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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Harald Wendl als Vorsitzenden sowie Dr. Nikolaus Bachler als Berichter und Dr. Philipp Bauer als weiteres Mitglied über die Berufung der Gertraud Heilinger, des Franz Scheibenreif, des Andreas Artner und des Ing. Hermann Gramsel, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22.3.2002, Zl. RU4- U-062/012, mit dem festgestellt wurde, dass für das oben bezeichnete Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung von Gertraud Heilinger, Franz Scheibenreif, Andreas Artner und Ing. Hermann Gramsel wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Schreiben vom 1.2.2002 stellte die MEC Grundstücksentwicklungs GmbH bei der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auf Feststellung, „dass für das Vorhaben Pferdesportpark Ebreichsdorf – wie in Pkt. A) samt den dort verwiesenen Unterlagen beschrieben – eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 nicht erforderlich ist".1.1. Mit Schreiben vom 1.2.2002 stellte die MEC Grundstücksentwicklungs GmbH bei der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 auf Feststellung, „dass für das Vorhaben Pferdesportpark Ebreichsdorf – wie in Pkt. A) samt den dort verwiesenen Unterlagen beschrieben – eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 nicht erforderlich ist".
1.2. Infolge dieses Antrages erließ die Niederösterreichische Landesregierung am 22.3.2002 einen Bescheid zu Zl. RU4-U- 062/012, mit dem festgestellt wurde, dass das Vorhaben der Errichtung und des Betriebes des „Pferdesportparks Ebreichsdorf" samt Nebeneinrichtungen nicht dem UVP-G 2000 unterliegt und somit für das Vorhaben keine UVP durchzuführen ist.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung von Gertraud Heilinger, Franz Scheibenreif, Andreas Artner und Ing. Hermann Gramsel. Die Berufungswerber stellen unter einem einen Antrag auf Zustellung des Bescheides.
Begründend führen die Berufungswerber aus, dass sie Parteien des diesem Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens seien. Sie wären jedoch in rechtswidriger Weise diesem Verfahren nicht als Parteien beigezogen worden.
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 hätten Nachbarn/Nachbarinnen Parteistellung im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren gemäß dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000. Als Nachbarn/Nachbarinnen würden Personen gelten, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten würden, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 hätten Nachbarn/Nachbarinnen Parteistellung im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren gemäß dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000. Als Nachbarn/Nachbarinnen würden Personen gelten, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten würden, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen.
Die Berufungswerber seien Grundeigentümer von Grundstücken in unmittelbarer Umgebung des geplanten Vorhabens. Auf Grund der mit der Errichtung und dem Betrieb des geplanten Vorhabens verbundenen Einwirkungen seien die Berufungswerber gefährdet und daher Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. Als Nachbarn hätten sie daher im Falle der Durchführung eines UVP-Verfahrens in diesem Verfahren Parteistellung.Die Berufungswerber seien Grundeigentümer von Grundstücken in unmittelbarer Umgebung des geplanten Vorhabens. Auf Grund der mit der Errichtung und dem Betrieb des geplanten Vorhabens verbundenen Einwirkungen seien die Berufungswerber gefährdet und daher Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000. Als Nachbarn hätten sie daher im Falle der Durchführung eines UVP-Verfahrens in diesem Verfahren Parteistellung.
Durch zwei kürzlich ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2001/07/0170 und Zl. 2001/07/0169 vom 21.3.2002) würde den Berufungswerbern in zwei im Zusammenhang mit diesem Projekt anhängigen wasserrechtlichen Verfahren Parteistellung ausdrücklich zuerkannt. Dies bedeute, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem dem UVP-Gesetz verwandten Materiengesetz davon ausgehe, dass den Berufungswerbern tatsächlich subjektiv-öffentliche Rechte zustünden.
