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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des Werner Silberbauer, 2. der Manuela Guschelbauer, 3. des Werner Guschelbauer, 4. des Gerhard Zaussinger, 5. der Monika Zaussinger, alle in Waidhofen/Thaya, 6. des Gerhard Korherr, 7. der Brigitta Korherr, beide in Hollenbach, 8. der Ingrid Flicker, 9. der Ingrid Schiefer, 10. der Heidrun Tschakert und 11. der Paula Bichler, alle in Waidhofen/Thaya, sämtliche vertreten durch Spohn/Richter & Partner, Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Salztorgasse 2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. Oktober 2005, Zl. RU1-BR-372/002-2005, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: Thayapark Immobilien GesmbH in Waidhofen/Thaya, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien wird zurückgewiesen.
Die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien haben dem Land Niederösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der erstbeschwerdeführenden Partei sowie den viert- bis elftbeschwerdeführenden Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 17. September 2004 beantragte die mitbeteiligte Bauwerberin die Erteilung der bau- und gewerberechtlichen Genehmigung für ein "Einkaufszentrum auf den ehemaligen Ebenseer Gründen" ("EKZ Einkaufs-/Entertainement-Center-Thayapark").
Die Baugrundstücke sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan wie folgt ausgewiesen: Die Grundstücke Nr. 1815/2, 1816, 1967/2, 1969, 1972, 2265 und 2268, je KG 21194 Waidhofen/Thaya, sind als Bauland-Kerngebiet-Büro/Soziale Dienstleistungen, Bauland-Einkaufszentrum 9900, Bauland-Sondergebiet Freizeit/Entertainement zu etwa 60 % und als Bauland-Kerngebiet-Büro/Soziale Dienstleistungen-Aufschließungszone, Bauland-Einkaufszentrum-9600-Aufschließungszone, Bauland-Sondergebiet Freizeit/Entertainement-Aufschließungszone zu etwa 40 % ausgewiesen. Die Grundstücke Nr. 1087/1 und 1087/2, je KG 21194 Waidhofen/Thaya, sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan zur Gänze als Bauland-Betriebsgebiet ausgewiesen.
Das gegenständliche Ansuchen der mitbeteiligten Partei bezieht sich auf den als Bauland-Sondergebiet Freizeit/Entertainement gewidmeten Teil und betrifft den Bauteil A des Einkaufszentrums; ein nicht gegenständlicher Bauteil B ist für das Aufschließungsgebiet vorgesehen. Für die zu bebauende Grundstücksfläche besteht kein Verbot bzw. keine Beschränkung (z.B. Bauverbot, Bebauungsplan, örtliche baupolizeiliche Verordnung).
Im Norden schließt an die Baugrundstücke das der ÖBB gehörige Grundstück Nr. 1515/2 (Lokalbahn Schwarzenau-Fratjes) in einer Breite von ca. 10 bis 15 m. Nördlich davon verläuft nahezu parallel die öffentliche Verkehrsfläche Grundstück Nr. 1475/4 Brunnerstraße mit dem Gehsteig Grundstück Nr. 1061/15.
Zwischen der Brunnerstraße und dem Grundstück der ÖBB liegen u. a. die Wohngrundstücke Nr. 1062/18, Nr. 1062/13, Nr. 1062/16, Nr. 1061/22 und Nr. 1061/11.
Der Erstbeschwerdeführer ist Alleineigentümer des im Nordosten an das Baugrundstück Nr. 1815/2 anschließenden Grundstückes Nr. 1086/2 Raiffeisenstraße 25. Die Zweitbeschwerdeführerin ist seine Ehegattin. Der Drittbeschwerdeführer ist der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin und lebt mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin auf dem genannten Grundstück in Wohngemeinschaft. Anhaltspunkte für eine Parteistellung der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien im Baubewilligungsverfahren finden sich in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht und werden von diesen Beschwerdeführern vor dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht behauptet.
