Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Berufung gegen einen Feststellungsbescheid der Burgenländischen Landesregierung bezüglich des Vorhabens „Schleife Eisenstadt“ der ÖBB-Infrastruktur AG
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Bernhard Raschauer als Vorsitzenden sowie MMag. Veronika Webhofer-Rigger als Berichterin und Mag. Heinz Liebert als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des/der
1. Johann Dobrovits, 7041 Wulkaprodersdorf, Untere Hauptstraße 24,
2. Erhaltungsgemeinschaft Wulkaprodersdorf, 7041 Wulkaprodersdorf,
Untere Hauptstraße 84,
alle vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Thomas-A.-Edison-Straße 2, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 7.12.2009, Zahl 5-G-UVP1015/21-2009, mit dem festgestellt wurde, dass das gegenständliche Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung der Berufungswerber 1. bis 13. wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs. 7, 7a des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit – Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetz 2000, UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF. BGBl. I Nr. 77/2012.Paragraph 3, Absatz 7, 7 a, des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit – Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetz 2000, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,.
Begründung:
1. Die ÖBB-Infrastruktur AG, Geschäftsbereich Neu- und Ausbau, brachte am 9.4.2009 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides des Inhaltes ein, die Burgenländische Landesregierung möge gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, dass für das Vorhaben „Schleife Eisenstadt“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Begründet wurde dies damit, dass die beabsichtigte Herstellung einer eingleisigen Schleife in der Länge von ca. 2 km zur Verbindung der Raab-Ödenburg-Ebenfurth-Eisenbahn (ROeEE) und der Eisenbahnstrecke von Wulkaprodersdorf nach Parndorf (Strecke 195), die keine Hochleistungsstrecken darstellen würden, einen Neubau darstelle und der vereinfachten Betriebsführung diene, ohne dass es zu einer Kapazitätserhöhung komme. Um eine kreuzungsfreie Querung der Landesstraßen B 50 und B 16 zu ermöglichen, seien die beiden Landesstraßen zu heben, geringfügig zu verlegen und über einen neu zu errichtenden Kreisverkehr in Hochlage zusammenzuführen. Teil des Vorhabens sei auch die Errichtung einer P&R Anlage ca. bei km 1,7 mit 120 Stellplätzen. Bei der „Schleife Eisenstadt“ handle es sich weder um eine Fernverkehrsstrecke, noch um eine Verbindung von innerhalb der letzten 10 Jahre freigegebenen Teilstücken. Das Vorhaben erfülle daher keinen Tatbestand der Z 10 lit. a) bis d) des Anhanges 1. Das Vorhaben führe allerdings entlang des Siedlungsgebietes von Wulkaprodersdorf und berühre somit ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 zum UVP-G 2000. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes der Kategorie E durch das Projekt sei nicht zu erwarten, sodass auch der Tatbestand der Z 10 lit. e) des Anhanges 1 nicht erfüllt sei. Die geringe Anzahl von Stellplätzen der P&R Anlage von 120 unterschreite die Schwellenwerte von 750 und 1.500 der Z 21 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000. Auch mit den geringfügigen Straßenverlegungen, die weder mit einer Kapazitätssteigerung, noch mit einer Erhöhung der Anzahl der Fahrstreifen verbunden seien und lediglich der Vermeidung von Eisenbahnkreuzungen dienten, gingen keine nennenswerten Beeinträchtigungen einher.1. Die ÖBB-Infrastruktur AG, Geschäftsbereich Neu- und Ausbau, brachte am 9.4.2009 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides des Inhaltes ein, die Burgenländische Landesregierung möge gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 feststellen, dass für das Vorhaben „Schleife Eisenstadt“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Begründet wurde dies damit, dass die beabsichtigte Herstellung einer eingleisigen Schleife in der Länge von ca. 2 km zur Verbindung der Raab-Ödenburg-Ebenfurth-Eisenbahn (ROeEE) und der Eisenbahnstrecke