Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §13Text
Betrifft:
Genehmigungsbescheid der NÖ Landesregierung bezüglich des Vorhabens
„Windpark Marchfeld Nord“; Berufungsentscheidung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Paul FRITZ als Vorsitzenden der Kammer 4B sowie Dr.
Herbert Beran als Berichter und Mag. Sylvia Paliege-Barfuß als
weiteres Mitglied über
die Berufungen von bzw. der 1. Mag. Eva u. Maria Neuberger, 2.
Marktgemeinde
Bockfließ, 3. Marktgemeinde Auersthal,
4. Thomas Musil, 5. Sozialdemokratische Partei Österreichs (Ortsorganisation Bockfließ, Gemeinderatsklub der SPÖ-Bockfließ), 6. Maria und Alois Popp, 7. OMV Solutions GmbH,
8. OMV Gas GmbH, 9. Dr. Kurt Marhardt, 10. Bürgerinitiative AWI Bockfließ, 11. Goess
Bockfließ Privatstiftung und 12. Ing. Andreas Kisling gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21.12.2004, Zl. RU4-U- 147/113, mit dem
die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb für das Vorhaben
„Windpark Marchfeld
Nord“ erteilt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch:
A.)
Die Berufungen nachstehender Berufungswerber werden zurückgewiesen:
3. Marktgemeinde Auersthal 5. Sozialdemokratische Partei Österreichs (Ortsorganisation Bockfließ, Gemeinderatsklub der SPÖ-Bockfließ), 7. OMV Solutions
GmbH, 8. OMV Gas
GmbH, 10. Bürgerinitiative AWI Bockfließ und
11. Goess Bockfließ Privatstiftung.
B.)
Aus Anlass der Berufungen der Berufungswerber 1. Mag. Eva und Maria Neuberger, 2.
Marktgemeinde Bockfließ, 4. Thomas Musil, 6. Alois und Maria Popp,
9. Dr. Kurt Marhardt
und 12. Ing. Andreas Kisling, wird der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21.12.2004, ZL RU4-U-147/113, wie folgt abgeändert:
Im Spruchteil I. Teil (Genehmigung) wird nachstehender Absatz hinzugefügt:Im Spruchteil römisch eins. Teil (Genehmigung) wird nachstehender Absatz hinzugefügt:
Die Genehmigung erfolgt jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Projektwerber die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis für die in Anspruch zu nehmenden
Grundstücksflächen
erhalten.
Die Auflage A 1.1. wird abgeändert und lautet wie folgt:
Das Bauvorhaben ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der
einschlägigen ÖNORM und Richtlinien zu errichten. Es ist eine Bestätigung von einem Zivilingenieur einschlägiger Fachrichtung vorzulegen, dass durch die vorliegende
Typenprüfung den österreichischen Normen, speziell im Hinblick auf Schnee-, Eis-, Wind- und Erdbebenbelastung und das Schwingungsverhalten Rechnung getragen wird. Hiebei
ist von den maximalen Windgeschwindigkeiten auszugehen, die im meteorologischen
Gutachten des technischen Büro Energy Windenergie GmbH. vom 28.5.2004 errechnet
worden sind. Die maßgeblichen Auszüge aus diesem Gutachten sind als Teil des Spruches dem Bescheid angeschlossen (siehe Anhang betreffend Auflage A.1.1.). Sollten
die den betreffenden ÖNORMen und Richtlinien zugrunde gelegten maximalen Windgeschwindigkeiten geringer sein als in diesem Gutachten ausgeführt, ist zusätzlich durch
geeignete Berechnungen die Standsicherheit auch für diesen Lastfall nachzuweisen.
In Auflage A.3.1. wird wie folgt abgeändert:
a) Der 1. Absatz lautet: Zur Vermeidung der rechnerisch zu erwartenden Überschreitungen
der Grenzwerte dürfen nachstehende Anlagen von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr nicht betrieben
werden, solange die Einhaltung der Grenzwerte im Betriebsfall messtechnisch nicht
nachgewiesen wird. Die Grenzwerte ergeben sich aus dem Gutachten des
Sachverständigen Ing. Wolfgang Gratt, ZL. 04-0221T vom September 2004. Die
maßgeblichen Teile dieses Gutachtens sind als Teil des Spruches dem Bescheid
angeschlossen (siehe Anhang betreffend Auflage A.3.1.).
a) Weiters entfällt die Anführung der Windkraftanlagen BF1 sowie BF13.
Auflage A.5.1. des Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:
„Vor Beginn der Fundamenterrichtungen der Windkraftanlage RH I.1 und RH I.3 ist eine Beurteilung eines Amtssachverständigen für Verdachtsflächen und Altlasten einzuholen.„Vor Beginn der Fundamenterrichtungen der Windkraftanlage RH römisch eins.1 und RH römisch eins.3 ist eine Beurteilung eines Amtssachverständigen für Verdachtsflächen und Altlasten einzuholen.
Von diesem sind die für die Errichtung erforderlichen Maßnahmen festzulegen, um
Gefährdungen während und nach der Bautätigkeit sowie eine mögliche Verschlechterung
der Umweltsituation hintanzuhalten und um zukünftige Sanierungsmaßnahmen an der Altablagerung nicht zu behindern. Jedenfalls sind Vorkehrungen im Hinblick auf die Standsicherheit bei Schwertransporten, bei der Errichtung von Kranplätzen und bei
Fundamenterrichtungen zu treffen, ferner ist Deponiegas zur Vermeidung von
Explosionsgefahren zu kontrollieren und abzuleiten, ausgehobene Abfälle sind
ordnungsgemäß zu entsorgen und ein erhöhter Schadstoffeintrag
durch Versickerungen
ist zu vermeiden.“
Auflage B.1.19 letzter Satz lautet: „Diese Maßnahmen sind noch mit
den Forderungen laut
Auflagen der Punkte B.1.8 und B.1.9 zu ergänzen.“
Auflage B.1.21 wird abgeändert und lautet wie folgt:
„Die Dichtheit der Ölwannen der einzelnen Trafostationen ist von einem Ziviltechniker
oder einer befugten Prüfanstalt zu prüfen und bestätigen zu lassen.“
Die Auflagen in Punkt E des angeführten Bescheides werden abgeändert und lauten
insgesamt wie folgt:
„Das Vorhaben ‚Windpark Marchfeld Nord’ wird unter Vorschreibung und Einhaltung
nachstehender Auflagen aus dem Fachgebiet Naturschutz/Ornithologie genehmigt:
A
1. Brachflächen im Ausmaß von jeweils 0,5 ha pro Anlage, das sind bei 18 Anlagen
insgesamt 9 ha, sind im Südteil des Betrachtungsraumes, in den Teilgebieten Kapellerfeld
und Deutsch-Wagram, zwischen Seyringer Graben, Marchfeldkanal und Russbach, als
Nahrungsflächen für Vögel, besonders Greifvögel, anzulegen.
2. Die Flächen sollen mindestens 1 km vom Windpark (Außenrand) entfernt liegen und
möglichst groß sein, Einzelflächen jedenfalls nicht kleiner als 2 ha.
3lDas Entwicklungsziel der Brachen ist Ackerbrache.
4. Lage und Größe der Brachflächen sind mit der Naturschutzbehörde abzustimmen, die Abstimmung mit Ausgleichsflächen im Zuge der Planung der Wiener
Nordostumfahrung
(S1 Ost) ist herzustellen.
5. Es ist sicherzustellen, dass die Brachen als zusätzliche Brachen angelegt werden und
nicht der übrige Bracheanteil verringert wird.
6. Die Pflege der Brachen unter Gesichtspunkten des Naturschutzes ist auf die Bestandsdauer des Vorhabens sicherzustellen.
7. Umsetzung und Erfolgskontrolle der Maßnahme ist durch eine ökologische Bauaufsicht
und entsprechende fachliche Betreuung zu begleiten und der Erfolg
gegenüber der Behörde jährlich zu dokumentieren.
8. Die Kosten für die Maßnahme sind von der Projektwerberin/dem Projektwerber zu
tragen.
B
1. Als vorkehrende Maßnahme zur Verkleinerung des Risikos nachteiliger Auswirkungen
auf den Kaiseradler sind gezielt für den Kaiseradler Zieselbrachen
und
Hochstaudenbrachen anzulegen.
2. Als Richtwert sollen für jeden Windkraftstandort 0,5 ha Brachen für den Kaiseradler im Marchfeld angelegt werden, wobei das Verhältnis zwischen
Zieselbrache und Hochstaudenbrache etwa gleich sein soll.
3. In Lage, Entwicklungsziel und Pflege der Brache ist den Ausführungen in der UVE für
das gegenständliche Vorhaben Windpark Marchfeld Nord, Teil
Vogelkundliche
Erhebungen, Traxler et al. 2004, zu folgen, d.h., Zieselbrachen sollen im Wesentlichen
niederwüchsige Brachflächen auf trockenem Boden werden, die mit einer
Einsaatmischung aus horstbildenden Schwingelarten und trockenliebenden Kräutern
erstbesämt werden, Hochstaudenbrachen entsprechend gepflegt bzw. der Bewuchs dem Entwicklungsziel entsprechend erhalten werden.
4. Zu Siedlungen soll ein Abstand von mindestens 1 km eingehalten werden, zu Hochspannungsleitungen mindestens 0,5 km, zu Straßen 200 m. Waldrandlagen und Lagen im
naturräumlichen Zusammenhang mit der Weikendorfer Remise und dem Natura 2000
Gebiet Sandbodenzone sind zu bevorzugen.
5. Die Pflege der Brachen unter Gesichtspunkten des Naturschutzes ist auf Bestandsdauer
des Vorhabens sicherzustellen. Die Pflege soll sich an den Empfehlungen in der UVE
orientieren.
6. Es ist sicherzustellen, dass die Brachen als zusätzliche Brachen angelegt werden und
nicht der übrige Bracheanteil verringert wird.
7. Umsetzung und Erfolgskontrolle der Maßnahme ist durch eine ökologische Bauaufsicht
und entsprechende fachliche Betreuung zu begleiten und der Erfolg
gegenüber der Behörde jährlich zu dokumentieren.
8. Die Kosten für die Maßnahme sind von der Projektwerberin/dem Projektwerber zu
tragen.“
Aufgrund der an den Umweltsenat gerichteten Bekanntgabe der Projektwerber vom 19.5.2005 wird der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21.12.2004, ZL: RU4-U-147/113, weiters abgeändert wie folgt: Die Anführung der Windenergieanlagen BF 1, BF 2, BF 3, BF 4, BF 7, BF 10, BF 11, BF 12, BF 13, AT 2 und AT 3 in Seite 1 - 5 des angefochtenen Bescheides entfällt.
Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides aufrecht und werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 17 UVP-G 2000;Paragraph 17, UVP-G 2000;
§§ 5,10,11 NÖ ElWG LGBl 7800;Paragraphen 5,,10,11 NÖ ElWG Landesgesetzblatt 7800;
§§ 17 ff ForstG 1975;Paragraphen 17, ff ForstG 1975;
§§ 85,91,92 LuftfahrtG;Paragraphen 85,,91,92 LuftfahrtG;
§ 7 NÖ NSchG, LGBl 5500;
§ 19 NÖ Raumordnungsgesetz, LGBl 8000.
Begründung:
1. Verfahrensablauf
Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 21.12.2004 wurde der EVN Naturkraft Gesellschaft mbH & Co KG, WEB Windenergie AG, WWS Ökoenergie GmbH & Co KG für
das Vorhaben „Windpark Marchfeld Nord“ unter Erteilung diverser Auflagen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 29 Windenergieanlagen bewilligt.
Gegen diesen Bescheid erhoben nachstehende Berufungswerber – rechtzeitig – Berufung: Ing. Andreas Kisling, Schönkirchner Kies Kiesgewinnungs- und Verwertungsgesellschaft mbH., Goess Bockfließ Privatstiftung, Bürgerinitiative AWI Bockfließ, Dr. Kurt
Marhardt, dieser Berufungswerber erhob zwei Berufungen, eine am 15.1.2005 eine
andere am 22.1.2005, OMV Gas GmbH, OMV Solutions GmbH, Christa Summer, Maria
und Alois Popp, Sozialdemokratische Partei Österreichs (Ortsorganisation Bockfließ, Gemeinderatsklub der SPÖ Bockfließ), Thomas Musil, Marktgemeinde Auersthal,
Marktgemeinde Bockfließ, Maria und Mag. Eva Neuberger (hier wurden
jeweils zwei
Berufungen überreicht).
Am 28.2.2005 räumte der Umweltsenat den Projektwerbern, dem Wasserwirtschaftlichen
Planungsorgan, dem NÖ Umweltanwalt sowie den mitwirkenden Behörden
die Möglichkeit
zur Stellungnahme ein.
Am 14.3.2005 erreichte den Umweltsenat die Information, dass anlässlich eines „runden
Tisches“ die Projektwerber erklärt hätten, den Umfang des Projektes zu reduzieren.
Im Sinne der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs. 2 letzter Satz AVG 1991) wurden mit NoteIm Sinne der Verfahrensökonomie (Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG 1991) wurden mit Note
vom 16.3.2005 die Projektwerber seitens des Umweltsenates ersucht, innerhalb von zwei
Wochen bekannt zu geben, ob tatsächlich der Umfang des Projektes
reduziert werden
würde.
Mit Schreiben vom 3.3.2005 zog Christa Summer ihre Berufung zurück.
Mit Schreiben vom 18.5.2005 zog die Schönkirchner Kies Kiesgewinnungs- und Verwertungsgesellschaft mbH ihre Berufung zurück.
Nachdem seitens der Projektwerber zur Aufforderung des Umweltsenates vom 16.3.2005
zur Klarstellung des Projektumfanges mehrfach um Fristverlängerung ersucht worden war
– und diese auch bewilligt wurde – teilten die Projektwerber mit Schreiben vom 19.5.2005
mit, dass die Anlagen BF 1, BF 2, BF 3, BF 4, BF 7, BF 10, BF 11, BF 12, BF 13 sowie AT
2 und AT 3 zurückgezogen würden, von den im Verfahren erster Instanz bewilligten 29
Windenergieanlagen würden somit nur 18 Windenergieanlagen übrig bleiben.
Darüber hinaus habe die EVN Naturkraft GmbH & Co KG die restlichen 3 Windenergieanlagen Bockfließ 5, 6 und 8 an die Ökoenergie GmbH & Co KG abgetreten und
scheide daher als Konsenswerberin im Verfahren aus. Aufgrund des Entfalles von 11
Windenergieanlagen seien auch weitere Projekteinschränkungen, nämlich der Entfall der
zugehörigen Verkabelung sowie der Entfall der zugehörigen Verkehrsanbindungen
eingetreten. Durch die Änderungen bei der Verkabelung sowie bei den Verkehrswegen
gelte, dass zahlreiche bisher betroffene Grundstücke nun nicht mehr betroffen wären.
Mit Verfügung vom 20.5.2005 wurde den Berufungswerbern, dem Wasserwirtschaftlichen
Planungsorgan, dem NÖ Umweltanwalt und der Erstbehörde die Einschränkung des Vorhabens durch die Projektwerber mitgeteilt und ihnen die Möglichkeit zur allfälligen
Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 30.5.2005 wurden die vier Standortgemeinden Marktgemeinde Auersthal, Marktgemeinde Pillichsdorf, Stadtgemeinde Wolkersdorf sowie
Marktgemeinde
Bockfließ ersucht, die entsprechenden Teile des Flächenwidmungsplanes in Kopie dem Umweltsenat zu übermitteln; ein Ersuchen, dem die vier
Standortgemeinden in der Folge
auch nachkamen.
Zur erfolgten Einschränkung des Projektes wurden seitens der Berufungswerberinnen
OMV Gas Gesellschaft mbH sowie Mag. Eva Neuberger Stellungnahmen abgegeben.
Am 13.6.2005 ersuchte der Umweltsenat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abt. VI/3 um Stellungnahme, ob die Errichtung
der Windkraftanlagen RH I.1 und RH I.3 aus abfalltechnischer Sicht möglich sei undder Windkraftanlagen RH römisch eins.1 und RH römisch eins.3 aus abfalltechnischer Sicht möglich sei und
ersuchte weiters um einen Formulierungsvorschlag für allfällige Auflagen.
Diese Stellungnahme langte beim Umweltsenat am 30.6.2005 ein.
