TE Ubas Bescheid 2003/9/29 230.033/7-II/04/03

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Veröffentlicht am 29.09.2003
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Norm

AVG §63 Abs3
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D

S P R U C H

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr.82/2001 (AsylG) entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.82 aus 2001, (AsylG) entschieden:

Die Berufung des D. Z. H. vom 4.7.2002 gegen den Bescheid des Budesasylamtes vom 13.6.2002, Zl 02 04.204-BAS, wird im Grunde des § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Berufung des D. Z. H. vom 4.7.2002 gegen den Bescheid des Budesasylamtes vom 13.6.2002, Zl 02 04.204-BAS, wird im Grunde des Paragraph 63, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

B E G R Ü N D U N G

I.römisch eins.

Mit dem angefochten Bescheid wurde der Asylantrag des nunmehrigen Berufungswerbers vom "13.02.2002" (an diesem Tage wurde der mit dem Vortag datierte Antrag beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, als eingelangt protokolliert) "gemäß § 7 ... AsylG ... abgewiesen" (Spruchteil I) und weiters ausgesprochen, dass dessen "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß § 8 AsylG zulässig" sei (Spruchteil II).Mit dem angefochten Bescheid wurde der Asylantrag des nunmehrigen Berufungswerbers vom "13.02.2002" (an diesem Tage wurde der mit dem Vortag datierte Antrag beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, als eingelangt protokolliert) "gemäß Paragraph 7, ... AsylG ... abgewiesen" (Spruchteil römisch eins) und weiters ausgesprochen, dass dessen "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig" sei (Spruchteil römisch zwei).

Dieser Bescheid wurde dem (nach wie vor) minderjährigen nunmehrigen Berufungswerber "an den gesetzlichen Vertreter:

Clearing House,

Mag. B., 5020 Salzburg" nachweislich am 27.6.2002 zugestellt.

Wie dem vorgelegten Akt zu entnehmen, stützte sich das Bundesasylamt bei dieser Adressierung offenkundig auf eine von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz "als zuständigem gesetzlichen Vertreter des mj. D. Z. H." dem "SOS-Kinderdorf" bzw. der "Firma Clearing-House SOS-Kinderdorf, 5020 Salzburg" ausgestellte Vollmacht (datiert mit 20.2.2002, unter der Zahl V-111-98-02).

Unter Berufung auf diese Vollmacht erhob sodann das "SOS-Kinderdorf Clearing-house ..." für den mj. D. Z. H. auch, unterm 4.7.2002, die vorliegende Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat.

II.römisch zwei.

1.) Unterm 23.4.2003 erließ sodann der unabhängige Bundesasylsenat nachstehende Verfahrensanordnungen:

a) an das Bundesasylamt:

"Im obigen Gegenstand wurde dem unabhängigen Bundesasylsenat mit do. Bericht vom 15.7.2002, ZI 02 04.204-BAS, die Berufung des mj. D. Z. H. vom 4.7.2002 gegen den do. Bescheid vom 13.6.2002, ZI 02 04.204-BAS, vorgelegt.

Dabei fällt auf, dass nicht nur die Berufung von der ,SOS-Kinderdorf Clearing-House ...', unter Berufung auf eine beigelegte, von der BH-Bregenz und am 20.2.2002, ZI V-111- 98-02 erteilte Vollmacht, eingebracht, sondern dass auch bereits der do. Bescheid ,an den gesetzlichen Vertreter:

Clearing House, Mag. B. ...' zugestellt wurde, offenbar unter Heranziehung derselben, im von do. vorgelegten Akt auf Seite 51 aufscheinenden Vollmacht, dies jedoch ungeachtet des Umstandes, dass der mj. Berufungswerber, laut der Antwort auf eine vom unabhängigen Bundesasylsenat am 9.1.2003 getätigte Behördenanfrage an das Zentrale Melderegister, seit 22.1.2002, dh weit vor dem Datum der Zustellung des do. Bescheides vom 13.6.2002, ja sogar vor Ausstellung der erwähnten Vollmacht, nicht (mehr) im Sprengel der BH Bregenz, sondern in 5020 Salzburg' behördlich gemeldet ist.

Inhaltliche Richtigkeit dieser Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vorausgesetzt, scheint der do. Bescheid, mangels Zustellung an den gesetzlichen Vertreter des mj. Berufungswerbers iSd. § 25 Abs. 2 zweiter Satz AslyG (vgl. hiezu näher VwGH vom 12.9.2002, ZI 2001/20/0245), niemals in rechtlicher Existenz getreten zu sein.Inhaltliche Richtigkeit dieser Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vorausgesetzt, scheint der do. Bescheid, mangels Zustellung an den gesetzlichen Vertreter des mj. Berufungswerbers iSd. Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz AslyG vergleiche hiezu näher VwGH vom 12.9.2002, ZI 2001/20/0245), niemals in rechtlicher Existenz getreten zu sein.

