Norm
AVG §71 Abs1 AVG §63 Abs5Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Christiana POLLAK gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF I Nr. 4/1999 (AsylG), entschieden.Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Christiana POLLAK gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung römisch eins Nr. 4 aus 1999, (AsylG), entschieden.
I. Die Berufung von M. K. vom 23.11.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.11.1998, Zahl: 98 04.996-BAW, wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Berufung von M. K. vom 23.11.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.11.1998, Zahl: 98 04.996-BAW, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.
II. Die Berufung von M. K. vom 30.10.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.9.1998, Zahl: 98 04.996-BAW, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Berufung von M. K. vom 30.10.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.9.1998, Zahl: 98 04.996-BAW, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 17.9.1998, Zahl: 98 04.996-BAW, wurde unter Spruchteil I der Asylantrag der Berufungswerberin vom 8.7.1998 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und unter Spruchteil II ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde der Berufungswerberin zu Handen ihres Zustellbevollmächtigten Dr. E. D. am 23.9.1998 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30.10.1998 beantragte sie unter gleichzeitiger Einbringung einer Berufung gegen den genannten Bescheid die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 5.11.1998 hat das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 17.9.1998, Zahl: 98 04.996-BAW, wurde unter Spruchteil römisch eins der Asylantrag der Berufungswerberin vom 8.7.1998 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde der Berufungswerberin zu Handen ihres Zustellbevollmächtigten Dr. E. D. am 23.9.1998 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30.10.1998 beantragte sie unter gleichzeitiger Einbringung einer Berufung gegen den genannten Bescheid die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 5.11.1998 hat das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Wiedereinsetzungswerberin fristgerecht Berufung und brachte in Ausführung ihres in erster Instanz erstatteten Wiedereinsetzungsantrages folgendes vor: Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.9.1998 sei an ihre Zustelladresse beim Flughafensozialdienst zugestellt worden, obwohl sie der Behörde bereits ihre Wohnadresse bekanntgegeben hätte. Sie hätte die Zustelladresse bei der Asylantragstellung benötigt, weil sie zum damaligen Zeitpunkt noch über keine Wohnadresse und keinen Meldezettel verfügt habe. Nachdem sie bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt nach ihrer Wohnadresse gefragt worden sei und diese auch bekanntgegeben habe, hätte sie zu Recht davon ausgehen müssen, daß ihr der Bescheid in der Folge an ihre Wohnadresse zugestellt werden würde. Das Bundesasylamt hätte sie darüber aufklären müssen, daß es beabsichtige, trotz Bekanntgabe der Wohnadresse den Bescheid nicht dorthin zuzustellen. Da dies nicht geschehen sei, habe die Berufungswerberin davon ausgehen müssen, der Bescheid werde an ihre Wohnadresse zugestellt. Der Behörde sei somit ein Zustellfehler unterlaufen, weshalb die Berufungswerberin durch ein unvorhersehbares und von ihr nicht verschuldetes Ereignis an einer fristgerechten Einbringung einer Berufung gehindert gewesen sei.
Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
Aufgrund der Aktenlage wird folgender entscheidungsrelevanter
Sachverhalt festgestellt: Die Berufungswerberin stellte am 8.7.1998 einen schriftlichen Asylantrag, auf welchem Dr. E. D als Zustellbevollmächtigter bezeichnet ist. Am 16.9.1998 wurde sie vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Am 21.9.1998 legte sie dem Bundesasylamt einen Meldezettel mit der Anschrift 1030 Wien vor. Sie brachte weder zum Ausdruck, daß sie Zustellungen nicht mehr zu Handen von Dr. D., sondern an ihre auf dem Meldezettel angegebene Adresse wünsche, noch, daß sie Herrn Dr. D. die Zustellvollmacht gekündigt habe. Am 23.9.1998 wurde der Bescheid über den Asylantrag der Berufungswerberin nachweislich zu Handen ihres Zustellbevollmächtigten Dr. E. D. zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30.10.1998 beantragte sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und brachte gleichzeitig eine Berufung gegen den genannten Bescheid vom 17.9.1998 ein.
Rechtlich ergibt sich folgendes:
Zu Spruchteil I:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur einen minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur einen minderer Grad des Versehens trifft.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (vgl. die zahlreichen Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1546). Wenn nun aber die Berufungswerberin vorbringt, das Bundesasylamt habe einen Zustellfehler begangen, so wäre dies, träfe diese Behauptung tatsächlich zu, kein tauglicher Grund für einen Wiedereinsetzungsantrag, da diesfalls eine Voraussetzung für die Stellung des Antrags, und zwar die Versäumung der Berufungsfrist, fehlte. Ist nämlich ein Zustellvorgang gesetzwidrig, die Zustellung daher nicht rechtswirksam, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungs- oder sonstigen Rechtsmittelfrist auch keine Frist versäumt werden kann (VwGH 7.10.1993, 92/01/0864, mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist vergleiche die zahlreichen Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1546). Wenn nun aber die Berufungswerberin vorbringt, das Bundesasylamt habe einen Zustellfehler begangen, so wäre dies, träfe diese Behauptung tatsächlich zu, kein tauglicher Grund für einen Wiedereinsetzungsantrag, da diesfalls eine Voraussetzung für die Stellung des Antrags, und zwar die Versäumung der Berufungsfrist, fehlte. Ist nämlich ein Zustellvorgang gesetzwidrig, die Zustellung daher nicht rechtswirksam, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungs- oder sonstigen Rechtsmittelfrist auch keine Frist versäumt werden kann (VwGH 7.10.1993, 92/01/0864, mwN).