Mit Schreiben des Umweltsenates vom 30.6.2005 wurde den Parteien des Berufungsverfahrens diese Stellungnahme, weiters ein e-mail des Sachverständigen
Dr. Hans-Peter Kollar gem. § 45 Abs. 3 AVG 1991 übermittelt. Darüber hinaus wurde den Parteien des Berufungsverfahrens ebenfalls gem. § 45 Abs. 3 AVG 1991 die MöglichkeitDr. Hans-Peter Kollar gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991 übermittelt. Darüber hinaus wurde den Parteien des Berufungsverfahrens ebenfalls gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991 die Möglichkeit
eingeräumt, im Rahmen der Akteneinsicht gewisse
Ermittlungsergebnisse des Verfahrens
erster Instanz zur Kenntnis zu nehmen.
Den Parteien des Berufungsverfahrens wurde die Möglichkeit
eingeräumt, binnen 14
Tagen allfällige Stellungnahmen abzugeben.
Diese Frist wurde über Ersuchen der Berufungswerber Marktgemeinde
Bockfließ und Ing. Andreas Kisling bis 25.7.2005 verlängert.
Die Berufungswerberin Mag. Eva Neuberger brachte in Ihrer Stellungnahme vom 20.7.2005 im Wesentlichen vor, dass die zusammenfassende Bewertung unschlüssig sei,
aus den Gutachten könnten auch die gegenteiligen Schlüsse gezogen werden.
Ing. Andreas Kisling erstattete am 25.7.2005 eine Stellungnahme und brachte hiezu –
ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen – vor, dass die konkrete Lärmsituation beim
Gut Zuckermantelhof, auf dem er lebe, nicht überprüft worden sei, die durch den Bau der Windkraftanlagen bewirkten Waldrodungen würden Windverwehungen begünstigen und
hätte dies nachteilige Auswirkungen auf die von ihm genützten
landwirtschaftlichen
Flächen.
Die Marktgemeinde Bockfließ teilte mit Stellungnahme vom 25.7.2005 im Wesentlichen
mit, dass in Analogie zu den Grundzielen des UVP-G 2000 sowie aufgrund der
unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie es nicht ausreiche, den Parteien des Verfahrens ein Stellungnahmerecht zur zusammenfassenden Bewertung zu gewähren,
sondern vielmehr eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und - § 16 Abs. 1 UVP-Gsondern vielmehr eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und - Paragraph 16, Absatz eins, UVP-G
2000 entsprechend – kundzumachen und den potentiellen Parteien des Verfahrens unter
ausdrücklichem Hinweis auf die Präklusionsfolgen die Möglichkeit, Einwendungen zur
zusammenfassenden Bewertung zu erheben, zu geben sei. Nur so sei eine effektive
Beteiligung der Öffentlichkeit – auch im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation
bzw. der unmittelbaren Anwendbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben –
gegeben.
2. Zur Zurückweisung von Berufungen:
2.1. Zur Zurückweisung der Berufung der Marktgemeinde Auersthal:
Die Berufung dieser Berufungswerberin betraf lediglich die Anlagen BF 9, BF 10 und BF
11. Anlage BF 9 wurde bereits im Verfahren erster Instanz von den Projektwerbern zurückgezogen und findet sich daher auch nicht im angefochtenen Bescheid. Anlagen BF 10
und BF 11 wurden während des Berufungsverfahrens zurückgezogen.
Da daher nunmehr ein Berufungsgegenstand nicht mehr vorliegt, war diese Berufung
zurückzuweisen.
2.2. Zur Parteistellung der Bürgerinitiative AWI Bockfließ:
Gemäß Z 6 des Anhanges 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist für das gegenständliche Projekt die UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen.Gemäß Ziffer 6, des Anhanges 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist für das gegenständliche Projekt die UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 UVP-G 2000 kommt Bürgerinitiativen im vereinfachten VerfahrenGemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, UVP-G 2000 kommt Bürgerinitiativen im vereinfachten Verfahren
keine Parteistellung zu. Gemäß § 19 Abs. 2 UVP-G 2000 können Bürgerinitiativen hier nurkeine Parteistellung zu. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVP-G 2000 können Bürgerinitiativen hier nur
als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.
Mangels Parteistellung war daher die Berufung der Bürgerinitiative AWI Bockfließ
zurückzuweisen.
Schon aus diesem Grund war daher auch auf den – darüber hinaus verspäteten (vgl. § 67d Abs. 3, zweiter Satz AVG 1991) – mit Schriftsatz vom 27.6.2005Schon aus diesem Grund war daher auch auf den – darüber hinaus verspäteten vergleiche Paragraph 67 d, Absatz 3,, zweiter Satz AVG 1991) – mit Schriftsatz vom 27.6.2005
gestellten Antrag auf
Anberaumung einer Verhandlung nicht einzugehen.
2.3. Zur Parteistellung der übrigen zurückgewiesenen Berufungswerber:
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 haben Parteistellung die Nachbarn/die Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dinglicheGemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 haben Parteistellung die Nachbarn/die Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche
Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten […]; als Nachbarn/Nachbarinnen
gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und
nicht dinglich berechtigt sind.
Diese Regelung ist letztlich ident mit der Regelung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes
2001. Dort ist in § 10 Abs. 1 Z 3 angeführt, dass die Nachbarn gemäß § 9 leg. cit. hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 leg. cit. wahrzunehmenden2001. Dort ist in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, angeführt, dass die Nachbarn gemäß Paragraph 9, leg. cit. hinsichtlich des Schutzes der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg. cit. wahrzunehmenden
Interessen Parteistellung haben. § 9 leg. cit. führt aus, dass Nachbarn alle Personen sind,Interessen Parteistellung haben. Paragraph 9, leg. cit. führt aus, dass Nachbarn alle Personen sind,
die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage
gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dinglichen Rechte gefährdet
werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des
vorherigen Satzes dinglich
berechtigt sind.
§ 11 Abs. 2 dieses Gesetzes führt aus, dass unter einer Gefährdung des Eigentums die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zuParagraph 11, Absatz 2, dieses Gesetzes führt aus, dass unter einer Gefährdung des Eigentums die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu
verstehen ist.
Diese in diesem Fall anzuwendenden Bestimmungen sind im Wesentlichen textgleich mit
§ 75 Abs. 1 und 75 Abs. 2 der GewO 1994.Paragraph 75, Absatz eins und 75 Absatz 2, der GewO 1994.
Die zur GewO 1994 ergangene Judikatur ist daher auch hier heranzuziehen.
Das Gesetz geht daher letztlich von zwei Arten von Nachbarn aus:
a)
Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten. Die Möglichkeit der Gefährdung oder
Belästigung betrifft per se ausschließlich natürliche Personen, juristische Personen
können durch derartige Vorhaben niemals persönlich gefährdet oder belästigt werden
(vergleiche hiezu etwa die Entscheidung des VwGH vom 25.11.1997, Zl. 97/04/0100).
b)
Nachbarn sind weiters alle diejenigen (natürlichen oder juristischen) Personen, deren
Eigentum oder sonstige dingliche Rechte durch das Vorhaben gefährdet werden könnten.
Von einer Gefährdung des Eigentums kann in der Regel nur gesprochen werden, wenn
dieses in seiner Substanz bedroht ist. Ferner, wenn der Betrieb der Anlage jedwede
Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde, weil in diesen Fällen der Mangel der Verwertbarkeit der Substanzvernichtung gleich gehalten werden muss (VwGH 20.10.1976, Zl. 137/71). Ein solcher Mangel (Verlust) der Verwertbarkeit ist nicht nur dann
anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums
unmöglich ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung
übliche bestimmungsgemäße (Sach)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (VwGH 25.6.1991, Zl. 91/04/004, 21.11.2001, Zl. 98/04/0075). Wendet sich ein Nachbar gegen
das Projekt aus dem Grunde der Eigentumsgefährdung, hat er durch ein konkretes
Vorbringen geltend zu machen, dass durch die Betriebsanlage sein Eigentum über eine
bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz, wozu auch der Verlust
der Verwertbarkeit zählt, bedroht ist (vgl. z.B. VwGH 12.11.1996, Zl. 96/04/0137, zitiertder Verwertbarkeit zählt, bedroht ist vergleiche z.B. VwGH 12.11.1996, Zl. 96/04/0137, zitiert
nach Kinscher/Paliege-Barfuß, Kommentar zur GewO7 Anmerkung 67 zu
§ 74 GewOParagraph 74, GewO
1994, mit weiteren Nachweisen).
Darüber hinaus wird weiters auf die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs. 2 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2001 verwiesen, welches ausdrücklich davon ausgeht, dassDarüber hinaus wird weiters auf die Gesetzesbestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2001 verwiesen, welches ausdrücklich davon ausgeht, dass
eine bloße Minderung des Verkehrswertes einer Liegenschaft des Nachbarn unbeachtlich
ist.
Aus der Tatsache, dass im § 19 des UVP-G 2000 vergleichbare Bestimmungen wie in § 11 Abs. 2 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2001 oder wie in § 75 Abs. 1 GewO 1994Aus der Tatsache, dass im Paragraph 19, des UVP-G 2000 vergleichbare Bestimmungen wie in Paragraph 11, Absatz 2, des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2001 oder wie in Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994
nicht aufscheinen, kann keinesfalls geschlossen werden, dass der Gesetzgeber des UVP-G 2000 den Parteienbegriff so erweitern wollte, dass dinglich Berechtigte auch bei
lediglicher Gefährdung von wirtschaftlichen Interessen Parteistellung haben sollten: dies
ergibt sich auf Grund des Textes des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 selbst, derergibt sich auf Grund des Textes des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 selbst, der
ausschließlich von der Gefährdung dinglicher Rechte spricht, aber
nicht die Gefährdung
wirtschaftlicher Interessen anführt.
Auch das Schrifttum (Raschauer, Kommentar zum UVP-G:
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, § 19 RZ 7, vor allem aber Köhler/Schwarzer, UVP-G (1997) § 19 RZ 38)Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Paragraph 19, RZ 7, vor allem aber Köhler/Schwarzer, UVP-G (1997) Paragraph 19, RZ 38)
geht davon aus, dass der Parteienbegriff des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-Ggeht davon aus, dass der Parteienbegriff des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G
2000 dem des § 752000 dem des Paragraph 75
GewO 1994 vollinhaltlich entspricht.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Inhalt des gesamten UVP-G 2000, insbesonders
dessen § 1, dass es primäre Absicht des Gesetzgebers war, durch das UVP-G 2000 Zieledessen Paragraph eins,, dass es primäre Absicht des Gesetzgebers war, durch das UVP-G 2000 Ziele
des Umweltschutzes verstärkt zu berücksichtigten. Zweck des UVP-G 2000 ist nicht die Berücksichtigung lediglich wirtschaftlicher Interessen der Nachbarn.
In diesem Sinn ist auszuführen:
Die Berufungswerberin OMV Solutions GmbH ist eine juristische Person und verfügt über
keinerlei dingliche Rechte. Parteistellung kommt ihr daher nicht zu. Die Tatsache, dass
andere juristische Personen im Konzernverbund Grundeigentümer in der Nachbarschaft
sind, ändert daran nichts. Das Vorbringen, von ihr geplante Richtfunkstrecken seien durch
das Projekt gefährdet, begründet auch nach den sonst anzuwendenden Matereriengesetzen keine Parteistellung. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Berufungswerberin OMV Gas GmbH ist Liegenschaftseigentümerin der EZ 3414, KG
Auersthal. Mit ihren Einwendungen (mögliche Störungen des Funkbetriebes des Funkmastes in Auersthal) macht sie aber keinerlei Gefährdung dinglicher Rechte im Sinne der
angeführten Rechtslage geltend. Parteistellung ist daher nicht gegeben.
Die Sozialdemokratische Partei Österreichs – Ortsorganisation Bockfließ ist nicht Grundeigentümerin, eine Gefährdung dinglicher Rechte ist daher ausgeschlossen, als juristische
Person kann sie auch nicht persönlich gefährdet oder belästigt
werden, Parteistellung
kommt ihr daher ebenfalls nicht zu.
Die Berufungswerberin Goess Bockfließ Privatstiftung kann als juristische Person
ebenfalls nicht persönlich gefährdet oder belästigt werden.
Ihre Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 24.8.2004 stellen überwiegend keine
liegenschaftsbezogenen Einwendungen dar, sondern befassen sich mit allgemeinen
Fragen, die letztlich diversen öffentlichen Interessen zuzuordnen sind (z.B. ökologische Auswirkungen, Auswirkungen auf Fremdenverkehr, Landschaftsschutz).
Soferne diese Ausführungen teilweise auch so verstanden werden können, dass durch
dieses Projekt auch die Nutzung des eigenen Grundstückes gefährdet werden könnte, ist
darauf hinzuweisen, dass die hier möglicherweise behauptete Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten der Liegenschaft der Berufungswerberin letztlich keine
Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte im Sinne
der angeführten
Rechtslage darstellt.
Ein Hinweis darauf, dass die Berufungswerberin Inhaber/Inhaberin einer Einrichtung sei,
in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten (vgl. § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-Gin denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G
2000 sowie § 9 Abs. 1 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2001) ist weder aus der Stellungnahme noch aus dem gesamten Akteninhalt ersichtlich.2000 sowie Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2001) ist weder aus der Stellungnahme noch aus dem gesamten Akteninhalt ersichtlich.
Parteistellung kommt dieser Berufungswerberin daher ebenfalls nicht zu.
3. Der Umweltsenat hat zu den zulässigen Berufungen erwogen:
Die Vielzahl der Berufungen brachte mit sich, dass viele Argumente in mehreren
Berufungen vorkommen. Um den Bescheid insgesamt leichter lesbar zu halten, wird in der Folge auf die einzelnen Argumente selbst eingegangen, es wird jedoch nicht bei jedem
Argument extra wiedergegeben, welche der Berufungswerber dieses Argument im Verfahren erster oder zweiter Instanz vorgebracht haben.
Aus dem gesamten Verfahrensablauf ist ersichtlich, dass die Erstbehörde anstrebte, eine Entscheidung noch vor dem 31.12.2004 (Ökostromgesetz) zu erlassen und deshalb das
gesamte Verfahren äußerst zügig durchgeführt wurde.
Dies bewirkte unter anderem:
Mit Mail des Vertreters des Projektwerbers vom 28.10.2004 (ON 89 des Aktes) wurde
ersucht: „Nach reiflicher Überlegung bitten die Konsenswerber, die Verhandlung für den 12.11.2004 wie geplant (wohl im Großverfahren) auszuschreiben.“
Diesem Ersuchen
folgte die Erstbehörde mit Verfügung vom nächsten Tag. Weiters wurde mit Mail vom 9.11.2004 (ON 97 des Aktes) seitens der Projektwerber der Behörde mitgeteilt:
„Gemeinsam mit Herrn Dr. Schmelz wurden die Einwände und Stellungnahmen geordnet.
Es wurde eine Liste erstellt (Beilage), mit Hilfe der versucht wurde, die Einwände und Stellungnahmen zu kategorisieren. Nach Dr. Schmelz dürften lediglich die ersten 11
Parteistellung haben […]. Herr Dr. Schmelz wird versuchen, sie bezüglich der Einwände
und Stellungnahmen zu erreichen, um mit Ihnen dies zu besprechen. Wir ersuchen Sie
noch, den Poststempel bei 2 Einwänden zu überprüfen: […] Wir bedanken uns im Voraus
sehr herzlich für Ihre Bemühungen, sollten Sie Fragen haben, rufen Sie bitte an.“ Dem Mail ist eine umfangreiche tabellarische Darstellung sämtlicher im Verfahren erhobener
Einwendungen angeschlossen.
Die Anberaumung der Verhandlung für den 12.11.2004 wurde am 29.10.2004 verfügt. In
den Gemeinden Wolkersdorf im Weinviertel und Auersthal wurde die Ladung am 3.11.2004 verlautbart, während sie im NÖ Kurier, der NÖ Krone
sowie der Wiener Zeitung
erst am 4.11.2004 veröffentlicht wurde.
Ein Teil der Gutachten langte bei der Erstbehörde erst nach der mündlichen Verhandlung
ein (so etwa ist das medizinische Gutachten des Amtssachverständigen HR Dr. Kickingereder mit 19.12.2004 datiert).