Gemäß § 37 AVG besteht Gelegenheit, hiezu binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung, Stellung zu nehmen."Gemäß Paragraph 37, AVG besteht Gelegenheit, hiezu binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung, Stellung zu nehmen."

b) an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz:

"Im obigen Gegenstand wurde dem unabhängigen Bundesasylsenat seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, eine Berufung des mj. D. Z. H. vom 4.7.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.6.2002, ZI 02 04.204-BAS, vorgelegt.

Diese Berufung ist von ,SOS-Kinderdorf Clearing-House', gefertigt und stützt sich erkennbar auf eine dieser ,Firma' von do. unterm 20.2.2002,

ZI V-111-98-02, ausgestellte Vollmacht.

Nach der Antwort auf eine vom unabhängigen Bundesasylsenat am 9.1.2003 getätigten Anfrage aus dem Zentralen Melderegister ist jedoch der mj. Berufungswerber bereits seit 22.1.2002 - und demnach bereits vor dem Zeitpunkt der Ausstellung der erwähnten Vollmacht - nicht mehr im do. Sprengel, sondern in 5020 Salzburg', behördlich gemeldet.

Demnach scheint bereits zu diesem Zeitpunkt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz im Bezug auf den mj. Berufungswerber dieses Verfahrens die Eigenschaft eines örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers iSd § 25 Abs. 2 zweiter Satz AsylG verloren zu haben (vgl. VwGH vom 19.9.2002, ZI 2001/20/0245).Demnach scheint bereits zu diesem Zeitpunkt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz im Bezug auf den mj. Berufungswerber dieses Verfahrens die Eigenschaft eines örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers iSd Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz AsylG verloren zu haben vergleiche VwGH vom 19.9.2002, ZI 2001/20/0245).

Gemäß § 37 AVG besteht Gelegenheit, hiezu binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung Stellung zu nehmen."Gemäß Paragraph 37, AVG besteht Gelegenheit, hiezu binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung Stellung zu nehmen."

und

c) an das SOS-Kinderdorf Clearing-House:

"Im obigen Gegenstand wird zunächst die mit gleicher Post an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz gerichtete Verfahrensanordnung mit dem Bemerken zur Kenntnis gebracht, dass es auch dem ,SOS-Kinderdorf Clearing-House' freisteht, binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet am Zustellung dieser Verfahrensanordnung, eine Stellungnahme abzugeben.

Weiters ergeht gemäß den §§ 10 Abs. 2, 13 Abs. 3, 37, 39 Abs. 2 AVG die Aufforderung, dem unabhängigen Bundesasylsenat anzugeben, ob es sich bei dem ,SOS-Kinderdorf Clearing-House' um eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragenen Erwerbsgesellschaft - welche gemäß § 10 Abs. 1 AVG als gewillkürte Vertreter einzuschreiten berechtigt sind - handle."Weiters ergeht gemäß den Paragraphen 10, Absatz 2, 13, Absatz 3, 37, 39, Absatz 2, AVG die Aufforderung, dem unabhängigen Bundesasylsenat anzugeben, ob es sich bei dem ,SOS-Kinderdorf Clearing-House' um eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragenen Erwerbsgesellschaft - welche gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG als gewillkürte Vertreter einzuschreiten berechtigt sind - handle."

2.) Bis zum heutigen Tage sind hierauf lediglich Stellungnahmen der Bezirkshauptmannschaft Bregenz eingelangt, nämlich

a) vom 29.4.2003 (Zl V-111-98-02), folgenden Wortlauts:

"… zwischen den Jugendwohlfahrtsreferenten der Bundesländer Salzburg

(Frau Dr K.), Tirol (Herr Dr W.) und Vorarlberg (Herr Dr G.) wurde vereinbart, dass die Zuständigkeit für einen im Clearing-house in Salzburg untergebrachten, unbegleiteten minderjährigen Fremden bei demjenigen Bundeslande verbleibt, in dem der unbegleitete minderjährige Fremde aufgegriffen wurde.

