TE Umse Bescheid 2012/11/5 US 7B/2012/12-8

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Veröffentlicht am 05.11.2012
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang1 Z30
WRG 1959 §19
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:              Berufung gegen den Feststellungsbescheid der Tiroler Landesregierung bezüglich des Vorhabens „Wasserkraftanlage Sanna“

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Konrad Ohrnhofer als Vorsitzenden, Dr. Magdalena Honsig -Erlenburg als Berichterin und Mag. Franz Kramer als weiteres Mitglied über die Berufung des Tiroler Landesumweltanwaltes gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. April 2012, Zl. U-5259/13, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben „Errichtung KW Sanna“ an der Sanna nach dem Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen mit den Überleitungen der Vorarlberger Illwerke AG aus der Rosanna und der Trisanna und mit dem KW Kartell im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist und der Tatbestand des § 3 Abs. 2 iVm Anhang 1 Z 30 des UVP-G 2000 erfüllt ist, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Mag. Konrad Ohrnhofer als Vorsitzenden, Dr. Magdalena Honsig -Erlenburg als Berichterin und Mag. Franz Kramer als weiteres Mitglied über die Berufung des Tiroler Landesumweltanwaltes gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. April 2012, Zl. U-5259/13, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben „Errichtung KW Sanna“ an der Sanna nach dem Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen mit den Überleitungen der Vorarlberger Illwerke AG aus der Rosanna und der Trisanna und mit dem KW Kartell im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist und der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 30, des UVP-G 2000 erfüllt ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 - 7 iVm Anhang 1 Z 30 lit. A Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, idgF;Paragraph 2, Absatz 2, sowie Paragraph 3, Absatz eins, - 7 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 30, lit. A Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, idgF;

§ 3a Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, idgF;Paragraph 3 a, Absatz 2, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, idgF;

§ 19 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. 215/1959, idgF;Paragraph 19, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959,, idgF;

§§ 5 und 12 Abs. 1 Umweltsenatsgesetz 2000 – USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000 idgF;Paragraphen 5 und 12 Absatz eins, Umweltsenatsgesetz 2000 – USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, idgF;

§§ 63 sowie 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.Paragraphen 63, sowie 66 Absatz 4, Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF.

Begründung:

1.              Verfahrensgang:

1.1.               Mit Eingabe vom 24. November 2011 stellte die Wasser Tirol Wasserdienstleitungs-GmbH bei der Tiroler Landesregierung den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, ob das Projekt „KW Sanna“ einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.

Das Projekt sieht die Übernahme des Triebwassers aus dem Unterwasserkanal des KW Wiesberg vor, sodass ein zusätzliches Fassungsbauwerk entfallen kann.

1.2.               Mit Schreiben des Tiroler Umweltanwaltes vom 03. April 2012 gab dieser zu bedenken, dass es sich bei dem geplanten Projekt nicht um ein eigenständiges Kraftwerk, sondern um eine Erweiterung der bestehenden Kraftwerksanlage Wiesberg handle. Es würden wesentliche Elemente einer eigenständigen Kraftwerksanlage, z. B. eine Wasserentnahme aus dem Fließgewässer, fehlen.

1.3.               Mit Bescheid vom 25. April 2012, Zl. U-5259/13, stellte die Tiroler Landesregierung nach umfangreichen Ermittlungen fest, dass für das Vorhaben „Errichtung KW Sanna“ an der Sanna nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen mit den Überleitungen der Vorarlberger Illwerke AG aus der Rosanna und der Trisanna und mit dem KW Kartell im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei und der Tatbestand des § 3 Abs. 2 iVm Anhang 1 Z 30 des UVP-G 2000 erfüllt sei.1.3. Mit Bescheid vom 25. April 2012, Zl. U-5259/13, stellte die Tiroler Landesregierung nach umfangreichen Ermittlungen fest, dass für das Vorhaben „Errichtung KW Sanna“ an der Sanna nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen mit den Überleitungen der Vorarlberger Illwerke AG aus der Rosanna und der Trisanna und mit dem KW Kartell im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei und der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 30, des UVP-G 2000 erfüllt sei.

1.3.1.               Die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz ging von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

1.3.1.1.              Die Gemeinden Pians, Tobadill, Grins, Landeck und Stanz beabsichtigen mit dem gegenständlichen Projekt die Errichtung einer Wasserkraftanlage mit einer Engpassleistung von 10,4 MW. Es handelt sich um ein Ausleitungskraftwerk mit einem Ausbaudurchfluss von 24 m³/s, wobei die Wasserkraftanlage aus den Anlagenteilen Wasserfassung, Triebwasser mit Wasserschloss, Krafthaus und Unterwasserkanal besteht.

1.3.1.2.              Die Wasserfassung besteht aus einem Übergabebauwerk, das direkt das Triebwasser aus dem Unterwasserkanal des Kraftwerks Wiesberg der Donau Chemie AG übernimmt. Da ausschließlich Triebwasser übernommen wird und kein zusätzliches gefasst werden soll, ist keine Wasserfassung in der Sanna und damit kein baulicher Eingriff in das Gewässer erforderlich.

1.3.1.3.              Hinsichtlich der Frage der Kumulation wird aus wasserbautechnischer Sicht der räumliche Zusammenhang für die Anlagen Bachüberleitungen nach Vermunt, Speicherkraftwerk Rosanna der Gemeinde St. Anton a.A., Speicherkraftwerk Kartell, Wasserkraftanlage Wiesberg und Innkraftwerk Putz bejaht. Unter der Voraussetzung eines sorgfältig abgestimmten Feststoffmanagements, insbesondere mit der Wasserkraftanlage Wiesberg, kann aus wasserbautechnischer Sicht festgestellt werden, dass die Auswirkungen des geplanten Kraftwerks Sanna und mögliche kumulative und additive Effekte mit den Überleitungen nach Vermunt, den Speichern Kartell und Verwall sowie den Kraftwerken Wiesberg und Prutz-Imst zu keinen erheblichen negativen Auswirkungen auf die Hochwasserprozesse führen.

Aus gewässerökologischer Sicht ist der räumliche Zusammenhang des gegenständlichen Vorhabens mit den Überleitungen der Illwerke und mit dem Kraftwerk Kartell insofern gegeben, als es durch die doppelte Restwasserstrecke zu kumulativen und additiven Effekten kommen kann. Im Hinblick auf das Kraftwerk Wiesberg und dem derzeit anhängigen Kraftwerk Stanzertal ist der räumliche Zusammenhang hinsichtlich der Schwallbelastung zu bejahen. Aufgrund der Überleitungen durch die Vorarlberger Illwerke AG und aufgrund der Verlagerung der Jahresfracht durch das KW Kartell ist mit diesen vorhandenen energiewirtschaftlichen Nutzungen des Einzugsgebietes mit einer Überlagerung der Wirkungsebenen der Eingriffe im Sinne von kumulativen und additiven Effekten zu rechnen. Weiters ist damit zu rechnen, dass auf Grund dieser kumulativen und additiven Effekte eine wesentliche Beeinträchtigung des betroffenen Gewässerabschnittes, d.h. über die bestehende Zustandsklasse hinaus, eintreten wird.

