Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §22Text
Betrifft:
Berufung von Fr. Anna Stolz gegen den Bescheid der OÖ Landesregierung vom 16.01.2003, Aktenzeichen UR-380068/174-2003-Pol/Sp
Fernwärmespeicher,
Projektsänderung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch seine Mitglieder Dr. Herbert Pelikan als Kammervorsitzender, Dr. Herbert Beran als Berichter sowie Dr. Wolfgang Krebs als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Berufungswerberin Anna Stolz, Schulertal 6, 4020 Linz, vertreten durch RA Dr. Aldo Frischenschlager, Dr. Dieter Gallistl, Dr. Elfgund Frischenschlager, Mag. A. Heinzl– Handl, Rechtsanwälte, Landstraße 15, 4020 Linz, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16.
Januar 2003, Zl. UR-380068/174-2003-Pol/Sp entschieden:
Spruch:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Rechtsgrundlagen:
Art. 11 B-VG, §§ 74, 81 Gewerbeordnung,Artikel 11, B-VG, Paragraphen 74, 81, Gewerbeordnung,
§§ 38, 39, 59, 66 AVG , §§ 22, 39, 40 UVP-G 2000Paragraphen 38, 39, 59, 66, AVG , Paragraphen 22, 39, 40, UVP-G 2000
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. September 2001, Aktenzeichen UR-380068/142-2001-Dr/Sr wurde der nunmehrigen Linzstrom GesmbH. die Genehmigung nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP-G 2000) für die Erneuerung des Fernheizkraftwerkes „Linz-Mitte“ erteilt. Diese Genehmigung umfasste auch, dass ein nicht mehr benötigter Heizöl-S-Tank mit einem Inhalt von 15.000 m3 in einen drucklosen Warmwasserspeicher umgebaut werden könne.
Eine unter anderem von der Berufungswerberin erhobene Berufung gegen diesen Bescheid wurde vom Umweltsenat mit Bescheid vom 07.01.2002, GZ US 4A/2001/12-6 zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid des Umweltsenates erhob die Berufungswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieses Verfahren ist anhängig.
1.2. Mit Antrag vom 14.10.2002 beantragte die Linz-Strom GesmbH. die baurechtliche, gewerberechtliche und luftfahrtsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Fernwärmespeichers am Gelände des Fernheizkraftwerkes Linz-Mitte. Nunmehr habe sich herausgestellt, dass der ursprünglich beantragte und bewilligte Fernwärmespeicher in Form eines umgebauten Öltankes in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eine ungünstige Lösung darstelle. Auf Grund der hydraulischen Verhältnisse im Fernwärmenetz sowie auf Grund der Notwendigkeit der Optimierung der Be- und Entladevorgänge des Fernwärmespeichers habe sich die Notwendigkeit ergeben, die geometrische Form des Speichers zu ändern, deshalb sei der Umbau des vorhandenen Öltanks nicht mehr wirtschaftlich und solle daher an Stelle des Umbaues des alten Öltankes ein neuer Fernwärmespeicher errichtet werden.
1.3. Bei der Verhandlung über diesen Antrag am 06.12.2002 brachte die Berufungswerberin zusammengefasst vor:
Bereits jetzt stelle die gegenwärtige Lärmsituation im Bereich ihres Bauernhofes ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß dar. Um ihre Gesundheit zu schützen, sei eine Herabsetzung des gegenwärtigen Lärmpegels notwendig, was durch geeignete Schalldämmmaßnahmen zu erfolgen habe. Verlangt würden Lärmmessungen gem. der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1, da die vorliegende Schallpegelmessungen unzureichend seien. Darüber hinaus sei im Gutachten zur UVP nicht angegeben, welche Größe und damit Lungendurchgängigkeit die immitierten Staubpartikel hätten und sei eine Überschreitung der NO2 Immissionen auf ihrer Liegenschaft zu befürchten.
Darüber hinaus werde gem. § 38 AVG die Unterbrechung des Verfahrens beantragt, da der Ausbau des Fernheizwerkes auf Grundparzellen stattfinde, welche zu einem anderen Zweck enteignet worden wären.Darüber hinaus werde gem. Paragraph 38, AVG die Unterbrechung des Verfahrens beantragt, da der Ausbau des Fernheizwerkes auf Grundparzellen stattfinde, welche zu einem anderen Zweck enteignet worden wären.
