TE Umse Bescheid 2001/3/5 US 7/2001/1-13

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Veröffentlicht am 05.03.2001
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs2
UVP-G 2000 §3a Abs4
UVP-G 2000 §46 Abs3
UVP-G 2000 §46 Abs9
UVP-G 2000 Anhang 1 Z1
UVP-G 2000 Anhang 1 Z2
UVP-RL 85/337/EWG i.d.F. 97/11/EG
AVG §13 Abs8
AWG §2 Abs13
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. UVP-G 2000 § 46 heute
  2. UVP-G 2000 § 46 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 46 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 46 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
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  7. UVP-G 2000 § 46 gültig von 13.03.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2014
  8. UVP-G 2000 § 46 gültig von 18.06.2013 bis 12.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  9. UVP-G 2000 § 46 gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  10. UVP-G 2000 § 46 gültig von 06.06.2012 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  11. UVP-G 2000 § 46 gültig von 29.12.2011 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  12. UVP-G 2000 § 46 gültig von 19.08.2009 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  13. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.04.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  15. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.2004 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. UVP-G 2000 § 46 gültig von 30.03.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  17. UVP-G 2000 § 46 gültig von 22.12.2001 bis 29.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  18. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  19. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  20. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.1996 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  21. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 46 heute
  2. UVP-G 2000 § 46 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 46 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 46 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 46 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 46 gültig von 13.03.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2014
  8. UVP-G 2000 § 46 gültig von 18.06.2013 bis 12.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  9. UVP-G 2000 § 46 gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  10. UVP-G 2000 § 46 gültig von 06.06.2012 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  11. UVP-G 2000 § 46 gültig von 29.12.2011 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  12. UVP-G 2000 § 46 gültig von 19.08.2009 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  13. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.04.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  15. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.2004 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. UVP-G 2000 § 46 gültig von 30.03.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  17. UVP-G 2000 § 46 gültig von 22.12.2001 bis 29.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  18. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  19. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  20. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.1996 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  21. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.12.1996
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

Betrifft: AGRANA Zucker und Stärke AG; Änderung der Abwasserreinigungsanlage Hohenau/March Feststellung der UVP-Pflicht Berufungsentscheidung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Nikolaus Bachler als Vorsitzenden sowie Mag. Martina Greiner als Berichterin und Dr. Wolfram Massauer als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der AGRANA Zucker und Stärke AG, Werk Hohenau, vertreten durch die Rechtsanwälte Schönherr, Barfuß, Torggler und Partner gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10.11.2000, GZ: RU4-U-073/002, betreffend die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Bundesgesetz über Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 UVP-G 2000) zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der AGRANA Zucker und Stärke AG vom 10.11.2000 wird Folge gegeben und festgestellt, dass für das Vorhaben Änderung der biologischen Abwasserreinigungsanlage der AGRANA Zucker und Stärke AG im Werk Hohenau/March durch unter anderem Erhöhung des Einwohnerwertes" keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem zweiten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes durchzuführen ist.

Rechtsgrundlagen:§ 3 Abs. 7, § 3a Abs. 3 und § 46 Abs. 8 iVm Anhang 1 Z 40Rechtsgrundlagen:§ 3 Absatz 7,, Paragraph 3 a, Absatz 3 und Paragraph 46, Absatz 8, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 40

lit. a, UVP G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 89/2000;Litera a,, UVP G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,;

§ 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG), BGBl. I Nr. 114/2000;Paragraph 12, Umweltsenatsgesetz 2000 (USG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,;

§§ 66 Abs. 4 und 67d Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 164/1998.Paragraphen 66, Absatz 4 und 67 d Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 1998,.

Begründung:

1. Verfahrensgang

1.1. Mit Bescheid vom 13.11.1992, III/1-401/385-92, wurde der AGRANA Zucker und Stärke AG im Werk Hohenau/March eine biologische Abwasserreinigungsanlage (ARA) mit einem Einwohnerwert (EW) von 416.666,66 genehmigt. Ein weiterer auf diese Anlage bezogener Bescheid vom 21.7.1998, WA1-401/463-98, hat für den ursprünglich festgelegten EW keine Änderung gebracht.

Mit Eingabe vom 28.9.2000 hat die AGRANA Zucker und Stärke AG den Antrag gestellt, die Behörde möge gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 feststellen, dass für das Projekt betreffend die Erhöhung der Verarbeitungskapazität und der EW der bestehenden ARA Hohenau/March inklusive Stilllegung der Quentinanlage, Reduzierung der Ablauffrachten und Errichtung eines Rücknahmebauwerkes zum Zwecke der Rücknahme von gereinigtem Abwasser aus dem Ablauf der Kühlteiche eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-G 2000 nicht erforderlich ist. Dem Antrag ist ein Gutachten der Technischen Universität (TU) Wien von Prof. Dipl.-Ing. Dr. H. Kroiß und Dipl.-Ing. Dr. L. Prendl zum Antrag auf Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung und Errichtung eines Rücknahmebauwerkes angeschlossen.Mit Eingabe vom 28.9.2000 hat die AGRANA Zucker und Stärke AG den Antrag gestellt, die Behörde möge gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 feststellen, dass für das Projekt betreffend die Erhöhung der Verarbeitungskapazität und der EW der bestehenden ARA Hohenau/March inklusive Stilllegung der Quentinanlage, Reduzierung der Ablauffrachten und Errichtung eines Rücknahmebauwerkes zum Zwecke der Rücknahme von gereinigtem Abwasser aus dem Ablauf der Kühlteiche eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-G 2000 nicht erforderlich ist. Dem Antrag ist ein Gutachten der Technischen Universität (TU) Wien von Prof. Dipl.-Ing. Dr. H. Kroiß und Dipl.-Ing. Dr. L. Prendl zum Antrag auf Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung und Errichtung eines Rücknahmebauwerkes angeschlossen.

Die beabsichtigte Kapazitätserweiterung der Anlage beläuft sich auf 183.333,34 EW und ergibt zusammen mit dem bewilligten Bestand 600.000 EW.

Mit Aktenvermerk vom 5.10.2000 ist festgehalten, dass der Rechtsvertreter der Antragstellerin auf telefonische Anfrage hin erklärt hat, auf ein zusätzliches Parteiengehör zu verzichten. Die Wasserrechtsbehörde hat als mitwirkende Behörde im Rahmen ihres Parteiengehörs telefonisch bekannt gegeben, dass das Vorhaben prinzipiell begrüßt werde und hinsichtlich der UVP-Pflicht keine Stellung bezogen.

Aus dem Gutachten des abwassertechnischen Amtsachverständigen (ASV) vom 16.10.2000 ergibt sich, dass die ARA trotz Betrieb über den bewilligten Zulaufkonsens hinaus Ablaufwerte erbringe, die nicht nur die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte, sondern auch eine deutliche Unterschreitung derselben bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage aufweisen würde. Die ab dem 1.2.2001 gültigen Grenzwerte würden bereits jetzt durchgehend eingehalten, was umso bemerkenswerter sei, als die Belastung aufgrund der Verarbeitung von Rüben mit geringem Zuckergehalt sowie durch Produktverluste diesmal außergewöhnlich hoch gewesen sei. Die Überschreitung des Verarbeitungskonsenses sowie die höhere Belastung als bei der Bemessung angenommen hätten zu keinerlei Konsensüberschreitung geführt. Damit sei nachgewiesen, dass bereits die derzeit durchgeführten Maßnahmen zur Abwasservermeidung bzw. reinigung ausreichen würden, um die bestehenden Grenzwerte einzuhalten. Mit den zusätzlich geplanten Maßnahmen wie Verringerung des Zwischenlagers und Austausch der Rübenpumpe (starke mechanische Beeinflussung der Zuckerrüben mit daraus resultierenden Verletzungen gefolgt von Materialverlusten) sei zu erwarten, dass die organische Belastung reduziert werden könne. Die bereits versuchsweise mit großem Erfolg betriebene Rücknahme von Kühlwasser aus dem Kühlteich lasse über die geringere in die March ausgetragene Fracht an gereinigtem Abwasser eine weitere Reduktion der Emission erwarten. Weiters führt der abwassertechnische ASV aus, dass beim Vorfluter March mit seiner vergleichsweise hohen Wasserführung die Auswirkungen auf die aquatische Umwelt teilweise unterhalb des messbaren Bereiches liegen würden und somit als nicht erheblich schädlich, belästigend oder belastend bezeichnet werden könnten.