Die zusammenfassende Bewertung gem. § 12a UVP-G 2000 wurde am 16.12.2004 (etwa vier Wochen nach der Verhandlung) erstellt; der Genehmigungsbescheid selbst stammtDie zusammenfassende Bewertung gem. Paragraph 12 a, UVP-G 2000 wurde am 16.12.2004 (etwa vier Wochen nach der Verhandlung) erstellt; der Genehmigungsbescheid selbst stammt
vom 21.12.2004.
Aufgrund der Dynamik des Verfahrens und offenbar aufgrund der Überlastung durch
andere UVP-Verfahren weist die Aktenführung diverse Mängel auf:
einlangende
Schriftstücke wurden teilweise nicht chronologisch journalisiert, viele der erhobenen
Einwendungen wurden pauschal in einem Karton gesammelt.
Zu diesen Feststellungen, auf die teilweise auch im Berufungsvorbringen Bezug
genommen wurde, ist auszuführen:
3.1. Zur Anberaumung der Verhandlung:
Die Frage, innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, ist von Fall zu Fall verschieden
zu beantworten (vgl. hiezu etwa VwGH vom 18.9.2002, Zl. 2001/07/0149).zu beantworten vergleiche hiezu etwa VwGH vom 18.9.2002, Zl. 2001/07/0149).
Im Zusammenhang mit einer derartigen Einzelfallprüfung hatte der Verwaltungsgerichtshof etwa einen Zeitraum von zwölf Tagen zwischen Ladung und Bauverhandlung unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vorstellungswerber schon seit mehr als einem
halben Jahr vor der Bauverhandlung Kenntnis vom Projekt (hier Errichtung eines Einkaufszentrums) hatte und dieses zudem bei der gewerberechtlichen Verhandlung
ausführlich dargestellt und erklärt wurde, als ausreichend erachtet (vgl. VwGH vom 16.12.1993, Zl. 90/06/0069). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dassausführlich dargestellt und erklärt wurde, als ausreichend erachtet vergleiche VwGH vom 16.12.1993, Zl. 90/06/0069). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass
eine Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Zustellung der Ladung und der Verhandlung in der Regel ausreichend sei (VwGH vom 24.4.1973, Zl. 1575/72).
Im Hinblick auf diese Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist auszuführen: Zum Zeitpunkt der Anberaumung der Verhandlung war für die Erstbehörde klar, dass es eine Unzahl von Einwendungen gegen das Verfahren gab, manche dieser Einwendungen
setzten sich äußerst detailliert mit dem geplanten Projekt
auseinander, andere sind eher
kursorisch gehalten.
Zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Verhandlung bestand der Behördenakt aus vier
Bänden, die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen umfassten sieben Ordner,
drei weitere Ordner umfassen Stellungnahmen diverser Anrainer.
Zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Verhandlung waren noch nicht alle
Sachverständigengutachten eingelangt; manche von ihnen langten
erst kurz vor der Verhandlung, manche erst nach der Verhandlung ein.
Zwischen der Verlautbarung der Ladung in den Medien (Donnerstag, 4.11.2004) und der Verhandlung (Freitag, 12.11.2004) standen lediglich fünf Werktage zur Verfügung, um
sich im Rahmen der Akteneinsicht auf die Verhandlung vorzubereiten.
Im Verhältnis zum Umfang des Aktes erscheint eine Vorbereitungsfrist von fünf
Werktagen als nicht ausreichend.
Dies vermag aber nicht – wie von einigen Berufungswerbern vorgebracht – eine Abweisung des Genehmigungsantrages zu rechtfertigen: Der von einigen
Berufungswerbern gestellte Antrag auf Vertagung war zwar im Hinblick auf die zu kurze
Vorbereitungszeit zur Verhandlung als berechtigt anzusehen, allein ist dieser Verfahrensmangel durch die Möglichkeit der Erhebung der Berufung und durch die Mitsprachemöglichkeit im Rahmen des Berufungsverfahrens als geheilt anzusehen (vgl. hiezu etwa VwGH vom 23.6.1987, Zl. 83/05/0146, 0147 sowie vom 16.12.1993, Zl. 90/06/0185). Die Berufungswerber haben auch diese im Berufungsverfahren eingeräumteVorbereitungszeit zur Verhandlung als berechtigt anzusehen, allein ist dieser Verfahrensmangel durch die Möglichkeit der Erhebung der Berufung und durch die Mitsprachemöglichkeit im Rahmen des Berufungsverfahrens als geheilt anzusehen vergleiche hiezu etwa VwGH vom 23.6.1987, Zl. 83/05/0146, 0147 sowie vom 16.12.1993, Zl. 90/06/0185). Die Berufungswerber haben auch diese im Berufungsverfahren eingeräumte
Möglichkeit faktisch wahrgenommen.
3.2.Zum rechtlichen Gehör:
Seitens des Umweltsenates wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1991 den Parteien des Berufungsverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, in die bei der Erstbehörde nach dem 12.11.2004 eingelangten Gutachten sowie in die zusammenbefassende Bewertung durchSeitens des Umweltsenates wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991 den Parteien des Berufungsverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, in die bei der Erstbehörde nach dem 12.11.2004 eingelangten Gutachten sowie in die zusammenbefassende Bewertung durch
Akteneinsicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen
und dazu binnen
zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Ein allfälliger Verfahrensfehler der Erstbehörde hier ist somit
jedenfalls durch das Berufungsverfahren geheilt.
Auch ein allfälliger Verfahrensfehler der Erstbehörde, den Berufungswerbern Mag. Eva
Neuberger und Maria Neuberger am 5.10.2004 keine Akteneinsicht gewährt zu haben, ist
jedenfalls durch die erteilte Möglichkeit der Akteneinsicht im Berufungsverfahren (die auch von Frau Mag. Neuberger wahrgenommen wurde) geheilt, sodass Ermittlungen darüber,
ob am 5.10.2004 seitens der Erstbehörde die Akteneinsicht
verweigert wurde oder nicht,
entbehrlich waren.
Seitens eines Berufungswerbers wird weiters moniert, dass eine Stellungnahme der Austro Control GesmbH. ihm nicht mitgeteilt worden sei, sein
rechtliches Gehör sei
hiedurch verletzt worden.
Hiezu ist auszuführen, dass aufgrund dieser Stellungnahme die Projektwerber den Antrag
hinsichtlich der Windenergieanlagen OD 9, RH II.1, RH II.2, RH I.2, RH I.4, PS 1 und PS 2hinsichtlich der Windenergieanlagen OD 9, RH römisch zwei.1, RH römisch zwei.2, RH römisch eins.2, RH römisch eins.4, PS 1 und PS 2
zurückgezogen haben und hiermit der Stellungnahme der Austro
Control GesmbH
entsprochen haben.
Selbst dann, wenn diese Stellungnahme dem Berufungswerber nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, wie durch die hiedurch
bedingte Reduktion des Projektumfanges der Berufungswerber in seinen Rechten
gefährdet sein sollte. Auf dieses Vorbringen war daher nicht weiter einzugehen.
3.3.Zur möglichen Befangenheit der Niederösterreichischen Landesregierung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass privatwirtschaftliche
Interessen einer Gemeinde der Ausübung behördlicher Funktionen nicht entgegenstehen.
Den Gemeindeorganen sei immer grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der
jeweiligen Interessenlage der Gemeinde ihre Entscheidung in behördlichen
Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (vgl. hiezu VwGHAngelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen vergleiche hiezu VwGH
v. 23.9.1981, Zl. 2493/79, VwSlg. 10.549 A). Ausgehend von dieser Rechtsprechung lässt sich aus
wirtschaftlichen Verbindungen zwischen dem Land Niederösterreich und der EVN
Naturkraftgesellschaft mbH & Co KG für keinen der Berufungswerber im Verfahren etwas
gewinnen; darüber hinaus ist diese KG nunmehr nicht mehr Projektwerberin.
Eine allenfalls im Berufungsvorbringen behauptete Befangenheit gem. § 7 Abs. 1 Z 4 AVGEine allenfalls im Berufungsvorbringen behauptete Befangenheit gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG
1991 wäre jedenfalls nicht geeignet die Rechtmäßigkeit der das Verfahren beendenden
Entscheidung des Umweltsenates zu erschüttern, da sich nach der ständigen
Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK ergibt, dass jedenfalls durch eineRechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK ergibt, dass jedenfalls durch eine
unbefangene Berufungsentscheidung die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung der ersten Instanz gegenstandslos wird (vgl. hiezuunbefangene Berufungsentscheidung die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung der ersten Instanz gegenstandslos wird vergleiche hiezu
etwa VwGH v.
23.5.1995, Zl. 93/07/006 u.v.a.).
3.4.Zur mangelhaften Begründung des Erstbescheides:
Einige der Berufungswerber bringen vor, dass der Bescheid der Erstbehörde mangelhaft
begründet sei und manche der im Verfahren erhobenen Einwendungen
im Bescheid nicht
behandelt worden seien.
Hiezu ist auszuführen, dass nicht erörtert zu werden braucht, ob der streckenweise knapp
begründete Bescheid der Erstbehörde hier mit einem Begründungsmangel behaftet ist.
Dies ergibt sich daraus, dass seitens des Umweltsenates auf alle Argumente, die im Verfahren auftauchten, eingegangen wurde, sodass selbst dann, wenn in der knappen
Begründung der Erstbehörde ein Verfahrensfehler gesehen werden
sollte, dieser
jedenfalls geheilt wäre.
3.5.Prüfungsbefugnis des Umweltsenates im Hinblick auf öffentliche Interessen:
Der Verwaltungsgerichthof ist der Auffassung, „dass mit einer zulässigen Berufung durch
welche Partei des Verfahrens immer der Berufungsbehörde jedenfalls im
Anlagenbewilligungsverfahren eine völlig uneingeschränkte Befugnis zukommt, die von
der Behörde – und nur von der Behörde – wahrnehmbaren öffentlichen Interessen
umfassend und damit auch dort und in jenem Ausmaß zu prüfen, wo und in welchem
Ausmaß eine Prüfung der zu beachtenden öffentlichen Interessen von der Erstbehörde
verabsäumt worden war“ (VwGH 10.6.1999, Zl. 96/01/0191, zuletzt in UVP-Angelegenheiten: VwGH 8.6.2005, Zl. 2004/03/0116, aber auch die Rechtssprechung des Umweltsenates vgl. etwa US 2/2000/12 vom 19.6.2001 sowie USverabsäumt worden war“ (VwGH 10.6.1999, Zl. 96/01/0191, zuletzt in UVP-Angelegenheiten: VwGH 8.6.2005, Zl. 2004/03/0116, aber auch die Rechtssprechung des Umweltsenates vergleiche etwa US 2/2000/12 vom 19.6.2001 sowie US
6B/2003/8-57 vom 22.3.2004).
Insoferne somit die Wahrung öffentlicher Interessen dem Umweltsenat als
Berufungsbehörde überantwortet wurde, war daher eine umfassende Prüfung
vorzunehmen. In diesem Umfang war auch auf den Inhalt von – an
sich unzulässigen
Vorbringen – von Amts wegen einzugehen.
Soweit es sich allerdings bei diesen Berufungsvorbringen um Argumente handelt, die
nicht unter den Begriff „öffentliche Interessen“ fallen, durfte der Umweltsenat sich mit
diesem Vorbringen nicht auseinandersetzen. Konflikte hier sind letztlich im ordentlichen
Zivilrechtsweg auszutragen (vgl. etwa § 364a ABGB).Zivilrechtsweg auszutragen vergleiche etwa Paragraph 364 a, ABGB).
3.6.Zum öffentlichen Interesse eines ungestörten Funkbetriebes der OMV Gas GmbH:
Seitens der Berufungswerberin OMV Gas GmbH wird sowohl im Verfahren erster Instanz
(Stellungnahme vom 6.10.2004, Band III, ON 75) sowie im Berufungsverfahren(Stellungnahme vom 6.10.2004, Band römisch drei, ON 75) sowie im Berufungsverfahren
vorgebracht, dass befürchtet werde, einige der geplanten Windkraftanlagen könnten den
konzerneigenen Funkverkehr stören. Die Beeinträchtigung des Funkverkehrs werde durch
die metallischen Maste und den metallischen Blitzschutz in den Rotorblättern
herbeigeführt. Die mittels Karbonfasern verstärkten Rotorblätter würden in der geplanten
Anzahl und Nähe ein starkes, noch dazu sich ständig veränderndes Hindernis für
elektromagnetische Funkwellen darstellen. Die Drehbewegung der Rotorblätter würden
als verstärktes Hindernis für die Funkwellen dienen.
Hiedurch sei die Überwachung und Regelung der Erdgasstationen gefährdet. Diese Erdgasstationen seien für die Gasversorgung von Ostösterreich von höchster Bedeutung.
Hiezu ist auszuführen:
Die Sicherheit der Gasversorgung Ostösterreichs stellt ein vehementes öffentliches
Interesse dar. Dazu gehört auch, dass sämtliche Erdgasstationen andauernd überwacht
und ferngeregelt werden können; ob dies durch ein Funknetz – wie hier – oder auf
andere Weise (Verkabelung) geschieht, ist allerdings
ausschließlich Sache des Betreibers
der Gasstationen.
Allerdings ist hieraus für die Berufungswerberin aus rechtlichen
Gründen in diesem Verfahren nichts zu gewinnen:
Die Gefährdung öffentlicher Interessen kann nur dann die Abweisung eines
Bewilligungsantrages oder die Erteilung von Auflagen rechtfertigen, wenn die Berücksichtigung gerade dieser öffentlichen Interessen in den
anzuwendenden
Bestimmungen vorgesehen ist.
Sehen diese keine Rücksichtnahme auf öffentliche Interessen oder auf das konkret
angeführte öffentliche Interesse vor, ist dem Antrag des Projektwerbers Folge zu geben.
Im Verfahren war daher zu prüfen, ob sich aus einem der anzuwendenden
Materiengesetze oder aus dem UVP-G 2000 ein öffentliches Interesse
an der Sicherung
des Funkverkehres der OMV Gas GmbH ergibt.
Hiezu ist auszuführen:
Aus den zusätzlichen Genehmigungserfordernissen gem. § 17 Abs. 2 des UVP-G 2000Aus den zusätzlichen Genehmigungserfordernissen gem. Paragraph 17, Absatz 2, des UVP-G 2000
kann eine Berücksichtigung der Sicherheit des Funkverkehres nicht abgeleitet werden.
§ 11 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2001 regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung. Schutzgüter sind nach Abs. 1 das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage, das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn, die Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicherParagraph 11, des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2001 regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung. Schutzgüter sind nach Absatz eins, das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage, das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn, die Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher
Rechte der Nachbarn; Nachbarn dürfen weiters durch Lärm, Geruch, Erschütterung,
Wärme, Schwingungen, Blendung oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt
werden, und es ist die zum Einsatz gelangende Energie unter
Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient einzusetzen.
Diese Bestimmung ist, wie schon im Punkt 2.3. angeführt, weitgehend § 74 der GewODiese Bestimmung ist, wie schon im Punkt 2.3. angeführt, weitgehend Paragraph 74, der GewO
1994 nachgebildet. Ausgehend von der zur GewO 1994 ergangenen Judikatur ergibt sich,
dass sich der Tatbestand der „unzumutbaren Belästigung“ lediglich auf das physische und
psychische Wohl natürlicher Personen bezieht. Keinesfalls kann hieraus ein Anspruch von
juristischen Personen abgeleitet werden, nicht durch Schwingungen oder Erschütterungen
belästigt zu werden. Weitere Versagungsgründe, aus denen der hier behauptete
Anspruch der OMV Gas GmbH abgeleitet werden könnte, kennt das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2001 nicht. Insbesonders kennt dieses Gesetz keine allgemeine
Bestimmung, dass generell bei Verletzung – egal welcher öffentlicher Interessen – das Projekt zu untersagen bzw. Auflagen zu erteilen wären.
Ein derartiger umfassender Schutz öffentlicher Interessen, wie es der Berufungswerberin
offenbar vorschwebt, ist beispielsweise in § 105 Abs. 1 des WRG 1959 angeführt. Dieoffenbar vorschwebt, ist beispielsweise in Paragraph 105, Absatz eins, des WRG 1959 angeführt. Die
dortige Formulierung „insbesondere dann als unzulässig angesehen werden“ ergibt, dass
das Wasserrechtsgesetz eine Versagung eines Vorhabens auch aus
Gründen kennt, die
nicht in § 105 Abs. 1 WRG 1959 angeführt sind.nicht in Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 angeführt sind.
