Norm
AVG §68 Abs1Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Florian Newald gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 38 Abs.1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF Nr. 4/1999, entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Florian Newald gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Nr. 4 aus 1999,, entschieden:
Die Berufung von G. A. vom 14.10.1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.10.1999, Zahl: 99 08.153-BAG, wird gemäß § 44 Abs. 5 AsylG iVm § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.Die Berufung von G. A. vom 14.10.1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.10.1999, Zahl: 99 08.153-BAG, wird gemäß Paragraph 44, Absatz 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
I.1. Der Berufungswerber reiste am 21.5.1996 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und begehrte am 23.5 1996 erstmals die Gewährung von Asyl. römisch eins.1. Der Berufungswerber reiste am 21.5.1996 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und begehrte am 23.5 1996 erstmals die Gewährung von Asyl.
2. Am 24.5.1996 beim Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Berufungswerber an, jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Nationalität zu sein und aus der Gemeinde Suva Reka/Suhareke, zu stammen. Nachdem in der Nähe seines Heimatortes zwei Serben ermordet worden seien, sei der Berufungswerber im April 1996 gemeinsam mit anderen Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Ort bei einer Straßenkontrolle angehalten worden. Als er erklärt habe, daß er nach Skopje/Mazedonien fahren wollte, sei sein Reisepass eingezogen und er von Polizeibeamten in die Polizeistation des genannten Ortes gebracht und dort geschlagen worden. Dort sei er zwei Stunden festgehalten und dann unter der Auflage freigelassen worden, sich am selben Tag bei der Polizeistation seines Heimatortes zu melden. Da er dies aber nicht getan habe, seien am 5.5.1996 und am 15.5.1996 Polizisten zu seinem Haus gekommen und hätten nach ihm gefragt. Der Berufungswerber habe sich dabei im Haus versteckt, während sein Bruder den Polizisten mitgeteilt habe, dass der Berufungswerber nicht zu Hause sei. Am 21.5.1996 habe er den Kosovo verlassen.
3. Mit Bescheid vom 7.11.1996 wies das Bundesasylamt den genannten Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1991 ab. 3. Mit Bescheid vom 7.11.1996 wies das Bundesasylamt den genannten Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 ab.
4. Die dagegen erhobene Berufung wies der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 19.3.1997, Zl. 4.350.605/1-III/13/96, ab, was vom Berufungswerber nicht weiter bekämpft wurde.
5. Am 7.6.1999 brachte der Berufungswerber beim Bundesasylamt einen neuerlichen Asylantrag ein.
6. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.7.1999 begründete der Berufungswerber seinen neuerlichen Asylantrag damit, dass er kein Dokument habe, das seinen legalen Aufenthalt bestätige. Für das Ansuchen um eine Arbeitsbewilligung benötige man aber eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung.
Überdies gab der Berufungswerber an, nicht in den Kosovo zurückkehren zu können, da sein Dorf zerstört sei. Er werde erst dorthin zurückkehren, wenn das Dorf wieder aufgebaut ist. Er werde noch an die zwei Jahre dauern, bis das Leben im Kosovo wieder normal laufen werde.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag des Berufungswerbers gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wird ausgeführt, dass der Berufungswerber zur Begründung des gegenständlichen Asylantrages keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt geltend gemacht, sondern sich lediglich auf die bereits im ersten Asylverfahren abgehandelten Gründe gestützt habe, weshalb sein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag des Berufungswerbers gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wird ausgeführt, dass der Berufungswerber zur Begründung des gegenständlichen Asylantrages keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt geltend gemacht, sondern sich lediglich auf die bereits im ersten Asylverfahren abgehandelten Gründe gestützt habe, weshalb sein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.
8. Gegen diesen dem Berufungswerber am 8.10.1999 zugestellten Bescheid richtet sich die am 14.10.1999 zur Post gegebene und daher rechtzeitige Berufung.
9. Am 20.1.2000 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche Berufungsverhandlung durch, zu der der Berufungswerber sowie das Bundesasylamt unter Beifügung einer Darstellung der "vorläufigen Sachverhaltsannahmen der Berufungsbehörde zur geänderten Situation im Kosovo" geladen wurden. In der Berufungsverhandlung wurde mit dem Berufungswerber die Lage im Kosovo nach Stationierung der KFOR-Truppen und Errichtung einer von den Vereinten Nationen geführten Zivilverwaltung erörtert. Das Bundesasylamt nahm an der Berufungsverhandlung nicht teil.
