Norm
AVG §68 Abs1Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Martina LEONHARTSBERGER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 4/1999 (Asylgesetz), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Martina LEONHARTSBERGER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, (Asylgesetz), entschieden:
Die Berufung von T. Z. vom 01.02.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2000, Zahl: 99 17.752-BAW, wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.Die Berufung von T. Z. vom 01.02.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2000, Zahl: 99 17.752-BAW, wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am 26.03.1999 eingebrachte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.1999, Zahl 99 03.799-BAE, gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und es wurde gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II). Dieser dem namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten am 01.10.1999 zugestellte Bescheid blieb unbekämpft; er erwuchs am 16.10.1999 in Rechtskraft.1.1. Der am 26.03.1999 eingebrachte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.1999, Zahl 99 03.799-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und es wurde gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Dieser dem namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten am 01.10.1999 zugestellte Bescheid blieb unbekämpft; er erwuchs am 16.10.1999 in Rechtskraft.
Der Asylantrag vom 26.03.1999 war - verkürzt dargestellt - damit begründet, dass der Asylwerber Mitglied der Partei "Freies Georgien, Runder Tisch" gewesen sei und er als Parteimitglied an Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen hätte. Am 19.10.1998 habe ein ehemaliges Mitglied der Partei Gamsachurdias einen Aufstand gemacht. Davon habe der Asylwerber am nächsten Tag durch einen Freund gehört, der ihm auch erzählt hätte, dass alle Swiadisten verfolgt würden. Fünf Tage nach diesem Vorfall seien drei Personen in das Haus des Asylwerbers gekommen, um diesen zur Polizeistation mitzunehmen, wo er drei Tage fest gehalten, verhört und misshandelt worden wäre. Im Oktober 1998 sei er mit der Auflage, dass er die Stadt nicht verlassen dürfe, aus der Haft entlassen worden und sofort nach Tiflis gereist. In Tiflis habe er im Oktober 1998 an einer Demonstration teilgenommen. Anlässlich der Auflösung der Demonstration sei auch der Asylwerber neuerlich inhaftiert worden. Am nächsten Tag seien aus seinem Heimatort drei Polizisten nach Tiflis gekommen und hätten den Asylwerber in seine Heimatstadt mitgenommen, wo er zwei Tage lang angehalten und zwischendurch immer wieder geschlagen worden wäre. Dann hätte man ihm mit der Tötung gedroht und ihm angeboten, ihn im Fall der Bezahlung von 10.000 US-Dollar nicht zu töten. Er sei freigelassen worden, um die begehrte Summe aufzutreiben. Am 02.11.1998 habe er seinen Heimatort verlassen und sich in der Folge bis zur Ausreise am 26.03.1999 an verschiedenen Orten in Georgien aufgehalten.
1.2. Das Bundesasylamt versagte dem Asylwerber im Bescheid vom 30.09.1999 die persönliche Glaubwürdigkeit und gelangte zu dem Ergebnis, dass der Asylwerber eine begründete Furcht vor Verfolgung iSd Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK nicht glaubhaft darzulegen vermochte. Der Asylwerber habe weder glaubhaft machen können, dass ihm konkrete individuelle und aktuelle Verfolgung aus Konventionsgründen drohe, noch dass ihm eine vom Schutzzweck der GFK umfasste Eigenschaft anhafte. Aus den selben Erwägungen sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig.
2.1. Den neuerlichen, schriftlichen Asylantrag vom 12.11.1999 begründete der nunmehrige Berufungswerber damit, dass zum Einen die Partei "Runder Tisch", deren Mitglied er sei, seit den Wahlen am 01.11. nicht mehr im Parlament vertreten sei, weswegen sich die Repressionen gegen Mitglieder und Sympathisanten dieser Partei verschärft hätten; zahlreiche Mitglieder der Oppositionspartei seien in den letzten Wochen verhaftet worden. Zum Anderen brachte der Berufungswerber vor, dass polizeiliche Papiere über seine Inhaftierung in Salzburg auf unbekanntem Weg an georgische Behörden gelangt seien. Mitarbeiter des georgischen Geheimdienstes seien wiederholt in die Wohnung seiner Frau in Tiflis gekommen und hätten sie bedroht, weil sie jetzt wüssten, wo sich ihr Mann versteckt halte.