Aus naturkundefachlicher Sicht wird der räumliche Zusammenhang mit den Überleitungen der Illwerke AG zum Speicher Kops und dem Kraftwerk Kartell bejaht. Dies, da die Restwasserdotation beim KW Sanna nicht auf Grundlage der natürlichen Abflüsse, sondern auf Grundlage der aktuellen vorhandenen Abflüsse ohne entsprechende Berücksichtigung der bestehenden hydrologischen Vorbelastungen, ausgelegt wurde.

Es ist zu erwarten, dass diese kumulierenden Auswirkungen sich relevant auf die Schutzgüter des TNSchG, insbesondere den Naturhaushalt, auswirken werden.

1.3.2.               In der Beweiswürdigung führte die Tiroler Landesregierung aus, dass sich die Feststellungen zum Themenbereich Kumulation auf die jeweils dazu eingeholten fachlichen Stellungnahme beziehen würden.

1.3.3.               In der rechtlichen Beurteilung nahm die Tiroler Landesregierung nachstehende Erwägungen vor:

1.3.3.1.               Zur Kraftwerkskette nach Z 30 des Anhangs 1 UVP-G 20001.3.3.1. Zur Kraftwerkskette nach Ziffer 30, des Anhangs 1 UVP-G 2000

Gegenständlich sei aus wasserbautechnischer Sicht festgestellt worden, dass keine Wasserfassung in der Sanna und damit kein baulicher Eingriff in das Gewässer erforderlich seien. Damit sei die Voraussetzung einer Stauhaltung zur Nutzung der Wasserkraft nicht gegeben.

Das gegenständliche Kraftwerksvorhaben sehe eine eigene „Wasserfassung“ vor, wobei mit dieser Wasserfassung nicht das Wasser aus einem Fließgewässer, sondern aus dem Unterwasserkanal eines oberhalb liegenden Kraftwerkes (KW Wiesberg) übernommen werde. Auch mit dem Hinweis auf die Judikatur des Umweltsenates (US vom 11.09.2001, US 8A/2001/5-25, Twimberg) lasse sich keine andere Sichtweise ableiten.

Es werde kein Anlagenteil des bestehenden Kraftwerkes Wiesberg „mitbenutzt“. Es werde das abgearbeitete Triebwasser vor Rückgabe in die Sanna direkt in der neu zu errichtenden Wasserfassung des geplanten Kraftwerkes gefasst. Die vorgeschriebene Restwassermenge werde mit einem Dotierschütz nach dem Absperrschütz geregelt und wiederum in die Sanna eingeleitet. Diese Ausführung des Einlaufbauwerkes benötige kein Querbauwerk an der Sanna, auch der Bau einer Entsanderanlage sei nicht erforderlich.

Damit sei für die UVP-Behörde aber klar, dass die im Verfahren Twimberg ausschlaggebende Mitbenützung von Anlagenteilen auf den gegenständlichen Fall nicht übertragen werden könne.

Hinsichtlich der Abgrenzung von Neuerrichtung und Änderung von Projekten sei nach der Rechtsprechung auf eine umfassende Beurteilung der bestehenden Anlage sowie des neuen Projektes in ihrem Zusammenhang abzustellen.

Gegenständlich sei das neu geplante Vorhaben zwar hinsichtlich der Betriebsweise vom bestehenden Kraftwerk Wiesberg „abhängig“, zumal lediglich das von dort abgearbeitete Triebwasser für das neue Vorhaben zur Verfügung stehe. Dementsprechend würden Abstimmungen zwischen den Kraftwerksbetreibern notwendig werden (etwa bei Spülungen), dies aber aus zivilrechtlicher Sicht.

Würden aber beide Kraftwerke noch nicht bestehen und nun neu geplant werden, so reiche allein die (zivilrechtliche) Abstimmung in Hinblick auf die Nutzung des abgearbeiteten Triebwassers für die UVP- Behörde nicht aus, darin ein „einziges“ Vorhaben zu sehen.

Selbst wenn dies anders zu sehen sei, ergäbe sich zum Thema Kraftwerkskette keine andere Beurteilung. Wäre von einem einzigen Vorhaben auszugehen, wäre nach der zitierten Judikatur des Umweltsenates (Twimberg) die freie Fließstrecke von diesem einheitlichen Kraftwerk aus zu berechnen. Sowohl oberhalb als auch unterhalb der Fassung des Kraftwerks Wiesberg der Donau Chemie AG mit einer Leistung von 16,8 MW finde sich im tiris-maps eine freie Fließstrecke von mindestens 2 km.

1.3.3.2.              Zur Kumulation nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000:1.3.3.2. Zur Kumulation nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000:

Die Voraussetzungen, dass das beantragte Vorhaben mehr als 25 % des Schwellenwertes aufweise, und dass das eingereichte Vorhaben gemeinsam mit dem anderen (gleichartigen) Vorhaben, hier mit einem an der Gewässerstrecke oberhalb oder unterhalb liegenden Wasserkraftwerk, den Schwellenwert erreiche, seien unzweifelhaft erfüllt: Das projektierte Vorhaben weise eine Engpassleistung von 10,4 MW auf und überschreite gemeinsam mit dem Kraftwerk Wiesberg (Leistung 16,8 MW), dem Speicherkraftwerk Kartell (Leistung 8 MW) und den Bachüberleitungen nach Vermunt (Leistung 247 MW Kopswerk 1 bzw. 525 MW Kopswerk 2) jedenfalls den Schwellenwert von 15 MW.

Zum räumlichen Zusammenhang sei auszuführen, dass das Beweisthema laute, ob die Wahrscheinlichkeit – begründet – bejaht wird, dass es bei Errichtung bzw. bei Verwirklichung des geplanten Vorhabens zu kumulativen und additiven Effekten mit gleichartigen Vorhaben (Wasserkraftanlagen) kommen könne.

Gegenständlich sei die Frage des räumlichen Zusammenhangs zwischen den geplanten Vorhaben aus naturkundefachlicher Sicht mit den Ableitungen der Illwerke AG und dem KW Kartell zu bejahen gewesen. Aus gewässerökologischer Sicht sei der räumliche Zusammenhang mit dem KW Kartell, den Überleitungen durch die Illwerke AG und dem Kraftwerk Wiesberg sowie dem anhängigen Kraftwerk Stanzertal gegeben. Aus wasserbautechnischer Sicht sei insbesondere im Hinblick auf das Kraftwerk Wiesberg der räumliche Zusammenhang unter der Voraussetzung, dass die Betriebsführung der Kraftwerke Wiesberg und Sanna im Zuge der weiteren Planungen im Hinblick auf den Feststoffhaushalt abgestimmt werde, zu verneinen gewesen.

