Norm
AVG §69 Abs3 AsylG 1997 §7Spruch
Bescheid
Spruch
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Clemens KUZMINSKI gemäß § 69 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Clemens KUZMINSKI gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG), entschieden:
I. Das mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29.11.1993, Zahl 4.313.081/2-III/13/91 rechtskräftig entschiedene Asylverfahren wird gemäß § 69 Abs. 3 AVG wieder aufgenommen.römisch eins. Das mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29.11.1993, Zahl 4.313.081/2-III/13/91 rechtskräftig entschiedene Asylverfahren wird gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG wieder aufgenommen.
II. Die Berufung des J.-A. M. vom 17.06.1991 gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 28.05.1991, Zahl FrA- 226/91 wird gemäß § 7 AsylG abgewiesen.römisch zwei. Die Berufung des J.-A. M. vom 17.06.1991 gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 28.05.1991, Zahl FrA- 226/91 wird gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
Der Bescheidadressat ist Staatsbürger des Iran und gelangte am 29.01.1991 in das österreichische Bundesgebiet. Er stellte am 31.01.1991 einen Asylantrag und wurde am 22.03.1991 durch die (damals für Asylangelegenheiten zuständige) Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland wie folgt zu seinen Fluchtgründen vernommen:
"Ich bin wie meine Familie in Persien monarchistisch eingestellt, bedingt durch die Tätigkeit meines Vaters beim Hofe des Schahs. Gleich nach der islamischen Revolution wurde mein Vater verdächtigt, Angehöriger der Geheimpolizei "SAVAK" gewesen zu sein und war deshalb 45 Tage in Haft. Ich selbst symphatisiere seit 1986 mit der monarchistischen Gruppierung mit dem Namen "NEJATE VATAN". Ich verteilte für sie ihre Flugzettel, welche gegen das Khomeiniregime gerichtet waren im Zuge von Verkäufen von Videocassetten. Bereits im Jahre 1984 und im Jahre 1985 wurde ich wegen dem Verleih und Verkauf von Videocassetten von der Miliz festgenommen und einmal für 2 Tage und einmal für 3 Tage eingesperrt. Ich bezahlte im Jahre 1984 2 Mio. Rial an Schmiergeld für die Freilassung meiner Person, und im Jahre 1985 bezahlte ich 1,5 Mio. Rial für meine Freilassung, weiters wurden insgesamt 300 Videocassetten beschlagnahmt. Einen Nachweis darüber kann ich nicht beibringen. Bemerken möchte ich noch, daß der Vertrieb, der Verleih und der Verkauf von Videocassetten in Teheran verboten ist. Dies betrifft jedoch nur jene Cassetten, welche mit den religiösen Vorstellungen der islamischen Religion nicht vereinbar sind. Im Feber 1990 als ich mit meinem Fahrzeug bei einer Straßenkontrolle angehalten wurde und zwei legale Videocassetten bei mir hatte, wurde ich mit einem Gewehrkolben auf mein Kiefer rechtsseitig geschlagen, daß mir gleich vier Zähne herausfielen. Seit dieser Zeit wurde ich bereits in Teheran in einem Spital zweimal operiert und habe ich noch heute Schmerzen. Die Revolutionswächter selbst haben mich in das Spital gebracht und aus diesem Grunde bekomme ich keine Bestätigung über den Krankenhausaufenthalt. Ich war 9 Tage lang in stationärer Behandlung. Das auslösende Moment meiner Flucht war dadurch gegeben, daß ich im Juni 1990 von der Verhaftung meines Kontaktmannes zu den Monarchisten in Kenntnis gesetzt wurde. Der Kontaktmann hieß M. H., ca. 40 Jahre alt. Ich mußte damit rechnen und befürchten, daß er unter Folter auch meinen Namen preisgeben könnte. Deshalb tauchte ich sofort unter und fuhr in die Stadt Tabriz zu meinem Cousin A. Z. Dort wollte ich die Lage in Teheran abwarten. In dieser Zeit erfuhr ich, daß ich von den Revolutionswächtern zu Hause zwei Mal gesucht worden bin. Da es für mich in Persien keine Sicherheit mehr gab und ich sicher bin, daß ich immer noch von den Revolutionswächtern gesucht werde, habe ich mich entschlossen,die Flucht anzutreten."