Zum schriftlichen Antrag befragt führte der Berufungswerber am 20.12.1999 vor dem Bundesasylamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für Russisch aus, dass seine Frau Ende September 1999 in Wien angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass ein Mitarbeiter des KGB bzw. des georgischen Innenministeriums zu ihr gekommen und ihr Fingerabdrücke und ein Foto des Berufungswerbers aus dem Gefängnis in Salzburg gezeigt habe. Die Ehefrau und deren Mutter hätten sich daraufhin in ein Ministerium begeben, wo man ihnen gesagt hätte, dass man die Personalien des Berufungswerbers in einen Euro-Computer eingeben und ihn dann in ganz Europa suchen lassen würde. Der Berufungswerber würde nach Auskunft dieses Ministeriums wegen der Ereignisse vom 19.10.1999 wegen Beteiligung an einem Umsturzversuch gesucht. Seine Frau hätte ihn im August oder im September, jedenfalls nicht danach, hievon verständigt. Der Anruf sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, nachdem der Geheimdienst bei ihr gewesen, aber bevor sie zum Ministerium gegangen sei. Der Besuch seiner Ehefrau beim Ministerium sei jedenfalls vor 03.11.1999 gewesen.
Des Weiteren führte der Berufungswerber aus, es habe Anfang November 1999 in Georgien Wahlen gegeben. Parteimitglieder seien wieder auf einem Meeting verhaftet worden. Den Berufungswerber persönlich beträfen die Wahlen nicht, vielmehr sei die Partei davon betroffen. Leute seien vorher festgenommen worden und würden auch jetzt festgenommen werden. Für den Berufungswerber sei die Situation deshalb schlechter, weil man jetzt wisse, dass er in Österreich im Gefängnis gesessen und um Asyl angesucht habe. Wenn man im Ausland um Asyl ansuche, hieße das, man sei gegen die Regierung. Das sei nicht nur für ihn schlecht, sondern für jeden.
2.2. Der am 12.11.1999 eingebrachte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2000, Zahl 99 17.752-BAW, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Rechtlich führte die Erstbehörde aus, dass das nicht als glaubhaft zu wertende Vorbringen hinsichtlich des Besuchs der Geheimpolizei bei der Ehefrau des Berufungswerbers offenkundig nicht erst nach Erlassung des Erstbescheides an 01.10.1999 entstanden und daher nicht geeignet sei, die materielle Rechtskraft dieses Bescheides zu durchbrechen. Von einer diesbezüglichen teilweisen Umdeutung des Asylantrages in einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG sei auf Grund des eindeutigen Wortlautes und des Umstandes, dass erst der nachfolgende (somit unter Umständen nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gelegene) Besuch der Ehefrau im Ministerium dem Vorbringen nach die Tragweite der angeblichen Dokumentenübermittlung deutlich erkennbar werden ließ, abzusehen gewesen. Auch im Fall der Umdeutung wäre für den Asylwerber nichts gewonnen, da es am Asylwerber gelegen gewesen wäre, diese Umstände unverzüglich nach Kenntnis im noch offenen Erstverfahren vorzubringen bzw. nach dessen Abschluss rechtzeitig einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen.2.2. Der am 12.11.1999 eingebrachte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2000, Zahl 99 17.752-BAW, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Rechtlich führte die Erstbehörde aus, dass das nicht als glaubhaft zu wertende Vorbringen hinsichtlich des Besuchs der Geheimpolizei bei der Ehefrau des Berufungswerbers offenkundig nicht erst nach Erlassung des Erstbescheides an 01.10.1999 entstanden und daher nicht geeignet sei, die materielle Rechtskraft dieses Bescheides zu durchbrechen. Von einer diesbezüglichen teilweisen Umdeutung des Asylantrages in einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG sei auf Grund des eindeutigen Wortlautes und des Umstandes, dass erst der nachfolgende (somit unter Umständen nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gelegene) Besuch der Ehefrau im Ministerium dem Vorbringen nach die Tragweite der angeblichen Dokumentenübermittlung deutlich erkennbar werden ließ, abzusehen gewesen. Auch im Fall der Umdeutung wäre für den Asylwerber nichts gewonnen, da es am Asylwerber gelegen gewesen wäre, diese Umstände unverzüglich nach Kenntnis im noch offenen Erstverfahren vorzubringen bzw. nach dessen Abschluss rechtzeitig einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen.
Zu den Ausführungen im Zusammenhang mit den Entwicklungen in Georgien seit den Parlamentswahlen am 31.10.1999 sei zu bemerken, dass der Asylwerber niederschriftlich befragt angegeben habe, dass für ihn durch diese Wahlen keine individuelle Verschlechterung eingetreten sei. Damit könne aber keine andere rechtliche Beurteilung als im Erstverfahren erzielt werden. Auf Grund der getroffenen Feststellungen sei zu bemerken, dass auch keinerlei objektiven Erkenntnisse über eine derartige Verschlechterung jedenfalls für einfache Angehörige der Partei, welcher der Berufungswerber angehöre, bestünden.