Auf dieses Projekt sind allerdings die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht
anzuwenden (vgl. Punkt 3.8.15.), sodass hieraus für die Berufungswerberin nichts zuanzuwenden vergleiche Punkt 3.8.15.), sodass hieraus für die Berufungswerberin nichts zu
gewinnen ist.
Denkbar wäre, dass § 3 des Elektrotechnikgesetzes 1992, wonach elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen so zu errichten und herzustellen sind, dass [….] in ihremDenkbar wäre, dass Paragraph 3, des Elektrotechnikgesetzes 1992, wonach elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen so zu errichten und herzustellen sind, dass [….] in ihrem
Gefährdungs- u. Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer
Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist, es rechtfertigen
würde, allenfalls den Bau dieser Anlagen zu untersagen oder
entsprechende Auflagen zu
erteilen.
Ein genaues Studium des Elektrotechnikgesetzes 1992 ergibt jedoch, dass Zweck des Gesetzes es ausschließlich ist, die Gefahren, die durch den
elektrischen Strom selbst
entstehen, zu regeln und zu verhindern.
Die Gefahren, die nicht durch den elektrischen Strom an sich, sondern durch andere Teile
der Anlage entstehen bzw. entstehen können, sind vom Regelungsbereich des Elektrotechnikgesetzes 1992 nicht umfasst. So sind etwa – beispielsweise und illustrativ
angeführt – die Gefahren, die durch die fehlerhafte Bauweise des Daches eines Kraftwerkgebäudes sich realisieren, nicht vom Elektrotechnikgesetz 1992 umfasst.
Dies gilt auch für die hier von der OMV Gas GmbH befürchteten Gefahren: Die
metallischen Maste sowie der metallische Blitzschutz in den Rotorblättern stellen aufgrund
der Tatsache, dass zum Bau Metall verwendet wurde, möglicherweise eine Gefahr für den Funkverkehr dar. Diese Gefahr ist aber unabhängig davon, ob mit den Anlagen in der Folge elektrischer Strom produziert wird (wie hier) oder ob beispielsweise die
mechanische Energie des Windes nicht zur Stromerzeugung sondern
gleich direkt (z.B. Pumpwerk, Windmühle oder dgl.) verwendet wird.
Hat somit die befürchtete Gefahr (drehende metallische Flächen) nicht unmittelbar mit
elektrischem Strom etwas zu tun, ist für die Anwendbarkeit des Elektrotechnikgesetzes
1992 kein Raum.
Den Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000Den Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des NÖ Naturschutzgesetzes 2000
und gemäß § 17 Abs. 2 des ForstG 1975 kann ebenfalls nicht entnommen werden, dassund gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des ForstG 1975 kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass
hiebei auf einen aus öffentlichen Interessen wichtigen Funkverkehr
Rücksicht genommen
werden darf.
Mangels rechtlicher Grundlage konnte eine derartige Auflage grundsätzlich nicht erteilt
werden und hatte daher auch ein Ermittlungsverfahren zu unterbleiben.
Sollte die Berufungswerberin OMV Gas GmbH mit den Projektwerbern nicht zu einer Einigung über die Tragung von Kosten oder über von den Projektwerbern zusätzlich zu
setzende Vorkehrungen gelangen, besteht für die Berufungswerberin nur die Möglichkeit,
vorerst aus eigenem die ihr notwendig erscheinenden Vorkehrungen zu treffen und diese Kosten dann am Zivilrechtsweg bei den Projektwerbern geltend zu
machen. Hiezu wird
auf § 364a ABGB verwiesen.auf Paragraph 364 a, ABGB verwiesen.
Diese Ausführungen gelten auch für das Vorbringen der Berufungswerberin OMV
Solutions GmbH. Allerdings kommt hier noch dazu, dass es sich bei den in ihrer
Stellungnahme und im Berufungsverfahren angeführten
Richtfunkstrecken letztlich erst
um Ideen bzw. Projekte handelt.
3.7. Zur teilweisen Abänderung des Bescheides:
3.7.1. Vorbehalt zivilrechtlicher Verfügungsbefugnis:
Gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 in der nunmehr vom Umweltsenat anzuwendendenGemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 in der nunmehr vom Umweltsenat anzuwendenden
Fassung, BGBl. I Nr. 153/2004, ist die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer VerwaltungsvorschriftFassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,, ist die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift
die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist
in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der
entsprechenden Rechte zu
erteilen.
§ 23 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2001 sieht die MöglichkeitParagraph 23, des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2001 sieht die Möglichkeit
der Enteignung für
derartige Vorhaben vor.
Aus diesem Grund war gem. § 17 Abs. 1 des UVP-G 2000 der SpruchAus diesem Grund war gem. Paragraph 17, Absatz eins, des UVP-G 2000 der Spruch
des Bescheides zu
ergänzen.
Aus dieser Rechtslage ergibt sich weiters, dass – entgegen den Ausführungen einer Berufung – die Erstbehörde nicht verhalten war, über Entschädigungsbeträge für die Benützung fremder Grundflächen abzusprechen; die Festlegung derartiger
Entschädigungsbeträge durch die Behörde kann nur im Fall eines Enteignungsverfahrens
erfolgen. Ohne Vorliegen eines Enteignungsverfahrens ist es Sache der Projektwerber
bzw. der Grundeigentümer im Rahmen ihrer Privatautonomie
entsprechende
Vereinbarungen zu treffen.
3.7.2. Zu den Auflagen im Allgemeinen:
Ob eine dem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG 1991 ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die AnforderungenOb eine dem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1991 ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Anforderungen
an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht
schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig
erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist auch dann anzunehmen, wenn
ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn
die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von
Fachleuten – etwa aus dem Baubereich – zu erfolgen hat und für
diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dem Gesetzgeber kann nicht
unterstellt werden, er habe eine ausführliche Umschreibung von Sachverhalten gefordert,
die schon durch eine kurze Umschreibung für die Behörde und ihre Sachverständigen auf
der einen und die Bescheidadressaten (unmittelbar oder über die von ihnen bei der Bescheidumsetzung beizuziehenden Fachleute) auf der anderen Seite einen objektiv
erkennbaren eindeutigen Inhalt haben. Eine Umschreibung des Auflageninhaltes in einer Art und Weise, dass ihr Inhalt für jedermann ohne Zuhilfenahme von Fachleuten jederzeit
klar ist, ist in vielen Fällen gar nicht möglich. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit
einer Auflage ist daher nicht allein eine Rechtsfrage, sondern auch eine Fachfrage (vgl. hiezu etwa E 66c zu § 59 AVG 1991 in Hauer/Leukauf, Handbuch deseiner Auflage ist daher nicht allein eine Rechtsfrage, sondern auch eine Fachfrage vergleiche hiezu etwa E 66c zu Paragraph 59, AVG 1991 in Hauer/Leukauf, Handbuch des
österr.
Verwaltungsverfahrens6).
Soweit in einigen Berufungen die Auflagen A.2.1, A.2.2, A.2.3, A.2.4, B.1.3, B.1.18,
B.1.22, E.3, E.6 (nunmehr: E.A.3 und E.A.6) bekämpft werden, ist nicht erkennbar,
inwieweit durch diese Auflagen subjektiv-öffentliche Rechte der Berufungswerber oder
von Amts wegen wahrzunehmende öffentliche Interessen berührt werden.
3.7.3. Zu den Auflagen, die seitens des Umweltsenates überprüft und nicht abgeändert
wurden:
Entgegen der Auffassung mancher Berufungswerber ist die Auflage A.2.5. ausreichend
bestimmt. Die Formulierung „Das kontaminierte Material muss entsprechend entsorgt
werden“ lässt nur den objektiven Erklärungsinhalt zu, dass es entsprechend dem hiefür
bestehenden Normen bzw. anerkannten Verfahren zu entsorgen ist. Im vorhinein ist
naturgemäß niemals bestimmbar, ob es zu Kontaminierungen und bejahenden Falles, zu
welchen Kontaminierungen es kommen wird. Eine konkretere Umschreibung, wie die Entsorgung daher statt zu finden habe, ist daher nicht möglich.
Darüber hinaus entspricht diese Auflage lediglich der auch sonst gegebenen gesetzlichen
Situation.
Entgegen der Meinung mancher Berufungswerber ist auch die Auflage A.2.7. ausreichend
konkretisiert. Eine „entsprechende Vermarkung“ stellt eine Vermarkung nach den
allgemein anerkannten Regeln der Grenzvermarkung dar. Auch die Auflage,
erforderlichenfalls eine Vermessung durchzuführen, ist ausreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Auch hier ist auszuführen, dass diese Auflage nur so verstanden werden
kann, dass für den Fall, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des Vermessungswesens eine Vermessung notwendig sein sollte, diese durchzuführen ist. Ob
dies aber der Fall sein wird, kann naturgemäß vor Abschluss der Arbeiten nicht gesagt
werden.
Entgegen der Ausführung mancher Berufungswerber ist Auflage A.5.7. des
angefochtenen Bescheides ausreichend konkretisiert:
Auszugehen ist davon, dass allgemein bekannt ist, dass die Höhe des
Grundwasserspiegels Schwankungen unterworfen ist, sodass aus diesem Grund
naturgemäß vorher nicht genau ausgeführt werden kann, ob mit konkreten
Fundamentierungsarbeiten zu einem konkreten Zeitpunkt in den zu diesem konkreten
Zeitpunkt gerade vorhandenen Grundwasserspiegel eingegriffen wird. Kann dies aber
derzeit nicht festgestellt werden, ist die von der Erstbehörde hier erteilte Auflage
zweckmäßig und ausreichend konkretisiert. Auch die Frage, ob in einem derartigen Fall
Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich sind oder nicht und in welcher Form sie
durchzuführen sind, kann im vornhinein grundsätzlich niemals beantwortet werden, da
auch dies wiederum vom aktuellen Grundwasserspiegel abhängen wird.
Entgegen der Auffassung einer Berufungswerberin ist Auflage B 1.3. ausreichend konkret.
Die Forderung, die Erstbehörde hätte sämtliche Drainagen oder mögliche Drainagen im Umkreis der Windenergieanlagen erkunden und feststellen müssen, ist angesichts der Schutzgüter des UVP-G 2000 sowie der Schutzgüter der
mitanzuwendenden
Materiengesetzen deutlich überspannt.
Ähnliches gilt auch für Auflage B 1.5.: Auch diese Auflage ist ausreichend konkretisiert, es
war entgegen der Auffassung einiger Berufungswerber nicht Aufgabe der Behörde, die Art der Sicherungsmaßnahmen bis ins letzte Detail zu regeln. Ausgehend von einem
objektiven, allgemein verständlichen Maßstab, wie hochspannungsführende Teile zu
sichern sind, ist diese Auflage ausreichend bestimmt.
Auflage C.2 schützt in angemessener Weise die im Forstgesetz angeführten öffentlichen
Interessen, indem sie ausführt, dass die technische Rodung erst dann zulässig sei, wenn
im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirksforstinspektion geeignete
Ersatzaufforstungsflächen festgelegt worden sind. Zum Schutze öffentlicher Interessen ist
daher hier eine Abänderung des Bescheides durch den Umweltsenat nicht erforderlich,
eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte von Berufungswerbern durch diese Bestimmung ist nicht gegeben, sodass es bei der angeführten Auflage zu bleiben hat.
Ähnliches gilt für die Höhe der Erdaufschüttungen im Bereich des Windschutzgürtels
(Auflage C.3, Höhe 1 m) und außerhalb eines Windschutzgürtels (Auflage C.5, Höhe 1 – 1,5 m,). In dieser unterschiedlichen Behandlung ist keinerlei Verletzung öffentlicher
Interessen zu erkennen, eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte von
Berufungswerbern liegt ebenfalls nicht vor, auch diese Auflagen
waren daher
beizubehalten.
3.7.4. Zu den geänderten Auflagen:
Zur geänderten Auflage A.1.1:
Die ursprünglich von der Erstbehörde erteilte Auflage war zu unbestimmt, da sie auf ein
meteorologisches Gutachten verwies, ohne jedoch darzutun, welches meteorologische
Gutachten gemeint war. Dieser Mangel war im Berufungsverfahren zu sanieren, an der Richtigkeit dieses meteorologischen Gutachtens, welches von den Antragstellern
vorgelegt wurde, zu zweifeln, ergab sich kein Anlass.
Zur geänderten Auflage A.3.1:
Die Auflage war zeitlich zu konkretisieren. Weiters war die betreffende Auflage der Erstbehörde, an deren inhaltlicher Richtigkeit keine Zweifel auftauchten, sprachlich zu
konkretisieren, sodass auch die einzuhaltenden Grenzwerte selbst zumindest mittelbar im Spruch des Bescheides angeführt sind. Da während des Berufungsverfahrens der Genehmigungsantrag hinsichtlich der Anlagen BF 1 und BF 13 zurückgezogen wurde,
hatten in diesem Umfang auch die Auflagen zu entfallen
Entgegen der Auffassung der Marktgemeinde Bockfließ in Ihrer Stellungnahme vom 25.7.2005 statuiert diese Auflage, dass bei Überschreitungen der Grenzwerte zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr die betreffenden Anlagen nicht betrieben werden dürfen.
Zur geänderten Auflage A.5.1.
Seitens des Umweltsenates wurde im Berufungsverfahren eine Stellungnahme der Abteilung VI/3 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingeholt.
Aufgrund dieser Stellungnahme ist ersichtlich, dass diese beiden Windkraftanlagen auf
einer Altablagerung, die mit 8.7.1998 als Verdachtfläche gemeldet wurde, errichtet werden
sollen. Es handle sich um eine Grubenschüttung aus den Jahren 1976 bis 1993, für die
die Ablagerung von Aushubmaterial und Abraum bewilligt worden sei. Teile der erfolgten
Ablagerungen seien konsenslos erfolgt. Nach Auskunft des Umweltbundesamtes hätten
Materialproben vorwiegend Bauschutt und Aushubmaterial ergeben, aber auch
Baustellenabfälle und organisches Material. Wegen des organischen Anteils seien
erhöhte Kohlendioxidwerte und punktuell geringe Methankonzentrationen im Deponiekörper nachgewiesen worden. Weiters seien entsprechende Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers festgestellt worden (erhöhte Mineralisation,
reduzierende Verhältnisse). Die Untersuchungen des Umweltbundesamtes seien fast
abgeschlossen, das Ergebnis der Gefährdungsabschätzung sei in ca. einem halben Jahr
zu erwarten. Derzeit könne noch keine Aussage darüber getroffen werden, ob ein Sanierungsbedarf der gesamten Verdachtsfläche bestehe. Allerdings sei es sehr
unwahrscheinlich, dass eine Räumung der Altablagerungen in Betracht komme. Das Umweltbundesamt würde die Räumungsvariante nicht als die beste Sanierungsvariante
einschätzen. Alle anderen Sanierungsvarianten (z.B. durch Umschließung oder
hydraulische Maßnahmen) wären mit der Errichtung von
Windkraftanlagen prinzipiell
vereinbar.
Hieraus leitete das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ab, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand, die Errichtung der Windkraftanlagen RH I.1 und RH I.3 aus abfalltechnischer Sicht mit entsprechenden bau- u. sicherheitstechnischen Vorkehrungen grundsätzlich möglich sei. Allerdings sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine abschließende Gefährdungsabschätzung der Altablagerung und die Art allfälliger Sanierungsmaßnahmen (gemeint: der gesamten Altablagerung) noch nicht feststehe. Auf die Beurteilung durch einenHieraus leitete das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ab, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand, die Errichtung der Windkraftanlagen RH römisch eins.1 und RH römisch eins.3 aus abfalltechnischer Sicht mit entsprechenden bau- u. sicherheitstechnischen Vorkehrungen grundsätzlich möglich sei. Allerdings sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine abschließende Gefährdungsabschätzung der Altablagerung und die Art allfälliger Sanierungsmaßnahmen (gemeint: der gesamten Altablagerung) noch nicht feststehe. Auf die Beurteilung durch einen
Amtssachverständigen für Altlasten vor Ort und vor Beginn der Fundamenterrichtung
könne daher nicht verzichtet werden.
Es würden daher die, bereits im Spruch angeführten, Auflagen vorgeschlagen.