Auf Grund dieser Vereinbarung haben wir die gesetzliche Vertretung des

mj D.-Z. H. wahrgenommen und dem Clearing-house in Salzburg die Vollmacht erteilt, ihn im Asylverfahren zu vertreten."

b) und vom 21.5.2003 (Zl BHBR-V-111-98-02), folgenden Wortlauts:

" ... nach nochmaliger Rücksprache mit dem Amt der Vorarlberger Landesregierung können wir Ihnen mitteilen, das die in unserem Schreiben vom 29.4.2003 erwähnte Vereinbarung zwischen den Jugendwohlfahrtsreferenten der Bundesländer Salzburg, Tirol und Vorarlberg auf den in der Anlage beigefügten Vermerk vom juristischen Berater der Clearing-Stelle, Herrn B. und dem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres an das Amt der Tiroler Landesregierung vom 17.10.2002 beruht. Eine schriftliche Aufzeichnung oder ein Protokoll über diese ,Vereinbarung' existiert nicht. Basierend auf der in der Beilagen dargelegten Rechtslage ist die Bezirkshauptmannschaft von ihrer Zuständigkeit für die gesetzliche Vertretung des mj D.-Z. H. ausgegangen."

3.) Der in der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 21.5.2003 erwähnte "Vermerk" lautet auszugsweise wie folgt:

"Die örtliche Zuständigkeit der Jugendwohlfahrtsträger im Hinblick auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die im SOS-Kinderdorf Clearing-house Salzburg untergebracht sind.

...

Die Handlungsfähigkeit von Asylwerbern im Asylverfahren und die gesetzliche Vertretung generell richten sich nach den Bestimmungen des österreichischen bürgerlichen Rechts (vgl. Feßl-Holzschutzer, Praxiskommentar zum Asylgesetz 1997). Maßgeblich für die Bestimmung des örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers ist in diesem Zusammenhang § 5 Abs. 1 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl 161/1989 idgF (JWG), wonach unter dem - zur Vertretung mündiger Minderjähriger berufenen - örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, derjenige Jugendwohlfahrtsträger zu verstehen ist, in dessen Amtssprengel der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen seinen Aufenthalt hat.Die Handlungsfähigkeit von Asylwerbern im Asylverfahren und die gesetzliche Vertretung generell richten sich nach den Bestimmungen des österreichischen bürgerlichen Rechts vergleiche Feßl-Holzschutzer, Praxiskommentar zum Asylgesetz 1997). Maßgeblich für die Bestimmung des örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers ist in diesem Zusammenhang Paragraph 5, Absatz eins, Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt 161 aus 1989, idgF (JWG), wonach unter dem - zur Vertretung mündiger Minderjähriger berufenen - örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, derjenige Jugendwohlfahrtsträger zu verstehen ist, in dessen Amtssprengel der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen seinen Aufenthalt hat.

Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung des § 5 JWG nicht allein auf den Aufenthaltsort des Jugendlichen/unbegleiteten minderjährigen Flüchtling, welcher nur subsidiär als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit in Frage kommt, abgestellt, sondern nennt ausdrücklich den gewöhnlichen Aufenthalt als Bestimmungskriterium.Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung des Paragraph 5, JWG nicht allein auf den Aufenthaltsort des Jugendlichen/unbegleiteten minderjährigen Flüchtling, welcher nur subsidiär als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit in Frage kommt, abgestellt, sondern nennt ausdrücklich den gewöhnlichen Aufenthalt als Bestimmungskriterium.

Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich wiederum nicht allein nach der Dauer des Aufenthaltes eines Jugendlichen in einem der Bundesländer, sondern richtet sich analog zur Judikatur des VwGH zum Wohnsitz in erster Linie nach der Intensität respektive dem Mittelpunkt der Lebensinteressen.

Die Unterbringung im Clearing-house Salzburg stellt eine vom Jugendwohlfahrtsträger durchgeführte und auf drei Monate beschränkte Provisorialmaßnahme (vgl. u.a. E 2, 12,1987, 87/03/0189) dar, die lediglich der Klärung relevanter Fragestellungen wie die Suche nach Familienangehörigen, Mitwirkung bei der Altersfeststellung, Feststellung des Betreuungsbedarfs u.a. dient. Als solche vermag sie einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht zu begründen zumal der unbegleitete minderjährige Flüchtling den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen - wie noch auszuführen sein wird - in dem zuweisenden Bundesland behält. Der Name Clearing allein weist auf einen von vornherein begrenzten Zeitraum zur Abklärung bestimmter Fragen hin.Die Unterbringung im Clearing-house Salzburg stellt eine vom Jugendwohlfahrtsträger durchgeführte und auf drei Monate beschränkte Provisorialmaßnahme vergleiche u.a. E 2, 12,1987, 87/03/0189) dar, die lediglich der Klärung relevanter Fragestellungen wie die Suche nach Familienangehörigen, Mitwirkung bei der Altersfeststellung, Feststellung des Betreuungsbedarfs u.a. dient. Als solche vermag sie einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht zu begründen zumal der unbegleitete minderjährige Flüchtling den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen - wie noch auszuführen sein wird - in dem zuweisenden Bundesland behält. Der Name Clearing allein weist auf einen von vornherein begrenzten Zeitraum zur Abklärung bestimmter Fragen hin.

