TE Ubas Bescheid 1999/8/24 211.407/0-I/03/99

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Norm

AVG §69
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Dr. Josef Rohrböck entschieden: Der Antrag des Herrn N. G. vom 20. Mai 1999 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 26. 2. 1993, Zahl 4.341.842/1-III/13/92, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 AVG abgewiesen.Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Dr. Josef Rohrböck entschieden: Der Antrag des Herrn N. G. vom 20. Mai 1999 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 26. 2. 1993, Zahl 4.341.842/1-III/13/92, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

Herr N. G. hat am 4. 9. 1992 einen Asylantrag eingebracht. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. 9. 1992, Zahl 92 14.868-BAT, "gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 (...) abgewiesen". Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes hat Herr N. G. fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid vom 26. 2. 1993, Zahl 4.341.842/1-III/13/92, hat der damals zuständige Bundesminister für Inneres die Berufung des Herrn N. G. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. 9. 1992, Zahl 92 14.868-BAT, abgewiesen. Der genannte Bescheid des Bundesministers für Inneres ist in Rechtskraft erwachsen. In weiterer Folge hat Herr N. G. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 8. 7. 1993, 93/01/0544, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. 2. 1993, Zahl 4.341.842/1-III/13/92, als unbegründet abgewiesen.Herr N. G. hat am 4. 9. 1992 einen Asylantrag eingebracht. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. 9. 1992, Zahl 92 14.868-BAT, "gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1991 (...) abgewiesen". Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes hat Herr N. G. fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid vom 26. 2. 1993, Zahl 4.341.842/1-III/13/92, hat der damals zuständige Bundesminister für Inneres die Berufung des Herrn N. G. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. 9. 1992, Zahl 92 14.868-BAT, abgewiesen. Der genannte Bescheid des Bundesministers für Inneres ist in Rechtskraft erwachsen. In weiterer Folge hat Herr N. G. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 8. 7. 1993, 93/01/0544, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. 2. 1993, Zahl 4.341.842/1-III/13/92, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 20. 5. 1999 hat Herr N. G. "vorsorglich einen Antrag auf Abänderung des Bescheides" (Bescheid des Bundesasylamts vom 8. 9. 1992, Zahl 92 14.868-BAT) bzw. die "Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß § 69 AVG" beantragt. Dazu hat Herr N. G. im wesentlichen ausgeführt: "Aufgrund der aktuellen Vorfälle im Kosovo, die amtsbekannt sind, wird amtswegig der Bescheid vom 8. 9. 1992 (gemeint ist der Bescheid des BAA vom 8. 9. 1992, Zahl 92 14.868-BAT) abzuändern bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens vorzunehmen sein. Ich beantrage daher vorsichtshalber aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Gründe die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG."Mit Schreiben vom 20. 5. 1999 hat Herr N. G. "vorsorglich einen Antrag auf Abänderung des Bescheides" (Bescheid des Bundesasylamts vom 8. 9. 1992, Zahl 92 14.868-BAT) bzw. die "Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, AVG" beantragt. Dazu hat Herr N. G. im wesentlichen ausgeführt: "Aufgrund der aktuellen Vorfälle im Kosovo, die amtsbekannt sind, wird amtswegig der Bescheid vom 8. 9. 1992 (gemeint ist der Bescheid des BAA vom 8. 9. 1992, Zahl 92 14.868-BAT) abzuändern bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens vorzunehmen sein. Ich beantrage daher vorsichtshalber aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Gründe die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG."

Diesem Antrag hat Herr N. G. ein nicht an ihn adressiertes Schreiben des unabhängigen Bundesasylsenates beigelegt, mit dem der unabhängige Bundesasylsenat unter Bezugnahme auf den Ausbruch der Gewalttätigkeiten nach dem Februar 1999 im Kosovo in mehreren Asylverfahren betreffend aus dem Kosovo stammende Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien albanischer Volkszugehörigkeit den Parteien rechtliches Gehör eingeräumt hatte. Damit wird deutlich, daß sich Herrn N. G. zur Stützung seines Wiederaufnahmeantrags auf die Änderungen nach dem Februar 1999 im Kosovo beruft.

Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

Herr N. G. beruft sich zur Begründung des Wiederaufnahmeantrags auf "aktuelle Vorfälle im Kosovo", die nach Abschluß des Asylverfahrens, dessen Wiederaufnahme er beantragt, und nach Inkrafttreten des AsylG entstanden sind.