Die elftbeschwerdeführende Partei ist Miteigentümerin des südöstlich an das Baugrundstück Nr. 1087/1 anschließenden Grundstückes Nr. 1140/30. Das Grundstück Nr. 1087/1 grenzt im Osten, getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche Grundstück Nr. 1476/2 Ebenseer Weg, an das Baugrundstück Nr. 1815/2.
Die Beschwerdeführer erhoben als Nachbarn gegen das Bauvorhaben Einwendungen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya vom 15. Mai 2005 wurde der mitbeteiligten Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für
"den Neubau eines Betriebsgebäudes mit Unter-, Erd- und Dachgeschoss, Aufstellung von Werbepylonen, Herstellung von Einfriedungen und Lärmschutzwänden zu Nachbargrundstücken und öffentlichen Verkehrsflächen, Veränderung der Höhenlage des Geländes zur Schaffung von Kfz-Abstellplätzen im Standort 3830 Waidhofen an der Thaya, Grundstücke Nr. 1815/2, 1816, 1972, 2265, KG Waidhofen an der Thaya,
und
die Herstellung eines Abstellplatzes mit der Befestigung der Flächen, der Errichtung einer Einfriedung und von Lärmschutzwänden, auf den Grundstücken Nr. 1087/1 und 1087/2, KG Waidhofen/Thaya"
erteilt.
Die Projektsunterlagen und die Projektsbeschreibung wurden zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Demnach (Projektsbeschreibung vom 17. Februar 2005) beabsichtigt die mitbeteiligte Partei auf den ehemaligen "Ebenseer Gründen" in Waidhofen/Thaya ein Einkaufs-, Dienstleistungs- und Freizeitzentrum zu errichten. Die Bebauung der Liegenschaft ist in zwei Bauabschnitten geplant. Vorerst wird um die Genehmigung des ersten Bauabschnittes in vorliegender Form angesucht.
Nach Punkt "5.1. Werbeeinlagen" der Projektsbeschreibung sind zwei Werbetürme für die Anbringung der Mieterwerbungen vorgesehen. Diese Werbeeinrichtungen werden angeleuchtet. Weiters sind Fahnenmasten und Werbeplakatwände an den Grundstücksgrenzen und als Parkplatzumfassung vorgesehen.
Bezüglich der bautechnischen Ausführungen wird im Baubewilligungsbescheid u.a. festgehalten:
"Ergänzend zu den planlichen Darstellungen wurde vom Planer das Projekt dahingehend ergänzt, dass die Lärmschutzwände samt ihrer Unterkonstruktion zum Anrainer Silberbauer (d.i. der Erstbeschwerdeführer) so ausgeführt werden, dass der Lichteinfall unter 45 Grad die gemeinsame Grundgrenze, bestehendes Geländeniveau Silberbauer, trifft. In den Bereichen, wo ein Geländeunterschied zwischen dem Grundstück des neu geplanten EKZ und des Grundstückes des Anrainers Silberbauer vorliegt, wird die Lärmschutzwand so weit vom Nachbargrundstück weggerückt, dass der Lichteinfall unter 45 Grad zur Gänze auf Eigengrund zu liegen kommt. Die Lärmschutzwand wird in diesem Fall im unteren Bereich - wenn notwendig - als Stützwand ausgebildet."
Folgende Auflagen wurden erteilt:
"...
8. Die gesamte Betriebsanlage außer dem Bereich der Schießanlagen im Keller ist mit einer Sprinkleranlage nach den Bestimmungen der Richtlinie TRVB S 127/01 in Verbindung mit TRVB S 127/03 - Übergangsregelung - sowie der Richtlinie VdS CEA 4001 (Ausgabe 2003) auszustatten. Auszuführen ist eine Sprinkleranlage als Nassanlage, lediglich der Bereich der Tiefgarage ist als Trockenanlage auszuführen.
9. Auftretende Brände, die von der Sprinkleranlage detektiert und durch Wasserbeaufschlagung bekämpft werden, sind durch Anbindung an die Brandmeldezentrale automatisch an die Bezirksalarmzentrale der Feuerwehr zu melden.
...
