TE Umse Bescheid 2002/10/9 US 6A/2002/5-12

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Veröffentlicht am 09.10.2002
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §5 Abs1
UVP-G 2000 §5 Abs2
UVP-G 2000 §6
UVP-G 2000 Anhang 1 Z14
AVG §13 Abs3
LFG §9
LFG §58
LFG §68
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 5 heute
  2. UVP-G 2000 § 5 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 5 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 5 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 5 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 5 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 5 heute
  2. UVP-G 2000 § 5 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 5 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 5 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 5 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 5 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 6 heute
  2. UVP-G 2000 § 6 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 6 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 6 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 6 gültig von 19.08.2009 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 6 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 6 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. LFG § 9 heute
  2. LFG § 9 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2026
  3. LFG § 9 gültig von 12.08.2016 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2016
  4. LFG § 9 gültig von 01.10.2013 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013
  5. LFG § 9 gültig von 27.06.2008 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
  6. LFG § 9 gültig von 01.09.2003 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2003
  7. LFG § 9 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997
  8. LFG § 9 gültig von 01.01.1958 bis 31.08.1997
  1. LFG § 58 heute
  2. LFG § 58 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2026
  3. LFG § 58 gültig von 01.10.2013 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013
  4. LFG § 58 gültig von 27.06.2008 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
  5. LFG § 58 gültig von 01.01.1958 bis 26.06.2008
  1. LFG § 68 heute
  2. LFG § 68 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2026
  3. LFG § 68 gültig von 01.07.2008 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
  4. LFG § 68 gültig von 27.06.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
  5. LFG § 68 gültig von 01.01.2005 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2004
  6. LFG § 68 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  7. LFG § 68 gültig von 01.08.1992 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992

Text

Betrifft:Helios Hubschraubertransport GmbH,Umweltverträglichkeitsprüfungs(UVP)-Verfahren über einen Flugplatz für Hubschrauber in Anthering;

hier: Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Philipp Bauer als Vorsitzenden, Dr. Wolfgang Catharin als Berichter und Dr. Reinhard Meißl als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Helios Hubschraubertransport GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef Aichlreiter, Sterneckstraße 55/1, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 29.4.2002, Zahl 20505-76/34/45-2002, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung für den Neubau eines Flugplatzes für Hubschrauber im UVP-Verfahren zu

Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:              ?              § 3 Abs. 7, § 5 Abs. 1 und 2, § 6, § 40 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, i.d.F. BGBl. I Nr. 50 /2002;Rechtsgrundlagen: ? Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6,, Paragraph 40, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,;

?§ 13 Abs. 3, § 66 Abs. 4, § 67 d AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, i.d.F. BGBl. I Nr. 117/2002;?§ 13 Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz 4,, Paragraph 67, d AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,;

?§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000;?§§ 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,;

?§§ 9, 58 und 68 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. 253/1957, i.d.F.?§§ 9, 58 und 68 Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt 253 aus 1957,, i.d.F.

BGBl. I Nr. 65/2002.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,.

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Helios Hubschraubertransport GmbH brachte zunächst mit Schreiben vom 14.11.1998 beim Landeshauptmann von Salzburg als Luftfahrtbehörde den Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Hubschrauberlandeplatzes ein. In einer mündlichen Verhandlung wurde vorerst ermittelt, dass von der grundsätzlichen Eignung der Fläche gemäß § 70 LFG auszugehen ist. Zum Standort wurde dabei festgestellt, dass es um eine nicht befestigte Landefläche, Klasse C, mit Rollweg und überdachtem Abstellplatz geht, östlich der Lokalbahn und westlich der Bundesstraße, nördlich mit einem Abstand von ca. 120 m zu einem Wohnhaus.1.1. Die Helios Hubschraubertransport GmbH brachte zunächst mit Schreiben vom 14.11.1998 beim Landeshauptmann von Salzburg als Luftfahrtbehörde den Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Hubschrauberlandeplatzes ein. In einer mündlichen Verhandlung wurde vorerst ermittelt, dass von der grundsätzlichen Eignung der Fläche gemäß Paragraph 70, LFG auszugehen ist. Zum Standort wurde dabei festgestellt, dass es um eine nicht befestigte Landefläche, Klasse C, mit Rollweg und überdachtem Abstellplatz geht, östlich der Lokalbahn und westlich der Bundesstraße, nördlich mit einem Abstand von ca. 120 m zu einem Wohnhaus.

1.2. Nach entsprechenden Hinweisen seitens der Behörde brachte die Helios Hubschraubertransport GmbH mit Schreiben vom 29.9.2000 bei der Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde 1. Instanz unter Bezugnahme auf den Antrag vom 14.11.1998 nun den Antrag auf Einleitung der UVP für dieses Projekt ein.

Die Salzburger Landesregierung forderte die Helios Hubschraubertransport GmbH unter Bezugnahme auf eine Erörterung mit der Behörde mit Schreiben vom 6.2.2001 auf, die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) entsprechend der in § 6 UVP-G aufgezählten Liste der erforderlichen Angaben auszugestalten. Mit Schreiben vom 16.3.2001 legte die Helios Transport GmbH eine UVE vor, die zusammenfassend von einem Kleinbetrieb ausgeht, der an diesem verkehrsmäßig erschlossenen Standort einen hindernisfreien Flugbetrieb gewährleiste, mit keinerlei negativen Auswirkungen auf die Umwelt. Zum Lärm wird auf eine schalltechnische Analyse der vorgesehenen Hubschrauber verwiesen, die anlässlich einer Außenlandung in Hellbrunn durchgeführt wurde; im Übrigen habe es bisher keine Beschwerden wegen Hubschrauberlärms gegeben. Das nun ausgewiesene Natura-2000-Gebiet der Antheringer Au sei nicht im Bereich des Auwaldes und der schützenswerten Vogelwelt sondern nur im Bereich der Wiesen betroffen.Die Salzburger Landesregierung forderte die Helios Hubschraubertransport GmbH unter Bezugnahme auf eine Erörterung mit der Behörde mit Schreiben vom 6.2.2001 auf, die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) entsprechend der in Paragraph 6, UVP-G aufgezählten Liste der erforderlichen Angaben auszugestalten. Mit Schreiben vom 16.3.2001 legte die Helios Transport GmbH eine UVE vor, die zusammenfassend von einem Kleinbetrieb ausgeht, der an diesem verkehrsmäßig erschlossenen Standort einen hindernisfreien Flugbetrieb gewährleiste, mit keinerlei negativen Auswirkungen auf die Umwelt. Zum Lärm wird auf eine schalltechnische Analyse der vorgesehenen Hubschrauber verwiesen, die anlässlich einer Außenlandung in Hellbrunn durchgeführt wurde; im Übrigen habe es bisher keine Beschwerden wegen Hubschrauberlärms gegeben. Das nun ausgewiesene Natura-2000-Gebiet der Antheringer Au sei nicht im Bereich des Auwaldes und der schützenswerten Vogelwelt sondern nur im Bereich der Wiesen betroffen.