II. Über die Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat wie folgt erwogen: römisch zwei. Über die Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat wie folgt erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Berufungswerbers:
Der Berufungswerber ist jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Nationalität und stammt aus der Gemeinde Suva Reka/Suhareke. Nachdem in der Nähe seines Heimatortes zwei Serben ermordet worden waren, wurde er im April 1996 gemeinsam mit anderen Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Ort bei einer Straßenkontrolle angehalten. Als er erklärte, nach Skopje/Mazedonien fahren zu wollen, wurde sein Reisepass eingezogen und der Berufungswerber von Polizeibeamten in die Polizeistation des genannten Ortes gebracht und dort geschlagen. Er wurde zwei Stunden festgehalten und dann unter der Auflage freigelassen, sich noch am selben Tag bei der Polizeistation seines Heimatortes zu melden. Da er dies aber nicht tat, kamen am 5.5.1996 und am 15.5.1996 Polizisten zu seinem Haus und fragten nach ihm. Der Berufungswerber versteckte sich währenddessen im Haus und sein Bruder teilte den Polizisten mit, dass der Berufungswerber nicht zu Hause sei. Am 21.5.1996 verließ der Berufungswerber den Kosovo.
1.2. Zur Situation im Kosovo zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (8.10.1999):
1.2.1. Entwicklung bis Errichtung der internationalen Militär- und Zivilpräsenz sowie deren Grundlagen:
Ab 20.3.1999 (Abzug der OSZE-Beobachter aus dem Kosovo) bzw. 24.3.1999 (Beginn der NATO-Luftangriffe in der BR Jugoslawien) kam es im Kosovo zu massiven gegen die gesamte kosovo-albanische Bevölkerung gerichteten Verfolgungshandlungen, die von der jugoslawischen Regierung - soweit nicht unmittelbar angeordnet - zumindest geduldet wurden. Insgesamt wurden ca. 750.000 Kosovo-Albaner zum Verlassen ihres Landes gezwungen, mehrere tausend Personen albanischer Abstammung wurden - ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Kampfhandlungen - mit Duldung der jugoslawischen Behörden getötet. Das Eigentum der Kosovo-Albaner wurde mit Duldung der staatlichen Behörden weitgehend zerstört oder entwendet.
Am 9.6.1999 wurde zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien ein "militärisch-technisches Abkommen" abgeschlossen, das die Errichtung einer internationalen Friedenstruppe im Kosovo (KFOR) und den Abzug sämtlicher jugoslawischer Streitkräfte (inklusive paramilitärischer Einheiten, vgl. Art. 1 Z 3 lit. c des genannten Abkommens) aus dem Kosovo und einer angrenzenden Sicherheitszone bis zum 20.6.1999 vorsieht. In Entsprechung dieses Abkommens hat die BR Jugoslawien sämtliche Streitkräfte fristgerecht bis zum 20.6.1999 aus dem Kosovo abgezogen, worauf auch die NATO-Luftangriffen endgültig für beendet erklärt wurden (vgl. APA, 20.6.1999: "KFOR: Alle serbischen Kräfte aus dem Kosovo abgezogen"). Im Kosovo wurde die 50.000 Mann starke internationale Friedenstruppe KFOR stationiert, die gemäß dem zitierten militärisch-technischen Abkommen im Kosovo ohne Beschränkung tätig werden kann und die Befugnis hat, alle nötigen Maßnahmen zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit für alle Bürger des Kosovo, zum ihrem eigenen Schutz sowie dem provisorischen internationalen Zivilverwaltung zu treffen (vgl. Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10.6.1999, Punkt 9.). Der Kosovo ist in fünf KFOR-Sektoren gegliedert, wobei jeweils eine "lead nation" (Zentralkosovo/Pristina: Großbritannien, Nord/Mitrovica: Frankreich, Ost/Gjilane: USA, Süd/Prizren: Deutschland, West/Pec: Italien) für einen Sektor verantwortlich ist und die Truppen multinational, unter Einschluss kleinerer Staaten wie Österreich, zusammengesetzt sind. Die russischen Truppen sind aufgrund der Vereinbarung vom 18.6.1999 in die internationale Schutztruppe integriert, d.h. im deutschen, französischen und amerikanischen Sektor in die multinationalen Verbände eingegliedert.Am 9.6.1999 wurde zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien ein "militärisch-technisches Abkommen" abgeschlossen, das die Errichtung einer internationalen Friedenstruppe im Kosovo (KFOR) und