Zu den im räumlichen Zusammenhang stehenden Wassernutzungen zum Zwecke der Energieerzeugung sei hinsichtlich der Relevanz der zu erwartenden additiven Effekte in eine Einzelfallprüfung einzutreten gewesen:

Die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen komme im Rahmen der Einzelfallprüfung zum Ergebnis, dass zwar mit überlagernden Effekten betreffend die genannten Wassernutzungen zu rechnen sei, dass sich dadurch aber, unter der beschriebenen Voraussetzung, keine erheblichen belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen würden. Der naturkundefachliche Amtssachverständige rechne in seiner Stellungnahme damit, dass sich die von ihm genannten kumulierenden Auswirkungen auf die Schutzgüter des TNSchG 2005, insbesondere den Naturhaushalt, relevant auswirken würden, da die Restwasserdotation beim KW Sanna nicht auf Grundlage der natürlichen Abflüsse, sondern auf Grundlage der aktuell vorhandenen Abflüsse, ohne entsprechende Berücksichtigung der bestehenden hydrologischen Vorbelastungen ausgelegt worden sei.

Erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt würden sich jedenfalls aus gewässerökologischer Sicht ergeben. Der gewässerökologische Amtssachverständige rechne damit, dass der ökologische Zustand des betroffenen Gewässerabschnitts wesentlich, d. h. über die bestehende Zustandsklasse hinaus, beeinträchtigt werde.

1.4.               Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde mit Schreiben vom 30. Mai 2012 vom Tiroler Landesumweltanwalt innerhalb offener Frist Berufung erhoben, wobei der Umweltanwalt die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung beantragte, dass das Vorhaben „Errichtung der Wasserkraftanlage Sanna“ der Wasser Tirol- Dienstleistungs GmbH gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 iVm Anhang 1 Z 30 UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. In eventu wurde der Antrag auf Zurückverweisung an die UVP-Behörde gestellt.1.4. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde mit Schreiben vom 30. Mai 2012 vom Tiroler Landesumweltanwalt innerhalb offener Frist Berufung erhoben, wobei der Umweltanwalt die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung beantragte, dass das Vorhaben „Errichtung der Wasserkraftanlage Sanna“ der Wasser Tirol- Dienstleistungs GmbH gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 30, UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. In eventu wurde der Antrag auf Zurückverweisung an die UVP-Behörde gestellt.

In der ausführlichen Begründung wurde zusammengefasst Nachstehendes vorgebracht:

?              Das geplante Vorhaben stelle eine Änderung des bestehenden Kraftwerks Wiesberg dar, wobei es nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde zur rechtlichen Beurteilung komme, dass das gegenständliche Vorhaben eine eigene Wasserfassung vorsehe.

?              Unter Bezugnahme auf das wasserbautechnische Gutachten wurde dargelegt, dass das geplante Vorhaben aufgrund des Fehlens einer eigenen Wasserfassung keine Möglichkeit zur aktiven Gestaltung des Geschiebehaushaltes aufweise, sodass die Regulierung des Geschiebehaushaltes durch die bestehenden Anlagenteile des Kraftwerks Wieseberg erfolge.

?              Die Wehranlagen an der Rosanna und Trisanna, welche die Wehranlagen des KW Wiesberg darstellen, würden zukünftig auch vom Kraftwerk Sanna genutzt werden. Es fehle dem geplanten Vorhaben daher an der wesentlichen selbstständigen Eigenschaft der Wasserentnahme. Da das Vorhaben in einem engen funktionellen und räumlichen Zusammenhang mit der bestehenden Kraftwerksanlage stehe, sei die geplante Erweiterung aufgrund des Fehlens eines wesentlichen Anlagenteils für sich allein nicht als neue Wasserkraftanlage zu qualifizieren. Es sei von einer gemeinsamen Instandhaltung, Wartung etc. des bestehenden mit dem neugeplanten Vorhaben und in weiterer Folge von einem einheitlichen Arbeitskonzept bzw. eines gemeinsamen Betriebs auszugehen.

?              Als Argument, dass ein einheitliches Vorhaben bestehe, sei die Tatsache zu werten, dass die Vorhabensteile nur in ihrem Zusammenwirken sinnvoll betrachtet werden könnten. Eine zusätzliche Dotation mitten in der gesamten Ausleitungsstrecke mache keinen Sinn.

?              Es gehe nicht darum, ob eine Kraftwerkskette vorliege oder nicht, es gehe darum, dass der Schwellenwert der Spalte 1 des Anhanges 1 durch das bestehende Kraftwerk Wiesberg bereits überschritten sei und durch die geplante Änderung eine Kapazitätsausweitung von deutlich über 50 % des Schwellenwerts erfolge. Damit bestehe die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vollen Umfang.

1.5.               Als Reaktion auf die Berufungsmitteilung des Umweltsenates vom 09. August 2012 wurde eine Stellungnahmen seitens der Wasser Tirol Wasserdienstleitungs- GmbH abgegeben, worin der Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Umweltanwaltes mangels Beschwer und mangels Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften gestellt wurde. In eventu wurde der Antrag gestellt, der Berufung des Umweltanwalts keine Folge zu geben.

In der Stellungnahme wurde vorgebracht, dass die Berufung des Umweltanwalts mangels des geltend gemachten, dem Umweltanwalt zukommenden Parteirechts, jedenfalls aber mangels Beschwer, da die Erstinstanz ohnehin festgestellt habe, dass ein UVP- Verfahren durchzuführen sei, zurückzuweisen sei.

Nach der Judikatur des Umweltsenates sei eine Berufung auf Umweltschutzvorschriften nur soweit möglich, als die jeweilige Norm einen umweltschützenden Aspekt aufweise. Eine Berufung auf derartige Umweltschutzvorschriften sei seitens des Umweltanwaltes nicht vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich, welche Umweltschutzvorschriften gemeint sein könnten. Dies insbesondere deshalb, da das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens ohnehin ergeben habe, dass das Vorhaben UVP- pflichtig sei. Es mangle somit nicht nur an der Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften, sondern auch an der Beschwer des Umweltanwaltes.

Es wurde ausgeführt, dass kein einheitliches Vorhaben vorliegen würde; das KW Sanna habe sämtliche Voraussetzungen einer „Anlage zur hydroelektrischen Energieerzeugung“ gemäß Anhang II Nr. 3 lit. h UVP- RL erfüllt.Es wurde ausgeführt, dass kein einheitliches Vorhaben vorliegen würde; das KW Sanna habe sämtliche Voraussetzungen einer „Anlage zur hydroelektrischen Energieerzeugung“ gemäß Anhang römisch zwei Nr. 3 Litera h, UVP- RL erfüllt.

Zudem bestehe nach österreichischer Rechtslage kein Erfordernis, dass ein Wasserkraftwerk eine Wehranlage aufweisen müsse. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des UVP-G selbst und als auch aus den Bestimmungen bzw. der Judikatur und Literatur zum WRG.

Das Vorbringen des Umweltanwaltes, dass die Wehranlagen des KW Wiesberg angeblich auch die Wehranlagen des KW Sanna darstellen würden, sei nicht richtig: Vielmehr habe das KW Sanna keine Wehranlagen, da solche für dieses Wasserkraftwerk nicht erforderlich seien.

Auch die Bewirtschaftung erfolge vollkommen unabhängig voneinander.