Aus Sicht der Behörde ließ auch diese Fassung der UVE einige Punkte offen. Nach neuerlicher Besprechung bei der Behörde am 12.4.2001 forderte diese die Helios Transport GmbH mit Schreiben vom 26.4.2001 zur weiteren Ergänzung der UVE auf, wobei auf die dem beigelegten Besprechungsprotokoll zu entnehmenden einzelnen offenen Punkte bzw. nachzureichenden Unterlagen verwiesen wurde, und erstmals auf die Konsequenz einer Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG bei Nichtvorlage der Unterlagen hingewiesen wurde.Aus Sicht der Behörde ließ auch diese Fassung der UVE einige Punkte offen. Nach neuerlicher Besprechung bei der Behörde am 12.4.2001 forderte diese die Helios Transport GmbH mit Schreiben vom 26.4.2001 zur weiteren Ergänzung der UVE auf, wobei auf die dem beigelegten Besprechungsprotokoll zu entnehmenden einzelnen offenen Punkte bzw. nachzureichenden Unterlagen verwiesen wurde, und erstmals auf die Konsequenz einer Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG bei Nichtvorlage der Unterlagen hingewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 7.6.2001 legte dann die Helios Hubschraubertransport GmbH, nun vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christof Brunner, eine ergänzte UVE vor. Zur Lärmsituation wurde unterstrichen, dass es sich um keinen öffentlichen Flugplatz handle und im Jahresschnitt nur mit täglich rund zwei Starts/Landungen zu rechnen sei; die nächste geschlossene Siedlung sei rund 330 m entfernt, mit der Eigentümerin des näheren Wohnhauses herrsche Einvernehmen. Bezüglich Lärmemissionen wurde das Gutachten über eine schalltechnische Untersuchung des Hubschraubertyps anlässlich von Außenlandungen beim Schloss Hellbrunn und ein Lärmzeugnis des deutschen Luftfahrt-Bundesamtes beigelegt. Zur Frage der Auswirkungen auf das Schutzgebiet wurde ausgeführt, dass die Antheringer Au mit Wiesenflächen 60 bis 65 m zum Flugplatzbezugpunkt entfernt sei, der Auwald 200 m; in der Beschreibung durch die Salzburger Landesregierung sei der Auwald als ornithologisch reichhaltigster Lebensraum Salzburgs ausgewiesen, die Wiesen seien artenarm; da der Standort schon bisher per Außenlandungen angeflogen wurde, gebe es keine Verschlechterung durch einen Flugplatzbetrieb. Der UVE beigegeben wurden hiezu eine Unterlage über die Tierwelt des Flugplatzes Bad Vöslau und eine Umweltstudie des Salzburg Airport.

Seitens der Behörde und ihrer Amtssachverständigen wurden die ergänzenden Ausführungen aber als weiterhin unzureichend gesehen, und dies mit Schreiben vom 17.7.2001 dem Rechtsvertreter der Helios Hubschraubertransport GmbH mitgeteilt und in einer Besprechung am 24.7.2001 erläutert. Der schalltechnische Amtssachverständige bewertete die ergänzenden Ausführungen als keinen ausreichenden Ersatz für eine schalltechnische Untersuchung des geplanten Flugplatzes in Anthering selbst und nannte im Einzelnen fachliche Anforderungen an eine solche Untersuchung einschließlich Messungen und Berechnung der Schallimmission. Von Naturschutzseite wurde auf die Bewilligungspflicht des gegenständlichen Vorhabens hingewiesen und konstatiert, dass dieses Thema in der UVE noch immer nicht unter Bezugnahme auf existierende wissenschaftliche Untersuchungen abgehandelt wurde, für eine fachlich fundierte Beschreibung der Auswirkungen insbesondere auf die Vogelwelt nicht ausreichend sei, und dass die vorgelegten zoologischen Untersuchungen für Flugplätze nicht direkt auf die gegenständliche Situation übertragbar seien.

In einem von der Helios Transport GmbH selbst eingebrachten Schreiben vom 19.12.2001 führte sie aus, dass die vom Amtssachverständigen verlangten Lärmmessungen nur für Flugplätze mit dauerndem Flugbetrieb und nicht hier, nämlich für einen Platz mit durchschnittlich nur zwei Landungen, gelten könnten; die bekannt gegebenen Betriebslärmwerte seien für die Beurteilung ausreichend. Was die Schutzfunktion der Antheringer Au anlange, werde diese durch den Hubschrauberbetrieb nicht beeinträchtigt, die Zahl der Vögel habe sich beim bisherigen Flugbetrieb dort sogar erhöht, und es wurde darauf verwiesen, dass sogar große Flugplätze Rückzugsgebiete für diverse Vogelarten seien (Gewöhnungseffekt).

Die Behörde teilte daraufhin in einem an die Helios Hubschraubertransport GmbH zugestellten Schreiben vom 7.1.2002 mit, dass dies in keinster Weise die geforderten Ergänzungen der UVE seien und setzte unter Androhung der Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG eine Nachfrist bis 31.1.2002, welche sie dann bis Anfang März 2002 erstreckte. Es langte keine Ergänzung seitens der Berufungswerberin mehr ein; ein Schreiben über bisherige Beobachtungen der Tierwelt in der Gegend kam von der Forstverwaltung Mayr-Melnhof (mit dem Zusatz keine Fachleute zu sein). Schließlich erließ die Salzburger Landesregierung den eingangs zitierten zurückweisenden Bescheid vom 29.4.2002, in welchem begründend insbesondere auf die trotz Aufforderungen nach wie vor in der UVE fehlende Beschreibung der Lärmauswirkungen sowie die fehlende fachliche Untersuchung der Auswirkungen für die Vogelwelt, jeweils für den geplanten Standort, hingewiesen wurde.Die Behörde teilte daraufhin in einem an die Helios Hubschraubertransport GmbH zugestellten Schreiben vom 7.1.2002 mit, dass dies in keinster Weise die geforderten Ergänzungen der UVE seien und setzte unter Androhung der Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine Nachfrist bis 31.1.2002, welche sie dann bis Anfang März 2002 erstreckte. Es langte keine Ergänzung seitens der Berufungswerberin mehr ein; ein Schreiben über bisherige Beobachtungen der Tierwelt in der Gegend kam von der Forstverwaltung Mayr-Melnhof (mit dem Zusatz keine Fachleute zu sein). Schließlich erließ die Salzburger Landesregierung den eingangs zitierten zurückweisenden Bescheid vom 29.4.2002, in welchem begründend insbesondere auf die trotz Aufforderungen nach wie vor in der UVE fehlende Beschreibung der Lärmauswirkungen sowie die fehlende fachliche Untersuchung der Auswirkungen für die Vogelwelt, jeweils für den geplanten Standort, hingewiesen wurde.