1.4. Der nunmehr vorliegende Bescheid – so führen die Berufungswerber in ihrer Begründung weiter aus – sei von der Niederösterreichischen Landesregierung infolge eines Antrages der MEC Grundstücksentwicklungs GmbH gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 erlassen worden. Gemäß der genannten Bestimmung hätten in diesem Feststellungsverfahren Parteistellung der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Dies bedeute, dass die Berufungswerber als Nachbarn entsprechend dieser Bestimmung keine Parteistellung in einem Feststellungsverfahren dahingehend hätten, ob überhaupt ein UVP-Verfahren durchzuführen sei. Die Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, welche eine Parteistellung in dem Feststellungsverfahren für Nachbarn nicht vorsehe, sei verfassungswidrig und daher verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass den Nachbarn Parteistellung zukomme.1.4. Der nunmehr vorliegende Bescheid – so führen die Berufungswerber in ihrer Begründung weiter aus – sei von der Niederösterreichischen Landesregierung infolge eines Antrages der MEC Grundstücksentwicklungs GmbH gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 erlassen worden. Gemäß der genannten Bestimmung hätten in diesem Feststellungsverfahren Parteistellung der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Dies bedeute, dass die Berufungswerber als Nachbarn entsprechend dieser Bestimmung keine Parteistellung in einem Feststellungsverfahren dahingehend hätten, ob überhaupt ein UVP-Verfahren durchzuführen sei. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, welche eine Parteistellung in dem Feststellungsverfahren für Nachbarn nicht vorsehe, sei verfassungswidrig und daher verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass den Nachbarn Parteistellung zukomme.
1.5. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 widerspreche – so führen die Berufungswerber aus – dem Gleichheitssatz. Dies ergebe sich aus der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum vereinfachten Genehmigungsverfahren im Sinne der GewO 1994. In seinem Erkenntnis vom 3.3.2001, G 87/00, habe der Verfassungsgerichtshof § 359b Abs. 4 GewO 1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 63/1997 als verfassungswidrig erklärt. Nach dieser Bestimmung würde den Nachbarn die Parteistellung zur Beurteilung der Frage versagt, ob die Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren überhaupt vorliegen würden. Der Verfassungsgerichtshof habe es nunmehr als verfassungsrechtlich bedenklich erachtet, den Nachbarn Parteistellung auch bei Beurteilung der Frage zu versagen, ob die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren überhaupt vorlägen. Diese Beurteilung allein der Behörde zu überlassen, bedeute im Endeffekt eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Jene Nachbarn, die im Rahmen eines ordentlichen Genehmigungsverfahrens Parteistellung besitzen würden, würden gegenüber jenen Nachbarn, die diese Parteistellung nur deshalb nicht besäßen, weil die Behörde zu Unrecht die Voraussetzungen eines vereinfachten Verfahrens angenommen oder behauptet habe, in unsachlicher Weise ungleich behandelt.1.5. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 widerspreche – so führen die Berufungswerber aus – dem Gleichheitssatz. Dies ergebe sich aus der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum vereinfachten Genehmigungsverfahren im Sinne der GewO 1994. In seinem Erkenntnis vom 3.3.2001, G 87/00, habe der Verfassungsgerichtshof Paragraph 359 b, Absatz 4, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997, als verfassungswidrig erklärt. Nach dieser Bestimmung würde den Nachbarn die Parteistellung zur Beurteilung der Frage versagt, ob die Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren überhaupt vorliegen würden. Der Verfassungsgerichtshof habe es nunmehr als verfassungsrechtlich bedenklich erachtet, den Nachbarn Parteistellung auch bei Beurteilung der Frage zu versagen, ob die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren überhaupt vorlägen. Diese Beurteilung allein der Behörde zu überlassen, bedeute im Endeffekt eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Jene Nachbarn, die im Rahmen eines ordentlichen Genehmigungsverfahrens Parteistellung besitzen würden, würden gegenüber jenen Nachbarn, die diese Parteistellung nur deshalb nicht besäßen, weil die Behörde zu Unrecht die Voraussetzungen eines vereinfachten Verfahrens angenommen oder behauptet habe, in unsachlicher Weise ungleich behandelt.
Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei auf die vorliegende Situation zu übertragen. Denn auch hier werde Nachbarn zwar im UVP-Verfahren Parteistellung zuerkannt, nicht jedoch hinsichtlich der Frage, ob ein derartiges Verfahren überhaupt durchzuführen sei. Es würden daher Nachbarn, die in einem derartigen Verfahren Parteistellung hätten, gegenüber Nachbarn, die in einem derartigen Verfahren keine Parteistellung hätten, weil die Behörde zu Unrecht die Voraussetzungen für die Durchführung eines UVP-Verfahrens verneint habe, in unsachlicher Weise ungleich behandelt.
Auch in der Lehre werde auf den systematisch-dogmatischen Hintergrund der Parteistellung der Nachbarn eingegangen. So komme etwa Thienel, Verfassungsrechtliche Grenzen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO – Anmerkungen zum Erkenntnis des VfGH vom 3.3.2001, G 87/00, ZfV 2001, 1558, zum Ergebnis, dass den Nachbarn jedenfalls eine Parteistellung und ein Mitspracherecht hinsichtlich des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren zukommen müsse, sodass sie sich effektiv zur Wehr setzen könnten, wenn die Behörde zu Unrecht dieses Verfahren wähle.Auch in der Lehre werde auf den systematisch-dogmatischen Hintergrund der Parteistellung der Nachbarn eingegangen. So komme etwa Thienel, Verfassungsrechtliche Grenzen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach Paragraph 359 b, GewO – Anmerkungen zum Erkenntnis des VfGH vom 3.3.2001, G 87/00, ZfV 2001, 1558, zum Ergebnis, dass den Nachbarn jedenfalls eine Parteistellung und ein Mitspracherecht hinsichtlich des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren zukommen müsse, sodass sie sich effektiv zur Wehr setzen könnten, wenn die Behörde zu Unrecht dieses Verfahren wähle.
Auch die Ausführungen Thienels würden nach Ansicht der Berufungswerber indizieren, dass in dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach der GewO 1994 vergleichbaren Fall eines Feststellungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 eine Ungleichbehandlung von Nachbarn dann vorliege, wenn sie zwar laut Gesetz in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung hätten, hinsichtlich der Frage, ob ein derartiges Verfahren überhaupt durchzuführen sei, diesen Nachbarn die Parteistellung jedoch versagt werde.
Dazu komme, dass es sich bei einem Feststellungsverfahren im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 um kein bloßes Feststellungsverfahren handle, sondern um ein Verfahren, das mit einem Bescheid abgeschlossen werde, der im Endeffekt rechtsgestaltende Natur habe. Dies deshalb, da im Zuge dieses „Feststellungsverfahrens" auch eine Einzelfallprüfung durch die Behörde vorzunehmen sei. Gerade im Zuge dieser Einzelfallprüfung im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sei es von entscheidender Bedeutung, die Interessen der Nachbarn zu berücksichtigen, da dadurch auch inhaltlich einem nachfolgenden echten UVP-Verfahren vorgegriffen werde. Im Zuge dieses Feststellungsverfahrens werde eine UVP-Pflicht erst dann begründet, wenn die Behörde der Auffassung sei, dass im Einzelfall besondere Umweltauswirkungen gegeben seien.Dazu komme, dass es sich bei einem Feststellungsverfahren im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 um kein bloßes Feststellungsverfahren handle, sondern um ein Verfahren, das mit einem Bescheid abgeschlossen werde, der im Endeffekt rechtsgestaltende Natur habe. Dies deshalb, da im Zuge dieses „Feststellungsverfahrens" auch eine Einzelfallprüfung durch die Behörde vorzunehmen sei. Gerade im Zuge dieser Einzelfallprüfung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 sei es von entscheidender Bedeutung, die Interessen der Nachbarn zu berücksichtigen, da dadurch auch inhaltlich einem nachfolgenden echten UVP-Verfahren vorgegriffen werde. Im Zuge dieses Feststellungsverfahrens werde eine UVP-Pflicht erst dann begründet, wenn die Behörde der Auffassung sei, dass im Einzelfall besondere Umweltauswirkungen gegeben seien.
