TE Ubas Bescheid 1999/1/14 207.131/5-II/04/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.1999
beobachten
merken

Norm

AVG §63 Abs3
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D

S P R U C H

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG), entschieden:

Die Berufung von P. S. vom 25.12.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.1998, Zl 98 13.218-BAT, wird im Grunde des § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Berufung von P. S. vom 25.12.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.1998, Zl 98 13.218-BAT, wird im Grunde des Paragraph 63, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

B E G R Ü N D U N G

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des nunmehrigen Berufungswerbers vom 15.12.1998 - nach erfolgter Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (§ 39 Abs.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des nunmehrigen Berufungswerbers vom 15.12.1998 - nach erfolgter Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (Paragraph 39, Abs.

3 AsylG) - "gemäß § 6 Z 3 Asylgesetz 1997... als offensichtlich

unbegründet abgewiesen” (Spruchteil I) und weiters ausgesprochen,

daß die "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung” des

Berufungswerbers "nach Indien... gem § 8 AsylG zulässig (ist)”

(Spruchteil II).

Dieser Bescheid wurde vom nunmehrigen Berufungswerber am 23.12.1998 nachweislich übernommen.

Am 28.12.1998 langte beim Bundesasylamt folgende - gemäß § 24 Abs. 2 zweiter Satz AsylG zulässigerweise - in englischer Sprache gehaltene Berufung ein:Am 28.12.1998 langte beim Bundesasylamt folgende - gemäß Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz AsylG zulässigerweise - in englischer Sprache gehaltene Berufung ein:

"APPEAL AZ:-98/3.218-BAT NAME: - S. P. DATE of Birth. 29.04.1973 I want to appeal against the negative de cion of The Federal Asylum office from 23th Dec. 98 wich I have received on 23rd Dec. 98 P. S.”"APPEAL AZ:-98/3.218-BAT NAME: - S. P. DATE of Birth. 29.04.1973 römisch eins want to appeal against the negative de cion of The Federal Asylum office from 23th Dec. 98 wich römisch eins have received on 23rd Dec. 98 P. S.”

Am 30.12.1998 wurde dem unabhängigen Bundesasylsenat seitens des Bundesasylamtes eine mit gleichem Tag datierte Eingabe, folgenden Wortlauts, vorgelegt:

"Betr.: Asylwerber, S. P. J., geb. 29.04.1973/Indien”

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde gebeten, beiliegendes Dokument als Beweismittel in einen offensichtlich offenen Asylverfahren an Sie weiter zu leiten.

Mit freundlichen Grüßen

und alles Gute für das kommende Jahr,

M. B. Schubhaft-Sozialdienst Wien”

Umterm 4.1.1999 (Zl 207.131/2-II/04/99) erließ der unabhängige Bundesasylsenat folgende, dem Berufungswerber am 5.1.1999 nachweislich zugestellte Verfahrensanordnung:

"Im Gegenstande der von Ihnen gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.1998, Zl. 98 13.218-BAT, erhobenen Berufung vom 25.12.1998 wird darauf aufmerksam gemacht, daß diese Ihre (zulässigerweise in englischer Sprache gehaltene) Berufung die gemäß § 63 Abs. 3 AVG erforderliche Begründung - das heißt eine hinreichend deutliche Angabe, worin Ihrer Ansicht nach die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides gelegen sein soll - nicht aufweist. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl. I. Nr. 158/1998, wird Ihnen daher die Behebung dieses Mangels binnen einer Woche, gerechnet ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung aufgetragen. Auf die in dieser Gesetzesstelle normierte Folge der nicht fristgerechten Entsprechung:"Im Gegenstande der von Ihnen gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.1998, Zl. 98 13.218-BAT, erhobenen Berufung vom 25.12.1998 wird darauf aufmerksam gemacht, daß diese Ihre (zulässigerweise in englischer Sprache gehaltene) Berufung die gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG erforderliche Begründung - das heißt eine hinreichend deutliche Angabe, worin Ihrer Ansicht nach die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides gelegen sein soll - nicht aufweist. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 158 aus 1998,, wird Ihnen daher die Behebung dieses Mangels binnen einer Woche, gerechnet ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung aufgetragen. Auf die in dieser Gesetzesstelle normierte Folge der nicht fristgerechten Entsprechung:

Zurückweisung der Berufung - wird hingewiesen.