1.4. Die oberösterreichische Landesregierung holte Gutachten von Amtsachverständigen aus den Bereichen „Luftreinhaltung“ sowie „Lärmschutz“ ein.
Der Sachverständige für Luftreinhaltung führte aus, dass beim Betrieb des Fernwärmespeichers mit keinen luftseitigen Emissionen des Speichers zu rechnen sei, durch die örtliche Verlagerung des Speichers durch dieses Projekt würde keine Veränderung im Emissionsverhalten der Kesselanlagen bewirkt.
Beim Bau des Fernwärmespeichers käme es zu Emissionen durch die Motore der beim Bau verwendeten LKWs. Diese Emissionen seien etwa mit denen vergleichbar, die bei der Errichtung eines mehrstöckigen Wohngebäudes anfallen würden. Eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte bei den Häusern der nächstgelegenen Anrainern insbesonders der Berufungswerberin sei nicht zu erwarten, da deren Wohnhaus vom geplanten Fernwärmespeicher ca. 180 Meter entfernt und durch hohe Betriebsgebäude der Antragstellerin abgeschirmt sei.
Der Amtsachverständige für den Bereich „Lärmschutz“ führte aus, dass vom Betrieb des neuen Fernwärmespeichers im Vergleich zum genehmigten Projekt keine Erhöhung der Prognosewerte zu erwarten sei. Beim Bau des Wärmespeichers sei zu berücksichtigen, dass diese Baustelle von der Liegenschaft der Antragstellerin weiter entfernt sei, als der alte Heizöltank. Auch beim ursprünglichen Projekt hätte im Bereich des Heizöltankes gebaut werden müssen und wäre es dort zu Lärmemissionen gekommen. Dadurch, dass nunmehr die Bauarbeiten in größerer Entfernung von der Liegenschaft der Berufungswerberin erfolgen, würden die Lärmimmissionen auf ihrem Grundstück – verglichen mit den Lärmimmissionen, die bei den Umbauarbeiten des alten Heizöltankes anfallen wären – sogar verringert.
1.5. Mit Bescheid vom 16.01.2003 gab die oberösterreichische Landesregierung (vgl. S 1 letzter Absatz des Bescheides) dem Antrag der Antragstellerin unter Erteilung diverser, hier nicht wiederzugebender, Auflagen Folge. Hierbei legte sie die Ausführungen der Amtssachverständigen ihren Feststellungen zu Grunde.1.5. Mit Bescheid vom 16.01.2003 gab die oberösterreichische Landesregierung vergleiche S 1 letzter Absatz des Bescheides) dem Antrag der Antragstellerin unter Erteilung diverser, hier nicht wiederzugebender, Auflagen Folge. Hierbei legte sie die Ausführungen der Amtssachverständigen ihren Feststellungen zu Grunde.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die – rechtzeitige – Berufung.
Die Berufungswerberin beantragt, den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass dem Antrag keine Folge gegeben werde. In eventu wird die Aufhebung des Bescheides sowie die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz beantragt. Dieser möge insbesonders aufgetragen werden, Befund und Gutachten eines lärmtechnischen Sachverständigen einzuholen, wobei insbesonders der Befund auf Lärmmessungen des gegenwärtigen Zustandes zu beruhen habe und dem Stand der Technik, insbesonders der ÖAL Richtlinie entsprechen müsse. In eventu möge die Berufungsbehörde ein derartiges Gutachten selbst in Auftrag geben und der Berufungswerberin die Möglichkeit zur Stellungnahme gem. § 37 AVG einräumen und anschließend in der Sache selbst entscheiden und den Antrag auf Genehmigung der Projektänderung nach der Gewerbeordnung abweisen.Die Berufungswerberin beantragt, den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass dem Antrag keine Folge gegeben werde. In eventu wird die Aufhebung des Bescheides sowie die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz beantragt. Dieser möge insbesonders aufgetragen werden, Befund und Gutachten eines lärmtechnischen Sachverständigen einzuholen, wobei insbesonders der Befund auf Lärmmessungen des gegenwärtigen Zustandes zu beruhen habe und dem Stand der Technik, insbesonders der ÖAL Richtlinie entsprechen müsse. In eventu möge die Berufungsbehörde ein derartiges Gutachten selbst in Auftrag geben und der Berufungswerberin die Möglichkeit zur Stellungnahme gem. Paragraph 37, AVG einräumen und anschließend in der Sache selbst entscheiden und den Antrag auf Genehmigung der Projektänderung nach der Gewerbeordnung abweisen.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Zur Zuständigkeit des Umweltsenates:
Gemäß Art 11 Abs. 1 Z 7 B-VG ist in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung hingegen Landessache. Gemäß Art 11 Abs. 7 B-VG steht in diesen Angelegenheiten nach Erschöpfung des Instanzenzuges im Bereich der Vollziehung jedes Landes die Entscheidung dem unabhängigen Umweltsenat zu.Gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG ist in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung hingegen Landessache. Gemäß Artikel 11, Absatz 7, B-VG steht in diesen Angelegenheiten nach Erschöpfung des Instanzenzuges im Bereich der Vollziehung jedes Landes die Entscheidung dem unabhängigen Umweltsenat zu.