Diese Ausführungen sind überzeugend und ist klar ersichtlich, dass unabhängig davon, ob
und wie diese Altlast in den nächsten Jahren saniert werden sollte, die Errichtung der
geplanten Windkraftanlagen RH I.1 und RH I.3 jedenfalls technisch möglich ist ohne diegeplanten Windkraftanlagen RH römisch eins.1 und RH römisch eins.3 jedenfalls technisch möglich ist ohne die
allfällig zu realisierenden Sanierungsvarianten der Altablagerung zu beeinträchtigen.
Durch die nunmehr weiter vorgenommene Konkretisierung der Auflage A.5.1. ist jedenfalls
auch eine Vollzugstauglichkeit für die derzeit bekannten Risken Deponiegas, Standfestigkeit, Schadstoffeintrag durch Versickerung und ordnungsgemäße Entsorgung von
Abfällen gegeben. Ob darüber hinaus durch Gefährdungen während und nach der Bautätigkeit mögliche Verschlechterungen der Umweltsituation oder eine Behinderung
von Sanierungen der Altablagerungen eintreten werden, ist nach dem derzeit
vorliegenden Gutachten fachlich zwar nicht derart zu erwarten, dass die Anlagenerrichtung nicht genehmigungsfähig wäre. Demnach wurde diese gering
wahrscheinliche Möglichkeit noch durch die vorgeschriebene
zusätzliche Beurteilung
durch den Amtssachverständigen ausgeschlossen.
Da durch die Auflage A.5.1. die bekannten Risken Deponiegas, Standfestigkeit,
Schadstoffeintrag durch Versickerung und ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen
ausreichend berücksichtigt wurden, war aus öffentlichen Interesse auf allfällige
Regelungen im Bewilligungsbescheid für die gegenständliche Deponie
nicht mehr
einzugehen.
Die theoretische Möglichkeit, dass der derzeit vorhandene Bewilligungsbescheid für die
gegenständliche Deponie mit der hier erteilten Auflage in Widerspruch stehen könnte, ist
letztlich ein rechtliches Risiko, welches ausschließlich der Grundeigentümer allenfalls der Adressat des „Deponiebescheides“, allenfalls die Projektwerber zu tragen haben.
Keinesfalls sind hiedurch aber subjektiv öffentliche Rechte der Berufungswerber umfasst.
Zur geänderten Auflage B.1.19:
Die missverständliche Formulierung im Bescheid war zu korrigieren.
Zur geänderten Auflage B.1.21:
Die betreffende Auflage war zu konkretisieren.
Zu den geänderten Auflagen E:
Der Sachverständige Dr. Hans-Peter Kollar erachtete in seinem schriftlichen Gutachten
diese Auflagen als notwendig, um Auswirkungen des Projektes auf
bestimmte Vogelarten
angemessen zu reduzieren.
Offenkundig aufgrund eines Irrtums bzw. Übertragungsfehlers wurde nur ein Teil der Auflagen seitens der Erstbehörde im Bescheid angeführt.
Hierauf wurde vom Sachverständigen mit e-mail an die Erstbehörde vom 29.12.2004
hingewiesen. Hieraus ergibt sich, dass der Inhalt der Verhandlung vom 12.11.2004 –
entgegen deren Protokollierung – am Gutachten dieses Sachverständigen nichts
geändert hat.
Seitens der Erstbehörde wurde mit e-mail vom 1.3.2005, gerichtet an einen Mitarbeiter der Geschäftsführung des Umweltsenates, letztlich auch zugestanden, dass hier ein Übertragungsfehler erfolgt sei und „um Berücksichtigung im Berufungsverfahren ersucht“.
Die überaus ausführlichen, detaillierten und sachkundigen Ausführungen des Sachverständigen stellen eine auch für einen Nichtornithologen plausible Darstellung der Problematik von Windkraftanlagen und deren Auswirkungen auf die Vogelwelt dar.
Durchaus überzeugend hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, welche
umfangreichen Auflagen notwendig sind, um negative Auswirkungen
dieses Projektes auf
die Vogelwelt zu reduzieren.
Es besteht kein Anlass, vom Inhalt dieses äußerst präzisen und umfassenden Gutachtens
abzugehen und waren daher die vom Sachverständigen vorgeschlagenen
Auflagen dem Bescheid zugrunde zu legen.
Insofern einige Berufungswerber in ihren Berufungen auf den notwendigen Schutz der Vogelwelt verwiesen haben, ist auszuführen, dass durch den nunmehrigen Bescheid des Umweltsenates – dem Gutachten des Sachverständigen folgend – letztlich Brachflächen
von 1 ha/Anlage und nicht von 0,5 ha/Anlage vorgeschrieben wurden.
Die hier formulierten Auflagen sind ausreichend konkret.
3.8. Zu sonstigem im Verfahren 1. und 2. Instanz erstattetem Vorbringen:
3.8.1. Zum mangelnden Bescheidcharakter:
Das Vorbringen der Gemeinde Bockfließ, wonach mangels Fertigungsklausel kein
Bescheid erlassen worden sei, wurde im Berufungsverfahren ausdrücklich zurückgezogen
(Aktenvermerk vom 18.5.2005, ON 16 im Akt des Umweltsenates), da dies letztlich auf
einem technischen Defekt eines Faxgerätes im Bereich der Gemeinde Bockfließ beruhte.
3.8.2. Zur behaupteten fehlerhaften Kapazitätsangabe:
Einige Berufungswerber bringen vor, dass der bekämpfte Bescheid die Anzahl, den Standort und die Kapazität der einzelnen Windenergieanlagen nicht anführe und somit § 59 Abs. 1 AVG 1991 widerspreche. Es würden Angaben zur genehmigten KapazitätEinige Berufungswerber bringen vor, dass der bekämpfte Bescheid die Anzahl, den Standort und die Kapazität der einzelnen Windenergieanlagen nicht anführe und somit Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1991 widerspreche. Es würden Angaben zur genehmigten Kapazität
fehlen, soweit dies für die Beurteilung der UVP-Pflicht künftiger Erweiterung relevant sei.
Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zum Text des angesprochenen Bescheides:
Auf Seite 1, 3. u. 4. Absatz ist angeführt, wie viele Windenergieanlagen sich in den
einzelnen Katastralgemeinden befinden, und um welche Typen es sich handelt.
Auf Seite 2 bis 5 des Bescheides sind die technischen Daten der jeweiligen Anlagen,
darunter ausdrücklich die Nennleistung angeführt. Durch simple Addition bzw. Multiplikation dieser Werte ergibt sich die bewilligte Gesamtkapazität.
Die Standorte selbst sind in ausreichender Klarheit auf Seite 1 letzter Absatz bis Seite 2
des Bescheides angeführt.
3.8.3. Zum Wechsel der Projektwerber im Berufungsverfahren:
Die Berufungswerberin Mag. Eva Neuberger hat ausgeführt, dass es zur Wirksamkeit des Wechsels der Projektwerber im Berufungsverfahren einer Eintrittserklärung der WWS
Ökoenergie GmbH & Co KG bedürfe.
Hiezu ist auszuführen, dass die betreffende Bekanntgabe sowohl namens der Einschreiterin EVN Naturkraft GmbH & Co KG als auch namens der Einschreiterin WWS
Ökoenergie GmbH & Co KG erstattet und gefertigt wurde. Objektiver Inhalt dieser Bekanntgabe kann daher nur sein, dass hinsichtlich dieser 3
Windenergieanlagen
Bewilligungswerber nicht mehr die EVN Naturkraft GmbH & Co KG
sondern die WWS
Ökoenergie GmbH & Co KG ist.
3.8.4. Zur Flächenwidmung:
Gemäß § 19 Abs. 6 zweiter Satz des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. 8000, dürfenGemäß Paragraph 19, Absatz 6, zweiter Satz des NÖ Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt 8000, dürfen
Windkraftanlagen nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Windkraftanlagen im Flächenwidmungsplan gewidmet sind.
§ 19 Abs. 3a des NÖ Raumordnungsgesetzes führt aus, unter welchen VoraussetzungenParagraph 19, Absatz 3 a, des NÖ Raumordnungsgesetzes führt aus, unter welchen Voraussetzungen
(z.B. Mindestabstände zu Wohnbauland) eine Fläche als Fläche für
Windkraftanlagen
gewidmet werden darf.
Seitens einiger Berufungswerber wird vorgebracht, dass hinsichtlich einiger der geplanten
Anlagen die in § 19 Abs. 3a angeführten Abstände nicht eingehalten worden seien bzw. hätte die betroffene Nachbargemeinde nicht zugestimmt.Anlagen die in Paragraph 19, Absatz 3 a, angeführten Abstände nicht eingehalten worden seien bzw. hätte die betroffene Nachbargemeinde nicht zugestimmt.
Hiezu ist auszuführen:
Seitens des Umweltsenates wurden die vier Standortgemeinden Pillichsdorf, Bockfließ,
Wolkersdorf und Auersthal ersucht, Auszüge aus den geltenden
Flächenwidmungsplänen
dem Umweltsenat zu übermitteln.
Die Einsicht in diese Flächenwidmungspläne hat ergeben, dass die Flächen, auf denen
die geplanten Anlagen errichtet werden sollen, generell als Grünland-Windkraftanlagen
gewidmet sind. Dies wurde auch ausdrücklich von den vier
Standortgemeinden dem Umweltsenat bekannt gegeben.
Das Vorbringen der Berufungswerber lässt sich daher nur so verstehen, dass sie der Auffassung sind, der betreffende Flächenwidmungsplan widerspreche den gesetzlichen
Vorgaben des § 19 lit. 3a des NÖ Raumordnungsgesetzes.Vorgaben des Paragraph 19, lit. 3a des NÖ Raumordnungsgesetzes.
Seitens des Umweltsenates ist jedoch auf dieses Vorbringen nicht Bedacht zu nehmen,
da der Umweltsenat verpflichtet ist, den bestehenden Flächenwidmungsplan, der eine Verordnung darstellt, anzuwenden. Berufungsvorbringen, die die Rechtmäßigkeit der Flächenwidmungspläne in Frage stellen, waren daher nicht zu berücksichtigen.
Aus diesem Grund hatte daher ein Ermittlungsverfahren dahingehend, ob die in Abs. 3aAus diesem Grund hatte daher ein Ermittlungsverfahren dahingehend, ob die in Absatz 3 a
des § 19 NÖ Raumordnungsgesetz angeführten Entfernungen durch den Flächenwidmungsplan eingehalten wurden, nicht stattzufinden.des Paragraph 19, NÖ Raumordnungsgesetz angeführten Entfernungen durch den Flächenwidmungsplan eingehalten wurden, nicht stattzufinden.
3.8.5. Zum Raumordnungsprogramm Wien-Umland:
Die Frage, ob die Standorte der Windkraftanlagen RH II 3, RH II 4 sowie PI 2 in einem Bereich liegen, der im regionalen Raumordnungsprogramm Wien-Umland als Zone für die Gewinnung von Sand und Kies gewidmet ist, ist in diesem Verfahren unbeachtlich:Die Frage, ob die Standorte der Windkraftanlagen RH römisch zwei 3, RH römisch zwei 4 sowie PI 2 in einem Bereich liegen, der im regionalen Raumordnungsprogramm Wien-Umland als Zone für die Gewinnung von Sand und Kies gewidmet ist, ist in diesem Verfahren unbeachtlich:
Das regionale Raumordnungsprogramm nördliches Wiener Umland, LGBl. 8000/86-0,
stellt eine Verordnung der NÖ Landesregierung, gestützt auf § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-13, dar.stellt eine Verordnung der NÖ Landesregierung, gestützt auf Paragraph 3, Absatz eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000-13, dar.
Die §§ 3 ff des NÖ Raumordnungsgesetzes regeln Fragen der überörtlichen Raumordnung. § 6 des Gesetzes regelt die Wirkungen derartiger überörtlicher Raumordnungsprogramme. Gem. § 6 Abs. 1 dürfen örtliche Raumordnungsprogramme überörtlichenDie Paragraphen 3, ff des NÖ Raumordnungsgesetzes regeln Fragen der überörtlichen Raumordnung. Paragraph 6, des Gesetzes regelt die Wirkungen derartiger überörtlicher Raumordnungsprogramme. Gem. Paragraph 6, Absatz eins, dürfen örtliche Raumordnungsprogramme überörtlichen
Raumordnungsprogrammen nicht widersprechen, gem. Abs. 2 dürfen unbeschadetRaumordnungsprogrammen nicht widersprechen, gem. Absatz 2, dürfen unbeschadet
anderer gesetzlicher Bestimmungen Maßnahmen des Landes als Träger von
Privatrechten Raumordnungsprogrammen nicht widersprechen.
Hieraus ergibt sich, dass der Inhalt eines überörtlichen Raumordnungsprogrammes – wie
etwa der Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm nördliches Wiener
Umland – lediglich die Gemeinden bei der Erstellung ihres örtlichen Raumordnungsprogrammes sowie das Land als Träger von Privatrechten bindet, weitere
Auswirkungen eines derartigen überörtlichen Raumordnungsprogrammes
sind dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Daraus folgt, dass bei Lösung der Frage, ob ein konkretes Projekt eines Projektwerbers
bewilligungsfähig ist oder nicht, auf Fragen der überörtlichen
Raumplanung nicht Bedacht
zu nehmen ist.
3.8.6. Zur Entfernung zur Schnellstraße S 1:
Einige Berufungswerber bringen vor, dass der Abstand mancher Windkraftanlagen zur
geplanten Schnellstaße S 1 zu gering sei.
Insoferne hiemit gemeint ist, dass deshalb die betreffenden Flächen nicht als Grünland-Windkraftanlage gewidmet hätten werden dürfen, ist auf die Ausführungen in Punkt 3.8.4.
zu verweisen.
Insoferne hier vorgebracht wurde, dass durch die betreffenden Windkraftanlagen die
derzeit projektierte Trasse der S 1 dann an dieser Stelle nicht gebaut werden könne und
somit an anderer Stelle errichtet werden müsse, ist auszuführen, dass dies im Anlagenbewilligungsverfahren unbeachtlich ist. Allenfalls wäre die Schnellstraße S 1
tatsächlich an anderer Stelle zu errichten oder wären zum Zwecke
des Baues dieser Straße die Projektwerber zu enteignen.
3.8.7. Zum Landschaftsschutz:
Vorweg ist hiezu die Rechtslage darzulegen:
Aus den besonderen Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3 UVP-GAus den besonderen Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 UVP-G
2000 lässt sich zur Frage des Schutzes der Landschaft nichts ableiten.
Gemäß § 11 Abs. 4 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2001 ist ein Standort jedenfallsGemäß Paragraph 11, Absatz 4, des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2001 ist ein Standort jedenfalls
dann nicht geeignet, wenn die im § 56 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200,dann nicht geeignet, wenn die im Paragraph 56, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200,
begründeten öffentlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt werden.
§ 56 der NÖ Bauordnung 1996 trägt die Überschrift „Ortsbildgestaltung“. Schon aus dieser Überschrift, aber auch aus der Tatsache, dass § 56 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 aufParagraph 56, der NÖ Bauordnung 1996 trägt die Überschrift „Ortsbildgestaltung“. Schon aus dieser Überschrift, aber auch aus der Tatsache, dass Paragraph 56, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 auf
den Bebauungsplan verweist, ergibt sich, dass Schutzbereich des § 56 Bauordnung 1996den Bebauungsplan verweist, ergibt sich, dass Schutzbereich des Paragraph 56, Bauordnung 1996
lediglich das Ortsbild ist.
Durch die Verwendung des Wortes „Ortsbild“ anstelle der früher in der NÖ Bauordnung
enthaltenen Wortgruppe „Orts- u. Landschaftsbild“ soll nach Auffassung des Gesetzgebers deutlicher als bisher zum Ausdruck kommen, dass der Baubestand im Blickpunkt steht und die Landschaft nur soweit mitberücksichtigt werden soll, als sie (im Sinne der Rechtssprechung der Höchstgerichte) in einer optischen Wechselwirkung mit
dem Baubestand steht (vgl. hiezu etwa Motivenbericht zu § 56 der NÖ Bauordnung, zitiertdem Baubestand steht vergleiche hiezu etwa Motivenbericht zu Paragraph 56, der NÖ Bauordnung, zitiert
nach Liehr-Riegler, NÖ Bauordnung 1996, Wien 2001).