Gem. § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z. 1 leg. cit.), neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z. 2 leg. cit.), oder der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z. 3 leg. cit.). Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 69 Abs. 2 AVG). Unter der Voraussetzung des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z. 1 stattfinden (§ 69 Abs. 3 AVG). Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem (§ 69 Abs. 4 AVG).Gem. Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Ziffer eins, leg. cit.), neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Ziffer 2, leg. cit.), oder der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3, leg. cit.). Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (Paragraph 69, Absatz 2, AVG). Unter der Voraussetzung des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden (Paragraph 69, Absatz 3, AVG). Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem (Paragraph 69, Absatz 4, AVG).

Vor dem Hintergrund des § 69 Abs. 4 AVG sticht zunächst ins Auge, daß in dem Verfahren, das Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens sein soll, nicht der unabhängige Bundesasylsenat, sondern der Bundesminister für Inneres den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Dessen ungeachtet ist der unabhängige Bundesasylsenat zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig. Die Regelung des § 69 Abs. 4 AVG gilt nämlich nur vorbehaltlich einer seither (gemeint: seit dem Entscheidungszeitpunkt in letzter Instanz) eingetretenen Änderung der für die Zuständigkeit maßgebenden Verwaltungsvorschriften (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I [1998], 1470; Ringhofer, Verwaltungsverfahren I [1987], 701). Hat sich die Zuständigkeit der Behörden zwischenzeitlich geändert, so ist jene Behörde zuständig, die nach der bestehenden Rechtslage zur Entscheidung berufen wäre (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7 [1999], Rz 599; VfSlg 5592; VwSlgNF 8036 A; VwGH 21. 12. 1978; 2551/76; bezüglich örtlicher Zuständigkeit abweichend VwSlgNF 1557 A; vgl. dazu § 303 Abs. 3 BAO; beachte dazu aber auch die ähnliche Regelung in § 67b Z 1 AVG; grundsätzlich anderer Ansicht Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I [1954], 464).Vor dem Hintergrund des Paragraph 69, Absatz 4, AVG sticht zunächst ins Auge, daß in dem Verfahren, das Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens sein soll, nicht der unabhängige Bundesasylsenat, sondern der Bundesminister für Inneres den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Dessen ungeachtet ist der unabhängige Bundesasylsenat zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig. Die Regelung des Paragraph 69, Absatz 4, AVG gilt nämlich nur vorbehaltlich einer seither (gemeint: seit dem Entscheidungszeitpunkt in letzter Instanz) eingetretenen Änderung der für die Zuständigkeit maßgebenden Verwaltungsvorschriften (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins [1998], 1470; Ringhofer, Verwaltungsverfahren römisch eins [1987], 701). Hat sich die Zuständigkeit der Behörden zwischenzeitlich geändert, so ist jene Behörde zuständig, die nach der bestehenden Rechtslage zur Entscheidung berufen wäre (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7 [1999], Rz 599; VfSlg 5592; VwSlgNF 8036 A; VwGH 21. 12. 1978; 2551/76; bezüglich örtlicher Zuständigkeit abweichend VwSlgNF 1557 A; vergleiche dazu Paragraph 303, Absatz 3, BAO; beachte dazu aber auch die ähnliche Regelung in Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG; grundsätzlich anderer Ansicht Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch eins [1954], 464).