den Abzug sämtlicher jugoslawischer Streitkräfte (inklusive paramilitärischer Einheiten, vergleiche Artikel eins, Ziffer 3, Litera c, des genannten Abkommens) aus dem Kosovo und einer angrenzenden Sicherheitszone bis zum 20.6.1999 vorsieht. In Entsprechung dieses Abkommens hat die BR Jugoslawien sämtliche Streitkräfte fristgerecht bis zum 20.6.1999 aus dem Kosovo abgezogen, worauf auch die NATO-Luftangriffen endgültig für beendet erklärt wurden vergleiche APA, 20.6.1999: "KFOR: Alle serbischen Kräfte aus dem Kosovo abgezogen"). Im Kosovo wurde die 50.000 Mann starke internationale Friedenstruppe KFOR stationiert, die gemäß dem zitierten militärisch-technischen Abkommen im Kosovo ohne Beschränkung tätig werden kann und die Befugnis hat, alle nötigen Maßnahmen zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit für alle Bürger des Kosovo, zum ihrem eigenen Schutz sowie dem provisorischen internationalen Zivilverwaltung zu treffen vergleiche Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10.6.1999, Punkt 9.). Der Kosovo ist in fünf KFOR-Sektoren gegliedert, wobei jeweils eine "lead nation" (Zentralkosovo/Pristina: Großbritannien, Nord/Mitrovica: Frankreich, Ost/Gjilane: USA, Süd/Prizren: Deutschland, West/Pec: Italien) für einen Sektor verantwortlich ist und die Truppen multinational, unter Einschluss kleinerer Staaten wie Österreich, zusammengesetzt sind. Die russischen Truppen sind aufgrund der Vereinbarung vom 18.6.1999 in die internationale Schutztruppe integriert, d.h. im deutschen, französischen und amerikanischen Sektor in die multinationalen Verbände eingegliedert.
Durch die genannte SR-Resolution wurde weiters der UN-Generalsekretär ermächtigt, im Kosovo eine internationale provisorische Zivilverwaltung einzurichten. In Punkt 11. der Resolution wird der Aufgabenbereich dieser inzwischen eingerichteten und unbeschränkt agierenden "internationalen Zivilpräsenz" (United Nation Interim Administration Mission in Kosovo, abgekürzt UNMIK) dahingehend umschrieben, dass diese zuständig ist für a) den Aufbau einer substantiellen Autonomie und Selbstregierung im Kosovo, vorbehaltlich einer endgültigen Lösung, b) die Einrichtung und Führung einer Basis-Ziviladministration, solange sich dies als erforderlich erweist, c) die Errichtung und Überwachung von provisorischen Einrichtungen der Demokratie, der Autonomie und der Selbstverwaltung, vorbehaltlich einer endgültigen Regelung, einschließlich der Abhaltung von Wahlen, d) die Übertragung administrativer Verantwortlichkeit auf die zuvor genannten Einrichtungen und die Überwachung und Unterstützung provisorischer lokaler Einrichtungen, e) die Unterstützung des politischen Prozesses, der auf eine endgültige Regelung des Status des Kosovo im Rahmen der Verträge von Rambouillet gerichtet ist, f) in einer letzten Stufe die Überwachung der Übertragung der Autorität von den provisorischen kosovarischen Institutionen auf solche, die durch eine endgültige politische Regelung eingerichtet werden, g) die Unterstützung des Wiederaufbaues der Schlüsselinfrastrukturen und der Wirtschaft, h) die Unterstützung der Koordination der internationalen humanitären Hilfe, i) die Gewährleistung der zivilen Ordnung einschließlich der Einrichtung lokaler Polizeikräfte sowie einstweilen die Stationierung einer internationalen Polizeitruppe,
j) die Bewahrung der Menschenrechte und k) die Sicherstellung der Rückkehr von Flüchtlingen und vertriebenen Personen.
Die UNMIK beruht auf vier Säulen, die aus der UN (zuständig für die Zivilverwaltung), dem UNHCR (humanitäre Angelegenheiten), der OSZE (Aufbau von Institutionen im Kosovo) und der Europäischen Union (Wiederaufbau) gebildet werden.
Gemäß Punkt 19 der SR-Resolution 1244 wird die UNMIK-Verwaltung zunächst für eine Dauer von 12 Monaten eingerichtet, wobei sich dieser Zeitraum automatisch verlängert, sofern der Sicherheitsrat nichts abweichendes beschließt.
Eine jugoslawische oder serbische Ziviladministration existiert im Kosovo nicht mehr; deren Vertreter haben als Repräsentanten der verhassten "Besatzer" den Kosovo weitestgehend verlassen, von Belgrad beherrschte Ämter und Behörden bestehen nicht mehr.