Ausgehend von der Lage der einzelnen Windkraftanlagen außerhalb des verbauten
Gebietes ergibt sich daher, dass § 56 der NÖ Bauordnung auch nicht mittelbar im SinneGebietes ergibt sich daher, dass Paragraph 56, der NÖ Bauordnung auch nicht mittelbar im Sinne
des § 11 Abs. 4 des NÖ Elektrizitätswesensgesetzes 2001 anzuwenden ist.des Paragraph 11, Absatz 4, des NÖ Elektrizitätswesensgesetzes 2001 anzuwenden ist.
Anzuwenden sind lediglich die Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500.Anzuwenden sind lediglich die Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 5500.
Hiezu ist auszuführen, dass die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen weder in
einem Europaschutzgebiet (§ 9 leg. cit) noch in einem Landschaftsschutzgebiet (§ 8 leg.cit.) liegen.einem Europaschutzgebiet (Paragraph 9, leg. cit) noch in einem Landschaftsschutzgebiet (Paragraph 8, leg.cit.) liegen.
Es kommt daher § 7 des NÖ Naturschutzgesetzes zur Anwendung. Abs. 1 statuiert, dassEs kommt daher Paragraph 7, des NÖ Naturschutzgesetzes zur Anwendung. Absatz eins, statuiert, dass
außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil
eines Siedlungsgebietes, die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen
Bauwerken, die nicht Gebäude sind, der Bewilligung der Behörde bedürfen. Die Bewilligung nach Abs. 1 ist gemäß Abs. 2 zu versagen, wennBauwerken, die nicht Gebäude sind, der Bewilligung der Behörde bedürfen. Die Bewilligung nach Absatz eins, ist gemäß Absatz 2, zu versagen, wenn
Aus § 7 Abs. 2 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 ergibt sich daher, dass nicht eineAus Paragraph 7, Absatz 2, des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 ergibt sich daher, dass nicht eine
jegliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft
zu einer Untersagung eines Projektes führen kann. Das Gesetz verlangt hiezu
ausdrücklich eine „nachhaltige“ Beeinträchtigung und ist darüber hinaus bei der Vorschreibung von Vorkehrungen auf Interessen der Land- und Forstwirtschaft sowie
einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen. Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der NÖ Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass ein
gewisses Maß an Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie des Erholungswertes
der Landschaft hinzunehmen ist.
Insoferne daher einige Berufungswerber ausführen, dass allein durch die Tatsache, dass
die Windkraftanlagen sichtbar seien, es zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
komme, und daher schon aus diesem Grund das Projekt zu versagen sei, entspricht dies
nicht den Wertungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000.
Bei der Beurteilung war letztlich vom Gutachten des Sachverständigen DI Karl Ceron
auszugehen, der in seinem Gutachten umfassend die Landschaft beschrieb.
Der Sachverständige führte hiezu etwa aus, dass der Standortraum im Wesentlichen
intensiv landwirtschaftlich genutzt wird und im Kernbereich eine stark ausgeräumte, ebene
Landschaft darstelle. Ausnahmen würden der westliche Teilbereich, sowie der
nordöstliche Teilraum bilden. Der gesamte Raum würde in Ost-Westrichtung von 3
Hochspannungsleitungen durchquert, eine weitere Hochspannungsleitung durchlaufe das
westliche Projektgebiet in nordsüdlicher Richtung. Das östliche Projektgebiet sei zudem
mit einer Vielzahl von Ölförderpumpanlagen durchsetzt.
Darüber hinaus ist aus dem Akt ersichtlich, dass sich im fraglichen Bereich weiters eine Deponie der OMV sowie mehrere Kiesgruben befinden.
Es ist daher auch jetzt bereits das bestehende Landschaftsbild umfassend durch das Wirken des Menschen gestaltet und verändert worden. Keineswegs ist es so, dass durch
die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen ein bisher unberührtes Landschaftsbild
zerstört wird, vielmehr wird ein vom Menschen bereits weitgehend geschaffenes und
verändertes Landschaftsbild durch die hier
verfahrensgegenständlichen Anlagen
zusätzlich verändert.
Der VwGH vertritt hiezu die Auffassung, dass bei einem zusätzlichem Eingriff
entscheidend sei, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer
Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte
Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfüge, oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorrufe. Die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff
setze nicht voraus, dass im betreffenden Bereich noch keinerlei Eingriff in das Landschaftsbild bestehe. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung
liege im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Eine Feststellung,
ein Vorhaben gefährde das Landschaftsbild, bedürfe einer so ausführlichen Beschreibung
des Bildes der Landschaft, dass die Schlussfolgerung der Störung dieses Bildes durch
das Vorhaben nachvollziehbar gezogen werden könne (E vom 25.3.2005, Zl. 2001/10/0101).
Im Sinne dieser Rechtsprechung ist auszuführen:
Der Begriff der „nachhaltigen Beeinträchtigung“ stellt naturgemäß immer eine gewisse
Wertungsfrage dar und kann deshalb – auch schon mangels naturwissenschaftlicher
Determinanten einer Bewertung – keinesfalls schablonenhaft erfolgen.
Nach Auffassung des Umweltsenates stellte bereits das Projekt in seiner von der Erstbehörde bewilligten Form (29 Windenergieanlagen) zwar eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar, erreichte aber keinesfalls das Ausmaß, dass von einer
nachhaltigen Beeinträchtigung gesprochen werden konnte.
Dies ergibt sich vor allem deshalb, weil bereits in einem auch zum Zwecke der Energiewirtschaft intensiv genutztem Gebiet (Unzahl von Hochspannungsleitungen, die
ebenfalls landschaftsprägend sind) sowie in einem Gebiet, in dem sich
Erdölförderanlagen, Kiesgruben und dergleichen befinden, nunmehr zusätzlich Windkraftanlagen errichtet werden sollen. Eine weitere nachhaltige Veränderung des bisherigen – gegenüber dem früheren Zustand schon stark veränderten –
Landschaftsbildes
ist daher nicht gegeben.
Durch die während des Berufungsverfahrens durchgeführte Reduktion der Standorte
durch die Projektwerber ergibt sich weiters, dass allfällige
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes noch verringert wurden.
Da eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht gegeben ist, waren
zum Schutz des Landschaftsbildes auch keine Auflagen vorzuschreiben. Der Erstbehörde
ist daher zuzustimmen, wenn sie die vom Sachverständigen DI Karl Ceron
vorgeschlagenen Auflagen A und B zum Schutz des Ortsbildes, welche letztlich
vorschlagen, zur Vermeidung der Sicht auf die Windkraftanlagen
Sichtschutzplanzungen
durchzuführen, nicht Folge gab.
Seitens einiger Berufungswerber wird vorgebracht, dass in der UVE Frau DI Barbara
Fleischmann ausgeführt habe, dass die Windenergieanlagen der Landschaft des
nördlichen Marchfeldes einen unverwechselbaren Charakter geben würden.
Hieraus leiten die Berufungswerber ab, dass aus dieser beschönigenden Formulierung
des „unverwechselbaren Charakters“ nur geschlossen werden könne, dass durch das Projekt das Landschaftsbild nachhaltig beeinträchtigt werde.
Nach Auffassung der Berufungswerber sei der Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Z 1 des NÖ Naturschutzgesetzes gegeben. Die Berufungswerber übersehen dabei aber, dass sichNach Auffassung der Berufungswerber sei der Versagungsgrund des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, des NÖ Naturschutzgesetzes gegeben. Die Berufungswerber übersehen dabei aber, dass sich
diese Ausführungen von Frau DI Barbara Fleischmann auf das ursprünglich geplante
Vorhaben mit 50 Windenergieanlagen bezogen. Offenkundig auch aufgrund von im Schutz des Landschaftsbildes begründeten Bedenken wurde in der Folge das Projekt auf
29 Anlagen im Verfahren erster Instanz reduziert und sind derzeit
nur mehr 18
Windenergieanlagen beantragt.
Das Ausmaß des Projektes beträgt daher nur mehr 36 % des Projektumfanges, der dem Gutachten von Frau DI Barbara Fleischmann zugrunde lag. Daraus ergibt sich, dass die
von ihr damals in der Umweltverträglichkeitserklärung gezogenen Schlüsse aufgrund der
inzwischen deutlich erfolgten Reduktion des Projektes
denknotwendigerweise nicht mehr
aufrechterhalten werden können.
Auf Grund der bisherigen Ausführungen (keine nachhaltige Beeinträchtigung) sowie der
weiters erfolgten Reduktion des Projektes bestand auch für den Umweltsenat keine
Notwendigkeit, eine Ergänzung des landschaftskundlichen Gutachtens zu bewirken.
In diesem Zusammenhang wird seitens einiger Berufungswerber vorgebracht, dass durch
das Projekt der aufstrebende Fremdenverkehr der Region gefährdet werde; Wanderer
und Radfahrer würden aufgrund des Anblicks der Windkraftanlagen das Gebiet meiden.
Hiezu ist vorweg auszuführen, dass weder das UVP-G 2000 noch das NÖ ElWG noch das NÖ Naturschutzgesetz Interessen des Fremdenverkehres als ausdrückliches, zu
berücksichtigendes öffentliches Interesse anführen.
Lediglich § 7 Abs. 2 Z 1 des NÖ Naturschutzgesetzes schützt das Landschaftsbild vorLediglich Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, des NÖ Naturschutzgesetzes schützt das Landschaftsbild vor
nachhaltigen Beeinträchtigungen und stellt somit – mittelbar – in
gewissem Umfang auch
einen Schutz der hier angeführten Interessen dar.
Wie allerdings hiezu bereits ausgeführt, würde nur eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eine Versagung des Projektes rechtfertigen. Eine
derartige nachhaltige
Beeinträchtigung liegt allerdings nicht vor.
Das Vorbringen der Berufungswerber zum Bereich „Fremdenverkehr“
musste daher
erfolglos bleiben.
3.8.8. Beeinträchtigungen durch Lärm, Infraschall, Schwingungen, Interferenz,
Schattenwurf:
Zum Ausmaß der zu erwartenden Schall- u. Infraschallbelastungen ist auf das im Akt
erliegende und den Parteien bekannte Gutachten des Sachverständigen Ing. Wolfgang
Gratt zu verweisen. Ausgehend von diesem Gutachten ergibt sich, dass schon beim
ursprünglichen, von der Erstbehörde bewilligten Projekt die Auswirkungen von Infraschall
zu vernachlässigen sind und im Bereich eines Zehnmillionstel bis einem Zehntausendstel
der Wahrnehmbarkeitsgrenze liegen (vgl. Punkt 4.1. / Infraschall des Gutachtens).der Wahrnehmbarkeitsgrenze liegen vergleiche Punkt 4.1. / Infraschall des Gutachtens).
Aus dem Gutachten ergibt sich weiters, dass unter Berücksichtigung der dort angeführten
Auflagen aus Sicht des Fachbereiches Lärm/Schalltechnik das
gegenständliche Vorhaben
als umweltverträglich zu bewerten ist.
Seitens mancher Berufungswerber wurde im Verfahren erster Instanz beantragt, das
schallschutzkundliche Gutachten des Sachverständigen Ing. Gratt zu ergänzen, der Sachverständige habe die ÖNORM S 5036 nicht angewendet.
Dieser Vorwurf findet sich auch im Berufungsverfahren. Hiezu ist auszuführen, dass das
schalltechnische Gutachten des Sachverständigen Ing. Wolfgang
Gratt nach Auffassung
des Umweltsenates klar und nachvollziehbar ist.
Wenn die Berufungswerber nun lapidar ausführen, ÖNORM S 5036 sei anzuwenden
gewesen und ansonsten hiezu nichts weiter vorbringen, stellen sie hier lediglich bloße
Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene auf. Einem Gutachten
des Sachverständigen kann aber auf derartige lapidare Weise in tauglicher Art und Weise
nicht entgegengetreten werden (vgl. hiezu wiederum etwa E 238 zu § 52 AVG 1991 in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 1998). Der Umweltsenat sieht sich dahernicht entgegengetreten werden vergleiche hiezu wiederum etwa E 238 zu Paragraph 52, AVG 1991 in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 1998). Der Umweltsenat sieht sich daher
zu einer Ergänzung des lärm/schalltechnischen Gutachtens nicht veranlasst.
Der Berufungswerber Ing. Andreas Kisling führt in seiner Stellungnahme vom 25.7.2005
weiters aus, dass nicht ersichtlich sei, dass die konkrete Lärmimmission durch das Windrad AT9 am Grundstück des Berufungswerbers überprüft worden sei.
Dieses Vorbringen ist unrichtig. Bereits in der UVE wurde das Gut des Berufungswerbers
Zuckermantelhof berücksichtigt. Im schalltechnischen Gutachten der UVE ist ausdrücklich
der Immissionspunkt 11, welcher am nordwestlichen Eck des Reiterhofes des Zuckermantelhofes liegt, angeführt. Im Gutachten des Sachverständigen Ing. Wolfgang
Gratt ist ebenfalls auf die Situation am Zuckermantelhof Bedacht genommen. Hiezu wird
etwa auf die Ausführungen in Punkt 2.1.2. dieses Gutachtens verwiesen, wo ausdrücklich
der Messort MP1, Zuckermantelhof, westliche Schutzgürtel und Hof ausgewiesen ist und
für diesen Messpunkt die Gleichung der Tendenzlinie des Grundgeräuschpegels mit
Y= 0.6199x+27,568 errechnet wurde. Bereits aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass
entgegen der Auffassung des Berufungswerbers durchaus die Schallsituation am
Zuckermantelhof im Verfahren der Erstbehörde ausreichend berücksichtigt wurde.
Zum Thema „Schattenwurf“ führte der medizinische Amtssachverständige HR Dr. Kickingereder aus, dass aus medizinischer Sicht ein jahreszeitbezogener Grenzwert bzgl. der theoretischen Schattenwurfdauer von 30 Std./Jahr nicht überschritten werden dürfe.
Der Amtssachverständige für Maschinenbautechnik DI Spangel errechnete hiezu in der Verhandlung vom 12.11.2004, dass diese Grenzwerte im Bereich des Immissionsstandortes „Reuhof“ überschritten würden.
Eine derartige Überschreitung könne nur dann vermieden werden, wenn die Windenergieanlage RH I.1 „schattenwurf- optimiert“ betrieben werde.Eine derartige Überschreitung könne nur dann vermieden werden, wenn die Windenergieanlage RH römisch eins.1 „schattenwurf- optimiert“ betrieben werde.
In diesem Sinne modifizierten die Projektwerber auch ihr Vorhaben.
Zur Gewährleistung dieser schattenwurf-optimierten Betriebsweise der Anlage RH I.1Zur Gewährleistung dieser schattenwurf-optimierten Betriebsweise der Anlage RH römisch eins.1
wurde hierauf – dem Gutachten des Amtssachverständigen folgend –
die Auflage B.2.5.
erteilt.
Auf all dies aufbauend hat der Amtssachverständige HR Dr. Kickingereder ausgeführt,
dass aus medizinischer Sicht keinerlei weitere Auflagen erforderlich sind. Die im Hinblick
auf den gegenständlichen Windkraftanlagenbetrieb erzielten Prognoseberechnungen und Immissionsabschätzungen bezüglich der windkraftanlagenbedingten Schallemissionssituation und der Licht-Schatteneffekte weisen demnach darauf hin, dass
im gegenständlichen Fall weder Intensität noch Dauer der aus den Windkraftanlagen
resultierenden Schallimmissionen und Schattenwürfe ein Ausmaß erreichen können,
welches eine durch erhebliche Belästigungen und/oder Störungen des Wohlbefindens
bewirkte Gesundheitsbeeinträchtigung bei den beurteilungsrelevanten nächstgelegenen
Anrainern erwarten ließe. Werde den im lärmtechnischen Gutachten vom September 2004 formulieren Auflagenpunkten und der Auflage im Gutachten des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 12.11.2004 entsprochen, würde
dieses positive Beurteilungsergebnis auch auf die im Bereich des Emissionspunkt 12
lebenden Personen (Ost-Nord-Grenze der Ortschaft Strasshof) sowie die am
Emissionspunkt 9 und 10 lebenden Personen (Westgebäude in Reuhof) zutreffen.
