszugehen, daß dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann. Für Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, welchen im Einzelfall gegenüber den Interessen des Naturschutzes der Vorrang gebührt, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Zweck der genannten Maßnahme nicht verhindert werden darf, die Interessen des Naturschutzes jedoch sonst weitgehend zu berücksichtigen sind.

Nach § 47 Abs. 1 lit. f NSchG ist in einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung (unter anderem) nach § 17 Abs. 2, wenn gemäß § 3 Abs. 3 besonders wichtige öffentliche Interessen geltend gemacht werden, der Nachweis dieses Interesses anzuführen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die im Beschwerdeverfahren nicht strittige Auffassung zugrunde, daß durch das beantragte Vorhaben der Naturhaushalt des Landschaftsschutzgebietes abträglich beeinflußt werde. Davon ausgehend konnte die angestrebte Bewilligung nicht auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 NSchG 1993, § 4 Abs. 1 ALV erteilt werden. Daraus folgt, daß die Bewilligung nur dann hätte erteilt werden dürfen, wenn die Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 3 NSchG nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen diente, denen im vorliegenden Fall gegenüber den Interessen des Naturschutzes der Vorrang gebührte. Dabei oblag nach § 47 Abs. 1 lit. f NSchG den Mitbeteiligten der Nachweis dieser öffentlichen Interessen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 3 Abs. 3 NSchG 1977 (vgl. das Erkenntnis vom 12. März 1984, Zl. 81/10/0010) muß es sich einerseits um BESONDERS WICHTIGE öffentliche Interessen handeln, andererseits muß die das derart eingegrenzte öffentliche Interesse verwirklichende Maßnahme UNMITTELBAR wirksam sein.

Ein auf § 3 Abs. 3 NSchG 1993 gegründeter Bewilligungsbescheid entspricht dann den durch die §§ 37, 60 AVG normierten Anforderungen an einen in einem mängelfreien Verfahren ergangenen Bescheid, wenn auf Grund konkreter, nachprüfbarer Sachverhaltsfeststellungen, die eine Bewertung der Interessen des Naturschutzes einerseits und der besonders wichtigen öffentlichen Interessen, denen die beantragte Maßnahme unmittelbar dient, andererseits ermöglichen, ein Überwiegen der letzteren angenommen werden kann.

Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid schon deshalb nicht, weil kein Sachverhalt festgestellt wurde, der die Erweiterung der bestehenden Tennisanlage unter Inanspruchnahme von Teilen des Landschaftsschutzgebietes als Maßnahme erscheinen ließe, die unmittelbar besonders wichtigen Interessen diente.

Der angefochtene Bescheid sieht - insoweit im Einklang mit dem Vorbringen der Mitbeteiligten - das Interesse an der Erweiterung der bestehenden Tennisanlage deshalb als gegeben an, weil im Bereich der geplanten Anlage Fremdenverkehrseinrichtungen, insbesondere ein Campingplatz, bestünden, deren Gäste Bedarf an Sporteinrichtungen hätten. Darin erschöpfen sich die Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Frage der für das Vorhaben sprechenden Interessen. Die weiteren in diesen Zusammenhang gestellten Darlegungen, das Vorhaben nähme lediglich zwei Prozent der nördlich des bestehenden Tennisplatzes vorhandenen Feuchtflächen in Anspruch, und erfordere gegenüber einer Neuerrichtung von Tennisplätzen an anderer Stelle geringere Infrastrukturaufwendungen, wäre bereits der Abwägung festgestellter anderweitiger Interessen gegen jene des Naturschutzes zuzuordnen.

Die oben wiedergegebenen Darlegungen bieten in mehrfacher Hinsicht keine Grundlage für die Annahme eines besonders wichtigen öffentlichen Interesses, denen das geplante Vorhaben unmittelbar diene. Die belangte Behörde stellt die geplante Errichtung von Tennisplätzen - durchaus im Einklang mit den entsprechenden Darlegungen der Mitbeteiligten - im Zusammenhang mit dem Bestand von Fremdenverkehrseinrichtungen, insbesondere eines Campingplatzes, im Bereich der Tennisanlage. Anhand dieser Darlegungen kann mangels näherer Hinweise nicht unterschieden werden, ob das Hauptgewicht des behaupteten öffentlichen Interesses im Interesse der Allgemeinheit an der Sportausübung oder - im Hinblick auf die Bedeutung der Tennisanlage für die wirtschaftliche Struktur von Fremdenverkehrsbetrieben - in einem volks- bzw. regionalwirtschaftlichen Interesse liegen solle. Für beides fehlt eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage; denn es fehlen sowohl konkrete, insbesondere quantitativ nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellungen darüber, ob die Ausübung des Tennissports in dem in Rede stehenden Gebiet für die Allgemeinheit durch das Fehlen entsprechender Anlagen wesentlich beeinträchtigt werde, als auch solche Feststellungen, auf deren Grundlage davon ausgegangen werden könnte, daß die Errichtung weiterer Tennisplätze im Hinblick auf Gegebenheiten der Fremdenverkehrswirtschaft einem langfristigen volks- oder regionalwirtschaftlichem Interesse diene. Erst auf der Grundlage solcher konkreten Sachverhaltsfeststellungen hätte überhaupt von einem öffentlichen Interesse an der Errichtung der Anlage gesprochen werden können. Anhand der Ausprägung dieser Interessen wäre sodann die Frage, ob es sich dabei um BESONDERS WICHTIGE öffentliche Interessen, denen das Vorhaben unmittelbar diene, handle, und gegebenenfalls in einer weiteren - vergleichenden - Beurteilung die Frage, ob diese die Interessen des Naturschutzes überwögen, zu lösen gewesen.

Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes kann somit nicht einmal die Frage nach einem öffentlichen Interesse an der Ausführung des Projektes bejaht werden; umsoweniger kann von BESONDERS WICHTIGEN Interessen, denen das Vorhaben unmittelbar diene und die die Interessen des Naturschutzes überwögen, gesprochen werden.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz war abzuweisen, weil das Land Salzburg sowohl Rechtsträger der belangten Behörde als auch der Beschwerdeführerin ist (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 5. Juli 1993, Zl. 92/10/0447).

Schlagworte

Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene Rechtsträger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100079.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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