1.3. Dagegen brachte die Helios Transport GmbH, nunmehr vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef Aichlreiter, und in der Folge als Berufungswerberin bezeichnet, innerhalb offener Frist Berufung ein, mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Genehmigung erteilt wird, oder ausgesprochen wird, dass sie nicht nach dem UVP-G 2000 abzuhandeln ist. Zu letzterem wird geltend gemacht, dass für den Standort bereits Bewilligungen für Außenlandungen - und -abflüge mit einem Hubschrauber erfolgten und der Hubschrauberlandeplatz insofern bereits vor der Ausweisung als Vogelschutzgebiet bestanden habe, und dies ohne Anrainerbeschwerden gegen den Lärm; es handle sich daher um keinen Neubau im UVP-rechtlichen Sinn. Es fehle außerdem an der Eindeutigkeit des Behördenwillens, da auf dem Technischen Projekt bereits ein Vidierungsstempel für eine Genehmigung für den Landeshauptmann angebracht worden sei. Was die im UVP-Verfahren von der Behörde ergänzend verlangten Unterlagen anlangt, brachte die Berufungswerberin vor, die Unterlagen vollständig im Sinne des Gesetzes vorgelegt zu haben und meinte, dass nur die Tiefe und Dichte in einer gutächtlichen Aufbereitung strittig sei. Die von der Behörde verlangten Angaben seien nach AVG amtswegig zu ermitteln, eine diese Maxime der amtswegigen Ermittlung ausschließende Anordnung fehle im UVP-G 2002. Es liege hier kein eine Zurückweisung rechtfertigendes Gebrechen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.

1.4. Der Umweltsenat hat den Verfahrensparteien Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Berufung binnen zwei Wochen eingeräumt. Davon machte nur die Landesumweltanwaltschaft Salzburg mit Schreiben vom 1.7.2002 Gebrauch, indem sie die Argumentation der erstinstanzlichen Behörde und die Berechtigung zur Einforderung ergänzender Unterlagen zur UVE unterstützt. Weder die Berufungswerberin noch sonst eine Partei beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von § 12 USG i.V.m. § 67 d1.4. Der Umweltsenat hat den Verfahrensparteien Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Berufung binnen zwei Wochen eingeräumt. Davon machte nur die Landesumweltanwaltschaft Salzburg mit Schreiben vom 1.7.2002 Gebrauch, indem sie die Argumentation der erstinstanzlichen Behörde und die Berechtigung zur Einforderung ergänzender Unterlagen zur UVE unterstützt. Weder die Berufungswerberin noch sonst eine Partei beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Paragraph 12, USG in Verbindung mit Paragraph 67, d

AVG.

2. Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1. Zunächst ist auf den Einwand der Berufungswerberin einzugehen, wonach die Salzburger Landesregierung als erstinstanzliche Behörde nach dem UVP-G 2000 unzuständigerweise eingeschritten sei, da es sich hier um keinen Anwendungsfall des UVP-G 2000 handle. Auch wenn der Antrag selbst auf die Bewilligung eines Flugplatzes gerichtet ist, wäre wenn sich dieser Einwand als zutreffend erweist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig, weil die Zuständigkeit der UVP-Behörde gegeben sein muss.

Nach dem geltenden UVP-G 2000 findet sich in Anhang 1 Z. 14 der TatbestandNach dem geltenden UVP-G 2000 findet sich in Anhang 1 Ziffer 14, der Tatbestand

„a) Neubau von Flugplätzen, ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze für Hubschrauber, die überwiegend Rettungseinsätzen, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen;"