2.3. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 20.01.2000, richtet sich die gegenständliche, rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 01.02.2000, welche sich lediglich mit der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Zusammenhang mit der behaupteten Übermittlung von Polizeidokumenten an georgische Behörden auseinandersetzt.
II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:römisch zwei. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
1.1. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).1.1. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
1.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann" (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; vgl. auch 14.12.1994, 94/03/0067)."Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann" (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; vergleiche auch 14.12.1994, 94/03/0067).
1.3.1. Hinsichtlich des Vorbringens des Berufungswerbers, seine Ehefrau sei vom Geheimdienst aufgesucht worden, wobei ihr die Fingerabdrücke und ein Foto des Berufungswerbers aus dem Gefängnis in Salzburg gezeigt worden seien, schließt sich der unabhängige Bundesasylsenat den Ausführungen des Bundesasylamtes an, wonach dieser Umstand offenkundig nicht erst nach Erlassung des Erstbescheides am 01.10.1999 entstanden und daher nicht geeignet ist, die materielle Rechtskraft dieses Bescheides zu durchbrechen. Umstände, welche im Zeitpunkt der Erlassung des Vorbescheides bereits gegeben waren, sind nicht in Form eines neuerlichen Antrages auf Sachentscheidung, sondern in Form eines Wiederaufnahmeantrages geltend zu machen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, E 98 und 100 zu § 68). Ein Wiederaufnahmeantrag wurde seitens des Berufungswerbers aber nicht gestellt. Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, kann der schriftliche Asylantrag vom 12.11.1999 auch nicht in einen Wiederaufnahmeantrag umgedeutet werden, weil der objektive Erklärungswert eindeutig nicht nur auf Grund der mit "neuer Asylantrag" betitelten Überschrift, sondern auch aus dem Inhalt, wonach der Berufungswerber ausdrücklich auf einen neuen Sachverhalt, welcher mittlerweile entstanden sei, hinweist, weshalb eine Umdeutung von vornherein ausscheidet. Auch von der Möglichkeit, das "neue" Vorbringen im Zuge des nicht mit einem Neuerungsverbot belegten Berufungsverfahrens zu erstatten, wurde im gegenständlichen Fall nicht Gebrauch gemacht. Das Vorbringen hinsichtlich des Geheimdienstbesuches bei der Ehefrau ist daher nicht geeignet, die Verpflichtung der Behörde zu einer neuerlichen Sachentscheidung zu begründen.1.3.1. Hinsichtlich des Vorbringens des Berufungswerbers, seine Ehefrau sei vom Geheimdienst aufgesucht worden, wobei ihr die Fingerabdrücke und ein Foto des Berufungswerbers aus dem Gefängnis in Salzburg gezeigt worden seien, schließt sich der unabhängige Bundesasylsenat den Ausführungen des Bundesasylamtes an, wonach dieser Umstand offenkundig nicht erst nach Erlassung des Erstbescheides am 01.10.1999 entstanden und daher nicht geeignet ist, die materielle Rechtskraft dieses Bescheides zu durchbrechen. Umstände, welche im Zeitpunkt der Erlassung des Vorbescheides bereits gegeben waren, sind nicht in Form eines neuerlichen Antrages auf Sachentscheidung, sondern in Form eines Wiederaufnahmeantrages geltend zu machen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, E 98 und 100 zu Paragraph 68,). Ein Wiederaufnahmeantrag wurde seitens des Berufungswerbers aber nicht gestellt. Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, kann der schriftliche Asylantrag vom 12.11.1999 auch nicht in einen Wiederaufnahmeantrag umgedeutet werden, weil der objektive Erklärungswert eindeutig nicht nur auf Grund der mit "neuer Asylantrag" betitelten Überschrift, sondern auch aus dem Inhalt, wonach der Berufungswerber ausdrücklich auf einen neuen Sachverhalt, welcher mittlerweile entstanden sei, hinweist, weshalb eine Umdeutung von vornherein ausscheidet. Auch von der Möglichkeit, das "neue" Vorbringen im Zuge des nicht mit einem Neuerungsverbot belegten Berufungsverfahrens zu erstatten, wurde im gegenständlichen Fall nicht Gebrauch gemacht. Das Vorbringen hinsichtlich des Geheimdienstbesuches bei der Ehefrau ist daher nicht geeignet, die Verpflichtung der Behörde zu einer neuerlichen Sachentscheidung zu begründen.