Die in der SR-Resolution 1244 der BR Jugoslawien in Aussicht gestellte beschränkte Rückkehr serbischer Militär- und Polizeikräfte wird bis auf weiteres nicht in Aussicht genommen; eine allfällige Rückkehr wird weiters unter strenger Aufsicht der KFOR stehen und erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, den die KFOR für richtig hält (APA, 13.9.1999). Einmarschdrohungen vereinzelter jugoslawischer Militärs wurden auch von jugoslawischer Seite zurückgewiesen; Jugoslawien denke nicht an eine militärische Intervention in der südserbischen Provinz Kosovo (APA, 9.9.1999) Die diesbezüglichen Äußerungen einzelner serbischer Generäle in serbischen Medien wurden auch vom serbisch-orthodoxen Bischof Artemije "als unvernünftige, leere Phrase, die nur Schaden anrichtet," bezeichnet (APA, 16.9.1999).
Nach Einschätzung des Kommandanten der KFOR, General Klaus Reinhardt, wird der Einsatz der Kosovofriedenstruppen mindestens fünf Jahre dauern (SN, 13.9.1999). Wie der konkrete Status des Kosovos letztlich aussehen wird, liegt in den Händen des UN-Sicherheitsrates (APA 25.9.1999, vgl. weiters einen in der Washington Post am 24.9.1999 erschienenen und mit "US Officials Expect Kosovo Independence" übertitelten Artikel, in dem es heisst:Nach Einschätzung des Kommandanten der KFOR, General Klaus Reinhardt, wird der Einsatz der Kosovofriedenstruppen mindestens fünf Jahre dauern (SN, 13.9.1999). Wie der konkrete Status des Kosovos letztlich aussehen wird, liegt in den Händen des UN-Sicherheitsrates (APA 25.9.1999, vergleiche weiters einen in der Washington Post am 24.9.1999 erschienenen und mit "US Officials Expect Kosovo Independence" übertitelten Artikel, in dem es heisst:
"Although officials in the UN Security Council are said to be more hesitant, key State Department and Pentagon officials have concluded, that Kosovo will one day be independent").
1.2.2. Zur Sicherheitslage:
Im Kosovo sind derzeit ca. 50.000 Soldaten der KFOR und ca. 1.800 Polizisten der internationalen Polizeitruppe (CIVPOL) für die Sicherheit im Kosovo verantwortlich. Entsprechend der SR-Resolution 1244 übernimmt KFOR dort, wo CIVPOL noch nicht ausreichend präsent ist, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, d.h. auch die polizeilichen Agenden. KFOR ist in der ganzen Provinz - insbesondere auch durch Patrouillen - präsent und unterhält zahlreiche Straßensperren. Die CIVPOL wird dabei von den Absolventen der Lehrgänge der von der OSZE betriebenen "Kosovo Police School" unterstützt, deren Kandidaten ein strenges Auswahlverfahren durchlaufen müssen. Unter den 173 Schülern des im September 1999 begonnenen Lehrganges waren 39 Frauen, 8 Serben, 3 Bosniaken, 3 Roma und 3 Türken.
Die Kriminalitätsstatistik von Juli bis Oktober weist 348 Morde, 116 Entführungen, 1.070 Raubüberfälle und 1.106 Brandstiftungen auf. Die Kriminalitätsrate im Kosovo entspricht damit etwa dem Niveau "gefährlicher" Städte der westlichen Welt (vgl. eine Grafik der KFOR vom Oktober 1999).Die Kriminalitätsstatistik von Juli bis Oktober weist 348 Morde, 116 Entführungen, 1.070 Raubüberfälle und 1.106 Brandstiftungen auf. Die Kriminalitätsrate im Kosovo entspricht damit etwa dem Niveau "gefährlicher" Städte der westlichen Welt vergleiche eine Grafik der KFOR vom Oktober 1999).
Die Gewalt richtet sich dabei vorwiegend gegen Angehörige ethnischer Minderheiten, d.h. insbesondere Serben, Roma und Bosniaken (vgl. Bericht des UN- Generalsekretärs vom 16.9.1999). Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Serben und Albanern gibt es in Regionen mit hohem serbischen Bevölkerungsanteil, insbesondere in der Stadt Mitrovica.Die Gewalt richtet sich dabei vorwiegend gegen Angehörige ethnischer Minderheiten, d.h. insbesondere Serben, Roma und Bosniaken vergleiche Bericht des UN- Generalsekretärs vom 16.9.1999). Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Serben und Albanern gibt es in Regionen mit hohem serbischen Bevölkerungsanteil, insbesondere in der Stadt Mitrovica.
Angehörige der serbischen Sicherheitskräfte oder paramilitärischer Einheiten, die Medienberichten zufolge vereinzelt im Kosovo zurückgeblieben bzw. später eingesickert sind, werden nach der Aussage des Oberkommandierenden der NATO General Wessley Clark sehr genau beobachtet (APA, 18.6.1999). Aufgrund der im Kosovo stationierten massiven KFOR-Präsenz kann jedoch kein Zweifel bestehen, dass der Versuch, Unruhen im beachtenswertem Ausmaß anzuzetteln, bereits im Ansatz erstickt würde.