Ein Ansatzpunkt für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände zu Gunsten bestimmter öffentlicher Interessen trat bei der Sachverhaltsermittlung nicht zu Tage und wird von der Berufungswerberin auch nicht behauptet. In Frage gestellt ist aber, dass tatbestandsmäßig überhaupt ein Neubau eines Flugplatzes vorliege, weil in dem Bereich schon bisher Außenlandungen bewilligt wurden und somit faktisch Hubschrauberflüge mit ihren Auswirkungen stattfanden. Zur Klärung des Begriffes „Flugplatz" ist nach Ansicht des Umweltsenates auf die Terminologie des Luftfahrtrechts zurückzugreifen, wie sie den Begriffen im Tatbestand in der Anlage 1 zum UVP-G zu Grunde liegt (vgl. dazu bereits US vom 16.9.1999, Zl. US 9/1999/1-35). Nach § 58 LFG ist ein (Land)Flugplatz eine Landfläche, die zur „ständigen" Benützung für den Abflug und die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt ist; für den Betrieb ist hier nach § 68 LFG eine Zivilflugplatz-Bewilligung einschließlich der Festlegung des Betriebsumfanges notwendig. Außenlandungen und -abflüge außerhalb bestehender Flugplätze sind hingegen grundsätzlich nur nach einer Bewilligung gemäß § 9 LFG zulässig, als eingeschränkter befristeter Ausnahmetatbestand vom Prinzip, dass Start und Landung nur auf Flugplätzen zulässig sind, dem so genannten Flugplatzzwang. Die Möglichkeit zu Außenabflugs- und –landebewilligungen darf nicht zu einer Umgehung des Flugplatzzwanges bzw. des § 58 LFG ausgelegt werden (vgl. auch den Kommentar von Halbmayer/Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht, Wien 1964, zu § 9 LFG). Selbst wenn eine solche Bewilligung für einen befristeten Zeitraum wiederholt erteilt wird, kann dies nicht mit der Einrichtung eines Flugplatzes zur ständigen Benützung gleichgesetzt werden, an den sowohl das LFG als auch das UVP-G 2000 andere Bewilligungspflichten knüpfen. Die bisherigen Außenlandebewilligungen können also nichts daran ändern, dass kein Flugplatz als ständige Anlage mit ihren Auswirkungen besteht. Es ist schon aus dem Grund von einem Neubau in dem Sinn zu sprechen, dass ein Flugplatz samt erforderlichen flugtechnischen Einrichtungen geschaffen wird, ganz abgesehen eben davon, das die Berufungswerberin (als Projektwerberin) selbst bei der Antragstellung die Bewilligung für den Neubau eines Flugplatzes begehrte. Der Tatbestand nach Anhang 1 Z. 14 lit. a) UVP-G 2000 ist gegeben, und damit die Zuständigkeit der Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz und des Umweltsenates als Berufungsbehörde nach diesem Gesetz.Ein Ansatzpunkt für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände zu Gunsten bestimmter öffentlicher Interessen trat bei der Sachverhaltsermittlung nicht zu Tage und wird von der Berufungswerberin auch nicht behauptet. In Frage gestellt ist aber, dass tatbestandsmäßig überhaupt ein Neubau eines Flugplatzes vorliege, weil in dem Bereich schon bisher Außenlandungen bewilligt wurden und somit faktisch Hubschrauberflüge mit ihren Auswirkungen stattfanden. Zur Klärung des Begriffes „Flugplatz" ist nach Ansicht des Umweltsenates auf die Terminologie des Luftfahrtrechts zurückzugreifen, wie sie den Begriffen im Tatbestand in der Anlage 1 zum UVP-G zu Grunde liegt vergleiche dazu bereits US vom 16.9.1999, Zl. US 9/1999/1-35). Nach Paragraph 58, LFG ist ein (Land)Flugplatz eine Landfläche, die zur „ständigen" Benützung für den Abflug und die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt ist; für den Betrieb ist hier nach Paragraph 68, LFG eine Zivilflugplatz-Bewilligung einschließlich der Festlegung des Betriebsumfanges notwendig. Außenlandungen und -abflüge außerhalb bestehender Flugplätze sind hingegen grundsätzlich nur nach einer Bewilligung gemäß Paragraph 9, LFG zulässig, als eingeschränkter befristeter Ausnahmetatbestand vom Prinzip, dass Start und Landung nur auf Flugplätzen zulässig sind, dem so genannten Flugplatzzwang. Die Möglichkeit zu Außenabflugs- und –landebewilligungen darf nicht zu einer Umgehung des Flugplatzzwanges bzw. des Paragraph 58, LFG ausgelegt werden vergleiche auch den Kommentar von Halbmayer/Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht, Wien 1964, zu Paragraph 9, LFG). Selbst wenn eine solche Bewilligung für einen befristeten Zeitraum wiederholt erteilt wird, kann dies nicht mit der Einrichtung eines Flugplatzes zur ständigen Benützung gleichgesetzt werden, an den sowohl das LFG als auch das UVP-G 2000 andere Bewilligungspflichten knüpfen. Die bisherigen Außenlandebewilligungen können also nichts daran ändern, dass kein Flugplatz als ständige Anlage mit ihren Auswirkungen besteht. Es ist schon aus dem Grund von einem Neubau in dem Sinn zu sprechen, dass ein Flugplatz samt erforderlichen flugtechnischen Einrichtungen geschaffen wird, ganz abgesehen eben davon, das die Berufungswerberin (als Projektwerberin) selbst bei der Antragstellung die Bewilligung für den Neubau eines Flugplatzes begehrte. Der Tatbestand nach Anhang 1 Ziffer 14, Litera a,) UVP-G 2000 ist gegeben, und damit die Zuständigkeit der Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz und des Umweltsenates als Berufungsbehörde nach diesem Gesetz.

Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass auch der übergangsmäßige Ausnahmetatbestand für die Anwendung des UVP-G 2000 nach dessen § 46 Abs. 9 hier nicht heranziehbar ist, weil es sich beim Neubau eines derartigen Flugplatzes um ein Vorhaben handelt, das schon bisher unter dieses Gesetz fiel.Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass auch der übergangsmäßige Ausnahmetatbestand für die Anwendung des UVP-G 2000 nach dessen Paragraph 46, Absatz 9, hier nicht heranziehbar ist, weil es sich beim Neubau eines derartigen Flugplatzes um ein Vorhaben handelt, das schon bisher unter dieses Gesetz fiel.

2.2. Die Berufungswerberin zog in Zweifel, ob die Willensbildung der Behörde klar genug zu entnehmen ist. Ausgangspunkt der Unklarheit ist, dass auf dem Technischen Projekt, wie es mit dem Antrag vorgelegt wurde, bei Erlassung des zurückweisenden Bescheides der Landesregierung als UVP-Behörde mit gleichem Datum und gleicher Zahl und von der selben Organwalterin ein Vidierungsvermerk angebracht wurde, der auf einen genehmigenden Bescheid für den Landeshauptmann verweist. Ein genehmigender Bescheid für den Landeshauptmann, offenbar gemeint als Luftfahrtbehörde, liegt hingegen gar nicht vor, ganz abgesehen davon, dass er gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 unzulässig und mit Nichtigerklärungssanktion bedroht wäre. Nach Ansicht des Umweltsenates erscheint die Kritik der Berufungswerberin insofern berechtigt, als der Stempel mit einem auf einen gar nicht erlassenen Bescheid einer anderen Behörde hinweisenden Vidierungsvermerk wohl als eine Unachtsamkeit seitens der Behörde bewertet werden muss, die für den Adressaten auf den ersten Blick missverständlich ist; ein solcher Vidierungsvermerk ohne Bescheid ändert allerdings nichts daran, dass der Bescheidwille in der maßgeblichen Ausfertigung des Bescheides der Salzburger Landesregierung unzweifelhaft formuliert und dokumentiert ist, und nur auf eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung einer Bewilligung für den Neubau eines Flugplatzes gerichtet ist.2.2. Die Berufungswerberin zog in Zweifel, ob die Willensbildung der Behörde klar genug zu entnehmen ist. Ausgangspunkt der Unklarheit ist, dass auf dem Technischen Projekt, wie es mit dem Antrag vorgelegt wurde, bei Erlassung des zurückweisenden Bescheides der Landesregierung als UVP-Behörde mit gleichem Datum und gleicher Zahl und von der selben Organwalterin ein Vidierungsvermerk angebracht wurde, der auf einen genehmigenden Bescheid für den Landeshauptmann verweist. Ein genehmigender Bescheid für den Landeshauptmann, offenbar gemeint als Luftfahrtbehörde, liegt hingegen gar nicht vor, ganz abgesehen davon, dass er gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 unzulässig und mit Nichtigerklärungssanktion bedroht wäre. Nach Ansicht des Umweltsenates erscheint die Kritik der Berufungswerberin insofern berechtigt, als der Stempel mit einem auf einen gar nicht erlassenen Bescheid einer anderen Behörde hinweisenden Vidierungsvermerk wohl als eine Unachtsamkeit seitens der Behörde bewertet werden muss, die für den Adressaten auf den ersten Blick missverständlich ist; ein solcher Vidierungsvermerk ohne Bescheid ändert allerdings nichts daran, dass der Bescheidwille in der maßgeblichen Ausfertigung des Bescheides der Salzburger Landesregierung unzweifelhaft formuliert und dokumentiert ist, und nur auf eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung einer Bewilligung für den Neubau eines Flugplatzes gerichtet ist.

