Norm
AVG §66Spruch
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
S P R U C H
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. HOFBAUER gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. HOFBAUER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG), entschieden:
Die Berufung von C. E. vom 30.09.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2002, Zahl: 01 29.409-BAW, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
B E G R Ü N D U N G
I. 1. Die Berufungswerberin beantragte am 18.12.2001 die Gewährung von Asyl. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2002 unter Berufung auf § 7 AsylG abgewiesen; weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Berufungswerberin nach Georgien gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Dieser Bescheid wurde der Berufungswerberin am 17.07.2002 in der Justizanstalt Josefstadt zugestellt; die Zustellung erfolgte durch persönliche Übernahme des Bescheides. Dieser Bescheid ist mangels Berufungserhebung in Rechtskraft erwachsen.römisch eins. 1. Die Berufungswerberin beantragte am 18.12.2001 die Gewährung von Asyl. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2002 unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG abgewiesen; weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Berufungswerberin nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Dieser Bescheid wurde der Berufungswerberin am 17.07.2002 in der Justizanstalt Josefstadt zugestellt; die Zustellung erfolgte durch persönliche Übernahme des Bescheides. Dieser Bescheid ist mangels Berufungserhebung in Rechtskraft erwachsen.
2. Am 11.09.2002 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen per Telefax eine Niederschrift mit der Berufungswerberin vom 11.09.2002 an das Bundesasylamt übermittelt; der Gegenstand der Amtshandlung wurde mit "Gerichtsverurteilungen - Aufenthaltsverbot - Heimereisezertifikat" angegeben. Weiters wurden u.a. folgende Angaben der Berufungswerberin protokolliert:
"Ich erfahre heute, dass mein Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden worden ist. Ich habe am 17.7.2002 persönlich einen Bescheid erhalten, wobei mir gesagt wurde, dass ich nunmehr in Österreich bleiben kann. Der Bescheid [war] in der deutschen Sprache verfasst und da ich ihn nicht verstand, warf ich ihn weg.
Nach telefonischer Rücksprache mit dem Bundesasylamt wurde bekannt, dass die wesentlichen Passagen des Bescheides auch in georgischer Sprache verfasst waren.
Über Vorhalt der angeführten Tatsachen gebe ich bekannt, dass wenn der Bescheid tatsächlich teilweise in der georgischen Sprache abgefasst worden wäre, ich unverzüglich Rechtsmittel ergriffen hätte.
Das gegenständliche Formular der georgischen Botschaft werde ich auf keinen Fall ausfüllen, eher trete ich in den Hungerstreik bzw. bringe ich mich um.
Ich ersuche die gegenständliche Behörde eine Protokollabschrift an das Bundesasylamt Wien weiter zu leiten, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen."
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2002, Zl. 01 29.409-BAW, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.09.2002 unter Berufung auf § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Das Bundesasylamt ging nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen davon aus, dass der [gemeint: der Berufungswerberin zugestellte] Bescheid vom 11.07.2002 eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in die georgische Sprache enthielt. Diese Feststellung stützte das Bundesasylamt (AS 113) zunächst auf den "Akteninhalt in Verbindung mir der hieramtlichen vorschriftsmäßigen Praxis", wobei das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang auf die im Akt befindliche Bescheidausfertigung verwies. Diese Ausfertigung ("Original"; "Urschrift"; AS 37 bis 67) enthält unmittelbar nach dem in deutscher Sprache verfassten Spruch (AS 37) eine Übersetzung dieses Spruches in die georgische Sprache (AS 39); weiters enthält der Bescheid eine Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in die georgische Sprache (AS 67), dies unmittelbar nach der Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache, jedoch vor der Anführung des Datums und des Namens des Genehmigenden. Hinsichtlich des Vorbringens der Berufungswerberin betreffend den Wiedereinsetzungsantrag ging das Bundesasylamt davon aus, dass es nicht als glaubwürdig zu erachten sei, dass die Berufungswerberin einen Bescheid ohne Spruch und Rechtsmittelbelehrung in georgischer Sprache erhalten habe. Dies werde darauf gestützt, dass der an die Berufungswerberin "erlassene Bescheid (Erledigung) eine Kopie der im Akt befindlichen Urschrift" darstelle und dieser Bescheid entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin sehr wohl die Übersetzungen [in die georgische Sprache] enthalte. Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Ausführungen der Berufungswerberin werde "noch dadurch erkannt", dass die Berufungswerberin angeblich ihren Bescheid nach Erhalt weggeworfen hätte. Diese Vorgangsweise könne nicht logisch nachempfunden werden, zumal nicht davon auszugehen sei, dass die Berufungswerberin den Bescheid, der sie zum Aufenthalt berechtige, weggeschmissen hätte. Das Bundesasylamt kam auf dieser sachverhaltsmäßigen Grundlage in rechtliche Hinsicht - unter Bezugnahme auf einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung - zum Schluss, dass kein Ereignis, das unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sei und durch das die Berufungswerbein ohne ihr Verschulden daran gehindert worden wäre, die Frist einzuhalten, "verwirklicht" worden sei.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2002, Zl. 01 29.409-BAW, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.09.2002 unter Berufung auf Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Das Bundesasylamt ging nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen davon aus, dass der [gemeint: der Berufungswerberin zugestellte] Bescheid vom 11.07.2002 eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in die georgische Sprache enthielt. Diese Feststellung stützte das Bundesasylamt (AS 113) zunächst auf den "Akteninhalt in Verbindung mir der hieramtlichen vorschriftsmäßigen Praxis", wobei das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang auf die im Akt befindliche Bescheidausfertigung verwies. Diese Ausfertigung ("Original"; "Urschrift"; AS 37 bis 67) enthält unmittelbar nach dem in deutscher Sprache verfassten Spruch (AS 37) eine Übersetzung dieses Spruches in die georgische Sprache (AS 39); weiters enthält der Bescheid eine Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in die georgische Sprache (AS 67), dies unmittelbar nach der Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache, jedoch vor der Anführung des Datums und des Namens des Genehmigenden. Hinsichtlich des Vorbringens der Berufungswerberin betreffend den Wiedereinsetzungsantrag ging das Bundesasylamt davon aus, dass es nicht als glaubwürdig zu erachten sei, dass die Berufungswerberin einen Bescheid ohne Spruch und Rechtsmittelbelehrung in georgischer Sprache erhalten habe. Dies werde darauf gestützt, dass der an die Berufungswerberin "erlassene Bescheid (Erledigung) eine Kopie der im Akt befindlichen Urschrift" darstelle und dieser Bescheid entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin sehr wohl die Übersetzungen [in die georgische Sprache] enthalte. Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Ausführungen der Berufungswerberin werde "noch dadurch erkannt", dass die Berufungswerberin angeblich ihren Bescheid nach Erhalt weggeworfen hätte. Diese Vorgangsweise könne nicht logisch nachempfunden werden, zumal nicht davon auszugehen sei, dass die Berufungswerberin den Bescheid, der sie zum Aufenthalt berechtige, weggeschmissen hätte. Das Bundesasylamt kam auf dieser sachverhaltsmäßigen Grundlage in rechtliche Hinsicht - unter Bezugnahme auf einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung - zum Schluss, dass kein Ereignis, das unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sei und durch das die Berufungswerbein ohne ihr Verschulden daran gehindert worden wäre, die Frist einzuhalten, "verwirklicht" worden sei.
4. Gegen diesen am 17.09.2002 - persönlich an die Berufungswerberin - zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die vorliegende - fristgerechte - Berufung vom 30.09.2002. Die Berufungswerberin bringt in der anwaltlichen Berufung - wörtlich wiedergegeben - Folgendes vor:
"Im angefochtenen Bescheid vertritt die Behörde die Auffassung, dass die Asylwerberin auffallend sorglos gehandelt habe und somit keine Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG vorliegt."Im angefochtenen Bescheid vertritt die Behörde die Auffassung, dass die Asylwerberin auffallend sorglos gehandelt habe und somit keine Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG vorliegt.