§ 69 Abs. 4 AVG ist auf den Regelfall abgestellt, daß für die Entscheidung die gleiche Behörde, die in dem durch Bescheid bereits abgeschlossenen Verfahren tätig geworden ist (für die Entscheidung über die Wiederaufnahme) in Betracht kommt. Wenn die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, infolge einer Änderung der Behördenorganisation nicht mehr besteht und ihre Aufgaben entweder ausdrücklich auf anderer Behörden übertragen worden sind oder nunmehr iS der subsidiären Bestimmungen des § 2 AVG (für Angelegenheiten der Bundesverwaltung) oder des § 1 der Beilage A der V RGBl 1853/10 (für Angelegenheiten der Landesverwaltung zu besorgen sind, bleibt nur die Möglichkeit, den § 69 Abs. 4 AVG nicht wörtlich, sondern dahin auszulegen, daß unter der Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, jene Behörde zu verstehen ist, in deren Zuständigkeit die Entscheidungsbefugnis dieser Instanz jeweils liegt. Dies gilt sowohl im Fall der Auflösung der Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (siehe VfSlg 5525/1967), als auch im Fall der bloßen Übertragung der sachlichen Zuständigkeit von einer bestehenbleibenden auf eine andere Behörde (VfSlg 5592; ebenso VwGH 5. 5. 1969, 1688/67; Walter/Thienel aaO, 1520; Ringhofer aaO, 724).Paragraph 69, Absatz 4, AVG ist auf den Regelfall abgestellt, daß für die Entscheidung die gleiche Behörde, die in dem durch Bescheid bereits abgeschlossenen Verfahren tätig geworden ist (für die Entscheidung über die Wiederaufnahme) in Betracht kommt. Wenn die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, infolge einer Änderung der Behördenorganisation nicht mehr besteht und ihre Aufgaben entweder ausdrücklich auf anderer Behörden übertragen worden sind oder nunmehr iS der subsidiären Bestimmungen des Paragraph 2, AVG (für Angelegenheiten der Bundesverwaltung) oder des Paragraph eins, der Beilage A der römisch fünf RGBl 1853/10 (für Angelegenheiten der Landesverwaltung zu besorgen sind, bleibt nur die Möglichkeit, den Paragraph 69, Absatz 4, AVG nicht wörtlich, sondern dahin auszulegen, daß unter der Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, jene Behörde zu verstehen ist, in deren Zuständigkeit die Entscheidungsbefugnis dieser Instanz jeweils liegt. Dies gilt sowohl im Fall der Auflösung der Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (siehe VfSlg 5525 aus 1967,), als auch im Fall der bloßen Übertragung der sachlichen Zuständigkeit von einer bestehenbleibenden auf eine andere Behörde (VfSlg 5592; ebenso VwGH 5. 5. 1969, 1688/67; Walter/Thienel aaO, 1520; Ringhofer aaO, 724).

Im gegenständlichen Fall ist seit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheids (Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. 2. 1993, Zahl 4.341.842/1-III/13/92) eine Änderung im Hinblick auf die Regelung der Zuständigkeit eingetreten. Gem. § 38 Abs. 1 AsylG entscheidet nunmehr der unabhängige Bundesasylsenat (nicht mehr der Bundesminister für Inneres) über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamts (vgl. dazu auch Art. 129c B-VG). Im Lichte dessen ist sohin nicht der Bundesminister für Inneres, sondern der unabhängige Bundesasylsenat zur Entscheidung über den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag berufen.Im gegenständlichen Fall ist seit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheids (Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. 2. 1993, Zahl 4.341.842/1-III/13/92) eine Änderung im Hinblick auf die Regelung der Zuständigkeit eingetreten. Gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG entscheidet nunmehr der unabhängige Bundesasylsenat (nicht mehr der Bundesminister für Inneres) über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamts vergleiche dazu auch Artikel 129 c, B-VG). Im Lichte dessen ist sohin nicht der Bundesminister für Inneres, sondern der unabhängige Bundesasylsenat zur Entscheidung über den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag berufen.

Herr N. G. beruft sich zur Begründung seines Wiederaufnahmeantrags auf "aktuelle Vorfälle im Kosovo" und spricht damit wesentliche Änderungen des Sachverhaltes nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides an. Im Lichte des Wiederaufnahmeverfahrens sind allerdings nur Tatsachen (Beweismittel) erheblich, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta). Neu entstandene Tatsachen (nova causa superveniens), also Änderungen des Sachverhalts dagegen erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall der Abänderung des seinerzeitigen Bescheides, wenn der Gesetzgeber nicht anderes anordnet, Rechtskraft von vornherein nicht entgegensteht (Walter/Thienel aaO, 1393 f).