2.3. Der Umweltsenat fand eine weitere aktenmäßige Unklarheit im vorgelegten erstinstanzlichen Verfahrensakt, nämlich ob eine im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ausgewiesene Rechtsvertretung und Zustellungsbevollmächtigung zu Gunsten des Rechtsanwaltes Mag. Brunner möglicherweise zu einer Rechtswidrigkeit führte, indem Zustellungen zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht an diesen Rechtsanwalt erfolgten. Auf Rückfragen des Umweltsenates gaben der damals vertretungsbefugte Rechtsanwalt Mag. Brunner als auch die Berufungswerberin übereinstimmend an, dass das Vollmachtsverhältnis mit Rechtsanwalt Mag. Brunner im erstinstanzlichen Verfahren bereits mit 11.9.2001 wieder beendet wurde. Mag. Brunner wies außerdem darauf hin, dass er diese Tatsache der erstinstanzlichen Behörde (mündlich) mitteilte. Die erstinstanzliche Behörde unterließ es, dies in dem der Berufungsbehörde vorgelegten Akt über das erstinstanzliche Verfahren festzuhalten. Eine Rechtswidrigkeit der weiteren Zustellung an die Berufungswerberin selbst ist aber nach dem ergänzenden Ermittlungsergebnis nicht erkennbar.

2.4. Der Sachverhalt ist im Übrigen in dem erstinstanzlichen Verfahrensakt festgehalten, aus dem die von der Berufungswerberin vorgelegten Angaben zu den einzelnen Inhaltspunkten, die Aufforderungen durch die Behörde, und die erfolgten Ergänzungen der UVE dokumentiert sind. Von diesem Sachverhalt ist auch aus Sicht des Umweltsenates auszugehen. Abgesehen davon, dass kein diesbezüglicher Antrag der Parteien vorliegt, hielt auch der Umweltsenat eine mündliche Verhandlung von Amts wegen durchzuführen für nicht erforderlich.

2.5. In der rechtlichen Beurteilung blieb zunächst strittig, ob die UVE im Sinne des UVP-G vollständig und in ausreichender Qualität vorgelegt wurde.

2.5.1. Die Regelungen für die UVE im UVP-G 2000 lauten:

„§ 6              (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.              Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere

a)              Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und Betriebes;

b)              Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;

c)              Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;

  1. d)Litera d
    die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;
  2. e)Litera e
    Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Energieträgern;
  3. f)Litera f
    Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie
allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.
              2.              Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten. 2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.
              3.              Beschreibung der möglicherweise vom Vorhaben erheblich
beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die               Menschen, Tiere,
Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören.
              4.              Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge
  1. a)Litera a
    des Vorhandenseins des Vorhabens,
  2. b)Litera b
    der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
  3. c)Litera c
    der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von
Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.
              5.              Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.
              6.              Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5. 7.              Kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben. 6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Ziffer eins bis 5, 7. Kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und zu begründen. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.(2) Sind einzelne Angaben nach Absatz eins, für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und zu begründen. Paragraph 5, Absatz 2, bleibt unberührt.

(3) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 vorzulegenden Angaben erlassen."(3) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Absatz eins, vorzulegenden Angaben erlassen."

§ 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 im UVP-G 2000 lauten:Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, im UVP-G 2000 lauten:

„(1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. ...„(1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß Paragraphen 3, oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. ...

(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 1 oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen."(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Absatz eins, oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen."

Der darin zitierte § 13 Abs. 3 AVG lautet:Der darin zitierte Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet:

„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

Die zur Klarstellung der Anforderungen an die Angaben in der UVE für einzelne Arten von Vorhaben im § 6 Abs. 3 UVP-G 2000 vorgesehene Ausführungsregelung im Verordnungsweg ist bisher nicht erfolgt. In den Gesetzesmaterialien zum UVP-G 2000 (vgl. 168/A Blg 21. GP, zu § 6) wird zwar auf den vorhandenen allgemeinen UVE-Leitfaden und weitere branchenspezifische als allfällige Grundlage für eine (künftige) Verordnungsregelung hingewiesen, doch ist der vorhandene Leitfaden ausdrücklich als eine Information und nicht als rechtsverbindliche Handlungsanleitung bezeichnet.Die zur Klarstellung der Anforderungen an die Angaben in der UVE für einzelne Arten von Vorhaben im Paragraph 6, Absatz 3, UVP-G 2000 vorgesehene Ausführungsregelung im Verordnungsweg ist bisher nicht erfolgt. In den Gesetzesmaterialien zum UVP-G 2000 vergleiche 168/A Blg 21. GP, zu Paragraph 6,) wird zwar auf den vorhandenen allgemeinen UVE-Leitfaden und weitere branchenspezifische als allfällige Grundlage für eine (künftige) Verordnungsregelung hingewiesen, doch ist der vorhandene Leitfaden ausdrücklich als eine Information und nicht als rechtsverbindliche Handlungsanleitung bezeichnet.

Er ist auch nach Ansicht des Umweltsenates eine nützliche und umfassend angelegte Erläuterung der wünschenswerten Angaben (vgl. in dem Sinne zur Stammfassung des Leitfadens bzw. § 6 UVP-G bereits Raschauer, Kommentar zum UVP-G, Wien 1995). Der Leitfaden ist rechtlich aber auch nur als solche zu qualifizieren. Er ist ein Hilfsmittel und kann nicht die Verpflichtung zur rechtsverbindlichen Abgrenzung dessen ersetzen, was das UVP-G 2000 als Mindeststandard für die UVE fordert. Der strittige Umfang und die Aufbereitungsqualität der vom Gesetzgeber im Rahmen der UVE verlangten Angaben sind daher hier soweit für den Anlassfall erforderlich im Auslegungswege zu beurteilen.Er ist auch nach Ansicht des Umweltsenates eine nützliche und umfassend angelegte Erläuterung der wünschenswerten Angaben vergleiche in dem Sinne zur Stammfassung des Leitfadens bzw. Paragraph 6, UVP-G bereits Raschauer, Kommentar zum UVP-G, Wien 1995). Der Leitfaden ist rechtlich aber auch nur als solche zu qualifizieren. Er ist ein Hilfsmittel und kann nicht die Verpflichtung zur rechtsverbindlichen Abgrenzung dessen ersetzen, was das UVP-G 2000 als Mindeststandard für die UVE fordert. Der strittige Umfang und die Aufbereitungsqualität der vom Gesetzgeber im Rahmen der UVE verlangten Angaben sind daher hier soweit für den Anlassfall erforderlich im Auslegungswege zu beurteilen.

