TE Umse Bescheid 2003/6/18 US 9A/2003/13-9

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Veröffentlicht am 18.06.2003
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
AVG §73 Abs2
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Betrifft: Hartsteinwerk Kitzbühel GmbH,

beabsichtigter Diabasabbau in der Gemeinde Maishofen, Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000;beabsichtigter Diabasabbau in der Gemeinde Maishofen, Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000;

Devolutionsantrag und Berufung der Gemeinde Maishofen

Bescheid

Der Umweltsenat – Kammer 9A – hat durch Dr. Verena Vaugoin als Vorsitzende, Dr. KarlIrresberger als Berichter und Dr. Primus Michelic als drittes stimmführendes Mitglied über die Anträge der Gemeinde Maishofen, vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in Wien:

1. Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Verfahren GZ 20502.20650 der Salzburger Landesregierung (im Folgenden: Devolutionsantrag) über den Antrag der Hartsteinwerk Kitzbühel GmbH auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob für das Vorhaben eines Diabasabbaues in der Gemeinde Maishofen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, und1. Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Verfahren GZ 20502.20650 der Salzburger Landesregierung (im Folgenden: Devolutionsantrag) über den Antrag der Hartsteinwerk Kitzbühel GmbH auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, ob für das Vorhaben eines Diabasabbaues in der Gemeinde Maishofen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, und

2. Berufung gegen die Erledigung der Salzburger Landesregierung vom 17.1.2003, Zl. 20502-20.650/68-2003, zu Recht erkannt:

Spruch:

1. Der Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglich-keitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 89/2000: § 3 Abs. 7 iVm § 3 Abs. 4 und Anhang 1 (Spalte 3) Z 26 lit. c, § 40 Abs. 1Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglich-keitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 89/2000: Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 und Anhang 1 (Spalte 3) Ziffer 26, Litera c,, Paragraph 40, Absatz eins
  • -Strichaufzählung
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 29/2000: §§ 63 Abs. 2, 73Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 29/2000: Paragraphen 63, Absatz 2, 73
  • -Strichaufzählung
    Bundesgesetz über den Umweltsenat – USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000: §§ 5, 6 und 12Bundesgesetz über den Umweltsenat – USG 2000, BGBl. römisch eins Nr. 114/2000: Paragraphen 5, 6 und 12

Begründung:

1. Gegenstand und Gang des Verfahrens:

Auf das Wesentlichste zusammengefasst, stellen sich Gegenstand und Gang des Verfahrens wie folgt dar:

1.1. Die Hartsteinwerk Kitzbühel GmbH stellte mit Schreiben vom 3. Juni 2002 bei der Salzburger Landesregierung den Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob für das Vorhaben eines Diabasabbaues in der Gemeinde Maishofen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, näherhin1.1. Die Hartsteinwerk Kitzbühel GmbH stellte mit Schreiben vom 3. Juni 2002 bei der Salzburger Landesregierung den Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, ob für das Vorhaben eines Diabasabbaues in der Gemeinde Maishofen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, näherhin

  • -Strichaufzählung
    ob durch den beantragten Festgesteinabbau in Trichterform ein UVP-auslösender Schwellenwert in Spalte 3 des Anhangs 1 UVP-G 2000 überschritten wird,
  • -Strichaufzählung
    ob ein räumlicher Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben in Saalfelden gegeben ist und es dadurch zu kumulierenden, insgesamt erheblichen Umweltauswirkungen kommt,
  • -Strichaufzählung
    ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.