28. Die Mittel der ersten und erweiterten Löschhilfe sind gemäß TRVB F 124 zu bemessen und im Einvernehmen mit dem örtlichen Feuerwehrkommandanten anzuordnen.
29. Zusätzlich sind in jedem Brand- bzw. Rauchabschnitt Wandhydranten mit nassen Steigleitungen, gemäß TRVB F 128, einzubauen. Die Ausführungsart hat der Ausführung 2 zu entsprechen. Die Lage der Wandhydranten ist in Absprache mit dem örtlichen Feuerwehrkommandanten zu fixieren.
30. Die Anlage für die erste und erweiterte Löschhilfe ist von einer hierzu befugten Stelle einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Über die erfolgte Prüfung ist ein Abnahmebefund bzw. ein schriftliches Attest der Behörde vorzulegen.
31. Feuerwehrflächen sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Feuerwehrkommandanten zu fixieren und gemäß TRVB F 134 herzustellen. Die Umfahrbarkeit der gesamten Betriebsanlage durch Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr ist jederzeit zu gewährleisten.
...
43. Es ist der rechnerische Nachweis darüber zu erbringen und der Behörde vorzulegen, dass eine gesicherte Behandlung eines 2- jährlichen, 15-minütigen Niederschlagsereignisses im Bereich des Parkplatzes Ost gewährleistet ist."
In der Begründung führte die Baubehörde erster Instanz aus, dass für die Errichtung und den Betrieb des eingereichten Projektes auch eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung zu erwirken sei. Die Beschwerdeführer hätten Einwendungen vorgebracht, welche zwar subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne der Bauordnung darstellten, aber auch als schützenswerte Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu bewerten seien. Nach § 23 iVm § 20 und § 6 NÖ BauO 1996 seien ausschließlich jene Belange zu berücksichtigen gewesen, welche nicht auch im Verfahren nach der Gewerbeordnung zu beachten seien. Es hätten daher sämtliche Einwendungen, welche Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 betreffen, nicht beachtet werden können, da über diese im noch offenen Verfahren nach § 77 iVm § 356 GewO 1994 abzusprechen sein werde. Dies beträfe die Einwendungen bezüglich sämtlicher Formen von möglichen Emissionen der Betriebsanlage, welche die Nachbarn durch Lärm, Staub, Geruch, Erschütterungen oder in anderer Weise belästigen könnten, mögliche nachteilige Einwirkungen auf das Oberflächen- oder Grundwasser und Einwendungen hinsichtlich der wesentlichen Beeinträchtigung der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs. Lediglich jene subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996, welche nicht auch Niederschlag in den Schutzbestimmungen der Gewerbeordnung fänden, seien im Baubewilligungsverfahren zu beachten gewesen und hätten gleichzeitig den betroffenen Nachbarn Parteistellung im Bauverfahren garantiert. Nur die Einwendungen betreffend die Standsicherheit, Trockenheit und den Brandschutz von Nachbarbauwerken sowie Einwendungen wegen nachteiliger Einwirkungen auf eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster benachbarter Gebäude begründeten die Parteistellung der Nachbarn und seien im Bauverfahren zu beachten und zu behandeln gewesen. Der bautechnische, der maschinenbautechnische und der brandschutztechnische Amtssachverständige hätten in ihren gutachtlichen Stellungnahmen vom 4. April 2005 ausgeführt, dass gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung kein Einwand bestehe, da bei plan- und beschreibungsgemäßer Umsetzung und bei Einhaltung der im Spruch angeführten Auflagen keine Bedenken bestünden, dass die gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BauO 1996 wahrzunehmenden Interessen gewahrt blieben. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe festgehalten, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen das Projekt bestünden. Insbesondere sei durch die vorgesehene Niederschlagsbehandlung und die vorgeschlagene Auflage eine dem Stand der Technik entsprechende Niederschlagsbehandlung gegeben.In der Begründung führte die Baubehörde erster Instanz aus, dass für die Errichtung und den Betrieb des eingereichten Projektes auch eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung zu erwirken sei. Die Beschwerdeführer hätten Einwendungen vorgebracht, welche zwar subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne der Bauordnung darstellten, aber auch als schützenswerte Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu bewerten seien. Nach Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 20 und Paragraph 6, NÖ BauO 1996 seien ausschließlich jene Belange zu berücksichtigen gewesen, welche nicht auch im Verfahren nach der