2.5.2. Aus dem Gesetz selbst geht hervor, dass es bei der UVE um eine vom Projektwerber zusätzlich beizubringende Unterlage geht, die zu den nach den Verwaltungsvorschriften - hier der Sachmaterie nach dem Luftfahrtgesetz - geforderten Antragsunterlagen hinzukommen muss. Sie hat nicht nur nach der Ziffer 1 im § 6 UVP-G das Vorhaben nach Standort, Art und Umfang einschließlich der aus dem Betrieb zu erwartenden Emissionen und der Immissionszunahme detailliert zu beschreiben, sondern nach den Ziffern 3 bis 5 dieser Bestimmung auch einerseits die Beschreibung der - einzelnen - erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt insbesondere durch Emissionen, andererseits der jeweiligen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Einschränkung und zum Ausgleich der wesentlichen nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zu enthalten. Im UVP-G-2000 wird in der Form der UVE vom Projektwerber verlangt, dass er nicht nur detaillierte Angaben beizubringen hat, sondern dass er es ist, der auch Ermittlungen über die Auswirkungen auf die Umwelt beizubringen hat. Dem Projektwerber wird also eine spezifische Ermittlungspflicht auferlegt, die über die im Anlagenrecht übliche hinausgeht, indem er hier wesentliche Teile der Sachverhaltsermittlung zu leisten hat, die ansonsten der amtswegigen Ermittlungspflicht durch Befundaufnahme der Sachverständigen zuzuzählen wäre (vgl. Bergthaler in Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, Wien 1998, S. 227).2.5.2. Aus dem Gesetz selbst geht hervor, dass es bei der UVE um eine vom Projektwerber zusätzlich beizubringende Unterlage geht, die zu den nach den Verwaltungsvorschriften - hier der Sachmaterie nach dem Luftfahrtgesetz - geforderten Antragsunterlagen hinzukommen muss. Sie hat nicht nur nach der Ziffer 1 im Paragraph 6, UVP-G das Vorhaben nach Standort, Art und Umfang einschließlich der aus dem Betrieb zu erwartenden Emissionen und der Immissionszunahme detailliert zu beschreiben, sondern nach den Ziffern 3 bis 5 dieser Bestimmung auch einerseits die Beschreibung der - einzelnen - erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt insbesondere durch Emissionen, andererseits der jeweiligen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Einschränkung und zum Ausgleich der wesentlichen nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zu enthalten. Im UVP-G-2000 wird in der Form der UVE vom Projektwerber verlangt, dass er nicht nur detaillierte Angaben beizubringen hat, sondern dass er es ist, der auch Ermittlungen über die Auswirkungen auf die Umwelt beizubringen hat. Dem Projektwerber wird also eine spezifische Ermittlungspflicht auferlegt, die über die im Anlagenrecht übliche hinausgeht, indem er hier wesentliche Teile der Sachverhaltsermittlung zu leisten hat, die ansonsten der amtswegigen Ermittlungspflicht durch Befundaufnahme der Sachverständigen zuzuzählen wäre vergleiche Bergthaler in Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, Wien 1998, S. 227).

Es steht nach Ansicht des Umweltsenates schon nach dem Wortlaut des UVP-G außer Frage, dass sich diese Ermittlungen auf das konkret zur Genehmigung beantragte Vorhaben beziehen müssen, also Angaben und Beschreibungen für den konkreten Standort vorzulegen sind.

Was die Qualität der Angaben anlangt, ist schon von der speziellen Funktion der UVE innerhalb des UVP-G 2000 als Datenbasis für das Umweltverträglichkeitsgutachten auszugehen. Nach den Gesetzesmaterialien wird bei der UVE jedenfalls von einer entsprechenden fachlichen Qualität ausgegangen (vgl. EB zur Stammfassung des UVP-G, RV 269 Blg. 18. GP). In der Praxis fördert eine hohe Qualität der UVE zweifelsohne den weiteren Verfahrensverlauf (vgl. Wimmer in Bergthaler/Weber/Wimmer, a.a.O., S. 204 ff; in dem Sinne auch Köhler/Schwarzer, Kommentar zum UVP-G, Wien 1997, S. 86), wobei es sich empfehlen kann, dass schon der Projektwerber Gutachten beibringt (vgl. Wimmer, a.a.O.). Allerdings muss festgehalten werden, dass es vom Projektwerber rechtlich nicht verlangt werden kann, (wissenschaftliche) Gutachten selbst beizubringen (vgl. bereits Raschauer, a.a.O.).Was die Qualität der Angaben anlangt, ist schon von der speziellen Funktion der UVE innerhalb des UVP-G 2000 als Datenbasis für das Umweltverträglichkeitsgutachten auszugehen. Nach den Gesetzesmaterialien wird bei der UVE jedenfalls von einer entsprechenden fachlichen Qualität ausgegangen vergleiche EB zur Stammfassung des UVP-G, Regierungsvorlage 269 Blg. 18. Gesetzgebungsperiode In der Praxis fördert eine hohe Qualität der UVE zweifelsohne den weiteren Verfahrensverlauf vergleiche Wimmer in Bergthaler/Weber/Wimmer, a.a.O., S. 204 ff; in dem Sinne auch Köhler/Schwarzer, Kommentar zum UVP-G, Wien 1997, S. 86), wobei es sich empfehlen kann, dass schon der Projektwerber Gutachten beibringt vergleiche Wimmer, a.a.O.). Allerdings muss festgehalten werden, dass es vom Projektwerber rechtlich nicht verlangt werden kann, (wissenschaftliche) Gutachten selbst beizubringen vergleiche bereits Raschauer, a.a.O.).