1.2. Im Antrag wird das Vorhaben im Wesentlichen wie folgt umschrieben:

  • -Strichaufzählung
    Das geplante Abbaugebiet umfasst den Großteil der GP 291/2 KG Atzing, das im Eigenbesitz des Hauptgesellschafters und Geschäftsführers der antragstellenden Gesellschaft steht. Es hat ein Ausmaß von ca. 7,2 ha. Der gesamte Flächenbedarf für Abbau und Erschließung beträgt höchstens 7,7 ha.Das geplante Abbaugebiet umfasst den Großteil der Gesetzgebungsperiode 291/2 KG Atzing, das im Eigenbesitz des Hauptgesellschafters und Geschäftsführers der antragstellenden Gesellschaft steht. Es hat ein Ausmaß von ca. 7,2 ha. Der gesamte Flächenbedarf für Abbau und Erschließung beträgt höchstens 7,7 ha.
  • -Strichaufzählung
    Das Gebiet ist bewaldet, als Grünland gewidmet; es liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebiet Lahntal nahe dessen südwestlichem Rand und befindet sich nicht (sinngemäß) im Nahebereich (Umkreis von 300 m) eines Siedlungsgebietes iSd Anhangs 1 (Spalte 3) Z 25 lit. c bzw. Z 26 lit. c zum UVP-G 2000.Das Gebiet ist bewaldet, als Grünland gewidmet; es liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebiet Lahntal nahe dessen südwestlichem Rand und befindet sich nicht (sinngemäß) im Nahebereich (Umkreis von 300 m) eines Siedlungsgebietes iSd Anhangs 1 (Spalte 3) Ziffer 25, Litera c, bzw. Ziffer 26, Litera c, zum UVP-G 2000.
  • -Strichaufzählung
    Das abbauwürdige Volumen beträgt ca. 2,8 Mio. m³, die projektierte jährliche Abbaumenge 100.000 m³, die Abbaudauer 25 bis 30 Jahre, der Abraumanteil weniger als 5 %. Das Abraummaterial wird für die Rekultivierung eingesetzt, die Zug um Zug sofort nach dem Abbau erfolgt.
  • -Strichaufzählung
    Geplant ist ein trichterförmiger Festgesteinsabbau in 10 Scheiben von jeweils 12 m Höhe, beginnend in einer Seehöhe von 898 m und mit einem Abbau-Endniveau von 790 m Seehöhe, wobei auf jedem Niveau eine geschlossene temporäre Kulisse von 12 m Höhe (zum Sicht- und Emissionsschutz) verbleiben soll (die Kulissenkrone wird also entsprechend dem Abbaufortschritt sukzessive nach unten mitgezogen) und die Kulissen der untersten Scheiben gar nicht abgebaut werden sollen; im Abbauendzustand verbleibt ein Trichter und weist der verbleibende Hang eine natürliche Waldkulisse mit einer Breite von 60 bis 100 m und einer Mindestgeländehöhe von 35 m (zuzüglich Baumbewuchs) auf.
  • -Strichaufzählung
    Die Materialgewinnung soll mit Sprengarbeit – etwa alle zwei Wochen eine Sprengung mit höchstens 19 Kopfbohrlöchern zu je etwa 82,5 kg Einzellademenge – erfolgen.
  • -Strichaufzählung
    Kumulationseffekte sind bezüglich des in der Gemeinde Saalfelden bestehenden – in Kürze erschöpften – und bezüglich eines geplanten Diabasabbaues auf dem Höhenzug „Weikersbacher Köpfl" mit einer projektierten Fläche von 20 bis 40 ha möglich.
  • -Strichaufzählung
    Das geplante Abbaugebiet reicht fast an
die L 111 Glemmtal Landesstraße heran, die nach wenigen hundert Metern in die B 111 Pinzgau Bundesstraße einmündet.
  • -Strichaufzählung
    Für den Abtransport des Materials werden verschiedene Transportvarianten noch geprüft (LKW oder Bahn [mit LKW oder Förderband zu einer geeigneten Bahnverladestelle] nach Oberndorf (Kitzbühel) oder zu einer der umliegenden Steinaufbereitungsanlagen oder als sog. Rückfracht unter Nutzung bereits bestehender LKW-Leerfahrten.

1.3. Dieser Antrag langte am 14. Juni 2002 bei der Salzburger Landesregierung ein, die daraufhin verschiedene, hier nicht näher darzustellende Veranlassungen traf.

1.4. Ein Projektsänderungsantrag der Hartsteinwerk Kitzbühel GmbH langte am 9. Jänner 2003 bei der Salzburger Landesregierung ein. Darin wurde die projektierte jährliche Abbaumenge auf 75.000 m³ herabgesetzt (die Gesamtabbaudauer entsprechend auf ca. 37 Jahre verlängert) und das Verkehrskonzept dahingehend eingeengt und konkretisiert, dass ein Rückfracht-Konzept (Nutzung von Leerfahrten) dargestellt und ein noch bei der antragstellenden Gesellschaft in Prüfung stehendes Bahntransportkonzept (Saalfelden–Oberndorf) erwähnt wird.