Aus dem Akt geht hervor, dass die Asylwerberin georgische Staatsbürgerin ist und nicht der deutschen Sprache mächtig ist. Die Asylwerberin kommt aus Georgien bzw. aus der früheren Sowjetunion. Trotz des kurzen Aufenthaltes in Österreich ist ihr die Bedeutung von Fristen im Amtsverkehr nicht vertraut. In der früheren Sowjetunion, insbesondere in Georgien, war die Einhaltung von Fristen im Verfahren mit Behörden nicht von Bedeutung, da eine gewisse "Toleranz" teilweise schon aus politischen Gründen geherrscht habe. Die Asylwerberin ist erst seit kurzem in Österreich und sie hat den Bescheid und die Rechtsmittelbelehrung in georgischer Sprache erhalten, es ist ihr jedoch nicht möglich gewesen dies auch entsprechend zu verstehen. Gerade das Verständnis ist von entscheidender Bedeutung, da ansonsten es der Asylwerberin nicht möglich ist die entsprechenden Schritte zu setzen. Die Judikatur hat sich soweit ersichtlich noch nie mit Fragen des Mangels des Verständnisses von Rechtsmittelfristen auf Grund einer von den österreichischen unterschiedlichen Rechtskultur auseinandergesetzt. Es ist richtig, dass nach ständiger Rechtsprechung an sich die dem österreichischen Recht Unterworfenen die gesetzlichen Fristen kennen müssen, sofern die entsprechenden Gesetze ordentlich kundgemacht worden sind, sowie dass die Rechtsmittelbelehrung, insbesondere wenn sie auch in der Sprache der Partei - hier der Asylwerberin - abgegeben worden ist, entsprechend verstanden worden ist. Die Frage des materiellen Unverständnisses hinsichtlich der Bedeutung der Rechtsbelehrung und den Rechtsmittelfristen und dem damit verbundenen Mangel an Möglichkeit die notwendigen Handlungen zu setzen wurde hingegen von der Judikatur noch nicht aufgegriffen. Da im gegenständlichen Fall die Nichtbeachtung der Rechtsmittelfrist auf einem im rechtskulturellen Unterschied begründeten Un- bzw. Missverständnisses beruhte, ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit der Asylwerberin unzutreffend. Die Voraussetzungen gem. § 71 Abs 1 [richtig: Z] 1 AVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind gegeben.Aus dem Akt geht hervor, dass die Asylwerberin georgische Staatsbürgerin ist und nicht der deutschen Sprache mächtig ist. Die Asylwerberin kommt aus Georgien bzw. aus der früheren Sowjetunion. Trotz des kurzen Aufenthaltes in Österreich ist ihr die Bedeutung von Fristen im Amtsverkehr nicht vertraut. In der früheren Sowjetunion, insbesondere in Georgien, war die Einhaltung von Fristen im Verfahren mit Behörden nicht von Bedeutung, da eine gewisse "Toleranz" teilweise schon aus politischen Gründen geherrscht habe. Die Asylwerberin ist erst seit kurzem in Österreich und sie hat den Bescheid und die Rechtsmittelbelehrung in georgischer Sprache erhalten, es ist ihr jedoch nicht möglich gewesen dies auch entsprechend zu verstehen. Gerade das Verständnis ist von entscheidender Bedeutung, da ansonsten es der Asylwerberin nicht möglich ist die entsprechenden Schritte zu setzen. Die Judikatur hat sich soweit ersichtlich noch nie mit Fragen des Mangels des Verständnisses von Rechtsmittelfristen auf Grund einer von den österreichischen unterschiedlichen Rechtskultur auseinandergesetzt. Es ist richtig, dass nach ständiger Rechtsprechung an sich die dem österreichischen Recht Unterworfenen die gesetzlichen Fristen kennen müssen, sofern die entsprechenden Gesetze ordentlich kundgemacht worden sind, sowie dass die Rechtsmittelbelehrung, insbesondere wenn sie auch in der Sprache der Partei - hier der Asylwerberin - abgegeben worden ist, entsprechend verstanden worden ist. Die Frage des materiellen Unverständnisses hinsichtlich der Bedeutung der Rechtsbelehrung und den Rechtsmittelfristen und dem damit verbundenen Mangel an Möglichkeit die notwendigen Handlungen zu setzen wurde hingegen von der Judikatur noch nicht aufgegriffen. Da im gegenständlichen Fall die Nichtbeachtung der Rechtsmittelfrist auf einem im rechtskulturellen Unterschied begründeten Un- bzw. Missverständnisses beruhte, ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit der Asylwerberin unzutreffend. Die Voraussetzungen gem. Paragraph 71, Absatz eins, [richtig: Z] 1 AVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind gegeben.
Aus den obengenannten Gründen beantragt daher die Asylwerberin, den Bescheid vom 16.9.2002 dahingehend abzuändern, dass dem Asylantrag stattgegeben werde."
5. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2002, Zl. 01 29.409-BAW, ist ausschließlich in deutscher Sprache gehalten und enthält den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung nicht in einer der Berufungswerberin - die unstrittig der deutschen Sprache nicht mächtig ist - verständlichen Sprache.
6. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.10.2002 zu Zl. 231.544/1-VI/42/02 wurde dem Antrag der Berufungswerberin vom 11.09.2002 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.10.2002 zu Zl. 231.544/1-VI/42/02 wurde dem Antrag der Berufungswerberin vom 11.09.2002 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 02.12.2002 wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht, dass der unabhängige Bundesasylsenat nach vorläufiger Rechtsansicht davon ausgeht, dass die Berufung vom 30.09.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2002, Zl. 01 29.409-BAW, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb zurückzuweisen ist, da der angefochtene Bescheid den Spruch nicht in einer der Asylwerberin verständlichen Sprache enthält und dieser daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als nicht erlassen gilt, zumal dafür die Zustellung des Bescheidspruches (auch) in der vorgeschriebenen Übersetzung notwendig ist. Das Bundesasylamt erstattete hiezu eine Stellungnahme (OZ 15, auch unter Verweis auf OZ 11). Die - anwaltlich vertretene - Berufungswerberin gab hingegen in der Sache keine Stellungnahme ab.
II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat über die Berufung wie folgt erwogen:römisch zwei. Der unabhängige Bundesasylsenat hat über die Berufung wie folgt erwogen:
1. Nach § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. In einem Einparteienverfahren - als solches stellt sich das erstinstanzliche Asylverfahren dar - setzt die Erhebung einer Berufung zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (vgl. VwGH 27.05.1999, Zl. 99/02/0083). Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 18 zu § 63 AVG wiedergegebene Judikatur).1. Nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. In einem Einparteienverfahren - als solches stellt sich das erstinstanzliche Asylverfahren dar - setzt die Erhebung einer Berufung zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus vergleiche VwGH 27.05.1999, Zl. 99/02/0083). Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 18 zu Paragraph 63, AVG wiedergegebene Judikatur).
2. Gemäß § 29 Abs. 1 AsylG haben Bescheide den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach § 61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Wird der Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der §§ 4 und 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, so ist dem Bescheid eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung (§§ 4 bis 6) beizugeben. Der Verwaltungsgerichtshof geht hinsichtlich der Rechtsfolge einer unterlassenen Übersetzung des Spruches in der Sache davon aus, dass in diesem Fall der Bescheid - jedenfalls soweit es sich (wie im hier vorliegenden Fall des erstinstanzlichen Asylverfahrens) um ein Einparteienverfahren handelt - nicht rechtswirksam erlassen wurde (vgl. VwGH 29.03.2001, Zl. 2000/20/0473). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes geht die Berufungsbehörde daher davon aus, dass der erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2002 nicht rechtswirksam erlassen wurde, sodass sich die Berufung vom 30.09.2002 als unzulässig erweist.2. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AsylG haben Bescheide den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach Paragraph 61 a, AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Wird der Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der Paragraphen 4 und 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, so ist dem Bescheid eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung (Paragraphen 4 bis 6) beizugeben. Der Verwaltungsgerichtshof geht hinsichtlich der Rechtsfolge einer unterlassenen Übersetzung des Spruches in der Sache davon aus, dass in diesem Fall der Bescheid - jedenfalls soweit es sich (wie im hier vorliegenden Fall des erstinstanzlichen Asylverfahrens) um ein Einparteienverfahren handelt - nicht rechtswirksam erlassen wurde vergleiche VwGH 29.03.2001, Zl. 2000/20/0473). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes geht die Berufungsbehörde daher davon aus, dass der erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2002 nicht rechtswirksam erlassen wurde, sodass sich die Berufung vom 30.09.2002 als unzulässig erweist.