2.5.3. Nach der Regelung im Abs. 2 des § 6 UVP-G 2000 wird klargestellt, dass, sollten einzelne Angaben für das konkrete Vorhaben nicht relevant oder dem Projektwerber billigerweise nicht zumutbar sein, er dies in der UVE anführen kann und zu begründen hat. Nach den Gesetzesmaterialien zum UVP-G 2000 (a.a.O.) wird dies als begründetes und nachvollziehbares „no impact statement" bezeichnet, und ausgeführt, dass billigerweise zumutbar sein soll, verfügbare Daten oder solche vorzulegen, deren Erhebung im Hinblick auf die Art oder Größe des Vorhabens oder der Bedeutung der zu erwartenden Auswirkungen vertretbar ist. Im Hinblick die besonderen Pflichten des Projektwerbers und die Bedeutung und Ausformung der UVE im Rahmen des Verfahrens sind die Anforderungen an ein solches „no impact statement" wohl eher eng auszulegen, und es kann nicht genügen, einfach zu behaupten, dass keine negativen Auswirkungen auf einzelne Aspekte des Umweltschutzes zu erwarten sind.2.5.3. Nach der Regelung im Absatz 2, des Paragraph 6, UVP-G 2000 wird klargestellt, dass, sollten einzelne Angaben für das konkrete Vorhaben nicht relevant oder dem Projektwerber billigerweise nicht zumutbar sein, er dies in der UVE anführen kann und zu begründen hat. Nach den Gesetzesmaterialien zum UVP-G 2000 (a.a.O.) wird dies als begründetes und nachvollziehbares „no impact statement" bezeichnet, und ausgeführt, dass billigerweise zumutbar sein soll, verfügbare Daten oder solche vorzulegen, deren Erhebung im Hinblick auf die Art oder Größe des Vorhabens oder der Bedeutung der zu erwartenden Auswirkungen vertretbar ist. Im Hinblick die besonderen Pflichten des Projektwerbers und die Bedeutung und Ausformung der UVE im Rahmen des Verfahrens sind die Anforderungen an ein solches „no impact statement" wohl eher eng auszulegen, und es kann nicht genügen, einfach zu behaupten, dass keine negativen Auswirkungen auf einzelne Aspekte des Umweltschutzes zu erwarten sind.

2.5.4. Die Berufungswerberin hat im erstinstanzlichen Verfahren zwar die geringe Größe dieses Vorhabens ins Treffen geführt, was für die räumliche Dimension des geplanten Flugplatzes und seines Betriebes durchaus plausibel ist. Dass die Art der Auswirkungen, insbesondere als Schallimmissionen aus dem Hubschrauberflugbetrieb auch gering sein soll, nur weil relativ wenige Flüge pro Tag geplant sind, ist allerdings für den konkreten Standort weder hinsichtlich des benachbarten Lebensraumes der Menschen noch hinsichtlich des zumindest durch die Nähe der Überflugsrouten berührten Natura-2000-Gebietes fachlich unterlegt begründet worden. Die Hinweise der Berufungswerberin, dass Betriebslärmmessungen erfolgten (Anmerkung: an einem anderen Standort, ohne die Auswirkungen des zu erwartenden Betriebslärms am Projektsstandort selbst zu eruieren), dass zu den bisherigen Außenlandungen keine Lärmbeschwerden vorliegen, und dass keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt mangels Überfliegens des Auwaldes selbst zu erwarten seien, sind nach Ansicht des Umweltsenates angesichts der Art der möglichen Auswirkungen beim gegebenen Standort keine ausreichende fachlich nachvollziehbare und plausible Begründung, warum diese Angaben hier nicht relevant oder Ermittlungen billigerweise nicht zumutbar sein sollen. Der Hinweis auf andere vorhandene Lärmemittenten wird bei der Ermittlung einer Immissionszunahme beachtlich sein, entbindet aber die Berufungswerberin nicht davon, solche Ermittlungen für das beantragte Vorhaben selbst anzustellen. Eine Erklärung der Berufungswerberin (als Projektwerberin), welcher die hiefür nach § 6 Abs. 2 UVP-G 2000 zu fordernde Qualifikation beigemessen werden könnte, liegt nach Ansicht des Umweltsenates nicht vor.2.5.4. Die Berufungswerberin hat im erstinstanzlichen Verfahren zwar die geringe Größe dieses Vorhabens ins Treffen geführt, was für die räumliche Dimension des geplanten Flugplatzes und seines Betriebes durchaus plausibel ist. Dass die Art der Auswirkungen, insbesondere als Schallimmissionen aus dem Hubschrauberflugbetrieb auch gering sein soll, nur weil relativ wenige Flüge pro Tag geplant sind, ist allerdings für den konkreten Standort weder hinsichtlich des benachbarten Lebensraumes der Menschen noch hinsichtlich des zumindest durch die Nähe der Überflugsrouten berührten Natura-2000-Gebietes fachlich unterlegt begründet worden. Die Hinweise der Berufungswerberin, dass Betriebslärmmessungen erfolgten (Anmerkung: an einem anderen Standort, ohne die Auswirkungen des zu erwartenden Betriebslärms am Projektsstandort selbst zu eruieren), dass zu den bisherigen Außenlandungen keine Lärmbeschwerden vorliegen, und dass keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt mangels Überfliegens des Auwaldes selbst zu erwarten seien, sind nach Ansicht des Umweltsenates angesichts der Art der möglichen Auswirkungen beim gegebenen Standort keine ausreichende fachlich nachvollziehbare und plausible Begründung, warum diese Angaben hier nicht relevant oder Ermittlungen billigerweise nicht zumutbar sein sollen. Der Hinweis auf andere vorhandene Lärmemittenten wird bei der Ermittlung einer Immissionszunahme beachtlich sein, entbindet aber die Berufungswerberin nicht davon, solche Ermittlungen für das beantragte Vorhaben selbst anzustellen. Eine Erklärung der Berufungswerberin (als Projektwerberin), welcher die hiefür nach Paragraph 6, Absatz 2, UVP-G 2000 zu fordernde Qualifikation beigemessen werden könnte, liegt nach Ansicht des Umweltsenates nicht vor.

Die UVE bleibt für die ausdrücklich auf Grundlage des § 6 UVP-G 2000 geforderten Angaben bzw. Beschreibungen der Auswirkungen bezüglich Schall und Naturschutz unvollständig.Die UVE bleibt für die ausdrücklich auf Grundlage des Paragraph 6, UVP-G 2000 geforderten Angaben bzw. Beschreibungen der Auswirkungen bezüglich Schall und Naturschutz unvollständig.