Gemäß § 39 Abs 1 2. Satz UVP-G 2000 erstreckt sich bis zum in § 22 leg cit bezeichneten Zeitpunkt die Zuständigkeit der Landesregierung auf alle Anträge zur Änderung der gemäß §§ 17 bis 18a leg cit erlassenen Bescheide.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, 2. Satz UVP-G 2000 erstreckt sich bis zum in Paragraph 22, leg cit bezeichneten Zeitpunkt die Zuständigkeit der Landesregierung auf alle Anträge zur Änderung der gemäß Paragraphen 17 bis 18 a leg cit erlassenen Bescheide.
Gemäß § 40 Abs 1 UVP-G 2000 ist der Umweltsenat in den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes des UVP-G 2000 Berufungsbehörde.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 ist der Umweltsenat in den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes des UVP-G 2000 Berufungsbehörde.
Bei Betrachtung dieser Gesetzesbestimmung könnte die Auffassung vertreten werden, dass die Zuständigkeit der Landesregierung für die Abänderung derartiger Bescheide lediglich in § 39 UVP-G 2000 geregelt sei, derartige Bescheide daher eine Angelegenheit des 6. Abschnitt des UVP-G 2000 seien und daher der Umweltsenat zur Entscheidung über erhobene Berufungen nicht zuständig sei. Man könnte auch die Meinung vertreten, dass dadurch, dass die Erstbehörde über den Antrag lediglich aufgrund der einzelnen Materiengesetze entschieden habe, es sich ebenfalls um keine Angelegenheit des ersten und zweiten Abschnittes des UVP-G 2000 handle. Diesen Auffassungen folgend, gebe es in derartigen Angelegenheiten keine Berufungsbehörde.Bei Betrachtung dieser Gesetzesbestimmung könnte die Auffassung vertreten werden, dass die Zuständigkeit der Landesregierung für die Abänderung derartiger Bescheide lediglich in Paragraph 39, UVP-G 2000 geregelt sei, derartige Bescheide daher eine Angelegenheit des 6. Abschnitt des UVP-G 2000 seien und daher der Umweltsenat zur Entscheidung über erhobene Berufungen nicht zuständig sei. Man könnte auch die Meinung vertreten, dass dadurch, dass die Erstbehörde über den Antrag lediglich aufgrund der einzelnen Materiengesetze entschieden habe, es sich ebenfalls um keine Angelegenheit des ersten und zweiten Abschnittes des UVP-G 2000 handle. Diesen Auffassungen folgend, gebe es in derartigen Angelegenheiten keine Berufungsbehörde.
Der Umweltsenat tritt diesen Überlegungen nicht bei:
Mit der ausdrücklichen Regelung in § 39 Abs. 1 leg. cit. betreffend die Zuständigkeit der Landesregierung auf für nicht-UVP-pflichtige Änderungen bis zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er das Verfahren über die Abnahmeprüfung gem. § 20 leg. cit. hinaus bis zum Übergang der Zuständigkeit gem. § 22 leg. cit. als Einheit sieht. Bei der Abnahmeprüfung müssen daher die Änderungen des UVP-Bescheides berücksichtigt werden; eine andere Auslegung würde den Zweck des § 20 leg. cit. missachten. Diese „Klammerfunktion“ des § 22 leg. cit. hat somit zur Folge, dass diese nicht-UVP-pflichtigen Änderungen auch dem zweiten Abschnitt UVP-G 2000 zuzuordnen sind und der Umweltsenat zuständige Berufungsbehörde ist.Mit der ausdrücklichen Regelung in Paragraph 39, Absatz eins, leg. cit. betreffend die Zuständigkeit der Landesregierung auf für nicht-UVP-pflichtige Änderungen bis zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er das Verfahren über die Abnahmeprüfung gem. Paragraph 20, leg. cit. hinaus bis zum Übergang der Zuständigkeit gem. Paragraph 22, leg. cit. als Einheit sieht. Bei der Abnahmeprüfung müssen daher die Änderungen des UVP-Bescheides berücksichtigt werden; eine andere Auslegung würde den Zweck des Paragraph 20, leg. cit. missachten. Diese „Klammerfunktion“ des Paragraph 22, leg. cit. hat somit zur Folge, dass diese nicht-UVP-pflichtigen Änderungen auch dem zweiten Abschnitt UVP-G 2000 zuzuordnen sind und der Umweltsenat zuständige Berufungsbehörde ist.
