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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des FN in G, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 4, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Laßnitzhöhe wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer Baubewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
In Anwendung des § 42 Abs. 5 VwGG 1965 in Verbindung mit § 62 VwGG 1965 und mit § 73 AVG 1950 wird der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Juni 1981 auf Übergang der Entscheidungspflicht, betreffend das Bauansuchen von H und F K für einen Zubau auf dem Grundstück Nr. n/1, KG. X, abgewiesen. In Anwendung des Paragraph 42, Absatz 5, VwGG 1965 in Verbindung mit Paragraph 62, VwGG 1965 und mit Paragraph 73, AVG 1950 wird der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Juni 1981 auf Übergang der Entscheidungspflicht, betreffend das Bauansuchen von H und F K für einen Zubau auf dem Grundstück Nr. n/1, KG. römisch zehn, abgewiesen.
Die Gemeinde Laßnitzhöhe hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.845,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Baubewilligungsverfahren für einen Zubau auf dem Grundstück Nr. n/1, KG. X, als Nachbar Partei (§ 61 der Steiermärkischen Bauordnung 1968). Er wurde zu der am 25. September 1975 abgehaltenen Bauverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Laßnitzhöhe vom 17. März 1976, Zl. 153/01/444-1975/76, wurde die beantragte Baubewilligung gemäß § 62 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 erteilt. Der Baubewilligungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer vorerst nicht zugestellt; dies geschah erst über sein ausdrückliches Verlangen vom 12. Juli 1979. Der Beschwerdeführer erhob hierauf gegen den Baubewilligungsbescheid die Berufung; dieser wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Laßnitzhöhe vom 26. November 1979, Zl. 030/1380-1979, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Baubewilligungsverfahren für einen Zubau auf dem Grundstück Nr. n/1, KG. römisch zehn, als Nachbar Partei (Paragraph 61, der Steiermärkischen Bauordnung 1968). Er wurde zu der am 25. September 1975 abgehaltenen Bauverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Laßnitzhöhe vom 17. März 1976, Zl. 153/01/444-1975/76, wurde die beantragte Baubewilligung gemäß Paragraph 62, der Steiermärkischen Bauordnung 1968 erteilt. Der Baubewilligungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer vorerst nicht zugestellt; dies geschah erst über sein ausdrückliches Verlangen vom 12. Juli 1979. Der Beschwerdeführer erhob hierauf gegen den Baubewilligungsbescheid die Berufung; dieser wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Laßnitzhöhe vom 26. November 1979, Zl. 030/1380-1979, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge gegeben.
Auf Grund einer vom Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung hob die Steiermärkische Landesregierung den Bescheid des Gemeinderates vom 26. November 1979 gemäß § 94 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 mit Bescheid vom 20. Mai 1980, Zl. 3-338 Ke 27/1-1980, auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Laßnitzhöhe. Hierauf gab der Gemeinderat der Gemeinde Laßnitzhöhe mit Bescheid vom 3. Dezember 1980, Zl. 030/444/929-80, der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 17. März 1976 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 Folge und behob den angefochtenen Bescheid. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Da der Bescheid vom 17. März 1976 ohne zuvor erteilte Widmungsbewilligung erlassen worden sei, stehe die Baubewilligung im Widerspruch zu § 2 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, weshalb der Bescheid zu beheben gewesen sei. Auf Grund einer vom Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung hob die Steiermärkische Landesregierung den Bescheid des Gemeinderates vom 26. November 1979 gemäß Paragraph 94, Absatz 5, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 mit Bescheid vom 20. Mai 1980, Zl. 3-338 Ke 27/1-1980, auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Laßnitzhöhe. Hierauf gab der Gemeinderat der Gemeinde Laßnitzhöhe mit Bescheid vom 3. Dezember 1980, Zl. 030/444/929-80, der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 17. März 1976 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 Folge und behob den angefochtenen Bescheid. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Da der Bescheid vom 17. März 1976 ohne zuvor erteilte Widmungsbewilligung erlassen worden sei, stehe die Baubewilligung im Widerspruch zu Paragraph 2, Absatz eins, der Steiermärkischen Bauordnung 1968, weshalb der Bescheid zu beheben gewesen sei.
Am 4. Juni 1981 brachten die Bauwerber ein mit einem Ansuchen um Widmungsbewilligung verbundenes neuerliches Bauansuchen ein.
Am 25. Juni 1981 brachte der Beschwerdeführer beim Gemeinderat der Gemeinde Laßnitzhöhe einen auf § 73 AVG 1950 gestützten Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich des gegenständlichen Bauansuchens vom Bürgermeister an den Gemeinderat ein. Er vertrat darin den Standpunkt, der Bürgermeister hätte nach Aufhebung der seinerzeitigen Baubewilligung mit Berufungsbescheid vom 3. Dezember 1980 ein neuerliches Verfahren in erster Instanz unter Beiziehung des Beschwerdeführers als Partei abführen und innerhalb von sechs Monaten den Bescheid erlassen müssen, was nicht geschehen sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei das Bauansuchen mangels Vorliegens einer Widmungsbewilligung abzuweisen. Am 25. Juni 1981 brachte der Beschwerdeführer beim Gemeinderat der Gemeinde Laßnitzhöhe einen auf Paragraph 73, AVG 1950 gestützten Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich des gegenständlichen Bauansuchens vom Bürgermeister an den Gemeinderat ein. Er vertrat darin den Standpunkt, der Bürgermeister hätte nach Aufhebung der seinerzeitigen Baubewilligung mit Berufungsbescheid vom 3. Dezember 1980 ein neuerliches Verfahren in erster Instanz unter Beiziehung des Beschwerdeführers als Partei abführen und innerhalb von sechs Monaten den Bescheid erlassen müssen, was nicht geschehen sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei das Bauansuchen mangels Vorliegens einer Widmungsbewilligung abzuweisen.
Da in der Folge der Gemeinderat der Gemeinde Laßnitzhöhe keinen Bescheid erließ, brachte der Beschwerdeführer am 31. Dezember 1981 die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes beim Verwaltungsgerichtshof ein. Da in der Folge der Gemeinderat der Gemeinde Laßnitzhöhe keinen Bescheid erließ, brachte der Beschwerdeführer am 31. Dezember 1981 die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, des Bundes-Verfassungsgesetzes beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verwaltungsverfahren gemäß § 8 AVG 1950 in Verbindung mit § 61 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 die Parteistellung zukam und die im § 27 VwGG 1965 festgesetzte Frist von sechs Monaten verstrichen war, ohne dass über den Antrag entschieden worden war, ist die Säumnisbeschwerde zulässig (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. N. F. Nr. 9458/A). Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher gemäß § 42 Abs. 5 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 vorerst über den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 25. Juni 1981 zu erkennen. Dieser Antrag war jedoch aus folgenden Gründen abzuweisen: Da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 8, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 61, der Steiermärkischen Bauordnung 1968 die Parteistellung zukam und die im Paragraph 27, VwGG 1965 festgesetzte Frist von sechs Monaten verstrichen war, ohne dass über den Antrag entschieden worden war, ist die Säumnisbeschwerde zulässig vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. N. F. Nr. 9458/A). Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher gemäß Paragraph 42, Absatz 5, VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, vorerst über den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 25. Juni 1981 zu erkennen. Dieser Antrag war jedoch aus folgenden Gründen abzuweisen:
Es ist davon auszugehen, dass sich der Devolutionsantrag auf ein in erster Instanz anhängiges Baubewilligungsverfahren bezieht, welches durch einen Antrag der Bauwerber H und F K. anhängig wurde und in welchem dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung eines Nachbarn zukommt. Wie nun der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (vgl. den zur Bauordnung für Wien ergangenen Beschluss vom 16. April 1958, Slg. N. F. Nr. 4640/A, von welchem nur hinsichtlich der formellen Behandlung der Säumnisbeschwerde im vorzitierten Beschluss eines verstärkten Senates abgegangen wurde, und den Beschluss vom 5. September 1966, Slg. N. F. Nr. 6975/A), liegt ein Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn insolange nicht vor, als nicht über seine Einwendungen abgesprochen wurde. Ein solcher Eingriff ist erst dann gegeben, wenn eine Baubewilligung erteilt und durch diese Baubewilligung ein subjektives Nachbarrecht verletzt wurde. An dieser Situation ändert es nichts, wenn dem anhängigen erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren bereits Verfahren in höheren Instanzen, bei der Aufsichtsbehörde oder vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangen sind, sofern das Ergebnis dieser vorangegangenen Verfahren zur Aufhebung früherer Baubewilligungen bzw. früherer Abweisungen oder Zurückweisungen von Einwendungen des Nachbarn geführt hat. Der Nachbar kann daher in solchen Fällen die Entscheidungspflicht nach § 73 AVG 1950 nicht mit Erfolg geltend machen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Devolutionsantrag auf ein in erster Instanz anhängiges Baubewilligungsverfahren bezieht, welches durch einen Antrag der Bauwerber H und F K. anhängig wurde und in welchem dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung eines Nachbarn zukommt. Wie nun der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat vergleiche , den zur Bauordnung für Wien ergangenen Beschluss vom 16. April 1958, Slg. N. F. Nr. 4640/A, von welchem nur hinsichtlich der formellen Behandlung der Säumnisbeschwerde im vorzitierten Beschluss eines verstärkten Senates abgegangen wurde, und den Beschluss vom 5. September 1966, Slg. N. F. Nr. 6975/A), liegt ein Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn insolange nicht vor, als nicht über seine Einwendungen abgesprochen wurde. Ein solcher Eingriff ist erst dann gegeben, wenn eine Baubewilligung erteilt und durch diese Baubewilligung ein subjektives Nachbarrecht verletzt wurde. An dieser Situation ändert es nichts, wenn dem anhängigen erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren bereits Verfahren in höheren Instanzen, bei der Aufsichtsbehörde oder vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangen sind, sofern das Ergebnis dieser vorangegangenen Verfahren zur Aufhebung früherer Baubewilligungen bzw. früherer Abweisungen oder Zurückweisungen von Einwendungen des Nachbarn geführt hat. Der Nachbar kann daher in solchen Fällen die Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, AVG 1950 nicht mit Erfolg geltend machen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Dabei konnte der Schriftsatzaufwand nur in der beantragten Höhe zuerkannt werden. Der beantragte Aufwandersatz hinsichtlich beigebrachter Bundesstempelmarken konnte nur im notwendigen Ausmaß, das sind je S 100,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen und S 25,-- für Beilagen, zuerkannt werden. Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221. Dabei konnte der Schriftsatzaufwand nur in der beantragten Höhe zuerkannt werden. Der beantragte Aufwandersatz hinsichtlich beigebrachter Bundesstempelmarken konnte nur im notwendigen Ausmaß, das sind je S 100,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen und S 25,-- für Beilagen, zuerkannt werden.
Wien, am 16. September 1982
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982060001.X00Im RIS seit
03.08.2004Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009