Ein Zustellfehler ist dem Bundesasylamt im vorliegenden Fall jedoch aus folgenden Gründen nicht unterlaufen:
Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz Zustellgesetz hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz Zustellgesetz hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.
Dazu genügt es auch, daß der Zustellungsbevollmächtigte der Behörde namhaft gemacht wird (VfSlg 13993 mit Hinweis auf Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen II (1962), 575, Anm. 1 zu § 94).Dazu genügt es auch, daß der Zustellungsbevollmächtigte der Behörde namhaft gemacht wird (VfSlg 13993 mit Hinweis auf Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen römisch zwei (1962), 575, Anmerkung 1 zu Paragraph 94,).
Durch die Anführung des Zustellungsbevollmächtigten Dr. E. D. auf dem Asylantrag wurde dieser der Behörde gegenüber namhaft gemacht und war somit rechtswirksam bestellt (was von der Berufungswerberin auch nicht bezweifelt wird).
Wie schon im nunmehr angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, ist eine Zustellvollmacht für die Behörde solange maßgebend, als sie von einem Widerruf oder von einer Kündigung keine Kenntnis hat. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Kündigung einer Vollmacht der Behörde gegenüber nur dann wirksam werden, wenn sie ihr mitgeteilt wird (vgl etwa die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 314, 1924).Wie schon im nunmehr angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, ist eine Zustellvollmacht für die Behörde solange maßgebend, als sie von einem Widerruf oder von einer Kündigung keine Kenntnis hat. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Kündigung einer Vollmacht der Behörde gegenüber nur dann wirksam werden, wenn sie ihr mitgeteilt wird vergleiche etwa die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 314, 1924).
Abgesehen davon, daß eine derartige Mitteilung im vorliegenden Verfahren nicht erfolgte, konnte die Behörde - entgegen dem Berufungsvorbringen - auch aus anderen Gründen nicht von einer Kündigung der Zustellvollmacht nur aufgrund des Umstandes, daß die Asylwerberin der Behörde einen Meldezettel vorgelegt hat, ausgehen:
Unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen einer Zustellvollmacht hat die Vorlage eines Meldezettels nämlich einerseits den Sinn, der Behörde bekanntzugeben, daß die Asylwerberin über eine - mit den Meldevorschriften im Einklang stehende - Wohnadresse in Österreich verfügt, andererseits setzt sie die Behörde davon in Kenntnis, daß die Partei des anhängigen Verwaltungsverfahrens für weitere Verfahrensschritte, wie etwa Sachverhaltsermittlungen, zur Verfügung steht (für das Asylverfahren vgl dazu § 30 AsylG). Die Kündigung der Zustellvollmacht war dem Bundesasylamt somit ohne sein Verschulden unbekannt, weshalb ihm gegenüber auch die Wirkungen der Vollmachtsauflösung nicht eingetreten sind (vgl VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, mwN).Unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen einer Zustellvollmacht hat die Vorlage eines Meldezettels nämlich einerseits den Sinn, der Behörde bekanntzugeben, daß die Asylwerberin über eine - mit den Meldevorschriften im Einklang stehende - Wohnadresse in Österreich verfügt, andererseits setzt sie die Behörde davon in Kenntnis, daß die Partei des anhängigen Verwaltungsverfahrens für weitere Verfahrensschritte, wie etwa Sachverhaltsermittlungen, zur Verfügung steht (für das Asylverfahren vergleiche dazu Paragraph 30, AsylG). Die Kündigung der Zustellvollmacht war dem Bundesasylamt somit ohne sein Verschulden unbekannt, weshalb ihm gegenüber auch die Wirkungen der Vollmachtsauflösung nicht eingetreten sind vergleiche VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, mwN).
Da die Behörde also zu Recht vom Vorliegen einer Zustellvollmacht ausging, hatte sie in Übereinstimmung mit der Judikatur auch nur an den Zustellbevollmächtigten und nicht an die Berufungswerberin selbst zuzustellen (zB VwGH 16.10.1996, 94/01/0587, OGH 7.4.1992, 4 Ob 38/92; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1926, mwN). Die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.9.1998 erfolgte daher am 23.9.1998 zu Recht und rechtswirksam an den angegebenen Zustellbevollmächtigten Dr. E. D.
