TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/24 2000/05/0150

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3 impl;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Emilie Peters in Marchegg, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. Mai 2000, Zl. RU1-V-99207/00, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Parteien: 1. Maria Klementovic in Breitensee, Bahnstraße 179, 2. Stadtgemeinde Marchegg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtenen Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. Mai 1999 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde der erstmitbeteiligten Bauwerberin die nachträgliche baubehördliche Bewilligung zur Herstellung von Nebengebäuden auf ihrem Grundstück erteilt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin (Anrainerin) hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Vorstellung erhoben, sie hat den Bescheid des Gemeinderates betreffend die nachträgliche Bewilligung über die Errichtung von Nebengebäuden bezeichnet und die Vorstellung wie folgt begründet: "Meinem diesbezüglichen Anliegen wurde nicht entsprochen".

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Nach wörtlicher Wiedergabe des Vorstellungsschreibens führte die belangte Behörde aus, die Vorstellung enthalte keinen ausreichend begründeten Antrag. Nach der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sei das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages kein nach § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 1 der Nö. Gemeindeordnung 1973 kann derjenige, der durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Auf diese Möglichkeit ist in den letztinstanzlichen Bescheiden der Gemeindeorgane hinzuweisen.

Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung, dass ihrem diesbezüglichen Anliegen nicht entsprochen wurde, ein ausreichend begründeter Antrag im Sinne des § 61

Nö. Gemeindeordnung 1973 ist, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. I 158/1998 in Geltung stand. Auf Grund dieser Novelle durfte der von der Behörde angenommene Mangel der Vorstellung nicht ohne weiteres zur Zurückweisung der Vorstellung führen. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung der genannten Novelle ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr unverzüglich deren Behebung mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Die novellierte Fassung des § 13 Abs. 3 AVG stellt nicht mehr nur auf Formgebrechen von schriftlichen Anbringen ab, sondern ganz allgemein auf Mängel schriftlicher Anbringen, worunter auch inhaltliche Mängel eines Anbringens zu subsumieren sind. Es muss sich aber immer um verbesserungsfähige Mängel handeln, ein solcher verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel liegt im Falle des Fehlens eines Vorstellungsantrages gemäß der Regelung des § 61 Abs. 1 der Nö. Gemeindeordnung vor (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 99/05/0041, zur diesbezüglich gleich lautenden Bestimmung des § 102 Abs. 2 der Oö. Gemeindeordnung).

Da die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Bezug auf den festgestellten Mangel keinen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilte, sondern die Vorstellung, ohne einen solchen Auftrag zu erteilen, zurückwies, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Oktober 2000

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050150.X00

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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