3. Zu den vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Argumenten ist Folgendes anzumerken: Soweit das Bundesasylamt die Auffassung vertritt, der Bescheid sei deshalb rechtswirksam erlassen worden, weil dieser zwar der [der deutschen Sprache nicht mächtigen] Berufungswerberin selbst zugestellt wurde, die Berufung gegen diesen Bescheid "jedoch durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter verfasst" worden sei und sich daraus ergebe, dass dem deutsprachigen Rechtsvertreter der Wiedereinsetzungswerberin der Bescheid zugekommen sei und spätestens in diesem Zeitpunkt der Bescheid "dem Wiedereinsetzungswerber zugestellt" worden wäre, so ist diese Rechtsansicht nach Auffassung der Berufungsbehörde verfehlt. Wie das Bundesasylamt selbst ausführt, wurde hinsichtlich des gegenständlichen Bescheides eine Zustellung an die Berufungswerberin selbst verfügt und der Bescheid von dieser am 17.09.2002 persönlich übernommen; dass zu diesem Zeitpunkt eine Bevollmächtigung an einen Rechtsvertreter bestand und dies dem Bundesasylamt bekannt gegeben worden wäre, ist weder aktenkundig noch wurde dies von einer der Parteien behauptet. Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 Abs. 1 ZustG wird aber erst mit der Bevollmächtigung gegenüber der Behörde im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG wirksam (VwGH 25.03.1996, Zl. 95/10/0052). Eine Sanierung durch tatsächliches Zukommen des Bescheides kann nur erfolgen, wenn dieser Bescheid einem zur Zeit des (wirkungslosen) Zustellvorganges bereits der Behörde gegenüber namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten zukommt (VwGH 08.04.1992, Zl. 92/01/0001). Da im gegenständlichen Fall zur Zeit des (wirkungslosen) Zustellvorganges an die Berufungswerberin dem Bundesasylamt gegenüber kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht worden war, scheidet eine Sanierung des Zustellmangels nach § 9 Abs. 1 ZustG aus.3. Zu den vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Argumenten ist Folgendes anzumerken: Soweit das Bundesasylamt die Auffassung vertritt, der Bescheid sei deshalb rechtswirksam erlassen worden, weil dieser zwar der [der deutschen Sprache nicht mächtigen] Berufungswerberin selbst zugestellt wurde, die Berufung gegen diesen Bescheid "jedoch durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter verfasst" worden sei und sich daraus ergebe, dass dem deutsprachigen Rechtsvertreter der Wiedereinsetzungswerberin der Bescheid zugekommen sei und spätestens in diesem Zeitpunkt der Bescheid "dem Wiedereinsetzungswerber zugestellt" worden wäre, so ist diese Rechtsansicht nach Auffassung der Berufungsbehörde verfehlt. Wie das Bundesasylamt selbst ausführt, wurde hinsichtlich des gegenständlichen Bescheides eine Zustellung an die Berufungswerberin selbst verfügt und der Bescheid von dieser am 17.09.2002 persönlich übernommen; dass zu diesem Zeitpunkt eine Bevollmächtigung an einen Rechtsvertreter bestand und dies dem Bundesasylamt bekannt gegeben worden wäre, ist weder aktenkundig noch wurde dies von einer der Parteien behauptet. Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZustG wird aber erst mit der Bevollmächtigung gegenüber der Behörde im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AVG wirksam (VwGH 25.03.1996, Zl. 95/10/0052). Eine Sanierung durch tatsächliches Zukommen des Bescheides kann nur erfolgen, wenn dieser Bescheid einem zur Zeit des (wirkungslosen) Zustellvorganges bereits der Behörde gegenüber namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten zukommt (VwGH 08.04.1992, Zl. 92/01/0001). Da im gegenständlichen Fall zur Zeit des (wirkungslosen) Zustellvorganges an die Berufungswerberin dem Bundesasylamt gegenüber kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht worden war, scheidet eine Sanierung des Zustellmangels nach Paragraph 9, Absatz eins, ZustG aus.