von Wulkaprodersdorf nach Parndorf (Strecke 195), die keine Hochleistungsstrecken darstellen würden, einen Neubau darstelle und der vereinfachten Betriebsführung diene, ohne dass es zu einer Kapazitätserhöhung komme. Um eine kreuzungsfreie Querung der Landesstraßen B 50 und B 16 zu ermöglichen, seien die beiden Landesstraßen zu heben, geringfügig zu verlegen und über einen neu zu errichtenden Kreisverkehr in Hochlage zusammenzuführen. Teil des Vorhabens sei auch die Errichtung einer P&R Anlage ca. bei km 1,7 mit 120 Stellplätzen. Bei der „Schleife Eisenstadt“ handle es sich weder um eine Fernverkehrsstrecke, noch um eine Verbindung von innerhalb der letzten 10 Jahre freigegebenen Teilstücken. Das Vorhaben erfülle daher keinen Tatbestand der Ziffer 10, Litera a,) bis d) des Anhanges 1. Das Vorhaben führe allerdings entlang des Siedlungsgebietes von Wulkaprodersdorf und berühre somit ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 zum UVP-G 2000. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes der Kategorie E durch das Projekt sei nicht zu erwarten, sodass auch der Tatbestand der Ziffer 10, Litera e,) des Anhanges 1 nicht erfüllt sei. Die geringe Anzahl von Stellplätzen der P&R Anlage von 120 unterschreite die Schwellenwerte von 750 und 1.500 der Ziffer 21, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000. Auch mit den geringfügigen Straßenverlegungen, die weder mit einer Kapazitätssteigerung, noch mit einer Erhöhung der Anzahl der Fahrstreifen verbunden seien und lediglich der Vermeidung von Eisenbahnkreuzungen dienten, gingen keine nennenswerten Beeinträchtigungen einher.
2. Die Burgenländische Landesregierung hat mit ihrem Bescheid vom 7.12.2009, GZ 5- G-UVP1015/21-2009, festgestellt, dass das Vorhaben „Schleife Eisenstadt“ – Eisenbahnverbindung zwischen der „Raab-Ödenburg-Ebenfurth-Eisenbahn“ und der Eisenbahnstrecke von Wulkaprodersdorf nach Parndorf mit einer Länge von
ca. 2 Kilometern nicht dem UVP-G 2000 und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die 1. bis 13. Berufungswerber die am 10.9.2012 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingebrachte Berufung, mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, in eventu nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens den Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass das Vorhaben „Schleife Eisenstadt“ – Eisenbahnverbindung zwischen der „Raab-Ödenburg-Ebenfurth-Eisenbahn“ und der Eisenbahnstrecke von Wulkaprodersdorf nach Parndorf mit einer Länge von ca. 2 Kilometern dem UVP-G 2000 und der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege, in eventu werde die Einholung einer Vorabentscheidung durch den EUGH angeregt. In dem beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführenden Verfahren über die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß §§ 31ff des EisbG 1957 und eine Rodungsbewilligung gemäß § 17ff Forstgesetz 1975 über die Errichtung der Schleife Eisenstadt komme ihnen Parteistellung zu. Erstmals im Laufe dieses Verfahrens hätten sie Kenntnis vom Bescheid des Umweltsenates vom 12.3.2010, GZ US 4A/2010/1-9 erlangt, insbesondere auch davon, dass der Umweltsenat in diesem Bescheid von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei, als er im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren nunmehr zu Grunde gelegt werde. Sie hätten im Feststellungsverfahren zwar keine Parteistellung im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, doch würde ihnen auf Grund der Richtlinie 85/337/EWG, 97/11 EG, 2003/35 EG, Art 6 MRK und des Aarhus-Übereinkommens solche Parteienrechte eingeräumt. Gemäß Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 85/337/EWG habe die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Abs. 2 zu beteiligen und zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stünden und bevor die Entscheidung über den Genehmigungs-antrag getroffen werde. Dieses Recht sei ihnen verwehrt worden, weil ihnen keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich im Verfahren nach dem UVP-G 2000 zu beteiligen. Im Weiteren verweisen die Berufungswerber auf die anlässlich der Verhandlung vom 13.6.2012 hervor gekommenen Tatsachen, wobei diesbezüglich – um Wiederholungen zu vermeiden – auf das gleichlautende Vorbringen der Gemeinde Wulkaprodersdorf in Punkt3. Gegen diesen Bescheid erhoben die 1. bis 13. Berufungswerber die am 10.9.2012 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingebrachte Berufung, mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, in eventu nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens den Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass das Vorhaben „Schleife Eisenstadt“ – Eisenbahnverbindung zwischen der „Raab-Ödenburg-Ebenfurth-Eisenbahn“ und der Eisenbahnstrecke von Wulkaprodersdorf nach Parndorf mit einer Länge von ca. 2 Kilometern dem UVP-G 2000 und der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege, in eventu werde die Einholung einer Vorabentscheidung durch den EUGH angeregt. In dem beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführenden Verfahren über die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraphen 31 f, f, des EisbG 1957 und eine Rodungsbewilligung gemäß Paragraph 17 f, f, Forstgesetz 1975 über die Errichtung der Schleife Eisenstadt komme ihnen Parteistellung zu. Erstmals im Laufe dieses Verfahrens hätten sie Kenntnis vom Bescheid des Umweltsenates vom 12.3.2010, GZ US 4A/2010/1-9 erlangt, insbesondere auch davon, dass der Umweltsenat in diesem Bescheid von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei, als er im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren nunmehr zu Grunde gelegt werde. Sie hätten im Feststellungsverfahren zwar keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, doch würde ihnen auf Grund der Richtlinie 85/337/EWG, 97/11 EG, 2003/35 EG, Artikel 6, MRK und des Aarhus-Übereinkommens solche Parteienrechte eingeräumt. Gemäß Artikel 6 Absatz 4, der Richtlinie 85/337/EWG habe die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2, zu beteiligen und zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stünden und bevor die Entscheidung über den Genehmigungs-antrag getroffen werde. Dieses Recht sei ihnen verwehrt worden, weil ihnen keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich im Verfahren nach dem UVP-G 2000 zu beteiligen. Im Weiteren verweisen die Berufungswerber auf die anlässlich der Verhandlung vom 13.6.2012 hervor gekommenen Tatsachen, wobei diesbezüglich – um Wiederholungen zu vermeiden – auf das gleichlautende Vorbringen der Gemeinde Wulkaprodersdorf in Punkt
4.1. des Bescheides vom 23. Oktober 2012, Zl. US 4A/2010/1-19 verwiesen wird.
4. Da die Voraussetzungen des § 65 AVG nicht vorliegen, konnte eine Berufungsmitteilung an etwaige Berufungsgegner unterbleiben. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.4. Da die Voraussetzungen des Paragraph 65, AVG nicht vorliegen, konnte eine Berufungsmitteilung an etwaige Berufungsgegner unterbleiben. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
5. Der Umweltsenat hat erwogen:
5.1. Die Berechtigung, eine Berufung zu erheben, steht demjenigen zu, dem in einem Verwaltungsverfahren die Stellung als Partei iSd § 8 AVG zukommt. Die Parteistellung ergibt sich dabei aus den jeweils zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften. Nur soweit, als durch die von der Behörde im konkreten Fall anzuwendenden Vorschriften ein subjektives Recht eingeräumt wird, verschafft § 8 AVG den solcher Art Berechtigten die prozessuale Stellung als Partei (VwGH 19.3.1996, 95/04/0214; US 5A/2011/7-4 Klagenfurt Stadion).5.1. Die Berechtigung, eine Berufung zu erheben, steht demjenigen zu, dem in einem Verwaltungsverfahren die Stellung als Partei iSd Paragraph 8, AVG zukommt. Die Parteistellung ergibt sich dabei aus den jeweils zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften. Nur soweit, als durch die von der Behörde im konkreten Fall anzuwendenden Vorschriften ein subjektives Recht eingeräumt wird, verschafft Paragraph 8, AVG den solcher Art Berechtigten die prozessuale Stellung als Partei (VwGH 19.3.1996, 95/04/0214; US 5A/2011/7-4 Klagenfurt Stadion).
Daraus ergibt sich, dass die Frage nach der Parteistellung ausgehend von der Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu lösen ist. Nach dessen vierten Satz haben im Feststellungsverfahren der Projektwerber/die Projektwerberin, die beteiligten Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung. Nach dessen mit BGBl. I Nr. 77/2012 neu eingefügten § 3 Abs. 7a ist auch eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an den Umweltsenat zu stellen, wenn die Behörde gemäß Abs. 7 feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Der Gesetzgeber unterscheidet somit zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 und der Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 einerseits und der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 andererseits.Daraus ergibt sich, dass die Frage nach der Parteistellung ausgehend von der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu lösen ist. Nach dessen vierten Satz haben im Feststellungsverfahren der Projektwerber/die Projektwerberin, die beteiligten Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung. Nach dessen mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, neu eingefügten Paragraph 3, Absatz 7 a, ist auch eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an den Umweltsenat zu stellen, wenn die Behörde gemäß Absatz 7, feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Der Gesetzgeber unterscheidet somit zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7 und der Antragsberechtigung nach Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 einerseits und der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 andererseits.
Die Aufzählung der Parteien in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist, wie sowohl der Umweltsenat (US 7A/2004/12, US 4A/2006/2, US 8A/2006/3, US 7B/2007/20, US 7B/2010/4, US 5A/2011/7; US 7A/2011/26, ua.) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256, 28.6.2005, 2004/05/0032 und 27.9.2007, 2006/07/0066) wiederholt entschieden haben, eine abschließende. Es kommt damit anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu. Vom Verfassungsgerichtshof wurde die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt (VfGH 25.11.2003, B 1212/02).Die Aufzählung der Parteien in Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist, wie sowohl der Umweltsenat (US 7A/2004/12, US 4A/2006/2, US 8A/2006/3, US 7B/2007/20, US 7B/2010/4, US 5A/2011/7; US 7A/2011/26, ua.) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256, 28.6.2005, 2004/05/0032 und 27.9.2007, 2006/07/0066) wiederholt entschieden haben, eine abschließende. Es kommt damit anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu. Vom Verfassungsgerichtshof wurde die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt (VfGH 25.11.2003, B 1212/02).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch mit den unmittelbar anwendbaren internationalen bzw. gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, den Artikeln 6 Abs. 2 bis 6 und 10 a der UVP-RL 85/337/EG, in der durch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG novellierten Fassung auseinander gesetzt (VwGH vom 30.6.2004, 2004/04/0075; 30.6.2004, 2004/04/0076, 27.9.2007, 2006/07/0066). Eine Parteistellung von Nachbarn im Feststellungsverfahren kann demnach weder direkt aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, noch aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-201/02, Delena Wells, abgeleitet werden (Berger, Parteistellung und Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/M. Raschauer, Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat, 97). Auch aus dem EuGH-Erkenntnis Mellor (EuGH 30.4.2009, C 75/08) ergibt sich keine zwingende Verpflichtung, entgegen dem Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 den Nachbarn als Teil der betroffenen Öffentlichkeit schon im Feststellungsverfahren Parteistellung zuzuerkennen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch mit den unmittelbar anwendbaren internationalen bzw. gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, den Artikeln 6 Absatz 2 bis 6 und 10 a der UVP-RL 85/337/EG, in der durch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG novellierten Fassung auseinander gesetzt (VwGH vom 30.6.2004, 2004/04/0075; 30.6.2004, 2004/04/0076, 27.9.2007, 2006/07/0066). Eine Parteistellung von Nachbarn im Feststellungsverfahren kann demnach weder direkt aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, noch aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-201/02, Delena Wells, abgeleitet werden (Berger, Parteistellung und Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/M. Raschauer, Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat, 97). Auch aus dem EuGH-Erkenntnis Mellor (EuGH 30.4.2009, C 75/08) ergibt sich keine zwingende Verpflichtung, entgegen dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 den Nachbarn als Teil der betroffenen Öffentlichkeit schon im Feststellungsverfahren Parteistellung zuzuerkennen.