1.3.2. Das mit dem Besuch des KGB in Zusammenhang stehende Vorbringen, wonach die Ehefrau daraufhin zu einem vom Berufungswerber nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt ein Ministerium aufgesucht habe, stellt sich lediglich als Konkretisierung des Vorbringens hinsichtlich des Bekanntwerdens des Auslandsaufenthaltes des Berufungswerbers dar, weil es darüber hinaus keine Neuerungen enthält. Die bloße Tatsache, dass der Ehefrau der Grund der Suche der georgischen Behörden nach dem Berufungswerber genannt worden sei, ändert nämlich nichts am Kern des Vorbringens, dass nämlich die Heimatbehörden gezielt nach dem Berufungswerber suchten. Dass der genaue Zeitpunkt des Besuchs der Ehefrau im Ministerium nicht eruierbar ist, ist im Ergebnis irrelevant, da für den Fall, dass sich dieser Sachverhalt vor Erlassung des Erstbescheides ereignet hat, das zu 1.3.1. Ausgeführte sinngemäß gilt. Für den Fall, dass der Besuch beim Ministerium nach Rechtskraft des Erstbescheides, also nach dem 15.10.1999, stattgefunden hat, gilt, dass die Rechtskraft des Erstbescheides durch die Modifizierung in unwesentlichen Nebenumständen nicht durchbrochen werden kann (vgl. z. B. VwGH 25.04.1985, 85/02/0083; 09.03.1993, 93/06/0040). Außerdem ist nach der Judikatur des VwGH bei der Frage der Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung zu beurteilen, ob unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die maßgeblichen Erwägungen, die dem Erstbescheid zu Grunde lagen, bestehen darin, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Asylwerbers hinsichtlich einer Verfolgung durch die georgischen Behörden wegen seiner Parteimitgliedschaft, der von der Partei durchgeführten Demonstrationen und des von einem Parteimitglied initiierten Umsturzversuches als zur Gänze unglaubwürdig erachtete. Vor diesem Hintergrund ist eindeutig auszuschließen, dass das behauptete Sachverhaltselement des Besuches der Ehefrau des Berufungswerbers bei einem georgischen Ministerium eine solche Änderung darstellt, welche zu einer anderen Beurteilung des Asylantrages führen könnte, weil auch dieses Vorbringen, welches auf dem Grundvorbringen des Berufungswerbers basiert, als unglaubwürdig zu werten wäre.1.3.2. Das mit dem Besuch des KGB in Zusammenhang stehende Vorbringen, wonach die Ehefrau daraufhin zu einem vom Berufungswerber nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt ein Ministerium aufgesucht habe, stellt sich lediglich als Konkretisierung des Vorbringens hinsichtlich des Bekanntwerdens des Auslandsaufenthaltes des Berufungswerbers dar, weil es darüber hinaus keine Neuerungen enthält. Die bloße Tatsache, dass der Ehefrau der Grund der Suche der georgischen Behörden nach dem Berufungswerber genannt worden sei, ändert nämlich nichts am Kern des Vorbringens, dass nämlich die Heimatbehörden gezielt nach dem Berufungswerber suchten. Dass der genaue Zeitpunkt des Besuchs der Ehefrau im Ministerium nicht eruierbar ist, ist im Ergebnis irrelevant, da für den Fall, dass sich dieser Sachverhalt vor Erlassung des Erstbescheides ereignet hat, das zu 1.3.1. Ausgeführte sinngemäß gilt. Für den Fall, dass der Besuch beim Ministerium nach Rechtskraft des Erstbescheides, also nach dem 15.10.1999, stattgefunden hat, gilt, dass die Rechtskraft des Erstbescheides durch die Modifizierung in unwesentlichen Nebenumständen nicht durchbrochen werden kann vergleiche z. B. VwGH 25.04.1985, 85/02/0083; 09.03.1993, 93/06/0040). Außerdem ist nach der Judikatur des VwGH bei der Frage der Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung zu beurteilen, ob unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die maßgeblichen Erwägungen, die dem Erstbescheid zu Grunde lagen, bestehen darin, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Asylwerbers hinsichtlich einer Verfolgung durch die georgischen Behörden wegen seiner Parteimitgliedschaft, der von der Partei durchgeführten Demonstrationen und des von einem Parteimitglied initiierten Umsturzversuches als zur Gänze unglaubwürdig erachtete. Vor diesem Hintergrund ist eindeutig auszuschließen, dass das behauptete Sachverhaltselement des Besuches der Ehefrau des Berufungswerbers bei einem georgischen Ministerium eine solche Änderung darstellt, welche zu einer anderen Beurteilung des Asylantrages führen könnte, weil auch dieses Vorbringen, welches auf dem Grundvorbringen des Berufungswerbers basiert, als unglaubwürdig zu werten wäre.
