RS Ubas 1999/12/1 205.422/13-IX/26/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1999
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Rechtssatz

Der Berufungswerber hat nicht nur seinen zweiten Asylantrag anders begründet als den ersten, sondern es hat sich auch die allgemeine Lebenssituation der Roma in Jugoslawien verschärft. Vor diesem Hintergrund kann eine inhaltlich neue Beurteilung des geänderten Sachverhaltes im Sinne der oben zitierten Judikatur keineswegs von vornherein ausgeschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als sich der das erste Asylverfahren rechtskräftig abschließende Bescheid auf § 6 AsylG und damit auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages stützte. Nach Erlassung dieses Bescheides brach nicht nur - entgegen den im ersten rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Erwartungen - die Kosovo-Krise in einer neuen Intensität aus, sondern es häuften sich auch die nach Beendigung der Massenvertreibungen bestehenden Kollaborationsverdächtigungen und damit Racheaktionen an anderen Bevölkerungsgruppen. Da diese Geschehnisse bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 20.08.1999 bekannt waren, hätte das Bundesasylamt diese Umstände von Amts wegen berücksichtigen müssen. Dabei hätte es, weil im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 68 Abs. 1 AVG der bereits entschiedene Sachverhalt in Bezug auf die damals herangezogene Rechtsnorm zu betrachten ist, schon deshalb nicht zu einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache kommen dürfen, weil sich die rechtskräftige Entscheidung des ersten Asylantrages auf dessen offensichtliche Unbegründetheit stützte. Die anlässlich der Entscheidung des ersten Asylantrages vertretene Rechtsansicht wäre zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides am 20.08.1999 nämlich vor dem Hintergrund des Vorbringens des Berufungswerbers in Verbindung mit der verschärften Lebenssituation von Roma nicht heranziehbar.Der Berufungswerber hat nicht nur seinen zweiten Asylantrag anders begründet als den ersten, sondern es hat sich auch die allgemeine Lebenssituation der Roma in Jugoslawien verschärft. Vor diesem Hintergrund kann eine inhaltlich neue Beurteilung des geänderten Sachverhaltes im Sinne der oben zitierten Judikatur keineswegs von vornherein ausgeschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als sich der das erste Asylverfahren rechtskräftig abschließende Bescheid auf Paragraph 6, AsylG und damit auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages stützte. Nach Erlassung dieses Bescheides brach nicht nur - entgegen den im ersten rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Erwartungen - die Kosovo-Krise in einer neuen Intensität aus, sondern es häuften sich auch die nach Beendigung der Massenvertreibungen bestehenden Kollaborationsverdächtigungen und damit Racheaktionen an anderen Bevölkerungsgruppen. Da diese Geschehnisse bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 20.08.1999 bekannt waren, hätte das Bundesasylamt diese Umstände von Amts wegen berücksichtigen müssen. Dabei hätte es, weil im Hinblick auf eine Entscheidung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG der bereits entschiedene Sachverhalt in Bezug auf die damals herangezogene Rechtsnorm zu betrachten ist, schon deshalb nicht zu einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache kommen dürfen, weil sich die rechtskräftige Entscheidung des ersten Asylantrages auf dessen offensichtliche Unbegründetheit stützte. Die anlässlich der Entscheidung des ersten Asylantrages vertretene Rechtsansicht wäre zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides am 20.08.1999 nämlich vor dem Hintergrund des Vorbringens des Berufungswerbers in Verbindung mit der verschärften Lebenssituation von Roma nicht heranziehbar.

SW: Offensichtlichkeit

Dokumentnummer

UBASR_19991201_205_422_13_IX_26_99_03
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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