Darüber hinaus entspricht es der gängigen Praxis, dass Jugendliche durch die jeweiligen örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger in Einrichtungen in anderen Bundesländern untergebracht werden, wodurch die örtliche Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers nicht berührt wird. Der Jugendwohlfahrtsträger bedient sich, da oft im eigenen Amtssprengel keine geeigneten Unterbringungs- und Betreuungseinrichtungen vorhanden sind, einer solchen Einrichtung, um die Betreuung im Rahmen der Pflege und Erziehung sicherzustellen.

Im Falle der im Clearing-house Salzburg untergebrachten Minderjährigen bleibt der gewöhnliche Aufenthalt und Mittelpunkt der Lebensinteressen zweifelsfrei im jeweils zuweisenden Bundesland, da von diesem gemäß Vereinbarung die nachfolgende Betreuung (Pflege, Erziehung, Schulbesuch, Arbeitsmarktintegration soweit möglich,...) sichergestellt wird. Der Jugendliche kehrt nach Ablauf des Clearings in das jeweilige Bundesland zurück und wird auch die Obsorge für ihn in der Regel durch den dortigen Jugendwohlfahrtsträger übernommen. Dadurch wird überdies eine Kontinuität in der Vertretung und Betreuung der Jugendlichen gewahrt, was von besonderer Bedeutung für das Wohlergehen der Minderjährigen ist. Dies ist gemäß Art 3 Abs 1 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes bei allen Maßnahmen, die Kinder treffen, vorrangig zu berücksichtigen.Im Falle der im Clearing-house Salzburg untergebrachten Minderjährigen bleibt der gewöhnliche Aufenthalt und Mittelpunkt der Lebensinteressen zweifelsfrei im jeweils zuweisenden Bundesland, da von diesem gemäß Vereinbarung die nachfolgende Betreuung (Pflege, Erziehung, Schulbesuch, Arbeitsmarktintegration soweit möglich,...) sichergestellt wird. Der Jugendliche kehrt nach Ablauf des Clearings in das jeweilige Bundesland zurück und wird auch die Obsorge für ihn in der Regel durch den dortigen Jugendwohlfahrtsträger übernommen. Dadurch wird überdies eine Kontinuität in der Vertretung und Betreuung der Jugendlichen gewahrt, was von besonderer Bedeutung für das Wohlergehen der Minderjährigen ist. Dies ist gemäß Artikel 3, Absatz eins, der UN-Konvention über die Rechte des Kindes bei allen Maßnahmen, die Kinder treffen, vorrangig zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund tritt deutlich hervor, dass der gewöhnliche Aufenthalt und somit die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Jugendwohlfahrtsträgers zur gesetzlichen Vertretung im Asylverfahren gem. § 25 AsylG, in dem Bundesland verbleibt, das den unbegleiteten minderjährigen Flüchtling dem Clearing-House Salzburg zuweist.Vor diesem Hintergrund tritt deutlich hervor, dass der gewöhnliche Aufenthalt und somit die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Jugendwohlfahrtsträgers zur gesetzlichen Vertretung im Asylverfahren gem. Paragraph 25, AsylG, in dem Bundesland verbleibt, das den unbegleiteten minderjährigen Flüchtling dem Clearing-House Salzburg zuweist.

Hinsichtlich der Rechtsvertretung im Asylverfahren aber auch im Verfahren nach den Fremdengesetz haben die Länder Tirol und Vorarlberg mit SOS-Kinderdorf eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach die Vertretung aufgrund einer Bevollmächtigung im Einzelfall erfolgt. Die Ausübung der Rechtsvertretung wird delegiert, wie dies auch in anderen Bereichen der Jugendwohlfahrt möglich und zulässig ist. Das Land Salzburg nimmt die Rechtsvertretung vertreten durch die Stadtgemeinde Salzburg, Stadtjugendamt wahr."

4.) Unterm 8.7.2003 richtete der unabhängige Bundesasylsenat nachstehende weitere Verfahrensanordnung an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz:

"Im obigen Gegenstande sind dem unabhängigen Bundesasylsenat auf seine Verfahrensanordnung vom 23.4.2003, ZI 230.033/1-II/04/03, hin die do.

Stellungnahmen vom 29.4.2003, ZI V-111-98-02, und vom 21.5.2003,

ZI BHBR-V-111-98-02, letzterer angeschlossen ein (undatierter, nicht gefertigter) Vermerk des "juristischen Beraters der Clearing-Stelle, B.) zugegangen.