1.3.3. Aus den unter 1.3.1. angeführten Gründen kann auch das Vorbringen hinsichtlich der Unterstellung der Regimegegnerschaft wegen der Asylantragstellung im Ausland nicht zum Erfolg führen. Die Tatsache der Asylantragstellung in Österreich lag naturgemäß bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens vor; von einer Änderung des Sachverhaltes kann daher nicht gesprochen werden. Dass sich die Praxis der georgischen Behörden, Asylantragsteller als regimefeindlich zu betrachten, erst nach Erlassung des Erstbescheides entwickelt hätte, wurde vom Berufungswerber nicht behauptet. Wäre eine solche Praxis der georgischen Behörden notorisch, so hätte die Erstbehörde dies im Rahmen des ersten Asylverfahrens von Amts wegen aufzugreifen gehabt. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Stellung von Asylanträgen im Ausland von den georgischen Behörden nicht strafrechtlich verfolgt wird (vgl. Bericht des auswärtigen Amtes Bonn vom 21.10.1998 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, S.9). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich beim Vorbringen der Verfolgung wegen Asylantragstellung zum Einen um keinen nach Erlassung des Erstbescheides entstandenen Sachverhalt handelt und dieses Vorbringen zum Anderen nicht geeignet wäre, zu einer anderen Entscheidung zu gelangen, weil eine generelle Unterstellung der Regimegegnerschaft wegen Asylantragstellung im Ausland nicht glaubhaft gemacht wurde.1.3.3. Aus den unter 1.3.1. angeführten Gründen kann auch das Vorbringen hinsichtlich der Unterstellung der Regimegegnerschaft wegen der Asylantragstellung im Ausland nicht zum Erfolg führen. Die Tatsache der Asylantragstellung in Österreich lag naturgemäß bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens vor; von einer Änderung des Sachverhaltes kann daher nicht gesprochen werden. Dass sich die Praxis der georgischen Behörden, Asylantragsteller als regimefeindlich zu betrachten, erst nach Erlassung des Erstbescheides entwickelt hätte, wurde vom Berufungswerber nicht behauptet. Wäre eine solche Praxis der georgischen Behörden notorisch, so hätte die Erstbehörde dies im Rahmen des ersten Asylverfahrens von Amts wegen aufzugreifen gehabt. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Stellung von Asylanträgen im Ausland von den georgischen Behörden nicht strafrechtlich verfolgt wird vergleiche Bericht des auswärtigen Amtes Bonn vom 21.10.1998 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, S.9). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich beim Vorbringen der Verfolgung wegen Asylantragstellung zum Einen um keinen nach Erlassung des Erstbescheides entstandenen Sachverhalt handelt und dieses Vorbringen zum Anderen nicht geeignet wäre, zu einer anderen Entscheidung zu gelangen, weil eine generelle Unterstellung der Regimegegnerschaft wegen Asylantragstellung im Ausland nicht glaubhaft gemacht wurde.
1.3.4. Unbestritten ist, dass die am 31.10. und 14.11.1999 durchgeführten Parlamentswahlen in Georgien nach Rechtskraft des Erstbescheides stattfanden, und somit diesbezüglich ein neuer Sachverhalt vorliegt. Ein solcher verpflichtet die Behörden im Sinne der Judikatur des VwGH aber nicht in jedem Fall zu einer neuerlichen Sachentscheidung, sondern nur dann, wenn dieser Sachverhalt für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung der Umstände, die zur Abweisung führten, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.