Gewerbeordnung zu beachten seien. Es hätten daher sämtliche Einwendungen, welche Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 betreffen, nicht beachtet werden können, da über diese im noch offenen Verfahren nach Paragraph 77, in Verbindung mit Paragraph 356, GewO 1994 abzusprechen sein werde. Dies beträfe die Einwendungen bezüglich sämtlicher Formen von möglichen Emissionen der Betriebsanlage, welche die Nachbarn durch Lärm, Staub, Geruch, Erschütterungen oder in anderer Weise belästigen könnten, mögliche nachteilige Einwirkungen auf das Oberflächen- oder Grundwasser und Einwendungen hinsichtlich der wesentlichen Beeinträchtigung der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs. Lediglich jene subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996, welche nicht auch Niederschlag in den Schutzbestimmungen der Gewerbeordnung fänden, seien im Baubewilligungsverfahren zu beachten gewesen und hätten gleichzeitig den betroffenen Nachbarn Parteistellung im Bauverfahren garantiert. Nur die Einwendungen betreffend die Standsicherheit, Trockenheit und den Brandschutz von Nachbarbauwerken sowie Einwendungen wegen nachteiliger Einwirkungen auf eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster benachbarter Gebäude begründeten die Parteistellung der Nachbarn und seien im Bauverfahren zu beachten und zu behandeln gewesen. Der bautechnische, der maschinenbautechnische und der brandschutztechnische Amtssachverständige hätten in ihren gutachtlichen Stellungnahmen vom 4. April 2005 ausgeführt, dass gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung kein Einwand bestehe, da bei plan- und beschreibungsgemäßer Umsetzung und bei Einhaltung der im Spruch angeführten Auflagen keine Bedenken bestünden, dass die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BauO 1996 wahrzunehmenden Interessen gewahrt blieben. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe festgehalten, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen das Projekt bestünden. Insbesondere sei durch die vorgesehene Niederschlagsbehandlung und die vorgeschlagene Auflage eine dem Stand der Technik entsprechende Niederschlagsbehandlung gegeben.
Unter Berücksichtigung der "alten" Legaldefinition für ein Einkaufszentrum erfülle das gegenständliche Projekt jene Voraussetzungen, welche ein Einkaufszentrum kennzeichneten. Sowohl die gemeinsame Infrastruktur hinsichtlich Energieversorgung, Kundenführung, gemeinsame Sozialeinrichtungen, gemeinsame Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge als auch die gemeinsame Erschließung und eine Bruttogeschossfläche (nicht ident mit der sog. Verkaufsfläche) von weit über 1000 m2 ließen den Charakter eines Fachmarkt-/Einkaufszentrums eindeutig erkennen.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer u.a. aus, dass das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Vorhaben mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von anderen, näher bezeichneten Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen in einem räumlichen Naheverhältnis stehe und mit diesen teils eine betriebsorganisatorische, jedenfalls aber eine funktionelle Einheit bildet. Es wäre daher festzustellen, dass durch die Projektsgenehmigung mit erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 U-VPG zu rechnen ist, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen sei.In ihrer dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer u.a. aus, dass das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Vorhaben mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von anderen, näher bezeichneten Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen in einem räumlichen Naheverhältnis stehe und mit diesen teils eine betriebsorganisatorische, jedenfalls aber eine funktionelle Einheit bildet. Es wäre daher festzustellen, dass durch die Projektsgenehmigung mit erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, U-VPG zu rechnen ist, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde legte die auftragsgemäß von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Ergänzungen, und zwar den Plan der Lärmschutzwand mit der Darstellung der Beschattung der Nachbargrundstücke, die Vorstatik für das Einkaufszentrum "Thayapark", den Werbeturm sowie die Lärmschutzwand, eine allgemeine Projektsbeschreibung hinsichtlich der Brandmeldeanlage, der Stellplätze und der Durchfahrtsbreite, ein brandschutztechnisches Gutachten, eine Kopie des Beschlusses über die dritte Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde Waidhofen/Thaya, eine Kopie der Raumverträglichkeitserklärung und eine Kopie der