Der Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes teilte am 2.11.2000 telefonisch mit, dass der vorliegenden Stellungnahme des abwassertechnischen ASV fachlich beigetreten werde.

Die gewässerökologische ASV teilte am 7.11.2000 telefonisch mit, dass ihr die vom wasserbautechnischen ASV getroffene Aussage betreffend die Auswirkungen auf die aquatische Umwelt durchaus plausibel erscheine, eine verbindliche fachliche Beurteilung des Vorhabens aus Sicht der Gewässerbiologie jedoch nur anhand eines konkret ausgearbeiteten Projektes erfolgen könne.

1.2. Mit Bescheid vom 10.11.2000 hat die Niederösterreichische Landesregierung festgestellt, dass für das Vorhaben der Erhöhung des EW der biologischen ARA der AGRANA Zucker und Stärke AG im Werk Hohenau/March eine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass bei dem mit dem Antrag um Konsenserhöhung geplanten Projekt somit nachweislich nicht mit einer Erhöhung der Abwasserbelastung sondern sogar mit einer Reduktion der Emissionen zu rechnen sei und beim Vorfluter March infolge seiner hohen Wasserführung Auswirkungen auf die aquatische Umwelt teilweise unterhalb des messbaren Bereiches seien und somit als nicht erheblich schädlich, belästigend oder belastend bezeichnet werden könnten. Dazu ist rechtlich ausgeführt, dass die gesamte March als Natura 2000- Gebiet ausgewiesen sei und das geplante Vorhaben wegen der Abwasserreinhaltung in die March als in einem nach Anhang 2, Kategorie A UVP-G 2000 bezeichneten schutzwürdigen Gebiet liege, wobei die Bemessungswassermenge der ARA jedenfalls kleiner als Q95 % des Vorfluters an der Einleitungsstelle sei. Der Tatbestand des Anhanges 1 Z 40 lit. b UVP-G 2000 finde somit im Gegenstand keine Anwendung. In ihrer rechtlichen Begründung zitiert die Behörde erster Instanz Bestimmungen aus dem UVP-G 2000, der UVP-Richtlinie 85/337/EWG idF UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG (in der Folge: UVP-RL) und beschreibt die wesentliche Aussage des Urteiles des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 11.8.1995, Rs C-431/92, zum Fall "Wärmekraftwerk Großkrotzenburg".Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass bei dem mit dem Antrag um Konsenserhöhung geplanten Projekt somit nachweislich nicht mit einer Erhöhung der Abwasserbelastung sondern sogar mit einer Reduktion der Emissionen zu rechnen sei und beim Vorfluter March infolge seiner hohen Wasserführung Auswirkungen auf die aquatische Umwelt teilweise unterhalb des messbaren Bereiches seien und somit als nicht erheblich schädlich, belästigend oder belastend bezeichnet werden könnten. Dazu ist rechtlich ausgeführt, dass die gesamte March als Natura 2000- Gebiet ausgewiesen sei und das geplante Vorhaben wegen der Abwasserreinhaltung in die March als in einem nach Anhang 2, Kategorie A UVP-G 2000 bezeichneten schutzwürdigen Gebiet liege, wobei die Bemessungswassermenge der ARA jedenfalls kleiner als Q95 % des Vorfluters an der Einleitungsstelle sei. Der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 40, Litera b, UVP-G 2000 finde somit im Gegenstand keine Anwendung. In ihrer rechtlichen Begründung zitiert die Behörde erster Instanz Bestimmungen aus dem UVP-G 2000, der UVP-Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG (in der Folge: UVP-RL) und beschreibt die wesentliche Aussage des Urteiles des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 11.8.1995, Rs C-431/92, zum Fall "Wärmekraftwerk Großkrotzenburg".

Für die Behörde erster Instanz ist die wesentliche Aussage des Urteils folgende:

"Ist für ein im Anhang I der UVP-RL angeführtes Projekt ein Schwellenwert festgelegt, dann ist für Projekte, die diesen Schwellenwert erreichen, eine systematische UVP unabhängig davon durchzuführen, ob sie eigenständig ausgeführt werden, einer bestehenden Anlage hinzugefügt werden oder gar mit dieser in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen. Steht ein derartiges Projekt mit einer bestehenden Anlage im Zusammenhang, so kann es nicht der in Anhang II der zitierten RL aufgeführten Kategorie -Änderung von Projekten des Anhanges I- zugeordnet werden, für die nur die Möglichkeit einer Prüfung vorgesehen ist"."Ist für ein im Anhang römisch eins der UVP-RL angeführtes Projekt ein Schwellenwert festgelegt, dann ist für Projekte, die diesen Schwellenwert erreichen, eine systematische UVP unabhängig davon durchzuführen, ob sie eigenständig ausgeführt werden, einer bestehenden Anlage hinzugefügt werden oder gar mit dieser in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen. Steht ein derartiges Projekt mit einer bestehenden Anlage im Zusammenhang, so kann es nicht der in Anhang römisch zwei der zitierten RL aufgeführten Kategorie -Änderung von Projekten des Anhanges I- zugeordnet werden, für die nur die Möglichkeit einer Prüfung vorgesehen ist".