1.6. Aus allen diesen Gründen sei es nach Ansicht der Berufungswerber geboten, § 3 Abs. 7 UVP-G verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass den Berufungswerbern als Nachbarn Parteistellung zukomme. Insofern sei auch der Antrag auf Zustellung des Bescheides berechtigt.1.6. Aus allen diesen Gründen sei es nach Ansicht der Berufungswerber geboten, Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass den Berufungswerbern als Nachbarn Parteistellung zukomme. Insofern sei auch der Antrag auf Zustellung des Bescheides berechtigt.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Die Berufungswerber bemängeln, dass ihnen zu Unrecht Parteistellung im vorliegenden Verfahren vorenthalten worden sei. Sie erachten sich somit als übergangene Parteien.
Die zu Unrecht übergangenen Parteien können nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in das Verfahren eintreten, indem sie einen Antrag auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides stellen (vgl. u.v.a. VwGH vom 18.2.1998, Zl. 97/03/0180). Übergangene Parteien können darüber hinaus gegen einen Bescheid, der ihnen zwar nicht zugestellt, wohl aber gegenüber anderen Parteien bereits erlassen wurde, auch sofort Berufung erheben (vgl. etwa VwGH vom 20.3.1985, Zl. 83/11/0178, und vom 25.4.1996, Zl. 95/07/0216).Die zu Unrecht übergangenen Parteien können nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in das Verfahren eintreten, indem sie einen Antrag auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides stellen vergleiche u.v.a. VwGH vom 18.2.1998, Zl. 97/03/0180). Übergangene Parteien können darüber hinaus gegen einen Bescheid, der ihnen zwar nicht zugestellt, wohl aber gegenüber anderen Parteien bereits erlassen wurde, auch sofort Berufung erheben vergleiche etwa VwGH vom 20.3.1985, Zl. 83/11/0178, und vom 25.4.1996, Zl. 95/07/0216).
Die Berufungswerber vermeinen, dass es geboten sei, § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass ihnen als Nachbarn Parteistellung zukomme. Insofern sei auch der Antrag auf Zustellung des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung gerechtfertigt.Die Berufungswerber vermeinen, dass es geboten sei, Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass ihnen als Nachbarn Parteistellung zukomme. Insofern sei auch der Antrag auf Zustellung des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung gerechtfertigt.
2.2. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/ der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.2.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/ der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Nach § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 haben nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 „Umweltverträglichkeitsprüfung und konzentriertes Genehmigungsverfahren" ParteistellungNach Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 haben nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 „Umweltverträglichkeitsprüfung und konzentriertes Genehmigungsverfahren" Parteistellung
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/ Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
Die verfassungskonforme Auslegung, die die Berufungswerber bei § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 angewendet sehen wollen, ist Ausdruck der Interpretationsmaxime, dass generelle und individuelle Normen im Zweifel so auszulegen sind, dass sie mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. Sie kann als Spielart einer auf die Gesamtrechtsordnung abstellenden systematischen Interpretation aufgefasst werden.Die verfassungskonforme Auslegung, die die Berufungswerber bei Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 angewendet sehen wollen, ist Ausdruck der Interpretationsmaxime, dass generelle und individuelle Normen im Zweifel so auszulegen sind, dass sie mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. Sie kann als Spielart einer auf die Gesamtrechtsordnung abstellenden systematischen Interpretation aufgefasst werden.