Die in Punkt 9 lit. b der SR-Resolution 1244 vorgesehene Entmilitarisierung der Kosovobefreiungsarmee UCK inzwischen erfolgt. Aufgrund des zwischen KFOR und UCK abgeschlossenen Abkommens vom 21.6.1999 (sog. "Demilitarization Agreement") hat die UCK, die vormals eine Stärke von 10.000 bis 20.000 Mann hatte, ihre Waffen abgegeben und ist seit 21. 9.1999 aufgelöst (Reuters, 22.9.1999). Gemäß der UNMIK-Regulation Nr. 8 werden 5.000 ehemalige Kämpfer der UCK (3.000 aktiv, 3.000 Reserve) nach einem strengen Auswahlverfahren durch die International Organisation for Migration (IOM) und UNMIK künftig im Kosovo Protection Corps (KPC) zivile Aufgaben wie Wiederaufbau, Rettungs- und Bergungseinsätze, Entminung u. dgl. übernehmen. Die Bewaffnung der KPC ist auf 200 Schußwaffen begrenzt. UNMIK-Chef Kouchner ist Forderungen der UCK nach einer eigenen kosovarischen Armee klar entgegengetreten, indem er meinte "das Korps darf und wird keine Armee sein". IOM hat darüber hinaus ein ambitioniertes Programm zur Wiedereingliederung ehemaliger UCK-Kämpfer ins zivile Leben gestartet. Nach wie vor bestehen jedoch - insbesondere im Bereich der lokalen Verwaltungen - UCK-Strukturen, die UNMIK ist jedoch bemüht, diese, wo sie sich als zweckmäßig erweisen, in eigene Verwaltungsstrukturen zu integrieren. Übergriffen ehemaliger UCK-Kämpfer tritt KFOR energisch entgegen.Die in Punkt 9 Litera b, der SR-Resolution 1244 vorgesehene Entmilitarisierung der Kosovobefreiungsarmee UCK inzwischen erfolgt. Aufgrund des zwischen KFOR und UCK abgeschlossenen Abkommens vom 21.6.1999 (sog. "Demilitarization Agreement") hat die UCK, die vormals eine Stärke von 10.000 bis 20.000 Mann hatte, ihre Waffen abgegeben und ist seit 21. 9.1999 aufgelöst (Reuters, 22.9.1999). Gemäß der UNMIK-Regulation Nr. 8 werden 5.000 ehemalige Kämpfer der UCK (3.000 aktiv, 3.000 Reserve) nach einem strengen Auswahlverfahren durch die International Organisation for Migration (IOM) und UNMIK künftig im Kosovo Protection Corps (KPC) zivile Aufgaben wie Wiederaufbau, Rettungs- und Bergungseinsätze, Entminung u. dgl. übernehmen. Die Bewaffnung der KPC ist auf 200 Schußwaffen begrenzt. UNMIK-Chef Kouchner ist Forderungen der UCK nach einer eigenen kosovarischen Armee klar entgegengetreten, indem er meinte "das Korps darf und wird keine Armee sein". IOM hat darüber hinaus ein ambitioniertes Programm zur Wiedereingliederung ehemaliger UCK-Kämpfer ins zivile Leben gestartet. Nach wie vor bestehen jedoch - insbesondere im Bereich der lokalen Verwaltungen - UCK-Strukturen, die UNMIK ist jedoch bemüht, diese, wo sie sich als zweckmäßig erweisen, in eigene Verwaltungsstrukturen zu integrieren. Übergriffen ehemaliger UCK-Kämpfer tritt KFOR energisch entgegen.
1.2.3. Zur Rechtsordnung und zum Justizwesen:
Alle legislativen und exekutiven Akte in Bezug auf den Kosovo sind gemäß UNMIK- Verordnung Nr. 1 vom 25.7.1999 der UNMIK zuzurechnen und werden vom Sondergesandten des UN-Generalsekretärs ausgeübt. Jugoslawische oder serbische Behörden haben keinen Einfluss mehr auf die Verwaltung oder Rechtsprechung im Kosovo.