Aus ihrer Interpretation der EuGH-Entscheidung "Wärmekraftwerk Großkrotzenburg" zieht die Behörde erster Instanz den Schluss, dass auf Grund des hohen Schwellenwertes von 183.333,34 EW des Änderungsvorhabens, das den gesetzlichen Schwellenwert des Anhanges 1 UVP-G 2000 von 150.000 EW überschreitet, automatisch eine UVP für das Vorhaben obligatorisch werde. Im Sinne der dargelegten Judikatur des EuGH sei die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unabhängig davon zu sehen, dass das Vorhaben in einem engen funktionellen und faktischen Zusammenhang mit der bestehenden Anlage stehe. Die beabsichtigte Kapazitätsausweitung indiziere aufgrund ihrer Größenordnung (Überschreitung der Mengenschwelle) eine Umweltbeeinträchtigung, die jedenfalls nur im Rahmen einer UVP untersucht werden könne und dürfe. Insofern sei daher das Vorhaben rechtlich gleichsam als selbstständig zu behandeln und dürfe nicht bloß als Änderung der bestehenden Anlage qualifiziert werden, für die erst eine konkrete Einzelfallprüfung die UVP-Pflicht ergeben könnte. Da ein Änderungstatbestand gemäß § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 nicht vorliege, sei eine Einzelfallprüfung verzichtbar. Vielmehr bezeichne das Vorhaben ein solches der Z 40 lit. a UVP-G 2000, für das gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 eine UVP stattfinden müsse.Aus ihrer Interpretation der EuGH-Entscheidung "Wärmekraftwerk Großkrotzenburg" zieht die Behörde erster Instanz den Schluss, dass auf Grund des hohen Schwellenwertes von 183.333,34 EW des Änderungsvorhabens, das den gesetzlichen Schwellenwert des Anhanges 1 UVP-G 2000 von 150.000 EW überschreitet, automatisch eine UVP für das Vorhaben obligatorisch werde. Im Sinne der dargelegten Judikatur des EuGH sei die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unabhängig davon zu sehen, dass das Vorhaben in einem engen funktionellen und faktischen Zusammenhang mit der bestehenden Anlage stehe. Die beabsichtigte Kapazitätsausweitung indiziere aufgrund ihrer Größenordnung (Überschreitung der Mengenschwelle) eine Umweltbeeinträchtigung, die jedenfalls nur im Rahmen einer UVP untersucht werden könne und dürfe. Insofern sei daher das Vorhaben rechtlich gleichsam als selbstständig zu behandeln und dürfe nicht bloß als Änderung der bestehenden Anlage qualifiziert werden, für die erst eine konkrete Einzelfallprüfung die UVP-Pflicht ergeben könnte. Da ein Änderungstatbestand gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 nicht vorliege, sei eine Einzelfallprüfung verzichtbar. Vielmehr bezeichne das Vorhaben ein solches der Ziffer 40, Litera a, UVP-G 2000, für das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 eine UVP stattfinden müsse.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der AGRANA Zucker und Stärke AG vom 21.12.2000, welche mit dem Antrag verbunden ist, die Behörde möge den bekämpften Bescheid abändern und gemäß § 3 Abs. 7 in Verbindung mit § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 feststellen, dass für das durch den dem Antrag vom 28.9.2000 beigelegten technischen Bericht betriebene Projekt eine UVP nach dem UVP-G 2000 und nach der UVP-RL nicht erforderlich sei. Die Berufungswerberin führt begründend aus, dass das von ihr geplante Vorhaben kein Vorhaben gemäß Anhang 1 Z 40 lit. a UVP-G 2000 sei, sondern eine Änderung einer ARA gemäß Anhang 1 Z 40 lit. a UVP-G 2000 und daher nur im Zusammenhang mit einer erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkung auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 UVP-G 2000 UVP-pflichtig sei. Sie verweist auf die ständige Rechtsprechung des Umweltsenates, wonach die Beurteilung, ob es sich bei einem Vorhaben um ein selbstständiges Vorhaben oder aber um die Änderung einer bestehenden Anlage handle, auf eine umfassende Beurteilung der bestehenden Anlage sowie des neuen Projektes in ihrem Zusammenhang abzustellen sei. Die Abgrenzung von Änderungs- gegenüber Neuerrichtungstatbeständen habe über das Kriterium des räumlichen und sachlichen Zusammenhanges zu erfolgen und im Übrigen sei nach ständiger Rechtsprechung des Umweltsenates ein Vorhaben als Änderung einer bestehenden Anlage und nicht als selbstständiges Vorhaben anzusehen, soweit eine in räumlicher und betrieblicher Hinsicht einheitliche Anlage vorliege. Dass das Vorhaben klar die rechnerischen Voraussetzungen für ein Änderungsvorhaben gemäß § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 erfülle, gesteht die Berufungswerberin zu und teilt insofern mit der erstinstanzlichen Behörde die Meinung, dass das Vorhaben der Erhöhung der Konsenswerte im Zulauf der biologischen ARA unter den Tatbestand des Anhanges 1 Z 40 lit. a UVP-G 2000 zu subsumieren sei und der Tatbestand des Anhanges 1 Z 40 lit. b UVP-G 2000 keine Anwendung finde. Nicht geteilt wird die Ansicht, dass das Vorhaben der Erhöhung der Zulauffracht als selbstständiges Vorhaben und nicht als Änderung der bestehenden Anlage im Sinne des § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 qualifiziert worden sei. Die ARA im genehmigten Umfang sei in Verbindung mit dem Projekt der Erhöhung der EW als in räumlicher und betrieblicher Hinsicht einheitliche Anlage anzusehen. Eine Qualifikation als selbstständiges Vorhaben und nicht als Änderung einer bestehenden Anlage käme allenfalls dann in Betracht, wenn neben der bestehenden ARA eine weitere ARA projektiert wäre, wobei ein räumlicher und betrieblicher Zusammenhang unterbrochen sein müsste. Nach Ansicht der Berufungswerberin sei in Bezug auf das geplante Vorhaben, zumal die rechnerischen Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 erfüllt seien, von der Behörde nach dem UVP-G 2000 im Einzelfall zu prüfen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Nur in diesem Fall sei eine UVP obligatorisch. Da nun der abwassertechnische ASV festgestellt habe, dass bei dem mit dem Antrag um Konsenserhöhung geplanten Projekt nachweislich nicht mit einer Erhöhung der Abwasserbelastung, sondern sogar mit einer Reduktion der Emissionen und nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, sei die Durchführung einer UVP nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 nicht erforderlich.1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der AGRANA Zucker und Stärke AG vom 21.12.2000, welche mit dem Antrag verbunden ist, die Behörde möge den bekämpften Bescheid abändern und gemäß Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 feststellen, dass für das durch den dem Antrag vom 28.9.2000 beigelegten technischen Bericht betriebene Projekt eine UVP nach dem UVP-G 2000 und nach der UVP-RL nicht erforderlich sei. Die Berufungswerberin führt begründend aus, dass das von ihr geplante Vorhaben kein Vorhaben gemäß Anhang 1 Ziffer 40, Litera a, UVP-G 2000 sei, sondern eine Änderung einer ARA gemäß Anhang 1 Ziffer 40, Litera a, UVP-G 2000 und daher nur im Zusammenhang mit einer erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkung auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 UVP-pflichtig sei. Sie verweist auf die ständige Rechtsprechung des Umweltsenates, wonach die Beurteilung, ob es sich bei einem Vorhaben um ein selbstständiges Vorhaben oder aber um die Änderung einer bestehenden Anlage handle, auf eine umfassende Beurteilung der bestehenden Anlage sowie des neuen Projektes in ihrem Zusammenhang abzustellen sei. Die Abgrenzung von Änderungs- gegenüber Neuerrichtungstatbeständen habe über das Kriterium des räumlichen und sachlichen Zusammenhanges zu erfolgen und im Übrigen sei nach ständiger Rechtsprechung des Umweltsenates ein Vorhaben als Änderung einer bestehenden Anlage und nicht als selbstständiges Vorhaben anzusehen, soweit eine in räumlicher und betrieblicher Hinsicht einheitliche Anlage vorliege. Dass das Vorhaben klar die rechnerischen Voraussetzungen für ein Änderungsvorhaben gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 erfülle, gesteht die Berufungswerberin zu und teilt insofern mit der erstinstanzlichen Behörde die Meinung, dass das Vorhaben der Erhöhung der Konsenswerte im Zulauf der biologischen ARA unter den Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 40, Litera a, UVP-G 2000 zu subsumieren sei und der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 40, Litera b, UVP-G 2000 keine Anwendung finde. Nicht geteilt wird die Ansicht, dass das Vorhaben der Erhöhung der Zulauffracht als selbstständiges Vorhaben und nicht als Änderung der bestehenden Anlage im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 qualifiziert worden sei. Die ARA im genehmigten Umfang sei in Verbindung mit dem Projekt der Erhöhung der EW als in räumlicher und betrieblicher Hinsicht einheitliche Anlage anzusehen. Eine Qualifikation als selbstständiges Vorhaben und nicht als Änderung einer bestehenden Anlage käme allenfalls dann in Betracht, wenn neben der bestehenden ARA eine weitere ARA projektiert wäre, wobei ein räumlicher und betrieblicher Zusammenhang unterbrochen sein müsste. Nach Ansicht der Berufungswerberin sei in Bezug auf das geplante Vorhaben, zumal die rechnerischen Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 erfüllt seien, von der Behörde nach dem UVP-G 2000 im Einzelfall zu prüfen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Nur in diesem Fall sei eine UVP obligatorisch. Da nun der abwassertechnische ASV festgestellt habe, dass bei dem mit dem Antrag um Konsenserhöhung geplanten Projekt nachweislich nicht mit einer Erhöhung der Abwasserbelastung, sondern sogar mit einer Reduktion der Emissionen und nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, sei die Durchführung einer UVP nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 nicht erforderlich.