Eine verfassungskonforme Interpretation ist nur zulässig, wenn ein Gesetzestext in verschiedener Weise interpretierbar ist, wobei dann jene Interpretationen auszuscheiden sind, die der Verfassung widersprechen, nicht aber, wenn Wortlaut oder Absicht des Gesetzgebers eindeutig sind (vgl. Thienel, Verfassungsrechtliche Grenzen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO, ZfV 2001/1558, 726).Eine verfassungskonforme Interpretation ist nur zulässig, wenn ein Gesetzestext in verschiedener Weise interpretierbar ist, wobei dann jene Interpretationen auszuscheiden sind, die der Verfassung widersprechen, nicht aber, wenn Wortlaut oder Absicht des Gesetzgebers eindeutig sind vergleiche Thienel, Verfassungsrechtliche Grenzen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach Paragraph 359 b, GewO, ZfV 2001/1558, 726).
2.3. Ein „Eckpfeiler" traditioneller juristischer Auslegung des innerstaatlichen Rechtes ist, dass die Auslegung einer Norm ihre Grenze in ihrem „noch möglichen Wortsinn" findet. Der Wortlaut ist Ausgangspunkt für die richterliche Sinnesermittlung und steckt sogleich die Grenzen der Auslegungstätigkeit ab (Handstanger, Verfassungskonforme oder berichtigende Auslegung ?, ÖJZ 1998, 169 ff.).
Der Wortlaut des § 3 Abs.7 UVP-G 2000 ist eindeutig. Er verleiht den Nachbarn keine Parteistellung. Der Gesetzgeber differenziert vielmehr bewusst zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs. 1 leg. cit.Der Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist eindeutig. Er verleiht den Nachbarn keine Parteistellung. Der Gesetzgeber differenziert vielmehr bewusst zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit.
Durch die genaue Festlegung des Parteienkreises in diesen Bestimmungen bleibt kein Raum für eine von den Berufungswerbern intendierte verfassungs-konforme Interpretation.
2.4. Die Berufungswerber streben vielmehr eine „Berichtigung" der semantischen Bedeutung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 an, um ein ihrer Meinung nach mit der Verfassung in Einklang stehendes Ergebnis herbeizuführen. Dagegen spricht jedoch der eindeutige Wortlaut des Gesetzes. Auch die Gesetzesmaterialien (Nationalrat: GP XXI 1A 168/A, AB 228 S 33; Bundesrat: AB 6199 S 677) vermögen den Standpunkt der Berufungswerber nicht zu stützen. Sie dokumentieren keinen dem Wortlaut der Bestimmung entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers.2.4. Die Berufungswerber streben vielmehr eine „Berichtigung" der semantischen Bedeutung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 an, um ein ihrer Meinung nach mit der Verfassung in Einklang stehendes Ergebnis herbeizuführen. Dagegen spricht jedoch der eindeutige Wortlaut des Gesetzes. Auch die Gesetzesmaterialien (Nationalrat: Gesetzgebungsperiode römisch 21 1A 168/A, Ausschussbericht 228 S 33; Bundesrat: Ausschussbericht 6199 S 677) vermögen den Standpunkt der Berufungswerber nicht zu stützen. Sie dokumentieren keinen dem Wortlaut der Bestimmung entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers.
Die Berufungswerber verkennen somit die Grenzen der verfassungskonformen Interpretation. Sie bringen in ihrer Berufung Argumente zur Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vor. Diese können jedoch die intendierte verfassungskonforme Interpretation infolge des eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht stützen.Die Berufungswerber verkennen somit die Grenzen der verfassungskonformen Interpretation. Sie bringen in ihrer Berufung Argumente zur Verfassungswidrigkeit des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vor. Diese können jedoch die intendierte verfassungskonforme Interpretation infolge des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nicht stützen.
2.5. Nach Ansicht des Umweltsenates muss streng zwischen einer mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang zu bringenden verfassungskonformen Auslegung und der von den Berufungswerbern gegen den Wortlaut vorgenommenen „berichtigenden Auslegung" unterschieden werden.