Weiters wird mitgeteilt, daß in der gegenständlichen Angelegenheit ein gewisser M. B. am 30.12.1998 ein Beweismittel "SEARCH WARANT (sic!) AGAINST P. S.” dem unabhängigen Bundesasylsenat im Wege des Bundesasylamtes vorgelegt hat. Gemäß § 37 AVG besteht Gelegenheit, binnen gleicher Frist anzugeben, ob die Vorlage dieses "Beweismittels” von Ihnen veranlaßt und demgemäß als von Ihnen (allenfalls als Bestandteil Ihrer Berufung) eingebracht anzusehen sei.”Weiters wird mitgeteilt, daß in der gegenständlichen Angelegenheit ein gewisser M. B. am 30.12.1998 ein Beweismittel "SEARCH WARANT (sic!) AGAINST P. S.” dem unabhängigen Bundesasylsenat im Wege des Bundesasylamtes vorgelegt hat. Gemäß Paragraph 37, AVG besteht Gelegenheit, binnen gleicher Frist anzugeben, ob die Vorlage dieses "Beweismittels” von Ihnen veranlaßt und demgemäß als von Ihnen (allenfalls als Bestandteil Ihrer Berufung) eingebracht anzusehen sei.”

Unterm 13.1.1999 legte schließlich das Bundesasylamt die mit 7.1.1999 datierte "Vollmachtsbekanntgabe” des Rechtsanwaltes Dr. A. W. vor.

Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei, mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides...Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei, mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides...

Gemäß § 32 Abs. 1 AsylG idF der Kundmachung des Bundeskanzlers vom 29.7.1998, BGBl. Nr. I 106/1998, konnte u. a. gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden sind, nur binnen zwei Tagen nach Zustellung Berufung erhoben werden.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AsylG in der Fassung der Kundmachung des Bundeskanzlers vom 29.7.1998, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 106 aus 1998,, konnte u. a. gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden sind, nur binnen zwei Tagen nach Zustellung Berufung erhoben werden.

Gemäß § 32 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 4/1999 (kundgemacht am 8.1.1999) kann u. a. gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden sind, nur binnen zehn Tagen Berufung erhoben werden.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, (kundgemacht am 8.1.1999) kann u. a. gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden sind, nur binnen zehn Tagen Berufung erhoben werden.

Gemäß § 44 Abs. 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 4/1999 sind am 1. Jänner 1999 bei den Asylbehörden anhängige Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. l Nr. 4/1999 zu Ende zu führen. Berufungen, die gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1998 rechtzeitig eingebracht wurden, gelten auch als nach § 32 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/1999 rechtzeitig eingebracht.Gemäß Paragraph 44, Absatz 7, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, sind am 1. Jänner 1999 bei den Asylbehörden anhängige Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt l Nr. 4 aus 1999, zu Ende zu führen. Berufungen, die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg. cit. in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1998, rechtzeitig eingebracht wurden, gelten auch als nach Paragraph 32, Absatz eins, leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, rechtzeitig eingebracht.