Eine gegenteilige Sicht der Dinge würde weiters dazu führen, dass in Fällen wie hier, die unter den Begriff „Umweltverträglichkeitsprüfung“ des Art 11 Abs 1 Z 7 B-VG fallen, dem UVP-G 2000 ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt würde.Eine gegenteilige Sicht der Dinge würde weiters dazu führen, dass in Fällen wie hier, die unter den Begriff „Umweltverträglichkeitsprüfung“ des Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG fallen, dem UVP-G 2000 ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt würde.
Der Umweltsenat ist daher zur Entscheidung über die Berufung zuständig.
2.2 Zur Sache:
2.2.1. Auszugehen ist davon, dass mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. September 2001 die Erneuerung des Fernheizkraftwerkes „Linz-Mitte“ bewilligt wurde.
Gegenstand des vom Umweltsenat nunmehr zu beurteilenden Verfahrens war lediglich der Antrag vom 14.10.2002 (Änderung des Projektes durch die Neuerrichtung eines Fernwärmespeichers statt dem bereits bewilligten Speicher im umzubauenden Heizöltank).
Keinesfalls war Gegenstand dieses Verfahrens, ob die Antragstellerin grundsätzlich berechtigt ist, an dieser Stelle überhaupt das Fernheizwerk Linz-Mitte zu erneuern. Darüber wurde bereits abgesprochen.
Insofern die Berufungswerberin somit generelle Einwände gegen das Projekt der Erneuerung des Fernheizwerkes Linz-Mitte an sich erhebt, sind diese daher unbeachtlich und einer sachlichen Erledigung nicht zugänglich. Dies betrifft etwa die Ausführungen der Berufungswerberin über Lärmmessungen nach der ÖAL Richtlinie (Seite 4, erster Absatz ff der Berufung) sowie die Lage der Messpunkte im früheren Verfahren (Seite 5, zweiter Absatz ff der Berufung).
§ 81 Abs. 1 Gewerbeordnung lautet: „Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenden Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist“.Paragraph 81, Absatz eins, Gewerbeordnung lautet: „Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenden Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist“.
Die Immissionen seitens der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 81 GewO (VwSlg. 10.482 A/1981)Die Immissionen seitens der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 81, GewO (VwSlg. 10.482 A/1981)
Die Erstbehörde war daher gehalten, festzustellen, ob durch die geplante Änderung die Immissionen auf die Nachbarliegenschaften im bezug auf die bereits dem Bescheid vom 21. September 2001 zugrundeliegenden Immissionen erhöht werden.
Dies hat die Erstbehörde getan: Die zwei von ihr beigezogenen Amtsachverständigen haben schlüssig – und durchaus mit der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmend – ausgeführt, dass durch den Betrieb des nunmehr beantragten Fernwärmespeichers (der laienhaft ausgedrückt einen großen mit heißem Wasser gefüllten Tank darstellt) die Emissionen des gesamten Fernheizwerkes (z.B. NOX , Staub) sich nicht verändern.
Die beigezogenen Amtssachverständigen haben weiters durchaus schlüssig und ebenfalls mit der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmend ausgeführt, dass auf Grund der größeren Entfernung des geplanten Fernwärmespeichers vom Grundstück der Berufungswerberin und auf Grund der Abschirmung durch die hohen Betriebsgebäude eine Verschlechterung der auf die Liegenschaft der Berufungswerberin einwirkenden Immissionen während der Bauphase nicht erfolgen wird (immer verglichen mit den durch das bereits bewilligte Projekt zu erwartenden Immissionen).
Eines von der Berufungswerberin hiezu extra geforderten Befundes (Seite 3, letzte Zeilen der Berufung) bedurfte es hiezu nicht.