Weiters prüft die Berufungswerberin die festgestellte UVP-Pflicht nach den Bestimmungen der UVP-RL und kommt dabei zu dem Schluss, dass angesichts der bisherigen Rechtsprechung des EuGH Änderungen von genehmigten Projekten von selbstständigen Vorhaben in dem Sinne abgegrenzt würden, als es sich, auch wenn ein Projekt einer bestehenden Anlage hinzugefügt wird, oder mit einer bestehenden Anlage in einem engen funktionellen Zusammenhang steht, um ein selbstständiges (neues) Vorhaben handle. In diesem Zusammenhang erläutert die Berufungswerberin die EuGH-Urteile "Wärmekraftwerk Großkrotzenburg" und jenes vom 24.10.1996, Rs C-72/95 betreffend den Fall "Kraaijeveld".

Die Berufungswerberin gesteht der Behörde erster Instanz zu, , dass die Rechtsprechung des EuGH insofern von der Rechtsprechung des Umweltsenates abweiche, als der Umweltsenat auf einen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang abstelle und von einer Änderung im Sinne des § 3 UVP-G 2000 dann spreche, wenn in räumlicher und betrieblicher Hinsicht eine einheitliche Anlage vorliege. Der EuGH gehe jedoch auch dann von einem selbstständigen Vorhaben aus, wenn ein Projekt einer bestehenden Anlage hinzugefügt werde oder mit einer bestehenden Anlage in einem engen funktionellen Zusammenhang stehe. Als unrichtig bezeichnet die Berufungswerberin die erstinstanzliche Auslegung des EuGH-Urteiles "Großkrotzenburg" und weist darauf hin, dass der EuGH keineswegs in diesem Urteil und auch sonst in keinem anderen Urteil festgestellt habe, dass immer wenn die Änderung einer bestehenden Anlage im Sinne des Anhanges I der UVP-RL in einer Größenordnung des Anhanges I projektiert ist, dieses Projekt als selbstständiges Vorhaben, das obligatorisch einer UVP zu unterziehen ist, zu qualifizieren sei. Der EuGH habe nur festgestellt, dass es Projekte gebe, die trotz ihres funktionellen Zusammenhanges mit einer bestehenden Anlage nicht als Änderung im Sinne des Anhanges II Z 13 der UVP-RL zu qualifizieren seien. Die Grundsätze des Urteils "Großkrotzenburg" wären etwa dann zulässig gewesen, wenn im funktionellen Zusammenhang mit der bestehenden ARA eine weitere ARA projektiert gewesen wäre, was nicht der Fall sei. Weiters weist sie darauf hin, dass mit der Erhöhung der Konsenswerte im Zulauf der ARA nicht einmal entsprechende bauliche Modifikationen an der ARA verbunden seien. Im Übrigen führt die Berufungswerberin aus, dass der bekämpfte Bescheid deshalb rechtswidrig sei, weil von der Behörde erster Instanz festgestellt werde, dass eine UVP nach dem (österreichischen) UVP-G 2000 durchzuführen sei. Von der Regelung des § 3a UVP-G 2000 seien nach Ansicht der Berufungswerberin auch Änderungen von in Anhang I der UVP-RL genannten Vorhaben, die für sich betrachtet ebenfalls über der Mengenschwelle des Anhanges I der UVP-RL liegen, erfasst. Die Feststellung eines selbstständigen Vorhabens anstatt einer Änderung infolge des Übersteigens der Mengenschwelle des Anhanges I der UVP-RL könne sich jedoch nur unmittelbar aus der UVP-RL und nicht aus der Bestimmung des § 3a UVP-G 2000 ableiten lassen.Die Berufungswerberin gesteht der Behörde erster Instanz zu, , dass die Rechtsprechung des EuGH insofern von der Rechtsprechung des Umweltsenates abweiche, als der Umweltsenat auf einen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang abstelle und von einer Änderung im Sinne des Paragraph 3, UVP-G 2000 dann spreche, wenn in räumlicher und betrieblicher Hinsicht eine einheitliche Anlage vorliege. Der EuGH gehe jedoch auch dann von einem selbstständigen Vorhaben aus, wenn ein Projekt einer bestehenden Anlage hinzugefügt werde oder mit einer bestehenden Anlage in einem engen funktionellen Zusammenhang stehe. Als unrichtig bezeichnet die Berufungswerberin die erstinstanzliche Auslegung des EuGH-Urteiles "Großkrotzenburg" und weist darauf hin, dass der EuGH keineswegs in diesem Urteil und auch sonst in keinem anderen Urteil festgestellt habe, dass immer wenn die Änderung einer bestehenden Anlage im Sinne des Anhanges römisch eins der UVP-RL in einer Größenordnung des Anhanges römisch eins projektiert ist, dieses Projekt als selbstständiges Vorhaben, das obligatorisch einer UVP zu unterziehen ist, zu qualifizieren sei. Der EuGH habe nur festgestellt, dass es Projekte gebe, die trotz ihres funktionellen Zusammenhanges mit einer bestehenden Anlage nicht als Änderung im Sinne des Anhanges römisch zwei Ziffer 13, der UVP-RL zu qualifizieren seien. Die Grundsätze des Urteils "Großkrotzenburg" wären etwa dann zulässig gewesen, wenn im funktionellen Zusammenhang mit der bestehenden ARA eine weitere ARA projektiert gewesen wäre, was nicht der Fall sei. Weiters weist sie darauf hin, dass mit der Erhöhung der Konsenswerte im Zulauf der ARA nicht einmal entsprechende bauliche Modifikationen an der ARA verbunden seien. Im Übrigen führt die Berufungswerberin aus, dass der bekämpfte Bescheid deshalb rechtswidrig sei, weil von der Behörde erster Instanz festgestellt werde, dass eine UVP nach dem (österreichischen) UVP-G 2000 durchzuführen sei. Von der Regelung des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 seien nach Ansicht der Berufungswerberin auch Änderungen von in Anhang römisch eins der UVP-RL genannten Vorhaben, die für sich betrachtet ebenfalls über der Mengenschwelle des Anhanges römisch eins der UVP-RL liegen, erfasst. Die Feststellung eines selbstständigen Vorhabens anstatt einer Änderung infolge des Übersteigens der Mengenschwelle des Anhanges römisch eins der UVP-RL könne sich jedoch nur unmittelbar aus der UVP-RL und nicht aus der Bestimmung des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 ableiten lassen.

