TE Vfgh Beschluss 1989/6/19 G5/89

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Veröffentlicht am 19.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
KFG 1967 12. Novelle ArtI Z76
KFG 1967 §109 Abs1 liti idF der 12. Novelle
KFG 1967 §113 Abs3 idF der 12. Novelle

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung des §109 Abs1 liti KFG 1967 idF der 12. KFG-Nov. und des ArtII Z76 der 12. KFG-Nov. - betreffend die Erteilung einer Fahrschulbewilligung sowie des §113 Abs3 letzter Halbsatz KFG 1967 idF der 12. KFG-Nov., BGBl. 375/1988 - betreffend die Bestellung zum Fahrschulleiter; Zurückweisung wegen fehlender Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Den Antragsbehauptungen zufolge ist der Erstantragsteller Besitzer einer Fahrschule in Seekirchen, sein Sohn (der Zweitantragsteller) Besitzer einer Fahrschule in Salzburg. Der 72-jährige Erstantragsteller ist seinen Angaben zufolge aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit gehindert, den Betrieb seiner Fahrschule in Seekirchen selbst zu leiten.

Sein deshalb gestellter Antrag, die Verwendung seines Sohnes als Leiter dieser Fahrschule zu bewilligen, wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 1. Dezember 1988 gemäß §113 Abs3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. 267 (KFG) idF der 12. KFG-Novelle, BGBl. 375/1988 (12. Nov.), abgewiesen: Gegen diesen Bescheid erhob der Erstantragsteller zu Zl. B40/89 eine auf Art144 gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit hg. Beschluß vom heutigen Tage jedoch abgelehnt wurde.

2. Mit dem vorliegenden, auf Art140 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten Antrag, begehren beide Antragsteller

§109 Abs1 liti KFG idF der 12. Nov. und

ArtI Z76 der 12. KFG-Nov.

als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Zweitantragsteller begehrt außerdem die Aufhebung des §113 Abs3 letzter Halbsatz des KFG idF der 12. Nov.

3. Das KFG regelt in die §§108 ff. die Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern, insbesondere in Fahrschulen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. März 1987, G174/86 den §110 Abs1 litb und Abs2 KFG, (kundgemacht im BGBl. 173/1987) - diese Bestimmungen hatten für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung eine Bedarfsprüfung vorgesehen - mit Wirksamkeit vom 29. Feber 1988 als verfassungswidrig aufgehoben.

Darauf reagierte der Gesetzgeber mit der 12. KFG-Novelle:

a) So wurde dem §109 Abs1 KFG, der die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung regelt, eine liti angefügt, wonach der Bewilligungswerber noch keine Fahrschulbewilligung besitzen darf; das gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere Gruppen am genehmigten Standort.

b) Dem neu gefaßten §113 Abs1 KFG zufolge hat der Fahrschulbesitzer außer den im Abs2 angeführten Fällen den Betrieb seiner Fahrschulen selbst zu leiten; er darf sich zur Erfüllung dieser Pflichten nur in den Fällen des Abs2 durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen.

§113 Abs2 KFG legt fest, unter welche Voraussetzungen die Bestellung eines Fahrschulleiters erforderlich ist. §113 Abs3 KFG bestimmt sodann im letzten Halbsatz, daß als Fahrschulleiter nur eine Person verwendet werden darf, "die nicht bereits Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule ist".

    c) ArtI Z76 der 12. KFG-Nov. verfügt, daß im §109 KFG der

Abs5 entfällt, dem zufolge bisher dann, wenn "eine

Fahrschulbewilligung durch Zurücklegung erlischt, .... ein Ehegatte

und Nachkommen ersten Grades ..... bei der Bewerbung um eine neue

Fahrschulbewilligung vor anderen Bewerbern zu berücksichtigen" waren.

4. Die Antragsteller führen zu ihrer Antragslegitimation wörtlich aus (wobei es jeweils statt "Beschwerdeführer" bzw. "Erstbeschwerdeführer" und "Zweitbeschwerdeführer" richtig zu lauten hätte: "Antragsteller" bzw. "Erstantragsteller" und "Zweitantragsteller"):

"1. Die Beschwerdeführer sind Normadressaten des Kraftfahrgesetzes (VfSlg. 8292, 8784) und sind von den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes, deren Aufhebung beantragt ist, unmittelbar in ihrer Rechtssphäre berührt und aktuell beeinträchtigt. Dem Erstbeschwerdeführer ist verwehrt, seinen Fahrschulbetrieb innerhalb seiner Familie zu übergeben, er ist damit als 72-jähriger nach wie vor gezwungen, berufstätig zu sein, obwohl er längst einen Pensionsanspruch hätte, er wird damit letztendlich gezwungen, sein Fahrschulunternehmen stillzulegen oder aber an familienfremde Personen zu verkaufen, obwohl er dieses Unternehmen in der Familie erhalten will und mit dem Zweitbeschwerdeführer ein hiezu befähigter Unternehmensübernehmer vorhanden ist.