Im Zuge des Asylverfahrens legte der Asylwerber eine Bestätigung der Organisation "NEJATE VATAN" über seine Aktivitäten für diese Vereinigung vor.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 28.05.1991, Zahl FrA-226/91, wurde gemäß § 1ff des AsylG 1968 festgestellt, daß der Asylwerber nicht Flüchtling dieses Bundesgesetzes ist. Gegen diesen Bescheid erhob er Berufung.Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 28.05.1991, Zahl FrA-226/91, wurde gemäß Paragraph eins f, f, des AsylG 1968 festgestellt, daß der Asylwerber nicht Flüchtling dieses Bundesgesetzes ist. Gegen diesen Bescheid erhob er Berufung.
Nach Vorlage weiterer Bestätigungen des National Movement for Constitutional Monarchy of Iran und der F & F Immigration Services wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29.11.1993, Zahl 4.313.081/2-III/13/91, der Berufung stattgegeben und dem Asylwerber Asyl gewährt.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 11.06.1999 erschien der Bescheidadressat vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien und führte - unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi - folgendes aus:
" Ich möchte auf das Asylrecht, welches mir am 29.11.1993 mit Bescheid Zahl: 4.313.081/2-III/13/91 vom Bundesminister für Inneres gewährt wurde, verzichten, da ich die Absicht habe, mich freiwillig wieder unter den Schutz meines Heimatlandes, dem Iran, zu stellen.
Die Caritas teilte mir mit, daß ich für die Heimreise in den Iran ein Heimreisezertifikat benötige. Ich ging daraufhin zur iranischen Botschaft und wurde mir dort mitgeteilt, daß mir jederzeit einen iranischen Reisepass ausgestellt wird.
Den Antrag auf Ausstellung eines iranischen Reisepasses habe ich bereits auf der iranischen Botschaft in Wien gestellt. Ich warte nur noch auf ein Fax meiner Schwester, in welchem sie mir meinen Personalausweis übersendet.
Mein Leben ist im Iran nicht in Gefahr. Die bei meiner Asylantragstellung gemachten Angaben waren frei erfunden."
Am 24.06.1999 erschien der Bescheidadressat nochmals vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wobei er - unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi - folgendes angab:
" Ich möchte meinen Konventionsreisepass freiwillig zurückgeben, da ich am 11.06.1999 auf das Asylrecht, welches mir in Österreich gewährt wurde, freiwillig verzichtet habe. Ich wünsche auch, daß mir über diese Sachverhalt eine Bestätigung ausgestellt wird, damit ich mich auf die iranische Botschaft in Wien begeben kann und ich dort einen Reisepass bzw. ein Heimreisezertifikat ausgestellt bekomme.
Die Beweismittel, die ich in meinem Verfahren vorgelegt habe, waren gefälscht. Diese haben Bekannte von mir organisiert und mir zugeschickt. Mir war bewußt, daß diese Dokumente gefälscht waren. Ich habe das gemacht, weil das alle machen, damit sie Asyl bekommen."
"Ich gebe noch einmal ausdrücklich bekannt, daß meine im Asylverfahren gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprochen haben und ausschließlich dazu dienten, in Österreich Asyl zu erhalten. Ich habe meine Fluchtgründe frei erfunden."
Mit Schreiben des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 28.06.1999 wurden die oben angeführten Niederschriften dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit der Anregung einer Wiederaufnahme von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 3 AVG oder einer Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG vorgelegt.Mit Schreiben des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 28.06.1999 wurden die oben angeführten Niederschriften dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit der Anregung einer Wiederaufnahme von Amts wegen gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG oder einer Nichtigerklärung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG vorgelegt.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das zuständige Mitglied wie folgt festgestellt und erwogen.
Festgestellt wird, daß die von dem Asylwerber in dem rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen, sondern frei erfunden sind und die von ihm vorgelegten Dokumente gefälscht sind.
Dies ergibt sich aus der glaubwürdig erscheinenden zweimaligen Aussage des Bescheidadressaten vor dem Bundesasylamt am 11.06. und am 24.06.1999.