Im Übrigen ist die Berufungswerberin der Meinung, dass sich sowohl aus Artikel 2 Abs. 1 der UVP-RL als auch aus den Erwägungsgründen zur UVP-RL die oberste Interpretationsmaxime zur Auslegung der UVP-RL dahin gehend ergebe, als nur Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer UVP zu unterziehen seien. Die Behörde erster Instanz hätte den zentralen Grundsatz der UVP-RL und das klare Ermittlungsergebnis berücksichtigen müssen.Im Übrigen ist die Berufungswerberin der Meinung, dass sich sowohl aus Artikel 2 Absatz eins, der UVP-RL als auch aus den Erwägungsgründen zur UVP-RL die oberste Interpretationsmaxime zur Auslegung der UVP-RL dahin gehend ergebe, als nur Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer UVP zu unterziehen seien. Die Behörde erster Instanz hätte den zentralen Grundsatz der UVP-RL und das klare Ermittlungsergebnis berücksichtigen müssen.

Neben der mangelhaften rechtlichen Beurteilung macht die Berufungswerberin auch Verfahrensmängel insofern geltend, als ihr das Gutachten des abwassertechnischen ASV nicht zur Stellungnahme übermittelt worden sei und im Fall einer Einzelfallprüfung ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden wäre. Ihrer Meinung nach habe sie keinesfalls generell auf ihr Recht auf Parteiengehör verzichtet. Im Übrigen rügt sie, dass die Behörde erster Instanz ihr ihre Rechtsansicht vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht habe, verweist jedoch zugleich auf die Rechtsprechung des VwGH (z.B. VwGH 28.3.1996, 96/20/0129), wonach eine Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Anhörung der Partei zu der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht begrifflich nicht vorliegen könne. Da die Berufungswerberin ihrer Ansicht nach nun mit der Rechtsansicht der Behörde erster Instanz „überrascht" worden sei, sei sie gehindert worden, die Unterschiede des konkreten Projektes im Vergleich zu selbstständigen Vorhaben darzutun.

1.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, da gem. § 12 USG 2000 iVm § 67d Abs. 5 AVG sämtliche Verfahrensparteien auf Durchführung einer solchen verzichteten.1.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, da gem. Paragraph 12, USG 2000 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 5, AVG sämtliche Verfahrensparteien auf Durchführung einer solchen verzichteten.

2. Der Umweltsenat hat über die - rechtzeitig eingebrachte - Berufung erwogen:

2.1. Vorweg wird festgestellt, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine bestehende, mit Bescheid vom 13.11.1992 bewilligte biologische ARA mit 416.666,66 EW handelt, der bisher schon mehr als die bewilligten EW Abwasserfracht zugeleitet und durch deren Reinigung die bescheidgemäß vorgeschriebenen Grenzwerte bei Einleitung in den Vorfluter March jedoch zugleich nicht nur eingehalten sondern unterschritten wurden. Durch das geplante Vorhaben ist mit einer weiteren Reduktion der organischen Belastung und damit mit einer Verringerung der derzeit bestehenden Umweltbelastung zu rechnen. Die derzeitige Belastung des Vorfluters March im gewässerökologischen Sinne ist geringfügig; das heißt, es liegen hier keine erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen vor. Des Weiteren wird festgestellt, dass die gesamte March als Natura 2000-Gebiet ausgewiesen ist. Das geplante Vorhaben befindet sich wegen der Abwasserreinhaltung in die March als in einem nach Anhang 2, Kategorie A UVP-G 2000 bezeichneten schutzwürdigen Gebiet, wobei jedoch die Bemessungswassermenge der ARA jedenfalls kleiner ist als Q95% des Vorfluters an der Einleitungsstelle. Diese Feststellungen sind unbestritten.

Das geplante Vorhaben umfasst:

a)              Die Erhöhung der Produktions- bzw. Verarbeitungskapazität von 11.000 t auf 13.000 t Rüben/d und Erhöhung der Zulaufwerte zur biologischen Stufe von 39 t CSB bzw. 25 t BSB5 auf 60 t CSB bzw. 36 t BSB5 pro Tag. Umgerechnet auf EW gemäß Art. 2 Pkt. 6 der Richtlinie des Rates 91/271/EWG beträgt der Bemessungswert der genehmigten ARA 416.666,66 EW (BSB5 60), jener der beabsichtigten Kapazitätsausweitung 183.333,33 EW (BSB560) und jener der sich durch die beabsichtigte Kapazitätsausweitung ergebenden Gesamtkapazität 600.000 EW (BSB560).a) Die Erhöhung der Produktions- bzw. Verarbeitungskapazität von 11.000 t auf 13.000 t Rüben/d und Erhöhung der Zulaufwerte zur biologischen Stufe von 39 t CSB bzw. 25 t BSB5 auf 60 t CSB bzw. 36 t BSB5 pro Tag. Umgerechnet auf EW gemäß Artikel 2, Pkt. 6 der Richtlinie des Rates 91/271/EWG beträgt der Bemessungswert der genehmigten ARA 416.666,66 EW (BSB5 60), jener der beabsichtigten Kapazitätsausweitung 183.333,33 EW (BSB560) und jener der sich durch die beabsichtigte Kapazitätsausweitung ergebenden Gesamtkapazität 600.000 EW (BSB560).

              Aus einem Gutachten der TU Wien vom 28.8.2000 ergibt sich, dass bei Verminderung der hydraulischen Belastung technisch maximal ein Belastungszustand mit 60 t CSB vertretbar ist.

  1. b)Litera b
    Die Stilllegung der bewilligten Quentinanlage.
  2. c)Litera c
    Die Reduzierung der Ablauffrachten durch Verminderung des Zwischenlagers und Austausch der Rübenpumpe.
                  d)              Die Errichtung eines Rücknahmebauwerkes zum Zweck der Rücknahme von gereinigtem Abwasser aus dem Ablauf der Kühlteiche.

2.2. Rechtlich ist auszuführen, dass, nachdem der Antrag auf Feststellung am 28.9.2000 bei der Behörde eingelangt ist und das UVP-G 2000 seit 11.8.2000 in Kraft ist, gemäß § 46 Abs. 8 leg. cit. somit die Bestimmungen des UVP-G 2000 anzuwenden sind.2.2. Rechtlich ist auszuführen, dass, nachdem der Antrag auf Feststellung am 28.9.2000 bei der Behörde eingelangt ist und das UVP-G 2000 seit 11.8.2000 in Kraft ist, gemäß Paragraph 46, Absatz 8, leg. cit. somit die Bestimmungen des UVP-G 2000 anzuwenden sind.

Z 40 des Anhanges 1 lit. a (Spalte 2) UVP-G 2000 lautet:Ziffer 40, des Anhanges 1 Litera a, (Spalte 2) UVP-G 2000 lautet:

"Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert von mindestens 150.000 Einwohnerwerten 10).

10) Die Definition Einwohnerwert (EW) gemäß Art 2 Pkt. 6 der Richtlinie des Rates 91/271/EWG: 1 EW entspricht der organischbiologischen abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60g Sauerstoff pro Tag"10) Die Definition Einwohnerwert (EW) gemäß Artikel 2, Pkt. 6 der Richtlinie des Rates 91/271/EWG: 1 EW entspricht der organischbiologischen abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60g Sauerstoff pro Tag"

Z 40 des Anhanges 1 lit. b (Spalte 3) UVP-G 2000 lautet:Ziffer 40, des Anhanges 1 Litera b, (Spalte 3) UVP-G 2000 lautet:

"Abwasserreinigungsanlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder C mit einem Bemessungswert von mehr als 100.000 Einwohnerwerten10), wenn die Bemessungswassermenge der Abwasserreinigungsanlage größer ist als Q95% des Vorfluters an der Einleitungsstelle."

§ 3 Abs. 1 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 lautet:

"Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen."