2.5.5. Was die weitere Kritik der Berufungswerberin daran anlangt, dass eine zu hohe Qualität der fachlichen Angaben gefordert wurde, erscheint diese ex post betrachtet insofern verständlich, als in der ersten Verfahrensphase die von sachverständiger Seite aufgezeigten Verbesserungsvorschläge für die UVE weitergeleitet wurden, ohne dass die Behörde eine rechtliche Differenzierung hinzufügte, welche Punkte wünschenswerte Angaben etwa im Sinne des zitierten Leitfadens sind, und welche im konkreten Fall rechtliche Mindestvoraussetzung für eine UVE sind. Da aber in der Folge seitens der Behörde wiederholt und mit Nachfrist für eine Vollständigkeit der UVE nötige Punkte fruchtlos eingemahnt wurden, es also bereits an der gesetzlich - mit besonderem Nachdruck der Regelung nach § 5 Abs. 2 – verlangten Vollständigkeit der UVE mangelt, können darüberhinausgehend strittig gebliebene Fragen der nötigen fachlichen Qualität hier dahingestellt bleiben.2.5.5. Was die weitere Kritik der Berufungswerberin daran anlangt, dass eine zu hohe Qualität der fachlichen Angaben gefordert wurde, erscheint diese ex post betrachtet insofern verständlich, als in der ersten Verfahrensphase die von sachverständiger Seite aufgezeigten Verbesserungsvorschläge für die UVE weitergeleitet wurden, ohne dass die Behörde eine rechtliche Differenzierung hinzufügte, welche Punkte wünschenswerte Angaben etwa im Sinne des zitierten Leitfadens sind, und welche im konkreten Fall rechtliche Mindestvoraussetzung für eine UVE sind. Da aber in der Folge seitens der Behörde wiederholt und mit Nachfrist für eine Vollständigkeit der UVE nötige Punkte fruchtlos eingemahnt wurden, es also bereits an der gesetzlich - mit besonderem Nachdruck der Regelung nach Paragraph 5, Absatz 2, – verlangten Vollständigkeit der UVE mangelt, können darüberhinausgehend strittig gebliebene Fragen der nötigen fachlichen Qualität hier dahingestellt bleiben.

2.5.6. Was die Argumentation anlangt, mit der die Berufungswerberin die Rechtfertigung für eine zurückweisende Entscheidung bestreitet, ist aus Sicht des Umweltsenates zunächst zu wiederholen, dass mit der UVE im UVP-G 2000 sehr wohl eine Ausnahme von der ansonsten üblichen amtswegigen Ermittlungspflicht festgelegt und ausgestaltet wurde. Im vorliegenden Fall geht es nicht nur um die Qualität der UVE als Basis für ein von der Behörde einzuholendes Umweltverträglichkeitsgutachten, sondern wie bereits festgestellt um die Vollständigkeit der UVE. Die beiden fehlenden Bereiche in der UVE, nämlich Lärm und Naturschutz, wurden von der erstinstanzlichen Behörde ausdrücklich eingemahnt, wobei in der behördlichen Mängelrüge, welche die zurückweisende Entscheidung auslöste, ausdrücklich auf die Rechtsfolge nach § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen wurde.2.5.6. Was die Argumentation anlangt, mit der die Berufungswerberin die Rechtfertigung für eine zurückweisende Entscheidung bestreitet, ist aus Sicht des Umweltsenates zunächst zu wiederholen, dass mit der UVE im UVP-G 2000 sehr wohl eine Ausnahme von der ansonsten üblichen amtswegigen Ermittlungspflicht festgelegt und ausgestaltet wurde. Im vorliegenden Fall geht es nicht nur um die Qualität der UVE als Basis für ein von der Behörde einzuholendes Umweltverträglichkeitsgutachten, sondern wie bereits festgestellt um die Vollständigkeit der UVE. Die beiden fehlenden Bereiche in der UVE, nämlich Lärm und Naturschutz, wurden von der erstinstanzlichen Behörde ausdrücklich eingemahnt, wobei in der behördlichen Mängelrüge, welche die zurückweisende Entscheidung auslöste, ausdrücklich auf die Rechtsfolge nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen wurde.

In dieser Bestimmung im AVG, auf die im § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 ausdrücklich verwiesen wird, geht es nach ihrer 1998 novellierten Fassung nicht mehr nur um Formgebrechen, sondern um verbesserungsfähige Mängel des Antrages, worunter auch inhaltliche Mängel zu subsumieren sind (vgl. VwGH vom 24.10.2000, Zl. 2000/05/0150). Bei derartigen Mängeln hat die Behörde die Behebung zu veranlassen und kann dazu einen Verbesserungsauftrag erlassen, mit angemessener Frist und der Wirkung, dass bei allfälligem fruchtlosen Ablauf der Frist der Antrag zurückzuweisen ist. Die auf diese Bestimmung verweisende Regelung im § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 ist nach Ansicht des Umweltsenates so zu verstehen, dass einerseits, wenn die Angaben in der UVE unvollständig sind, dies als verbesserungsfähiger Mangel zu werten ist, und andererseits kann die Behörde nicht nur, sondern „hat" die Behörde hier dem Projektwerber einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, indem sie die Ergänzung der UVE aufzutragen hat. Dabei sind die weiteren Regelungen im verwiesenen § 13 Abs. 3 AVG über die Fristsetzung für einen solchen Auftrag und für die Konsequenz beim allfälligen fruchtlosen Verstreichen der Frist für das UVP-Verfahren anzuwenden.In dieser Bestimmung im AVG, auf die im Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 ausdrücklich verwiesen wird, geht es nach ihrer 1998 novellierten Fassung nicht mehr nur um Formgebrechen, sondern um verbesserungsfähige Mängel des Antrages, worunter auch inhaltliche Mängel zu subsumieren sind vergleiche VwGH vom 24.10.2000, Zl. 2000/05/0150). Bei derartigen Mängeln hat die Behörde die Behebung zu veranlassen und kann dazu einen Verbesserungsauftrag erlassen, mit angemessener Frist und der Wirkung, dass bei allfälligem fruchtlosen Ablauf der Frist der Antrag zurückzuweisen ist. Die auf diese Bestimmung verweisende Regelung im Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 ist nach Ansicht des Umweltsenates so zu verstehen, dass einerseits, wenn die Angaben in der UVE unvollständig sind, dies als verbesserungsfähiger Mangel zu werten ist, und andererseits kann die Behörde nicht nur, sondern „hat" die Behörde hier dem Projektwerber einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, indem sie die Ergänzung der UVE aufzutragen hat. Dabei sind die weiteren Regelungen im verwiesenen Paragraph 13, Absatz 3, AVG über die Fristsetzung für einen solchen Auftrag und für die Konsequenz beim allfälligen fruchtlosen Verstreichen der Frist für das UVP-Verfahren anzuwenden.

Darin, dass die erstinstanzliche Behörde bei gegebener Sachlage und nichtbehobenem Mangel, nämlich dass die vorgelegte UVE auch noch in ihrer ergänzten Fassung unvollständig ist, die dafür vorgesehene Sanktion der Zurückweisung des Antrags verhängte, vermag der Umweltsenat keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.

2.6. Der Umweltsenat konnte daher der Berufung keine Folge geben, sie war spruchgemäß abzuweisen und damit die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Für solche Beschwerden sind Gebühren von je €

180,-- zu entrichten (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG).180,-- zu entrichten (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG).

Schlagworte

Flugplätze, Neubau; Umweltverträglichkeitserklärung, Unvollständigkeit, Zurückweisung des Genehmigungsantrags; Verbesserungsauftrag;

Dokumentnummer

UMSET_20021009_US_6A_2002_5_12_00
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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