Ergänzung der Raumverträglichkeitserklärung vom Februar 2003, ihrer Entscheidung zu Grunde und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Die ergänzten Projektsunterlagen, insbesondere die Vorstatik, entsprächen dem Stand der Technik und seien offensichtlich automationsunterstützt erstellt worden. Demnach soll die Lärmschutzwand auf einer rund 2,40 m hohen Aufschüttung errichtet werden, wobei die einzelnen Elemente eine Höhe von jeweils 4 m aufwiesen. Unter Berücksichtigung des Abstandes zur Grundgrenze und eines Lichteinfalles unter 45 Grad zeige sich, dass eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles auf Hauptfenster bestehender oder zulässiger künftiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht gegeben sei. Der Lichteinfall auf das Grundstück Nr. 186/2 (gemeint offenbar: 1086/2) sei bereits an der Grundstücksgrenze gegeben. Der vorgelegte Plan entspreche den in der Niederschrift zur Augenscheinsverhandlung am 4. April 2005 festgehaltenen Ausführungsdetails der Lärmschutzwand. Die ergänzten Unterlagen hätten den statischen Nachweis ihrer Standsicherheit erbracht. Die Beschwerdeführer hätten bloß das Fehlen des statischen Nachweises der Lärmschutzwand bemängelt; sie hätten jedoch keinen Nachweis darüber erbracht, dass eine Ausführung der Lärmschutzwände als Stützwände notwendig sei, um eine Gefährdung der Standsicherheit von ihnen gehörenden Bauwerken zu gewährleisten.
Wie den vorgelegten Planunterlagen zu entnehmen sei, wiesen die geplanten Werbeanlagen mit den sie tragenden Pylonen eine Höhe von rund 25 m auf - dies bei einem Abstand von rund 6 m zur nächsten Grundgrenze. Diese Anlagen seien aber auf Grund ihrer geringen Breite und das "Wandern" ihres Schattens nicht in der Lage, den erforderlichen Lichteinfall zu beeinträchtigen. Dieses Bauwerk sei auch das einzige, von dem bei einem etwaigen Umstürzen in Richtung eines Nachbargrundstückes ein Schaden an dort errichten Bauwerken zu befürchten sei. Der entsprechende statische Nachweis in den ergänzten Projektsunterlagen habe die notwendige Standfestigkeit dieser Bauwerke erbracht.
Aus den ergänzten Projektsunterlagen ergebe sich weiters, dass die Errichtung eines Löschwasserbeckens vorgesehen sei, wodurch für den Fall, dass die Hydrantenleitung die erforderliche Leistung nicht erbringen sollte, für eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser gesorgt sei. Beim Vorbringen der Beschwerdeführer auf die Schaffung einer Umfahrbarkeit der gesamten Betriebsanlage durch Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr handle es sich um kein Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 der NÖ BauO 1996. Bei der Straße und bei den Parkplätzen handle es sich aber um Verkehrsflächen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könnten, sodass sie als Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 anzusehen seien. Sämtliche diese Flächen benützenden Verkehrsteilnehmer seien daher verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen gewährleistet sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. März 2004, Zl. 2003/06/0055, zur Tiroler Bauordnung). Die Einwendungen der Beschwerdeführer, Löschwasser könne im Brandfall auf ihre Liegenschaften und Hausbrunnenanlagen gelangen, stellten keine zulässigen Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 dar. Diese Bestimmung gewähre nur einen Schutz vor Immissionen, die von Bauwerken und deren widmungsgemäßer Benutzung ausgingen. Da ein Brandfall offensichtlich keine widmungsgemäße Benutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage darstelle, könne er nicht den Bestimmungen des § 48 der NÖ BauO 1996 über den Immissionsschutz zugerechnet werden. Etwaige durch überfließendes Löschwasser entstehende Schäden könnten die Beschwerdeführer nur auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. Anordnungen betreffend die Abflussverhältnisse von einem Grundstück fielen nicht in die Kompetenz der Baubehörde. Auch hinsichtlich des Abfließens atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, käme den Anrainern jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 der NÖ BauO 1996 zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0248). Beeinträchtigungen des Grundwassers seien ebenfalls nicht als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu berücksichtigen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 97/05/0339). Ein subjektivöffentliches Nachbarrecht in Bezug auf Immissionen komme nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in § 48 NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählt seien. Das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Eindringen von Wasser auf ihr Grundstück zähle nicht dazu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2003/05/0180).Aus den ergänzten Projektsunterlagen ergebe sich weiters, dass die Errichtung eines Löschwasserbeckens vorgesehen sei, wodurch für den Fall, dass die Hydrantenleitung die erforderliche Leistung nicht erbringen sollte, für eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser gesorgt sei. Beim Vorbringen der Beschwerdeführer auf die Schaffung einer Umfahrbarkeit der gesamten Betriebsanlage durch Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr handle es sich um kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BauO 1996. Bei der Straße und bei den Parkplätzen handle es sich aber um Verkehrsflächen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könnten, sodass sie als Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß Paragraph eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 anzusehen seien. Sämtliche diese Flächen benützenden Verkehrsteilnehmer seien daher verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen gewährleistet sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. März 2004, Zl. 2003/06/0055, zur Tiroler Bauordnung). Die Einwendungen der Beschwerdeführer, Löschwasser könne im Brandfall auf ihre Liegenschaften und Hausbrunnenanlagen gelangen, stellten keine zulässigen Einwendungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 dar. Diese Bestimmung gewähre nur einen Schutz vor Immissionen, die von Bauwerken und deren widmungsgemäßer Benutzung ausgingen. Da ein Brandfall offensichtlich keine widmungsgemäße Benutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage darstelle, könne er nicht den Bestimmungen des Paragraph 48, der NÖ BauO 1996 über den Immissionsschutz zugerechnet werden. Etwaige durch überfließendes Löschwasser entstehende Schäden könnten die Beschwerdeführer nur auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. Anordnungen betreffend die Abflussverhältnisse von einem Grundstück fielen nicht in die Kompetenz der Baubehörde. Auch hinsichtlich des Abfließens atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, käme den Anrainern jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BauO 1996 zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0248). Beeinträchtigungen des Grundwassers seien ebenfalls nicht als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu berücksichtigen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 97/05/0339). Ein subjektivöffentliches Nachbarrecht in Bezug auf Immissionen komme nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in Paragraph 48, NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählt seien. Das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Eindringen von Wasser auf ihr Grundstück zähle nicht dazu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2003/05/0180).
Die Stellungnahmen des lärm- und umwelttechnischen sowie des medizinischen Amtssachverständigen seien Teil des gewerberechtlichen Verfahrens. Auf die gewerberechtlichen Aspekte komme es aber im Baubewilligungsverfahren nicht an (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/06/0198). Gemäß § 20 Abs. 1 der NÖ BauO 1996 sei die Prüfung der Übereinstimmung des Vorhabens mit den baurechtlichen Bestimmungen bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung der Gewerbebehörde bedürften, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt nicht durch die gewerbebehördliche Genehmigung erfasst sei. Die Beschwerdeführer könnten also zu den angeführten Sachverständigengutachten im gewerberechtlichen Verfahren Stellung nehmen. Sie seien keinesfalls in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt.Die Stellungnahmen des lärm- und umwelttechnischen sowie des medizinischen Amtssachverständigen seien Teil des gewerberechtlichen Verfahrens. Auf die gewerberechtlichen Aspekte komme es aber im Baubewilligungsverfahren nicht an (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/06/0198). Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, der NÖ BauO 1996 sei die Prüfung der Übereinstimmung des Vorhabens mit den baurechtlichen Bestimmungen bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung der Gewerbebehörde bedürften, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt nicht durch die gewerbebehördliche Genehmigung erfasst sei. Die Beschwerdeführer könnten also zu den angeführten Sachverständigengutachten im gewerberechtlichen Verfahren Stellung nehmen. Sie seien keinesfalls in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt.