§ 3a Abs. 3 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 lautet:

"Für Änderungen sonstige in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1.              der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2.              eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist."und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, zu rechnen ist."

Z 13 des Anhanges I der UVP-RL 85/337/EWG idF UVP-RL 97/11/EG lautet:Ziffer 13, des Anhanges römisch eins der UVP-RL 85/337/EWG in der Fassung UVP-RL 97/11/EG lautet:

"Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150.000 Einwohnerwerten gemäß der Definition in Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 91/271/EWG (ABl. Nr. L 135 vom 30.5.1991, S 40; zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994)"

Z 12 des Anhanges II der UVP-RL 85/337/EGW lautet:Ziffer 12, des Anhanges römisch zwei der UVP-RL 85/337/EGW lautet:

"Änderung von Projekten des Anhangs I sowie Projekten des Anhangs I, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dienen und nicht länger als ein Jahr betrieben werden.""Änderung von Projekten des Anhangs römisch eins sowie Projekten des Anhangs römisch eins, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dienen und nicht länger als ein Jahr betrieben werden."

Z 13 des Anhanges II der UVP-RL 85/337/EGW idF der UVP-Änderungs-RL 97/11/EG lautet wie folgt:Ziffer 13, des Anhanges römisch zwei der UVP-RL 85/337/EGW in der Fassung der UVP-Änderungs-RL 97/11/EG lautet wie folgt:

"Die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhanges I oder II, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können.""Die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhanges römisch eins oder römisch zwei, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können."

Artikel 2 Abs. 1 der UVP-RL lautet:Artikel 2 Absatz eins, der UVP-RL lautet:

"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert."

Artikel 4 Abs. 1 der UVP-RL lautet:Artikel 4 Absatz eins, der UVP-RL lautet:

"Projekte des Anhanges I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Abs. 3 einer Prüfung gemäß der Artikel 5 bis 10 unterzogen.""Projekte des Anhanges römisch eins werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3, einer Prüfung gemäß der Artikel 5 bis 10 unterzogen."

Der Artikel 4 Abs. 2 der UVP-RL lautet:Der Artikel 4 Absatz 2, der UVP-RL lautet:

„Bei Projekten des Anhanges II der UVP-RL bestimmen die Mitgliedsstaaten vorbehaltlich des Artikel 2 Abs. 3 anhand„Bei Projekten des Anhanges römisch zwei der UVP-RL bestimmen die Mitgliedsstaaten vorbehaltlich des Artikel 2 Absatz 3, anhand

  1. a)Litera a
    einer Einzelfalluntersuchung
    oder
  2. b)Litera b
    der von den Mitgliedsstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien,
ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss."

2.3. Der Tatbestand aus der UVP-RL Anhang I Z 13 betreffend Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150.000 EW sowie der Änderungstatbestand des Anhanges II Z 13 sind mit § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 iVm Z 40 lit. a des Anhanges I in Spalte 2 UVP-G 2000 und § 3a Abs. 3 und 5 UVP-G 2000 umgesetzt. Laut ständiger Rechtsprechung des Umweltsenates zum UVP-G vor dem 11.8.2000 kommt die unmittelbare Anwendung der UVP-RL nur für Vorhaben in Betracht, die nicht vom UVP-G erfasst sind (z.B. US 6/1999/8-21, vom 23.11.1999 - Linz Süd, S 6, 1. Absatz; aber auch US 3/2000/10- 12, vom 6.11.2000 - Oberpullendorf, S 13). Ob die Umsetzung der Tatbestände aus der UVP-RL mit den Bestimmungen des UVP-G 2000 zur Gänze erfolgt ist, mag für die Entscheidung im gegenständlichen Fall dahin gestellt bleiben, da die gegenständliche Änderung zweifelsfrei, abgesehen von der nicht vorliegenden erheblichen Umweltauswirkung, unter den Tatbestand des § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 zu subsumieren ist.2.3. Der Tatbestand aus der UVP-RL Anhang römisch eins Ziffer 13, betreffend Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150.000 EW sowie der Änderungstatbestand des Anhanges römisch zwei Ziffer 13, sind mit Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Ziffer 40, Litera a, des Anhanges römisch eins in Spalte 2 UVP-G 2000 und Paragraph 3 a, Absatz 3 und 5 UVP-G 2000 umgesetzt. Laut ständiger Rechtsprechung des Umweltsenates zum UVP-G vor dem 11.8.2000 kommt die unmittelbare Anwendung der UVP-RL nur für Vorhaben in Betracht, die nicht vom UVP-G erfasst sind (z.B. US 6/1999/8-21, vom 23.11.1999 - Linz Süd, S 6, 1. Absatz; aber auch US 3/2000/10- 12, vom 6.11.2000 - Oberpullendorf, S 13). Ob die Umsetzung der Tatbestände aus der UVP-RL mit den Bestimmungen des UVP-G 2000 zur Gänze erfolgt ist, mag für die Entscheidung im gegenständlichen Fall dahin gestellt bleiben, da die gegenständliche Änderung zweifelsfrei, abgesehen von der nicht vorliegenden erheblichen Umweltauswirkung, unter den Tatbestand des Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu subsumieren ist.

Da die Behörde erster Instanz die Feststellung der UVP-Pflicht im gegenständlichen Fall auf die Rechtsmeinung stützt, dass es sich beim Vorhaben allein aufgrund des hohen Schwellwertes um ein selbstständiges Vorhaben des Anhanges 1 UVP-G 2000 handelt und die Berufungswerberin die Ansicht vertritt, dass das Vorhaben als Änderung einer bestehenden Anlage zu qualifizieren ist, war insbesondere auf die Frage einzugehen, ob es sich bei dem von der AGRANA Zucker und Stärke AG geplanten Vorhaben um ein selbstständiges Vorhaben nach Anhang 1 oder um eine Änderung eines Vorhabens des Anhang 1 nach § 3a UVP-G 2000 handelt.Da die Behörde erster Instanz die Feststellung der UVP-Pflicht im gegenständlichen Fall auf die Rechtsmeinung stützt, dass es sich beim Vorhaben allein aufgrund des hohen Schwellwertes um ein selbstständiges Vorhaben des Anhanges 1 UVP-G 2000 handelt und die Berufungswerberin die Ansicht vertritt, dass das Vorhaben als Änderung einer bestehenden Anlage zu qualifizieren ist, war insbesondere auf die Frage einzugehen, ob es sich bei dem von der AGRANA Zucker und Stärke AG geplanten Vorhaben um ein selbstständiges Vorhaben nach Anhang 1 oder um eine Änderung eines Vorhabens des Anhang 1 nach Paragraph 3 a, UVP-G 2000 handelt.

Nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) wäre das Vorhaben als bewilligungspflichtige Änderung gemäß § 32 Abs. 2 lit. a und e WRG 1959 zu qualifizieren.Nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) wäre das Vorhaben als bewilligungspflichtige Änderung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera a und e WRG 1959 zu qualifizieren.

Laut ständiger Rechtsprechung des Umweltsenates sind Baumaßnahmen, die gemeinsam mit anderen Anlagenteilen eine einheitliche Anlage bilden, mit der Anlage gleichzeitig in Betrieb sind und in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der Anlage stehen, als Erweiterung einer bestehenden Anlage und somit als Änderungen und nicht als eigenständige Anlage zu qualifizieren (US 6/1999/8-21 vom 23.11.1999 – Linz Süd, US 8/19998/2-68 vom 23.12.1998 – Hohenems).