Gem. § 44 Abs. 5 AsylG begründen abweisliche Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968 sowie des Asylgesetzes 1991 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache. Die Bestimmung des § 44 Abs. 5 AVG dehnt die Rechtskraftwirkung abweislicher Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, sowie des Asylgesetzes 1991 nur auf nachträgliche Änderungen aus, die ausschließlich auf der Änderung der Rechtslage mit Inkrafttreteten des AsylG mit 1. .1. 1998 beruhen (vgl. dazu VwGH 15. 12. 1998, 98/20/0311; 8. 3. 1998, 98/01/0283; UBAS 3. 4. 1998, 202.341/0-IV/10/98; 29. 6. 1998, 203.042/0-IX/26/98; 14. 7. 1998, 203.458/0-VIII/22/98; 14. 8. 1998, 200.289/0-VI/17/98; 15. 9. 1998, 203.118/0-IV/29/98); sie bezieht sich insbesondere nicht auf Änderungen der Sachlage nach Inkrafttreten des AsylG. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, daß solche Änderungen der Sachlage, wie sie vom Berufungswerber zur Stützung seines Wiederaufnahmeantrages herangezogen werden, nicht von der Rechtskraft des letztinstanzlichen Bescheides erfaßt sind; sohin steht auch § 44 Abs. 5 AsylG im gegenständlichen Fall einer neuen Sachentscheidung - einen entsprechenden Antrag vorausgesetzt (vgl. dazu § 7 AsylG) - nicht entgegen.Gem. Paragraph 44, Absatz 5, AsylG begründen abweisliche Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968, sowie des Asylgesetzes 1991 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache. Die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 5, AVG dehnt die Rechtskraftwirkung abweislicher Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, sowie des Asylgesetzes 1991 nur auf nachträgliche Änderungen aus, die ausschließlich auf der Änderung der Rechtslage mit Inkrafttreteten des AsylG mit 1. .1. 1998 beruhen vergleiche dazu VwGH 15. 12. 1998, 98/20/0311; 8. 3. 1998, 98/01/0283; UBAS 3. 4. 1998, 202.341/0-IV/10/98; 29. 6. 1998, 203.042/0-IX/26/98; 14. 7. 1998, 203.458/0-VIII/22/98; 14. 8. 1998, 200.289/0-VI/17/98; 15. 9. 1998, 203.118/0-IV/29/98); sie bezieht sich insbesondere nicht auf Änderungen der Sachlage nach Inkrafttreten des AsylG. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, daß solche Änderungen der Sachlage, wie sie vom Berufungswerber zur Stützung seines Wiederaufnahmeantrages herangezogen werden, nicht von der Rechtskraft des letztinstanzlichen Bescheides erfaßt sind; sohin steht auch Paragraph 44, Absatz 5, AsylG im gegenständlichen Fall einer neuen Sachentscheidung - einen entsprechenden Antrag vorausgesetzt vergleiche dazu Paragraph 7, AsylG) - nicht entgegen.

Im Verfahren über die Wiederaufnahme geht es um eine Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft (vgl. z.B. VwGH 26. 4. 1984, 81/05/0081). Tatsachen, die erst nach Abschluß des Verfahrens entstanden sind ("nova causa superveniens"), sind - vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung - von der Rechtskraft nicht erfaßt; solche Tatsachen sind in einem eigenständigen (neuen) Verfahren geltend zu machen (beachte dazu VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0455). Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluß eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muß sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren ("nova reperta"; vgl. z.B. VwSlg 15.445 A; 7721 A; VwGH 13. 12. 1984, 83/08/0252; 10. 7. 1985, 85/03/0041;13. 7. 1988, 88/04/0126; 13. 11. 1990, 89/08/0041; 23. 9. 1991, 90/10/0174; 19. 2. 1992, 90/12/0224; 20. 2. 1992, 91/09/0196; 14. 6. 1993, 91/10/0107; 24. 11. 1993, 93/02/0272; 19. 4. 1994, 90/07/0124; 18. 6. 1994, 94/11/0122; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 25. 11. 1994, 94/19/0126; 25. 11. 1994, 94/19/0145;15. 12. 1994, 93/09/0434; 18. 12. 1996, 95/20/0672). Neu entstandene Tatsachen (Änderungen des Sachverhalts nach Abschluß des Verfahrens) erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhalts die Rechtskraft des Verfahrens nicht entgegensteht (VwGH 20. 2. 21992, 91/09/0196; siehe auch VwGH 28. 1.11993, 92/06/0240). Solche Änderungen des Sachverhalts schaffen eine vollkommen neue Rechtslage, der gegenüber die Behörde sich grundsätzlich nicht auf die Rechtskraft eines früher ergangenen Bescheides berufen kann; sie sind daher Gegenstand eines eigenständigen (neuen) Verfahrens. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens liegen in einem solchen Fall nicht vor (VfSlg 2288; VwGH 13. 10. 1980, 3073/80).Im Verfahren über die Wiederaufnahme geht es um eine Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft vergleiche z.B. VwGH 26. 4. 1984, 81/05/0081). Tatsachen, die erst nach Abschluß des Verfahrens entstanden sind ("nova causa superveniens"), sind - vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung - von der Rechtskraft nicht erfaßt; solche Tatsachen sind in einem eigenständigen (neuen) Verfahren geltend zu machen (beachte dazu VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0455). Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluß eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muß sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren ("nova reperta"; vergleiche z.B. VwSlg 15.445 A; 7721 A; VwGH 13. 12. 1984, 83/08/0252; 10. 7. 1985, 85/03/0041;13. 7. 1988, 88/04/0126; 13. 11. 1990, 89/08/0041; 23. 9. 1991, 90/10/0174; 19. 2. 1992, 90/12/0224; 20. 2. 1992, 91/09/0196; 14. 6. 1993, 91/10/0107; 24. 11. 1993, 93/02/0272; 19. 4. 1994, 90/07/0124; 18. 6. 1994, 94/11/0122; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 25. 11. 1994, 94/19/0126; 25. 11. 1994, 94/19/0145;15. 12. 1994, 93/09/0434; 18. 12. 1996, 95/20/0672). Neu entstandene Tatsachen (Änderungen des Sachverhalts nach Abschluß des Verfahrens) erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhalts die Rechtskraft des Verfahrens nicht entgegensteht (VwGH 20. 2. 21992, 91/09/0196; siehe auch VwGH 28. 1.11993, 92/06/0240). Solche Änderungen des Sachverhalts schaffen eine vollkommen neue Rechtslage, der gegenüber die Behörde sich grundsätzlich nicht auf die Rechtskraft eines früher ergangenen Bescheides berufen kann; sie sind daher Gegenstand eines eigenständigen (neuen) Verfahrens. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens liegen in einem solchen Fall nicht vor (VfSlg 2288; VwGH 13. 10. 1980, 3073/80).