Die Auswirkungen von Lärm auf den Menschen sind seit Jahrzehnten Gegenstand
wissenschaftlicher Forschung. Dies ergibt sich etwa aus den auf Seite 15-19 des
medizinischen Gutachtens des Sachverständigen HR Dr. Kickingereder angeführten
Literaturangaben. Entgegen der Auffassung eines Berufungswerbers war daher die Behörde nicht verpflichtet, ein medizinisches Gutachten über die Langzeiterfahrungswerte
über die Belästigung von Lärm durch eine derartige Anlage abzuwarten. Die – auch
langzeitigen – Auswirkungen von Lärm auf den Menschen sind
ausreichend erforscht und
finden sich im medizinischen Gutachten wieder.
Zur Emissionskomponente Infraschall führte der medizinische Sachverständige aus, dass
in Anbetracht der Tatsache, dass die Infraschallabstrahlung bereits im Nahbereich
unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege, auch unter „worstcase-Bedingungen“
negative Auswirkungen durch Infraschallimmissionen auf die Gesundheit der
nächstgelegenen Anrainer nicht zu erwarten seien.
Im Berufungsverfahren wird von einigen Berufungswerbern der Themenbereich Infraschall
und Lärm releviert, hiebei werden jedoch generell lediglich allgemein gehaltene
Einwendungen erhoben. Insbesonders setzt sich das Vorbringen in diesen Berufungen mit
den Ausführungen der angeführten Sachverständigen keinesfalls konkret auseinander.
Hiezu darf auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen
werden, wonach einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen
Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht
entgegengetreten werden kann (vgl. hiezu etwa E 238 zu § 52 AVG 1991 in Walther/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 1998). Eine auf einem ausreichendenentgegengetreten werden kann vergleiche hiezu etwa E 238 zu Paragraph 52, AVG 1991 in Walther/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 1998). Eine auf einem ausreichenden
Befund beruhende schlüssige Begutachtung eines Falles durch einen Amtssachverständigen kann nur durch ein Gutachten eines anderen Sachverständigen in
tauglicher Weise in Diskussion gezogen und allenfalls erschüttert werden (E 239 aaO).
Es bestehen daher keinerlei wie immer geartete Bedenken, den im Gutachten des Sachverständigen Ing. Wolfgang Gratt angeführten Überlegungen zum Fachbereich Lärm
nicht zu folgen.
Ausgehend von diesen Gutachten ergibt sich aber, dass letztlich eine relevante
Beeinträchtigung durch Schall auf die Anrainer nicht gegeben ist.
Der Berufungswerber Dr. Kurt Marhardt führt in seiner Berufung aus, dass übermäßige
Schallbelastung massive, in der Berufung konkret angeführte, medizinische
Gefährdungen nach sich ziehe. Hieraus ist für den Berufungswerber im Ergebnis nichts zu
gewinnen, da die Prämisse seiner Ausführungen, nämlich dass es zu deutlichen
Lärmbelastungen kommen werde, aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Ing. Wolfgang Gratt nicht gegeben ist.
Mit ihren Ausführungen zum „Diskoeffekt“ sind einige der Berufungswerber auf dieses
medizinische Gutachten zu verweisen, dem sie letztlich nicht auf
gleicher fachlicher
Ebene entgegengetreten sind.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Erstbehörde sowohl unter Berücksichtigung der anzuwendenden Materiengesetze als auch unter Berücksichtigung der
zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 das Rechtsgut des Lebens oder Gesundheit der Menschen richtig beurteilte und daher zuzusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen gem. Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 das Rechtsgut des Lebens oder Gesundheit der Menschen richtig beurteilte und daher zu
Recht die damals noch 29 verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen bewilligte.
Darauf hinzuweisen ist, dass im Berufungsverfahren seitens der Projektwerber insgesamt
11 Windkraftanlagen zurückgezogen wurden, die sich in Bockfließ und Auersthal
befinden. Die Auswirkungen des Projektes auf den örtlichen Nahbereich von Bockfließ
und Auersthal sind somit noch geringer als von der Erstbehörde im Ermittlungsverfahren
festgestellt und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.
3.8.9. Zur Feinstaubentwicklung:
Der Berufungswerber Dr. Kurt Marhardt führt aus, dass durch Düsen- und Wirbeleffekte
der Rotoren von einer Zunahme der Feinstaubbelastung auszugehen sei. Zusätzlich zu
der im Marchfeld häufigen Staubentwicklung in den Sommermonaten komme im Winter
Rauch und Ausstoß der Bockfließer Fernwärmeanlage hinzu. Zeitweise sei von einer
entsprechenden Verwirbelung der Staub- u. Russpartikel dieser Anlage durch die Kraftwerksrotoren auszugehen.
Dieses Vorbringen erscheint nicht recht verständlich: Auszugehen ist davon, dass die Windkraftanlagen selbst keinerlei wie immer geartete Stäube, Rauch oder sonstige
Abgase emittieren. Wenn somit durch andere Einflüsse (z.B. Westwind, Betrieb von
Fernwärmeanlagen, Staub durch Austrocknen des Bodens im Sommer bei gleichzeitigen
Wind) Staubpartikel in den Bereich der Windkraftanlagen gelangen, ist nicht ersichtlich,
wie durch eine weitere Verwirbelung dieser bereits aus anderen Gründen im örtlichen
Bereich in der Luft vorhandenen Staubpartikel eine zusätzliche
Gefährdung entstehen
könnte.
Auf dieses Vorbringen wurde daher nicht weiter eingegangen.
3.8.10. Zum Eisschlag:
Seitens einiger Berufungswerber wird auf das Risiko des Eisschlages hingewiesen.
Die Erstbehörde hat dieses Risiko durch die Auflagen A.1.1., B.2.10. und B.2.15.
angemessen berücksichtigt.
Insbesonders ist auf Auflage B.2.10. zu verweisen, wonach ein Betrieb der Anlagen bei
Vereisung nicht zulässig ist und die Windkraftanlagen rechtzeitig außer Betrieb zu setzen
sind. Eine Wiederinbetriebnahme darf erst nach Kontrolle auf Eisfreiheit durch eine
entsprechend unterwiesene Person (Mühlenwart) erfolgen. Diese Auflagen sind
ausreichend. Der Hinweis mancher Berufungswerber auf derartige Vorkommnisse bzw. Unfälle in Deutschland ändert schon deshalb nichts daran, weil nicht erkennbar ist, ob
seitens der Deutschen Behörden überhaupt derartige Auflagen vorgeschrieben wurden.
Darüberhinaus wird darauf hingewiesen, dass in der Verhandlung am 12.11.2004 das Projekt insoferne modifiziert wurde, als die Windkraftanlage RH I.3 um 5 Meter innerhalbDarüberhinaus wird darauf hingewiesen, dass in der Verhandlung am 12.11.2004 das Projekt insoferne modifiziert wurde, als die Windkraftanlage RH römisch eins.3 um 5 Meter innerhalb
der Parzelle verrückt wurde und seither die Landesstraße L3115
nicht mehr im Gefahrenbereich von 160 Metern liegt.
3.8.11. Zur Pferdehaltung:
Der Berufungswerber Ing. Andreas Kisling bringt zusammengefasst vor, dass durch die
geplanten Windkraftanlagen die auf seinem Gut Zuckermantelhof gehaltenen Pferde
beeinträchtigt wären, hiedurch seien einerseits Interessen des Tierschutzes gefährdet,
andererseits sei mit einer Existenzgefährdung des vom
Berufungswerber betriebenen
Gestüts zu rechnen.
Hiezu ist vorweg auszuführen, dass der Amtssachverständige für den Fachbereich
Landwirtschaft in der Verhandlung vom 24.11.2004 ausgeführt hat (Seite 18 u. 19 des Verhandlungsprotokolls), dass im Nahbereich des Zuckermantelhofes großflächige
Schotterabbaugebiete liegen und im Osten des Zuckermantelhofes eine Straße angrenzt.
Hiezu hat der Sachverständige ausgeführt, dass bereits jetzt die Pferde einer starken
Lärmbelastung ausgesetzt sind und hieraus geschlossen, dass eine relevante
Zusatzbelastung durch die Windkraftanlagen weitgehend ausgeschlossen werden kann.
Diese Ausführungen des Sachverständigen erscheinen nachvollziehbar und stehen
darüber hinaus mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang.
Darüber hinaus kommt diesem Vorbringen auch keine rechtliche Relevanz zu: Insoferne
der Berufungswerber nämlich vorbringt, dass durch die betreffenden Windkraftanlagen die
wirtschaftliche Basis des von ihm betriebenen Gestüts beeinträchtigt sei, ist er auf die
schon mehrfach angeführte Rechtslage, wonach die ledigliche Gefährdung wirtschaftlicher
Interessen unbeachtlich ist (vgl. hiezu Punkt 2.3.), zu verweisen.Interessen unbeachtlich ist vergleiche hiezu Punkt 2.3.), zu verweisen.
Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 sind jedenfalls Immissionen zu vermeiden, dieGemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 sind jedenfalls Immissionen zu vermeiden, die
erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen. Dies
sind jedenfalls solche, die geeignet sind, den Tierbestand bleibend zu schädigen.
Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor. Bei den auf einem Gestüt gehaltenen
Nutztieren handelt es sich nicht um den Tierbestand im Sinne der angeführten
Bestimmung. Darüber hinaus ist die Nachhaltigkeit der allenfalls vorhandenen
Einwirkungen auf die Pferde nicht gegeben, da ein Verbringen der Pferde – soweit es
lediglich den Schutz der Pferde selbst betrifft – ja jederzeit möglich wäre.
Aus § 11 Abs. 2 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2001 ist ebenfalls ein Untersagungsgrund im Zusammenhang mit behaupteten Gefährdungen der Nutztierhaltung nichtAus Paragraph 11, Absatz 2, des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2001 ist ebenfalls ein Untersagungsgrund im Zusammenhang mit behaupteten Gefährdungen der Nutztierhaltung nicht
erkennbar.
Das Gleiche gilt für § 7 Abs. 2 und Abs. 3 des NÖ Naturschutzgesetzes, welcher alsDas Gleiche gilt für Paragraph 7, Absatz 2 und Absatz 3, des NÖ Naturschutzgesetzes, welcher als
Schutzzweck letztlich nur den gesamten Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten
anführt und eine maßgebliche Störung des Beziehungs- und Wirkungsgefüges der
heimischen Tier- und Pflanzenwelt untereinander verhindern soll. Auch aus dieser Bestimmung ist ein Schutz von Nutztieren nicht ableitbar.
Insofern der Berufungswerber mit seinen Ausführungen meinen sollte, dass das NÖ Tierschutzgesetz, LGBl 4610, beziehungsweise das Tierschutzgesetz, BGBl I Nr. 118/2004, anzuwenden seien, ist darauf hinzuweisen, dass Adressat hier letztlich der Halter des Tieres ist, keinesfalls aber die Genehmigungsbehörde inInsofern der Berufungswerber mit seinen Ausführungen meinen sollte, dass das NÖ Tierschutzgesetz, Landesgesetzblatt 4610, beziehungsweise das Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, anzuwenden seien, ist darauf hinzuweisen, dass Adressat hier letztlich der Halter des Tieres ist, keinesfalls aber die Genehmigungsbehörde in
einem Anlagenbewilligungsverfahren.
Ausgehend von dieser Rechtslage war die Vorgangsweise der Erstbehörde, zur Frage der
fraglichen Beeinträchtigung der am Gut Zuckermantelhof gehaltenen
Pferde kein weiteres
Ermittlungsverfahren durchzuführen, richtig.
3.8.12. Zur Sicherheitsleistung für Kosten des Abbaues:
Sofern im Verfahren vorgebracht wurde, den Projektwerbern möge der Erlag einer Sicherheitsleistung von € 90.000,-- pro Windenergieanlage für die mutmaßlichen Kosten des Abbaues der Anlage nach Ende der Betriebsphase aufgetragen werden, ist auszuführen:
Das NÖ ElWG 2001 kennt den Erlag einer derartigen Sicherheitsleistung nicht.
Da bei der Bewilligung des Vorhabens eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich
ist (vgl. Punkt 3.8.15.) könnte eine derartige Sicherheitsleistungist vergleiche Punkt 3.8.15.) könnte eine derartige Sicherheitsleistung
auch nicht auf
Bestimmungen des WRG 1959 gestützt werden.
Auch im UVP-G 2000 ist der Erlag einer Sicherheitsleistung nicht vorgesehen
Ein derartiger Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung könnte auch nicht auf § 7 Abs. 4, 2. Fall des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500-0, gestützt werden: Der ErlagEin derartiger Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung könnte auch nicht auf Paragraph 7, Absatz 4, 2, Fall des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 5500-0, gestützt werden: Der Erlag
einer Sicherheitsleistung darf nämlich gemäß dieser Gesetzesstelle nur erfolgen, um die
in § 7 Abs. 2 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 angeführten Schutzgüter zu schützen. Esin Paragraph 7, Absatz 2, des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 angeführten Schutzgüter zu schützen. Es
handelt sich hier um das Landschaftsbild, den Erholungswert der Landschaft sowie die
ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum. Alle diese Schutzgüter
dürfen nicht nachhaltig beeinträchtigt werden und sind Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter durch Vorschreibung von Vorkehrungen, wozu auch die im Absatz 4 zweiter
Alternative erwähnte Sicherheitsleistung gehört, zu minimieren.
Das Gesetz geht daher davon aus, dass dann, wenn – projektbezogen – die Auswirkungen auf Landschaftsbild, Erholungswert und ökologische Funktionstüchtigkeit durch
finanzielle Auflagen weitgehend ausgeschlossen werden können, dies zu erfolgen hat.
Da aber bereits durch die übrigen im Spruchpunkt E des Erstbescheides angeführten
Auflagen die Schutzgüter des § 7 Abs. 2 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 ausreichendAuflagen die Schutzgüter des Paragraph 7, Absatz 2, des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 ausreichend
geschützt wurden, durfte eine weitere Auflage, die sich noch dazu nicht auf den laufenden
Betrieb der Anlagen, sondern auf die Zeit danach bezieht, nicht erteilt werden.
3.8.13. Zur Baubewilligung:
Seitens einiger der Berufungswerber wird das Fehlen einer Bewilligung gem. der NÖ Bauordnung moniert.
Hiezu ist auszuführen, dass gem. § 1 Abs. 3 Z 4 der NÖ Bauordnung, LGBl 8200, das hierHiezu ist auszuführen, dass gem. Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, der NÖ Bauordnung, Landesgesetzblatt 8200, das hier
gegenständliche Vorhaben vom Geltungsbereich der NÖ Bauordnung ausgeschlossen ist.
3.8.14. Zur Ergänzung des bautechnischen Gutachtens:
Einige Berufungswerber bemängeln, dass die Erstbehörde ihrem Antrag, das
bautechnische Gutachten zu ergänzen, nicht nachgekommen sei, der bautechnische
Sachverständige habe die ÖNORM B4402 nicht berücksichtigt.
Hiezu ist auszuführen, dass gemäß Auflage A.1.1. des angefochtenen Bescheides das Bauvorhaben entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der
einschlägigen ÖNORMen und Richtlinien zu errichten ist. Diese Auflage ist ausreichend
konkret, da für den Fachmann klar ist, welche ÖNORMen einschlägig
sind (vgl. hiezu Punkt 3.7.2.).sind vergleiche hiezu Punkt 3.7.2.).
Durch diese Auflage sind die vom Umweltsenat im Berufungsverfahren wahrzunehmenden öffentlichen Interessen ausreichend geschützt und berücksichtigt.
Eine amtswegige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens kam daher nicht in Betracht.
Subjektive öffentliche Rechte der Berufungswerber sind weder durch die Auflage, noch
durch die Nichtentsprechung des Antrages der Berufungswerber durch die Erstbehörde
beeinträchtigt, sodass auch aus diesem Grund eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens
oder eine Abänderung des Bescheides nicht zu erfolgen hatte.