Der Unabhängige Bundesasylsenat sieht keinen Grund an der Richtigkeit der von dem Asylwerber jüngst selbst - frei und ohne Zwang - getätigten und von ihm nach Rückübersetzung durch einen auch von der Berufungsbehörde als sehr korrekt bekannten, gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetsch unterschriebenen Aussagen zu zweifeln. Diese Aussagen stehen offenbar mit der von dem Bescheidadressaten gewünschten Rückkehr in den Iran in Zusammenhang, wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese nur vorübergehend oder für Dauer erfolgen soll.
Darauf fußt folgende rechtliche Beurteilung:
ad I.ad römisch eins.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder .....
Gemäß Abs. 3 kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Absatz 3, kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß Abs. 4 steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Absatz 4, steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG entscheidet über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Unabhängige Bundesasylsenat.....Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG entscheidet über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Unabhängige Bundesasylsenat.....
Durch das AsylG 1997 wurde eine Änderung der Zuständigkeit für Asylverfahren insoferne herbeigeführt, als nunmehr der Unabhängige Bundesasylsenat (statt des Bundesministers für Inneres) als Berufungsbehörde zuständig ist.
Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 21.12.1978, Zl. 2551/76) ist im Falle der Änderung der Zuständigkeit jene Behörde, die bezüglich der Sachentscheidung an die Stelle der im § 69 Abs. 4 genannten Behörde getreten ist und die nunmehr den Bescheid zu erlassen hätte, für die Wiederaufnahme zuständige Behörde geworden. Dies bedeutet, daß im vorliegenden Fall der Unabhängige Bundesasylsenat für eine amtswegige Wiederaufnahme des mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29.11.1993, Zahl 4.131.081/2-III/13/91 entschiedenen Verfahren, zuständig ist.Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 21.12.1978, Zl. 2551/76) ist im Falle der Änderung der Zuständigkeit jene Behörde, die bezüglich der Sachentscheidung an die Stelle der im Paragraph 69, Absatz 4, genannten Behörde getreten ist und die nunmehr den Bescheid zu erlassen hätte, für die Wiederaufnahme zuständige Behörde geworden. Dies bedeutet, daß im vorliegenden Fall der Unabhängige Bundesasylsenat für eine amtswegige Wiederaufnahme des mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29.11.1993, Zahl 4.131.081/2-III/13/91 entschiedenen Verfahren, zuständig ist.
Der Tatbestand des Erschleichens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wird von der Rechtssprechung bei Vorliegen folgender Merkmale angenommen:Der Tatbestand des Erschleichens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wird von der Rechtssprechung bei Vorliegen folgender Merkmale angenommen:
Wenn es sich um objektiv unrichtige Angaben handelt, die Angaben von wesentlicher Bedeutung sind, es sich um Angaben der Partei handelt, die Partei mit Irreführungsabsicht gehandelt hat, die Angaben dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind und die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen war (siehe die zahlreiche bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2 , 1484f zitierte Rechtssprechung).
Im vorliegenden Fall sind alle diese Voraussetzunge zu bejahen, sodaß vom Unabhängigen Bundesasylsenat von Amts wegen - auch nach Ablauf von mehr als 3 Jahren nach Erlassung des rechtskräftigen Bescheides - eine Wiederaufnahme zu verfügen ist.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß jedoch eine Behebung des rechtskräftigen positiven Asylbescheides gemäß § 68 Abs. 4 AVG nicht möglich erscheint, da gemäß § 68 Abs. 5 AVG nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides eine Nichtigerklärung nur bei Erlassung durch eine unzuständige Behörde oder eine nicht richtig zusammengesetzte Kollegialbehörde (§ 68 Abs. 4 Z 1 AVG) möglich ist.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß jedoch eine Behebung des rechtskräftigen positiven Asylbescheides gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG nicht möglich erscheint, da gemäß Paragraph 68, Absatz 5, AVG nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides eine Nichtigerklärung nur bei Erlassung durch eine unzuständige Behörde oder eine nicht richtig zusammengesetzte Kollegialbehörde (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG) möglich ist.
ad II.ad römisch zwei.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, daß ihnen im Herkunftstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlußgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, daß ihnen im Herkunftstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlußgründe vorliegt.