1.5. Diesen Projektsänderungsantrag hat die Salzburger Landesregierung mit Schreiben vom 17.1.2003 an die Gemeinde Maishofen, die Bezirkshauptmannschaft Zell am See und die Landesumweltanwaltschaft sowie den Verkehrssachverständigen zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

1.6. Eine Entscheidung der Salzburger Landesregierung über den Feststellungsantrag der Hartsteinwerk Kitzbühel GmbH ist bis zum Einlangen des Devolutionsantrages beim Umweltsenat nicht ergangen. Die Gemeinde Maishofen hat nun mit Schriftsatz vom 30. April 2003, eingelangt am 2. Mai 2003, wegen Überschreitung der Entscheidungsfrist einen Devolutionsantrag an den Umweltsenat gestellt.

1.7. Die Gemeinde Maishofen hat ferner das Schreiben der Salzburger Landesregierung vom 17.1.2003, mit dem u.a. Gemeinde Maishofen zur Abgabe einer Stellungnahme zum Projektsänderungsantrag aufgefordert wurde, als Bescheid gewertet und dagegen bei der Salzburger Landesregierung Berufung erhoben. Die Salzburger Landesregierung hat diese Berufung als Teil des Aktes, der vom Umweltsenat aus Anlass der Behandlung des Schriftsatzes der Gemeinde Maishofen vom 2. Mai 2003 angefordert worden ist, vorgelegt (in dem Schriftsatz der Gemeinde Maishofen wird auch beantragt, die Vorlage der Berufung in die Wege zu leiten).

2. Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1. Über den Devolutionsantrag:

2.1.1. Die Zuständigkeit des Umweltsenates ist gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 gegeben.2.1.1. Die Zuständigkeit des Umweltsenates ist gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 gegeben.

2.1.2. Rechtliche Gesichtspunkte des Verfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000:2.1.2. Rechtliche Gesichtspunkte des Verfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000:

Nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Parteistellung haben im Feststellungsverfahren die Antragsberechtigten und die Standortgemeinde (§ 3 Abs. 7 vierter Satz UVP-G 2000).Nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Parteistellung haben im Feststellungsverfahren die Antragsberechtigten und die Standortgemeinde (Paragraph 3, Absatz 7, vierter Satz UVP-G 2000).

2.1.3. Zur Antragslegitimation bei Devolutionsanträgen:

Die Zulässigkeit von Devolutionsanträgen und die Voraussetzungen für die Stattgebung sind in § 73 AVG geregelt.Die Zulässigkeit von Devolutionsanträgen und die Voraussetzungen für die Stattgebung sind in Paragraph 73, AVG geregelt.

Dieser lautet seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998:Dieser lautet seit der Novelle BGBl. römisch eins Nr. 158/1998:

„§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.„§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."

Im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 beträgt die Entscheidungsfrist sechs Wochen (§ 3 Abs. 7 dritter Satz UVP-G 2000).Im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 beträgt die Entscheidungsfrist sechs Wochen (Paragraph 3, Absatz 7, dritter Satz UVP-G 2000).

Zunächst ist zu erörtern inwiefern eine Partei, bei der es sich – wie bei der Antragstellerin des Devolutionsverfahrens – nicht um jene handelt, welche den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zur Geltendmachung der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 2 AVG berechtigt ist. Wenn nämlich die Einzahlform „Antrag der Partei" wörtlich zu nehmen ist, so kann mit jener einen Partei nur die gemeint sein, welche den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.Zunächst ist zu erörtern inwiefern eine Partei, bei der es sich – wie bei der Antragstellerin des Devolutionsverfahrens – nicht um jene handelt, welche den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zur Geltendmachung der Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG berechtigt ist. Wenn nämlich die Einzahlform „Antrag der Partei" wörtlich zu nehmen ist, so kann mit jener einen Partei nur die gemeint sein, welche den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.