Mit Erkenntnis vom 11.12.1998, Zl G 210/98, u. a., hat der Verfassungsgerichtshof die in § 32 Abs. 1 erster Satz des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, idF der Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1998, enthaltene Wortfolge "als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder” als verfassungswidrig aufgehoben und weiters ausgesprochen, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten und die aufgehobene Gesetzesstelle nicht mehr anzuwenden ist. Dieser Ausspruch ist jedoch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG kundgemacht worden.Mit Erkenntnis vom 11.12.1998, Zl G 210/98, u. a., hat der Verfassungsgerichtshof die in Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1998,, enthaltene Wortfolge "als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder” als verfassungswidrig aufgehoben und weiters ausgesprochen, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten und die aufgehobene Gesetzesstelle nicht mehr anzuwenden ist. Dieser Ausspruch ist jedoch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht gemäß Artikel 140, Absatz 5, B-VG kundgemacht worden.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG idF vor BGBl. I Nr. 158/1998 ermächtigten Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hatte vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosen Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wurde. Wurde das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so galt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, ermächtigten Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hatte vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosen Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wurde. Wurde das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so galt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 61 Abs. 5 leg. cit. galt, so der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthielt, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (Hinweis auf § 13 Abs. 3 leg. cit.).Gemäß Paragraph 61, Absatz 5, leg. cit. galt, so der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthielt, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, leg. cit.).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 (gemäß § 82 Abs. 6 leg. cit. in Kraft getreten mit 1.1.1999) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, (gemäß Paragraph 82, Absatz 6, leg. cit. in Kraft getreten mit 1.1.1999) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im gegenständlichen Fall wurde innerhalb der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides entsprechend der damals gegolten habenden einfachgesetzlichen Rechtslage maßgeblichen zweitägigen Berufungsfrist iSd § 32 Abs. 1 erster Satz AsylG idF vor BGBl. I Nr. 4/1999 (auf die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.1998 erfolgte Aufhebung dieser Bestimmung und die damit bewirkte Geltung der zweiwöchigen Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG für derartige Verfahren ist im gegenständlichen Verfahren mangels erfolgter Kundmachung dieses Erkenntnisses nicht Bedacht zu nehmen) lediglich der oben in seinem Wortlaut wiedergegebene, einer Begründung vollständig ermangelnde, daher als bloße Berufungsanmeldung zu wertende (vgl. WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahren I2, E 129 und 130 zu § 63 AVG) und demnach dem in § 63 Abs. 3 AVG genannten Erfordernis eines "begründeten Berufungsantrages” nicht genügende Berufungsschriftsatz eingebracht.Im gegenständlichen Fall wurde innerhalb der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides entsprechend der damals gegolten habenden einfachgesetzlichen Rechtslage maßgeblichen zweitägigen Berufungsfrist iSd Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz AsylG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, (auf die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.1998 erfolgte Aufhebung dieser Bestimmung und die damit bewirkte Geltung der zweiwöchigen Berufungsfrist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG für derartige Verfahren ist im gegenständlichen Verfahren mangels erfolgter Kundmachung dieses Erkenntnisses nicht Bedacht zu nehmen) lediglich der oben in seinem Wortlaut wiedergegebene, einer Begründung vollständig ermangelnde, daher als bloße Berufungsanmeldung zu wertende vergleiche WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahren I2, E 129 und 130 zu Paragraph 63, AVG) und demnach dem in Paragraph 63, Absatz 3, AVG genannten Erfordernis eines "begründeten Berufungsantrages” nicht genügende Berufungsschriftsatz eingebracht.

Nach der zum Einbringungszeitpunkt gegolten habenden Rechtslage litt diese Berufung daher, zumal der angefochtene Bescheid in seiner Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen hatte, an einem nicht verbesserungsfähigen Formgebrechen (§ 61 Abs. 5 AVG idF vor BGBl. Nr. 158/1998).Nach der zum Einbringungszeitpunkt gegolten habenden Rechtslage litt diese Berufung daher, zumal der angefochtene Bescheid in seiner Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen hatte, an einem nicht verbesserungsfähigen Formgebrechen (Paragraph 61, Absatz 5, AVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1998,).

Aufgrund der mit 1.1.1999 bewirkten einschlägigen Änderung der Rechtslage, wonach auch inhaltliche Mängel wie das Unterlassen der Begründung einer eingebrachten Berufung als verbesserungsfähiger Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 gelten, wurde aber dem Berufungswerber Gelegenheit gegeben, binnen einer - gemessen an der zum Zeitpunkt der Erteilung der Verfahrensanordnung geltenden zweitägigen Berufungsfrist reichlich bemessenen - einwöchigen Frist den festgestellten Mangel der Begründung des Antrages zu beheben.Aufgrund der mit 1.1.1999 bewirkten einschlägigen Änderung der Rechtslage, wonach auch inhaltliche Mängel wie das Unterlassen der Begründung einer eingebrachten Berufung als verbesserungsfähiger Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, gelten, wurde aber dem Berufungswerber Gelegenheit gegeben, binnen einer - gemessen an der zum Zeitpunkt der Erteilung der Verfahrensanordnung geltenden zweitägigen Berufungsfrist reichlich bemessenen - einwöchigen Frist den festgestellten Mangel der Begründung des Antrages zu beheben.

Diese Frist (5.1. - 12.1.1999) hat der Berufungswerber ungenützt verstreichen lassen, dies, obwohl der Berufungswerber jedenfalls ab dem 7.1.1999 über einen Rechtsfreund verfügte (ungeachtet des Umstandes, daß das zwischen Berufungswerber und Rechtsfreund bestehende Bevollmächtigungsverhältnis dem unabhängigen Bundesasylsenat erst am 13.1.1999 bekanntgegeben worden ist).