Des Weiteren sei keine missbräuchliche Vorhabensstückelung vorgenommen worden. Es bestehe keinerlei zeitlicher Zusammenhang zwischen den Vorhaben Kraftwerk Wiesberg sowie Kraftwerk Sanna, sodass eine Aufsplitterung des Gesamtvorhabens in concreto in keiner Weise gegeben sei.

Die seitens des Umweltanwalts vertretene Ansicht stehe im Widerspruch zu § 12 Abs. 2 und § 16 WRG.Die seitens des Umweltanwalts vertretene Ansicht stehe im Widerspruch zu Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 16, WRG.

1.6.              Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde weder beantragt, noch vom Umweltsenat für erforderlich erachtet.

2.               Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1.               Zur Zulässigkeit der Berufung des Tiroler Umweltanwaltes ist auszuführen, dass die Parteien des Feststellungsverfahrens in Abs. 7 des § 3 UVP-G 2000 taxativ aufgezählt sind.2.1. Zur Zulässigkeit der Berufung des Tiroler Umweltanwaltes ist auszuführen, dass die Parteien des Feststellungsverfahrens in Absatz 7, des Paragraph 3, UVP-G 2000 taxativ aufgezählt sind.

Der Umweltanwalt hat Parteistellung im Feststellungsverfahren und ist zu einem Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 berechtigt.Der Umweltanwalt hat Parteistellung im Feststellungsverfahren und ist zu einem Feststellungsantrag nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 berechtigt.

Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist, ob eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a UVP-G 2000 gegebenenfalls erfüllt wird.Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist, ob eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 gegebenenfalls erfüllt wird.

Der gesetzlich vorgeschriebene und konkret abgesteckte Prüfumfang der Behörde legitimiert den Umweltanwalt auch zur Forderung nach der korrekten Zuordnung des geplanten Vorhabens zu den durch das Vorhaben erfüllenden Tatbeständen.

Ist nach Meinung des Umweltanwalts im Feststellungsverfahren eine Subsumierung unter den anzuwendenden Tatbestand nicht erfolgt, so kann der Umweltanwalt als Partei nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 dies auch im Berufungsweg an den Umweltsenat geltend machen.Ist nach Meinung des Umweltanwalts im Feststellungsverfahren eine Subsumierung unter den anzuwendenden Tatbestand nicht erfolgt, so kann der Umweltanwalt als Partei nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 dies auch im Berufungsweg an den Umweltsenat geltend machen.

Da die Berufung rechtzeitig erhoben ist und auch die übrigen Erfordernisse des § 63 AVG erfüllt sind, ist sie somit zulässig.Da die Berufung rechtzeitig erhoben ist und auch die übrigen Erfordernisse des Paragraph 63, AVG erfüllt sind, ist sie somit zulässig.

2.2.              Nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.2.2. Nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.

Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen.

2.3.               Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.2.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Anhang 1 Z 30 normiert die Umweltverträglichkeitsprüfung fürAnhang 1 Ziffer 30, normiert die Umweltverträglichkeitsprüfung für

a)

Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW;

b)

Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 10 MW, wenn die Rückstaulänge, berechnet auf Basis des mittleren Durchflusses (MQ), das 20-fache der Gewässerbreite, gemessen in der Achse der Wehranlage, erreicht;

c)

Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) in Kraftwerksketten. Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von je mindestens 2 MW ohne ausreichenden Mindestabstand7) zwischen den Wehranlagen im Fischlebensraum.

FN7 Als ausreichender Mindestabstand gilt unter Zugrundelegung des vorhabensseitigen Gewässereinzugsgebietes (EZG) folgende Gewässerlänge: 1 km bei EZG kleiner 10 km², 2 km bei EZG von 10 – 50 km², 3 km bei EZG von 51 – 100 km², 4 km bei EZG von 101 – 500 km², 5 km bei EZG von 501 – 1 000 km², 10 km bei EZG ab 1 001 km².

2.4.               § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sieht bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, vor, dass die Behörde im Einzelfall festzustellen hat, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.2.4. Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 sieht bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, vor, dass die Behörde im Einzelfall festzustellen hat, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.

Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatzes 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatzes 4 Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

2.5.               Gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführter Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt.2.5. Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführter Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt.

2.6.               Im gegenständlichen Verfahren ist nunmehr zu klären, ob das geplante Vorhaben „Kraftwerk Sanna“ ein selbstständiges Vorhaben oder eine Vorhabensänderung des Kraftwerks Wiesberg darstellt, und folglich ob der Tatbestand des § 3 Abs. 2 iVm Anhang 1 Z 30 lit. a UVP-G 2000 oder der Tatbestand des § 3a Abs. 2 Z 1 iVm Anhang 1 Z 30 lit. a UVP-G 2000 erfüllt ist.2.6. Im gegenständlichen Verfahren ist nunmehr zu klären, ob das geplante Vorhaben „Kraftwerk Sanna“ ein selbstständiges Vorhaben oder eine Vorhabensänderung des Kraftwerks Wiesberg darstellt, und folglich ob der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 30, Litera a, UVP-G 2000 oder der Tatbestand des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 30, Litera a, UVP-G 2000 erfüllt ist.

2.6.1.              Bei der Abgrenzung eines selbstständigen Vorhabens von einer Vorhabensänderung kommt der Legaldefinition des weiten Vorhabensbegriffs nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidende Bedeutung zu.2.6.1. Bei der Abgrenzung eines selbstständigen Vorhabens von einer Vorhabensänderung kommt der Legaldefinition des weiten Vorhabensbegriffs nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidende Bedeutung zu.

Ein Vorhaben nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher, damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender, Maßnahmen.Ein Vorhaben nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher, damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender, Maßnahmen.

Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Für die Qualifikation von mehreren Anlagen(teilen) und/oder Projekten als ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung maßgeblich, dass sie in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, es kommt nicht darauf an, ob diese Anlagen(teile) und/oder Projekte unter ein und denselben Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000 fallen (VwGH vom 07.09. 2004, 2003/05/0218).Für die Qualifikation von mehreren Anlagen(teilen) und/oder Projekten als ein Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung maßgeblich, dass sie in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, es kommt nicht darauf an, ob diese Anlagen(teile) und/oder Projekte unter ein und denselben Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000 fallen (VwGH vom 07.09. 2004, 2003/05/0218).

Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, im Rahmen einer Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu beurteilen (VwGH vom 31.07.2007, 2006/05/0221; US vom 02.03.2011, US 3/2000/5-39, Orth/Innkreis).Der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, im Rahmen einer Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu beurteilen (VwGH vom 31.07.2007, 2006/05/0221; US vom 02.03.2011, US 3/2000/5-39, Orth/Innkreis).