§ 73 Abs. 2 erster Satz AVG lautete in der Stammfassung (welche durch die Wiederverlautbarung des Jahres 1950 insoweit nicht verändert wurde) und in der Fassung der Novelle 1990, die bis zum Ablauf des Jahres 1998 in Geltung stand, auszugsweise wie folgt:Paragraph 73, Absatz 2, erster Satz AVG lautete in der Stammfassung (welche durch die Wiederverlautbarung des Jahres 1950 insoweit nicht verändert wurde) und in der Fassung der Novelle 1990, die bis zum Ablauf des Jahres 1998 in Geltung stand, auszugsweise wie folgt:

„Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht

(Fassung von 1925:) auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über."

(Fassung von 1990:) auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ... über ..."

Schon die zitierten früheren Fassungen verwendeten die Einzahlform „der Partei" und legten damit die Deutung nahe, dass nur eine Partei – nämlich die, welche durch ihren Antrag die Entscheidungspflicht ausgelöst hat – zur Stellung eines Devolutionsantrages berechtigt sei.

Dies trifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht zu. Zur Frage des Kreises der Parteien, die zur Stellung eines Devolutionsantrages berechtigt sind, ist auf der Grundlage dieser früheren Fassung eine verhältnismäßig umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen.

Eine mit dem Beschluss eines verstärkten Senates beginnende Judikaturlinie (VwSlg. 9458(A)/1977; 24.9.1991, 90/05/0204; 24.10.2002, 2001/06/0016) ist von dem Leitsatz gekennzeichnet:

„Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist."

Die Formulierung „jede Partei" war freilich im richtungweisenden Beschluss VwSlg. 9458(A)/1977 nicht auf die Unterscheidung zwischen verfahrenseinleitender und anderen Parteien gemünzt, sondern sollte vor allem jene Parteien einschließen, die einen Antrag gestellt haben, ohne einen Anspruch auf Sachentscheidung zu haben, sodass die Erledigung des Antrages nur in seiner Zurückweisung bestehen kann (vgl. VwSlg. 14151A/1994). Den tragenden Gründen dieses Beschlusses – wie auch denen der Folgeentscheidungen – ist daher eine Aussage zur hier vorliegenden Frage nicht zu entnehmen.Die Formulierung „jede Partei" war freilich im richtungweisenden Beschluss VwSlg. 9458(A)/1977 nicht auf die Unterscheidung zwischen verfahrenseinleitender und anderen Parteien gemünzt, sondern sollte vor allem jene Parteien einschließen, die einen Antrag gestellt haben, ohne einen Anspruch auf Sachentscheidung zu haben, sodass die Erledigung des Antrages nur in seiner Zurückweisung bestehen kann vergleiche VwSlg. 14151A/1994). Den tragenden Gründen dieses Beschlusses – wie auch denen der Folgeentscheidungen – ist daher eine Aussage zur hier vorliegenden Frage nicht zu entnehmen.

Einschränkend formuliert daher eine andere Judikaturlinie, es sei jede Partei (auch eine andere Partei als der Antragsteller) zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht legitimiert, sofern ihre Rechtslage durch den ausständigen Bescheid einer Veränderung ausgesetzt ist (vgl. VwSlg. 865A/1949, 976A/1949, 7480A/1969); zu bejahen sei dies beim Rechtsmittelgegner, zu verneinen etwa beim Anrainer im baurechtlichen oder wasserrechtlichen VerfahrenEinschränkend formuliert daher eine andere Judikaturlinie, es sei jede Partei (auch eine andere Partei als der Antragsteller) zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht legitimiert, sofern ihre Rechtslage durch den ausständigen Bescheid einer Veränderung ausgesetzt ist vergleiche VwSlg. 865A/1949, 976A/1949, 7480A/1969); zu bejahen sei dies beim Rechtsmittelgegner, zu verneinen etwa beim Anrainer im baurechtlichen oder wasserrechtlichen Verfahren