Da erst mit UNMIK-Verorndung Nr. 24/1999 das am 22.3.1989 im Kosovo geltende Recht für maßgeblich erklärt worden war, war im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch auf § 3 der UNMIK-Verordnung Nr. 1 abzustellen, wodurch das vor dem 24.3.1999 geltende Recht für weiterhin anwendbar erklärt wurde, soweit es nicht mit dem Mandat der UNMIK oder von der UNMIK herausgegebenen Verordnungen unvereinbar ist oder aber gegen international anerkannte Menschenrechtsstandards verstößt bzw. irgendeine Person aus irgendeinem Grund wie Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politische oder andere Meinung, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, Angehörigkeit zu einer nationalen Gemeinschaft, wegen Eigentums, Geburt oder eines anderen Status diskriminiert.Da erst mit UNMIK-Verorndung Nr. 24 aus 1999, das am 22.3.1989 im Kosovo geltende Recht für maßgeblich erklärt worden war, war im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch auf Paragraph 3, der UNMIK-Verordnung Nr. 1 abzustellen, wodurch das vor dem 24.3.1999 geltende Recht für weiterhin anwendbar erklärt wurde, soweit es nicht mit dem Mandat der UNMIK oder von der UNMIK herausgegebenen Verordnungen unvereinbar ist oder aber gegen international anerkannte Menschenrechtsstandards verstößt bzw. irgendeine Person aus irgendeinem Grund wie Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politische oder andere Meinung, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, Angehörigkeit zu einer nationalen Gemeinschaft, wegen Eigentums, Geburt oder eines anderen Status diskriminiert.
Von der UNMIK wurden 36 Strafrichter, 5 Zivilrichter und 14 Staatsanwälte auf provisorischer Basis ernannt. Die Mehrzahl wird von Kosovo-Albanern gestellt, aber auch andere Volksgruppen sind vertreten. Die sieben der serbischen Volksgruppe angehörenden Richter haben allerdings inzwischen ihre Ämter niedergelegt. Die verbliebenen Richter sind nunmehr an den wiedererrichteten Bezirksgerichten von Pristina, Prizren, Kosovska, Mitrovica und Pec tätig. Weiters besteht ein provisorisches Berufungsgericht in Pristina. Grundsätzlich ist die Strafrechtspflege wieder funktionsfähig, wenngleich ein Mangel an Richtern und Probleme bei der Bestellung von Laienrichtern bestehen.
1.2.4. Zur Minengefahr:
Die zu Beginn der UN-Mission zweifelsfrei bestehende Minengefahr konnte inzwischen weitgehend eingedämmt werden. Nach Aussagen des Leiter des Minen- Koordinationszentrum der UNO in Pristina geht die Zahl der Minenopfer zurück. Die abgezogenen jugoslawischen Truppen haben brauchbare Pläne über die Lage von Minen übergeben, wozu sie aufgrund Art. III Z 2 lit. a des militärtechnischen Abkommens verpflichtet waren. Aufgrund Punkt 23 lit. b des Demilitarization Agreement ist auch die UCK verpflichtet, die von ihr angelegten Minenfelder zu räumen.Die zu Beginn der UN-Mission zweifelsfrei bestehende Minengefahr konnte inzwischen weitgehend eingedämmt werden. Nach Aussagen des Leiter des Minen- Koordinationszentrum der UNO in Pristina geht die Zahl der Minenopfer zurück. Die abgezogenen jugoslawischen Truppen haben brauchbare Pläne über die Lage von Minen übergeben, wozu sie aufgrund Artikel römisch drei, Ziffer 2, Litera a, des militärtechnischen Abkommens verpflichtet waren. Aufgrund Punkt 23 Litera b, des Demilitarization Agreement ist auch die UCK verpflichtet, die von ihr angelegten Minenfelder zu räumen.
Unter der Koordination des "UNMIK Mine Action Coordination Center" konnten bis Mitte September 1999 in Zusammenarbeit mit KFOR, IKRK, NGOs und kommerziellen Minenräumer 1,1 Mio. m2 Landes entmint werden; seit Anfang September konnten tausende Häuser und 500 Schulen überprüft bzw. geräumt werden. Inzwischen wurde auch mit der Ausbildung von 350 Minenräumern, meist ehemaligen UCK-Mitgliedern, begonnen (UNHCR-Kosovo-Information-Bulletin September/Oktober 1999, Bericht des UN-Generalsekretärs vom 16. September 1999, AFP 9.9.1999).
1.2.5. Zur Lebensmittel-, Wasser- und medizinischen Versorgung, zur Unterkunftssituation sowie zur Rückkehr von vertriebenen Kosovaren:
Von World Food Program (WFP) wurde ein System zur Lebensmittelversorgung der Not leidenden Bevölkerung eingerichtet. Es gab bisher keine Berichte über gröbere Versorgungsmängel.