Die Berufungswerberin bringt auf Seite 6, erster Absatz und auf der der Berufung angeschlossenen beschrifteten Fotokopie vor, dass der Abschirmeffekt durch die Betriebsgebäude bei von ihr bewirtschafteten, nördlichen Parzellen nicht vorliege. Hiezu ist auszuführen, dass die von der Berufungswerberin vorgelegte beschriftete Fotokopie nicht mit dem eingereichten und von der Erstbehörde bewilligten Projekt übereinstimmt:
Gemäß dem Lageplan liegt der von der Erstbehörde bewilligte Wärmespeicher etwa 140 Meter ost-nordöstlich des bestehenden Schornsteines des Fernheizwerkes. Aus dem Lageplan ist weiters ersichtlich, dass dann, wenn man von der Mitte des Wohnhauses der Berufungswerberin eine gerade Linie durch den vorhandenen Schornstein legt, man nach etwa 140 Meter in den örtlichen Bereich des geplanten Wärmespeichers gelangt. Projiziert man eine derartige Linie (Mitte Wohnhaus – Schornstein – Verlängerung) in die von der Berufungswerberin vorgelegte beschriftete Fotokopie, ergibt sich, dass die von ihr auf dieser Fotokopie angegebene Lage des Wärmebehälters falsch ist. Legt man aber die richtige Lage des Wärmebehälters zu Grunde, ergibt sich - auch der Fotokopie der Berufungswerberin folgend – kein Widerspruch zu den Gutachten der Sachverständigen.
Da in diesem Verfahren nur festzustellen ist, ob durch die geplante Änderung die Immissionen erhöht werden (was auf Grund der unbedenklichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde ausgeschlossen ist) war die Erstbehörde nicht verhalten, nochmals den Status quo der Immissionen auf der Liegenschaft der Berufungswerberin durch zeit– und kostenaufwändige Messungen festzustellen. Eine derartige Vorgangsweise hätte auch dem Gebot des § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG („die Behörde hat sich bei allen diesen Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen“) eklatant widersprochen.Da in diesem Verfahren nur festzustellen ist, ob durch die geplante Änderung die Immissionen erhöht werden (was auf Grund der unbedenklichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde ausgeschlossen ist) war die Erstbehörde nicht verhalten, nochmals den Status quo der Immissionen auf der Liegenschaft der Berufungswerberin durch zeit– und kostenaufwändige Messungen festzustellen. Eine derartige Vorgangsweise hätte auch dem Gebot des Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG („die Behörde hat sich bei allen diesen Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen“) eklatant widersprochen.
Ausgehend von diesen Überlegungen ergibt sich, dass die Vorgangsweise der Erstbehörde richtig war, sie hat den relevanten Sachverhalt vollständig festgestellt, weiterer Ermittlungen bedarf es nicht.
2.2.2. Die Berufungswerberin bringt vor, dass die Grundstücke ursprünglich ihren Rechtsvorgängen zum Zwecke des Ausbaues des Tankhafens Linz enteignet wurden. Da die enteigneten Grundstücke nie zu diesem Zweck verwendet worden seien, habe sie den Antrag gestellt, es möge festgestellt werden, dass die Grundstücke nie zu diesem Zweck verwendet worden seien, zu dem sie enteignet wurden und habe sie weiters beantragt, es möge der vormalige Enteignungsbescheid aufgehoben werden. Dieses Verfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, rechtfertige aber die Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens. Für den Fall, dass sie in diesem Verfahren obsiege, sei auszuführen, dass sie mit Rechtskraft eines derartigen Aufhebungsbescheides rückwirkend Eigentümerin der Liegenschaft wäre. Da die Antragstellerin auf fremden Gründen ohne Eigentümerzustimmung keine Bewilligung erlangen könne, sei im gegenständlichen Fall sehr wohl relevant, dass ein Verfahren anhängig sei, in dem mittels erstinstanzlichem Bescheid bereits eine Feststellung getroffen worden sei, nach der es – im Falle der Rechtskraft – eine dingliche Rückwirkung in der Art geben werde, dass die Berufungswerberin rückwirkend Eigentümerin eines Teiles der Grundstücke werde, auf denen das gegenständliche Vorhaben ausgeführt werden solle.