Dem Zweitbeschwerdeführer, welcher im Betrieb seines Vaters, des Erstbeschwerdeführers, gerne als verantwortlicher Fahrschulleiter tätig sein möchte, wird dies durch das Gesetz verwehrt, obwohl aufgrund der zeitlichen Auslastung des Zweitbeschwerdeführers in jeder Weise Gewähr für eine hinreichende persönliche Anwesenheit zur Ausübung der Tätigkeit eines Fahrschulleiters gegeben ist. Da der Zweitbeschwerdeführer absehbar weder in den Genuß der Fahrschulbewilligung gemäß §108 Abs3 KFG gelangen kann, noch im Falle der Fortführung des Unternehmens durch seine Mutter Fahrschulleiter sein darf, wird ihm de facto schon heute ein wesentlicher Teil seines Erbes, nämlich eines Fahrschulunternehmens durch die gesetzliche Regelung entzogen und der Zweitbeschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung beeinträchtigt.

2. Ein anderer Weg zur Normenkontrolle erscheint nicht zumutbar, weil

a) bei Zurücklegung der Fahrschulbewilligung durch den Erstbeschwerdeführer die Bewilligungserteilung an eine dritte Person zu befürchten ist, dieser daraus Rechte erwachsen und bei einem erheblich Zeit beanspruchenden Rechtsgang durch die Instanzen enorme finanzielle Verluste für die Beschwerdeführer entstünden;

b) es höchst unbillig wäre, den Erstbeschwerdeführer, aber auch seine Erben erst auf eine Klärung der Rechte im Todesfall zu verweisen;

c) darüber hinaus in allen Fällen bei Bestellung des Zweitbeschwerdeführers zum Fahrschulleiter zu befürchten ist, daß - falls nicht eine dritte Person zum Fahrschulleiter bestellt wird - gemäß §115 Abs2 litc KFG die Fahrschulbewilligung entzogen wird und schließlich;

d) der Zweitbeschwerdeführer im Verfahren auf Genehmigung eines Fahrschulleiters selbst keine Parteistellung hat."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit des Antrages erwogen:

1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10 353/1985).

Ein solcher "unmittelbarer Eingriff" liegt keinesfalls dann vor, wenn dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 10 511/1985).

2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben:

a) §109 Abs1 liti KFG idF der 12. Nov. (s.o. I.3.a) wurde von beiden Antragstellern bekämpft.

Der Erstantragsteller wünscht seinen Behauptungen zufolge gar nicht, eine (weitere) Fahrschulbewilligung zu erwerben. Es ist daher ausgeschlossen, daß die angefochtene Bestimmung, die eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer (neuen) Fahrschulbewilligung enthält, aktuell in seine Rechtssphäre eingreift; die von ihm behaupteten Wirkungen der Norm sind allenfalls wirtschaftliche Folgen (siehe hiezu aber die sogleich folgenden Ausführungen sowie litc).

Der Zweitantragsteller hätte die Möglichkeit, zu beantragen, ihm eine Fahrschulbewilligung mit dem Standort in Seekirchen zu erteilen, ohne daß zuvor sein Vater (der Erstantragsteller) die Fahrschulbewilligung zurücklegen müßte. Wenngleich im Hinblick auf die bereits vorhandene Fahrschulbewilligung ein solcher Antrag gemäß §109 Abs1 liti KFG idF der 12. Nov. abgewiesen werden müßte, ist dem Zweitantragsteller ein solcher Weg durchaus zumutbar. Es stünde ihm nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges die Verfassungsgerichtshofbeschwerde offen, in der er seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die erwähnte Gesetzesbestimmung vortragen könnte.

b) §113 Abs3 letzter Halbsatz des KFG idF der 12. Nov. (betreffend die Bestellung zum Fahrschulleiter) wird nur vom Zweitantragsteller bekämpft. Wie er aber selbst bemerkt, kommt ihm in einem Verfahren, das seine Bestellung zum Fahrschulleiter zum Gegenstand hat, keine Parteistellung zu (vgl. VwGH 28.2.1964, 672/63). §113 Abs3 letzter Absatz KFG greift daher nicht in seine Rechtssphäre ein.

c) Schließlich fechten beide Antragsteller noch die durch ArtI Z76 der 12. KFG-Nov. erfolgte Aufhebung des §109 Abs5 KFG an; diese Bestimmung hatte bisher u.a. bei Zurücklegung der Fahrschulbewilligung bestimmte Angehörige bei Erteilung der Fahrschulbewilligung bevorzugt.

Durch den Wegfall dieser Vorschrift wird offenkundig überhaupt nicht in die Rechtssphäre des Erstantragstellers eingegriffen. Für den Zweitantragsteller wird durch diese Gesetzesänderung deshalb keine Verschlechterung der Rechtsposition bewirkt, weil seit dem Wegfall der Bedarfsprüfung aufgrund des hg. Erkenntnisses vom 5. März 1987 G174/86 die Zurücklegung einer Fahrschulbewilligung durch eine Person keinen rechtlichen Einfluß darauf hat, ob einer anderen Person eine Fahrschulbewilligung erteilt werden darf.

3. Der Antrag war daher insgesamt mangels Legitimation zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Fahrschulen, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:G5.1989

Dokumentnummer

JFT_10109381_89G00005_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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