Das geplante Vorhaben, welches sich aus der Erhöhung der Verarbeitungskapazität, der Stilllegung der Quentinanlage, der Verminderung des Zwischenlagers, den Austausch der Rübenpumpe und der Errichtung eines Rücknahmebauwerkes zusammensetzt, stellt keine selbstständige ARA dar, sondern steht vielmehr mit der bestehenden ARA in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang. Die vorgesehenen Maßnahmen bilden gemeinsam mit der bestehenden ARA eine einheitliche Anlage und dienen laut Stellungnahme des abwassertechnischen ASV großteils der Verbesserung der Reinigungsleistung der ARA. Die geplanten Maßnahmen allein können jedenfalls nicht als ARA qualifiziert werden, kommen einer solchen auch in keiner Weise gleich und haben für sich allein nicht annähernd die Funktion einer ARA. Die bestehende ARA setzt sich laut Übersichtsplan aus dem Gutachten der TU Wien vom 28.8.2000 aus einem Pumpwerk, einem Selektor-Vierkaskaden-Vierkreiselbelüfter, einem Belebungsbecken, einem Nachklärbecken und einem Kühlteich zusammen. Das geplante Vorhaben enthält keinen dieser wesentlichen Bestandteile.

Das EuGH-Erkenntnis betreffend den Fall "Wärmekraftwerk Großkrotzenburg", Rs C-431/92 vom 11.8.1995, auf das die Behörde erster Instanz ihre Entscheidung stützt, enthält nicht die Aussage, dass generell jedes Projekt bzw. Änderungsprojekt des Anhanges 1 für das ein Schwellenwert festgelegt ist, automatisch einer UVP zu unterziehen wäre, sobald der Schwellenwert erreicht ist und dies unabhängig davon, ob es eigenständig ausgeführt oder einer bestimmten Anlage hinzugefügt wird oder gar mit dieser in einem engen funktionellen Zusammenhang steht sondern hat vielmehr die erheblichen Emissionen des neuen Kraftwerksblockes im Auge. Das Erkenntnis des EuGH ist nach Ansicht des Umweltsenates daher auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, insbesondere als es dort um die Errichtung eines neuen Kraftwerksblockes mit 500 MW geht, der für sich allein die Funktion eines Kraftwerkes gemäß Anhang I Nr. 2 der UVP-RL hat und darüber hinaus noch dem Wärmekraftwerk Großkrotzenburg angehört.Das EuGH-Erkenntnis betreffend den Fall "Wärmekraftwerk Großkrotzenburg", Rs C-431/92 vom 11.8.1995, auf das die Behörde erster Instanz ihre Entscheidung stützt, enthält nicht die Aussage, dass generell jedes Projekt bzw. Änderungsprojekt des Anhanges 1 für das ein Schwellenwert festgelegt ist, automatisch einer UVP zu unterziehen wäre, sobald der Schwellenwert erreicht ist und dies unabhängig davon, ob es eigenständig ausgeführt oder einer bestimmten Anlage hinzugefügt wird oder gar mit dieser in einem engen funktionellen Zusammenhang steht sondern hat vielmehr die erheblichen Emissionen des neuen Kraftwerksblockes im Auge. Das Erkenntnis des EuGH ist nach Ansicht des Umweltsenates daher auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, insbesondere als es dort um die Errichtung eines neuen Kraftwerksblockes mit 500 MW geht, der für sich allein die Funktion eines Kraftwerkes gemäß Anhang römisch eins Nr. 2 der UVP-RL hat und darüber hinaus noch dem Wärmekraftwerk Großkrotzenburg angehört.

Folgende Aussage wird im EuGH-Erkenntnis „Wärmekraftwerk Großkrotzenburg", welches sich auf die UVP-RL noch in der ursprünglichen Fassung 85/337/EWG bezieht, getroffen:

„Nach Anhang I Nr. 2 der UVP-RL sind Projekte von Wärmekraftwerken mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW systematisch einer Prüfung zu unterziehen. Dies gilt im Sinne dieser Vorschrift, unabhängig davon, ob sie eigenständig ausgeführt werden, einer bestehenden Anlage hinzugefügt werden, oder gar mit dieser in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen".„Nach Anhang römisch eins Nr. 2 der UVP-RL sind Projekte von Wärmekraftwerken mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW systematisch einer Prüfung zu unterziehen. Dies gilt im Sinne dieser Vorschrift, unabhängig davon, ob sie eigenständig ausgeführt werden, einer bestehenden Anlage hinzugefügt werden, oder gar mit dieser in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen".

Diese Aussage ist verbunden mit dem Hinweis darauf, dass das Projekt den Charakter als Wärmekraftwerk gemäß der Anlage trotz Zusammenhang mit der bestehenden Anlage behält. Zitat: "Ein Zusammenhang mit einer bestehenden Anlage nimmt dem Projekt nicht seinen Charakter als Wärmekraftwerk mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW, sodass es der in Nr. 12 des Anhanges II aufgeführten Kategorie – Änderung von Projekten des Anhanges I – zuzuordnen wäre." Offensichtlich handelte es sich im dortigen Fall bei der fraglichen Anlage um ein eigenes Wärmekraftwerk mit einer Wärmeleistung von 500 MW.Diese Aussage ist verbunden mit dem Hinweis darauf, dass das Projekt den Charakter als Wärmekraftwerk gemäß der Anlage trotz Zusammenhang mit der bestehenden Anlage behält. Zitat: "Ein Zusammenhang mit einer bestehenden Anlage nimmt dem Projekt nicht seinen Charakter als Wärmekraftwerk mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW, sodass es der in Nr. 12 des Anhanges römisch zwei aufgeführten Kategorie – Änderung von Projekten des Anhanges römisch eins – zuzuordnen wäre." Offensichtlich handelte es sich im dortigen Fall bei der fraglichen Anlage um ein eigenes Wärmekraftwerk mit einer Wärmeleistung von 500 MW.

Da das Vorhaben im gegenständlichen Fall weder durch einen funktionellen und räumlichen Zusammenhang noch für sich allein eine eigene ARA ist, auch nicht den Charakter einer solchen hat, ist es kein eigenständiges Vorhaben weder des Anhanges 1 des UVP-G 2000 noch des Anhanges I der UVP-RL. Im Übrigen entspricht der Wortlaut des Änderungstatbestandes des Anhanges II Z 12 der UVP-RL 85/337/EWG auch nicht mehr jenem des Anhanges II Z 13 der Änderungsrichtlinie 97/11/EG (Text siehe oben).Da das Vorhaben im gegenständlichen Fall weder durch einen funktionellen und räumlichen Zusammenhang noch für sich allein eine eigene ARA ist, auch nicht den Charakter einer solchen hat, ist es kein eigenständiges Vorhaben weder des Anhanges 1 des UVP-G 2000 noch des Anhanges römisch eins der UVP-RL. Im Übrigen entspricht der Wortlaut des Änderungstatbestandes des Anhanges römisch zwei Ziffer 12, der UVP-RL 85/337/EWG auch nicht mehr jenem des Anhanges römisch zwei Ziffer 13, der Änderungsrichtlinie 97/11/EG (Text siehe oben).

Die Interpretation des EuGH-Urteils der Behörde erster Instanz ist im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben jedenfalls insofern unzutreffend, als sie davon ausgeht, dass es sich hier um ein selbstständiges Vorhaben des Anhanges 1 handelt. Das Vorhaben des Anhanges 1 "die Abwasserreinigungsanlage" ist jedoch bereits Bestand.