Gemäß § 44 Abs. 1 letzter Satz besteht eine Verpflichtung der Berufungsbehörde in den Fällen, in denen die Entscheidung der Behörde erster Instanz vor dem 1.1.1998 erging, eine Non-refoulement-Prüfung vorzunehmen, nicht.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, letzter Satz besteht eine Verpflichtung der Berufungsbehörde in den Fällen, in denen die Entscheidung der Behörde erster Instanz vor dem 1.1.1998 erging, eine Non-refoulement-Prüfung vorzunehmen, nicht.
Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründender Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriff ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, jüngst VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Nach den jüngsten eigenen und von der Berufungsbehörde als glaubwürdig angesehenen Aussagen des Asylwerbers ist sein seinerzeitiges Vorbringen, das zur Asylgewährung geführt hat, nicht der Wahrheit entsprechend, sondern frei erfunden und die vorgelegten Dokumente gefälscht (und zwar mit dem Zweck dadurch Asyl zu erlangen). Wie der Bescheidadressat selbst ausführt, ist sein Leben im Iran nicht in Gefahr. Es liegt somit keine begründete Furcht vor Verfolgung vor, sodaß die Berufung gegen den (negativen) erstinstanzlichen Bescheid abzuweisen war.
Da der erstinstanzliche Bescheid vor dem 1.1.1998 ergangen war, durfte in dem vorliegenden Fall nach der jüngsten Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Berufungsbehörde keine Nonrefoulement-Entscheidung treffen (siehe VwGH vom 24.03.1999, 98/01/0352).
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß im vorliegenden Fall eine Aberkennung des Asylrechtes gemäß § 14 Abs. 4 AsylG wegen Verstreichens eines Zeitraumes von mehr als fünf Jahren nach der Asylgewährung nicht mehr zulässig war. Auf die Bestimmung des § 14 Abs. 4 AsylG, wonach in solchen Fällen die Behörde die nach dem Fremdengesetz zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen hat, wird jedoch verwiesen.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß im vorliegenden Fall eine Aberkennung des Asylrechtes gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AsylG wegen Verstreichens eines Zeitraumes von mehr als fünf Jahren nach der Asylgewährung nicht mehr zulässig war. Auf die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, AsylG, wonach in solchen Fällen die Behörde die nach dem Fremdengesetz zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen hat, wird jedoch verwiesen.
Der von dem Bescheidadressaten angesprochene "Asylverzicht" hingegen ist im Asylgesetz nicht vorgesehen.
Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Artikel II Abs. 2 Z 43a EGVG unterbleiben, da der Sachverhalt allein aus der Aktenlage ausreichend geklärt war, zumal der Bescheidadressat zweimal von der Behörde erster Instanz vernommen wurde und die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates auf diesen als glaubhaft zu verifizierenden Aussagen des Bescheidadressaten beruht.Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Artikel römisch zwei Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG unterbleiben, da der Sachverhalt allein aus der Aktenlage ausreichend geklärt war, zumal der Bescheidadressat zweimal von der Behörde erster Instanz vernommen wurde und die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates auf diesen als glaubhaft zu verifizierenden Aussagen des Bescheidadressaten beruht.
Anders als in den vom Verwaltungsgerichtshof in jüngster Zeit mehrmals entschiedenen Fällen (z.B. VwGH vom 22.04.1999, Zahl 98/20/0411) liegt im vorliegenden Fall kein im Berufungsverfahren konkret neu behaupteter Sachverhalt und damit im Zusammenhang das Problem der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers vor.
Die förmliche Einräumung des Parteiengehörs war nicht erforderlich, da der Unabhängige Bundesasylsenat selbst kein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, sondern sich auf die Einvernahmen durch das Bundesasylamt bezieht. Im übrigen ist die Behörde nicht verpflichtet, der Partei bekannt zu geben, in welche Richtung sie gedenkt, einen Bescheid zu erlassen und wie sie ihn zu begründen gedenkt (VwGH vom 20.05.1992, 92/01/0306, VwGH vom 25.01.1995, 93/15/0101; UBAS vom 24.06.1999, 206.711/0-VIII/22/98). Schließlich wünschte der Bescheidadressat selbst eine "Bestätigung über seinen freiwilligen Asylverzicht", welche aufgrund der bereits dargelegten Rechtslage in Form des gegenständlichen Bescheides erfolgt.
Schlagworte
Wiederaufnahme, AsylverzichtDokumentnummer
UBAST_19990727_210_763_0_VIII_22_99_00