Gemäß den §§ 37, 39 Abs. 2 AVG besteht nun Gelegenheit, binnen vier Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung, im Sinne des drittletzten Absatzes dieses Vermerkes darzulegen, dass im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides bzw. zum Zeitpunkt der Ausstellung derjenigen Vollmacht, auf welcher die gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachte Berufung beruht, bzw., allenfalls, auch noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt, ,der gewöhnliche Aufenthalt und Mittelpunkt der Lebensinteressen' ds mj.Gemäß den Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG besteht nun Gelegenheit, binnen vier Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung, im Sinne des drittletzten Absatzes dieses Vermerkes darzulegen, dass im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides bzw. zum Zeitpunkt der Ausstellung derjenigen Vollmacht, auf welcher die gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachte Berufung beruht, bzw., allenfalls, auch noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt, ,der gewöhnliche Aufenthalt und Mittelpunkt der Lebensinteressen' ds mj.

Berufungswerbers ,zweifelsfrei' im Bundesland Vorarlberg und, näherhin, im do. Sprengel gelegen sei."

5.) Die hierauf anlangende Antwort der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (vom 22.7.2003, Zl V-111-98- 02) hat folgenden Wortlaut:

"... wir verweisen auf die bisherige Korrespondenz und

verzichten auf eine weitere Stellungnahme. Ihrer

Entscheidung sehen wir mit Interesse entgegen."

6.) Unterm 3.9.2003 (Zl V-111-98-02) nahm die

Bezirkshauptmannschaft Bregenz gleichwohl noch wie folgt

inhaltlich Stellung:

" ... der mj. D.-Z. H. wurde im Jänner 2002 in Vorarlberg

aufgegriffen und zur Abklärung seiner Situation im

Clearinghouse des SOS-Kinderdorfes in Salzburg

untergebracht. Im Februar 2002 - als von uns die Vollmacht

für seine Vertretung in Verfahren des Asyl- und

Fremdengesetzes ausgestellt wurde - bestand folglich ein

klarer Bezug zu uns, zumal sein Aufenthalt im Clearinghouse

in Salzburg nur für drei Monate vorgesehen war und er nach

erfolgtem ,Clearing' hätte nach Vorarlberg zurückkehren

sollen.

Der unbegleitete minderjährige Fremde wollte nach Ablauf der drei Monate aber nicht mehr nach Vorarlberg zurück. Es wurde ihm daher der weitere Aufenthalt in Salzburg ermöglicht. Weil die Kosten für seine Unterbringung nach wie vor von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (sic!) getragen werden, besteht immer noch ein Bezug zu Vorarlberg. ..."

7.) Laut einer am 5.9.2003 eingeholten Auskunft aus dem zentralen Melderegister lautet der Wohnsitz des Berufungswerbers (mit der "Wohnsitzqualität: Hauptwohnsitz") weiterhin (ausschließlich): " Ort:

Salzburg; Postleitzahl: 5020; Ortsgemeinde: Salzburg;

gemeldet seit: 22.01.2002".

III.römisch drei.

Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

A.

§ 25 AsylG (in der ab 1.8.2001 geltenden Fassung der Asylgesetz-Novelle 2001, BGBl. Nr. 82) lautet wie folgt:Paragraph 25, AsylG (in der ab 1.8.2001 geltenden Fassung der Asylgesetz-Novelle 2001, Bundesgesetzblatt Nr. 82) lautet wie folgt:

"§ 25. (1) Volljährige Fremde sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig. Für den Eintritt der Volljährigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich (§ 21 ABGB)."§ 25. (1) Volljährige Fremde sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig. Für den Eintritt der Volljährigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich (Paragraph 21, ABGB).

(2) Mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, sind berechtigt, Anträge zu stellen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger. Sobald für solche Jugendliche ein gesetzlicher Vertreter gemäß § 95 Abs. 3 FrG einzuschreiten hat, wird er auch Vertreter nach diesem Bundesgesetz.(2) Mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, sind berechtigt, Anträge zu stellen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger. Sobald für solche Jugendliche ein gesetzlicher Vertreter gemäß Paragraph 95, Absatz 3, FrG einzuschreiten hat, wird er auch Vertreter nach diesem Bundesgesetz.

(3) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zu Vertretung des Kindes befugt."

§ 21 Abs. 2 ABGB bestimmt:Paragraph 21, Absatz 2, ABGB bestimmt:

"Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; ... "

Aus den gerade zitierten Gesetzesstellen ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der der Aktenlage nach (und von keiner der Verfahrensparteien bestritten) am 00.00.1986 geborene Berufungswerber auch gegenwärtig noch minderjährig ist, weshalb dessen Interessen im gegenständlichen Verfahren von einem gesetzlichen Vertreter wahrzunehmen sind, und zwar, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, vom "örtlich zuständigen Jungendwohlfahrtsträger".