Auf Grund von Diskrepanzen zwischen dem schriftlichen Asylantrag und den mündlichen Ausführungen anlässlich der Einvernahme konnte der Berufungswerber nicht konkret darlegen, inwiefern die durchgeführten Parlamentswahlen eine andere Beurteilung seines Asylantrages herbeiführen könnten. So betonte der Berufungswerber, dass ihn persönlich das Wahlergebnis nicht betreffe; vielmehr seien vorher Leute festgenommen worden und würden jetzt weiterhin Leute festgenommen. Im schriftlichen Asylantrag war dagegen noch von verschärften Repressionen gegen Mitglieder und Sympathisanten des "Runden Tisches" die Rede. Da auch weitere Abweichungen im Verhältnis von neuem Asylantrag und Einvernahme des Berufungswerbers vorliegen, drängt sich der Eindruck auf, dass der Asylantrag von einer mit der individuellen Situation des Berufungswerbers nicht bestens vertrauten Person, die von der Person des Berufungswerbers zu unterscheiden ist, verfasst wurde. Dies wurde vom Berufungswerber insofern bestätigt, als er am 20.12.1999 angab, nicht genau zu wissen, wer den schriftlichen Asylantrag verfasst hat. Tatsachenwidrig ist nämlich nicht nur der Termin der angeführten Wahlen, sondern auch die Aussage, dass der "Runde Tisch" nicht mehr im Parlament vertreten sei (siehe unten). Auch der behauptete Freispruch des Berufungswerbers in Österreich deckt sich nicht mit dessen Aussagen. Unter Zugrundelegung der mündlichen Ausführungen des Berufungswerbers gilt, dass er selbst aus den erfolgten Wahlen keine persönlichen Konsequenzen befürchtet. Die pauschale Befürchtung im schriftlichen Asylantrag, welcher angesichts der mehrfachen Tatsachenwidrigkeiten inhaltlich zu hinterfragen ist, gibt keinen Aufschluss über konkrete Auswirkungen auf den Berufungswerber.
Die amtswegige Überprüfung durch das Bundesasylamt ergab, dass keinerlei objektiven Erkenntnisse über eine Verschlechterung der Situation von Anhängern und Sympathisanten des "Runden Tisches", jedenfalls nicht für einfache Angehörige der Partei des Berufungswerbers und ohne Vorliegen besonderer Verfolgungsmerkmale, bestehen. Zum Berufungswerber wurde ausgeführt, dass besondere Verfolgungsmerkmale im rechtskräftigen, auch in Bezug auf die Beweiswürdigung nicht abänderlichen, Erstbescheid nicht als glaubhaft angesehen wurden. Gegen diese Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid wendet sich der Berufungswerber in seiner Berufung nicht.
Es bleibt somit festzuhalten, dass weder der Berufungswerber schlüssig darlegen konnte, inwiefern die letzten Parlamentswahlen zu einer allgemeinen, alle Parteimitglieder gleichermaßen betreffenden Verschlechterung der Situation geführt haben, noch von Amts wegen Anhaltspunkte dafür vorliegen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass allein die Tatsache der stattgefundenen Parlamentswahlen vom 31.10. und 14.11.1999 nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung des Asylbegehrens zu führen. Im Übrigen haben die letzten Parlamentswahlen im Ergebnis im Vergleich zu jenen aus dem Jahre 1995 hinsichtlich des Bündnisses "Runder Tisch" keine Veränderungen gebracht, weil 1995 kein einziger politischer Anhänger Gamsachurdias Einzug ins Parlament hielt (vgl. Brockhaus-Die Enzyklopädie20 zum Schlagwort "Georgien").Es bleibt somit festzuhalten, dass weder der Berufungswerber schlüssig darlegen konnte, inwiefern die letzten Parlamentswahlen zu einer allgemeinen, alle Parteimitglieder gleichermaßen betreffenden Verschlechterung der Situation geführt haben, noch von Amts wegen Anhaltspunkte dafür vorliegen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass allein die Tatsache der stattgefundenen Parlamentswahlen vom 31.10. und 14.11.1999 nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung des Asylbegehrens zu führen. Im Übrigen haben die letzten Parlamentswahlen im Ergebnis im Vergleich zu jenen aus dem Jahre 1995 hinsichtlich des Bündnisses "Runder Tisch" keine Veränderungen gebracht, weil 1995 kein einziger politischer Anhänger Gamsachurdias Einzug ins Parlament hielt vergleiche Brockhaus-Die Enzyklopädie20 zum Schlagwort "Georgien").
1.3.5. Dem Beweisantrag, bei Salzburger Strafbehörden anzufragen, ob persönliche Daten des Berufungswerbers in seinen Herkunftsstaat weitergeleitet wurden, war aus dem unter 1.3.1 und 1.3.2. angestellten Erwägungen wegen Unerheblichkeit nicht zu folgen.
Schlagworte
Prozeßhindernis der entschiedenen SacheDokumentnummer
UBAST_20000224_215_250_0_IX_26_00_00