TE Umse Bescheid 2002/10/1 US 6B/2002/8-15

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Veröffentlicht am 01.10.2002
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
AVG §73 Abs2
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Betrifft: 5. Änderung der Zivilflugplatzbewilligung, FlughafenGraz; Feststellungsantrag und Devolutionsantrag des Umweltanwaltes

für das Land Steiermark

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Gerhard Reitmeyer als Vorsitzenden, Dr. Reinhard Rentmeister als Berichter und Dr. Herwig Handl als drittes stimmführendes Mitglied über den Feststellungsantrag des Umweltanwaltes für das Land Steiermark, ob über das Vorhaben der Flughafen Graz Betriebsgesellschaft m.b.H. zur 5. Änderung der Zivilflugplatzbewilligung Flughafen Graz eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, als gemäß § 73 Abs. 2Der Umweltsenat hat durch Dr. Gerhard Reitmeyer als Vorsitzenden, Dr. Reinhard Rentmeister als Berichter und Dr. Herwig Handl als drittes stimmführendes Mitglied über den Feststellungsantrag des Umweltanwaltes für das Land Steiermark, ob über das Vorhaben der Flughafen Graz Betriebsgesellschaft m.b.H. zur 5. Änderung der Zivilflugplatzbewilligung Flughafen Graz eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, als gemäß Paragraph 73, Absatz 2

AVG im Devolutionsweg angerufene Behörde zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Devolutionsantrages des Umweltanwaltes für das Land Steiermark vom 19. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

??§ 40 Abs. 1 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 89/2000 i. d. F.??§ 40 Absatz eins, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, i. d. F.

BGBl. I Nr. 50/2002;Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,;

?????§ 73 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. 51/1991 i. d. F.?????§ 73 Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, i. d. F.

BGBl. I Nr. 65/2002 i.V.m. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000;Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000;

? §§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr.114/2000.? Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.114 aus 2000,.

Begründung:

1. Gegenstand und Gang des Verfahrens:

Mit Schreiben vom 28. 11. 2000, ergänzt mit Schreiben vom 9. 4. 2001 hatte die Flughafen Graz Betriebsgesellschaft m.b.H. den Antrag auf Erteilung der Bewilligung gemäß § 68 LFG zur Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges des Flughafens Graz beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eingebracht. Das Projekt wurde sodann mit Edikt kundgemacht und in der Zeit vom 22. 10. 2001 bis 4. 12. 2001 zur Einsichtnahme aufgelegt. Diese Gelegenheit zur Einsicht in die Antragsunterlagen hat auch der Umweltanwalt für das Land Steiermark wahrgenommen.Mit Schreiben vom 28. 11. 2000, ergänzt mit Schreiben vom 9. 4. 2001 hatte die Flughafen Graz Betriebsgesellschaft m.b.H. den Antrag auf Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 68, LFG zur Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges des Flughafens Graz beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eingebracht. Das Projekt wurde sodann mit Edikt kundgemacht und in der Zeit vom 22. 10. 2001 bis 4. 12. 2001 zur Einsichtnahme aufgelegt. Diese Gelegenheit zur Einsicht in die Antragsunterlagen hat auch der Umweltanwalt für das Land Steiermark wahrgenommen.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2001 stellte der Umweltanwalt für das Land Steiermark mit Hinweis auf die aufgelegten Antragsunterlagen den Antrag, gemäß §§ 3 Abs. 7 in Verbindung mit 39 Abs. 1 UVP-G 2000 festzustellen, ob für die von der Flughafen Graz Betriebsgesellschaft m.b.H. beantragte 5. Änderung der Zivilflug-platzbewilligung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sei.Mit Schreiben vom 27. Dezember 2001 stellte der Umweltanwalt für das Land Steiermark mit Hinweis auf die aufgelegten Antragsunterlagen den Antrag, gemäß Paragraphen 3, Absatz 7, in Verbindung mit 39 Absatz eins, UVP-G 2000 festzustellen, ob für die von der Flughafen Graz Betriebsgesellschaft m.b.H. beantragte 5. Änderung der Zivilflug-platzbewilligung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sei.

