TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/26 92/01/0040

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG §24 Abs1;
StVG §31 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des P in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 11. Juni 1991, Zl. 403.926/73-V7/91, betreffend Strafvollzug, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 11. Juni 1991 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Leiters der Strafvollzugsanstalt Garsten vom 4. Dezember 1990, womit dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom 11. November 1990, wöchentlich Obst vom Eigengeld zukaufen zu dürfen, nicht stattgegeben worden war, gemäß § 121 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG und den §§ 31 Abs. 2, 34 und 24 Abs. 3 StVG nicht Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 34 StVG dürfen die Strafgefangenen unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 wenigstens alle drei Wochen und höchstens einmal in der Woche auf eigene Kosten vom Anstaltsleiter zugelassene zusätzliche Nahrungs- und Genußmittel sowie Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfes durch Vermittlung der Anstalt beziehen. Gemäß § 139 Abs. 1 StVG ist in der Oberstufe - in der sich der Beschwerdeführer befindet - dem Strafgefangenen der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34) unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 allwöchentlich gestattet. Soweit die Strafgefangenen sich Sachgüter oder Leistungen gegen Entgelt verschaffen dürfen, können sie dafür gemäß § 31 Abs. 2 StVG außer in den in diesem Bundesgesetze bestimmten Fällen nur das Hausgeld (siehe dazu § 54 Abs. 2 leg. cit.) verwenden. Die Verwendung von Eigengeld (siehe dazu § 41 Abs. 2 und 3 leg. cit.) ist innerhalb des Strafvollzuges ausdrücklich nur in den Fällen der §§ 57 (Teilnahme an Fernlehrgängen), 60 (Beschaffung von Büchern), 64 (Beschaffung von Gegenständen für schriftliche Arbeiten bzw. zum Zeichnen und Malen), 70 (Beiziehung eines anderen Arztes), 73 (Zahnbehandlung und Zahnersatz), 75 (Soziale Betreuung), 92 (Postgebühren) und 98 StVG (Ausführungen und Überstellungen) vorgesehen.

Der Beschwerdeführer strebt daher eine vom § 31 Abs. 2 StVG abweichende Vergünstigung an, die - im Sinne der Begründung des angefochtenen Bescheides und von ihm unbestritten - über jene hinausgeht, die ihm auf Grund eines näher bezeichneten Erlasses der belangten Behörde vom 2. Februar 1977 gemäß § 24 Abs. 3 StVG dadurch gewährt wird, daß das ihm zur Verfügung stehende Hausgeld (von monatlich S 250,-- bis S 300,--) durch die Möglichkeit der Verwendung von Eigengeld in der Höhe von S 162,-- wöchentlich ergänzt wird. Wenn auch in der Mittel- und Oberstufe eine Gestattung von Vergünstigungen nach Maßgabe des § 24 unbeschadet der §§ 111 und 114 Abs. 1 gemäß § 139 Abs. 2 StVG keinen weiteren Beschränkungen (als denen nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle) unterliegt, so übersieht der Beschwerdeführer doch, daß auf die Gewährung einer Vergünstigung - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift mit Recht hinweist - kein Rechtsanspruch besteht (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 1971, Zl. 1580/70, und vom 26. Juni 1985, Zl. 85/01/0013). Das bedeutet aber, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden ist. Seinem Beschwerdevorbringen, daß der genannte, erlaßmäßig festgesetzte Betrag von S 162,-- wöchentlich "viel zu niedrig gehalten" sei, im übrigen diesbezüglich eine "Betragsobergrenze" im Gesetz nicht festgelegt sei, es sich bei Obst um ein lebenswichtiges Lebensmittel handle und er mit der (nach der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Grund der nach ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen erstellten Verpflegsvorschrift 1978 in der geltenden Fassung) zweimal wöchentlich zugeteilten Ration von je einem halben Kilogramm Obst nicht das Auslangen finde, kommt daher keine rechtliche Bedeutung zu.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010040.X00

Im RIS seit

26.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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