Hiezu ist auszuführen:
Derzeit ist die Antragstellerin Eigentümerin der Liegenschaft. Die Erstbehörde hatte bei ihrer Entscheidung von der bestehenden Sach- und Rechtslage auszugehen. Da diese eindeutig ist, lag keine von der Behörde zu beurteilende Vorfrage gem. § 38 AVG vor und hätte für eine derartige Unterbrechung jegliche Rechtsgrundlage gefehlt.Derzeit ist die Antragstellerin Eigentümerin der Liegenschaft. Die Erstbehörde hatte bei ihrer Entscheidung von der bestehenden Sach- und Rechtslage auszugehen. Da diese eindeutig ist, lag keine von der Behörde zu beurteilende Vorfrage gem. Paragraph 38, AVG vor und hätte für eine derartige Unterbrechung jegliche Rechtsgrundlage gefehlt.
Die Möglichkeit, dass unter Umständen die Berufungswerberin einmal wiederum Eigentum an der Liegenschaft erlangen sollte, stellt letztlich ein ökonomisches Risiko der Projektwerberin dar, die beabsichtigt, auf einem im Streit verfangenen Grundstück Investitionen durchzuführen. Zur Beurteilung und Abschätzung derartiger ökonomischer und zivilrechtlicher Risken ist aber nicht die Genehmigungsbehörde, sondern nur die Projektwerberin selbst verhalten.
2.2.3. Entgegen den Ausführungen in der Berufung (Seite 9, letzter Absatz) hat die Erstbehörde im Spruch des Bescheides über den gestellten Unterbrechungsantrag entschieden (vgl. Seite 9, erster Absatz des Bescheides), das hiezu erstattete weitere Vorbringen der Berufungswerberin (Seite 10, zweiter und dritter Absatz der Berufung) ist für den Umweltsenat unverständlich. Sollte hiermit gemeint sein, dass die Erstbehörde zuerst über den Unterbrechungsantrag entscheiden hätte müssen und erst nach Rechtskraft dieses Bescheides eine Sachentscheidung treffen hätte dürfen (um so eine möglichst lange Verfahrensdauer zu bewirken) ist auszuführen, dass eine derartige Vorgangsweise äußerst unzweckmäßig gewesen wäre und daher § 59 Abs. 1 AVG widersprochen hätte.2.2.3. Entgegen den Ausführungen in der Berufung (Seite 9, letzter Absatz) hat die Erstbehörde im Spruch des Bescheides über den gestellten Unterbrechungsantrag entschieden vergleiche Seite 9, erster Absatz des Bescheides), das hiezu erstattete weitere Vorbringen der Berufungswerberin (Seite 10, zweiter und dritter Absatz der Berufung) ist für den Umweltsenat unverständlich. Sollte hiermit gemeint sein, dass die Erstbehörde zuerst über den Unterbrechungsantrag entscheiden hätte müssen und erst nach Rechtskraft dieses Bescheides eine Sachentscheidung treffen hätte dürfen (um so eine möglichst lange Verfahrensdauer zu bewirken) ist auszuführen, dass eine derartige Vorgangsweise äußerst unzweckmäßig gewesen wäre und daher Paragraph 59, Absatz eins, AVG widersprochen hätte.
2.2.4. Zur Frage der Genehmigungsvoraussetzung nach der Oberösterreichischen Bauordnung ist auszuführen, dass einerseits durch diese Änderungen des Projektes auch während der Bauphase die Immissionen auf die Liegenschaften der Berufungswerberin – im Bezug auf den Genehmigungsbescheid vom 21. September 2001 – nicht erhöht wurden. Darüber hinaus ist auf die richtigen Rechtsausführungen der Erstbehörde zu verweisen (vgl. Seite 21 und 22 des angefochtenen Bescheides).2.2.4. Zur Frage der Genehmigungsvoraussetzung nach der Oberösterreichischen Bauordnung ist auszuführen, dass einerseits durch diese Änderungen des Projektes auch während der Bauphase die Immissionen auf die Liegenschaften der Berufungswerberin – im Bezug auf den Genehmigungsbescheid vom 21. September 2001 – nicht erhöht wurden. Darüber hinaus ist auf die richtigen Rechtsausführungen der Erstbehörde zu verweisen vergleiche Seite 21 und 22 des angefochtenen Bescheides).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Für eine solche Beschwerde sind Gebühren von je € 180 zu entrichten (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Für eine solche Beschwerde sind Gebühren von je € 180 zu entrichten (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG).
Schlagworte
Umweltsenat, Zuständigkeit, Änderungen des UVP- Genehmigungsbescheides vor Erlassung des Abnahmebescheides; Vorfrage, GrundstückseigentumDokumentnummer
UMSET_20030319_US_4A_2001_12_16_00