Durch die rechtswirksame Zustellung aber wurde die Berufungsfrist in Lauf gesetzt, welche die Berufungswerberin in der Folge versäumte. Da sie durch die Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil - nämlich den Verlust des Rechts zur Berufungserhebung - erlitt, sind die Voraussetzungen für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags gegeben. In rechtsschutzfreundlicher Auslegung wird daher das Vorbringen der Berufungswerberin dahin zu interpretieren sein, daß sie durch einen Irrtum über die Wirkung der Vorlage ihres Meldezettels beim Bundesasylamt von der Zustellung des Asylbescheides nicht Kenntnis erlangte und deshalb an der rechtzeitigen Erhebung der Berufung gehindert war.
Seit seiner Entscheidung VwSlg 9024 A/1976 nimmt der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt ein, daß jegliches Geschehen, also auch sogenannte psychologische Vorgänge, wie etwa ein Irrtum, als "Ereignis" iS des § 71 Abs 1 Z 1 gewertet werden können. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und sein Eintritt unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Die zumutbare Aufmersamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.).Seit seiner Entscheidung VwSlg 9024 A/1976 nimmt der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt ein, daß jegliches Geschehen, also auch sogenannte psychologische Vorgänge, wie etwa ein Irrtum, als "Ereignis" iS des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, gewertet werden können. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und sein Eintritt unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Die zumutbare Aufmersamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.).
Zwar sind mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum - und um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall, da sich die Berufungswerberin im Irrtum über die Rechtslage betreffend Zustellungen und (Zustell-)Vollmachten befand - nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund (vgl die zahlreichen Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1566 ff.), doch ist im Einzelfall auch hier die Verschuldensfrage zu prüfen und ein Wiedereinsetzungsgrund nur dann zu verneinen, wenn dem Antragsteller wenigstens Fahrlässigkeit bei der Versäumung des Termins zur Last fällt (VwGH 24.2.1992, 91/10/0251).Zwar sind mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum - und um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall, da sich die Berufungswerberin im Irrtum über die Rechtslage betreffend Zustellungen und (Zustell-)Vollmachten befand - nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vergleiche die zahlreichen Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1566 ff.), doch ist im Einzelfall auch hier die Verschuldensfrage zu prüfen und ein Wiedereinsetzungsgrund nur dann zu verneinen, wenn dem Antragsteller wenigstens Fahrlässigkeit bei der Versäumung des Termins zur Last fällt (VwGH 24.2.1992, 91/10/0251).
Auch aus dieser Einzelfallprüfung ist jedoch für die Berufungswerberin nichts zu gewinnen. In Anlehnung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu einem Asylverfahren (VfSlg 13878) ist dazu nämlich auszuführen, daß es der Berufungswerberin zumutbar gewesen wäre, sich um den Fortgang des aufgrund ihres Antrages eingeleiteten Verfahrens intensiver zu kümmern. Auch wenn - oder gerade weil - ihr die Details der im vorliegenden Fall maßgebenden (oben dargelegten) Rechtsgrundlagen nicht bekannt waren, wäre es ihr oblegen, entsprechenden Kontakt mit der Asylbehörde aufzunehmen oder anderweitig rechtliche Beratung einzuholen. Im vorliegenden Fall hätte die Berufungswerberin etwa bereits anläßlich der Vorlage ihres Meldezettels beim Bundesasylamt rückfragen können, ob sie Zustellungen ab diesem Zeitpunkt an die im Meldezettel angegebene Adresse erhalten würde. Daß die Berufungswerberin an einer derartigen Kontaktnahme oder an der vorsorglichen Einholung rechtskundiger Beratung unverschuldet durch ein unabwendbares oder unvorgesehenes Ereignis gehindert gewesen wäre, hat sie weder in ihrem Wiedereinsetzungsantrag noch in ihrer Berufung behauptet.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchteil II:
Die Berufung ist gemäß § 63 Abs. 5 AVG von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.Die Berufung ist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.
Da der Bescheid des Bundesasylamtes der Berufungswerberin (nachweislich und unbestritten) am 23.9.1998 zu Handen ihres Zustellbevollmächtigten zugestellt wurde, war die Berufung entweder beim Bundesasylamt oder beim unabhängigen Bundesasylsenat einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an eine dieser beiden Behörden zu übergeben, und zwar längstens bis 7.10.1998 (siehe §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 3 AVG).Da der Bescheid des Bundesasylamtes der Berufungswerberin (nachweislich und unbestritten) am 23.9.1998 zu Handen ihres Zustellbevollmächtigten zugestellt wurde, war die Berufung entweder beim Bundesasylamt oder beim unabhängigen Bundesasylsenat einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an eine dieser beiden Behörden zu übergeben, und zwar längstens bis 7.10.1998 (siehe Paragraphen 32, Absatz 2 und 33 Absatz 3, AVG).
Die Berufung wurde jedoch unbestrittenermaßen erst am 30.10.1998 eingebracht, weshalb sie als verspätet zurückzuweisen war.
Schlagworte
WiedereinsetzungDokumentnummer
UBAST_19990129_206_518_0_VIII_24_98_00