Da das KW Wiesberg als Wasserkraftanlage mit einer Leistung von 16,8 MW den UVP- pflichtigen Tatbestand nach Anhang 1 Z 30 lit. a UVP-G 2000 erfüllt, ist die Anlage „Kraftwerk Sanna“ auf ihren räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem KW Wiesberg zu prüfen, auch wenn nur ein Teil des Vorhabens, hier: KW Wiesberg, die UVP-Pflicht gemäß Anhang 1 auslöst (das Kraftwerk Sanna erreicht als Anlage mit einer Engpassleistung von 10,4 MW nicht den festgelegten Schwellenwert nach Anhang 1 Z 30 lit. a UVP-G 2000).Da das KW Wiesberg als Wasserkraftanlage mit einer Leistung von 16,8 MW den UVP- pflichtigen Tatbestand nach Anhang 1 Ziffer 30, Litera a, UVP-G 2000 erfüllt, ist die Anlage „Kraftwerk Sanna“ auf ihren räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem KW Wiesberg zu prüfen, auch wenn nur ein Teil des Vorhabens, hier: KW Wiesberg, die UVP-Pflicht gemäß Anhang 1 auslöst (das Kraftwerk Sanna erreicht als Anlage mit einer Engpassleistung von 10,4 MW nicht den festgelegten Schwellenwert nach Anhang 1 Ziffer 30, Litera a, UVP-G 2000).

2.6.1.1.              Zu prüfen ist, ob ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem Kraftwerk Wiesberg und der geplanten Anlage des Kraftwerks Sanna besteht.

Ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Vorhaben(teilen) ist dann anzunehmen, wenn es durch die verschiedenen Eingriffe zur Überlagerung der Wirkungsebenen der Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (US vom 27.11.2008, US 4A/2008/11-59, Klagenfurt Seeparkhotel).

Die bauliche Gegebenheit lässt auf einen räumlichen Zusammenhang zwischen dem geplanten Kraftwerk Sanna und der Anlage des Kraftwerks Wiesberg schließen:

Die Wasserfassung besteht aus einem Übernahmebauwerk, das direkt das Triebwasser aus dem Unterwasserkanal des Kraftwerks Wiesberg der Donau Chemie AG übernimmt. Durch das Fassungsbauwerk des Kraftwerks Sanna kommt es zu einem „baulichen Beitritt“ an den Oberlieger, sodass für das Kraftwerk Sanna keine eigene Wasserfassung im Sinne eines für ein Wasserkraftwerk spezifischen Anlagenteiles erforderlich ist.

Da das Übernahmebauwerk des Kraftwerks Sanna unmittelbar an den Unterwasserkanal des Kraftwerks Wiesberg anschließt und folglich ein nahtloser Übergang in der baulichen Gestaltung entsteht, ist eine räumliche Einheit bewiesen.

2.6.1.2.              Des Weiteren ist das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs zu prüfen.

Zur Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Umweltsenates auf eine umfassende Beurteilung von geplanter und bestehender Anlage in ihrem Zusammenhang abzustellen (US vom 19.07.1999, US 5/1998/6-46, Bad Waltersdorf; US vom 23.12.1998, US 8/1998/2-68, Hohenems).

Wenn die bestehende Anlage und das neue Projekt im Fall ihrer gemeinsamen Neuplanung als Vorhaben im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 anzusehen wären, dann ist auch ein neues Projekt in Bezug auf eine bestehende Anlage als dessen Änderung im Sinn des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 zu qualifizieren (US vom 23.12.1998, US 8/1998/2-68, Hohenems).Wenn die bestehende Anlage und das neue Projekt im Fall ihrer gemeinsamen Neuplanung als Vorhaben im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 anzusehen wären, dann ist auch ein neues Projekt in Bezug auf eine bestehende Anlage als dessen Änderung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 zu qualifizieren (US vom 23.12.1998, US 8/1998/2-68, Hohenems).

Als wesentliche Beurteilungsgrundlagen für einen sachlichen Zusammenhang sind das Gesamtkonzept bzw. das Projektziel in seiner Einheitlichkeit sowie das Bestehen einer betrieblichen Einheit zu nennen (US vom 23.12.1998, US 8/1998/2-68, Hohenems; US vom 23.11.1999, US 6/1999/8-21, Linz Süd).

2.6.1.2.1.               Gesamtkonzept:

Die Beurteilung des Gesamtkonzepts stellt darauf ab, was das Projektziel der verschiedenen Maßnahmen ist.

Beispielsweise ist bei Schutz- und Regulierungswasserbauten ein Ausscheiden von Einzelmaßnahmen nicht möglich, wenn das Projektziel nur durch die Gesamtheit aller vorgesehenen Maßnahmen erreicht wird (US vom 14.05.1997, US 7/1997/4-13, Donau Machland).

Im gegenständlichen Fall nutzt das Kraftwerk Sanna die bestehenden Verhältnisse in der Form, dass das Kraftwerk an den Unterwasserkanal des Oberliegers (KW Wiesberg) ankoppelt.

Diese Koppelung sagt jedoch nichts über das Projektziel des Kraftwerks Sanna – die Ausnutzung der kinetischen Energie des Wassers zur Erzeugung elektrischer Energie – aus. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Wasserkraftanlage die Synergien des Oberliegers – in Form der Mitbenutzung des Unterwasserkanals des Kraftwerks Wiesberg – nutzt.

Die Wasserkraftanlage kann gerade in ihrem abgeschossenen System und in ihrer Funktionsweise eigenständig den Zweck der Energiegewinnung erfüllen, ohne auf ein Gesamtkonzept des oberliegenden Kraftwerks abstellen zu müssen. Es liegt gerade in der technischen Ausgestaltung des geplanten Ausleitungskraftwerks, dass das Kraftwerk keine eigene Wehranlage benötigt, sondern das Triebwasser direkt aus dem Unterwasserkanal im Zuge eines Übergabebauwerks übernimmt.

2.6.1.2.2.               Betriebliche Einheit:

Zu klären ist, ob die Anlage des Kraftwerks Sanna in betrieblicher Hinsicht eine Einheit mit dem bestehenden Kraftwerk Wiesberg bildet.

Da das Kraftwerk Sanna kein Querbauwerk aufweist, ist kein eigenes Spülmanagement möglich:

Die Regulierung des Feststoffhaushaltes muss für die gesamte verlängerte Restwasserstrecke über die Fassung des bestehenden Kraftwerks Wiesberg erfolgen.

Die Regulierung des Feststoffhaushaltes macht somit die Abstimmung des Betriebes erforderlich.

Trotz der Notwendigkeit zur Abstimmung der Wasserkraftwerke in ihrer Betriebsweise hinsichtlich Spülungen und Revisionsarbeiten ist die Notwendigkeit der betrieblichen Abstimmung beider Anlagen vielmehr faktisch mit der räumlichen Lage an demselben Gewässerabschnitt bedingt, als im Willen eines einheitlichen Betriebskonzeptes.

Das Kraftwerk Sanna benutzt zwar den Unterwasserkanal des Oberliegers mit, doch aus diesen räumlichen Gegebenheiten, die unveränderbar sind und somit eine gewisse Abhängigkeit des Unterliegers erzeugen, kann nicht geschlossen werden, dass eine gemeinsame Betriebsführung erfolgt.

Jene Abhängigkeit und betriebliche Abstimmung ist nicht gleichsam als „gemeinsamer Betriebszweck“ (US vom 04.07.2002, US 5B/2002/1- 20, Ansfelden II) und damit in weiterer Folge als einheitliches Projekt im Sinne eines Änderungsvorhaben zu werten.Jene Abhängigkeit und betriebliche Abstimmung ist nicht gleichsam als „gemeinsamer Betriebszweck“ (US vom 04.07.2002, US 5B/2002/1- 20, Ansfelden römisch zwei) und damit in weiterer Folge als einheitliches Projekt im Sinne eines Änderungsvorhaben zu werten.

Das geplante Vorhaben hat eben gerade aufgrund der tatsächlichen Rahmenbedingungen das Konzept einer Wasserkraftanlage ohne eigene Wasserfassung gewählt und daher eine Abstimmung der Betriebsweise in Kauf genommen.

Die Indizienlage muss entsprechend verdichtet sein, um ein einheitliches Vorhaben annehmen zu können; das bloße Vorliegen sinnvoller Abstimmungen zwischen verschiedenen Vorhaben mit unterschiedlichen Projektwerbern führt noch nicht zur Annahme eines einheitlichen Vorhabens (Schmelz/Schwarzer UVP-G-ON 1.00 § 2 Rz 31).Die Indizienlage muss entsprechend verdichtet sein, um ein einheitliches Vorhaben annehmen zu können; das bloße Vorliegen sinnvoller Abstimmungen zwischen verschiedenen Vorhaben mit unterschiedlichen Projektwerbern führt noch nicht zur Annahme eines einheitlichen Vorhabens (Schmelz/Schwarzer UVP-G-ON 1.00 Paragraph 2, Rz 31).

2.6.2.              Bezüglich der Einwendung des Berufungswerbers, dass das geplante Vorhaben „Kraftwerk Sanna“ mangels eigener Wasserfassung kein eigenständiges Vorhaben bzw. keine Wasserkraftanlage im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 darstelle, ist Nachstehendes auszuführen:

Die Legaldefinition der Z 30 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 als maßgebliche Bestimmung spricht von Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen).Die Legaldefinition der Ziffer 30, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 als maßgebliche Bestimmung spricht von Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen).

Diese Definition der Wasserkraftanlage war bereits im Anhang 1 Z 18 zum UVP-G 1993 enthalten und stellt die Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 1985/175, 40, dar.Diese Definition der Wasserkraftanlage war bereits im Anhang 1 Ziffer 18, zum UVP-G 1993 enthalten und stellt die Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt L 1985/175, 40, dar.

Die UVP-Richtlinie verwendet in Anhang II Nr. 3 lit. h den Terminus „Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung“.Die UVP-Richtlinie verwendet in Anhang römisch zwei Nr. 3 Litera h, den Terminus „Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung“.

Die Definition der Wasserkraftanlage nach dem UVP-G 1993 bzw. nach dem UVP-G 2000 umfasst auch Ausleitungskraftwerke.

Beim Ausleitungskraftwerk befindet sich im Flusslauf ein Wehr, an dem das Wasser gestaut und durch einen separaten Triebwasserkanal ausgeleitet wird. Durch den Triebwasserweg wird es der Wasserkraftanlage zugeführt und anschließend wieder in den Flusslauf zurückgeleitet. Dem natürlichen Flussbett wird der nicht für die Energiegewinnung genutzte Restwasseranteil zurückgeleitet (Schmelz/Schwarzer UVP-G-ON 1.00 Anhang 1 Z 30 Rz 5).Beim Ausleitungskraftwerk befindet sich im Flusslauf ein Wehr, an dem das Wasser gestaut und durch einen separaten Triebwasserkanal ausgeleitet wird. Durch den Triebwasserweg wird es der Wasserkraftanlage zugeführt und anschließend wieder in den Flusslauf zurückgeleitet. Dem natürlichen Flussbett wird der nicht für die Energiegewinnung genutzte Restwasseranteil zurückgeleitet (Schmelz/Schwarzer UVP-G-ON 1.00 Anhang 1 Ziffer 30, Rz 5).

Die Gesetzesmaterialien zur UVP-G-Nov 2000, BGBl I 2000/89, zur UVP-G-Nov 2009, BGBl I 2009/87, sowie zur UVP-G-Nov 2012, BGBl I 2012/77, enthalten keine Ausführungen zu Anhang 1 Z 30 dahingehend, welche technischen Anforderungen eine Anlage erfüllen muss, um als Wasserkraftanlage nach Z 30 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 eingestuft zu werden, also inwieweit für die Systematisierung einer Wasserkraftanlage nach Z 30 lit. a des Anhanges 1 eine eigenständige Wasserfassung unabdingbares Wesensmerkmal ist.Die Gesetzesmaterialien zur UVP-G-Nov 2000, BGBl römisch eins 2000/89, zur UVP-G-Nov 2009, BGBl römisch eins 2009/87, sowie zur UVP-G-Nov 2012, BGBl römisch eins 2012/77, enthalten keine Ausführungen zu Anhang 1 Ziffer 30, dahingehend, welche technischen Anforderungen eine Anlage erfüllen muss, um als Wasserkraftanlage nach Ziffer 30, Litera a, des Anhanges 1 UVP-G 2000 eingestuft zu werden, also inwieweit für die Systematisierung einer Wasserkraftanlage nach Ziffer 30, Litera a, des Anhanges 1 eine eigenständige Wasserfassung unabdingbares Wesensmerkmal ist.

Einen Hinweis, dass unter den Begriff der Wasserkraftanlage auch Anlagen ohne eigenständige Wasserfassung fallen können, geben die Regelungen der ÖNORM M 7103:2012. Die gegenständliche ÖNORM verwendet Begriffe aus dem Bereich der Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraftanlagen, wie sie bei Planung, Bau, Errichtung und Betrieb in der Praxis üblicherweise verwendet werden.

Die ÖNORM M 7103:2012 definiert den Begriff eines Kanalkraftwerks. Ein Kanalkraftwerk ist eines von mehreren hintereinander liegenden Kraftwerken, das die Fallhöhe des gleichen Ausleitungskanals nutzt. Als Ausleitungskanal bzw. Ausleitungsstrecke wird laut ÖNORM M 7103:2012 die natürliche Gewässerstrecke unterhalb der Entnahmestelle bis zur Rückgabestelle am gleichen Gewässer oder bis zur Mündung des Gewässers in einen neuen Vorfluter bezeichnet.

Durch die Festlegung der Definition eines Kanalkraftwerks legt die ÖNORM die technischen Standards für eine Wasserkraftanlage dahingehend fest, dass eine Wasserkraftanlage auch vorliegt, wenn diese Anlage – ohne eigene Wasserfassung – mit anderen Kraftwerken einen einzigen Ausleitungskanal nutzt.

Aus der wasserwirtschaftlichen Praxis im Sinne der Nutzung eines gemeinsamen Ausleitungskanals und den Definitionen der ÖNORM M 7103:2012 lässt sich schließen, dass eine Wasserfassung kein Wesensmerkmal einer Wasserkraftanlage ist.