Was nun unter dem Begriff "örtlich zuständiger Jugendwohlfahrtsträger" zu verstehen sei, regelt § 25 Abs. 2 AsylG nicht selbst, sondern knüpft diesbezüglich an andere Regelungen an.Was nun unter dem Begriff "örtlich zuständiger Jugendwohlfahrtsträger" zu verstehen sei, regelt Paragraph 25, Absatz 2, AsylG nicht selbst, sondern knüpft diesbezüglich an andere Regelungen an.

B.

Geht man mit dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. dessen Erkenntnis vom 19.9.2002, Zl 2001/20/0245) davon aus, dass (wie es auch in Verbindung mit § 9 AVG nahe liegt) § 25 Abs. 2 AsylG auf § 215a ABGB weiter verweise, dann fallen die Aufgaben dem Bundesland als Jugendwohlfahrtsträger zu, in dem das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. ... Wechselt das minderjährige Kind seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, so kann der Jugendwohlfahrtsträger seine Aufgaben dem anderen mit dessen Zustimmung übertragen.Geht man mit dem Verwaltungsgerichtshof vergleiche dessen Erkenntnis vom 19.9.2002, Zl 2001/20/0245) davon aus, dass (wie es auch in Verbindung mit Paragraph 9, AVG nahe liegt) Paragraph 25, Absatz 2, AsylG auf Paragraph 215 a, ABGB weiter verweise, dann fallen die Aufgaben dem Bundesland als Jugendwohlfahrtsträger zu, in dem das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. ... Wechselt das minderjährige Kind seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, so kann der Jugendwohlfahrtsträger seine Aufgaben dem anderen mit dessen Zustimmung übertragen.

Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschrift könnte daher die Bezirkshauptmannschaft Bregenz (als Organ des Bundeslandes Vorarlberg) in Bezug auf den Berufungswerber ab dem Zeitpunkt von dessen Wohnsitzverlegung nach Salzburg eine gesetzliche Vertretung unter dem Titel "Jugendwohlfahrtsträger" nur noch unter der Voraussetzung bzw. so lange beanspruchen, als der minderjährige Berufungswerber im Bundesland Vorarlberg (und näherhin im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, vgl. § 30 Abs. 1 des vorarlberger Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 46/1991 idgF) zumindest noch seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" hätte.Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschrift könnte daher die Bezirkshauptmannschaft Bregenz (als Organ des Bundeslandes Vorarlberg) in Bezug auf den Berufungswerber ab dem Zeitpunkt von dessen Wohnsitzverlegung nach Salzburg eine gesetzliche Vertretung unter dem Titel "Jugendwohlfahrtsträger" nur noch unter der Voraussetzung bzw. so lange beanspruchen, als der minderjährige Berufungswerber im Bundesland Vorarlberg (und näherhin im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, vergleiche Paragraph 30, Absatz eins, des vorarlberger Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1991, idgF) zumindest noch seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" hätte.

Anhaltspunkte für das Bestehen eines "gewöhnlichen Aufenthaltes" des Berufungswerbers im Bundesland Vorarlberg nach dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Wohnsitzverlegung nach Salzburg (dh. unter Zugrundelegung des mit der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 3.9.2003 gut zusammenstimmenden, im Zentralen Melderegister aufscheinenden Datums, ab dem 22.1.2002) sind jedoch, unter Zugrundelegung der gerade erwähnten Stellungnahme, allenfalls noch für den Zeitpunkt der Vollmachtserteilung, nicht jedoch mehr für den Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides hervorgekommen, hielt sich der minderjährige Berufungswerber doch zu diesem Zeitpunkt keineswegs mehr lediglich vorübergehend in Salzburg, sohin außerhalb des Bundeslandes Vorarlberg auf, sondern hatte er damals bereits, nach Ablauf der dreimonatigen "Clearing"- Frist, seinen deutlichen Willen erklärt, nicht mehr nach Vorarlberg zurückzukehren (und hatte sich die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, als Organ seines - bisherigen - Jugendwohlfahrtsträgers. mit diesem Willensentschluss offenkundig abgefunden).

Dass (auch noch) gegenwärtig offenbar die "Kosten" der "Unterbringung" des minderjährigen Berufungswerbers in Salzburg vom Bundesland Vorarlberg getragen werden, ist dem gegenüber unbeachtlich, sind derartige Leistungen der Erziehungshilfe (vgl. etwa § 12 des vorarlberger Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes) doch Folge der Zuständigkeit eines bestimmten Jugendwohlfahrtsträgers, nicht aber deren Ursache.Dass (auch noch) gegenwärtig offenbar die "Kosten" der "Unterbringung" des minderjährigen Berufungswerbers in Salzburg vom Bundesland Vorarlberg getragen werden, ist dem gegenüber unbeachtlich, sind derartige Leistungen der Erziehungshilfe vergleiche etwa Paragraph 12, des vorarlberger Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes) doch Folge der Zuständigkeit eines bestimmten Jugendwohlfahrtsträgers, nicht aber deren Ursache.