Im Zeitpunkt der Einreichung des Projektes am 17. September 2004 sei § 17 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 in jener Fassung in Geltung gestanden, die erst durch die 14. Novelle zu diesem Gesetz mit Wirksamkeit vom 2. März 2005 geändert worden sei. Auf Grund dieser Bestimmung sei es unerheblich, ob im projektierten Bauwerk Lebensmittel angeboten werden sollen oder nicht. Das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 in seiner hier anzuwendenden Fassung gebe den Bauwerbern das Recht, sowohl ein Einkaufszentrum als auch ein Fachmarktzentrum auf Grundstücken mit der Widmung Bauland-Einkaufszentrum zu errichten.Im Zeitpunkt der Einreichung des Projektes am 17. September 2004 sei Paragraph 17, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 in jener Fassung in Geltung gestanden, die erst durch die 14. Novelle zu diesem Gesetz mit Wirksamkeit vom 2. März 2005 geändert worden sei. Auf Grund dieser Bestimmung sei es unerheblich, ob im projektierten Bauwerk Lebensmittel angeboten werden sollen oder nicht. Das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 in seiner hier anzuwendenden Fassung gebe den Bauwerbern das Recht, sowohl ein Einkaufszentrum als auch ein Fachmarktzentrum auf Grundstücken mit der Widmung Bauland-Einkaufszentrum zu errichten.
Die mitbeteiligte Bauwerberin habe in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2005 klargestellt, dass sie die Errichtung von 454 Stellplätzen beabsichtige. In dieser Stellungnahme habe die mitbeteiligte Partei die Erklärung abgegeben, dass diese Zahl, die im Wesentlichen jener entspreche, von der auch das verkehrstechnische Gutachten der R. & Partner Ziviltechniker GmbH ausgehe, alle anderen allfällig früher genannten Zahlen ersetze; sie habe auch auf die Ergänzung zur Projektsbeschreibung verwiesen, wo diese Stellplatzanzahl ebenfalls angegeben sei.
Die Frage nach den von den Fahrzeugen verursachten Immissionen sei im gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren zu klären. Gemäß Z. 19 lit. a Spalte 2 des Anhanges zum UVP-G 2000 seien Einkaufszentren dannDie Frage nach den von den Fahrzeugen verursachten Immissionen sei im gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren zu klären. Gemäß Ziffer 19, Litera a, Spalte 2 des Anhanges zum UVP-G 2000 seien Einkaufszentren dann
umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie eine Fläche von mindestens 10 ha in Anspruch nähmen oder mindestens 1000 Stellplätze für Kraftfahrzeuge vorgesehen seien. In Fußnote 4 zum Anhang 1 des UVP-G 2000 würden Einkaufszentren als Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stünden und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bildeten, definiert. Zur Begründung einer Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht genüge bereits das Vorliegen eines der angeführten Kriterien. Da die Beschwerdeführer keinen Nachweis darüber führten, inwieweit auch nur eines dieser Kriterien vorliege, könne die Berufungsbehörde nicht erkennen, wodurch die Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sein sollten.