Neben dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat Herr N. G. auch einen Antrag auf "Abänderung des Bescheides gemäß § 68 AVG" (obwohl Herr N. den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. 9. 1992, Zahl 92 14.868-BAT, nennt, kann im Ergebnis nur der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. 2. 1993, Zahl 4.341.842/1-III/13/92, gemeint sein) gestellt. Der unabhängige Bundesasylsenat ist im gegebenen Zusammenhang weder bescheiderlassende Behörde noch "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" im Sinne des § 68 AVG (sachlich in Betracht kommende Oberbehörde wäre im Bezug auf das Bundesasylamt allenfalls der Bundesminister für Inneres), sodaß der unabhängige Bundesasylamt hier - abgesehen davon, daß auf die Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zusteht (§ 68 Abs. 7 AVG) - augenscheinlich nicht zuständige Behörde ist. Gem. § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Vor diesem Hintergrund ist Herr N. im Hinblick auf den Antrag vom 20. Mai 19899 betreffend "die Abänderung des Bescheides gem. § 68 AVG" an den Bundesminister für Inneres zu verweisen.Neben dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat Herr N. G. auch einen Antrag auf "Abänderung des Bescheides gemäß Paragraph 68, AVG" (obwohl Herr N. den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. 9. 1992, Zahl 92 14.868-BAT, nennt, kann im Ergebnis nur der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. 2. 1993, Zahl 4.341.842/1-III/13/92, gemeint sein) gestellt. Der unabhängige Bundesasylsenat ist im gegebenen Zusammenhang weder bescheiderlassende Behörde noch "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" im Sinne des Paragraph 68, AVG (sachlich in Betracht kommende Oberbehörde wäre im Bezug auf das Bundesasylamt allenfalls der Bundesminister für Inneres), sodaß der unabhängige Bundesasylamt hier - abgesehen davon, daß auf die Ausübung des der Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zusteht (Paragraph 68, Absatz 7, AVG) - augenscheinlich nicht zuständige Behörde ist. Gem. Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Vor diesem Hintergrund ist Herr N. im Hinblick auf den Antrag vom 20. Mai 19899 betreffend "die Abänderung des Bescheides gem. Paragraph 68, AVG" an den Bundesminister für Inneres zu verweisen.

Schlagworte

Prozeßhindernis der entschiedenen Sache, Wiederaufnahme

Dokumentnummer

UBAST_19990824_211_407_0_I_03_99_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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