Ähnlich wie mit der Anwendung des EuGH-Urteiles „Großkrotzenburg" verhält es sich mit jener des EuGH-Urteiles „Kraaijeveld", da der Entscheidung „Kraaijeveld" zugrundeliegende Sachverhalt von jenem im gegenständlichen Fall zu sehr abweicht. Von einer eingehenden Auseinandersetzung mit diesem Erkenntnis kann daher Abstand genommen werden.

Da das geplante Vorhaben nun nicht als eigenständiges Vorhaben der Anlage 1 zu qualifizieren ist, ist auch nicht systematisch eine UVP durchzuführen. Das Vorhaben stellt eine Änderung gemäß § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 dar, wonach die UVP-Pflicht nur dann ausgelöst wird, falls im Einzelfall festgestellt wird, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist. Dass die Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 Z 1 Teil 1 UVP-G 2000 erfüllt sind, zumal der Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist und durch die geplante Änderung eine Kapazitätsausweitung von mehr als 50 % (das wären 75.000 EW) stattfindet (183.333,34 EW), wird zweifelsfrei anerkannt. Da jedoch eine erhebliche, schädliche, belästigende oder belastende Auswirkung auf die Umwelt durch das Vorhaben nachweislich nicht ausgelöst wird, ist keine UVP erforderlich.Da das geplante Vorhaben nun nicht als eigenständiges Vorhaben der Anlage 1 zu qualifizieren ist, ist auch nicht systematisch eine UVP durchzuführen. Das Vorhaben stellt eine Änderung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 dar, wonach die UVP-Pflicht nur dann ausgelöst wird, falls im Einzelfall festgestellt wird, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, zu rechnen ist. Dass die Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, Teil 1 UVP-G 2000 erfüllt sind, zumal der Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist und durch die geplante Änderung eine Kapazitätsausweitung von mehr als 50 % (das wären 75.000 EW) stattfindet (183.333,34 EW), wird zweifelsfrei anerkannt. Da jedoch eine erhebliche, schädliche, belästigende oder belastende Auswirkung auf die Umwelt durch das Vorhaben nachweislich nicht ausgelöst wird, ist keine UVP erforderlich.

Geht man davon aus, dass es sich beim geplanten Vorhaben um eine Änderung und nicht um ein eigenständiges Vorhaben handelt, so ergibt sich auch nach der UVP-RL keine UVP-Pflicht, zumal Anhang II Z 13 UVP-RL zum Tragen kommt, wonach eine UVP ebenfalls nur durchzuführen ist, soweit dadurch eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf die Umwelt bewirkt wird.Geht man davon aus, dass es sich beim geplanten Vorhaben um eine Änderung und nicht um ein eigenständiges Vorhaben handelt, so ergibt sich auch nach der UVP-RL keine UVP-Pflicht, zumal Anhang römisch zwei Ziffer 13, UVP-RL zum Tragen kommt, wonach eine UVP ebenfalls nur durchzuführen ist, soweit dadurch eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf die Umwelt bewirkt wird.

Die Anwendung des UVP-G 2000 war insofern richtig, als die Behörde erster Instanz davon ausgegangen ist, dass ein Vorhaben des Anhanges 1 des UVP-G 2000 vorliegt und in diesem Fall nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 vorzugehen gewesen wäre. Im Falle eines eigenständigen Vorhabens des Anhanges 1 wäre somit durch § 3 UVP-G 2000 die UVP-Pflicht begründet.Die Anwendung des UVP-G 2000 war insofern richtig, als die Behörde erster Instanz davon ausgegangen ist, dass ein Vorhaben des Anhanges 1 des UVP-G 2000 vorliegt und in diesem Fall nach Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 vorzugehen gewesen wäre. Im Falle eines eigenständigen Vorhabens des Anhanges 1 wäre somit durch Paragraph 3, UVP-G 2000 die UVP-Pflicht begründet.

Im Übrigen vertritt der Umweltsenat die Ansicht, dass das geplante Vorhaben in Anbetracht der Verminderung der Gewässerbelastung eher mit einer nicht-UVP-pflichtigen Anpassungs- oder Sanierungsmaßnahme gemäß § 3a Abs. 8 UVP-G 2000 als mit der Errichtung einer selbständigen ARA vergleichbar ist.Im Übrigen vertritt der Umweltsenat die Ansicht, dass das geplante Vorhaben in Anbetracht der Verminderung der Gewässerbelastung eher mit einer nicht-UVP-pflichtigen Anpassungs- oder Sanierungsmaßnahme gemäß Paragraph 3 a, Absatz 8, UVP-G 2000 als mit der Errichtung einer selbständigen ARA vergleichbar ist.

Zum Vorwurf des Verfahrensmangels, die Behörde erster Instanz habe der Berufungswerberin ihre Rechtsmeinung nicht mitgeteilt, darf auf die von der Berufungswerberin selbst zitierte Rechtsprechung des VwGH und darauf verwiesen werden, dass Gegenstand des Parteiengehörs nur die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist. Demnach liegt diesbezüglich ein Verfahrensmangel nicht vor. Hinsichtlich des Unterlassens der Übermittlung von Stellungnahmen der ASV wird ausgeführt, dass diese als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Berufungswerberin vor Erlassung des Bescheides gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis und Stellungnahme zuzustellen gewesen wären. Da die Wahrung des Parteiengehörs von Amts wegen zu beachten ist und im Sinne des § 37 AVG das Parteiengehör zu den fundamentalen Grundsätzen einer der Rechtsstaatlichkeit verpflichteten Hoheitsverwaltung gehört, erscheint ein Abgehen von diesem Grundsatz nur aufgrund einer telefonischen Zusage des Verzichtes auf ein zusätzliches Parteiengehör" nicht gerechtfertigt. Zumal jedoch die Berufungswerberin mit Zustellung des angefochtenen Bescheides vom maßgeblichen, der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat, ist der Verfahrensmangel nunmehr saniert.Zum Vorwurf des Verfahrensmangels, die Behörde erster Instanz habe der Berufungswerberin ihre Rechtsmeinung nicht mitgeteilt, darf auf die von der Berufungswerberin selbst zitierte Rechtsprechung des VwGH und darauf verwiesen werden, dass Gegenstand des Parteiengehörs nur die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist. Demnach liegt diesbezüglich ein Verfahrensmangel nicht vor. Hinsichtlich des Unterlassens der Übermittlung von Stellungnahmen der ASV wird ausgeführt, dass diese als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Berufungswerberin vor Erlassung des Bescheides gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis und Stellungnahme zuzustellen gewesen wären. Da die Wahrung des Parteiengehörs von Amts wegen zu beachten ist und im Sinne des Paragraph 37, AVG das Parteiengehör zu den fundamentalen Grundsätzen einer der Rechtsstaatlichkeit verpflichteten Hoheitsverwaltung gehört, erscheint ein Abgehen von diesem Grundsatz nur aufgrund einer telefonischen Zusage des Verzichtes auf ein zusätzliches Parteiengehör" nicht gerechtfertigt. Zumal jedoch die Berufungswerberin mit Zustellung des angefochtenen Bescheides vom maßgeblichen, der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat, ist der Verfahrensmangel nunmehr saniert.

Da im gegenständlichen Fall weder das UVP-G 2000 noch die UVP-RL noch die bisherige Rechtsprechung des Umweltsenates noch jene des EuGH eine Rechtsgrundlage für die Feststellung der UVP-Pflicht bietet, war der Berufung Folge zu geben und die im Spruch ersichtliche Feststellung zu treffen.

Schlagworte

Änderung, Erfordernis einer Einzelfallprüfung; Änderung, Vorhaben, bestehendes; Verfahrensmangel, Sanierung;

Dokumentnummer

UMSET_20010305_US_7_2001_1_13_00
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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