(vgl. VwSlg. 4640A/1958, 6748A/1965, 6975/1966, 7479/1968, 7712/1970; 4.4.1978, 380/76; 16.9.1982, 82/06/0001; 27.11.1990, 89/05/0242; 27.2.1998, 96/06/0016), bei diesem aber nicht, wenn er Rechtsmittelwerber istvergleiche VwSlg. 4640A/1958, 6748A/1965, 6975 aus 1966,, 7479 aus 1968,, 7712 aus 1970,; 4.4.1978, 380/76; 16.9.1982, 82/06/0001; 27.11.1990, 89/05/0242; 27.2.1998, 96/06/0016), bei diesem aber nicht, wenn er Rechtsmittelwerber ist

(VwSlg. 6446A/1964), was klarer dahingehend zu formulieren ist, dass es darauf ankommt, ob mit dem Ausständigsein der vom Devolutionswerber angestrebten Entscheidung für diesen ein Rechtsnachteil (z.B. Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Bescheides) verbunden ist (vgl. ausführlich Köhler in Holoubek – Lang (Hrsg), Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 91 f).(VwSlg. 6446A/1964), was klarer dahingehend zu formulieren ist, dass es darauf ankommt, ob mit dem Ausständigsein der vom Devolutionswerber angestrebten Entscheidung für diesen ein Rechtsnachteil (z.B. Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Bescheides) verbunden ist vergleiche ausführlich Köhler in Holoubek – Lang (Hrsg), Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 91 f).

2.1.4. Zur Rechtslage der Gemeinde:

Im Sinne der vorigen Darlegungen bedarf es einer Erörterung der Rechtslage der Standortgemeinde während der Anhängigkeit des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Zur Verfolgung welcher Interessen oder sonst aus welchen Gründen der Gemeinde (zusätzlich zu den Antragsberechtigten) in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung eingeräumt wurde, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Der Regelung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 entsprach in der Stammfassung § 3 Abs. 6 UVP-G 2000, der, soweit es sich um die Grundzüge der Regelung und insbesondere die Parteistellung handelt, unverändert blieb. Die der Stammfassung zugrundeliegende Regierungsvorlage (269 BlgNR 18. GP) sah eine solche Verfahrensart noch nicht vor, sie findet sich erst im Vorschlag des Umweltausschusses (1179 BlgNR 18. GP), allerdings ohne dass auf die Parteistellung der Gemeinde eingegangen worden wäre. Ausführlicher als in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist die Parteistellung der Gemeinde für das Genehmigungsverfahren in § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 geregelt. Demnach haben insbesondere die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 ParteistellungIm Sinne der vorigen Darlegungen bedarf es einer Erörterung der Rechtslage der Standortgemeinde während der Anhängigkeit des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. Zur Verfolgung welcher Interessen oder sonst aus welchen Gründen der Gemeinde (zusätzlich zu den Antragsberechtigten) in Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Parteistellung eingeräumt wurde, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Der Regelung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 entsprach in der Stammfassung Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000, der, soweit es sich um die Grundzüge der Regelung und insbesondere die Parteistellung handelt, unverändert blieb. Die der Stammfassung zugrundeliegende Regierungsvorlage (269 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode sah eine solche Verfahrensart noch nicht vor, sie findet sich erst im Vorschlag des Umweltausschusses (1179 BlgNR 18. GP), allerdings ohne dass auf die Parteistellung der Gemeinde eingegangen worden wäre. Ausführlicher als in Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist die Parteistellung der Gemeinde für das Genehmigungsverfahren in Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 geregelt. Demnach haben insbesondere die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, Parteistellung

(„Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, ...").

Der so spezifizierte Umfang der Parteirechte kann auch als gesetzliche Motivation für die Parteistellung im Feststellungsverfahren angesehen werden, in dem ja darüber entschieden wird, ob die Vorschriften über das Genehmigungsverfahren, und damit auch die zitierte Regelung der Parteistellung, überhaupt zur Anwendung gelangt. Es ist weiters davon auszugehen, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von der Gemeinde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, förderlich ist.