Die von den Berufungswerbern als verfassungskonform eingestufte Deutung kann dem Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht unterstellt werden. Würde man der Ansicht der Berufungswerber zustimmen und § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 im Sinne der Berufungsausführungen als verfassungswidrig ansehen, müsste man der Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 als „berichtigende Auslegung" (und eben nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung) einen nach seinem Wortlaut nicht mehr erkennbaren Sinn unterstellen. Damit würde jedoch § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 durch die Verfassung vollends verdrängt. Eine solche Verdrängung würde mit dem auf Aufhebung ausgerichteten Normkontrollkonzept des B-VG im Wege verfassungsgerichtlicher Normenkontrolle in einem deutlichen Widerspruch stehen.Die von den Berufungswerbern als verfassungskonform eingestufte Deutung kann dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nicht unterstellt werden. Würde man der Ansicht der Berufungswerber zustimmen und Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 im Sinne der Berufungsausführungen als verfassungswidrig ansehen, müsste man der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 als „berichtigende Auslegung" (und eben nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung) einen nach seinem Wortlaut nicht mehr erkennbaren Sinn unterstellen. Damit würde jedoch Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 durch die Verfassung vollends verdrängt. Eine solche Verdrängung würde mit dem auf Aufhebung ausgerichteten Normkontrollkonzept des B-VG im Wege verfassungsgerichtlicher Normenkontrolle in einem deutlichen Widerspruch stehen.
Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die verfassungsrechtlichen Erwägungen der Berufungswerber, da sie sich jenseits einer verfassungsrechtlich zulässigen Auslegungsmethode bewegen.
2.6. Die Berufungswerber verweisen in ihren Berufungsausführungen auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3.3.2001, G 87/00. Gerade dieses Erkenntnis belegt deutlich den vom Umweltsenat eingenommenen Rechtsstandpunkt zur verfassungskonformen Interpretation.
In seinen Überlegungen zur Präjudizialität führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Text des § 359b Abs. 1 GewO 1994 eine verfassungskonforme Auslegung dahin zulasse, dass den Nachbarn eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens zukäme:In seinen Überlegungen zur Präjudizialität führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Text des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 eine verfassungskonforme Auslegung dahin zulasse, dass den Nachbarn eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens zukäme:
„Wenn nämlich dort angeordnet ist, dass die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen hat, so wird damit eine bescheidmäßige Reaktion der Behörde auf das Vorbringen der Nachbarn angeordnet, die unverständlich wäre, wenn sie einer weiteren Überprüfung im Rechtswege nicht zugänglich wäre. Eine solche Anordnung kann daher jedenfalls auch so verstanden werden, dass damit den Nachbarn ein rechtliches Interesse an einer Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens – und damit eine auf diese Frage beschränkte Parteistellung – zugebilligt wird ....."
2.7. Der Umweltsenat hat sich jedoch an den klaren Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu halten. Den Berufungswerbern kommt daher keine Parteistellung im Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu. Damit erübrigt sich auch eine Zustellung des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22.3.2002, Zl. RU4-U-062/012.2.7. Der Umweltsenat hat sich jedoch an den klaren Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu halten. Den Berufungswerbern kommt daher keine Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu. Damit erübrigt sich auch eine Zustellung des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22.3.2002, Zl. RU4-U-062/012.
Da sohin den Berufungswerbern im gegenständlichen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukommt, war ihre Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf ihre Ausführungen zu den Pkt. 5-10 der Berufung betreffend die Behauptung einer verfehlten Heranziehung der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 durch die Behörde erster Instanz.Da sohin den Berufungswerbern im gegenständlichen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukommt, war ihre Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf ihre Ausführungen zu den Pkt. 5-10 der Berufung betreffend die Behauptung einer verfehlten Heranziehung der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 durch die Behörde erster Instanz.
Dem Eventualantrag der Umweltsenat möge den Verfassungsgerichtshof dahingehend anrufen, ob § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 verfassungswidrig sei, kann im Hinblick auf Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht nahe getreten werden.Dem Eventualantrag der Umweltsenat möge den Verfassungsgerichtshof dahingehend anrufen, ob Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 verfassungswidrig sei, kann im Hinblick auf Artikel 140, Absatz eins, B-VG nicht nahe getreten werden.
Schlagworte
Auslegung, verfassungskonforme; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn;Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014