4. Das weitere Argument des Bundesasylamtes, wonach bei Verfahren betreffend Wiedereinsetzung § 29 AsylG nicht anwendbar wäre, da es sich "um ein reines AVG-Verfahren" handle, aber "um kein Asylverfahren" (OZ 15), ist nach Auffassung der Berufungsbehörde ebenfalls unzutreffend. § 29 Abs. 1 AsylG normiert, dass Bescheide den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach § 61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten haben. Nach Auffassung der Berufungsbehörde ist diese Bestimmung - schon mangels einer diesbezüglichen Einschränkung im Gesetzestext - zwanglos dahingehend zu verstehen, dass damit Bescheide im Rahmen der von den Asylbehörden (§§ 37, 38 AsylG) durchzuführenden Asylverfahren erfasst werden. Warum daher [allenfalls nur manche] verfahrensrechtliche Bescheide, die im Rahmen von Asylverfahren erlassen werden, vom Anwendungsbereich des § 29 AsylG ausgenommen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Das Argument des Bundesasylamtes (OZ 11), wonach Wiedereinsetzungsverfahren "nicht wie etwa Wiederaufnahmeverfahren in direktem Zusammenhang mit dem Asylverfahren/AsylG" stehen würden, sondern es "in diesen um eine völlig andere Sachlage" gehe, überzeugt nicht, zumal der Gesetzestext keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, dass verfahrensrechtliche Bescheide - diese behandeln naturgemäß verfahrensrechliche Fragen und damit eine "andere Sachlage" als die Frage der Gewährung von Asyl oder Abschiebeschutz - nicht erfasst werden sollten. Auch die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AsylG 1997 enthaltene Anmerkung, Bescheide nach diesem Bundesgesetz (Hervorhebung nicht im Original) haben den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach § 61a in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil damit eben Bescheide im Rahmen von - von den Asylbehörden zu führenden - Asylverfahren nach dem AsylG angesprochen werden, nicht aber nur Bescheide, die die materiellrechtlichen Ansprüche des AsylG betreffen. Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, das es sich bei § 29 Abs. 1 AsylG "um eine im Asylverfahren anzuwendende Sonderregelung handelt" (vgl. VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0056) und ein in verfahrenrechtlichen Angelegenheiten ergangener Bescheid letzten Endes mit der Frage der Asylgewährung bzw. Aufrechterhaltung des Asyls verknüpft ist, weshalb die für materiellrechtliche Entscheidungen vorgesehenen vefahrensrechtlichen Regelungen auch in einem solchen Fall heranzuziehen sind (VwGH 22.04.1998, Zl. 96/01/0589). Der Argumentation des Bundesasylamtes war daher nicht zu folgen.4. Das weitere Argument des Bundesasylamtes, wonach bei Verfahren betreffend Wiedereinsetzung Paragraph 29, AsylG nicht anwendbar wäre, da es sich "um ein reines AVG-Verfahren" handle, aber "um kein Asylverfahren" (OZ 15), ist nach Auffassung der Berufungsbehörde ebenfalls unzutreffend. Paragraph 29, Absatz eins, AsylG normiert, dass Bescheide den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach Paragraph 61 a, AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten haben. Nach Auffassung der Berufungsbehörde ist diese Bestimmung - schon mangels einer diesbezüglichen Einschränkung im Gesetzestext - zwanglos dahingehend zu verstehen, dass damit Bescheide im Rahmen der von den Asylbehörden (Paragraphen 37, 38, AsylG) durchzuführenden Asylverfahren erfasst werden. Warum daher [allenfalls nur manche] verfahrensrechtliche Bescheide, die im Rahmen von Asylverfahren erlassen werden, vom Anwendungsbereich des Paragraph 29, AsylG ausgenommen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Das Argument des Bundesasylamtes (OZ 11), wonach Wiedereinsetzungsverfahren "nicht wie etwa Wiederaufnahmeverfahren in direktem Zusammenhang mit dem Asylverfahren/AsylG" stehen würden, sondern es "in diesen um eine völlig andere Sachlage" gehe, überzeugt nicht, zumal der Gesetzestext keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, dass verfahrensrechtliche Bescheide - diese behandeln naturgemäß verfahrensrechliche Fragen und damit eine "andere Sachlage" als die Frage der Gewährung von Asyl oder Abschiebeschutz - nicht erfasst werden sollten. Auch die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AsylG 1997 enthaltene Anmerkung, Bescheide nach diesem Bundesgesetz (Hervorhebung nicht im Original) haben den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach Paragraph 61 a, in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil damit eben Bescheide im Rahmen von - von den Asylbehörden zu führenden - Asylverfahren nach dem AsylG angesprochen werden, nicht aber nur Bescheide, die die materiellrechtlichen Ansprüche des AsylG betreffen. Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, das es sich bei Paragraph 29, Absatz eins, AsylG "um eine im Asylverfahren anzuwendende Sonderregelung handelt" vergleiche VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0056) und ein in verfahrenrechtlichen Angelegenheiten ergangener Bescheid letzten Endes mit der Frage der Asylgewährung bzw. Aufrechterhaltung des Asyls verknüpft ist, weshalb die für materiellrechtliche Entscheidungen vorgesehenen vefahrensrechtlichen Regelungen auch in einem solchen Fall heranzuziehen sind (VwGH 22.04.1998, Zl. 96/01/0589). Der Argumentation des Bundesasylamtes war daher nicht zu folgen.