Mit Schreiben vom 8. Jänner 2002 hat die Steiermärkische Landesregierung den Feststellungsantrag an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständigkeitshalber übermittelt. Dem Umweltanwalt für das Land Steiermark wurde dies mit Schreiben gleichen Datums mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2002 - hier eingelangt am 24. Juli 2002 - richtete der Umweltanwalt gemäß §§ 3 Abs. 7 und 40 Abs. 1 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 AVG an den Umweltsenat den Antrag, „dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über das gegenständliche Vorhaben auf den Umweltsenat als die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht". Sein Feststellungsantrag sei, wie der Devolutionswerber im wesentlichen ausführt, im Büro des Umweltanwaltes nachweislich am 27.12.2001 entfertigt worden, und es hätte die damit befasste Steiermärkische Landesregierung/Rechtsabteilung 11 den Antrag am 8.1.2002 aus für den Einschreiter nicht nachvollziehbaren Erwägungen an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abgetreten. Die Steiermärkische Landes-regierung, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Feststellungsantrages des Umweltanwaltes mit Bescheid hätte feststellen müssen, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeits-prüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sei, habe bis auf die bereits angeführte Abtretung keine einzige in der Sache relevante Handlung gesetzt. Da sich diese Untätigkeit nicht auf Versäumnisse des Umweltanwaltes zurückführen lasse, werde eine im überwiegenden Verschulden der Landesregierung liegende Verzögerung im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG gesehen.Mit Schreiben vom 19. Juli 2002 - hier eingelangt am 24. Juli 2002 - richtete der Umweltanwalt gemäß Paragraphen 3, Absatz 7 und 40 Absatz eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, AVG an den Umweltsenat den Antrag, „dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über das gegenständliche Vorhaben auf den Umweltsenat als die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht". Sein Feststellungsantrag sei, wie der Devolutionswerber im wesentlichen ausführt, im Büro des Umweltanwaltes nachweislich am 27.12.2001 entfertigt worden, und es hätte die damit befasste Steiermärkische Landesregierung/Rechtsabteilung 11 den Antrag am 8.1.2002 aus für den Einschreiter nicht nachvollziehbaren Erwägungen an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abgetreten. Die Steiermärkische Landes-regierung, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Feststellungsantrages des Umweltanwaltes mit Bescheid hätte feststellen müssen, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeits-prüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sei, habe bis auf die bereits angeführte Abtretung keine einzige in der Sache relevante Handlung gesetzt. Da sich diese Untätigkeit nicht auf Versäumnisse des Umweltanwaltes zurückführen lasse, werde eine im überwiegenden Verschulden der Landesregierung liegende Verzögerung im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG gesehen.

2. Verfahren vor dem Umweltsenat:

Rechtliche Beurteilung des Devolutionsantrages:

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG hat die Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Bei einem Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, beträgt die Frist für die Entscheidungspflicht zufolge § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 lediglich sechs Wochen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG hat die Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Bei einem Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, beträgt die Frist für die Entscheidungspflicht zufolge Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 lediglich sechs Wochen.

Der Antrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 des Umweltanwaltes für das Land Steiermark datiert vom 27. Dezember 2001. Mit Schreiben vom 8. Jänner 2002 hat die Behörde den Antrag an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abgetreten.Der Antrag nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 des Umweltanwaltes für das Land Steiermark datiert vom 27. Dezember 2001. Mit Schreiben vom 8. Jänner 2002 hat die Behörde den Antrag an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abgetreten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt das Weiterleiten eines Anbringens gem. § 6 AVG das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde. Die Rechtswirkungen einer Weiterleitung gem. § 6 AVG treten unabhängig davon ein, ob sie rechtens erfolgt ist oder nicht. (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 18. 3. 1993, Zl. 93/09/0042, vom 3. 4. 1989, Zl. 89/10/0085 und vom 15. 2. 1984, Zl. 83/01/0399).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt das Weiterleiten eines Anbringens gem. Paragraph 6, AVG das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde. Die Rechtswirkungen einer Weiterleitung gem. Paragraph 6, AVG treten unabhängig davon ein, ob sie rechtens erfolgt ist oder nicht. vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 18. 3. 1993, Zl. 93/09/0042, vom 3. 4. 1989, Zl. 89/10/0085 und vom 15. 2. 1984, Zl. 83/01/0399).

Der Umweltsenat kam daher zu dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages eine Entscheidungspflicht der Steiermärkischen Landesregierung nicht mehr gegeben war. Es fehlte somit an den gem. § 73 Abs. 2 AVG erforderlichen Antragsvoraussetzungen, sodass der Devolutionsantrag zurückzuweisen war.Der Umweltsenat kam daher zu dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages eine Entscheidungspflicht der Steiermärkischen Landesregierung nicht mehr gegeben war. Es fehlte somit an den gem. Paragraph 73, Absatz 2, AVG erforderlichen Antragsvoraussetzungen, sodass der Devolutionsantrag zurückzuweisen war.

Schlagworte

Umweltsenat, Zuständigkeit, Weiterleitung an falsche Behörde;

Dokumentnummer

UMSET_20021001_US_6B_2002_8_15_00
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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