Mangelte es aber dem minderjährigen Berufungswerber jedenfalls bereits am 27.6.2002 nicht nur am tatsächlichen, sondern auch am "gewöhnlichen Aufenthalt" im Bundesland Vorarlberg, so war die Bezirkshauptmannschaft Bregenz jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr befugt, der "Firma Clearing-House SOS-Kinderdorf ...", bezogen auf den minderjährigen Berufungswerber, Vollmacht zu erteilen und es konnte daher auch die auf Basis dieser Vollmacht am 27.6.2002 "an den gesetzlichen Vertreter: Clearing-House, Mag. B. ..." erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides für den Berufungswerber keinerlei Rechtswirkungen mehr entfalten.

Da, wie aus § 63 Abs. 3 AVG hervorgeht, eine zulässige Berufung u.a. als taugliches Anfechtungsobjekt einen "Bescheid" voraussetzt, ein solcher gegenüber dem Berufungswerber nach dem Gesagten jedoch bislang nicht erlassen wurde (eine Zustellung des angefochtenen Bescheides überdies an den tatsächlich "örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger", dh. an ein Organ des Bundeslandes Salzburg, ist nicht ersichtlich), war die Berufung spruchgemäß zurückzuweisen (der unabhängige Bundesasylsenat hat dabei nicht übersehen, dass auch die Berufung nicht vom zuständigen gesetzlichen Vertreter, sondern auf der fehlerhaften Grundlage einer von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz erteilten Vollmacht erhoben wurde; angesichts des gerade erzielten Verfahrensergebnisses - Zurückweisung der Berufung - verzichtete der unabhängige Bundesasylsenat jedoch auf die Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 4 AVG an den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger (dies unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.5.2003, Zl 2002/01/0062)).Da, wie aus Paragraph 63, Absatz 3, AVG hervorgeht, eine zulässige Berufung u.a. als taugliches Anfechtungsobjekt einen "Bescheid" voraussetzt, ein solcher gegenüber dem Berufungswerber nach dem Gesagten jedoch bislang nicht erlassen wurde (eine Zustellung des angefochtenen Bescheides überdies an den tatsächlich "örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger", dh. an ein Organ des Bundeslandes Salzburg, ist nicht ersichtlich), war die Berufung spruchgemäß zurückzuweisen (der unabhängige Bundesasylsenat hat dabei nicht übersehen, dass auch die Berufung nicht vom zuständigen gesetzlichen Vertreter, sondern auf der fehlerhaften Grundlage einer von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz erteilten Vollmacht erhoben wurde; angesichts des gerade erzielten Verfahrensergebnisses - Zurückweisung der Berufung - verzichtete der unabhängige Bundesasylsenat jedoch auf die Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG an den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger (dies unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.5.2003, Zl 2002/01/0062)).

C.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass man im gegenständlichen Fall zum selben Ergebnis gelangte, wenn man nicht auf § 215a ABGB, sondern auf § 4 Abs. 1 des vorarlberger Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes abstellte, ordnet diese landesrechtliche Bestimmung doch an, dassDer Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass man im gegenständlichen Fall zum selben Ergebnis gelangte, wenn man nicht auf Paragraph 215 a, ABGB, sondern auf Paragraph 4, Absatz eins, des vorarlberger Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes abstellte, ordnet diese landesrechtliche Bestimmung doch an, dass

"öffentliche Jugendwohlfahrt ... allen Personen zu gewähren (ist), die ihren Aufenthalt im Lande haben. Jenen österreichischen Staatsbürgern und jenen Staatenlosen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande haben, ist öffentliche Jugendwohlfahrt auch dann zu gewähren, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten." -,

und verbietet somit die Gewährung öffentlicher Jugendwohlfahrt an Angehörige fremder Staaten, die "sich außerhalb des Landes aufhalten" (selbst wenn sie ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" weiter "im Lande haben" sollten); komplementär hiezu gewährt § 5 der salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr. 83, die "öffentliche Jugendwohlfahrt hinsichtlich Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht staatenlos sind", bereits bei einem schlichten "Aufenthalt im Lande" (selbst wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland haben sollten!).und verbietet somit die Gewährung öffentlicher Jugendwohlfahrt an Angehörige fremder Staaten, die "sich außerhalb des Landes aufhalten" (selbst wenn sie ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" weiter "im Lande haben" sollten); komplementär hiezu gewährt Paragraph 5, der salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, Landesgesetzblatt Nr. 83, die "öffentliche Jugendwohlfahrt hinsichtlich Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht staatenlos sind", bereits bei einem schlichten "Aufenthalt im Lande" (selbst wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland haben sollten!).