5. Was schließlich den Hinweis des Bundesasylamtes, dies entspreche auch der ständigen Rechtspraxis des unabhängigen Bundesasylsenates, der in Vollziehung des AsylG 1997 alle (bisher 341 berufenen) erstinstanzlichen Verfahrenentscheidungen über Wiedereinsetzungsverfahren dahingehend als rechtsrichtig erachtet habe, als die Zustellung der Bescheide ohne Übersetzung des Spruches als vollzogen angesehen und die Bescheide als Erlassen erachtet worden seien, anbelangt (OZ 15), so wurde in der bisherigen Spruchpraxis des unabhängigen Bundesasylsenates jedenfalls seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0473, nicht explizit die Auffassung vertreten, § 29 Abs. 1 AsylG beziehe sich nicht auf Bescheide betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das zur Entscheidung berufene Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates sieht sich daher nicht veranlasst, die Rechtssache einem Senat im Sinne des § 38 Abs. 7 AsylG vorzulegen, zumal davon auszugehen ist, dass ein Abgehen von der "bisherige[n] Rechtsprechung des Bundesasylsenates oder des Verwaltungsgerichtshofes" im Sinne des § 38 Abs. 7 AsylG nur dann vorliegt, wenn die Rechtsanschauung explizit in einer Entscheidung zum Ausdruck gebracht, nicht aber wenn diese bloß stillschweigend vorausgesetzt wurde (vgl. zum nahezu gleichlautenden § 13 Abs. 1 VwGG Mayer, Das österreichische Bundesverfassungsrecht, Kurzkommentar, 3. Auflage 2002, S. 680 f).5. Was schließlich den Hinweis des Bundesasylamtes, dies entspreche auch der ständigen Rechtspraxis des unabhängigen Bundesasylsenates, der in Vollziehung des AsylG 1997 alle (bisher 341 berufenen) erstinstanzlichen Verfahrenentscheidungen über Wiedereinsetzungsverfahren dahingehend als rechtsrichtig erachtet habe, als die Zustellung der Bescheide ohne Übersetzung des Spruches als vollzogen angesehen und die Bescheide als Erlassen erachtet worden seien, anbelangt (OZ 15), so wurde in der bisherigen Spruchpraxis des unabhängigen Bundesasylsenates jedenfalls seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0473, nicht explizit die Auffassung vertreten, Paragraph 29, Absatz eins, AsylG beziehe sich nicht auf Bescheide betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das zur Entscheidung berufene Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates sieht sich daher nicht veranlasst, die Rechtssache einem Senat im Sinne des Paragraph 38, Absatz 7, AsylG vorzulegen, zumal davon auszugehen ist, dass ein Abgehen von der "bisherige[n] Rechtsprechung des Bundesasylsenates oder des Verwaltungsgerichtshofes" im Sinne des Paragraph 38, Absatz 7, AsylG nur dann vorliegt, wenn die Rechtsanschauung explizit in einer Entscheidung zum Ausdruck gebracht, nicht aber wenn diese bloß stillschweigend vorausgesetzt wurde vergleiche zum nahezu gleichlautenden Paragraph 13, Absatz eins, VwGG Mayer, Das österreichische Bundesverfassungsrecht, Kurzkommentar, 3. Auflage 2002, S. 680 f).
6. Nach dem Gesagten war daher die Berufung spruchgemäß zurückzuweisen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt und konnte im Übrigen gemäß Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG unterbleiben; die öffentliche Verkündung des Bescheides hatte gemäß § 67g Abs. 2 Z 1 AVG zu entfallen.6. Nach dem Gesagten war daher die Berufung spruchgemäß zurückzuweisen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt und konnte im Übrigen gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG unterbleiben; die öffentliche Verkündung des Bescheides hatte gemäß Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer eins, AVG zu entfallen.
Schlagworte
Wiedereinsetzung, Bescheidbehebung, fremdsprachiger SpruchteilDokumentnummer
UBAST_20030127_231_544_0_VI_42_02_00