Mit dem ungenützten Verstreichen der gesetzten Mängelbehebungsfrist ist daher der ursprünglich behebbare Begründungsmangel der vorliegenden Berufung zu einem unbehebbaren Mangel geworden, was spruchgemäß zur Zurückweisung der Berufung zu führen hatte.

Der Vollständigkeit halber wird noch bemerkt:

Im gegenständlichen Fall wurde - bedingt durch den Zeitpunkt der Kundmachung der jüngsten Änderung des Asylgesetzes 1997 am 8.1.1999 - zum Zeitpunkt der Erlassung der Verfahrensanordnung vom 4.1.1999 noch § 32 Abs. 1 AsylG idF vor BGBl. I Nr. 4/1999 angewandt. Die Anwendung dieser zweitägigen Berufungsfrist auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist nach Ansicht des hier entscheidenden Mitglieds des unabhängigen Bundesasylsenates auch durch § 44 Abs. 7 zweiter Satz AsylG idF BGBl. I Nr. 4/1999 gedeckt. Allerdings führt auch die Anwendung der zehntägigen Berufungsfrist gemäß § 32 Abs. 1 erster Satz AsylG idF BGBl. I Nr. 4/1999 iVm § 44 Abs. 7 erster Satz leg. cit. zu keinem anderen Ergebnis, endete doch diesfalls die zehntägige Berufungsfrist gegen den am 23.12.1998 zugestellten angefochtenen Bescheid gemäß § 32 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 2 AVG am 4.1.1999, sohin einen Tag vor der am 5.1.1999 bewirkten Zustellung der Verfahrensanordnung vom 4.1.1999 an den Berufungswerber, wobei auch gemessen an der zehntägigen Berufungsfrist die Setzung einer einwöchigen Verbesserungsfrist nicht als unangemessen kurz erscheint (insbesondere auch im Lichte des Umstandes, daß der Berufungswerber sich gemäß § 19 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 3 zweiter Satz AsylG in einer "Konfinierung” befindet und dieser Zeitraum möglichs kurz zu halten ist, vgl. das bereits in anderem Zusammenhang erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.1998).Im gegenständlichen Fall wurde - bedingt durch den Zeitpunkt der Kundmachung der jüngsten Änderung des Asylgesetzes 1997 am 8.1.1999 - zum Zeitpunkt der Erlassung der Verfahrensanordnung vom 4.1.1999 noch Paragraph 32, Absatz eins, AsylG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, angewandt. Die Anwendung dieser zweitägigen Berufungsfrist auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist nach Ansicht des hier entscheidenden Mitglieds des unabhängigen Bundesasylsenates auch durch Paragraph 44, Absatz 7, zweiter Satz AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, gedeckt. Allerdings führt auch die Anwendung der zehntägigen Berufungsfrist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz leg. cit. zu keinem anderen Ergebnis, endete doch diesfalls die zehntägige Berufungsfrist gegen den am 23.12.1998 zugestellten angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, AVG am 4.1.1999, sohin einen Tag vor der am 5.1.1999 bewirkten Zustellung der Verfahrensanordnung vom 4.1.1999 an den Berufungswerber, wobei auch gemessen an der zehntägigen Berufungsfrist die Setzung einer einwöchigen Verbesserungsfrist nicht als unangemessen kurz erscheint (insbesondere auch im Lichte des Umstandes, daß der Berufungswerber sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 3, zweiter Satz AsylG in einer "Konfinierung” befindet und dieser Zeitraum möglichs kurz zu halten ist, vergleiche das bereits in anderem Zusammenhang erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.1998).

Schließlich ist noch zu betonen, daß das von dritter Seite - ohne auch nur die Behauptung einer Vertreter- oder Boteneigenschaft - der Berufungsbehörde übermittelte "Beweismittel” zwar - aufgrund der auch in einem nur über Antrag einzuleitenden Verwaltungsverfahren geltenden Offizialmaxime - im Falle der Zulässigkeit der Berufung als Beweismittel zu würdigen gewesen wäre, aber das Erfordernis der Begründung der Berufung durch den Berufungswerber selbst nicht zu ersetzen vermochte.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hatte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG zu entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hatte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG zu entfallen.

Schlagworte

begründeter Berufungsantrag verbesserungsfähiger Mangel

Dokumentnummer

UBAST_19990114_207_131_5_II_04_99_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten