Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Text
Betrifft: Gemeinde Seiersberg;
UVP-Feststellungsverfahren hinsichtlich Gewerbepark, Einkaufszentrum und Parkplatz in Seiersberg – Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Philipp Bauer als Vorsitzenden sowie
Dr. Gerhard Beck als Berichter und Dr. Nikolaus Bachler als weiteres Mitglied über die Berufung des Umweltanwaltes des Landes
Steiermark vom 29.12.2003 gegen den Bescheid der Steiermärkischen
Landesregierung vom 24.11.2003, GZ FA 14A-11.1-2003/24, mit dem festgestellt wurde, dass für die Vorhaben „Gewerbegebiet Seiersberg“, „Shopping-City-Seiersberg“ und „Baumarkt Hornbach“ sowie für das Vorhaben „Park & Ride-Anlage“ der Gemeinde Seiersberg keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Berufung des Umweltanwaltes des Landes Steiermark vom 29.12.2003 wird teilweise Folge gegeben, der angefochtene Bescheid
abgeändert, er hat insgesamt zu lauten wie folgt:
I.römisch eins.
Es wird festgestellt, dass durch die Erweiterung der Shopping-City-Seiersberg durch Errichtung von insgesamt 2.092 Parkplätzen auf den Grundstücken 314/1, 314/2, 317/3, 317/4, 317/6, 317/7, 337/1 und 338, alle Grundbuch 63281 Seiersberg, der Tatbestand des
Anhanges 1, Ziffer 19 UVP-G 2000 verwirklicht wurde und daher für
dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
II.römisch zwei.
Hingegen wird festgestellt, dass für die Vorhaben „Gewerbegebiet Seiersberg“, „Gebäude der Shopping-City-Seiersberg“ und „Baumarkt
Hornbach“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G
2000
durchzuführen ist.
Rechtsgrundlagen:
§§ 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. Nr. 51 idF BGBl. I Nr. 117/2002;Paragraphen 66, Absatz 4, AVG 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,;
§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000 idF BGBl. I Nr. 50/2002;Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,;
§§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 3a Abs. 3 bis 6 sowie Anhang I, Z 18, Z 19Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz eins, 3 a, Absatz 3 bis 6 sowie Anhang römisch eins, Ziffer 18,, Ziffer 19
und 21 Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 50/2002;und 21 Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,;
Richtlinie des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeit
bei bestimmten öffentlichen und privaten Rechten (85/337/EWG)
idF
Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3.3.1997.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Antrag des Umweltanwaltes
Der Umweltanwalt des Landes Steiermark hat mit Eingabe vom 09.01.2003 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung den Antrag eingebracht, eine Einzelfallprüfung gemäß §§ 3 bzw. 3a iVmDer Umweltanwalt des Landes Steiermark hat mit Eingabe vom 09.01.2003 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung den Antrag eingebracht, eine Einzelfallprüfung gemäß Paragraphen 3, bzw. 3a iVm
Anhang 1 Z 18 und 19 des UVP-G 2000 und der Richtlinie des Rates vom 27.06.1985 bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,Anhang 1 Ziffer 18 und 19 des UVP-G 2000 und der Richtlinie des Rates vom 27.06.1985 bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
85/337/EWG idF 97/11 EG durchzuführen. Der Umfang der Untersuchung85/337/EWG in der Fassung 97/11 EG durchzuführen. Der Umfang der Untersuchung
soll den Bereich östlich der A 9, nördlich und südlich des Autobahnanschlusses umfassen.
Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Seiersberg sei östlich der Autobahn A 9 ein Industrie- und Gewerbegebiet mit einem Ausmaß von
57,9 Hektar ausgewiesen. Das Gebiet sei durch gemeinsame Straßen aufgeschlossen, man müsse sie als zusammenhängend und zusammengehörig ansehen, auch wenn verschiedene Betriebe vor Ort ansässig seien. Es sei daher die Bestimmung des Anhang 1 Z 18 des57,9 Hektar ausgewiesen. Das Gebiet sei durch gemeinsame Straßen aufgeschlossen, man müsse sie als zusammenhängend und zusammengehörig ansehen, auch wenn verschiedene Betriebe vor Ort ansässig seien. Es sei daher die Bestimmung des Anhang 1 Ziffer 18, des
UVP-G 2000 anzuwenden.
Im Bereich des ehemaligen Dogro-Geländes sei dem Umweltanwalt bekannt geworden, dass nachfolgende rechtsgültige Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung bestehen:
- Bescheid vom 23.07.1999: 244 Kfz-Abstellplätze auf GSt Nr 317/1,
KG Seiersberg
- Bescheid vom 10.08.1999: 628 Kfz-Abstellplätze auf GSt Nr 317/4,
KG Seiersberg
- Bescheid vom 10.08.1999: 446 Kfz-Abstellplätze auf GSt Nr 317/3,
KG Seiersberg.
Mit diesem Kfz-Abstellplatzbestand von 1.318 Plätzen werde der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 19 des UVP-G 2000 von 1.000 Stellplätzen überschritten. Durch die Errichtung eines Einkaufszentrumskomplexes und der zusätzlichen Parkplätze finde eine deutliche Erhöhung der Verkehrsfrequenz in diesem Bereich statt. Es müsse daher mit einer erheblich schädlichen, belästigenden bzw. belastenden Auswirkung auf die Umwelt gerechnetMit diesem Kfz-Abstellplatzbestand von 1.318 Plätzen werde der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Ziffer 19, des UVP-G 2000 von 1.000 Stellplätzen überschritten. Durch die Errichtung eines Einkaufszentrumskomplexes und der zusätzlichen Parkplätze finde eine deutliche Erhöhung der Verkehrsfrequenz in diesem Bereich statt. Es müsse daher mit einer erheblich schädlichen, belästigenden bzw. belastenden Auswirkung auf die Umwelt gerechnet
werden.
Auch die Firma Hornbach, deren Areal südlich des Autobahnzubringers liege, stehe in direktem räumlichem und auch infrastrukturellem Zusammenhang mit dem Gelände der ehemaligen Firma Dogro. Auch hier seien 564 Kfz-Abstellplätze errichtet worden. In Zusammenhang mit dem ehemaligen Dogro-Areal überschreite dieses Ausmaß deutlich 50 % des Schwellenwertes von 1.000 Kfz-Abstellplätzen.
Auf Grund der Kumulierungsbestimmung des § 3a UVP-G 2000 sowie derAuf Grund der Kumulierungsbestimmung des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 sowie der
Übergangsbestimmungen gemäß § 46 Abs. 9 des zitierten Gesetzes seiÜbergangsbestimmungen gemäß Paragraph 46, Absatz 9, des zitierten Gesetzes sei
daher eine UVP-Pflicht zu erwarten, weshalb die Durchführung einer
Einzelfallprüfung mit anschließender Feststellung der UVP-Pflicht
beantragt werde.
1.2. Bescheid der Stmk Landesregierung
1.2.1. Die Steiermärkische Landesregierung hat auf Grund des Antrages des Umweltanwaltes den nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.11.2003, GZFA 14A-11.1/16-2003/25, erlassen. Darin wurde festgestellt, dass für die Vorhaben
keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei und dadurch auch kein Tatbestand des Anhanges 1
oder der §§ 3 Abs. 2 und Abs. 4, 3a Abs. 3 bis Abs. 6 UVP-G 2000 verwirklicht werde.oder der Paragraphen 3, Absatz 2 und Absatz 4, 3 a, Absatz 3 bis Absatz 6, UVP-G 2000 verwirklicht werde.
1.2.2. Hinsichtlich des Gewerbegebietes Seiersberg mit ca. 58 Hektar sei geprüft worden, ob es im Sinne des Anhanges 1 Z 18 Spalte 2 des UVP-G 2000 als „Industrie- oder Gewerbepark“ einzustufen sei. Industrie- oder Gewerbepark seien Flächen, die von einem Errichter und Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen1.2.2. Hinsichtlich des Gewerbegebietes Seiersberg mit ca. 58 Hektar sei geprüft worden, ob es im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 18, Spalte 2 des UVP-G 2000 als „Industrie- oder Gewerbepark“ einzustufen sei. Industrie- oder Gewerbepark seien Flächen, die von einem Errichter und Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen
und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Die Infrastruktureinrichtungen seien im Gewerbegebiet sukzessive anlagenbezogen errichtet bzw. erweitert worden, sie könnten daher keiner betriebsorganisatorischen oder funktionellen
Einheit zugeordnet werden. Ein einheitliches Erschließungskonzept
lag bzw. liege dem Gewerbegebiet nicht zugrunde. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Anhanges 1 Z 18 Spalte 2 UVP-G 2000 (Industrie- oder Gewerbepark) würden nicht erfüllt.lag bzw. liege dem Gewerbegebiet nicht zugrunde. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Anhanges 1 Ziffer 18, Spalte 2 UVP-G 2000 (Industrie- oder Gewerbepark) würden nicht erfüllt.
Bei der Shopping-City-Seiersberg sei geprüft worden, ob diese im Sinne des Anhanges 1 Z 18 Spalte 2 des UVP-G 2000 als „Einkaufszentrum“ einzustufen sei. UVP-pflichtig seien Einkaufszentren mit einer Flächeninanspruchnahme von mehr als 10 ha oder mit mehr als 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erstBei der Shopping-City-Seiersberg sei geprüft worden, ob diese im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 18, Spalte 2 des UVP-G 2000 als „Einkaufszentrum“ einzustufen sei. UVP-pflichtig seien Einkaufszentren mit einer Flächeninanspruchnahme von mehr als 10 ha oder mit mehr als 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erst
seit 11. August 2000 (Inkrafttreten des UVP-G 2000). Bereits vorher genehmigte Einkaufszentren seien nicht UVP-pflichtig.
Die Shopping-City-Seiersberg setze sich aus vier einzelnen Einkaufszentren nördlich der Feldkirchner Straße L 313 zusammen. Vom Genehmigungsbestand vor der UVP-Pflicht ausgehend, seien folgende (Änderungs-)Vorhaben näher zu betrachten:
Bauplatz 2: Erweiterung um 249 Parkplätze, genehmigt mit baurechtlicher Bewilligung vom 19. Juni 2002 und mit gewerberechtlicher Genehmigung vom 26. Juli 2002;
Bauplatz 3: Erweiterung um 249 Parkplätze, genehmigt mit baurechtlicher Bewilligung vom 7. März 2002 und mit gewerberechtlicher Genehmigung vom 18. April 2002;
Bauplatz 4: Neuerrichtung eines Fachmarktes mit Parkplätzen, wobei
baurechtlich mit Bescheid vom 2. Mai 2001 168 Parkplätze und gewerberechtlich mit Bescheid vom 3. Mai 2000 75 Parkplätze genehmigt worden seien.
Keine Umweltverträglichkeitsprüfung sei durchzuführen, wenn das konkrete Projekt mit seiner Kapazität unter 25 % des im Anhang 1 festgelegten Schwellenwertes bleibt. Wie der Umweltsenat bereits dargelegt habe, bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Mindestschwelle von 25 % als UVP-Ausschlusskriterium dem Gemeinschaftsrecht (der UVP-Richtlinie) widersprechen könnte (vergleiche US 5B/2002/1-20 „Ansfelden II“).
Sämtliche Vorhaben bzw. Vorhabenserweiterungen würden die Mindestschwelle von 25 %, (das wären 250 Parkplätze bzw. 2,5 ha in
Anspruch genommene Fläche) des maßgebenden Schwellenwertes von 10 ha bzw. 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge gemäß Anhang 1 Z 19 Spalte 2 UVP-G 2000 nicht erreichen.Anspruch genommene Fläche) des maßgebenden Schwellenwertes von 10 ha bzw. 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge gemäß Anhang 1 Ziffer 19, Spalte 2 UVP-G 2000 nicht erreichen.
Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
für die „Shopping-City-Seiersberg“ sei damit nicht gegeben.
1.2.3. Südlich der Feldkirchner Straße (im Lageplan mit Nr 15 dargestellt) wurde auf GSt Nr 299/1 und andere, alle KG Seiersberg, der Baumarkt „Hornbach“ errichtet. Der Baumarkt verfüge über insgesamt baurechtlich genehmigt 558 Parkplätze.
Für
sich allein gesehen erreiche dieses Vorhaben nicht den Schwellenwert von 10 ha bzw. 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Es sei daher zu untersuchen, ob ein räumlicher Zusammenhang im Sinne der Kumulationsregel des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 bestehe. Für die benachbarten Vorhaben „Blumenhandel Dehner“ und „Gummiwaren Hostra“ seien 118 bzw. 159 Parkplätze baurechtlich genehmigt. Unter Einbeziehung der 558 baurechtlich bewilligten Parkplätze für den Baumarkt Hornbach ergebe sich somitsich allein gesehen erreiche dieses Vorhaben nicht den Schwellenwert von 10 ha bzw. 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Es sei daher zu untersuchen, ob ein räumlicher Zusammenhang im Sinne der Kumulationsregel des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 bestehe. Für die benachbarten Vorhaben „Blumenhandel Dehner“ und „Gummiwaren Hostra“ seien 118 bzw. 159 Parkplätze baurechtlich genehmigt. Unter Einbeziehung der 558 baurechtlich bewilligten Parkplätze für den Baumarkt Hornbach ergebe sich somit
ein Gesamtbestand von 735 genehmigten Parkplätzen. Die im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben würden daher auch gemeinsam nicht den Schwellenwert von 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erreichen, es sei daher die maßgebende Tatbestandsvoraussetzung zur Anwendung der Kumulationsregelung des
§ 3a Abs. 6 UVP-G 2000 nicht erfüllt. Zu diesem Ergebnis komme manParagraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 nicht erfüllt. Zu diesem Ergebnis komme man
auch, wenn man die UVP-Änderungs-Richtlinie 97/11/EG ins Treffen führe. Im Zeitpunkt des Umsetzungsverzuges bis zum Inkrafttreten des
UVP-G 2000, also zwischen 14. März 1999 und 11. August 2000, seien
Vorhaben bzw. Änderungen von Vorhaben auch im Lichte der unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-Änderungsrichtlinie zu prüfen.
Sämtliche bisher in Prüfung gezogene Projekte seien im Anhang II Z 10 der UVP-Änderungs-Richtlinie 97/11/EG als Infrastrukturprojekte aufgelistet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB Zl 2000/05/0127) komme der UVP-Richtlinie in Ansehung der in Anhang II aufgezählten Vorhaben keine unmittelbare Wirkung zu. Der Übergangsregelung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 entsprechend folge daraus, dass mangels gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung das UVP-G 2000 auf das Erweiterungsvorhaben Hornbach nicht anzuwenden sei, zumal hiefür die gewerberechtliche Genehmigung am 4. Juli 2000 (somit vor dem Stichtag 11. August 2000) beantragt worden sei.Sämtliche bisher in Prüfung gezogene Projekte seien im Anhang römisch zwei Ziffer 10, der UVP-Änderungs-Richtlinie 97/11/EG als Infrastrukturprojekte aufgelistet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB Zl 2000/05/0127) komme der UVP-Richtlinie in Ansehung der in Anhang römisch zwei aufgezählten Vorhaben keine unmittelbare Wirkung zu. Der Übergangsregelung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 entsprechend folge daraus, dass mangels gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung das UVP-G 2000 auf das Erweiterungsvorhaben Hornbach nicht anzuwenden sei, zumal hiefür die gewerberechtliche Genehmigung am 4. Juli 2000 (somit vor dem Stichtag 11. August 2000) beantragt worden sei.
1.2.4. Südlich des Einkaufszentrumskomplexes Shopping-City-Seiersberg wurde die Errichtung eines Park & Ride Parkplatzes für
372 Kraftfahrzeuge mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Seiersberg vom 06.12.2002 straßenrechtlich bewilligt. Im Hinblick
auf das Datum der Antragstellung mit 30.10.2002 sei die Verordnung
vom 28.05.2002, BGBl. II Nr. 206/2002 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zu berücksichtigen. Nach dieser Verordnung befinden sich sämtliche Gebiete in einem Schutzgebiet der Kategorie D. Dies habe zur Folge, dass sich der Beurteilungsmaßstab hinsichtlich der Schwellenwerte ändert. Öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mehr als 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind gemäß Anhang 1 Z 21 Spalte 3vom 28.05.2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2002, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zu berücksichtigen. Nach dieser Verordnung befinden sich sämtliche Gebiete in einem Schutzgebiet der Kategorie D. Dies habe zur Folge, dass sich der Beurteilungsmaßstab hinsichtlich der Schwellenwerte ändert. Öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mehr als 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind gemäß Anhang 1 Ziffer 21, Spalte 3
UVP-G 2000 UVP-pflichtig.
Das Vorhaben der Park & Ride Anlage mit „372 Kfz-Stellplätzen“ erreiche für sich alleine nicht den Schwellenwert von 750 Stellplätzen. Es bestehe aber ein räumlicher Zusammenhang mit
dem Einkaufszentrum Shopping-City-Seiersberg, für welches zumindest 1.820 Parkplätze genehmigt wurden. Gemeinsam überschreite dieses Vorhaben die Schwellenwerte des Anhanges 1 Z 21 (Spalte 3). Der Kumulationsregel des § 3 Abs. 2 UVP-G entsprechend sei eine Einzelfallprüfung darüber durchzuführen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung fürdem Einkaufszentrum Shopping-City-Seiersberg, für welches zumindest 1.820 Parkplätze genehmigt wurden. Gemeinsam überschreite dieses Vorhaben die Schwellenwerte des Anhanges 1 Ziffer 21, (Spalte 3). Der Kumulationsregel des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G entsprechend sei eine Einzelfallprüfung darüber durchzuführen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für
dieses Vorhaben durchzuführen sei. Der Standort des Vorhabens sei
im Norden durch das Einkaufszentrum Seiersberg mit zumindest
1.820 genehmigten Parkplätzen begrenzt, westlich davon befinde sich die Autobahn A 9 sowie südlich die Hauptverkehrsstraße L
313.
Im Hinblick auf den Schutzzweck des Kategorie D-Gebietes in Seiersberg (Schwebestaub und Stickstoffdioxid) sei die örtliche Situation durch die bereits genehmigten ca. 2.700 Stellplätze deutlich geprägt. Weitere wesentliche Beiträge zu dieser örtlichen
Situation würden die Fahrbewegungen auf der Autobahn A 9 bzw. der
Feldkirchner Straße L 313 bilden. Außerdem sei diese Anlage nur befristet mit einer Dauer von etwas mehr als einem Jahr bewilligt.
Die in Prüfung gezogene Anlage bilde daher keinen wesentlichen Betrag zum Emissionsgeschehen betreffend das Schutzgut Luft mit dem Schutzzweck Schwebestaub und Stickstoffdioxid. Es sei daher nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden
Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen, sodass auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
1.3. Berufung des Umweltanwaltes
1.3.1. Der Umweltanwalt des Landes Steiermark erhebt mit Eingabe vom 29.12.2003 das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.11.2003, GZ FA 14A- 11.1-2003/24, mit dem festgestellt wurde, dass für die Vorhaben „Gewerbegebiet Seiersberg“, „Shopping-City-Seiersberg“ und „Baumarkt Hornbach“ sowie für das Vorhaben „Park & Ride-Anlage“ der Gemeinde Seiersberg keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Es wird beantragt, der Umweltsenat möge den angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.11.2003, GZ FA14A-11.1/16-2003/24, abändern und feststellen, dass
jeweils oder in ihrer Gesamtheit einer Umweltverträglichkeitsprüfung iSd
UVP-G 2000 zu unterziehen sind.
1.3.2. Die Änderung von Gewerbeparks, Einkaufszentren oder öffentlich zugänglichen Parkplätzen sei UVP-pflichtig, wenn
erstens der maßgebliche Schwellenwert zumindest unter Einrechnung
der Änderung erreicht wird,
zweitens die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens
50
% des Schwellenwertes ausmacht und
drittens eine Einzelfallbetrachtung erhebliche Umweltbelastungen
befürchten lässt.
Die Tatbestände des UVP-G 2000, namentlich die Tatbestände der Ziffern 18, 19 und 21 des Anhanges 1, seien dem UVP-G erst mit der
Novelle 2000 im Interesse der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht eingefügt worden. Die Richtlinie 97/11/EG nennt in ihrem Anhang
IIrömisch zwei
(Projekte nach Art 4 Abs. 2) unter anderem folgende Vorhabenstypen:(Projekte nach Artikel 4, Absatz 2,) unter anderem folgende Vorhabenstypen:
Anlage von Industriezonen (Z 10 lit. a);Anlage von Industriezonen (Ziffer 10, Litera a,);
Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von
Einkaufszentren und Parkplätzen (Z 10 lit. b);Einkaufszentren und Parkplätzen (Ziffer 10, Litera b,);
Freizeitparks (Z 12 lit. e);Freizeitparks (Ziffer 12, Litera e,);
die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhanges II, die erhebliche nachteilige Auswirkungendie Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhanges römisch zwei, die erhebliche nachteilige Auswirkungen
auf die Umwelt haben können (Z 13).auf die Umwelt haben können (Ziffer 13,).
1.3.3. Die UVP-Pflicht von Städtebauprojekten sei bereits in der Stammfassung der UVP-Richtlinie aus dem Jahre 1985 enthalten gewesen. Die UVP-Änderungsrichtlinie 1997 habe dem lediglich den erklärenden Zusatz „einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen“ angefügt. Dies habe zur Folge, dass
die UVP-Richtlinie in ihrer Stammfassung für Österreich bereits ab
dem 1. Jänner 1995 voll verbindlich war und als Gemeinschaftsrecht
unter den üblichen Voraussetzungen auch unmittelbar wirken und Anwendungsvorrang genießen konnte. Es sei unstrittig, dass die UVP-Stammrichtlinie in Österreich zumindest anfangs nicht vollständig umgesetzt worden sei. Ebenso habe der Bundesgesetzgeber die UVP-Änderungsrichtlinie 1997 verspätet umgesetzt. Diese wäre zum 14. März 1999 umzusetzen gewesen, tatsächlich sei die richtlinienumsetzende UVP-Novelle 2000 erst zum 11. August 2000 in Kraft getreten (§ 46 Abs. 8 UVP-G 2000). Für die Zwischenzeit, nämlich vom 01.01.1995 bis zum 11.08.2000, stelle sich daher die Frage nach der unmittelbaren Anwendbarkeit des Gemeinschafts-Rechts. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete zwarunter den üblichen Voraussetzungen auch unmittelbar wirken und Anwendungsvorrang genießen konnte. Es sei unstrittig, dass die UVP-Stammrichtlinie in Österreich zumindest anfangs nicht vollständig umgesetzt worden sei. Ebenso habe der Bundesgesetzgeber die UVP-Änderungsrichtlinie 1997 verspätet umgesetzt. Diese wäre zum 14. März 1999 umzusetzen gewesen, tatsächlich sei die richtlinienumsetzende UVP-Novelle 2000 erst zum 11. August 2000 in Kraft getreten (Paragraph 46, Absatz 8, UVP-G 2000). Für die Zwischenzeit, nämlich vom 01.01.1995 bis zum 11.08.2000, stelle sich daher die Frage nach der unmittelbaren Anwendbarkeit des Gemeinschafts-Rechts. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete zwar
hinsichtlich der unmittelbaren Wirksamkeit der UVP-Richtlinie eine
zurückhaltende Position (zB VwGH 23.09.2000, Zl 2000/05/0127).
Es
dürfe aber nicht übersehen werden, dass der Europäische Gerichtshof unter anderem in einer Entscheidung aus dem Jahre 1999
die unmittelbare Anwendbarkeit der UVP-Richtlinien auch auf Vorhaben des Anhanges II unter der Voraussetzung bejaht hat, dassdie unmittelbare Anwendbarkeit der UVP-Richtlinien auch auf Vorhaben des Anhanges römisch zwei unter der Voraussetzung bejaht hat, dass
die Mitgliedsstaaten ihr Ermessen überschritten haben (EuGH vom 16.09.1999, RsC-435/97). Art 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie, der sichdie Mitgliedsstaaten ihr Ermessen überschritten haben (EuGH vom 16.09.1999, RsC-435/97). Artikel 4, Absatz 2, der UVP-Richtlinie, der sich
auf den Anhang II beziehe, verleihe den Mitgliedsstaaten nicht dieauf den Anhang römisch zwei beziehe, verleihe den Mitgliedsstaaten nicht die
Befugnis, bei einer oder mehreren Klassen des Anhanges II die Möglichkeit einer Prüfung vollständig und endgültig auszuschließen. Auch der Umweltsenat und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gehen von der Möglichkeit einer unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie bei Anhang-II-Projekten nach Maßgabe einer Einzelfalluntersuchung aus (US 9/2000/9/23). Aus der Sicht des Ministeriums habe sich eingehend damit das Rundschreiben des BMUJFBefugnis, bei einer oder mehreren Klassen des Anhanges römisch zwei die Möglichkeit einer Prüfung vollständig und endgültig auszuschließen. Auch der Umweltsenat und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gehen von der Möglichkeit einer unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie bei Anhang-II-Projekten nach Maßgabe einer Einzelfalluntersuchung aus (US 9/2000/9/23). Aus der Sicht des Ministeriums habe sich eingehend damit das Rundschreiben des BMUJF
vom 10. März 1999, GZ 11 4751/63-I/1/98 befasst.
1.3.4. Beim Shopping-City-Seiersberg sei vorweg festzuhalten, dass
es sich hier um ein einziges Einkaufszentrum, also um ein einziges
„Vorhaben“ im Sinne des UVP-Rechtes handle. Daran vermöge die formale Aufsplitterung auf vier "Bauplätze" und vier separate Eigentümer und Antragsteller nichts ändern. Bei den jeweiligen Trägergesellschaften handle es sich bloß um wirtschaftlich unselbständige (richtig: selbständige) Einheiten eines einzigen Projektträgers. Diese würden offenkundig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken handeln. Auch das äußere Erscheinungsbild, ja sogar das Auftreten nach außen (insbesondere in Werbeaussendungen) mit der Bezeichnung „Shopping-City-Seiersberg“ mache überdeutlich, dass es sich bei wirtschaftlicher
Betrachtung bloß um ein einziges Projekt handle. Es sei daher allein die wirtschaftliche Betrachtungsweise und damit eine Zusammenrechnung der vier Teilprojekte geboten.
Nach den Sinnbezügen des Umweltverträglichkeitsprüfungsrechtes, die insbesondere auch gemeinschaftsrechtskonform vor dem Hintergrund der UVP-Richtlinie zu erfassen sei, könne nicht zweifelhaft sein, dass im vorliegenden Fall allein die wirtschaftliche Betrachtungsweise und damit eine Zusammenrechnung
der vier Teilprojekte geboten ist. Eine solche Zusammenrechnung werde sowohl in der Rechtsprechung des EuGH als auch nach der Rechtsprechung des Umweltsenates als erforderlich erachtet. Demnach ist eine Zusammenrechnung zu einem einzigen Vorhaben jedenfalls geboten, wenn eine Aufsplitterung auf mehrere Projektträger bloß der Umgehung (Vermeidung) der UVP-Pflicht dient. In diesem Sinne sei auf die grundlegende Entscheidung des EuGH vom 21. September 1999, Rs C 392/96 (Kommission gegen Irland), hinzuweisen. Dem habe sich implizit auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl 2001/07/0047, angeschlossen. Der Umweltsenat hat jedenfalls in
seinen Entscheidungen vom 7. Jänner 1999, US 5/1998/5-18 („Perg-Dobra“ = RdU 1999, 70), vom 19. Juli 1999, US 5/1998/6-46 („Bad Waltersdorf“), und vom 27. Mai 2002, US 7P/2001/10-18 („Sommerein“), für eine Zusammenrechnung entschieden, weil es jeweils um die Aufsplitterung eines Projektes zu Umgehungszecken ging. Diese Praxis des Umweltsenates habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 2001, Zl 99/06/0164 („Loipersdorf“), implizit bestätigt.
Im Ergebnis sei also festzuhalten, dass es sich bei der „Shopping-City-Seiersberg“ (= Bauplätze 1 bis 4) um einheitliches Einkaufszentrum, also ein einheitliches Vorhaben handle, das nicht
künstlich auseinander gerechnet werden dürfe. Dies bedeute auch, dass Änderungen des Vorhabens gegebenenfalls zusammenzuzählen seien.
Die Steiermärkische Landesregierung habe festgestellt, dass jedenfalls im Jahr 2002 auf dem „Bauplatz 2“ zusätzliche 249 Stellplätze und auch auf dem „Bauplatz 3“ zusätzliche 249 Stellplätze genehmigt und geschaffen worden sind. Es sei augenscheinlich, dass die Zahl von jeweils exakt 249 Parkplätzen präzise die Grenze von 25 % des Schwellenwertes nach Anhang 1 Z 19Die Steiermärkische Landesregierung habe festgestellt, dass jedenfalls im Jahr 2002 auf dem „Bauplatz 2“ zusätzliche 249 Stellplätze und auch auf dem „Bauplatz 3“ zusätzliche 249 Stellplätze genehmigt und geschaffen worden sind. Es sei augenscheinlich, dass die Zahl von jeweils exakt 249 Parkplätzen präzise die Grenze von 25 % des Schwellenwertes nach Anhang 1 Ziffer 19
zum UVP-G 2000 vermeiden soll. Dieser Umgehungsversuch des Projektwerbers durch Aufsplitterung ist allerdings nicht tauglich.
In Wahrheit handelt es sich dabei nur um eine einzige, zusammenzurechnende Änderung. Daran könne auch nichts ändern, dass
die jeweiligen Bewilligungsanträge in Verschleierungsabsicht geringe Zeit verschoben gestellt und in der Folge die jeweiligen Genehmigungen geringe Zeit verschoben erteilt worden sind. Somit gelte unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH im Fall Kommission gegen Irland und der ständigen Rechtsprechung des Umweltsenates, dass die „Shopping-City-Seiersberg“ im Jahr 2002 dahingehend geändert worden ist, dass sie um 498 Parkplätze erweitert worden ist. Diese Erweiterung überschreite zweifellos 25
% des nach Z 19 zum Anhang 1 zum UVP-G 2000 maßgeblichen Schwellenwertes von 1.000 Stellplätzen% des nach Ziffer 19, zum Anhang 1 zum UVP-G 2000 maßgeblichen Schwellenwertes von 1.000 Stellplätzen
für
Kraftfahrzeuge. Zwar erreicht diese Änderung für sich allein genommen nicht die Grenze von 50 % des Schwellenwertes, weshalb sich allein aus § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 noch keine UVP-Pflicht ableiten lässt. Doch dürfe nicht übersehen werden, dass § 3a Abs. 5 leg.cit. eine Zurechung von anderen (auch geringfügigeren, unterKraftfahrzeuge. Zwar erreicht diese Änderung für sich allein genommen nicht die Grenze von 50 % des Schwellenwertes, weshalb sich allein aus Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 noch keine UVP-Pflicht ableiten lässt. Doch dürfe nicht übersehen werden, dass Paragraph 3 a, Absatz 5, leg.cit. eine Zurechung von anderen (auch geringfügigeren, unter
25 % der Schwellenwertes liegenden) Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre davor gebiete. Zu nennen seien die Erweiterung
des Bauplatzes 4 um 75 Parkplätze im Jahr 2000 sowie die Erweiterung des Bauplatzes 1 im Jahr 2002 um
44 Parkplätze. Schon allein unter Einrechung dieser Erweiterungen
ergebe sich, dass der Schwellenwert von § 3a Abs. 3 in Verbindungergebe sich, dass der Schwellenwert von Paragraph 3 a, Absatz 3, in Verbindung
mit Abs. 5 UVP-G 2000 erreicht sei, sodass schon aus diesem Grundmit Absatz 5, UVP-G 2000 erreicht sei, sodass schon aus diesem Grund
die UVP-Pflicht dieser Änderungen (Parkplatzerweiterungen im Jahr
2002) nach Durchführung einer gehörigen Einzelfallprüfung zu bejahen gewesen wäre.
Das Zusammenrechnungsgebot des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 gehe aber noch weiter. Gegebenenfalls sei auch die erstmalige Errichtung einer Anlage zu berücksichtigen (einzurechnen), wenn sie nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt. Die Rückrechnung der 5-Jahres-Frist habe von der Zeit der Änderung auszugehen. Wenn die ÄnderungDas Zusammenrechnungsgebot des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 gehe aber noch weiter. Gegebenenfalls sei auch die erstmalige Errichtung einer Anlage zu berücksichtigen (einzurechnen), wenn sie nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt. Die Rückrechnung der 5-Jahres-Frist habe von der Zeit der Änderung auszugehen. Wenn die Änderung
– rechtswidrigerweise – bereits tatsächlich erfolgt und behördlich
genehmigt worden sei, dann müsse selbstredend von jener Zeitphase
ausgehend zurückgerechnet werden. Demnach sei vom Jahr 2002 auszugehen, was zur Folge habe, dass die Anlagengenehmigungen des
Jahres 1999 einzurechnen seien. Überdies sei für die Zurechenbarkeit von Änderungen zur 5-Jahres-Frist auf den Zeitpunkt der Erteilung der „letzten“ erforderlichen materienrechtlichen Bewilligung für diese Änderung abzustellen. Die Einrechnung von gewerberechtlich im Jahre 1999 genehmigten Maßnahmen scheitere also in keinem Fall daran, dass diese Maßnahmen vielleicht bereits
im Jahre 1992 baurechtlich genehmigt worden sind.
Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang auch noch, dass auch die Nichtigkeitsbestimmung des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 und ihre Befristung mit drei Jahren nichts an der Einrechung jener Genehmigungen aus 1999 zu ändern vermag. Zwar mag sein, dass – wieFestzuhalten sei in diesem Zusammenhang auch noch, dass auch die Nichtigkeitsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 und ihre Befristung mit drei Jahren nichts an der Einrechung jener Genehmigungen aus 1999 zu ändern vermag. Zwar mag sein, dass – wie
die Steiermärkische Landesregierung meine – jene Genehmigungen aus
1999, wenn auch diese UVP-pflichtig gewesen wären, nunmehr nicht mehr für nichtig erklärt werden können. Das schließt aber weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach dessen Sinn und Zweck aus, dass diese Genehmigungen im Sinn von § 3a UVP-G 2000 bei der1999, wenn auch diese UVP-pflichtig gewesen wären, nunmehr nicht mehr für nichtig erklärt werden können. Das schließt aber weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach dessen Sinn und Zweck aus, dass diese Genehmigungen im Sinn von Paragraph 3 a, UVP-G 2000 bei der
Beurteilung der UVP-Pflicht von jüngeren (und zweifellos noch von
der Nichtigkeitssanktion bedrohten) Änderungen berücksichtigt werden können und müssen. Festzuhalten sei weiters, dass für die Zurechenbarkeit von Änderungen zur Fünfjahresfrist auf den Zeitpunkt der Erteilung der letzten erforderlichen materienrechtlichen Bewilligung für diese Änderung (nicht etwa auf
die erste Antragstellung oder Bewilligung) abzustellen sei; die Einrechnung von gewerberechtlich im Jahre 1999 genehmigten Maßnahmen scheitere also in keinem Fall daran, dass diese Maßnahmen vielleicht bereits im Jahre 1992 baurechtlich genehmigt
worden sind.
Der österreichische UVP-Gesetzgeber habe die Einkaufszentren
erst
mit der UVP-Novelle 2000 geregelt. Tatsächlich hätte er sie bereits in
der
Stammfassung des UVP-G 1993 unter UVP-Pflicht stellen müssen. Es bestehe hinsichtlich der Einkaufszentren ein Umsetzungsdefizit bereits seit dem 1. Jänner 1995 (EG-Beitritt). Das Gemeinschaftsrecht habe von Beginn an die UVP-Pflicht von Einkaufszentren geboten, kraft Übergangsrecht wären nur solche Projekte UVP-frei, zu denen die Antragstellung bereits vor dem 1. Jänner 1995 erfolgt ist. Für die Bauplätze 2 und 3 sei mit der
Antragstellung am 22.12.1998 noch keineswegs zwingend die Genehmigungsfreistellung kraft Übergangsrecht abzuleiten. Die UVP-Pflicht stütze sich daher auch auf die unmittelbare Wirksamkeit und den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts. Es seien daher
noch weitere behördliche Ermittlungen notwendig. Insbesondere sei
zu prüfen, inwieweit die für den Dogro-Großmarkt erteilten Bewilligungen in der Zwischenzeit nicht bereits erloschen sind. Sollten diese Genehmigungen tatsächlich noch existieren, so wäre weiters zu prüfen, ob sich das nunmehr in Rede stehende Vorhaben überhaupt auf diese Genehmigungen stützen kann. Es bestehe der Eindruck, dass die Baugenehmigungen aus den Jahren 1992 bloß als formaler Anknüpfungspunkt gewählt sind, um einem völlig neu konzipierten Einkaufszentrenvorhaben den Anspruch einer bloßen Erneuerung eines (UVP-freien) Altbestandes zu geben. Schließlich stelle sich noch die Frage, ob der Bestand tatsächlich durch jene
Altgenehmigungen kraft Übergangsrecht gedeckt sein kann, während tatsächlich bloß eine (die Bauplätze 1 bis 4 umfassende) Gesamtanlage im Sinne eines Gesamt-Einkaufszentrums verwirklicht worden ist. Für eine solche Gesamtanlage hätte nämlich die Baubewilligung gar nicht erteilt werden dürfen, weil ein Einkaufszentrum der tatsächlich verwirklichten Dimension mit der Widmungsrechtslage (Einkaufszentrum I, Einkaufszentrum II, diesbezügliches Raumordnungs-Entwicklungsprogramm des Landes Steiermark, LGBl 1988/35) nicht in Einklang steht.Altgenehmigungen kraft Übergangsrecht gedeckt sein kann, während tatsächlich bloß eine (die Bauplätze 1 bis 4 umfassende) Gesamtanlage im Sinne eines Gesamt-Einkaufszentrums verwirklicht worden ist. Für eine solche Gesamtanlage hätte nämlich die Baubewilligung gar nicht erteilt werden dürfen, weil ein Einkaufszentrum der tatsächlich verwirklichten Dimension mit der Widmungsrechtslage (Einkaufszentrum römisch eins, Einkaufszentrum römisch zwei, diesbezügliches Raumordnungs-Entwicklungsprogramm des Landes Steiermark, LGBl 1988/35) nicht in Einklang steht.
1.3.5. Die Gewerbebehörde habe hinsichtlich Erweiterung um die Parkplätze der Frikus-Areale (Grundstücke 337/1 und 338, KG Seiersberg) zahlreiche Anzeigen der Nutzung des Betriebsgeländes als Abstellplätze für PKW mit Bescheid zur Kenntnis genommen.
Dazu
werden insgesamt sieben Bescheide angeführt, welche in der Zeit zwischen 31. Jänner 2003 und 29. Juli 2003 ergangen sind. All diesen Eingaben bzw. den sie erledigenden Bescheiden sei gemeinsam, dass sie sich auf die oben genannten Grundstücke beziehen und jeweils exakt 187 weitere Abstellplätze betreffen.
Es
sei auffällig, dass die jeweils nachfolgende Eingabe jeweils kurz
nach bescheidmäßiger Erledigung der vorangegangenen Eingabe erfolgt sei. Bemerkenswert sei schließlich, dass die Zahl von jeweils 187 Abstellplätzen knapp unter dem Wert von 25 %, bezogen
auf 750 Stellplätze nach Anhang 1 Z 21 Spalte 3 zum UVP-G 2000 liegt. Solcher Art seien insgesamt 7-mal 187 Abstellplätze, sohinauf 750 Stellplätze nach Anhang 1 Ziffer 21, Spalte 3 zum UVP-G 2000 liegt. Solcher Art seien insgesamt 7-mal 187 Abstellplätze, sohin
insgesamt 1.309 Abstellplätze „genehmigt“. Nach ihrer konkreten Situierung hätten diese Abstellplätze keinen anderen Zweck, als der Shopping-City-Seiersberg als Kundenparkplätze zu dienen.
In rechtlicher Hinsicht könne nach den Umständen des Falles kein Zweifel bestehen, dass in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken Parkplätze für die Shopping-City-Seiersberg geschaffen worden sind, die dieser im Rechtsinne auch zuzurechnen sind. Es handle sich um nichts anderes als um eine Erweiterung der Shopping-City-Seiersberg. Diese Erweiterung um insgesamt 1.309 Stellplätze sei zweifellos nach Z 19 (übrigens auch nach Z 21) des Anhanges 1 zumIn rechtlicher Hinsicht könne nach den Umständen des Falles kein Zweifel bestehen, dass in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken Parkplätze für die Shopping-City-Seiersberg geschaffen worden sind, die dieser im Rechtsinne auch zuzurechnen sind. Es handle sich um nichts anderes als um eine Erweiterung der Shopping-City-Seiersberg. Diese Erweiterung um insgesamt 1.309 Stellplätze sei zweifellos nach Ziffer 19, (übrigens auch nach Ziffer 21,) des Anhanges 1 zum
UVP-G 2000 iVm § 3a leg.cit. UVP-pflichtig. Daran könne auch nichts ändern, dass die Genehmigung gestückelt jeweils in Schritten zu 187 Parkplätzen erfolgt sei und diese Zahl von 187 Parkplätzen gerade noch nicht 25 % des Schwellenwerte zu Anhang 1 Z 21 (Spalte 3) UVP-G 2000 erreicht. Es sei offenkundig,UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 3 a, leg.cit. UVP-pflichtig. Daran könne auch nichts ändern, dass die Genehmigung gestückelt jeweils in Schritten zu 187 Parkplätzen erfolgt sei und diese Zahl von 187 Parkplätzen gerade noch nicht 25 % des Schwellenwerte zu Anhang 1 Ziffer 21, (Spalte 3) UVP-G 2000 erreicht. Es sei offenkundig,
dass diese Vorgangsweise ausschließlich in Umgehungsabsicht gewählt worden sei. Aus der Sicht des UVP-Rechts müsste daher diese Änderung unbeachtlich bleiben.
An der Pflicht der Steiermärkischen Landesregierung, die UVP-Pflicht dieser Parkplatzerrichtung auf den Frikus-Arealen festzustellen, könne auch nichts ändern, dass die diesbezüglichen
Genehmigungen erst nach seiner Antragstellung erteilt worden seien: Die Maßnahmen seien zweifellos von seinem auf Funktionen und Örtlichkeiten abstellenden Feststellungsantrag miterfasst und
die Behörde habe ihrer Entscheidung jenen Sachverhalt zugrundezulegen, wie er sich im Zeitpunkt ihrer Entscheidung darstellt.
Die UVP-Pflicht ergebe sich auch kraft Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze. Selbst wenn man die Parkplätze der Frikus-Areale nicht als Erweitung eines bestehenden Einkaufszentrums im Sinne von Anhang 1 Z 19 zum UVP-G 2000 einschätzen wollte, würde das an der UVP-Pflicht dieses VorhabensDie UVP-Pflicht ergebe sich auch kraft Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze. Selbst wenn man die Parkplätze der Frikus-Areale nicht als Erweitung eines bestehenden Einkaufszentrums im Sinne von Anhang 1 Ziffer 19, zum UVP-G 2000 einschätzen wollte, würde das an der UVP-Pflicht dieses Vorhabens
nichts ändern. Es wäre dann zumindest als Neuerrichtung öffentlich
zugänglicher Parkplätze im Sinne von Anhang 1 Z 21 (dritte Spalte)zugänglicher Parkplätze im Sinne von Anhang 1 Ziffer 21, (dritte Spalte)
zum UVP-G 2000 zu qualifizieren. Selbstredend wären die einzelnen
Genehmigungssplitter, die einzig in Umgehungsabsicht inszeniert worden seien, auch in diesem Zusammenhang zusammenzurechnen, es wird auf die bisherigen Argumente und Rechtsprechungsnachweise verwiesen.
1.3.6. Im Jahr 2002 sei der bestehende Baumarkt „Hornbach“ um 302 Parkplätze auf insgesamt mehr als 500 genehmigte Parkplätze erweitert worden. Auch hinsichtlich dieser Änderung sei die UVP-Pflicht mit Hinblick auf § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 zu bejahen.1.3.6. Im Jahr 2002 sei der bestehende Baumarkt „Hornbach“ um 302 Parkplätze auf insgesamt mehr als 500 genehmigte Parkplätze erweitert worden. Auch hinsichtlich dieser Änderung sei die UVP-Pflicht mit Hinblick auf Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 zu bejahen.
Diese
überschreite den 25 %-Schwellenwert des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000, bezogen auf Anhang 1 Z 19 leg.cit. (also 250 Stellplätze). Für sich allein erreiche der Baumarkt zwar nicht den Schwellenwert nach Anhang 1 Z 19 zum UVP-G 2000 von insgesamt mehr als 1.000 Parkplätzen, doch würde dieser Schwellenwert zweifelsfrei überschritten, wenn eine Zusammenschau im Sinne von § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 mit der "Shopping-City-Seiersberg" zulässig und gebotenüberschreite den 25 %-Schwellenwert des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000, bezogen auf Anhang 1 Ziffer 19, leg.cit. (also 250 Stellplätze). Für sich allein erreiche der Baumarkt zwar nicht den Schwellenwert nach Anhang 1 Ziffer 19, zum UVP-G 2000 von insgesamt mehr als 1.000 Parkplätzen, doch würde dieser Schwellenwert zweifelsfrei überschritten, wenn eine Zusammenschau im Sinne von Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 mit der "Shopping-City-Seiersberg" zulässig und geboten
wäre. Die Steiermärkische Landesregierung verneine einen derartigen räumlichen Zusammenhang. Damit verkenne sie jedoch grundlegend das Wesen des „räumlichen Zusammenhanges“ im Sinne von
§ 3a Abs. 6 UVP-G 2000. Das Gesetz verlange nicht eine gemeinsameParagraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000. Das Gesetz verlange nicht eine gemeinsame
verkehrliche Erschließung oder einen sonstigen funktionellen Zusammenhang, sondern stelle lediglich auf den räumlichen Zusammenhang ab. Es sei kaum ein engerer räumlicher Zusammenhang denkbar, als zwei Einkaufsmärkte nahezu unmittelbar nebeneinander.
Die Zusammenrechnungsregel des § 3a Abs. 6Die Zusammenrechnungsregel des Paragraph 3 a, Absatz 6
UVP-G 2000 basiere auf dem Gedanken, dass die kumulative Wirkung von (mehreren nahe zueinander gelegenen) Umweltbeeinträchtigungen
keine Grundstücks- und andere juristische Grenzen kennt, sondern allein durch örtliche Nähe bedingt ist. Man könne also die Frage des räumlichen Zusammenhanges nicht auf die Frage einer gemeinsamen Zufahrtsstraße abstellen.
Die UVP-Pflicht der Änderung des Baumarktes „Hornbach“ werde auch
nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Antrag zur gewerbebehördlichen Genehmigung bereits am 4. Juni 2000 gestellt worden sei. Die Ausschlusswirkung nach § 46 Abs. 9nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Antrag zur gewerbebehördlichen Genehmigung bereits am 4. Juni 2000 gestellt worden sei. Die Ausschlusswirkung nach Paragraph 46, Absatz 9
UVP-G 2000 komme nämlich mit Hinblick auf die UVP-Pflicht von „Einkaufszentren“ und ihren Änderungen nach Gemeinschaftsrecht (Anhang II Z 10 lit. b und Z 13 zur UVP-Richtlinie) nicht zum Tragen. Es komme dabei gar nicht auf die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie und eines allfälligen Anwendungsvorranges an, weil § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 selbst auf dieUVP-G 2000 komme nämlich mit Hinblick auf die UVP-Pflicht von „Einkaufszentren“ und ihren Änderungen nach Gemeinschaftsrecht (Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera b und Ziffer 13, zur UVP-Richtlinie) nicht zum Tragen. Es komme dabei gar nicht auf die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie und eines allfälligen Anwendungsvorranges an, weil Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 selbst auf die
Richtlinie verweist und an sie anknüpfe. Im Übrigen wären aber auch die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendbarkeit und einen Anwendungsvorrang gegeben.
1.3.7. Die Steiermärkische Landesregierung habe zu Recht die UVP-Pflichtigkeit der Park & Ride Anlage der Gemeinde Seiersberg erkannt. Sie habe auch versucht, aus diesem Grund eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, also festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen sei. Diese Frage könne nur unter Beiziehung facheinschlägiger Sachverständiger beurteilt werden. Die Behörde habe sich auf die Beurteilung dieser Frage aber selbst
eingelassen. Ohne Einholung einschlägiger Sachverständigengutachten könne diese Frage nicht beantwortet werden. Es wird daher beantragt, diese Frage durch emissionstechnische und medizinische Sachverständige beurteilen zu
lassen. Eine zusätzliche Umweltverschmutzung bei ohnehin vorhandener starker Umweltbelastung falle besonders ins Gewicht, wenn die Umwelt ohnehin schon stark belastet ist. Umso eher hätte
die Ausgangssituation daher für die Notwendigkeit der Durchführung
einer UVP gesprochen.
1.3.8. Das UVP-G 2000 definiere in Fußnote 3 zu seinem Anhang 1 die Industrie- bzw. Gewerbeparks als „Flächen, die von einem Errichter und Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden“.
Der Industrie- und Gewerbekomplex in Seiersberg habe unstrittig eine Fläche von mehr als 50 ha. Nach Auffassung der Landesregierung könne deswegen kein Industrie- oder Gewerbepark im
Sinne des UVP-G 2000 vorliegen, weil die Infrastruktureinrichtungen sukzessive anlagenbezogen errichtet bzw. erweitert und keiner betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit zugeordnet werden können. Aus § 3a UVP-G 2000 ergebe sich jedoch, die Errichtung eines Industrie-Parks könne auch sukzessive und über Jahre hinweg erfolgen. Weitere Flächenerschließungen seien dann eben als Änderung des Vorhabens zu qualifizieren. In diesem Fall sei dann zu prüfen, ob die letzte, zu beurteilende Ergänzung die Kriterien des § 3a Abs. 3, Abs. 5 oder Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt. Die UVP-Pflicht von Industrie- oder Gewerbeparks könne gemäß § 3a Abs. 6 leg.cit. auchSinne des UVP-G 2000 vorliegen, weil die Infrastruktureinrichtungen sukzessive anlagenbezogen errichtet bzw. erweitert und keiner betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit zugeordnet werden können. Aus Paragraph 3 a, UVP-G 2000 ergebe sich jedoch, die Errichtung eines Industrie-Parks könne auch sukzessive und über Jahre hinweg erfolgen. Weitere Flächenerschließungen seien dann eben als Änderung des Vorhabens zu qualifizieren. In diesem Fall sei dann zu prüfen, ob die letzte, zu beurteilende Ergänzung die Kriterien des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Absatz 5, oder Absatz 6, UVP-G 2000 erfüllt. Die UVP-Pflicht von Industrie- oder Gewerbeparks könne gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, leg.cit. auch
dann ausgelöst werden, wenn in „räumlichem Zusammenhang“ mehrere verschiedene Personen als Errichter und/oder Betreiber von Aufschließungsinfrastruktur aufscheinen. Als Erschließer (Errichter) und Betreiber könnten auch Inhaber mehrerer sich ansiedelnder Betriebe allein oder in Verbindung mit der öffentlichen Hand auftreten. Es müsse nicht die selbe Person sowohl als Errichter als auch Betreiber der Infrastruktur aufscheinen. Der Begriff „Industriezonen“ im Anhang II Art 10 lit. a der UVP-Richtlinie setze überhaupt keine Infrastruktur voraus, sondern erfasse nur alle größeren Flächen für Industriezwecke, mögen sie infrastrukturell erschlossen sein oderdann ausgelöst werden, wenn in „räumlichem Zusammenhang“ mehrere verschiedene Personen als Errichter und/oder Betreiber von Aufschließungsinfrastruktur aufscheinen. Als Erschließer (Errichter) und Betreiber könnten auch Inhaber mehrerer sich ansiedelnder Betriebe allein oder in Verbindung mit der öffentlichen Hand auftreten. Es müsse nicht die selbe Person sowohl als Errichter als auch Betreiber der Infrastruktur aufscheinen. Der Begriff „Industriezonen“ im Anhang römisch zwei Artikel 10, Litera a, der UVP-Richtlinie setze überhaupt keine Infrastruktur voraus, sondern erfasse nur alle größeren Flächen für Industriezwecke, mögen sie infrastrukturell erschlossen sein oder
nicht. .Vor diesem Hintergrund seien schon aus Gründen der Gemeinschaftsrechtskonformität an die jeweiligen Gesichtspunkte der
Legaldefinition der Industrieparks im UVP-G 2000 keine allzu intensiven Anforderungen zu stellen; die selben (geringeren) Anforderungen würden aber auch für Gewerbeparks gelten, weil sie der Gesetzgeber ja gleich behandle. Die Einschätzung werde auch durch verfassungsrechtliche Überlegungen bestätigt. Die UVP-Pflichtigkeit liege in der Inanspruchnahme großer Flächen zugunsten von prinzipiell umweltbelastender Nutzungen. Hingegen habe es auf die Umweltbelastung keinen besonderen Einfluss, ob die
Infrastruktur einer zumindest 50 ha großen gewerblichen oder gar industriell genutzten Fläche von einem Betreiber in einem einzigen
Wurf oder auf hohem Ausstattungsniveau etc errichtet wird oder sich vielmehr – wie üblich – sukzessiv herausbildet, indem die entsprechenden öffentlichen Versorger die jeweiligen Infrastrukturanschlüsse herstellen. .Pointiert gesagt habe es keinen erkennbaren Einfluss, ob die Infrastruktur von der Gemeinde oder von einer besonderen Betreibergemeinschaft errichtet und betrieben
wird. Die zuletzt aufgeschlossene Fläche des Shopping-City-Seiersberg mit rund 13,5 ha überschreite das Maß von 25 % des Schwellenwertes von 50 ha, also 12,5 ha. Die infrastrukturelle Erschließung des „Shopping-City-Seiersberg“ und der weiteren dort
angesiedelten Gewerbeflächen (insbesondere der Gewerbeflächen von
Hornbach, Dehner etc) erfülle den Tatbestand des § 3a Abs. 6Hornbach, Dehner etc) erfülle den Tatbestand des Paragraph 3 a, Absatz 6
UVP-G 2000 und zwar insbesondere durch die Herstellung des Autobahnanschlusses. Es sei daher darauf abzustellen, wann die Genehmigungsverfahren für die spezifische infrastrukturelle Aufschließung (im Besonderen den Autobahnanschluss) eingeleitet worden sind. Hiezu seien weitere behördliche Ermittlungsschritte erforderlich.
Eine nicht ausreichende Umsetzung des UVP-Richtlinienrechts könne
zur unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie führen. Dies gelte nach der Rechtssprechung des EuGH und des Umweltsenates auch
für Projekte nach Anhang II der UVP-Richtlinie. Die UVP-Richtliniefür Projekte nach Anhang römisch zwei der UVP-Richtlinie. Die UVP-Richtlinie
enthielt bereits in der Stammfassung einen UVP-pflichtigen Tatbestand für „Städtebauprojekte“. Die UVP-Änderungsrichtlinie 1997 habe diesem Tatbestand bloß "erläuternd" hinzugefügt:
„einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen“.
Dieser Richtlinienwortlaut belege deutlich, dass die UVP-Richtlinie „Einkaufszentren“ nur als einen Sonderfall der Städtebauprojekte im Allgemeinen verstehe:
Daraus folge, dass die Einkaufszentren durch die UVP-Richtlinie nicht erst mit Wirkung der Änderungsrichtlinie 1997 neu unter
UVP-Pflicht gestellt worden seien, sondern dass die Änderungsrichtlinie bloß außer Streit gestellt habe, dass die Errichtung von Einkaufszentren – als typisches Städtebauprojekt
–
bereits seit Anbeginn UVP- pflichtig war.
Der Umweltanwalt beantragt die Beischaffung der baurechtlichen Genehmigungsbescheide, weitere Ermittlungen hinsichtlich der Bau- und Gewerbebescheide, ob diese allenfalls in der Zwischenzeit erloschen sind sowie die Gewährung von Parteiengehör.
1.4. Parteiengehör
Den vom Feststellungsverfahren betroffenen Parteien wurden mit Schreiben vom 22.02.2004 der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.11.2003 sowie die Berufung des Umweltanwaltes des Landes Steiermark vom 21.12.2003 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde diesen Gelegenheit gegeben, zum Inhalt des übermittelten Bescheides und der Berufung Stellung zu nehmen. Es wurde eine Frist bis zum 24.04.2004 eingeräumt. Von dieser Möglichkeit haben die Gemeinde Seiersberg, die Betreiber der Bauplätze 1 bis 4, die Firma Frikus Friedrich Kraftwagentransport und –betriebs GesmbH, die Firma HT
Immobilien
Tau GmbH sowie die Hostra Gummi- und Kunststoffe GmbH Gebrauch gemacht.
1.4.1. Gemeinde Seiersberg
Die Gemeinde Seiersberg verweist zunächst auf die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 sowie auf die UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG. In Zusammenhalt mit der UVP-Änderungsrichtlinie seien diese Bestimmungen so zu lesen, dass die (in Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie ergangene) Novelle BGBl I Nr 89/2000 auf laufende Genehmigungsverfahren, die vor dem 14.03.1999 (Datum desDie Gemeinde Seiersberg verweist zunächst auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 sowie auf die UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG. In Zusammenhalt mit der UVP-Änderungsrichtlinie seien diese Bestimmungen so zu lesen, dass die (in Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie ergangene) Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 89 aus 2000, auf laufende Genehmigungsverfahren, die vor dem 14.03.1999 (Datum des
Umsetzungsdefizites) eingeleitet wurden, keine Anwendung finde. Außerdem komme nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 2000/05/0127) eine direkte Anwendung dieser Richtlinie nur für Vorhaben des Anhanges I, nicht jedoch für Vorhaben des Anhanges II in Betracht. Vorhabenseinreichungen vor dem 14.03.1999Umsetzungsdefizites) eingeleitet wurden, keine Anwendung finde. Außerdem komme nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 2000/05/0127) eine direkte Anwendung dieser Richtlinie nur für Vorhaben des Anhanges römisch eins, nicht jedoch für Vorhaben des Anhanges römisch zwei in Betracht. Vorhabenseinreichungen vor dem 14.03.1999
(Datum des Umsetzungsverzuges) hätten außer Betracht zu bleiben. Ergänzend wird auf die Kumulationsbestimmung des § 3a Abs. 6(Datum des Umsetzungsverzuges) hätten außer Betracht zu bleiben. Ergänzend wird auf die Kumulationsbestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 6
UVP-G 2000 verwiesen und insbesondere die Regelung, dass Kumulationsbestimmungen im Einzelfall nur dann greifen, wenn der jeweilige Antragsgegenstand 25 % des Schwellenwertes erreicht.
In
der Stammfassung der UVP-Richtlinie 1995 sei unter der Überschrift
„10. Infrastrukturprojekt“ nur der Vorhabensbegriff „Städtebauprojekte“ erfasst worden, mit der UVP-Änderungsrichtlinie 1997 sei der Vorhabensbegriff „Städtebauprojekte einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen erweitert“ worden. Diese Richtlinie führe einleitend die für diese Änderung in Erwägung gezogenen Gründe im Einzelnen auf. Im Erwägungsgrund (6) werde ausgeführt„dass es angebracht ist, die Liste der Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben oder die aus diesem Grunde im Regelfall einer systematischen Prüfung zu unterziehen sind, zu vervollständigen“. Vervollständigen heiße schon nach dem
Wortsinn „hinzufügen“. Wenn der Normgeber selbst erkläre, der Richtlinie 1985 Vorhabensbegriffe hinzufügen zu wollen, dann ist der in der Beurteilung angestellte Interpretationsversuch (es handle sich im Gegenstand bloß um eine gleichsam authentische Interpretation eines bereits vorher gewollten Norminhaltes) unzulässig.
Die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7Die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7
UVP-G 2000 sei an zwei Voraussetzungen gebunden:
Einerseits ein Projekt über das Vorhaben und andererseits den eindeutigen auf Feststellung der UVP-Pflicht oder auf Durchführung
eines konkreten Vorhabens gerichteten Willen des Projektswerbers.
Im Gegenstand liege ein Antrag auf Feststellung dahingehend vor, dass für eine Reihe nicht näher bezeichneter Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre. Der Antrag des
Umweltanwaltes enthalte in keiner Weise die für die Prüfung einer
UVP-Pflicht maßgebenden Angaben. Es fehle an der eindeutigen Eingrenzung von konkreten Vorhaben. Es fehle an der Angabe über Umfang, Bauabwicklung und alle maßgeblichen Kriterien zur Wertung
einer UVP-Pflicht. Nach ständiger Judikatur des VwGH sei im Falle
von Unklarheiten bezüglich des Inhaltes eines Anbringens oder einer Erklärung die Behörde verpflichtet, von Amts wegen den Parteiwillen zu ermitteln. Es sei der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag einen dort nicht formulierten Inhalt zu unterstellen und solcher Art über einen Gegenstand abzusprechen, der von dem vom Antragsteller formulierten Antrag nicht umfasst ist. Im Verfahren I. Instanz seien die von der Ermittlungstätigkeit der Behörde I. Instanz erfassten Unternehmungen bzw. Anlageninhaber in dieses Verfahren überhaupt nicht eingebunden gewesen. Dies stelle eine unzulässige Verkürzungvon Unklarheiten bezüglich des Inhaltes eines Anbringens oder einer Erklärung die Behörde verpflichtet, von Amts wegen den Parteiwillen zu ermitteln. Es sei der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag einen dort nicht formulierten Inhalt zu unterstellen und solcher Art über einen Gegenstand abzusprechen, der von dem vom Antragsteller formulierten Antrag nicht umfasst ist. Im Verfahren römisch eins. Instanz seien die von der Ermittlungstätigkeit der Behörde römisch eins. Instanz erfassten Unternehmungen bzw. Anlageninhaber in dieses Verfahren überhaupt nicht eingebunden gewesen. Dies stelle eine unzulässige Verkürzung
der Mitwirkungsrechte einer Partei des Verwaltungsverfahrens dar,
wenn diese erst im Zuge des Rechtsmittelverfahrens in einen Ermittlungsvorgang eingebunden werde.
Die Berufung des Umweltanwaltes moniere das Vorliegen eines Industrie- oder Gewerbeparks mit einer Flächeninanspruchnahme von
mehr als 50 ha zu Unrecht. In Anmerkung 3 zu Z 18 des Anhanges 1 (UVP-G 2000) seien die Tatbestandselemente definiert, welche kumulativ vorliegen müssten, um von einem Vorhaben dieser Z 18 zumehr als 50 ha zu Unrecht. In Anmerkung 3 zu Ziffer 18, des Anhanges 1 (UVP-G 2000) seien die Tatbestandselemente definiert, welche kumulativ vorliegen müssten, um von einem Vorhaben dieser Ziffer 18, zu
sprechen. Es gebe keinen einheitlichen Errichter oder Betreiber für die Aufschließung dieser Flächen, es gab und gebe keine einheitlich errichtete Infrastruktur, die Betriebe würden zwar in
einem räumlichen Naheverhältnis stehen (was sonst), sie würden jedoch keine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Die in der Berufung angestellten Versuche, hier gleichsam
Zusammenhänge zu konstruieren, würden am klaren Normenwortlaut vorbeigehen. Auch im Rundschreiben des BMLFUW zur Durchführung des
UVP-G 2000 (Seite 80) werde ausgeführt, dass entscheidend für das
Vorliegen eines derartigen Vorhabens (Gewerbe- und Industriepark)
ist, dass die Infrastruktureinrichtungen für gewerbliche oder industrielle Betriebe errichtet werden und einer betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit zugeordnet werden können. Aus der im angefochtenen Bescheid auf Seite 25 dargestellten Zusammenfassung der maßgeblichen Betriebsstandorte und der dazugehörigen Entstehungsdaten sei nachvollziehbar, dass die Betriebe nach und nach und ohne Vorliegen eines darauf abgezielten Ordnungswillens errichtet worden seien.
Die Berufung mache auch geltend, dass es sich beim Shopping-City-Seiersberg um ein einziges Einkaufszentrum, also um ein einziges „Vorhaben“ im Sinne des UVP-G handle. Folgende Bewilligungen seien
erteilt worden:
Sämtliche in weiterer Folge erwirkten Änderungsbescheide hätten jeweils Inhalte gehabt, welche unter 25 % des Schwellenwertes der
Z 19 lagen. Dies seien jeweils Änderungsbewilligungen und keine Neubaubewilligungen.Ziffer 19, lagen. Dies seien jeweils Änderungsbewilligungen und keine Neubaubewilligungen.
Mit Bescheid vom 27.02.1996 sei der Baubedarfszentrum Stadlbauer AG die Bewilligung für die Errichtung eines Baumarktes
mit 177 Stellplätzen erteilt worden. Dazu habe in weiterer Folge die HT Immobilien Tau GmbH (Hornbach) mit Bescheid vom 18.12.2000
die Bewilligung für die Errichtung eines Bau- und Gartenmarktes mit zusätzlich 381, insgesamt sohin 558 Stellplätzen erwirkt. Diese Anlage erreiche nicht den Schwellenwert der Z 19. Eine Kumulationswirkung sei mangels Vorliegens eines relevanten räumlichen Zusammenhanges mit anderen Vorhaben zu verneinen. Es habe außer einer doch mehrere 100 Meter entfernten Nachbarschaft keine nutzungsmäßigen oder emissionsrelevanten Verschränkungen gegeben.die Bewilligung für die Errichtung eines Bau- und Gartenmarktes mit zusätzlich 381, insgesamt sohin 558 Stellplätzen erwirkt. Diese Anlage erreiche nicht den Schwellenwert der Ziffer 19, Eine Kumulationswirkung sei mangels Vorliegens eines relevanten räumlichen Zusammenhanges mit anderen Vorhaben zu verneinen. Es habe außer einer doch mehrere 100 Meter entfernten Nachbarschaft keine nutzungsmäßigen oder emissionsrelevanten Verschränkungen gegeben.
Die Gemeinde Seiersberg beantragt daher, der Berufung des Umweltanwaltes keine Folge zu geben.
1.4.2 Einkaufszentrum Seiersberg (Bauplätze 1 bis 4)
Die Eigentümer der Bauplätze 1 bis 4 haben durch ihren Vertreter eine gemeinsame Stellungnahme erstattet.
Der Umweltanwalt habe mit Schreiben vom 09.01.2003 den Antrag gestellt, eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 sowie nach der UVP-Richtlinie 85/337 igF der Änderungsrichtlinie 97/11/EG durchzuführen. Im Folgesatz habe er das zu prüfende Vorhaben wie folgt „präzisiert“:
„Der Umfang der Untersuchung soll den Bereich östlich der A 9, nördlich und südlich des Autobahnanschlusses Seiersberg umfassen.“
Einzig dieser Satz bilde den Antrag bzw. Antragsgegenstand. In weiterer Folge würden lediglich verschiedene Konglomerate bzw. Vorhaben (beispielhaft?) hervorgehoben. Der Antrag umfasse lediglich ein groß umrissenes Gebiet samt planlicher Darstellung und Grundbuchsauszüge. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt,
dass jedes Ansuchen einen solchen verbalen Inhalt aufweisen müsse,
dass sich daraus Art und Umfang des Ansuchens und die wesentlichen
tatsächlichen Umstände eindeutig erkennen lasse (VwGH 29.05.1990,
89/04/0222 ua). Auch nach der ständigen Judikatur des Umweltsenates sei die Einleitung eines Feststellungsverfahrens an
zwei Voraussetzungen gebunden: Einerseits müsse ein Projekt über das Vorhaben vorliegen, andererseits müsse ein eindeutiger, auf Feststellung der UVP-Pflicht oder auf Durchführung eines konkreten
Vorhabens gerichteter Wille des Projektwerbers vorliegen (US 06.11.1998, 9/1998/4 ua.). Der Antrag des Umweltanwaltes erfülle die erste Voraussetzung nicht. Es werde kein konkretes Vorhaben genannt, sondern werde lediglich ein Gebiet grob umschrieben. Die Behörde habe daher über einen Antrag entschieden,
dem keine Antragsqualität zukomme. Der Umweltanwalt hätte bereits
im Antragszeitpunkt zu präzisieren gehabt, welche Projektwerber bzw. welche Anlagen er zum Verfahrensgegenstand macht.
Der Auffassung des Berufungswerbers, wonach es sich bei den Einkaufszentren Seiersberg um ein einheitliches Vorhaben handelt,
wird entgegengetreten. Das Einkaufszentrum sei auf vier Grundstücken/Bauplätzen errichtet. Es stehe im bücherlichen Eigentum verschiedener Gesellschaften. Eine gemeinsame Administration bzw. Verwertung der Handelsflächen existiere nicht.
Die einzelnen Einkaufszentren seien durch öffentliche Verkehrsflächen (öffentliche Interessentenwege) baulich und funktional voneinander getrennt. Jedes Einkaufszentrum verfüge für
sich über die baurechtlich erforderlichen Pflichtstellplätze.
Die
einander benachbarten Handelsbetriebe könnten daher nicht ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 darstellen.einander benachbarten Handelsbetriebe könnten daher nicht ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 darstellen.
Der bis 31.12.2003 befristet bewilligte Park & Ride Parkplatz der
Gemeinde Seiersberg müsse rechtlich außer Betracht bleiben, da der
Konsens nach den den Einschreiterinnen vorliegenden Informationen
aktuell bereits erloschen ist. Auch hinsichtlich der Betriebsanlage Frikus sei festzustellen, dass diese über eine aufrechte gewerbebehördliche Genehmigung zur (alternativen) Nutzung des Areals für Kfz-Stellplätze verfüge. Eine fallweise Überlassung dieses Parkplatzes an benachbarte Betriebsanlagen könne daher keinesfalls zu einer erneuten Genehmigungspflicht für
diese Anlage führen. Der Umweltanwalt habe im gegenständlichen Verfahren aus einer Vielzahl von Standortbetrieben im Wesentlichen
drei Betriebe hervorgehoben (Hornbach, Park & Ride und Frikus), die sich im Rahmen der keinem planerischen Gesamtkonzept folgenden
Betriebsansiedlungen an diesem Standort niedergelassen haben.
Nach den Ausführungen des Berufungswerbers hätte die Behörde I. Instanz eine Einzelfallprüfung unter Zuziehung von Sachverständigen durchzuführen gehabt. Unvorgreiflich des Rechtsstandpunktes, wonach eine solche Einzelfallprüfung im vorliegenden Fall nicht zulässig sei, erscheine es nicht möglich, diese Einzelfallprüfung erst im Berufungsverfahren durchzuführen.Nach den Ausführungen des Berufungswerbers hätte die Behörde römisch eins. Instanz eine Einzelfallprüfung unter Zuziehung von Sachverständigen durchzuführen gehabt. Unvorgreiflich des Rechtsstandpunktes, wonach eine solche Einzelfallprüfung im vorliegenden Fall nicht zulässig sei, erscheine es nicht möglich, diese Einzelfallprüfung erst im Berufungsverfahren durchzuführen.
Die Durchführung einer Einzelfallprüfung im Zuge des Berufungsverfahrens hätte zur Folge, dass die Parteien das Feststellungsverfahren hinsichtlich dieser so wesentlichen Sachfrage des Verfahrens um eine Instanz verkürzen würden, was nach der Judikatur die Unzuständigkeit der Behörde (VwGH 17.05.1991, 89/06/0074) oder aber die inhaltliche Rechtswidrigkeit
der ergangenen Entscheidung nach sich ziehen würde. Die Einschreiterinnen seien im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht als Parteien zugezogen worden, erst durch die Verständigung
des Umweltsenates hätten sie Kenntnis vom Feststellungsbescheid erhalten. Es sei daher der Berufungsbehörde verwehrt, eine Entscheidung gegenüber Parteien zu treffen, die am Verfahren I. Instanz nicht beteiligt waren. Es wird daher angeregt, den angefochtenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.des Umweltsenates hätten sie Kenntnis vom Feststellungsbescheid erhalten. Es sei daher der Berufungsbehörde verwehrt, eine Entscheidung gegenüber Parteien zu treffen, die am Verfahren römisch eins. Instanz nicht beteiligt waren. Es wird daher angeregt, den angefochtenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen.
Die Auffassung des Umweltanwaltes, dass die UVP-Änderungsrichtlinie 1997 dem Tatbestand der Städtebauprojekte lediglich den erklärenden Zusatz „einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen“ angefügt hätte, wird als unzutreffend eingestuft. Unter dem Überbegriff „Infrastrukturprojekte“ nannte die Z 10 der Stammfassung der Richtlinie acht Vorhabensgruppen, die im Wesentlichen unter dem Begriff öffentliche Infrastrukturvorhaben zusammengefasst werden können. Dazu würden beispielsweise Sanierungen, RevitalisierungenDie Auffassung des Umweltanwaltes, dass die UVP-Änderungsrichtlinie 1997 dem Tatbestand der Städtebauprojekte lediglich den erklärenden Zusatz „einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen“ angefügt hätte, wird als unzutreffend eingestuft. Unter dem Überbegriff „Infrastrukturprojekte“ nannte die Ziffer 10, der Stammfassung der Richtlinie acht Vorhabensgruppen, die im Wesentlichen unter dem Begriff öffentliche Infrastrukturvorhaben zusammengefasst werden können. Dazu würden beispielsweise Sanierungen, Revitalisierungen
ganzer Viertel, die Schaffung gemischter Baugebiete, Wohnparks etc
zählen. Aus den acht Vorhabensgruppen sei als gemeinsamer Nenner abzuleiten, dass auch ein Infrastrukturbezug bestehen müsse und dass es sich demnach um ein nach einem Gesamtkonzept entwickeltes,
Wohn- oder Gewerbenutzungen dienendes Vorhaben handeln müsse.
Ein
Einkaufszentrum stelle für sich genommen daher in keinem Fall ein
Städtebauprojekt dar. Dem 6. Erwägungsgrund der UVP-Änderungsrichtlinie sei auch zu entnehmen, dass es ein wesentliches Regelungsziel gewesen sei, die Liste der Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und die aus diesem Grund im Regelfall einer systematischen Prüfung zu unterziehen sind, zu vervollständigen. Die erstmalige Erfassung von Einkaufszentren und Parkplätzen werde auch in der Literatur bestätigt (Baumgartner, Eberhartinger, Merl, Petek: Das neue
UVP-G 2000, RdU 2000/4, Seite 124).
Aus § 3a Abs. 2 iVm Abs. 5 und 6 UVP-G 2000 ergebe sich, dass kapazitätserweiternde Änderungen von weniger als 25 % des jeweiligen Schwellenwertes niemals zur UVP-Pflicht von ÄnderungenAus Paragraph 3 a, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5 und 6 UVP-G 2000 ergebe sich, dass kapazitätserweiternde Änderungen von weniger als 25 % des jeweiligen Schwellenwertes niemals zur UVP-Pflicht von Änderungen
führe. Diesen Bestimmungen sei auch in keiner Weise zu entnehmen,
dass eine mehrfache Inanspruchnahme dieser Regelung nicht zulässig
sein sollte. Werde also die genannte Grenze durch das beabsichtigte Vorhaben oder die geplante Änderung unterschritten,
so sei die Durchführung einer Einzelfallprüfung nicht zulässig. Die Einschreiterinnen hätten lediglich von einer im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Dies sei auch seitens des BMLFUW mit Schreiben vom 15.06.2001, GZ 114751/8-I/1U/01/01, auch bestätigt worden. In der entsprechenden Anfrage zu diesem Schreiben sei ausdrücklich der Umstand einer möglichen mehrmaligen Inanspruchnahme angesprochen worden. Für die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften sei bereits mit Bescheid vom 10.06.1988, GZ 3-33E148-88/18, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Einkaufszentrums in der ehemaligen Schottergrube Eibinger, die Einbringung von Schmutzwässern aus dem überdachten Parkplatzbereich in die öffentliche Kanalisationsanlage sowie die
Versickerung von vorgereinigten Wässern der Fahrbahn und Dachflächen über eine bepflanzte Sickermulde genehmigt worden. Dieser Bescheid sei mit Erlassung des Berufungsbescheides des damaligen Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25.09.1998, Zl 511.859/05-15/98, in Rechtskraft erwachsen. Dazu habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.11.2001, 2001/07/0084, klargestellt, dass das UVP-G 2000 die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G, welche Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren vor dem 31.12.1994 eingeleitet wurde, vom Geltungsbereich des zweiten Abschnittes ausnimmt, unverändert in Geltung gelassen habe. Im Ergebnis bedeute dies, dass Vorhaben, für die vor dem 31.12.1994 ein Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, nicht dem Regime des zweiten Abschnittes des UVP-G 2000 unterliegen. § 46 Abs. 9 UVP-G 2000, der bisher nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasste Vorhaben bei Nichtvorliegen der dort näher bezeichneten Voraussetzungen einer UVP-Pflicht unterwirft, kommt gegenüber derVersickerung von vorgereinigten Wässern der Fahrbahn und Dachflächen über eine bepflanzte Sickermulde genehmigt worden. Dieser Bescheid sei mit Erlassung des Berufungsbescheides des damaligen Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25.09.1998, Zl 511.859/05-15/98, in Rechtskraft erwachsen. Dazu habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.11.2001, 2001/07/0084, klargestellt, dass das UVP-G 2000 die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G, welche Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren vor dem 31.12.1994 eingeleitet wurde, vom Geltungsbereich des zweiten Abschnittes ausnimmt, unverändert in Geltung gelassen habe. Im Ergebnis bedeute dies, dass Vorhaben, für die vor dem 31.12.1994 ein Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, nicht dem Regime des zweiten Abschnittes des UVP-G 2000 unterliegen. Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000, der bisher nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasste Vorhaben bei Nichtvorliegen der dort näher bezeichneten Voraussetzungen einer UVP-Pflicht unterwirft, kommt gegenüber der
lex specialis des § 46 Abs. 3 UVP-G nicht zum Tragen.lex specialis des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G nicht zum Tragen.
Aufgrund der Tatsache, dass bereits vor Inkrafttreten des UVP-Gesetzes 1993 bzw. dem Wirksamwerden der UVP-Stammrichtlinie für
Österreich ein materiengesetzliches Genehmigungsverfahren anhängig
war bzw. zum Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist für die UVP-Änderungsrichtlinie (14.3.1999) bereits eine rechtskräftige Bewilligung nach einem Materiengesetz vorlag, habe weder eine innerstaatliche noch eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bestanden.
Zur Gemeinschaftsrechtskonformität des § 3a Abs. 5 und 6 UVP-G 2000 sei festzuhalten, dass ein allfälliger (behaupteter oder tatsächlicher) Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes niemalsZur Gemeinschaftsrechtskonformität des Paragraph 3 a, Absatz 5 und 6 UVP-G 2000 sei festzuhalten, dass ein allfälliger (behaupteter oder tatsächlicher) Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes niemals
dazu führen könne, dass ein innerstaatliches Gesetz, das auf den konkreten Fall nicht anzuwenden ist, dennoch anwendbar würde.
Die
Festlegung des sachlichen bzw. zeitlichen Anwendungsbereiches eines innerstaatlichen Gesetzes könne auch durch das Gemeinschaftsrecht nicht geändert werden. Der Ausschluss von Projekten unter 25 % des Schwellenwertes stelle keinen Schwellenwert oder sonstiges dar, sondern habe simpel zur Folge, dass Verfahren nach dem UVP-G in diesen Fällen nicht abzuwickeln seien, dh die UVP-Behörden sind für derartige Vorhabensgrößen nicht zuständig. Durch die ausdrückliche und unzweideutige Ausnahme von Kleinstvorhaben unter der 25%-Grenze des jeweiligen Schwellenwertes in § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 5 und 6 UVP-G 2000 bleibe daher kein Raum für eine andere, gemeinschaftsrechtlich motivierte „berichtigende“ Auslegung.Festlegung des sachlichen bzw. zeitlichen Anwendungsbereiches eines innerstaatlichen Gesetzes könne auch durch das Gemeinschaftsrecht nicht geändert werden. Der Ausschluss von Projekten unter 25 % des Schwellenwertes stelle keinen Schwellenwert oder sonstiges dar, sondern habe simpel zur Folge, dass Verfahren nach dem UVP-G in diesen Fällen nicht abzuwickeln seien, dh die UVP-Behörden sind für derartige Vorhabensgrößen nicht zuständig. Durch die ausdrückliche und unzweideutige Ausnahme von Kleinstvorhaben unter der 25%-Grenze des jeweiligen Schwellenwertes in Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 5 und 6 UVP-G 2000 bleibe daher kein Raum für eine andere, gemeinschaftsrechtlich motivierte „berichtigende“ Auslegung.
An der Gemeinschaftsrechtskonformität des § 3a Abs. 5 und 6 UVP-G 2000 seien keine Zweifel zu hegen. Dies gründe sich auch auf dieAn der Gemeinschaftsrechtskonformität des Paragraph 3 a, Absatz 5 und 6 UVP-G 2000 seien keine Zweifel zu hegen. Dies gründe sich auch auf die
Judikatur des Umweltsenates. So habe der Umweltsenat (US 5B/2002/1-20 vom 04.07.2002) festgehalten, dass das Ausschlusskriterium von 25 % der Auslegung der UVP-Richtlinie durch den EuGH im zitierten Erkenntnis nicht widerspricht. Vielmehr habe
der Gesetzgeber im Rahmen der Novelle 2000 die generelle Entscheidung getroffen, dass von Kleinstvorhaben (also von Vorhaben mit einer Kapazität von weniger als 25 % des jeweiligen Schwellenwertes) grundsätzlich keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Dies gelte auch, wenn mehrfach Änderungen jeweils unter der 25 %-Schwelle beantragt und durchgeführt werden. Dies deshalb, da die Bestimmung des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 eine kumulative Betrachtung ermögliche (US 5A/2002/9-19 vom 12.03.2003). Selbst wenn man also die 25 %- Schwelle als Schwellenwert sehen wollte, wie dies offenbar der Berufungswerber tue, so lasse sich gemeinschaftsrechtlich nicht die Verpflichtung ableiten, die unter dieser Schwelle liegenden Vorhaben einer Prüfung zu unterziehen.der Gesetzgeber im Rahmen der Novelle 2000 die generelle Entscheidung getroffen, dass von Kleinstvorhaben (also von Vorhaben mit einer Kapazität von weniger als 25 % des jeweiligen Schwellenwertes) grundsätzlich keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Dies gelte auch, wenn mehrfach Änderungen jeweils unter der 25 %-Schwelle beantragt und durchgeführt werden. Dies deshalb, da die Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 eine kumulative Betrachtung ermögliche (US 5A/2002/9-19 vom 12.03.2003). Selbst wenn man also die 25 %- Schwelle als Schwellenwert sehen wollte, wie dies offenbar der Berufungswerber tue, so lasse sich gemeinschaftsrechtlich nicht die Verpflichtung ableiten, die unter dieser Schwelle liegenden Vorhaben einer Prüfung zu unterziehen.
Bei Vorhaben des Anhanges II zur UVP-Richtlinie sei es immer den Mitgliedsstaaten überlassen, die gesetzgeberische Entscheidung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Ein Anwendungsvorrang jener Bestimmungen der UVP-Richtlinie, die auchBei Vorhaben des Anhanges römisch zwei zur UVP-Richtlinie sei es immer den Mitgliedsstaaten überlassen, die gesetzgeberische Entscheidung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Ein Anwendungsvorrang jener Bestimmungen der UVP-Richtlinie, die auch
für Vorhaben des Anhanges II eine Prüfung anordnen, komme nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betrachtfür Vorhaben des Anhanges römisch zwei eine Prüfung anordnen, komme nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht
(VwGH 2000/05/0127 ua).
Die Einschreiterinnen könnten sich auf rechtmäßig erteilte Altkonsense stützen. Es sei zulässig und auch zulässig gewesen, dass Altkonsense für einzelne am Standort befindliche Einkaufszentren vor deren vollständiger Errichtung und Inbetriebnahme durch Änderungsgenehmigungen abgeändert wurden.
Es
sei daher die Meinung des Berufungswerbers nicht zutreffend, dass
die verwirklichten Vorhaben im Vergleich zu den jeweils genehmigten Anlagen als Aliud, also als eine Neuanlage zu qualifizieren sind. Beispielsweise sei nach der Rechtsprechung des VwGH Veränderungsmaßnahmen an einer Betriebsanlage nach § 81 GewO zu beurteilen, wenn zwischen ursprünglicher und geänderter Anlage eindie verwirklichten Vorhaben im Vergleich zu den jeweils genehmigten Anlagen als Aliud, also als eine Neuanlage zu qualifizieren sind. Beispielsweise sei nach der Rechtsprechung des VwGH Veränderungsmaßnahmen an einer Betriebsanlage nach Paragraph 81, GewO zu beurteilen, wenn zwischen ursprünglicher und geänderter Anlage ein
örtlicher und sachlicher Zusammenhang bestehe (VwGH 92/04/0080). Die gewerbebehördlichen Stammkonsense für den (ehemaligen) Dogro-Markt und die Einkaufszentren 2, 3 und 4 hätten sich auf die Genehmigung von Betriebsanlagen für Handelsbetriebe bezogen. Betriebszweck sei somit von Beginn an der Verkauf von Waren und das Anbieten von Dienstleistungen gewesen. Dieser Zweck sei durch
nachträglich durchgeführte Änderungen nicht berührt gewesen.
Dies
gelte auch für die Situierung der Anlagen. Auch das Baurecht lasse
nach rechtskräftigem Abschluss eines Bewilligungsverfahrens erhebliche Änderungen einer baulichen Anlage zu, ohne dass eine Neubewilligung erforderlich werde. Selbst die Errichtung einer Ladenstraße in einem als Tiefgarage bewilligten Gebäude habe der Verwaltungsgerichtshof als Umbau bewertet (VwGH 97/05/0065). Es könne somit gesagt werden, dass ein Gebäude trotz umfangreicher Änderungen, die es aus technischer Sicht allenfalls als neues Bauwerk erscheinen lasse, in baurechtlicher Sicht nach wie vor auf
dem Stammkonsens aufbaue, solange seine Grundmauern überwiegend erhalten bleiben.
Die Einschreiterin stütze sich auf drei Baubewilligungen aus dem Jahre 1986 bzw. 1992, die Einkaufszentren mit exakt derselben Situierung und denselben bzw. nur im Rahmen von Zubauten veränderten Außenmaßen zum Gegenstand hatten. Eines dieser Gebäude
sei tatsächlich errichtet worden, hinsichtlich der beiden übrigen
sei innerhalb der Frist des § 31 Steiermärkisches Baugesetz ein Baubeginn gesetzt worden. Trotz umfangreicher Änderungen sei im Lichte der dargestellten Judikatur am vorliegenden Konsensbestandsei innerhalb der Frist des Paragraph 31, Steiermärkisches Baugesetz ein Baubeginn gesetzt worden. Trotz umfangreicher Änderungen sei im Lichte der dargestellten Judikatur am vorliegenden Konsensbestand
anzuknüpfen. Die Gemeinde Seiersberg habe daher zu Recht sämtliche
Projekte, die sich auf die in den Jahren 1986 und 1992 erstmals bewilligten Einkaufszentren bezogen, in Form von Änderungsbewilligungen (als Zu- und Umbauten) bewilligt. Es sei auch nicht Aufgabe der UVP-Behörde, eine derartige Subsumtion, die
in einem rechtskräftigen Bescheid einer Materienbehörde
getroffen
wurde, zu überprüfen.
1.4.3. Frikus
Trotz klarer gesetzlicher Festlegungen sei die Einschreiterin vom
Feststellungsantrag des Umweltanwaltes und dem zum nunmehr vorliegenden Feststellungsbescheid führenden Verfahren weder verständigt, noch in irgendeiner Form beigezogen worden. Die Einschreiterin habe erst über die Medien überhaupt von dem nunmehr
vorliegenden Feststellungsbescheid Kenntnis erlangt und erstmals mit Zumittlung des Feststellungsbescheides und der Berufungsschrift des Umweltanwaltes wesentliche Aktenteile in concreto erhalten! Der Einschreiterin sei es daher verwehrt gewesen, ihre – berechtigten wesentlichen rechtlichen – Interessen
im Feststellungsverfahren erster Instanz geltend zu machen. Grundsätzlich werde in der Judikatur zwar die Ansicht vertreten, dass Mängel des Parteiengehörs im Verfahren I. Instanz dadurch saniert werden können, dass der Partei die Möglichkeit der Nachholung versäumter oder vorenthaltener Verfahrensschritte im Berufungsverfahren eingeräumt wird, dies sei aber gerade im Anlassfall keinesfalls zur Wahrung der Parteienrechte ausreichend:im Feststellungsverfahren erster Instanz geltend zu machen. Grundsätzlich werde in der Judikatur zwar die Ansicht vertreten, dass Mängel des Parteiengehörs im Verfahren römisch eins. Instanz dadurch saniert werden können, dass der Partei die Möglichkeit der Nachholung versäumter oder vorenthaltener Verfahrensschritte im Berufungsverfahren eingeräumt wird, dies sei aber gerade im Anlassfall keinesfalls zur Wahrung der Parteienrechte ausreichend:
Durch die fehlende Möglichkeit, die Sachentscheidung in I.Durch die fehlende Möglichkeit, die Sachentscheidung in römisch eins.
Instanz
durch entsprechende Stellungnahmen zu beeinflussen, ist es den übergangenen Parteien unmöglich gewesen, auf die Inhalte und Umfänge des Ermittlungsverfahrens Einfluss zu nehmen (und damit sicherzustellen, dass sich der erstinstanzliche Bescheid auf ein taugliches und umfassendes Ermittlungsergebnis stützt). Wenn dies
alles erst im Berufungsverfahren nachgeholt werden könne, so ergibt sich daraus eine wesentliche Schlechterstellung der betroffenen Parteien, da ihnen der entsprechende Rechtsmittelzug an die Berufungsbehörde bzw. eine entsprechend mitbeeinflusste taugliche Sachentscheidung der Behörde I. Instanz vorenthalten bleibt.alles erst im Berufungsverfahren nachgeholt werden könne, so ergibt sich daraus eine wesentliche Schlechterstellung der betroffenen Parteien, da ihnen der entsprechende Rechtsmittelzug an die Berufungsbehörde bzw. eine entsprechend mitbeeinflusste taugliche Sachentscheidung der Behörde römisch eins. Instanz vorenthalten bleibt.
Der Einschreiterin sei im Berufungsverfahren die Möglichkeit einer
Stellungnahme eingeräumt worden. Im Hinblick auf den Umstand, dass
der Akteninhalt des (insbesondere erstinstanzlichen) Verfahrens derart umfangreich ist, sei die eingeräumte – wenngleich auch verlängerte – Frist keinesfalls ausreichend, um die Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Parteiengehör zu wahren:
Zwar wurde der Akt – absprachegemäß – auf CD-ROM übermittelt, langte aber erst rund eine Woche nach dem ursprünglich angekündigten Termin bei den Einschreitervertretern ein. Dieser den Verfahrensgegenstand bildende Akt umfasse rund 2.400 Seiten, deren inhaltliche Aufnahme (das einfache Lesen!) mehrere Wochen in
Anspruch nehmen müsse! Dabei sei aber noch keineswegs die erforderliche Möglichkeit der Überlegung, der Einholung eines fachlichen Rates hiezu und die Erstellung allenfalls erforderlicher Gegengutachten berücksichtigt! Dies habe die Einschreiterin veranlasst, eine neuerliche Verlängerung der Frist
zur Abgabe einer Stellungnahme zu beantragen, die jedoch vom Umweltsenat als nicht gerechtfertigt versagt wurde – die Begründung hiefür sei jedoch nicht stichhältig.
Eine den Vorgaben und Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Parteiengehör entsprechende Frist zur Abgabe einer Stellungnahme hätte daher zumindest bis zum beantragten 30.4.2004 erstreckt werden müssen! Die Versagung der weiteren Fristerstreckung verhindere die erforderliche vollständige und umfassende Akteneinsicht und Befassung mit dem Verfahrensakt und beschneide dadurch massiv die Parteienrechte der Einschreiterin, der es dadurch verwehrt ist, die entscheidungswesentlichen Bereiche vollständig herauszuarbeiten, diese zu bearbeiten und darauf basierend eine entsprechende inhaltlich vollständige Stellungnahme
abzugeben. Die gegenständliche – zur Wahrung der nicht verlängerten Frist verfasste – Stellungnahme erfolgt daher zwangsläufig unter der Maßgabe und Beschränkung, dass der Einschreiterin keine ausreichende Möglichkeit geboten wurde, sich
mit der Verfahrensangelegenheit in der erforderlichen Form auseinander zu setzen und zu beschäftigen!
1.4.4. HT Immobilien Tau GmbH
Zunächst wird die Verletzung von Parteirechten und Verfahrensvorschriften gerügt. Im erstinstanzlichen Verfahren sei
die Einschreiterin nicht beteiligt gewesen, überdies sei die Frist
zur Abgabe einer Stellungnahme zu kurz bemessen gewesen. Im Einzelnen wird auf die gleich lautenden Äußerungen zu 1.4.2 (Firma Frikus) verwiesen.
Hinsichtlich der unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 2000/05/0127) verwiesen. Eine unmittelbare Wirkung bzw. ein Anwendungsvorrang von Bestimmungen von Richtlinien scheide dann aus, wenn dem innerstaatlichen Gesetzgeber ein Ermessensspielraum
verbleibe. Inhaltlich nicht unbedingt sei eine Richtlinie dann, wenn also den Mitgliedsstaaten ein Beurteilungs-, Ermessensoder
Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der Richtlinie verbleibe. Ein derartiger Spielraum sei bei der hier anzuwendenden Richtlinie
gegeben, ein Überschreiten des Ermessensspielraumes des innerstaatlichen Gesetzgebers liege nicht vor.
Die Baubewilligung für den Bau- und Gartenmarkt „Hornbach“ sei von
der Baubehörde am 18.12.2000 erteilt worden und nicht, wie vom Umweltanwalt behauptet, erst 2002. Der gewerberechtliche Genehmigungsbescheid sei am 20.10.2000 rechtskräftig geworden, er
gehe auf einen Genehmigungsantrag vom 04.07.2000 zurück. Der Genehmigungsantrag vom 04.07.2000 habe sich auf die letztlich genehmigte (richtig: baurechtlich) Stellplatzanzahl von 577 bezogen. Die Annahme einer UVP-Pflicht sei verfehlt, weil die Schwellenwerte von 10 ha bzw. 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht erreicht würden. Der Baumarkt Hornbach sei ein eigenständiges Vorhaben, das in keinem räumlichen Zusammenhang
mit den Anlagen in der „Dogro-Grube“ stehe. Dieser sei durch die Distanz zwischen den Anlagen, weiters die die Bereiche darüber hinaus trennenden Landes- und Gemeindestraßen (samt Böschungsund
Dammanlagen) auszuschließen. Ein räumlicher Zusammenhang habe allenfalls zum Zeitpunkt der gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren mit den Vorhaben „Blumenhandel Dehner“ und „Gummiwaren Hostra“ bestanden. Selbst die denkmögliche Einbeziehung der benachbarten Vorhaben führe nicht zum Erreichen des Schwellenwertes. Auch die Legaldefinition des Begriffes „Einkaufszentrum“ in Anhang 1 Z 19 des UVP-G 2000 treffe nicht zu.Dammanlagen) auszuschließen. Ein räumlicher Zusammenhang habe allenfalls zum Zeitpunkt der gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren mit den Vorhaben „Blumenhandel Dehner“ und „Gummiwaren Hostra“ bestanden. Selbst die denkmögliche Einbeziehung der benachbarten Vorhaben führe nicht zum Erreichen des Schwellenwertes. Auch die Legaldefinition des Begriffes „Einkaufszentrum“ in Anhang 1 Ziffer 19, des UVP-G 2000 treffe nicht zu.
Der Baumarkt Hornbach sei kein Einkaufszentrum im Sinne dieser Definition, da keine Mehrheit von Handels- und Gewerbebetrieben mit einer betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit vorliege. Der Baumarkt Hornbach sei ein Fachmarkt mit einem einzigen Betreiber, sodass auch keinerlei Kumulationstatbestände gegeben sein könnten.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Ergänzung des Ermittlungsverfahrens
Von der Berufungsbehörde wurden die Bauakten und Flächenwidmungspläne der Gemeinde Seiersberg sowie die Wasserrechts- und Gewerbeakten der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung sowie Firmenbuch- und Grundbuchsauszüge von den betroffenen Grundeigentümern eingeholt. Weiters wurde am 14.5.2004
ein Ortsaugenschein durchgeführt, die Parteien des Verfahrens haben zum Teil daran teilgenommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde den Parteien mit Schreiben vom 08.06.2004 mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Die von den
Parteien geltend gemachten Ergänzungen des Sachverhaltes wurden teilweise berücksichtigt.
2.2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Die Berufungsbehörde geht von nachstehendem entscheidungswesentlichem Sachverhalt aus:
2.2.1. Fächenwidmung:
Der Senat hat Einsicht genommen in die Flächenwidmungspläne der Gemeinde Seiersberg aus den Jahren 1984, 1993 und 2002. Die Gemeinde Seiersberg hat bereits mit Verordnung vom 24.05.1984 Flächen der aufgelassenen Schottergrube (damalige Grundstücke Nr 317/1, 318, 321, 322, 325, 326, 329/1 und 329/2, Grundbuch 63281 Seiersberg) als Einkaufszentrum I und II, eingeschränkt aufDer Senat hat Einsicht genommen in die Flächenwidmungspläne der Gemeinde Seiersberg aus den Jahren 1984, 1993 und 2002. Die Gemeinde Seiersberg hat bereits mit Verordnung vom 24.05.1984 Flächen der aufgelassenen Schottergrube (damalige Grundstücke Nr 317/1, 318, 321, 322, 325, 326, 329/1 und 329/2, Grundbuch 63281 Seiersberg) als Einkaufszentrum römisch eins und römisch zwei, eingeschränkt auf
den Großhandel, gewidmet. Der Erlassung dieser Verordnung sind Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Seiersberg vom 17.06.1983, 08.11.1983 und 22.05.1984 vorangegangen. Die nach den
damaligen Rechtsvorschriften notwendige Widmungsbewilligung für den heutigen Bauplatz 1, (GSt Nr 317/1) wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Seiersberg vom 11.07.1984, GZ 131/915/1984, an die Rechtsvorgängerin, der F M Zumtobel KG erteilt.
Beim Vergleich der Flächenwidmungspläne aus dem Jahr 2002 und jenem aus dem Jahr 1984 fällt auf, dass bereits 1984 wesentliche Teile des vom Umweltanwalt als Gewerbepark bezeichneten Gebietes als Bauland gewidmet waren. Es waren dies zum Beispiel Flächen der
Firma Blumen Eibinger, welche dort bereits seit dem Jahre 1947 eine Gärtnerei sowie ein Transportunternehmen betreibt (Niederschrift BH Graz-Umgebung vom 9.11.2000, Zl 4.1-105/00). Weiters war als Bauland gewidmet ein Großteil der heutigen Flächen
des Einkaufszentrums sowie Industrieflächen südlich der Feldkirchner Straße. Unter anderem wird dort nach wie vor eine Betonaufbereitungsanlage betreiben. Aus dem Flächenwidmungsplan des Jahres 1993 ist weiters abzuleiten, dass das Einkaufszentrum schon 1993 nach dem heutigen Bestand gewidmet war, hievon ausgenommen ist lediglich das GSt Nr 337/1, welches von "J1" (Industrie- und Gewerbegebiet 1) nunmehr in "Einkaufszentrum
III"
umgewidmet wurde. Nach den derzeit gültigen Flächenwidmungsplan 3,00 sind im Süd-Ost-Bereich des gewidmeten Gewerbegebietes noch so genannte "Aufschießungsgebiete" mit einer
Fläche von rund 5 ha gewidmet, das sind Flächen, welche über keine
bzw. eine mangelnde Erschließung verfügen. Beim aktuellen Flächenwidmungsplan ist beim überwiegenden Anteil der Flächen die
Widmung „Einkaufszentrum“ ausgewiesen.
Das vom Umweltanwalt als Gewerbepark angesprochene Gebiet wird durch die Feldkirchner Straße in zwei Teile durchschnitten. Bei dieser Straße handelt es sich um die Landesstraße Nr 313, welche von der Autobahn A9 bis zur Einfahrt in die Shopping-City-Seiersberg vierspurig ausgebaut ist.
Die Lage der einzelnen Flächen wird unmaßstäblich und lediglich zu
Orientierungszwecken aus dem Akt der Erstbehörde übernommen:
Plan: siehe ORIGINALBESCHEID!
Legende:siehe Originalbescheid
2.2.2. Bauplätze 1 bis 4:
2.2.2.1. Bauplatz 1 (= Nr: 8 der integrierten Skizze):
Mit Protokollantrag vom 10.10.1984 hat F.M. Zumtobel KG bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Selbstbedienungsmarktes für Wiederverkäufer auf den damaligen Grundstücken Nr 317/1, 318, 321, 322, 325, 326, 329/1 und 329/2, alle KG Seiersberg, angesucht. Dieser Antrag bezog sich auf die erste Bauetappe, den heutigen Bauplatz 1, wobei im Antrag ausdrücklich darauf verwiesen wurde, dass diese erste Bauetappe für sich allein als wirtschaftliche Einheit lebensfähig sei. Das Betriebsablagenverfahren hat rund 7 Jahre gedauert, die rechtskräftige Bewilligung wurde erst mit Bescheid des damaligen Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. Jänner 1991, GZ 308.885/11-III-3/90, erteilt. Die Anlage wurde
in Betrieb genommen, ab November 1995 erfolgte eine Betriebsunterbrechung. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung hat deshalb mit Bescheid vom 06.08.1999, GZ 4.1-98/98, die Frist für die Wiederinbetriebnahme bis zum 01.11.2002 verlängert. Laut Mitteilung der Gemeinde Seiersberg wurde für dieses Vorhaben die Baubewilligung mit Bescheid vom 05.08.1987 erteilt.
In späterer Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mittels Bescheid eine ganze Reihe von Änderungsanzeigen zur Kenntnis genommen bzw. bewilligt. Im Einzelnen sind dies nachstehende Entscheidungen:
Infolge Neuvermessung befindet sich der beschriebene Standort nunmehr auf GSt 317/1, Grundbuch 63281 Seiersberg mit der Bezeichnung „Bauplatz 1“.
2.2.2.2. Bauplatz 2 (= Nr. 9 der integrierten Skizze):
Mit Eingabe vom 29.04.1992 hat die Lutz Handels GesmbH, 4600 Wels,
um die Erteilung der Baubewilligung zwecks Neubau eines Verkaufs-Fachmarktes mit Parkhaus auf dem (zukünftigen) Grundstück Nr 317/4
angesucht. Vorgesehen war ua die Unterbringung von 12 Fachmärkten
sowie die Errichtung eines Parkhauses mit 628 PKW-Abstellflächen.
Die Baubewilligung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Seiersberg vom 26.08.1992, GZ 1/131-91/8/73- 5/40346/1992/28, erteilt. Gegen diesen Bescheid haben mehrere Anrainer Berufung erhoben. Im Berufungsbescheid vom 10.11.1992, gleiche Geschäftszahl, welcher auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates von Seiersberg vom 28.10.1992 ergangen ist, wurde der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die gegen
diesen Bescheid erhobenen Vorstellungen wurden mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.04.1993, GZ 03-12Lu- 93/5,
teilweise als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen.
Laut Akteninhalt wurde der Berufungsbescheid am 23.12.1992 der Antragstellerin zugestellt. Er ist damit an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen. Weiters wird aus den Bauakten festgestellt,
dass gegenüber der Gemeinde Seiersberg am 04.11.1997 eine Baubeginnsmeldung und Bekanntgabe des Bauführers erfolgt ist. Seitens der Gemeinde Seiersberg wurde am 11.11.1997 die Abnahme der Baufluchten vorgenommen, als Baubeginn wurde die Errichtung eines Fundamentes in der Achse 8/2M anerkannt.
Ergänzend wird festgehalten, dass gegenüber dem Bauwerber mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Seiersberg vom 17.11.1992
ein Aufschließungsbetrag gemäß § 6a der damals geltenden Steiermärkischen Bauordnung 1968 in Höhe von ATS 2.747.747,-- vorgeschrieben wurde. Dieser Betrag wurde mit Bescheid vom 16.12.1992 bis zum 31.12.1993 unter Bedingungen und Auflagen gestundet.ein Aufschließungsbetrag gemäß Paragraph 6 a, der damals geltenden Steiermärkischen Bauordnung 1968 in Höhe von ATS 2.747.747,-- vorgeschrieben wurde. Dieser Betrag wurde mit Bescheid vom 16.12.1992 bis zum 31.12.1993 unter Bedingungen und Auflagen gestundet.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 26.07.2002, GZ 4.1-212/02, wurde über Antrag der Rechtsnachfolgerin, der PROMETHEUS Grundstücksvermietungs- und Verwertungs GmbH, die Abänderung der Betriebsanlage durch Hinzunahme von 249 Parkplätzen [225 Abstellflächen im Bereich der
Ebene 3 (Dachebene) und 24 Abstellflächen im Bereich der Ebene 0]
auf dem Standort GSt Nr 317/4 (Bauplatz 2) bewilligt.
2.2.2.3. Bauplatz 3 (= Nr. 10 der integrierten Skizze):
Mit Eingabe vom 29.04.1992 hat die PLG Mobilien Leasing GmbH &
Co
KG, Schmalzhofgasse 26, 1060 Wien, um die Erteilung der Baubewilligung zwecks Neubau eines Verkaufs-Fachmarktes mit Parkhaus auf der (zukünftigen) Parzelle Nr 317/3 angesucht. Laut Baubeschreibung und Baubescheid war die Errichtung von insgesamt zehn Fachmärkten geplant mit einer Geschoßfläche von 13.334 m² und
einer bebauten Fläche von 2.565 m² sowie 446 Parkplätzen. Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren, in welches insbesondere
der lufthygienische und der lärmschutztechnische Sachverständige eingebunden waren, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Seiersberg vom 27.08.1992, GZ 1/131-91/8/73- 7/40491/1992/20, die Baubewilligung erteilt. Mehrere Nachbarn haben gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Diesen Berufungen wurde keine Folge gegeben, mit Bescheid vom 10.11.1992, welcher auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates von Seiersberg vom 28.10.1992 ergangen ist, wurde der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Der Berufungsbescheid wurde am 12.11.1992 laut Übernahmebestätigung im Bauakt der Bauwerberin zugestellt. Laut Bauakt der Gemeinde Seiersberg ist am 04.11.1997 eine Baubeginnsmeldung erfolgt. Ein Organ der Gemeinde hat am 11.11.1997 die Fundamente abgenommen. Zum damaligen Zeitpunkt war
ein Fundament in der Achse 8/2a errichtet.
Ergänzend wird festgehalten, dass gegenüber dem Bauwerber mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Seiersberg vom 17.11.1992
ein Aufschließungsbetrag gemäß § 6a der damals geltenden Steiermärkischen Bauordnung 1968 in Höhe von ATS 2.747.747,-- vorgeschrieben wurde. Dieser Betrag wurde mit Bescheid vom 16.12.1992 bis zum 31.12.1993 unter Bedingungen und Auflagen gestundet.ein Aufschließungsbetrag gemäß Paragraph 6 a, der damals geltenden Steiermärkischen Bauordnung 1968 in Höhe von ATS 2.747.747,-- vorgeschrieben wurde. Dieser Betrag wurde mit Bescheid vom 16.12.1992 bis zum 31.12.1993 unter Bedingungen und Auflagen gestundet.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.04.2002, GZ 4.1-40/2, wurde über Antrag der Rechtsnachfolgerin,
das ist die DIANA Grundstücksvermietungs- und Verwertungs GmbH, die Änderung der Betriebsanlage in Form einer Gesamtanlage durch die Errichtung und den Betrieb von weiteren 249 Kfz-Abstellplätzen
auf der Dachebene des Parkhauses bewilligt.
2.2.2.4. Bauplatz 4 (= Nr. 7 der integrierten Skizze):
Die HERKULES Grundstücksvermietungs- und Verwertungs-GmbH hat mit
Eingabe vom 12.05.2000 um die Erteilung der gewerberechtlichen Generalgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Gesamtanlage, bestehend aus einem Fachmarkt mit sechs Verkaufseinheiten sowie diversen Technik- und Lagerräumen mit dazugehörender Ladezone sowie einem Kundenparkplatz mit 75 Stellplätzen auf GSt Nr 325 der KG Seiersberg angesucht.
Dieses
Ansuchen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 03.08.2000, GZ 4.1-176/00, gemäß § 359b Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 bewilligt. Die Gemeinde Seiersberg hat in ihrer Stellungnahme vom 03.06.2003 an das Amt der SteiermärkischenAnsuchen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 03.08.2000, GZ 4.1-176/00, gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 bewilligt. Die Gemeinde Seiersberg hat in ihrer Stellungnahme vom 03.06.2003 an das Amt der Steiermärkischen
Landesregierung mitgeteilt, dass die Baubewilligung für dieses Vorhaben am 02.05.2001 erteilt wurde, weiters seien am 12.12.2002
ein Zubau, am 20.02.2003 bauliche Änderungen sowie am 11.03.2003 ein weiterer Zubau bewilligt worden. Auch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung hat mit Bescheid vom 22.08.2001 bauliche Änderungen zur Kenntnis genommen. Mit diesem Bauvorhaben erfolgte eine unmittelbare Anbindung der Verkaufsflächen an das Gebäude von Bauplatz 3. Die Gewerbebehörde
sah sich deshalb zum Hinweis veranlasst (Seite 30 des Bescheides vom 03.08.2000), "bei Anbindung der Betriebsanlage zu der östlich
gelegenen Betriebsanlage wird es erforderlich sein, eine Betriebsfeuerwehr entsprechend den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark einzurichten und zu betreiben.
2.2.3. Feststellungen zu den Bauplätzen 1 bis 4:
2.2.3.1. Eigentums- und Belastungsverhältnisse
Das Ermittlungsverfahren wurde ergänzt durch Einsichtnahme in das
Firmenbuch sowie das offene Grundbuch. Dabei haben sich die Darstellungen des Umweltanwaltes des Landes Steiermark bestätigt,
wonach die Einkaufscentrenerrichter und –betreiber konzernverbunden sind sowie Töchter der TP Immobilien
Development
GesmbH, die ihrerseits Tochter der HMI Immobilien Development AG ist.
Die vier Bauplätze stehen im Eigentum von nachstehenden Gesellschaften:
Die Grundstücke, auf denen sich die nördlich und südlich gelegenen
Parkplätze befinden, stehen ebenfalls im Eigentum von konzernverbundenen Töchtern der TP Immobilien Development GesmbH,
die ihrerseits Tochter der HMI Immobilien Development AG ist. Es handelt sich dabei um folgende Gesellschaften:
Weiters konnte im Grundbuch festgestellt werden, dass sämtliche Liegenschaften der Bauplätze 1 bis 4 (Einlagezahlen 1162, 2717, 2718 und 2719, Grundbuch 63281 Seiersberg) dieselben bücherlichen
Lasten wie folgt aufweisen:
Diese Pfandrechte sind auch simultan zu Lasten jener Liegenschaften nördlich und südlich der Bauplätze 1 bis 4 einverleibt, auf welchen die Firma Frikus jeweils ein Containerlager bewilligt erhielt (EZ 2146, 1315, 1310, 1261, 1813
und 1165, Grundbuch 63281 Seiersberg).
Die Bauplätze 1 bis 4 sowie die daran anschließenden nördlich und
südlich gelegenen Parkplätze (Frikusareal) verfügen über zwei gemeinsame Zufahrten und zwar im Bereich der Nord-West-Ecke des Grundstückes Nr 338 über den Autobahnanschluss sowie im Bereich der Grundstücke Nr 312 und 314/1 (Süd-Ost-Ecke) über die Feldkirchnerstraße (siehe Luftbild im Akt der Erstbehörde). Bei den Zufahrten ist jeweils eine Schrankenanlage angebracht, auf einer Hinweistafel werden die Schrankenöffnungszeiten wie folgt mitgeteilt:
"Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr sowie Samstag von
07.00 Uhr bis 19.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist die Schrankenanlage geschlossen. Außerhalb der oben angeführten Zeiten
ist das Öffnen kostenpflichtig"
2.2.3.2. Gesamtdarstellung Einkaufszentrum
siehe Originalbescheid!
Laut Grenzkataster beträgt die Gesamtfläche des Einkaufszentrums einschließlich der nördlich und südlich daran angrenzenden Parkplätze 137.488 m², auf die Bauplätze 1 bis 4 entfällt eine Fläche von 65.099 m².
2.2.4. Parkplätze Firma Frikus:
2.2.4.1. Eigentumsverhältnisse:
Flächen "nördlich" der Bauplätze 1 bis 4:
Mit Kaufvertrag vom 22.12.1997 hat das "Parkplatzvermietungsunternehmen des Einkaufszentrum Seiersberg GmbH" (FN 165272y), Seidlgasse 22 in 1030 Wien, das Eigentumsrecht
an GSt Nr 317/7 und 338, EZ 1813, Grundbuch 63281 Seiersberg, erworben. Laut Flächenwidmungsplan 3.00 der Gemeinde Seiersberg ist diese Fläche als Industrie- und Gewerbegebiet I gewidmet.an GSt Nr 317/7 und 338, EZ 1813, Grundbuch 63281 Seiersberg, erworben. Laut Flächenwidmungsplan 3.00 der Gemeinde Seiersberg ist diese Fläche als Industrie- und Gewerbegebiet römisch eins gewidmet.
Bei
derartigen Flächen ist gemäß § 23 Abs. 5 lit. d Steiermärkisches Raumordnungsgesetz darauf zu achten, dass sie keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen.derartigen Flächen ist gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera d, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz darauf zu achten, dass sie keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen.
Mit Kaufvertrag vom 12.10.1999 hat die Vesuv Grundstücksvermietungs- und Verwertungs-GmbH (FN 165282m) die benachbarten Grundstücke 317/6 und 337/1,
Grundbuch 63281 Seiersberg, EZ 1156, erworben. Laut Flächenwidmungsplan 3,00 der Gemeinde Seiersberg ist diese Fläche
als "Einkaufszentrum III" gewidmet. Gemäß § 23 Abs. 5 lit. k Steiermärkisches Raumordnungsgesetz handelt es sich bei Einkaufszentren III um Handelsbetriebe mit einem Warenangebot ohne Lebensmittel, das überwiegend einem Sortimentsbereich zuzuordnen ist und durch seine Art einen im Vergleich zu Einkaufszentren II großen Flächenbedarf bedingt. Dazu zählen insbesondere Möbel-, Einrichtungs-, Kraftfahrzeug-, Maschinen- und Baustoffhandelsbetriebe.als "Einkaufszentrum III" gewidmet. Gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera k, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz handelt es sich bei Einkaufszentren römisch drei um Handelsbetriebe mit einem Warenangebot ohne Lebensmittel, das überwiegend einem Sortimentsbereich zuzuordnen ist und durch seine Art einen im Vergleich zu Einkaufszentren römisch zwei großen Flächenbedarf bedingt. Dazu zählen insbesondere Möbel-, Einrichtungs-, Kraftfahrzeug-, Maschinen- und Baustoffhandelsbetriebe.
Die Grundstücke 338 und 337/1 befinden sich nördlich der Bauplätze 1 bis 4, sie grenzen an diese direkt an. Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei den Eigentümerinnen dieser Grundstücke um konzernverbundene Töchter der TP Immobilien Development GmbH, die ihrerseits Tochter der HMI Immobilien Development AG ist, sämtliche per Adresse 1030 Wien, Seidlgasse 22.
Flächen "südlich" der Bauplätze 1 bis 4:
Ähnlich verhält es sich beim Erwerb der südlich der Bauplätze 1 bis 4 gelegenen Grundstücke 312, (EZ 1310) 314/1 (EZ 1315) und 314/2 (EZ 2146). Diese Flächen wurden jeweils aufgrund des Einbringungsvertrages vom 21.03.2002 zu Gunsten der WASS Projekt Seiersberg GmbH (FN 204341b) verbüchert, der Kaufvertrag stammt laut Grundbuch jeweils vom 10.12.1999. Auch bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine konzernverbundene Tochter der
TP Immobilien Development GmbH mit der Geschäftsanschrift Seidlgasse 22, 1030 Wien handelt.
2.2.4.2. Containerlagerplatz:
Mit Anträgen jeweils vom 26.09.2001 beantragte die Frikus Friedrich Kraftwagentransport und Speditions-GesmbH die Erteilung
der gewerberechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Containerlagers und zwar
Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Frikus Friedrich Kraftwagentransport und Speditions-GesmbH am 26.09.2001 befanden sich die vorgenannten Parzellen im Eigentum der "Parkplatzvermietungsunternehmen des Einkaufszentrum Seiersberg GmbH", der "VESUV Grundstücksvermietungs- und Verwertungs GmbH" sowie der „WASS Projekt Seiersberg GmbH“, alle per Adresse 1030 Wien, Seidlgasse 22.
Laut bautechnischer Beschreibung sollte der nördliche Umschlagplatz eine asphaltierte Fläche von 32.089 m² aufweisen, die Größe der Grundstücke beträgt laut Grenzkataster 49.110 m². Als Einfriedung war ein Maschendrahtzaun mit Sockelbrettern mit einer Höhe von 2 m und einer Länge von 815 m sowie zwei Schiebetore vorgesehen. Die Betriebszeiten wurden von Montag bis Sonntag jeweils von 06.00 bis 22.00 Uhr festgelegt.
Der nördliche Containerplatz wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.12.2001, GZ 4.1- 282/01, der südliche Containerlagerplatz mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 14.12.2001, GZ 4.1.283/01, bewilligt. Zum Bescheid vom 13.12.2001 ist ein Berichtigungsbescheid vom 15.10.2002 über die Betriebsdauer von Montag bis Sonntag jeweils von 06.00 bis 22.00 Uhr ergangen. Die Baubewilligungen für den nördlichen und südlichen Containerlageplatz wurden jeweils mit Bescheid des Bürgermeisters
der Gemeinde Seiersberg vom 5.11.2001 erteilt.
Für den südlichen Containerplatz wurde eine asphaltierte Fläche von 6.379 m² angegeben, laut Grenzkataster beträgt die Fläche 22.027 m². Die tatsächlich asphaltierte Fläche dürfte wesentlich größer sein, weil erhebliche Flächen davon für Zu- und Abfahrten benötigt werden (siehe Flächenwidmungsplan 3.00 Gemeinde Seiersberg). Zur Aufstellung gelangen sollte jeweils ein Sanitär- und ein Büro-Container. Als Einfriedung waren ein Maschendrahtzaun
mit Sockelbrettern und einer Höhe von 2 m und einer Länge von 625 m sowie ein Schiebetor vorgesehen.
Die Frikus Friedrich Kraftwagentransport- und Speditions-GesmbH hat mit Eingabe vom 11.03.2003 der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mitgeteilt, dass sie die mit Bescheid vom 14.12.2001 rechtskräftig genehmigte Betriebsanlage (nördlich gelegener Containerplatz) mit September 2002 fertig gestellt und in Betrieb
genommen habe. Die Gemeinde Seiersberg hat mit Bescheid vom 22.10.2002 für den südlich der Bauplätze 1 - 4 gelegenen Containerplatz die Benützungsbewilligung erteilt, jedoch nicht für
den Büro-/Sanitär-Container und die Einfriedung mit Schiebetor. Hiezu wird festgestellt, dass sowohl auf den nördlichen als auch auf den südlichen Containerplätzen die Einfriedungen samt Schiebetor nicht errichtet wurden. Ebenso wurden die beschriebenen
Personal-/Sanitär-Container nicht aufgestellt und es erfolgte auch
kein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und das Kanalnetz der Gemeinde Seiersberg.
2.2.4.3. Nutzung als PKW-Abstellplatz:
Die Frikus Friedrich Kraftwagentransport- und Speditions-GesmbH hat in der Zeit zwischen 22.10.2002 und 17.06.2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung insgesamt sieben Anzeigen einer emissionsneutralen Änderung eingebracht. Dabei wurde jeweils
mitgeteilt, dass ein weiterer Bereich der als Container-Umschlagplatz genutzten Flächen der Grundstücke Nr 338 und 337/1 im Rahmen einer weiteren Änderung der Betriebsanlage auch alternativ zum Abstellen von jeweils 187 PKW vorgesehen ist. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die Bereiche der PKW-Abstellplätze weiterhin auch für Zwecke des gewerbebehördlich genehmigten Containerlagers genutzt werden. Es handle sich somit um alternative Nutzungen. Es wurde jeweils beantragt, die Gewerbebehörde möge die alternative Nutzung der Betriebsanlage als
Container-Umschlagplatz bzw. für 187 PKW-Abstellplätze bescheidmäßig gemäß § 345 Abs. 8 Z 8 Gewerbeordnung zur Kenntnis nehmen. Die Gewerbebehörde hat die entsprechenden Anzeigen mit Bescheid jeweils als emissionsneutral zur Kenntnis genommen, wobeiContainer-Umschlagplatz bzw. für 187 PKW-Abstellplätze bescheidmäßig gemäß Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer 8, Gewerbeordnung zur Kenntnis nehmen. Die Gewerbebehörde hat die entsprechenden Anzeigen mit Bescheid jeweils als emissionsneutral zur Kenntnis genommen, wobei
in den Verfahren ein Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung bzw. des Amtssachverständigen für Schalltechnik eingeholt wurde. Diese haben die Änderungen als emissionsneutral beurteilt und festgestellt, dass eine nachteilige Änderung des Emissionsverhaltens der Gesamtanlage nicht zu erwarten sei.
Beim Ortsaugenschein am 14.05.2004 wurde ergänzend festgestellt, dass sich die so genannten „Frikus-Parkplätze-Nord“ als einheitlicher Großparkplatz, der sich nördlich an das Einkaufszentrum anschließt, darstellt. Optisch entsteht der Eindruck, als gehören diese Parkplätze zum Einkaufszentrum. Es ist
auch eine entsprechende Bodenmarkierung für PKW vorhanden, auf die
gesamte Fläche verteilt sind überdachte Lager für Einkaufswagen anzutreffen (siehe Fotodokumentation).
Die südlich der Bauplätze 1 bis 4 befindlichen Flächen (GSt Nr 314/1, 314/2 und 312) werden ebenfalls überwiegend als Parkplätze benützt. Es ist eine entsprechende Markierung für
PKW-Parkplätze vorhanden. Für diese Flächen erfolgten ebenfalls Anzeigen einer emissionsneutralen Änderung durch die Firma Frikus
und zwar in der Zeit vom 24.11.2003 bis 23.1.2004.
Die Gemeinde Seiersberg hat mit Bescheid vom 06.12.2003 für die vorgenannten Flächen gemäß § 47 des Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964 die Bewilligung für die ErrichtungDie Gemeinde Seiersberg hat mit Bescheid vom 06.12.2003 für die vorgenannten Flächen gemäß Paragraph 47, des Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964 die Bewilligung für die Errichtung
eines Park & Ride Parkplatzes für 379 Kfz (nicht 372 Kfz) für den
Zeitraum vom 15.11.2002 bis 31.12.2003 befristet erteilt. Diese Befristung wurde nicht verlängert, der Parkplatz dient nunmehr den
Kunden des Einkaufszentrums als Parkfläche.
2.2.4.4. Neuerrichtung von Parkplätzen durch Änderungen:
Beim Ortsaugenschein am 14.05.2004 wurde festgestellt, dass sich auf den Bauflächen 1 bis 4 insgesamt 1.948 bewilligte Parkplätze befinden.
Ergänzend wird festgehalten:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.04.2002, GZ 4.1-40/02, wurde eine Änderungsbewilligung für die
Hinzunahme von weiteren 249 Kfz-Abstellplätzen auf GSt Nr 317/3 (Bauplatz 3) bewilligt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 26. Juli 2002, GZ 4.1-212/02 (Ansuchen vom 10.05.2002), wurde eine
Änderung der Betriebsanlage durch Hinzunahme von weiteren 249 Parkplätzen auf GSt Nr 317/4 (Bauplatz 2) bewilligt. Auf der Südseite der Bauplätze 1 - 4 wurden von der Gemeinde Seiersberg laut Bescheid vom 06.12.2002 ein Park & Ride Parkplatz
für 379 Kfz befristet bis 31.12.2003 bewilligt. Auf diesem Gelände wurden weiters nachstehende Änderungen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gemäß § 345 Abs. 8 Z 6 Gewerbeordnung zur Kenntnis genommen:für 379 Kfz befristet bis 31.12.2003 bewilligt. Auf diesem Gelände wurden weiters nachstehende Änderungen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gemäß Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer 6, Gewerbeordnung zur Kenntnis genommen:
Bescheid vom 02. Februar 2004 64
Parkplätze
Gesamt 438 Parkplätze
Auf dem nördlich der Bauplätze 1 bis 4 gelegenen Frikus-Areal wurden nachstehende Änderungen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gemäß § 345 Abs. 8 Z 6 Gewerbeordnung zur Kenntnis genommen.Auf dem nördlich der Bauplätze 1 bis 4 gelegenen Frikus-Areal wurden nachstehende Änderungen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gemäß Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer 6, Gewerbeordnung zur Kenntnis genommen.
Die Gesamtzahl der durch Änderungsanzeigen und -anträge nach dem 11.8.2000 bewilligten Anzahl an Parkplätzen kann wie folgt festgestellt werden:
Von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wurden somit
Die Gesamtzahl der Parkplätze des Einkaufszentrums wurde wie folgt
festgestellt:
2.2.5. Flächen südlich der Feldkirchner Straße:
2.2.5.1. Baumarkt Hornbach:
Der Rechtsvorgängerin der HT Immobilien Tau GesmbH (FN 173131f), der Stadlbauer AG, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Seiersberg vom 27.02.1996 die Bewilligung erteilt, auf den Grundstücken Nr 299/1 und Teilen von 299/6 einen Baumarkt samt
Lagerhallen und Büros und Sozialräumen zu errichten. Infolge dinglicher Wirkung der Baubewilligung ist diese Bewilligung an die
Rechtsnachfolgerin, die HT Immobilien Tau GesmbH laut Kaufvertrag
vom 09.09.1999 übergegangen. Die Rechtsnachfolgerin hat sodann weitere Bewilligungen erwirkt, nämlich die wasserrechtliche Bewilligung zur Oberflächenentwässerung im Rahmen des Gewerbebetriebes laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 17.08.2000, GZ G 3.0-239/00, sowie die gewerberechtliche Genehmigung zum Betrieb eines Bau- und Gartenmarktes gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02.10.2000, GZ 4.1-283/00. Im Jahr 2002 wurde der Baumarkt erweitert um 177 Parkplätze auf insgesamt 558 Parkplätze.
Diese Erweiterung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Seiersberg vom 18.12.2000 bewilligt. Die gewerberechtliche Bewilligung erfolgte auf Basis des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02.10.2000.
2.2.5.2. Gartencenter Dehner:
Unmittelbar westlich angrenzend befindet sich das GSt Nr 279/2. Dieses Grundstück mit einer Fläche von 33.105 m² steht im Miteigentum nachstehender Gesellschaften:
1/2-Anteil Dehner Gartencenter GmbH
28/100-Anteile C.A.P. Immobilienprojektentwicklungs- und Beteiligungs-AG, 1010 Wien
22/100-Anteile Peter Zgonc Privatstiftung, 1031 Wien
Für die Firma Dehner GesmbH wurde die gewerberechtliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer als Gartencenter und zum Handel mit Tieren, Tierfutter und Bastelartikel geplanten Betriebsanlage auf GSt Nr 279/2 mit Bescheid vom 11.03.1997, GZ 4.1-494/96, erteilt. Weiters wurde auf
dem selben Grundstück der Zgonc Handelsgesellschaft mbH mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.03.2002, GZ 4.1-44/02, die gewerberechtliche Bewilligung für die Errichtung
und den Betrieb eines Verkaufslokales mit Lager samt Außenanlagen
für den Handel mit Werkzeugen erteilt. Die Anzahl der Parkplätze wurde mit 118 (Dehner) und 116 (Zgonc) ermittelt.
2.2.5.3. Hostra Gummi- und Kunststoffe GmbH:
Im Westen der Grundparzelle 279/2 schließt zunächst eine Zufahrtsstraße (Gemeindestraße, GSt Nr 306/1) an sowie daran anschließend die Betriebsanlage der Hostra Gummi- und Kunststoffe
GmbH.
Für diese auf GSt 285/8 befindliche Betriebsanlage im Ausmaß von
12.287 m² wurde von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Bescheid vom 23.03.2000, GZ 4.1-167/99, die gewerberechtliche Betriebsanlagenbewilligung erteilt. Die Gesamtanzahl an PKW-Abstellflächen beträgt 59.
Das südlich davon befindliche Grundstück Nr 285/5 ist noch unbebaut, laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde Seiersberg ist diese Fläche als Einkaufszentrum III gewidmet. Diese Widmungen bestehen auch bei den Grundstücken Nr 299/1 (Hornbach), 279/2 (Dehner und Zgonc). Das Grundstück Nr 285/8 (Hostra) wurde als Industrie- und Gewerbegebiet I gewidmet.Das südlich davon befindliche Grundstück Nr 285/5 ist noch unbebaut, laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde Seiersberg ist diese Fläche als Einkaufszentrum römisch drei gewidmet. Diese Widmungen bestehen auch bei den Grundstücken Nr 299/1 (Hornbach), 279/2 (Dehner und Zgonc). Das Grundstück Nr 285/8 (Hostra) wurde als Industrie- und Gewerbegebiet römisch eins gewidmet.
2.2.5.4. Flächen und Parkplätze:
Die Gesamtflächen südlich der Feldkirchner Straße betragen ca. 22
ha, wobei völlig unterschiedliche Nutzungen wie zum Beispiel Betonwerk, Bürogebäude und Verkaufsmärkte bzw. Widmungen wie "Industriegrund" und "Einkaufszentrum III" bestehen. Bei den Vorhaben Blumenhandel "Dehner", Gummiwaren "Hostra", Werkzeughandel "Zgonc" und Hostra besteht zwar ein räumlicher Zusammenhang, sie erreichen jedoch nicht die im UVP-G 2000 enthaltenen Schwellenwerte. Der Gesamtbestand von rund 750 Parkplätzen bleibt unter den Schwellenwerten des UVP-G 2000.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Antragslegitimation des Umweltanwaltes:
In den Stellungnahmen der Parteien wurde vorgebracht, dem Feststellungsantrag des Umweltanwaltes komme keine Antragsqualität
zu. Einzig der Satz „der Umfang der Untersuchung soll den Bereich
östlich der A 9, nördlich und südlich des Autobahnanschlusses Seiersberg umfassen“, bilde den Antrag bzw. den Antragsgegenstand.
Nach der Judikatur des Umweltsenates sei die Einleitung eines Feststellungsverfahrens an ein konkretes Vorhaben sowie den Willen
des Projektwerbers auf Durchführung dieses Vorhabens gebunden. Diese Voraussetzungen erfülle der Antrag des Umweltanwaltes nicht.
Ein Vorhaben im Sinne der Definition des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt nicht nur dann vor, wenn dessen Verwirklichung beabsichtigtEin Vorhaben im Sinne der Definition des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt nicht nur dann vor, wenn dessen Verwirklichung beabsichtigt
ist, sondern auch dann, wenn ein UVP-pflichtiges Vorhaben ohne die
erforderliche Genehmigung durchgeführt oder betrieben wird. Zu diesem Tatbestand hat der Gesetzgeber in § 45 Abs. 1 UVP-G 2000 sogar eine eigene Strafbestimmung erlassen (vgl. US 9/1998/4-35, US 9A/2003/23-13 und US 6A/2003/6-43).erforderliche Genehmigung durchgeführt oder betrieben wird. Zu diesem Tatbestand hat der Gesetzgeber in Paragraph 45, Absatz eins, UVP-G 2000 sogar eine eigene Strafbestimmung erlassen vergleiche US 9/1998/4-35, US 9A/2003/23-13 und US 6A/2003/6-43).
Der Antrag des Umweltanwaltes enthält auch die notwendigen Präzisierungen. Er hat in seiner Eingabe nicht nur das zu untersuchende Gebiet umschrieben, vielmehr wurden in der Begründung die einzelnen Vorhaben näher beschrieben sowie entsprechende Pläne und Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis vorgelegt. Daraus war eindeutig ersichtlich, dass sich der Feststellungsantrag auf ein ausgewiesenes Industrie- und Gewerbegebiet, das Shopping-Center-Seiersberg sowie die Firma Hornbach bezog. Im Übrigen kann gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ein Feststellungsverfahren auch von Amts wegen erfolgen. Von dieser Möglichkeit hat die Erstbehörde hinsichtlich der Park & Ride-Anlage (Frikus-Anlage Süd) auch Gebrauch gemacht.Der Antrag des Umweltanwaltes enthält auch die notwendigen Präzisierungen. Er hat in seiner Eingabe nicht nur das zu untersuchende Gebiet umschrieben, vielmehr wurden in der Begründung die einzelnen Vorhaben näher beschrieben sowie entsprechende Pläne und Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis vorgelegt. Daraus war eindeutig ersichtlich, dass sich der Feststellungsantrag auf ein ausgewiesenes Industrie- und Gewerbegebiet, das Shopping-Center-Seiersberg sowie die Firma Hornbach bezog. Im Übrigen kann gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ein Feststellungsverfahren auch von Amts wegen erfolgen. Von dieser Möglichkeit hat die Erstbehörde hinsichtlich der Park & Ride-Anlage (Frikus-Anlage Süd) auch Gebrauch gemacht.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sind gemäß § 3 Abs. 1Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sind gemäß Paragraph 3, Absatz eins
UVP-G 2000 Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, wobei das vereinfachte Verfahren durchzuführen ist. Unter Vorhaben ist gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. die Errichtung einer Anlage oder ein sonstigerUVP-G 2000 Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, wobei das vereinfachte Verfahren durchzuführen ist. Unter Vorhaben ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger
Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit
in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen zu verstehen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen.
Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes sind nachstehende Tatbestände des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr 151/2001, zu prüfen:Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes sind nachstehende Tatbestände des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2001,, zu prüfen:
Die Änderung von Vorhaben ist in § 3a Abs. 3 UVP-G geregelt. Sie lautet:Die Änderung von Vorhaben ist in Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G geregelt. Sie lautet:
„§ 3a Abs. 3 (3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn„§ 3a Absatz 3, (3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher
genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist.“und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.“
Für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes ist gemäß § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 die Summe der innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigten kapazitätserweiternden Änderungen einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen,Für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes ist gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 die Summe der innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigten kapazitätserweiternden Änderungen einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen,
wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes erreichen muss. Diese Bestimmung dient offensichtlich der Vermeidung von Umgehungshandlungen.
Die aufgezählten Vorhaben nach Anhang 1, Z 18, 19 und 21 wurden durch die Novelle zum UVP-G 2000, BGBl I 2000/89, eingefügt. Für bestehende Anlagen bzw. Altanlagen ist daher die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 heranzuziehen.Die aufgezählten Vorhaben nach Anhang 1, Ziffer 18, 19 und 21 wurden durch die Novelle zum UVP-G 2000, BGBl römisch eins 2000/89, eingefügt. Für bestehende Anlagen bzw. Altanlagen ist daher die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 heranzuziehen.
Sie
lautet wie folgt:
„§ 46 Abs. (9) Auf Vorhaben, die vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 erfasst waren und„§ 46 Abs. (9) Auf Vorhaben, die vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, erfasst waren und
für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder das Trassenverordnungserlassungsverfahren vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist dieses Bundesgesetzfür die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder das Trassenverordnungserlassungsverfahren vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist dieses Bundesgesetz
nicht anzuwenden, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
bestand. Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin können
diese Verfahren ab dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortgeführt werden.“diese Verfahren ab dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortgeführt werden.“
Daraus folgt, dass ein Vorhaben dann als nicht UVP-pflichtig einzustufen ist, wenn "ein" nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren vor dem 11. August 2000 (Inkrafttreten des Gesetzes) eingeleitet worden ist. Rechtmäßig genehmigte Altbestände lösen keine UVP-Pflicht aus und zwar auch dann nicht, wenn sie noch nicht verwirklicht wurden.
Zu berücksichtigen ist auch die gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 erlassene Verordnung, BGBl. II Nr. 206/2002. Gemäß dieser Verordnung über belastete Gebiete wurde das Gemeindegebiet Seiersberg als Schutzgebiet der Kategorie D mit Wirkung vom 29. Mai 2002 ausgewiesen. Dies hat gemäß Anhang 1, Spalte 3 zum UVP-G 2000 zur Folge, dass öffentlich zugängliche Parkplätze oderZu berücksichtigen ist auch die gemäß Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000 erlassene Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2002,. Gemäß dieser Verordnung über belastete Gebiete wurde das Gemeindegebiet Seiersberg als Schutzgebiet der Kategorie D mit Wirkung vom 29. Mai 2002 ausgewiesen. Dies hat gemäß Anhang 1, Spalte 3 zum UVP-G 2000 zur Folge, dass öffentlich zugängliche Parkplätze oder
Parkgaragen für Kraftfahrzeuge mit mehr als 750 Stellplätzen die UVP-Pflicht im vereinfachten Verfahren auslösen.
3.3. Entscheidensbefugnis des Umweltsenates:
Die Projektwerberinnen bringen vor, im gesamten erstinstanzlichen
Verfahren nicht als Parteien zugezogen worden zu sein. Sie hätten
erst durch die Verständigung des Umweltsenates Kenntnis vom Feststellungsbescheid erhalten. Es sei der Berufungsbehörde verwehrt, eine Entscheidung gegenüber Parteien zu treffen, die am
Verfahren erster Instanz nicht beteiligt waren, da sie nicht über
mehr entscheiden darf, als Gegenstand der unteren Instanz war (VwGH 25.1.1994, 92/07/0098 u.a.).
Diesem Rechtssatz des Verwaltungsgerichthofes ist folgende Sachverhaltskonstellation zugrunde gelegen: Die Berufungsbehörde hat eine im erstinstanzlichen Verfahren als Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages nicht herangezogene Person im Berufungsbescheid zum Adressaten des Auftrages gemacht. Damit hat
sie jedoch die sie als Berufungsbehörde treffende Beschränkung auf
die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens unberücksichtigt gelassen, ja sogar durch ihre Entscheidung den Inhalt des Spruches
des Bescheides der Unterinstanz überschritten (vergleiche darüber
hinaus VwGH v. 23.11.1987, 86/10/0202, vom 11.7.1996, 93/07/0173 und VfGH v. 15.3.1971, VfSlg 6416). Eine solche Fallkonstellation
der Heranziehung einer durch einen wasserpolizeilichen Auftrag zu
verpflichtenden Person erstmals im Berufungsverfahren liegt im berufungsgegenständlichen Fall nicht vor.
Sache des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Feststellungsbescheid gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Die Projektwerberinnen wurden von der Erstbehörde offenbar deshalb nicht einbezogen, weil sie der Auffassung war, dass eine UVP-Pflicht nicht vorlag. Die Projektwerberinnen wurden durch den erstinstanzlichen Bescheid inSache des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Feststellungsbescheid gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. Die Projektwerberinnen wurden von der Erstbehörde offenbar deshalb nicht einbezogen, weil sie der Auffassung war, dass eine UVP-Pflicht nicht vorlag. Die Projektwerberinnen wurden durch den erstinstanzlichen Bescheid in
ihren Rechten nicht beeinträchtigt. Sie hätten als Berufungswerber
gar nicht auftreten können. Die Notwendigkeit des Parteiengehörs ergab sich erst im Berufungsverfahren. Es wurden den Parteien daher im Zuge des Berufungsverfahrens die Parteirechte gewährt, ihnen wurde insbesondere der entscheidungswesentliche Sachverhalt
bekanntgegeben und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Es bestand daher auch keine Veranlassung, den angefochtenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG zu beheben. Vielmehr war die Berufungsbehörde berechtigt, gem. § 66 Abs. 4 AVG in der Sache selbst zu entscheiden.bekanntgegeben und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Es bestand daher auch keine Veranlassung, den angefochtenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben. Vielmehr war die Berufungsbehörde berechtigt, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Einkaufszentrum:
3.4.1. Definition:
In Fußnote 4 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ist eine Legaldefinition von Einkaufszentren enthalten, sie lautet:
„*4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Nutzfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.“
3.4.2. Einheitliches Vorhaben:
Der Umweltanwalt macht in seiner Berufung geltend, dass es sich beim „Shopping-City-Seiersberg“ um ein einziges Einkaufszentrum, also um ein einziges „Vorhaben“ im Sinne des UVP-Rechtes, handelt.
Dieser Auffassung ist beizupflichten.
§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 lautet:
„(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.“
Das Ermittlungsverfahren hat gezeigt, dass es sich beim Einkaufszentrum Seiersberg um ein einheitliches Vorhaben handelt,
welches nicht nur die Gebäude und Parkgaragen auf den Bauplätzen 1
bis 4, sondern auch die nördlich und südlich davon gelegenen Parkplätze umfasst. Die Grundflächen des Einkaufszentrums stehen zwar im Eigentum von acht verschiedenen Kapitalgesellschaften, der
Sitz der einzelnen Gesellschaften befindet sich jeweils in 1030 Wien, Seidlgasse 22. Sämtliche Gesellschaften sind konzernverbunden sowie Töchter der TP Immobilien Development GesmbH, die ihrerseits Tochter der HMI Immobilien Development AG ist. Diese Feststellung wurde auch von den jeweiligen Grundeigentümern nicht gerügt. Im Lastenblatt des Grundbuches sind
bei allen acht Liegenschaftseigentümern simultan dieselben Pfandrechte verbüchert.
Die vier Baukörper der Bauplätze 1 bis 4 sind durchgehend in den Ebenen 1 und 2 baulich verbunden. Die Tiefgaragen der Bauplätze 2
und 3 sind unterirdisch verbunden und mit einer gemeinsamen Zu- und Abfahrt ausgestattet. Auch die Dachparkplätze der Bauplätze 2
und 3 verfügen über gemeinsame Zu- und Abfahrtsrampen zu den südlich gelegenen Parkplätzen. Über diese erfolgt die gemeinsame Zu- und Abfahrt zu den Dachparkplätzen (vorgelegtes Privatgutachten Prof. Dr. Sturm, Seite 15) Überhaupt ist das Einkaufszentrum verkehrsmäßig einheitlich erschlossen, die Parkplätze südlich und nördlich des Einkaufszentrums sind in keiner Weise einem bestimmten Bauplatz (Gebäude) zugeordnet, sie sind gemeinsam genutzte Einrichtungen des Einkaufszentrums. Der optische Eindruck, insbesondere durch die Bodenmarkierung für Parkplätze und die gleichmäßige Verteilung der Abstellplätze für Einkaufswagen führt zum Ergebnis, dass hier ein einheitlicher Parkplatz für ein Einkaufszentrum besteht. Dieser Eindruck wird durch die Absenkung des Geländes des Einkaufszentrums um ca. 4 bis 5 m noch verstärkt (ehemalige Sandgrube).
Ein Containerlagerlagerplatz an den Längsseiten eines Einkaufszentrums würde nicht nur zu einer Verunstaltung des äußeren Erscheinungsbildes des Einkaufszentrums führen, sondern dieses durch die geschlossene Einfriedung und den ständigen Schwerlastverkehr an den Zufahrten erheblich behindern. Die Attraktivität des Einkaufszentrums wäre erheblich beeinträchtigt.
Überhaupt ist aus Behördensicht die Berechtigung der Frikus Friedrich Kraftwagentransport- und Speditions-GesmbH zu hinterfragen, ein Containerlager zu betreiben. Der Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 14.12.2001 wurde nach "Maßgabe der mit den Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen" erteilt. Die Frikus Friedrich Kraftwagentransport- und Speditions-GesmbH hat zwar mit Eingabe vom 11.03.2003 der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mitgeteilt, dass sie die mit Bescheid vom 14.12.2001 rechtskräftig
genehmigte Betriebsanlage (nördlich gelegener Containerplatz) mit
September 2002 fertig gestellt und in Betrieb genommen habe.
Hiezu
wird auf die Feststellungen im Sachverhalt verwiesen, dass sowohl
auf den nördlichen als auch auf den südlichen Containerplätzen die
Einfriedungen samt Schiebetor nicht errichtet wurden. Ebenso wurden die beschriebenen insgesamt 14 Container (12 nördlich und 2
südlich) für die Dienstnehmer nicht aufgestellt und es erfolgte auch kein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und das Kanalnetz der Gemeinde Seiersberg. Die im Genehmigungsbescheid vorgesehenen Maßnahmen zur Wahrung des Dienstnehmerschutzes wurden überhaupt nicht verwirklicht. Für die Dienstnehmer besteht
keinerlei Unterkunft oder sonstige Sozialeinrichtung. Die beim Ortsaugenschein am 14.05.2004 nach Meinung des Vertreters der Frikus Friedrich Kraftwagentransport- und Speditions-GesmbH erfolgte teilweise Benützung als Containerlagerplatz erfolgte jedenfalls im Widerspruch zum erteilten Genehmigungsbescheid, weil
wesentliche Bestandteile der Anlage nicht errichtet wurden. In Wahrheit wurden zum Verkehr zugelassene Auflieger aufgestellt und
keine Container gelagert. Eine Nutzung als Containerlager erscheint unzulässig, weil der Konsens infolge Nichterrichtung wesentlicher Anlagenteile nicht in Anspruch genommen wurde. Nach Ansicht des Umweltsenates ist die alternative Nutzung von einem Containerlager als Parkplatz keine emissionsneutrale Änderung, sondern ein "Aliud", also eine "andere Betriebsanlage", die einer
gesonderten Betriebsanlagenbewilligung bedarf. Eine Sanierung
nach
den Änderungsbestimmungen nach § 81 Abs. 2 Z 9 GewO erscheint nicht zulässig. Schließlich wurde für die Errichtung der 498 Dachparkplätze ebenfalls um die Betriebsanlagenbewilligung angesucht und von der Behörde der Genehmigungsbescheid erteilt.den Änderungsbestimmungen nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO erscheint nicht zulässig. Schließlich wurde für die Errichtung der 498 Dachparkplätze ebenfalls um die Betriebsanlagenbewilligung angesucht und von der Behörde der Genehmigungsbescheid erteilt.
Es mag durchaus zutreffen, dass es sich bei den acht Trägergesellschaften um formal selbstständige wirtschaftliche Einheiten handelt. Zu bedenken gilt jedoch, dass diese dem Durchgriffsrecht der Muttergesellschaft unterliegen. Sie kann sicherstellen, dass sämtliche acht Gesellschaften dem gleichen Geschäftsziel, nämlich dem gewinnorientierten Betrieb des Einkaufszentrums Seiersberg, dienen. Alle Firmen haben nämlich als Gesellschafter jeweils zu 99 % ihres Grundkapitales als Gesellschafter die Firma TP Immobilien Development GesmbH und zu je 1 % die Firma JUNO LiegenschaftsverwaltungsgesmbH. Die Geschäftsführer aller Gesellschaften waren von Anfang an nahezu immer ein und dieselben Personen, wechselten in etwa zeitgleich und sind heute ebenfalls in allen maßgebenden Gesellschaften ein und dieselben Personen, dies nicht nur bei den konzernverbundenen
Töchtern, sondern auch bei der maßgeblich herrschenden Gesellschafterin TP Immobilien Development GesmbH und der darüberstehenden Muttergesellschaft HMI Immobilien Development
AG.
Bei all diesen Gesellschaften sind derzeit als Geschäftsführer bzw. Vorstand Mag. Christian Guzy und Martin Klein bestellt.
Auch die laut Grundbuch bestehende Simultanhaftung für die erheblichen Pfandrechte bestätigt das Bild eines einheitlichen Vorhabens.
Allein die wirtschaftliche Betrachtungsweise lässt keinen Zweifel
darüber aufkommen, dass hier eine Zusammenrechnung der insgesamt acht Teilprojekte geboten ist. Eine Zusammenrechnung zu einem einzigen Vorhaben ist deshalb vorzunehmen, weil ein gemeinsamer Betriebszweck, nämlich der Betrieb der „Shopping-City-Seiersberg“
vorliegt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich bei der
Shopping-City-Seiersberg um ein einheitliches Vorhaben im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 handelt. Ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang im Sinne dieser Bestimmung liegt unzweifelhaft vor. Bei den acht Betreibergesellschaften besteht ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles.Shopping-City-Seiersberg um ein einheitliches Vorhaben im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 handelt. Ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang im Sinne dieser Bestimmung liegt unzweifelhaft vor. Bei den acht Betreibergesellschaften besteht ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles.
Dies hat zur Folge, dass bei Änderungen gemäß § 3a UVP-G 2000 oderDies hat zur Folge, dass bei Änderungen gemäß Paragraph 3 a, UVP-G 2000 oder
bei Anwendung der Kumulationsbestimmungen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. die bereits bestehenden Anlagen oder die bereits durchgeführten Änderungen zusammenzuzählen sind.bei Anwendung der Kumulationsbestimmungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. die bereits bestehenden Anlagen oder die bereits durchgeführten Änderungen zusammenzuzählen sind.
Im Ergebnis bedeutet dies jedoch noch nicht, dass sämtliche Änderungen der UVP-Pflicht unterliegen. Hiezu bedarf es weiterer Klärungen im Einzelfall.
3.4.3. Erweiterung Bauplatz 4:
Bereits beim Ortsaugenschein am 14.05.2004 wurde festgestellt, dass die Gesamtfläche der Bauplätze 1 bis 4 rund 6,5 ha beträgt. Für die Bauplätze 1 bis 3 wurden behördliche Bewilligungen erteilt, welche erheblich vor dem Inkrafttreten des UVP-G 2000 (11.08.2000) liegen. Für den Bauplatz 1 wurde um die erste Betriebsanlagenbewilligung bereits am 10.10.1984, für die Bauplätze 2 und 3 jeweils am 29.04.1992 angesucht. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 ist es nämlich nurBereits beim Ortsaugenschein am 14.05.2004 wurde festgestellt, dass die Gesamtfläche der Bauplätze 1 bis 4 rund 6,5 ha beträgt. Für die Bauplätze 1 bis 3 wurden behördliche Bewilligungen erteilt, welche erheblich vor dem Inkrafttreten des UVP-G 2000 (11.08.2000) liegen. Für den Bauplatz 1 wurde um die erste Betriebsanlagenbewilligung bereits am 10.10.1984, für die Bauplätze 2 und 3 jeweils am 29.04.1992 angesucht. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 ist es nämlich nur
erforderlich, dass vor Inkrafttreten des Gesetzes „ein“ nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde. Dies hat nach der Bestimmung des § 46 Abs. 9 zur Folge, dass das UVP-G 2000 nicht anzuwenden ist. Allerdings hat der Gesetzgeber wegen der verspäteten Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG idF 97/11/EG den Vorbehalt eingefügt, dass die zitierte Richtlinie entweder unmittelbar angewendet wurde odererforderlich, dass vor Inkrafttreten des Gesetzes „ein“ nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde. Dies hat nach der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, zur Folge, dass das UVP-G 2000 nicht anzuwenden ist. Allerdings hat der Gesetzgeber wegen der verspäteten Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG den Vorbehalt eingefügt, dass die zitierte Richtlinie entweder unmittelbar angewendet wurde oder
keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. In den Jahren 1987 und 1992
bestand noch keinerlei gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, eine solche kann
frühestens mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 01.01.1994 in Frage kommen. Der Verwaltungsgerichtshof nämlich hat in seinem
Erkenntnis vom 15.11.2001, 2001/07/0084, klargestellt, dass das UVP-G 2000 die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G, welche Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren vor dem 31.12.1994 eingeleitet wurde, vom Geltungsbereich des 2. Abschnitts ausnimmt,Erkenntnis vom 15.11.2001, 2001/07/0084, klargestellt, dass das UVP-G 2000 die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G, welche Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren vor dem 31.12.1994 eingeleitet wurde, vom Geltungsbereich des 2. Abschnitts ausnimmt,
unverändert in Geltung gelassen hat.
Der Umweltsenat geht davon aus, dass bei den Bauplätzen 1 bis 3 rechtmäßig genehmigte Altbestände vorhanden sind, welche keine UVP-Pflicht auslösen. Die Baubescheide hinsichtlich der Bauplätze 2 und 3 gehören nach wie vor zum Rechtsbestand. Laut Bauakten der Gemeinde Seiersberg erfolgte bei den Bauplätzen 2 und 3 jeweils fristgerecht vor Ablauf der Fünfjahresfrist eine Baubeginnsbewilligung gemäß § 31 Stmk BauG. Der Bau wurde allerdings nach Errichtung eines Fundamentes wieder eingestellt. Seitens der Gemeinde Seiersberg wurde jedoch der Baubeginn anerkannt, an diese gemäß § 31 Stmk Baugesetz getroffene Entscheidung ist der Umweltsenat gebunden.Der Umweltsenat geht davon aus, dass bei den Bauplätzen 1 bis 3 rechtmäßig genehmigte Altbestände vorhanden sind, welche keine UVP-Pflicht auslösen. Die Baubescheide hinsichtlich der Bauplätze 2 und 3 gehören nach wie vor zum Rechtsbestand. Laut Bauakten der Gemeinde Seiersberg erfolgte bei den Bauplätzen 2 und 3 jeweils fristgerecht vor Ablauf der Fünfjahresfrist eine Baubeginnsbewilligung gemäß Paragraph 31, Stmk BauG. Der Bau wurde allerdings nach Errichtung eines Fundamentes wieder eingestellt. Seitens der Gemeinde Seiersberg wurde jedoch der Baubeginn anerkannt, an diese gemäß Paragraph 31, Stmk Baugesetz getroffene Entscheidung ist der Umweltsenat gebunden.
Die Antragstellung vom 12.05.2000 für die Anlagen auf Bauplatz 4 konnte keine UVP-Pflicht auslösen. Sie erfolgte am 12.05.2000, also vor dem Inkrafttreten der UVP-G-Novelle 2000 am 12.08.2000, andererseits wurde ein Änderungstatbestand im Sinne der Bestimmung
des § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 nicht verwirklicht. Die Fläche der Bauplätze 1 bis 3 beträgt nämlich nur rund 5,0 ha, mit der Erweiterung um 1,5 ha wurde der Schwellenwert von 10 ha nicht erreicht. Bei den Bauplätzen 1 bis 3 waren zwar mit Sicherheit mehr als 1.000 Parkplätze (Schwellenwert) vorhanden, zusätzlich genehmigt wurden gewerberechtlich jedoch nur 75 Parkplätze bzw. baurechtlich 168 Parkplätze. Die Genehmigung von nur 75 Parkplätzen im Betriebsanlagenverfahren lässt ergänzend auf dendes Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 nicht verwirklicht. Die Fläche der Bauplätze 1 bis 3 beträgt nämlich nur rund 5,0 ha, mit der Erweiterung um 1,5 ha wurde der Schwellenwert von 10 ha nicht erreicht. Bei den Bauplätzen 1 bis 3 waren zwar mit Sicherheit mehr als 1.000 Parkplätze (Schwellenwert) vorhanden, zusätzlich genehmigt wurden gewerberechtlich jedoch nur 75 Parkplätze bzw. baurechtlich 168 Parkplätze. Die Genehmigung von nur 75 Parkplätzen im Betriebsanlagenverfahren lässt ergänzend auf den
Umstand schließen, dass beim Bauplatz 4 die fehlenden Parkplätze bei den Bauplätzen 1 bis 3 zur Verfügung standen. Damit wurde ein
weiterer Hinweis für die Einheitlichkeit des Vorhabens geschaffen.
Bei einer Verkaufsfläche von 8.370 m² wären nämlich nach der Bestimmung des § 71 Abs. 3 lit. d Stmk Baugesetz eine Anzahl von mindestens 160 Parkplätzen erforderlich gewesen.Bei einer Verkaufsfläche von 8.370 m² wären nämlich nach der Bestimmung des Paragraph 71, Absatz 3, Litera d, Stmk Baugesetz eine Anzahl von mindestens 160 Parkplätzen erforderlich gewesen.
3.4.4. Bauplätze 1 bis 3:
Nach Ansicht des Berufungswerbers hätte der österreichische UVP-Gesetzgeber Einkaufszentren bereits in der Stammfassung des UVP-G 1993 unter UVP-Pflicht stellen müssen. Ein Umsetzungsdefizit bestehe nicht erst seit dem 14. März 1999 (Pflicht zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie 1997), sondern bereits seit dem 1. Jänner 1995 (EG-Beitritt). Die UVP-Richtlinie habe nämlich bereits in der Stammfassung aus dem Jahre 1985 einen UVPpflichtigen Tatbestand der Städtebauprojekte enthalten. Die UVP-Änderungsrichtlinie 1997 habe diesem Tatbestand bloß erläuternd „einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen“ hinzugefügt. Der Richtliniensetzer hätte ansonsten die Einkaufszentren in einem selbstständigen Gliederungspunkt des
Anhanges II zur UVP-Richtlinie aufnehmen müssen. Die UVP-Pflicht stütze sich entweder auf die Anordnung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000Anhanges römisch zwei zur UVP-Richtlinie aufnehmen müssen. Die UVP-Pflicht stütze sich entweder auf die Anordnung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000
oder – sofern dies nicht möglich sei – auf die unmittelbare Wirksamkeit und den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes.
Dieser Auffassung ist zu widersprechen. Im 6. Erwägungsgrund der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG wird ausgeführt, es sei angebracht, die Liste der Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und die aus diesem Grund im Regelfall einer systematischen Prüfung zu unterziehen sind, zu "vervollständigen".
Der Richtliniengeber wollte durch die Einfügung des Wortes „einschließlich“ zum Ausdruck bringen, dass bisher nicht erfasste
Vorhaben, die mit bereits erfassten sachlich oder größenordnungsbezogen verwandt sind, künftig in die Umweltprüfung
einbezogen sind. Die erstmalige Erfassung von Einkaufszentren und
Parkplätzen erfolgte erst durch die UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997, welche nach ihrem Art 3 Abs. 1 bis zumParkplätzen erfolgte erst durch die UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997, welche nach ihrem Artikel 3, Absatz eins bis zum
14. März 1999 innerstaatlich umzusetzen war.
3.4.5. Parkplätze:
Auf dem nördlich der Bauplätze 1 bis 4 gelegenen „Frikus-Areal“ wurden von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung in der Zeit zwischen 31.01.2003 und 29.07.2003 insgesamt sieben Änderungsanzeigen zur Kenntnis genommen. Weitere drei Änderungsanzeigen wurden von dieser Behörde in der Zeit zwischen 11.12.2003 und 02.02.2004 hinsichtlich der südlich der Bauplätze 1
bis 4 gelegenen Flächen zur Kenntnis genommen. Weiters erfolgten Änderungsbewilligungen laut Bescheid vom 18.04.2002 für 249 Kfz-Abstellplätze auf Bauplatz 3 und wiederum 249 Parkplätze mit Bescheid vom 26.07.2002 hinsichtlich Bauplatz 2. Das bedeutet sohin, dass in der Zeit zwischen 18.04.2002 und 02.02.2004 insgesamt zehn Änderungsanzeigen erstattet bzw. zwei Änderungsbewilligungen beantragt wurden.
Die jeweiligen Grundeigentümer bzw. Bewilligungsinhaber wurden mit
Schreiben vom 08.06.2004 um Beantwortung nachstehender Fragen ersucht:
"Aus welchen sachlichen Erwägungen und maßgeblichen Gründen wurde
a) die Errichtung und der Betrieb von 249 Parkplätzen jeweils getrennt und nicht gemeinsam für die Bauplätze 2 (Prometheus Grundstücksvermietungs- und –verwertungs GmbH) und 3 (Diana Grundstücksvermietungs- und –verwertungs GmbH) bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gewerberechtlich beantragt sowie
b) bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung durch die Frikus
Friedrich Kraftwagentransport- und Betriebs GesmbH sechs mal je 187 Parkplätze und ein mal 34 Parkplätze jeweils getrennt und nicht gemeinsam die alternative Nutzung der bisher ausschließlich als Containerumschlagplatz genutzten Bereiche der GSt. Nr. 337/1 und 338 KG Seiersberg auch zum Abstellen von PKW als emissionsneutrale Änderung angezeigt."
Die Eigentümer der Bauplätze 1 bis 4 haben sich dahingehend geäußert, dass dem UVP-G nicht zu entnehmen ist, dass Änderungen unter 25 % des Schwellenwertes einer wie immer gearteten Zusammenrechnung unterliegen. § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 ordne eine Zusammenrechnung gerade nicht an, wenn die jeweilige Änderung fürDie Eigentümer der Bauplätze 1 bis 4 haben sich dahingehend geäußert, dass dem UVP-G nicht zu entnehmen ist, dass Änderungen unter 25 % des Schwellenwertes einer wie immer gearteten Zusammenrechnung unterliegen. Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 ordne eine Zusammenrechnung gerade nicht an, wenn die jeweilige Änderung für
sich genommen unter 25 % des Schwellenwertes in Anspruch nehme. Die Antwort auf die Frage des Umweltsenates laute daher, dass von
einer gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, von einer legalen Gestaltung, deren Rechtmäßigkeit für die Einschreiterin nicht im Zweifel stehe.
Die Frikus Friedrich Kraftwagentransport- und Speditions-GesmbH legte drei weitere Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung hinsichtlich der südlich der Bauplätze 1 bis 4 gelegenen
Parkplätze vor. Auch für diese Flächen wurde von der Behörde die alternative Nutzung als Parkplatz mit Bescheiden vom 11.12.2003, 20.01.2004 und 11.02.2004 zur Kenntnis genommen. Dieser neu hervorgekommene Sachverhalt ist bei der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Aus damaliger Sicht der Betriebsorganisation habe
sich die rein sachliche Überlegung ergeben, nicht von vornherein die gesamten für den Containerumschlag vorgesehene Puffer- bzw. Reserveflächen alternativ zu nutzen. Erst in weiterer Folge habe sich ergeben, dass eine extrem kurzfristige Bereithaltung nicht (mehr) erforderlich war. Zum anderen sei der Einschreiterin die sensible Lage ihrer Betriebsanlagen in einem schon vorbelasteten Gebiet durchaus bewusst gewesen und sollte durch Änderungen der Betriebsanlagen das bereits vorhandene Emissionspotential nicht erhöht werden. Dies hätte bestmöglich durch die jeweils räumlich abgegrenzten, nur Teilflächen der Gesamtbetriebsanlage betreffenden Änderungen untersucht, überprüft und letztlich als zulässig zur Kenntnis genommen werden können. Die Grundeigentümer
der Parkplatzflächen gaben bekannt, dass mit der Frikus
Friedrich
Kraftwagentransport- und Speditions-GesmbH zivilrechtliche Nutzungsvereinbarungen bestehen. Es sei den Einschreitern nicht bekannt, aus welchen sachlichen Gründen zeitlich aufeinander folgende Änderungsanzeigen erstattet wurden.
Aus rechtlicher Sicht werde angemerkt, dass der Gesetzgeber mit den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 6 UVP-G Kleinst-Vorhaben von der Anwendung des UVP-G gänzlich (nämlich ex lege) ausgenommen habe. Dies bestätige auch der Entwurf für eine UVP-Novelle vom Mai 2004: Dort sei vorgesehen, dass beantragte Änderungen für Anlagengruppen gemäß Anhang 1 Z 17, 19 und 21 eineAus rechtlicher Sicht werde angemerkt, dass der Gesetzgeber mit den Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 2 und 3 a Absatz 6, UVP-G Kleinst-Vorhaben von der Anwendung des UVP-G gänzlich (nämlich ex lege) ausgenommen habe. Dies bestätige auch der Entwurf für eine UVP-Novelle vom Mai 2004: Dort sei vorgesehen, dass beantragte Änderungen für Anlagengruppen gemäß Anhang 1 Ziffer 17, 19 und 21 eine
Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht
erreichen
müsse, um § 3a Abs. 6 UVP-G anzuwenden.müsse, um Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G anzuwenden.
Diese Darlegungen vermögen nicht zu überzeugen. Die Aufsplitterung
auf mehrere Projektträger und die Einbringung von insgesamt zwölf Anträgen bzw. Anzeigen zwischen April 2002 bis Juli 2003 bzw. Dezember 2003 bis Februar 2004 diente lediglich der Umgehung
bzw. Vermeidung der UVP-Pflicht. Es ist schon zu hinterfragen, warum das "Parkplatzvermietungsunternehmen des Einkaufszentrum Seiersberg GmbH" die Grundstücke 338 und 317/7 mit Kaufvertrag vom
22.12.1987 erwirbt, um diese Flächen sodann (Bescheid vom 13.12.2001) einem Speditionsunternehmen zur Errichtung eines Containerumschlagplatzes zu überlassen und dazu noch bestreitet, dass Parkplätze für die Shopping City Seiersberg errichtet wurden.
Noch mehr zu hinterfragen ist der Kauf des GSt Nr 337/1 durch die
"VESUV Grundstücksvermietungs- und Verwertungs GmbH". Diese Fläche
ist gemäß geltendem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Seiersberg als Einkaufszentrum III gewidmet. Diese Fläche wurde widmungswidrig einer Spedition als Containerlagerplatz überlassen,ist gemäß geltendem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Seiersberg als Einkaufszentrum römisch drei gewidmet. Diese Fläche wurde widmungswidrig einer Spedition als Containerlagerplatz überlassen,
obwohl sie unmittelbar an die Bauplätze 1 bis 4 angrenzt. Der Behörde gegenüber wurde zwar mit Schriftsatz vom 11. März 2003 von
der Frikus Friedrich Kraftwagentransport und Speditions-GesmbH mitgeteilt, dass die Betriebsanlage mit September 2002 fertig gestellt und in Betrieb genommen wurde. Tatsächlich wurde lediglich die Versiegelung des Bodens sowie die Verbringung der Oberflächenwässer und die Markierung als PKW-Parkplatz durchgeführt, nicht jedoch die Einfriedung sowie die Aufstellung von insgesamt 14 Büro- bzw. Sanitärcontainern. Ein Containerlager,
auf welchem Bestandteile für die Autoindustrie gelagert werden, bedarf entsprechender Absicherungen, wie sie auch im Genehmigungsprojekt vorgesehen waren. Beim Ortsaugenschein am 14.05.2004 waren auch keinerlei Container gelagert, es waren lediglich zum Verkehr zugelassene Sattelauflieger vorübergehend abgestellt. Durch Aufsplitterung auf insgesamt zwölf Verfahren wurden 2.092 Parkplätze geschaffen. Der Schwellenwert für die UVP-Pflicht für Einkaufszentren liegt bei 1000 Parkplätzen (Anhang 1
Z 19 UVP-G 2000). Mit anderen Worten, dieser Schwellenwert wurde umZiffer 19, UVP-G 2000). Mit anderen Worten, dieser Schwellenwert wurde um
mehr als das Doppelte überschritten.
Dieser konkret ermittelte Sachverhalt ist der Norm des Anhanges 1
Z 19 zum UVP-G 2000 iVm § 3a leg. cit. zu unterstellen, die Erweiterung derZiffer 19, zum UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 3 a, leg. cit. zu unterstellen, die Erweiterung der
Shopping-City-Seiersberg um 2.092 Parkplätze ist als UVPpflichtig einzustufen. Der Umstand, dass die Genehmigung für diese
Parkplätze nicht in einem Zuge, sondern durch Aufsplitterung auf Mengen zwischen 34 und 249 Parkplätzen erfolgt ist und damit jeweils noch nicht 25 % des Schwellenwertes zu Anhang 1 Z 19Parkplätze nicht in einem Zuge, sondern durch Aufsplitterung auf Mengen zwischen 34 und 249 Parkplätzen erfolgt ist und damit jeweils noch nicht 25 % des Schwellenwertes zu Anhang 1 Ziffer 19
UVP-G 2000 erreicht wurde, vermag daran nichts zu ändern. Diese Vorgangsweise wurde ausschließlich in Umgehungsabsicht gewählt, aus der Sicht des Umweltverträglichkeitsprüfungsrechtes muss dieser Vorgang unbeachtlich bleiben. Die Aufsplitterung diente lediglich der Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000.
Dem
Gesetzgeber ist nicht zu unterstellen, dass er Fälle offenkundiger
und erheblicher Umgehungen zulassen wollte. An dieser Beurteilung
vermag auch die Tatsache, dass die Änderungsanzeigen teilweise erst nach der Antragstellung durch den Umweltanwalt sowie der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgt sind, nichts zu
ändern. Die Behörde hat nämlich bei der Erlassung des Bescheides jenen Sachverhalt zu berücksichtigen, wie er sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides darstellt. Die Berufungsbehörde ist berechtigt, auch auf neue, erst nach dem erstinstanzlichen Bescheid eingetretene Umstände Bedacht zu nehmen
(VwGH 19.9.1979, 1304/78).
Zum selben Ergebnis kommt auch eine gemeinschaftskonforme Interpretation des Vorhabensbegriffes im UVP-G. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind nicht nur nationale Umsetzungsvorschriften richtlinienkonform zu interpretieren, sondern das gesamte innerstaatliche Recht gemeinschaftskonform auszulegen (VfGH V53/01 vom 22.6.2002). Im Verfahren Kommission/Irland äußerte sich der EuGH in der Entscheidung vom 21.06.1999, Rs C-392/96, wie folgt:
„Verschiedene Einzelvorhaben, von denen keines den festgesetzten Schwellenwert überschreitet und damit keine Verträglichkeitsprüfung erfordert, könnten zusammen dennoch erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (Rn 22 der Entscheidung). Eine solche Überschreitung läge insbesondere dann vor, wenn ein Mitgliedsstaat lediglich ein Kriterium der Projektgröße festlegte, ohne sich außerdem zu vergewissern, dass das Regelungsziel nicht durch die Aufsplitterung von Projekten umgangen würde. Bleibt die kumulative Wirkung von Projekten unberücksichtigt, so hat dies praktisch zur Folge, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden können, obwohl sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art 2 Abs. 1 der Richtlinie haben können (Rn 76 der Entscheidung).“„Verschiedene Einzelvorhaben, von denen keines den festgesetzten Schwellenwert überschreitet und damit keine Verträglichkeitsprüfung erfordert, könnten zusammen dennoch erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (Rn 22 der Entscheidung). Eine solche Überschreitung läge insbesondere dann vor, wenn ein Mitgliedsstaat lediglich ein Kriterium der Projektgröße festlegte, ohne sich außerdem zu vergewissern, dass das Regelungsziel nicht durch die Aufsplitterung von Projekten umgangen würde. Bleibt die kumulative Wirkung von Projekten unberücksichtigt, so hat dies praktisch zur Folge, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden können, obwohl sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie haben können (Rn 76 der Entscheidung).“
In diesem Sinne hat sich auch der Verfassungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 28.06.2001, V51/00, geäußert. Die Gliederung einer
Hochleistungsstrecke in Teilabschnitte und der damit verbundene Entfall einer UVP für den Wiener Abschnitt des Projektes wurde nur
deswegen nicht als rechtswidrig eingestuft, weil für diese Stückelung sachlich gerechtfertigte Gründe vorgelegen haben.
Ohne
eine solche Rechtfertigung sei im Lichte der Rechtsprechung des EuGH sei die Aufsplitterung ein und desselben Projektes als Umgehung der Richtlinie 85/337/EWG zu qualifizieren. Im Sinne dieser Judikatur hat der Umweltsenat die Projektwerberinnen aufgefordert sachliche Rechtfertigungsargumente
für die Stückelung vorzubringen. Solche vermochten die Projektwerberinnen nicht darzutun.
3.4.6. Einzelfallprüfung
Bei Änderungen gemäß § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 hat die Behörde im Einzelfall ergänzend festzustellen, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Z 1 leg.cit. zu rechnen ist (Einzelfallprüfung).Bei Änderungen gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 hat die Behörde im Einzelfall ergänzend festzustellen, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins, leg.cit. zu rechnen ist (Einzelfallprüfung).
In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Gerichthofes der Europäischen Gemeinschaften im Fall „Großkrotzenburg“ (11.08.1995, C-431/92, RN35) zu verweisen:
„Nach Anhang I Nr. 2 der Richtlinie sind Projekte von Wärmekraftwerken mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW systematisch einer Prüfung zu unterziehen. Dies gilt im Sinne dieser Vorschrift unabhängig davon, ob sie eigenständig ausgeführt werden, einer bestehenden Anlage hinzugefügt werden oder gar mit dieser in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen. Ein Zusammenhang mit einer bestehende Anlage nimmt dem Projekt nicht seinen Charakter als ‚Wärmekraftwerk mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW’, sodass es der in Nr. 12 des Anhanges II aufgeführten Kategorie ‚Änderung von Projekten des Anhanges I’ zuzuordnen wäre.“„Nach Anhang römisch eins Nr. 2 der Richtlinie sind Projekte von Wärmekraftwerken mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW systematisch einer Prüfung zu unterziehen. Dies gilt im Sinne dieser Vorschrift unabhängig davon, ob sie eigenständig ausgeführt werden, einer bestehenden Anlage hinzugefügt werden oder gar mit dieser in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen. Ein Zusammenhang mit einer bestehende Anlage nimmt dem Projekt nicht seinen Charakter als ‚Wärmekraftwerk mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW’, sodass es der in Nr. 12 des Anhanges römisch zwei aufgeführten Kategorie ‚Änderung von Projekten des Anhanges I’ zuzuordnen wäre.“
Diese Judikatur wird für Anhang-II–Projekte der Richtlinie 85/337/EWG fortentwickelt und verfestigt, wenn es im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Fall „Kraaijeveld“ (24.10.1996, C-72/95). Im Urteilstenor unter Punkt 1. und 2. lautet es:
„1. Der Begriff ‚Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten’ in Anhang II Nummer 10 Buchstabe e der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass darunter auch bestimmte Arten von Arbeiten an einem Deich an Wasserwegen fallen.„1. Der Begriff ‚Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten’ in Anhang römisch zwei Nummer 10 Buchstabe e der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass darunter auch bestimmte Arten von Arbeiten an einem Deich an Wasserwegen fallen.
2. Der Begriff ‚Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten’ in Anhang II Nr. 10 Buchstabe e der Richtlinie 85/337 ist dahin auszulegen, dass darunter nicht nur die Anlage eines neuen Deichs fällt, sondern auch die Änderungen eines bestehenden Deichs durch seine Verlegung, Verstärkung und/oder Verbreiterung, die Ersetzung eines Deichs durch einen neuen an der selben Stelle, der unter Umständen stärker und/oder breiter ist als der bisherige Deich, oder auch eine Kombination mehrerer dieser Sachverhalte.“2. Der Begriff ‚Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten’ in Anhang römisch zwei Nr. 10 Buchstabe e der Richtlinie 85/337 ist dahin auszulegen, dass darunter nicht nur die Anlage eines neuen Deichs fällt, sondern auch die Änderungen eines bestehenden Deichs durch seine Verlegung, Verstärkung und/oder Verbreiterung, die Ersetzung eines Deichs durch einen neuen an der selben Stelle, der unter Umständen stärker und/oder breiter ist als der bisherige Deich, oder auch eine Kombination mehrerer dieser Sachverhalte.“
Im vorliegenden Fall bedeutet dies für den Umweltsenat in richtlinien- und verfassungskonformer Interpretation Nachstehendes:
Für das vorliegende Projekt wird die Umweltrelevanz durch die Überschreitung von festgelegten Schwellenwerten unwiderleglich normiert. Im vorliegenden Fall wurde durch das zu beurteilende Vorhaben der Schwellenwert um mehr als das Doppelte überschritten.
Damit gilt aber auch für Änderungsvorhaben, die den Schwellenwert
für Neuerrichtungen überschreiten, ebenfalls die unwiderlegliche Vermutung, dass damit in einem solch erheblichen Ausmaß in die Umwelt eingegriffen wird, dass dadurch mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist. Dies wird auch gestützt durch eine verfassungskonforme Interpretation. Es würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, wenn die Neuerrichtung eines Einkaufszentrums mit 2.092 Stellplätzen als Einzelvorhaben der UVP-Pflicht gemäß Anhang 1 Z 19 des UVP-G 2000für Neuerrichtungen überschreiten, ebenfalls die unwiderlegliche Vermutung, dass damit in einem solch erheblichen Ausmaß in die Umwelt eingegriffen wird, dass dadurch mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen ist. Dies wird auch gestützt durch eine verfassungskonforme Interpretation. Es würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, wenn die Neuerrichtung eines Einkaufszentrums mit 2.092 Stellplätzen als Einzelvorhaben der UVP-Pflicht gemäß Anhang 1 Ziffer 19, des UVP-G 2000
jedenfalls unterliegt, hingegen die Erweiterung einer bestehenden
Anlage um ebenfalls 2.092 Parkplätze nur aufgrund einer Einzelfallprüfung der UVP unterliegen würde. Damit schließt sich der Kreis zur richtlinienkonformen Auslegung, die im Sinne der oben zitierten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft vorzunehmen ist. Ein Zusammenhang mit einer bestehenden Anlage schließt nämlich sowohl für Anhang I als auch für Anhang II Projekte der Richtlinie 85/337/EWG nicht die Bewertung als eigenständiges Vorhaben aus. Damit ergibt sich, dassAnlage um ebenfalls 2.092 Parkplätze nur aufgrund einer Einzelfallprüfung der UVP unterliegen würde. Damit schließt sich der Kreis zur richtlinienkonformen Auslegung, die im Sinne der oben zitierten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft vorzunehmen ist. Ein Zusammenhang mit einer bestehenden Anlage schließt nämlich sowohl für Anhang römisch eins als auch für Anhang römisch zwei Projekte der Richtlinie 85/337/EWG nicht die Bewertung als eigenständiges Vorhaben aus. Damit ergibt sich, dass
für den vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung nicht vorzunehmen
ist, was auch bedeutet, dass auf das von den Projektwerbern vorgelegte Gutachten von Univ. Prof. Dr. Peter Sturm vom 22.6.2004
nicht einzugehen ist.
3.4.7. Reduzierung der Parkplatzfläche
Die Frikus Kraftwagentranport- und Speditions-GmbH hat mit Eingabe
vom 7.7.2004 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung eine Anzeige einer emissionsneutralen Änderung erstattet. Darin wurde mitgeteilt, dass die im östlichen bzw. nordöstlichen Bereich
des Grundstückes Gst-Nr. 337/1 situierten, bisher alternativ als Containerumschlagplatz oder als Abstellfläche für PKW genutzten Flächen ab sofort ausschließlich als Containerumschlagplatz genutzt werden und auf die Alternativnutzung als PKW-Abstellfläche
hiermit ausdrücklich verzichtet wird. Die betroffenen Bereiche wurden in einer gleichzeitig vorgelegten Planskizze dargestellt. Der Containerumschlagplatz werde durch eine entsprechende Absperrung (Metallständer und mit Vorhängeschlössern versehene Absperrkette) vom übrigen Teil der Betriebsanlage sichergestellt.
Damit werde gewährleistet, dass die den Gegenstand dieser Anzeige
bildenden Flächen ausschließlich für den Containerumschlag Verwendung finden. Dazu wurde beantragt, die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wolle die angezeigte Änderung
der bestehenden, genehmigten Betriebsanlage gemäß § 345 Abs. 8 Z 6der bestehenden, genehmigten Betriebsanlage gemäß Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer 6
GWO 1994 bescheidmäßig zur Kenntnis nehmen.
Die erstattete Anzeige einer emissionsneutralen Änderung hat auf die Entscheidung des Umweltsenates keinerlei Einfluss.
Die Reduzierung der Anzahl der Parkplätze nur um 149 von 2.092 auf
1.943 zieht die gleichen Rechtsfolgen, wie bereits oben dargelegt,
nach sich.
3.5. Erweiterung des Industrie- und Gewerbeparks:
Industrie- oder Gewerbeparks mit einer Flächeninanspruchnahme von
mindestens 50 ha sind gemäß Anhang 1 Z 18 (Spalte 2) UVPpflichtigmindestens 50 ha sind gemäß Anhang 1 Ziffer 18, (Spalte 2) UVPpflichtig
im vereinfachten Verfahren. Der Gesetzgeber definiert in Fußnote 3
zu seinem Anhang 1 die Industrie- oder Gewerbeparks als Flächen, die von einem Errichter und Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Nahverhältnis stehen
und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden.
Entscheidend für das Vorliegen eines derartigen Vorhabens ist, dass die Infrastruktureinrichtungen für gewerbliche oder industrielle Betriebe errichtet werden und einer betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit zugeordnet werden können. Den künftigen Investoren werden also beispielsweise
Strom- und Wärmeversorgung, Verkehrsanbindungen, Abwasserreinigungsanlage, Telekommunikation sowie mitunter Dienstleistungen wie Reinigungsdienste, Postabholdienste oder Bürodienste zur Verfügung gestellt. In der Regel bestehen auch Anlagen zur gemeinsamen Nutzung wie etwa Veranstaltungsräume, Büroräume und Sozialeinrichtungen.
Bereits aus Flächenwidmungspläne der Gemeinde Seiersberg aus den Jahren 1984, 1993 und 2002 wird ersichtlich, dass das Gewerbegebiet östlich der Autobahn A 9 kontinuierlich während der
letzten 20 Jahre gewachsen ist. Die Baulandwidmungen wurden sukzessive bis zum heutigen Stand ausgeweitet, wobei verschiedene
Flächen auch umgewidmet wurden. Das Gewerbegebiet wird durch die Feldkirchner Straße in zwei Teile durchschnitten. Bei dieser Straße handelt es sich um die Landesstraße Nr. 313, welche von der
Autobahn A 9 bis zur Einfahrt in die Shopping-City-Seiersberg vierspurig ausgebaut ist. Außerdem können verschiedene Flächen derzeit mangels Erschließung nicht bebaut werden, sie sind lediglich als so genannte „Aufschließungsgebiete“ gewidmet. Die Infrastruktureinrichtungen wurden jeweils anlagenbezogen errichtet
bzw. erweitert. Vor allem können diese keiner betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit zugeordnet werden. Die derzeitige Flächenwidmung bevorzugt zwar Einkaufszentren mit eher großem Flächenbedarf, die einzelnen Betriebsansiedlungen verfolgen jedoch völlig unterschiedliche Ziele, durch die Streulage und Trennung durch Verkehrsflächen (Feldkirchner Straße) besteht wenig räumlicher Zusammenhang. Ein solcher könnte lediglich aus der verkehrsgünstigen Lage mit Autobahnanschluss abgeleitet werden. Dies wird insbesondere durch
die im Akt der Erstbehörde befindlichen Luftbilder verdeutlicht.
Ein Änderungstatbestand, wonach die gewidmete Fläche um mehr als 25 % erweitert wurde, ist nicht erkennbar. Wie bereits dargelegt,
bei der Shopping-City-Seiersberg bestehen baurechtliche Altbewilligungen für die Bauplätze 1 bis 3 aus den Jahren 1987 bis 1992, welche nicht erloschen sind. Diesbezüglich wird auf die Feststellungen zu den Bauplätzen 2 und 3 verwiesen. Auch der unmittelbar an das Gewerbegebiet angrenzende Autobahnanschluss ist
nicht als Erweiterung des Gewerbegebietes einzustufen, vielmehr dient dieser einer überregionalen und großräumigen Verkehrserschließung. Dazu hat der Gesetzgeber im 3. Abschnitt zum
UVP-G 2000 Sonderregelungen erlassen.
Eine UVP-Pflicht für das Gewerbebiet Seiersberg ist sohin nicht anzunehmen, den Ausführungen der Erstbehörde ist beizupflichten.
3..6. Flächen südlich der Feldkirchner Straße:
Der Baumarkt Hornbach, das Gartencenter Dehner sowie die Hostra Gummi- und Kunststoffe GmbH weisen zusammen Größenordnungen auf, wodurch die Schwellenwerte für Einkaufszentren, dass sind gemäß Anhang 1 Z 19 (Spalte 2) UVP-G 2000 10 ha oder mehr als 1.000 Stellplätze für Kraftfahrzeuge, nicht erreicht werden. Bei den genannten Betrieben besteht zwar ein räumlicher Zusammenhang,Der Baumarkt Hornbach, das Gartencenter Dehner sowie die Hostra Gummi- und Kunststoffe GmbH weisen zusammen Größenordnungen auf, wodurch die Schwellenwerte für Einkaufszentren, dass sind gemäß Anhang 1 Ziffer 19, (Spalte 2) UVP-G 2000 10 ha oder mehr als 1.000 Stellplätze für Kraftfahrzeuge, nicht erreicht werden. Bei den genannten Betrieben besteht zwar ein räumlicher Zusammenhang,
sie erreichen jedoch auch bei einer Zusammenrechnung die im UVP-G 2000 enthaltenen Schwellenwerte nicht. Allerdings könnte eine künftige Ausweitung - der Flächenwidmungsplan ermöglicht die - durchaus zu einem UVP-Verfahren führen.
Diesbezüglich war daher der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.
Schlagworte
Auslegung, richtlinienkonforme; Änderung, Erfordernis einer Einzelfallprüfung; Änderung, kapazitätserweiternde, Einrechnung, 25Prozent-Schwelle, Richtlinienkonformität; Änderung, Vorhaben, bestehendes; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Industrie- oder Gewerbeparks; Kumulationsbestimmung, 25Prozent-Schwelle, Richtlinienkonformität; Parteiengehör; UVP-Pflicht, Umgehung; Übergangsbestimmungen, gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Einkaufszentren, Parkplätze; Vorhaben, Einheit; Vorhaben, verschiedene Projektwerber;Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013