Die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser ist gewährleistet: Bei der Reinigung der kontaminierten Brunnen, wovon ca. die Hälfte aller Brunnen im Kosovo betroffen ist, konnten erhebliche Fortschritte erzielt werden. Erforderlichenfalls werden mobile Wassertanks eingesetzt (vgl. Bericht des IKRK vom 8.9.1999).Die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser ist gewährleistet: Bei der Reinigung der kontaminierten Brunnen, wovon ca. die Hälfte aller Brunnen im Kosovo betroffen ist, konnten erhebliche Fortschritte erzielt werden. Erforderlichenfalls werden mobile Wassertanks eingesetzt vergleiche Bericht des IKRK vom 8.9.1999).
Die Gesundheitsversorgung ist an sich funktionsfähig, doch sind kompliziertere Behandlungen nicht möglich und bestimmte kostspielige Medikamente nicht erhältlich (vgl. Bericht der WHO vom 10.9.1999).Die Gesundheitsversorgung ist an sich funktionsfähig, doch sind kompliziertere Behandlungen nicht möglich und bestimmte kostspielige Medikamente nicht erhältlich vergleiche Bericht der WHO vom 10.9.1999).
Etwa 50% der Häuser im Kosovo sind mehr oder weniger beschädigt. UNHCR verteilt in Koordination mit NGOs an Bedürftige Bausätze zur provisorischen Reparatur zerstörter oder beschädigter Häuser, Öfen sowie Allwetterzelte. Wo in anderen Fällen eine Unterbringung bei Verwandten oder Gastgeberfamilien nicht möglich ist, stellt UNHCR eine vorläufige Überwinterungsmöglichkeit in "community shelters" zur Verfügung (vgl. UNHCR Briefing on Shelter 23.9.1999, Kosovo Repatriation Package, UNHCR Kosovo Information Bulletin September/Oktober 1999).Etwa 50% der Häuser im Kosovo sind mehr oder weniger beschädigt. UNHCR verteilt in Koordination mit NGOs an Bedürftige Bausätze zur provisorischen Reparatur zerstörter oder beschädigter Häuser, Öfen sowie Allwetterzelte. Wo in anderen Fällen eine Unterbringung bei Verwandten oder Gastgeberfamilien nicht möglich ist, stellt UNHCR eine vorläufige Überwinterungsmöglichkeit in "community shelters" zur Verfügung vergleiche UNHCR Briefing on Shelter 23.9.1999, Kosovo Repatriation Package, UNHCR Kosovo Information Bulletin September/Oktober 1999).
Bis 4.9.1999 sind 770.000 aus dem Kosovo vertriebene Personen entweder aus eigenem Antrieb oder aufgrund von Rückkehraktionen des UNHCR in ihre Heimat zurückgekehrt.
2. Zur Beweiswürdigung ist auszuführen.
2.1. Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers vor dem Bundesasylamt.
2.2. Die Feststellungen zur Situation im Kosovo stützten sich - sofern es sich nicht ohnehin um notorische Tatsachen handelt - auf die dort jeweils angegebenen Quellen. Soweit der Berufungswerber auf die hohe Kriminalitätsrate im Kosovo hinwies, deckt sich dies mit den getroffenen Feststellungen.
II. Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt: römisch zwei. Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
1.1. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).1.1. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
1.2. Gemäß § 44 Abs. 5 AsylG 1997 begründen abweisliche Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. 126/1968, sowie des Asylgesetzes 1991 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 1997 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache. Durch diese Bestimmung wird im Hinblick auf den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache für nach der alten Rechtslage ergangene abweisliche Asylbescheide eine Identität von alter und neuer Rechtslage gesetzlich fingiert.1.2. Gemäß Paragraph 44, Absatz 5, AsylG 1997 begründen abweisliche Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt 126 aus 1968,, sowie des Asylgesetzes 1991 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 1997 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache. Durch diese Bestimmung wird im Hinblick auf den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache für nach der alten Rechtslage ergangene abweisliche Asylbescheide eine Identität von alter und neuer Rechtslage gesetzlich fingiert.
1.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind (abgesehen von hier nicht relevanten Fällen) Anbringen von Beteiligten, die die Änderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 26.9.1994, 93/10/0054).1.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind (abgesehen von hier nicht relevanten Fällen) Anbringen von Beteiligten, die die Änderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 26.9.1994, 93/10/0054).
Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei der Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens
s. aber VwSlg. 12799 A). Aus diesem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren folgt, dass die Berufungsbehörde den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren hat.
Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen (VwGH 15. 12. 1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16. 12. 1992, 92/12/0127; 23. 11. 1993, 91/04/0205; 26. 4. 1994, 93/08/0212; 30. 1. 1995, 94/10/0162; siehe auch VwGH 15. 5. 1985, 84/09/0004; 19. 3. 1986, 84/09/0148; 28. 6. 1994, 94/08/0021). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29. 11. 1983, 83/07/0274; 21. 2. 1991, 90/09/0162; 10. 6. 1991, 89/10/0078; 4. 8. 1992, 88/12/0169; 18. 3. 1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 5. 5. 1960, 1202/58; 3. 12. 1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.