Dieser Ansicht haben sich auch Schmelz/Schwarzer (Kommentar zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, RZ 89 zu § 3) angeschlossen, sie verweisen darauf, dass gegen die Parteistellung von Nachbarn bereits im UVP-Feststellungsverfahren auch spreche, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Beurteilung eines konkreten Vorhabens hinsichtlich seiner Auswirkungen möglich sei und das Feststellungsverfahren daher mit einem diffusen Kreis von Personen zu führen und nicht innerhalb der im UVP-G 2000 vorgesehenen Frist von 6 Wochen abgewickelt werden könne.Dieser Ansicht haben sich auch Schmelz/Schwarzer (Kommentar zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, RZ 89 zu Paragraph 3,) angeschlossen, sie verweisen darauf, dass gegen die Parteistellung von Nachbarn bereits im UVP-Feststellungsverfahren auch spreche, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Beurteilung eines konkreten Vorhabens hinsichtlich seiner Auswirkungen möglich sei und das Feststellungsverfahren daher mit einem diffusen Kreis von Personen zu führen und nicht innerhalb der im UVP-G 2000 vorgesehenen Frist von 6 Wochen abgewickelt werden könne.
Von Teilen der Lehre wird der eingeschränkte Kreis möglicher Parteien im Feststellungsverfahren als unionsrechtswidrig kritisiert (vgl. Mauerhofer, NGOs und Einzelpersonen im UVP-Feststellungsverfahren, RdU 2006,9; Ennöckl/N.Raschauer, UVP-G², Rz 42 zu § 3 mwN; Altenburger/Berger, UVP-G², Rz 108 zu § 3; Schlögl, wbl 2011,240).Von Teilen der Lehre wird der eingeschränkte Kreis möglicher Parteien im Feststellungsverfahren als unionsrechtswidrig kritisiert vergleiche Mauerhofer, NGOs und Einzelpersonen im UVP-Feststellungsverfahren, RdU 2006,9; Ennöckl/N.Raschauer, UVP-G², Rz 42 zu Paragraph 3, mwN; Altenburger/Berger, UVP-G², Rz 108 zu Paragraph 3,; Schlögl, wbl 2011,240).
In Fortsetzung der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes und des Umweltsenates kommt weder den Nachbarn, noch den Wassergenossenschaften, noch einer Erhaltungsgemeinschaft eine Parteistellung im Feststellungsverfahren betreffend die Schleife Eisenstadt zu.
In der Berufung wird abschließend angeregt, die Frage, ob den Nachbarn und Wassergenossenschaften die Parteistellung in einem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu gewähren wäre, dem EUGH vorzulegen.In der Berufung wird abschließend angeregt, die Frage, ob den Nachbarn und Wassergenossenschaften die Parteistellung in einem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu gewähren wäre, dem EUGH vorzulegen.
Jüngst hat der Umweltsenat zu US 3C/2011/5-8 (B 320 Knoten Trautenfels Pst) unter Verweis auf zahlreiche weitere Entscheidungen ausgeführt, dass es zwar zutrifft, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit nach Art. 10a der UVP-RL Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der UVP-RL über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Art. 10a der UVP-RL überlässt es aber den Mitgliedstaaten festzulegen, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können. Vor dem Hintergrund der in der Judikatur aufgezeigten Mitwirkungsmöglichkeiten der betroffenen Öffentlichkeit in den materienrechtlichen Verfahren und der Verpflichtung zur Durchführung einer de facto UVP besteht daher keine Veranlassung, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.Jüngst hat der Umweltsenat zu US 3C/2011/5-8 (B 320 Knoten Trautenfels Pst) unter Verweis auf zahlreiche weitere Entscheidungen ausgeführt, dass es zwar zutrifft, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit nach Artikel 10 a, der UVP-RL Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der UVP-RL über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Artikel 10 a, der UVP-RL überlässt es aber den Mitgliedstaaten festzulegen, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können. Vor dem Hintergrund der in der Judikatur aufgezeigten Mitwirkungsmöglichkeiten der betroffenen Öffentlichkeit in den materienrechtlichen Verfahren und der Verpflichtung zur Durchführung einer de facto UVP besteht daher keine Veranlassung, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.
Da die Berufungswerber dem im § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 abschließend angeführten Personenkreis nicht angehören und ihnen auf Grund von unionsrechtlichen Verpflichtungen im gegenständlichen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukommt, war deren Berufung als unzulässig zurückzuweisen.Da die Berufungswerber dem im Paragraph 3, Absatz 7 und 7 a UVP-G 2000 abschließend angeführten Personenkreis nicht angehören und ihnen auf Grund von unionsrechtlichen Verpflichtungen im gegenständlichen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukommt, war deren Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Parteistellung, NachbarnZuletzt aktualisiert am
18.06.2013