Die Tatsache, dass eine eigene Wasserfassung keine notwendige Eigenschaft einer selbstständigen Wasserkraftanlage darstellt, wird durch die Normierung der Mitbenutzung von Wasserführungsanlagen nach § 19 WRG bestärkt:Die Tatsache, dass eine eigene Wasserfassung keine notwendige Eigenschaft einer selbstständigen Wasserkraftanlage darstellt, wird durch die Normierung der Mitbenutzung von Wasserführungsanlagen nach Paragraph 19, WRG bestärkt:

Gemäß § 19 WRG kann der Berechtigte durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde verhalten werden, die Mitbenutzung zu gestatten, wenn er hiedurch in der Ausübung des ihm zustehenden Wasserbenutzungsrechtes nicht erheblich beeinträchtigt wird und wenn entweder öffentliche Interessen die Einräumung des Mitbenutzungsrechtes erheischen oder die aus der Mitbenutzung zu gewärtigenden Vorteile wesentlich größer sind als die der bestehenden Anlage dadurch voraussichtlich erwachsenden Nachteile. Voraussetzung für die Mitbenutzung von Stau- und Wasserführungsanlagen ist, dass sich die Benutzung des Wassers am zweckmäßigsten durch Mitbenutzung bestehender Stau- oder Wasserführungsanlagen erzielen lässt.Gemäß Paragraph 19, WRG kann der Berechtigte durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde verhalten werden, die Mitbenutzung zu gestatten, wenn er hiedurch in der Ausübung des ihm zustehenden Wasserbenutzungsrechtes nicht erheblich beeinträchtigt wird und wenn entweder öffentliche Interessen die Einräumung des Mitbenutzungsrechtes erheischen oder die aus der Mitbenutzung zu gewärtigenden Vorteile wesentlich größer sind als die der bestehenden Anlage dadurch voraussichtlich erwachsenden Nachteile. Voraussetzung für die Mitbenutzung von Stau- und Wasserführungsanlagen ist, dass sich die Benutzung des Wassers am zweckmäßigsten durch Mitbenutzung bestehender Stau- oder Wasserführungsanlagen erzielen lässt.

Die Mitbenutzung von Stau- und Wasserführungsanlagen ist eine typische Ausprägung im Wasserrechtsgesetz für die enge und anschließende Mehrfachnutzung von Gewässern zur Energiegewinnung und deren Pflicht zur Duldung.

Die gemeinsame Nutzung von Wasserführungsanlagen (Verbundbetrieb, Wasserschiene, Wasserleitungen) durch mehrere Wasserbenutzungsberechtigte kann die zweckmäßige Wassernutzung erleichtern und für alle kostengünstiger sowie umweltfreundlicher gestalten (Oberleitner/ Berger, WRG³ [2011] §19 Rz 1).

Um ein Mitbenutzungsrecht an Anlagenteilen eines anderen Kraftwerks beanspruchen zu können, bedarf es eines eigenständigen Wasserbenutzungsrechts des potentiellen Mitbenutzers. Da zwei unabhängige Wasserbenutzungsrechte Voraussetzung für die Inanspruchnahme von fremden Anlagenteilen sind, ist auch nicht von einer Erweiterung eines einzigen Wasserrechts auszugehen.

Durch die Mitbenutzung von Stau- und Wasserführungsanlagen kommt es daher zu keiner Erweiterung des bestehenden Wasserbenutzungsrechts, sondern es bleiben durch die Mitbenutzung zwei verschiedene Wasserbenutzungsrechte bestehen.

Gerade durch die Mitbenutzung nach § 19 WRG durch einen Verbundbetrieb ist ein Wehr für den Betrieb einer Wasserkraftanlage nicht erforderlich.Gerade durch die Mitbenutzung nach Paragraph 19, WRG durch einen Verbundbetrieb ist ein Wehr für den Betrieb einer Wasserkraftanlage nicht erforderlich.

Der Gedanke des § 19 WRG, dass eine Wasserkraftanlage Teile einer anderen bzw. die von der anderen Anlage geschaffenen Bedingungen nutzen kann, ohne dass eine einheitliche Wasserkraftanlage entsteht, ist auf den gegenständlichen Fall zu übertragen.Der Gedanke des Paragraph 19, WRG, dass eine Wasserkraftanlage Teile einer anderen bzw. die von der anderen Anlage geschaffenen Bedingungen nutzen kann, ohne dass eine einheitliche Wasserkraftanlage entsteht, ist auf den gegenständlichen Fall zu übertragen.

Das Kraftwerksprojekt Sanna ist daher als Wasserkraftanlage und selbstständiges Vorhaben gemäß Anhang 1 zu werten; ein (Ausleitungs)Kraftwerk benötigt keine eigene Wasserfassung im Sinne eines wesentlichen Bestandteils der Kraftwerksanlage, da auch eine Mitbenutzung eines gemeinsamen Ausleitungskanals von mehreren Kraftwerksanlagen sowohl aus technischer Sicht als auch nach Vorgaben des Materiengesetzes möglich ist.

2.6.3.               Umgehungsabsicht:

Durch die Aufteilung von Projekten auf mehrere Antragsteller könnte der Versuch unternommen werden, die UVP-Pflicht zu umgehen:

Es stellt sich daher die grundsätzliche Frage, inwieweit Projekte von unterschiedlichen Projektwerbern ein einheitliches Vorhaben bilden können.

Wird mit der Einreichung als getrennte Projekte nach der erkennbaren Absicht nur der Zweck verfolgt, das Vorhaben einer UVP- Pflicht durch Aufsplittung zu entziehen, so ist von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen (vgl. US vom 08.07.2004, US 5A/2004/2-48, Seiersberg).Wird mit der Einreichung als getrennte Projekte nach der erkennbaren Absicht nur der Zweck verfolgt, das Vorhaben einer UVP- Pflicht durch Aufsplittung zu entziehen, so ist von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen vergleiche US vom 08.07.2004, US 5A/2004/2-48, Seiersberg).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und Umweltsenates können Projekte verschiedener Projektwerber ein einheitliches Vorhaben bilden, wenn durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken ein gemeinsamer Betriebszweck verfolgt wird (vgl. US vom 21.09.2001, US 8A/2001/5-25, Twimberg; VwGH vom 23.06.2010, 2007/03/0160).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und Umweltsenates können Projekte verschiedener Projektwerber ein einheitliches Vorhaben bilden, wenn durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken ein gemeinsamer Betriebszweck verfolgt wird vergleiche US vom 21.09.2001, US 8A/2001/5-25, Twimberg; VwGH vom 23.06.2010, 2007/03/0160).

Im konkreten Fall bestehen unterschiedliche Betreiber, nämlich die Wasser Tirol Wasserdienstleitungs- GmbH als Betreiberin des Kraftwerks Sanna, und die Donau Chemie AG als Betreiberin des Kraftwerks Wiesberg.

Von einer Umgehungsabsicht ist hier nicht auszugehen, da nicht erkannt werden kann, dass die Einreichung des Projektes Kraftwerk Sanna nur den Zweck verfolgt, das Vorhaben durch Aufsplitterung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu entziehen:

Das Kraftwerk Wiesberg stellt mit einer Leistung von 16,8 MW ein Vorhaben nach Anhang 1 Z 30 lit. a UVP-G 2000 dar und für das geplante Kraftwerk Sanna ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund der Kumulationswirkung, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lässt, durchzuführen.Das Kraftwerk Wiesberg stellt mit einer Leistung von 16,8 MW ein Vorhaben nach Anhang 1 Ziffer 30, Litera a, UVP-G 2000 dar und für das geplante Kraftwerk Sanna ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund der Kumulationswirkung, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lässt, durchzuführen.