D.

Beide landesrechtlichen Bestimmungen weichen freilich von § 5 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl Nr. 161, insoferne deutlich ab, als dessen (auf Art 12 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützter) Abs. 1 dem Landes- Ausführungsgesetzgeber eindeutig vorgibt, dass sich die "örtliche Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers ... nach dem gewöhnlichen Aufenthalt", und nur "mangels eines solchen nach dem Aufenthalt des Betroffenen" zu richten habe.Beide landesrechtlichen Bestimmungen weichen freilich von Paragraph 5, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 161, insoferne deutlich ab, als dessen (auf Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützter) Absatz eins, dem Landes- Ausführungsgesetzgeber eindeutig vorgibt, dass sich die "örtliche Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers ... nach dem gewöhnlichen Aufenthalt", und nur "mangels eines solchen nach dem Aufenthalt des Betroffenen" zu richten habe.

Diese Abweichungen führten im gegenständlichen Fall jedoch zu keiner Antragstellung des unabhängigen Bundesasylsenates gemäß Art. 129c Abs. 6 iVm Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 140 Abs. 1 B-VG, da der unabhängige Bundesasylsenat, unter Zugrundelegung der vom Verfassungsgerichtshof, wenngleich bereits vor geraumer Zeit (und offensichtlich ohne Bedachtnahme auf ein "föderalistisches Prinzip" der Auslegung von Kompetenzbestimmungen) geradewegs in Bezug auf den Kompetenztatbestand "Jugendfürsorge" (nunmehr: Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG) ausgesprochenen Auffassung, dass den Kompetenztatbeständen des Art. 10 B-VG (und damit auch jenen des Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (darunter wiederum dem Tatbestand "Zivilrechtswesen") der Vorrang gegenüber jenen des Art. 12 B-VG zukomme (vgl. MAYER, B-VG³, 70), und unter Berücksichtigung, dass bereits das Jugendwohlfahrtsgesetz 1954 in seinem unmittelbar anwendbaren, auf den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" gestützten Zweiten Teil, in Gestalt des § 17 Abs. 3, eine dem nunmehrigen § 215a ABGB zumindest ähnliche Regelung enthalten hatte, sich bei dieser Entscheidung eben tatsächlich nicht auf § 4 des Vorarlberger Landes- Jugendwohlfahrtsgesetzes bzw. § 5 der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung, sondern auf den - nach dem Gesagten genügend unbedenklichen - § 215a ABGB gestützt hat.Diese Abweichungen führten im gegenständlichen Fall jedoch zu keiner Antragstellung des unabhängigen Bundesasylsenates gemäß Artikel 129 c, Absatz 6, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, B-VG, da der unabhängige Bundesasylsenat, unter Zugrundelegung der vom Verfassungsgerichtshof, wenngleich bereits vor geraumer Zeit (und offensichtlich ohne Bedachtnahme auf ein "föderalistisches Prinzip" der Auslegung von Kompetenzbestimmungen) geradewegs in Bezug auf den Kompetenztatbestand "Jugendfürsorge" (nunmehr: Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) ausgesprochenen Auffassung, dass den Kompetenztatbeständen des Artikel 10, B-VG (und damit auch jenen des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG (darunter wiederum dem Tatbestand "Zivilrechtswesen") der Vorrang gegenüber jenen des Artikel 12, B-VG zukomme vergleiche MAYER, B-VG³, 70), und unter Berücksichtigung, dass bereits das Jugendwohlfahrtsgesetz 1954 in seinem unmittelbar anwendbaren, auf den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" gestützten Zweiten Teil, in Gestalt des Paragraph 17, Absatz 3,, eine dem nunmehrigen Paragraph 215 a, ABGB zumindest ähnliche Regelung enthalten hatte, sich bei dieser Entscheidung eben tatsächlich nicht auf Paragraph 4, des Vorarlberger Landes- Jugendwohlfahrtsgesetzes bzw. Paragraph 5, der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung, sondern auf den - nach dem Gesagten genügend unbedenklichen - Paragraph 215 a, ABGB gestützt hat.

IV.römisch vier.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.

Schlagworte

Minderjährigkeit, gesetzlicher Vertreter, Zuständigkeitsmangel, Bescheidbehebung

Dokumentnummer

UBAST_20030929_230_033_7_II_04_03_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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