Die Bauausführung sei nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens; die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründeten auch keinerlei Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Juni 2006, B 3588/05-8, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt. In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus:
"Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Besonderen steht § 14 Abs. 2 Z. 16 NÖ ROG idF LGBl. 8000-14 der vorgenommenen Verlagerung eines Subzentrums durch die Änderung des Entwicklungskonzeptes Waidhofen/Thaya an eine zentrale städtebauliche Achse nicht entgegen. Darüber, dass die Situierung des Einkaufszentrums in diesem Subzentrum zur Stärkung der Zone 'Zentrum-Einzelhandel' gemäß dem Entwicklungskonzept führt und damit zur Stärkung des 'Ortszentrums' von Waidhofen/Thaya im Sinne des § 14 Abs. 2 Z. 16 NÖ ROG geeignet ist, wurde in der Raumverträglichkeitsprüfung ausreichend Beweis erhoben (vgl. das im Zuge des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens erstattete Gutachten des Amtssachverständigen). Die vorgenommenen Abänderungen des örtlichen Raumordnungsprogramms werden sowohl durch die Z. 2 (wesentliche Änderung der Grundlagen) als auch durch die Z. 5 (Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes) des § 22 Abs. 1 NÖ ROG gerechtfertigt."Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Besonderen steht Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 16, NÖ ROG in der Fassung LGBl. 8000-14 der vorgenommenen Verlagerung eines Subzentrums durch die Änderung des Entwicklungskonzeptes Waidhofen/Thaya an eine zentrale städtebauliche Achse nicht entgegen. Darüber, dass die Situierung des Einkaufszentrums in diesem Subzentrum zur Stärkung der Zone 'Zentrum-Einzelhandel' gemäß dem Entwicklungskonzept führt und damit zur Stärkung des 'Ortszentrums' von Waidhofen/Thaya im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 16, NÖ ROG geeignet ist, wurde in der Raumverträglichkeitsprüfung ausreichend Beweis erhoben vergleiche , das im Zuge des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens erstattete Gutachten des Amtssachverständigen). Die vorgenommenen Abänderungen des örtlichen Raumordnungsprogramms werden sowohl durch die Ziffer 2, (wesentliche Änderung der Grundlagen) als auch durch die Ziffer 5, (Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes) des Paragraph 22, Absatz eins, NÖ ROG gerechtfertigt.
Soweit eine Gesetzwidrigkeit der Änderung im Flächenwidmungsplan geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass die Ersetzung der ursprünglichen Widmung 'Bauland-Betriebsgebiet' der in Rede stehenden Flächen, die nahezu vollständig in ein Wohngebiet eingelagert sind, durch die Widmung 'Bauland-Einkaufszentrum' zu einer Entflechtung von einander gegenseitig beeinträchtigenden Widmungen beiträgt."
Über Antrag der Beschwerdeführer hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 21. August 2006, B 3588/05-10, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in dem Recht auf Versagung der Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Einkaufszentrum verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Gegenschrift ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 (in der Folge: NÖ BauO 1996) haben im Baubewilligungsverfahren Parteistellung u.a.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 (in der Folge: NÖ BauO 1996) haben im Baubewilligungsverfahren Parteistellung u.a.
"3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn),
und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). 4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
Beteiligte sind alle Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden."
Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, , der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, , sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
"1. die Standsicherheit, die Trockenheit und deren Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) "1. die Standsicherheit, die Trockenheit und deren Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, 2. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen." 3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 9,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."
I. Zu Spruchpunkt I.:römisch eins. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0053). Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof kann demnach nur sein, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein, und dies nach der Sach- und Rechtslage einerseits und dem Inhalt des Bescheides andererseits auch tatsächlich sein könnte; maßgebend ist also die subjektive Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei, wie sie von der Rechtsordnung konstituiert wird, und das Vorliegen eines Eingriffes in diese Rechtssphäre durch den angefochtenen Bescheid. Es kommt nicht darauf an, ob schon Parteistellung im Verwaltungsverfahren bestanden hat oder von der Behörde tatsächlich gewährt worden ist, andererseits reicht die Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren nicht aus, um auch vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde führen zu können (Müller in: Machacek u.a., Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof5, 203, sowie die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 87 f.).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0053). Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof kann demnach nur sein, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein, und dies nach der Sach- und Rechtslage einerseits und dem Inhalt des Bescheides andererseits auch tatsächlich sein könnte; maßgebend ist also die subjektive Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei, wie sie von der Rechtsordnung konstituiert wird, und das Vorliegen eines Eingriffes in diese Rechtssphäre durch den angefochtenen Bescheid. Es kommt nicht darauf an, ob schon Parteistellung im Verwaltungsverfahren bestanden hat oder von der Behörde tatsächlich gewährt worden ist, andererseits reicht die Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren nicht aus, um auch vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde führen zu können (Müller in: Machacek u.a., Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof5, 203, sowie die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 87 f.).
Die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parte