Es wurde im erstinstanzlichen Verfahren für das Kraftwerk Sanna ohnehin festgestellt, dass das geplante Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit den Überleitungen der Vorarlberger Illwerke AG und mit dem KW Kartell steht und dass aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit bestehenden Nutzungen für Wasserkraftanlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist. Allfällige kumulative bzw. additive Effekte wurden aufgrund des Vorliegens des Kumulationstatbestandes nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 im Zuge der Einzelfallprüfung – insbesondere auch hinsichtlich des Kraftwerks Wiesberg – beurteilt.Es wurde im erstinstanzlichen Verfahren für das Kraftwerk Sanna ohnehin festgestellt, dass das geplante Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit den Überleitungen der Vorarlberger Illwerke AG und mit dem KW Kartell steht und dass aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit bestehenden Nutzungen für Wasserkraftanlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist. Allfällige kumulative bzw. additive Effekte wurden aufgrund des Vorliegens des Kumulationstatbestandes nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 im Zuge der Einzelfallprüfung – insbesondere auch hinsichtlich des Kraftwerks Wiesberg – beurteilt.

Der Begrenzung des geplanten Vorhabens KW Sanna bzw. der getrennten Behandlung des geplanten Vorhabens vom bestehenden Kraftwerk Wiesberg fehlt es daher nicht an der sachlichen Rechtfertigung, da der Grund für das geplante eigenständige Vorhaben nicht in der Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 zu sehen ist (vgl. VwGH vom 20.07.2004, 2004/05/0100).Der Begrenzung des geplanten Vorhabens KW Sanna bzw. der getrennten Behandlung des geplanten Vorhabens vom bestehenden Kraftwerk Wiesberg fehlt es daher nicht an der sachlichen Rechtfertigung, da der Grund für das geplante eigenständige Vorhaben nicht in der Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 zu sehen ist vergleiche VwGH vom 20.07.2004, 2004/05/0100).

Da allfällige Überlagerungen der Umweltauswirkungen in diesem Verfahren bereits berücksichtigt wurden, wäre in diesem Fall der Zwang zu einer einheitlichen UVP unsachlich (Schmelz/Schwarzer UVP-G-ON 1.00 § 2 Rz 34).Da allfällige Überlagerungen der Umweltauswirkungen in diesem Verfahren bereits berücksichtigt wurden, wäre in diesem Fall der Zwang zu einer einheitlichen UVP unsachlich (Schmelz/Schwarzer UVP-G-ON 1.00 Paragraph 2, Rz 34).

Ist, wie im gegenständlichen Fall, nur ein räumlicher Konnex, nicht jedoch ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang gegeben, greift die Kumulierungsbestimmung.

Es besteht hinsichtlich solcher Vorhaben somit keine Lücke im UVP-System, da gerade die Kumulation nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 die Auswirkungen des neuen Vorhabens in Bezug zum bestehenden Kraftwerk ausreichend erfasst.Es besteht hinsichtlich solcher Vorhaben somit keine Lücke im UVP-System, da gerade die Kumulation nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 die Auswirkungen des neuen Vorhabens in Bezug zum bestehenden Kraftwerk ausreichend erfasst.

§ 3 Abs. 2 UVP-G 2000 wurde ausdrücklich nach dem Urteil des EuGH vom 21. September 1999, Rechtssache C-392/96 (Kommission gegen Irland) geschaffen, um einer Umgehung der Umweltverträglichkeitsprüfung durch Aufsplittung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegenzutreten, aber auch um unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Der neue Absatz 2 des § 3 UVP-G 2000 wurde geschaffen, gerade um Umgehungen durch unsachliche Aufsplitterungen hintanzuhalten (VwGH vom 27.09.2005, 2004/06/0030).Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 wurde ausdrücklich nach dem Urteil des EuGH vom 21. September 1999, Rechtssache C-392/96 (Kommission gegen Irland) geschaffen, um einer Umgehung der Umweltverträglichkeitsprüfung durch Aufsplittung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegenzutreten, aber auch um unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Der neue Absatz 2 des Paragraph 3, UVP-G 2000 wurde geschaffen, gerade um Umgehungen durch unsachliche Aufsplitterungen hintanzuhalten (VwGH vom 27.09.2005, 2004/06/0030).

2.7.              Unabhängig davon ist festzuhalten, dass darüber hinaus für das geplante Vorhaben keiner der mit UVP-G Novelle 2012, BGBl I Nr. 77/2012, hinzugetretenen neuen Tatbestände der Z 30 Anhang 1 UVP-G 2000 gegeben ist.2.7. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass darüber hinaus für das geplante Vorhaben keiner der mit UVP-G Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,, hinzugetretenen neuen Tatbestände der Ziffer 30, Anhang 1 UVP-G 2000 gegeben ist.

Der Tatbestand der Z 30 lit. c Anhang 1 fordert eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) in Kraftwerksketten. Eine Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von je mindestens 2 MW ohne ausreichenden Mindestabstandzwischen der Wehranlagen im Fischlebensraum.Der Tatbestand der Ziffer 30, Litera c, Anhang 1 fordert eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) in Kraftwerksketten. Eine Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von je mindestens 2 MW ohne ausreichenden Mindestabstandzwischen der Wehranlagen im Fischlebensraum.

Die Definition der Z 30 lit. c stellt auf einen Mindestabstand zwischen den Wehranlagen ab.Die Definition der Ziffer 30, Litera c, stellt auf einen Mindestabstand zwischen den Wehranlagen ab.

Das Kraftwerk Sanna benötigt keine Wehranlage, da es das Triebwasser aus dem Unterwasserkanal des Kraftwerks Wiesberg nutzt. Es bestehen zwar Wehranlagen des Kraftwerks Wiesberg an der Rosanna und Trisanna, jedoch keine eigene Wehranlage des Kraftwerks Sanna, sodass auch keine zwei Wehre vorliegen, für die ein Mindestabstand eingehalten werden müsste.

Im vorliegenden Fall ist bei dem geplanten Kraftwerk und dem bestehenden Kraftwerk von keiner Kraftwerkskette auszugehen.

2.8.               Als Ergebnis ist daher festzuhalten:

Das geplante Kraftwerk Sanna stellt kein einheitliches Vorhaben mit dem Kraftwerk Wiesberg dar, da die Voraussetzungen für den sachlichen Zusammenhang nicht erfüllt sind und eine Umgehungsabsicht nicht zu erkennen ist.

Der Tatbestand des § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 ist nicht erfüllt, weshalb eine UVP im ordentlichen Verfahren nicht durchzuführen ist.Der Tatbestand des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist nicht erfüllt, weshalb eine UVP im ordentlichen Verfahren nicht durchzuführen ist.

Schlagworte

Änderung, Vorhaben, bestehendes; Feststellungsverfahren, Berufungslegitimation, Umweltanwalt; Kraftwerkskette; UVP-Pflicht, Umgehung; Vorhaben, Einheit; Wasserkraftanlagen; Wasserrechtliche Mitbenutzung

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2013
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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