Die Untersuchung der Frage, ob die auch im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 so zu verstehende Rechtsstellung der Gemeinde durch eine Verletzung der Entscheidungspflicht beeinträchtigt wird, führt zu § 3 Abs. 6 UVP-G 2000:Die Untersuchung der Frage, ob die auch im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 so zu verstehende Rechtsstellung der Gemeinde durch eine Verletzung der Entscheidungspflicht beeinträchtigt wird, führt zu Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000:

„Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen„Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Absatz eins, 2, oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen

vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 40 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden."vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß Paragraph 40, Absatz 3, zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden."

Im Lichte der von dieser Bestimmung normierten Sperrwirkung ist der Umstand, dass das Feststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, der Rechtsstellung der Gemeinde nicht nachteilig.

Der von der Devolutionswerberin vorgebrachte Gesichtspunkt, sie sei „in ihrer Bewegungsfreiheit punkto rechtlicher und wirtschaftlicher Maßnahmen, das Gemeindegebiet betreffend, benachteiligt", ist demgegenüber – soweit er nachvollziehbar ist – nicht rechtserheblich.

Auch dem Vorbringen der Devolutionswerberin, sie sei „in ihrem verfassungsmäßigen Grundrecht auf Durchführung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist verletzt, sodass sich auch daraus ihre Berechtigung ergibt, weil ihr an der Einhaltung des Verfassungsrechtes jedenfalls ein rechtliches Interesse zugestanden werden muss", kann nicht gefolgt werden. Die Parteistellung der Standortgemeinde im Feststellungsverfahren ist, wie gezeigt, nicht Ausfluss subjektiver Rechte, sondern wahrzunehmender öffentlicher Interessen, die den subjektiven Rechte lediglich auf einfachgesetzlicher Ebene in verfahrensrechtlicher Hinsicht gleichgestellt sind. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen (28.3.1996, 95/07/0239; 1.7.1997, 96/04/0222; 13.12.2000, 2000/04/0163), dass der Standortgemeinde – ungeachtet ihrer Stellung als Formal-(Legal-)Partei – nach § 3 Abs. 6 UVP-G (nunmehr § 3 Abs. 7 UVP-G 2000) subjektive Rechte – wie auch eine Ermächtigung zu einer Beschwerdeführung im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG – nicht eingeräumt sind.Auch dem Vorbringen der Devolutionswerberin, sie sei „in ihrem verfassungsmäßigen Grundrecht auf Durchführung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist verletzt, sodass sich auch daraus ihre Berechtigung ergibt, weil ihr an der Einhaltung des Verfassungsrechtes jedenfalls ein rechtliches Interesse zugestanden werden muss", kann nicht gefolgt werden. Die Parteistellung der Standortgemeinde im Feststellungsverfahren ist, wie gezeigt, nicht Ausfluss subjektiver Rechte, sondern wahrzunehmender öffentlicher Interessen, die den subjektiven Rechte lediglich auf einfachgesetzlicher Ebene in verfahrensrechtlicher Hinsicht gleichgestellt sind. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen (28.3.1996, 95/07/0239; 1.7.1997, 96/04/0222; 13.12.2000, 2000/04/0163), dass der Standortgemeinde – ungeachtet ihrer Stellung als Formal-(Legal-)Partei – nach Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G (nunmehr Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000) subjektive Rechte – wie auch eine Ermächtigung zu einer Beschwerdeführung im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG – nicht eingeräumt sind.

Der Devolutionsantrag war daher zurückzuweisen.

2.2. Über die Berufung:

Die zugleich mit der Stellung des Devolutionsantrages erhobene Berufung liegt dem Umweltsenat als Teil des angeforderten Aktes der Salzburger Landesregierung vor und wird daher in Behandlung genommen.

Sie richtet sich gegen die an die Berufungswerberin ergangene Einladung (es werde Gelegenheit gegeben), zur Änderung des Feststellungsantrages Stellung zu nehmen.

Eine solche Einladung ist kein Bescheid, sondern eine bloße Verfahrensanordnung.

Nach § 63 Abs. 2 AVG ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung unzulässig.Nach Paragraph 63, Absatz 2, AVG ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung unzulässig.

Die erhobene Berufung war somit als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Schlagworte

Berufung gegen Verfahrensanordnung, Zulässigkeit; Devolutionsantrag, Feststellungsverfahren, Zulässigkeit;

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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