2. Der der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrages des Berufungswerbers am 19.3.1997 zugrundeliegende Sachverhalt hat sich nach Ansicht des hier entscheidenden Mitglieds der Berufungsbehörde im Vergleich zu jenem, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzunehmen ist, nicht wesentlich - d.h. in einer die Erlassung des inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichenden oder gebietenden Weise - geändert (vgl. VwGH v. 23.10.1995, Zl. 95/10/0012): 2. Der der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrages des Berufungswerbers am 19.3.1997 zugrundeliegende Sachverhalt hat sich nach Ansicht des hier entscheidenden Mitglieds der Berufungsbehörde im Vergleich zu jenem, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzunehmen ist, nicht wesentlich - d.h. in einer die Erlassung des inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichenden oder gebietenden Weise - geändert vergleiche VwGH v. 23.10.1995, Zl. 95/10/0012):
Zwar steht ausser Zweifel, dass die Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Kosovo eine andere ist als zu jenem der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrages des Berufungswerbers. Es ist notorisch, dass Ende Februar 1998 eine neue Stufe der bewaffneten Auseinandersetzungen im Kosovo begonnen hat. Diese Auseinandersetzungen, welche mit vermehrten Übergriffen serbischer Einheiten auf die albanische Zivilbevölkerung einherging, gipfelten nach Beginn der NATO-Luftangriffe auf die BR Jugoslawien am 24.3.1999 in vielen Teilen des Kosovos in systematischen "ethnischen Säuberungen", welche bis Anfang Juni 1999 andauerten und durch die mehr als 750.000 Kosovo-Albaner zumindest kurzfristig ihre Heimat verlassen mussten. Ab Juni 1999 hat sich aber durch den Einmarsch der KFOR-Truppen, dem Rückzug des jugoslawischen Militärs und der serbischen Polizeiverbände sowie das Verschwinden der gesamten serbischen Verwaltung im Kosovo eine Situation ergeben, aufgrund der das Risikio des Berufungswerbers, der 1996 von serbischen Polizisten geschlagen und wegen Nichterscheinens auf der Polizeistation gesucht worden war, bei einer Rückkehr in seine Heimat asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu sein, nicht als höher, sondern wesentlich geringer als zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylantrages - wenn nicht überhaupt als nicht gegeben - einzuschätzen ist: Auch wenn es (auch schon) im Oktober 1999 in bestimmten Regionen des Kosovo mit hohem serbischen Bevölkerungsanteil - zu denen Suva Reka/Suhareke nicht zählt - zu Auseinandersetzungen zwischen Serben und ethnischen Albanern kam, in die auch ehemalige Angehörige der serbischen Sicherheitskräfte involviert gewesen sein dürften, so war (und ist auch weiterhin) deren Aktionsradius doch unvergleichlich geringer als im März 1997.
Bedrohung von einer anderen als von serbischer Seite hat der Berufungswerber in seinem in erster Instanz erstatteten Vorbringen (und auch in der Berufungsverhandlung) nicht behauptet. Soweit er aber bei seiner erstinstanzlichen Einvernahme vorbrachte, sein Haus im Kosovo sei zerstört, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des - im Oktober 1999 bereits voll angelaufenen - umfassenden Hilfsprogrammes der Staatengemeinschaft für den Kosovo nicht davon gesprochen werden kann, dass bei einer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheid angestellten Prognose angenommen hätte werden müssen, dass der Berufungswerber bei einer Rückkehr in seine Heimat in seiner Lebensgrundlage gefährdet gewesen wäre.
Da zum maßgeblichen Zeitpunkt die Erlassung eines gegenüber die Erledigung des ersten Asylantrages des Berufungswerbers inhaltlich anders lautenden Bescheides somit von vornherein ausgeschlossen werden konnte (vgl. VwGH v. 8.9.1999, Zl. 99/01/0177), war spruchgemäß zu entscheiden. Da zum maßgeblichen Zeitpunkt die Erlassung eines gegenüber die Erledigung des ersten Asylantrages des Berufungswerbers inhaltlich anders lautenden Bescheides somit von vornherein ausgeschlossen werden konnte vergleiche VwGH v. 8.9.1999, Zl. 99/01/0177), war spruchgemäß zu entscheiden.
SW: Prozeßhindernis der entschiedenen Sache
Dokumentnummer
UBAST_20000218_213_151_0_IX_27_99_00