3.8.15. Zur wasserrechtlichen Bewilligung:
Insofern Berufungswerber das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung im
angefochtenen Bescheid bemängeln, ist auszuführen:
Bei der Regelung eines Bewilligungstatbestandes für „Einwirkungen“ hat der Gesetzgeber
naturgemäß Fälle vor Augen, die geplante oder vorhersehbar dauerhafte oder
regelmäßige Einwirkungen umfassen. Aus diesem Grund folgert die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich um Einwirkungen handeln muss, die „nach dem
natürlichen Lauf der Dinge“ bei einer Anlage, Maßnahme oder Unterlassung der fraglichen
Art „vorhersehbar“ sind, die „typisch“ sind, die „projektgemäß“ sind. Der Umstand, dass es
z. B. bei einem Chemiewerk zu einem gewässerverunreinigenden „Störfall“ (§ 105 Abs. 2 WRG 1959) kommen kann, begründet als solcher nicht die Bewilligungspflicht im Hinblickz. B. bei einem Chemiewerk zu einem gewässerverunreinigenden „Störfall“ (Paragraph 105, Absatz 2, WRG 1959) kommen kann, begründet als solcher nicht die Bewilligungspflicht im Hinblick
auf § 32 WRG 1959. Ist dagegen bei typischen Betriebsabläufen eine Einwirkung aufauf Paragraph 32, WRG 1959. Ist dagegen bei typischen Betriebsabläufen eine Einwirkung auf
Gewässer nicht auszuschließen, sind die Maßnahmen und Anlagen nach § 32Gewässer nicht auszuschließen, sind die Maßnahmen und Anlagen nach Paragraph 32
bewilligungspflichtig. Wird dadurch, dass eine Anlage nicht oder unzureichend in Stand
gehalten wird, die Gefahr einer (höheren) Gewässerverunreinigung verursacht, hat der Verpflichtete im Fall einer wasserrechtlich bewilligten Anlage gegen § 50 WRG 1959gehalten wird, die Gefahr einer (höheren) Gewässerverunreinigung verursacht, hat der Verpflichtete im Fall einer wasserrechtlich bewilligten Anlage gegen Paragraph 50, WRG 1959
verstoßen. Die Unterlassung begründet aber keine Bewilligungspflicht nach § 32 WRGverstoßen. Die Unterlassung begründet aber keine Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG
1959. Zielt eine Anlage, Maßnahme oder Unterlassung nicht projektgemäß (bzw. für den Fachkundigen vorhersehbar) auf eine Gewässereinwirkung ab, kommt es aber dann doch
zu einer Gewässergefährdung oder –verunreinigung, so ist dem lediglich aufgrund von § 31 WRG 1959 zu begegnen. Die Anwendbarkeit des § 32 WRG erfordert, „dass es sichzu einer Gewässergefährdung oder –verunreinigung, so ist dem lediglich aufgrund von Paragraph 31, WRG 1959 zu begegnen. Die Anwendbarkeit des Paragraph 32, WRG erfordert, „dass es sich
um einen konkreten, wirksamen und beabsichtigten Angriff auf die bisherige
Beschaffenheit von Wasser handeln muss, der plangemäß durch Einbringung von Wasser
gefährdenden Stoffen unter Verwendung von Anlagen erfolgt und zu der damit
verbundenen Beeinträchtigung der Wassergüte führt.“ (vgl. hiezu etwa RZ 13 zu § 32verbundenen Beeinträchtigung der Wassergüte führt.“ vergleiche hiezu etwa RZ 13 zu Paragraph 32
WRG 1959 in Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993 samt den
dort angeführten
Entscheidungen).
Ausgehend davon ergibt sich somit, dass beim gegenständlichen Projekt eine
wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich ist, da bei der Errichtung von
Windkraftanlagen ein „konkreter, wirksamer und beabsichtigter Angriff auf die bisherige
Beschaffenheit von Wasser“ im Sinne der angesprochenen Rechtslage nicht erkennbar ist
und auch keine anderen Bewilligungstatbestände des WRG 1959 berührt werden.
3.8.16. Zur Interessensabwägung nach dem ForstG 1975:
Gem. § 17 Abs. 4 ForstG 1975 sind öffentliche Interessen, die die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der WaldkulturGem. Paragraph 17, Absatz 4, ForstG 1975 sind öffentliche Interessen, die die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur
rechtfertigen, auch in der Energiewirtschaft begründet.
Gem. § 17 Abs. 3 ForstG 1975 war die der Behörde obliegendeGem. Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 war die der Behörde obliegende
Interessensabwägung wie
folgt durchzuführen:
Für die Verwendungsart dieses Waldbodens zu anderen Zwecken spricht, dass durch die
beantragten Windenergieanlagen Strom in nennenswertem Umfang (2.000 kW/Anlage)
erzeugt werden kann, ohne dass hiebei fossile Brennstoffe verbrannt werden,
Stromerzeugung durch Windenergie entspricht grundsätzlich dem Gedanken des
nachhaltigen Wirtschaftens.
Dem gegenüber steht der Verlust von Waldfläche in der Größenordnung von 706 m²
(dauernd gerodete Flächen) bzw. 584 m² (befristet gerodete Flächen), dies bezogen
jeweils auf das Projekt in dem Umfang, wie es bestand, bevor im Berufungsverfahren der Umfang des Projektes reduziert wurde.
Allerdings hat die Erstbehörde durch Auflage C 2 ausgesprochen, dass
Ersatzaufforstungen im Verhältnis 1 : 5 durchzuführen sind, das
heißt, dass nach erfolgter
Aufforstung die Waldfläche vergrößert sein wird.
Angesichts dieser Punkte (Stromgewinnung ohne fossile Brennstoffe, Inanspruchnahme
relativ geringfügiger Waldflächen, Verpflichtung zur Wiederaufforstung im
5-fachen Ausmaß) ergibt eine auf § 17 ForstG 1975 gestützte Interessensabwägung,5-fachen Ausmaß) ergibt eine auf Paragraph 17, ForstG 1975 gestützte Interessensabwägung,
dass auch gemäß dem Forstgesetz die Bewilligung zu erteilen ist.
3.8.17. Zur Frage der öffentlichen Kundmachung der zusammenfassenden Bewertung:
Die Bestimmungen des österreichischen Rechtes hiezu sind eindeutig:
Gemäß § 12 Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Behörde für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. In diesen Gutachten sind auchGemäß Paragraph 12, Absatz eins, UVP-G 2000 hat die Behörde für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. In diesen Gutachten sind auch
abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.
Gemäß § 12a UVP-G 2000 hat für Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, die Behörde selbst eine zusammenfassende BewertungGemäß Paragraph 12 a, UVP-G 2000 hat für Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, die Behörde selbst eine zusammenfassende Bewertung
der
Umweltauswirkungen vorzunehmen.
Die Betrachtung des Anhanges 1 des UVP-Gesetzes zeigt, dass in Spalte 1 generell die
kapazitätsmäßig größeren Vorhaben und in Spalte 2 und Spalte 3 (UVP im vereinfachten Verfahren) Projekte mit geringerer Kapazität angeführt sind.
Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber jeweils für die größeren, daher
risikobehafteteren und potentiell gefährlichen Anlagen die Erstattung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens durch die externen Sachverständigen verlangt, während
er sich bei den kleineren Anlagen mit der zusammenfassenden
Bewertung durch die Behörde selbst begnügt.
Gemäß § 13 Abs. 1 UVP-G 2000 ist das Umweltverträglichkeitsgutachten oder dieGemäß Paragraph 13, Absatz eins, UVP-G 2000 ist das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die
zusammenfassende Bewertung dem Projektwerber/der Projektwerberin, den
mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan
und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich zu übermitteln. Gemäß § 13 Abs. 2 UVP-G 2000 istund dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich zu übermitteln. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, UVP-G 2000 ist
darüber hinaus für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 das Umweltverträglichkeitsgutachten bei der Behörde und in der Standortgemeinde
mindestens 4 Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Der Gesetzgeber ordnete daher die Auflage zur öffentlichen Einsicht nur bei Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 an. Das Zusammenwirken dieser Bestimmungen stellt nach
Auffassung des Umweltsenates ein klares und eindeutiges System dar und liegt eine
planwidrige Lücke keinesfalls vor: Bei Vorhaben größeren Gefährdungspotentiales (Spalte 1 des Anhanges 1) soll durch externe Sachverständige ein Umweltverträglichkeitsgutachten erstattet werden und dies auch öffentlich aufgelegt
werden, bei Vorhaben geringeren Gefährdungspotentiales (Spalte 2 oder 3 des Anhanges) reicht die zusammenfassende Bewertung durch die Behörde selbst aus, die
darüber hinaus nicht öffentlich aufgelegt werden muss.
Dieses System ist in sich abgeschlossen und widerspruchsfrei.
Ob aus rechtspolitischen Überlegungen auch andere Regelungen denkbar/möglich/erwünscht wären, war vom Umweltsenat nicht zu thematisieren.
Auf Bestimmungen des österreichischen UVP-G 2000 kann daher das von der Marktgemeinde Bockfließ erhobene Begehren auf öffentliche Auflage
der zusammenfassenden Bewertung nicht gestützt werden.
Den Parteien des Berufungsverfahrens wurde darüber hinaus gem. § 45 Abs. 3 AVG 1991Den Parteien des Berufungsverfahrens wurde darüber hinaus gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991
die Möglichkeit eingeräumt, vom Inhalt dieser zusammenfassenden Bewertung Kenntnis
zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Allfällige
Verfahrensfehler der Erstbehörde
sind daher geheilt.
Insofern sich die Marktgemeinde Bockfließ darauf beruft, dass sich ihr Begehren aus der
unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-RL ergebe, ist hiezu auszuführen:
Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie tragen die Mitgliedsstaaten dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit die Genehmigungsanträge sowie die nach Art. 5 eingeholten InformationenGemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie tragen die Mitgliedsstaaten dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit die Genehmigungsanträge sowie die nach Artikel 5, eingeholten Informationen
binnen einer angemessenen Frist zugänglich gemacht werden, damit der betroffenen
Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, sich vor Erteilung der Genehmigung dazu zu
äußern.
Zu prüfen ist daher, ob die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen gem. § 12a UVP-G 2000 unter Art. 5 der Richtlinie subsumiert werden kann.Zu prüfen ist daher, ob die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen gem. Paragraph 12 a, UVP-G 2000 unter Artikel 5, der Richtlinie subsumiert werden kann.
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zu Maßnahmen, dieArtikel 5, Absatz eins, der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zu Maßnahmen, die
sicherstellen, dass der Projektträger selbst diverse Angaben vorlegt. Die vom
Projektträger zumindest vorzulegenden Angaben sind in Art. 5 Abs. 3 der RichtlinieProjektträger zumindest vorzulegenden Angaben sind in Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie
geregelt.
Art. 5 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie statuiert Verpflichtungen der Behörde, den Projektträger bei den in Art. 5 Abs. 1 und 3 genannten Pflichten zu unterstützen: Gemäß Abs. 2 hat erforderlichenfalls die zuständige Behörde eine Stellungnahme darüberArtikel 5, Absatz 2 und Artikel 5, Absatz 4, der Richtlinie statuiert Verpflichtungen der Behörde, den Projektträger bei den in Artikel 5, Absatz eins und 3 genannten Pflichten zu unterstützen: Gemäß Absatz 2, hat erforderlichenfalls die zuständige Behörde eine Stellungnahme darüber
abzugeben, welche Angaben vom Projektträger gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinieabzugeben, welche Angaben vom Projektträger gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie
vorzulegen sind, dies allerdings nur dann, sofern der Projektträger vor Einreichung eines Genehmigungsantrages darum ersucht.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie haben die Behörden, die über relevante Informationen,Gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Richtlinie haben die Behörden, die über relevante Informationen,
insbesonders hinsichtlich des Art. 3 verfügen, diese dem Projektträger zur Verfügung zuinsbesonders hinsichtlich des Artikel 3, verfügen, diese dem Projektträger zur Verfügung zu
stellen.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich daher, dass die Behörden der Mitgliedsstaaten
verpflichtet sind, den Projektträger zur Erleichterung seiner Antragstellung diverse
Informationen zu erteilen und diverse Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Nach erfolgter Antragstellung von der Behörde eingeholte Informationen, Bewertungen
oder Sachverhaltsfeststellungen sind von Art. 5 der Richtlinie nicht umfasst.oder Sachverhaltsfeststellungen sind von Artikel 5, der Richtlinie nicht umfasst.
Wie die Behörde hier vorzugehen hat, ist ausschließlich dem nationalen Verfahrensrecht
zu entnehmen.
Bei der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen gem. § 12a UVP-GBei der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen gem. Paragraph 12 a, UVP-G
2000 handelt es sich um eine von der Behörde nach Einlangen des Genehmigungsantrages zu erstellende Unterlage bzw. Information, weshalb sich diese
keinesfalls unter Art. 5 der UVP-Richtlinie subsumieren lässt.keinesfalls unter Artikel 5, der UVP-Richtlinie subsumieren lässt.
Aus diesem Grund ergibt sich weiters, dass auch die Veröffentlichungspflicht des Art. 6Aus diesem Grund ergibt sich weiters, dass auch die Veröffentlichungspflicht des Artikel 6
der UVP-Richtlinie hier nicht greift, da diese ausdrücklich auf Art. 5 der Richtlinie verweist.der UVP-Richtlinie hier nicht greift, da diese ausdrücklich auf Artikel 5, der Richtlinie verweist.
Hiezu wird weiters ausgeführt, dass das System der UVP-Richtlinie erkennbar davon
ausgeht, dass die Öffentlichkeit qualifiziert über die Verfahrenseinleitung (Art. 5 und 6 der Richtlinie) sowie über die Beendigung des Verfahrens (Art. 9 der Richtlinie) zu informierenausgeht, dass die Öffentlichkeit qualifiziert über die Verfahrenseinleitung (Artikel 5 und 6 der Richtlinie) sowie über die Beendigung des Verfahrens (Artikel 9, der Richtlinie) zu informieren
ist. Eine derart umfangreiche Information der Öffentlichkeit über die dazwischen liegenden
Verfahrensabschnitte ist aus der UVP-Richtlinie nicht ableitbar und bleibt hier die Entscheidung über die Verfahrensgestaltung dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten.
Davon ausgehend ergibt sich aber, dass auch im Falle der unmittelbaren Anwendung von
Art. 6 Abs. 2 der UVP-RL die von der Berufungswerberin Marktgemeinde Bockfließ gewünschte öffentliche Verlautbarung der zusammenfassenden BewertungArtikel 6, Absatz 2, der UVP-RL die von der Berufungswerberin Marktgemeinde Bockfließ gewünschte öffentliche Verlautbarung der zusammenfassenden Bewertung
der Umweltauswirkungen nicht möglich ist.
3.8.18. Sonstiges Vorbringen:
Entgegen der Auffassung mancher Berufungswerber war die Erstbehörde nicht verpflichtet, dem offenkundig zur Verfahrensverzögerung gestellten Antrag auf Einholung
eines staubtechnischen Gutachtens in Bezug auf die LKW-Fahrten während der Bauphase nachzukommen. Der Schutz der Anrainer vor dem durch den LKW-Verkehr
bedingten Staub ist durch Auflage A.3.4. ausreichend berücksichtigt. Dazu kommt weiters,
dass im Berufungsverfahren das Projekt weiter reduziert wurde und daher auch diese Belastungen durch den LKW-Verkehr reduziert wurden.
Seitens einiger Berufungswerber wird vorgebracht, dass im Genehmigungsantrag und den Projektunterlagen der Standort der Windenergieanlage AT 9 an
unterschiedlicher Stelle
angeführt ist.
Der Lageplan (vgl. Mappe I, Revision I) stellt den Standort der Anlage AT 9 im Maßstab 1Der Lageplan vergleiche Mappe römisch eins, Revision römisch eins) stellt den Standort der Anlage AT 9 im Maßstab 1
: 5.000 dar und entspricht deckungsgleich dem Flächenwidmungsplan.
Insofern Berufungswerber ausführen, dass bei einer anderen Windkraftanlage Getriebeöl
ausgetreten sei und zu einer Verseuchung des umliegenden Bodens geführt habe, ist auf
Auflagen B.1.21 und B.2.7. zu verweisen, die einen ausreichenden
Schutz vor derartigen
Ereignissen darstellen.
Insofern ein Berufungswerber die Gefahr von Blitzschlägen im Berufungsverfahren
releviert, ist auf die ausreichende Auflage B 1.14 lit. b imreleviert, ist auf die ausreichende Auflage B 1.14 Litera b, im
angefochtenen Bescheid
hinzuweisen.
Auch dem Risiko der Zerstörung einer Windkraftanlage durch Sturm wurde durch die –
modifizierte – Auflage A 1.1. ausreichend Rechnung getragen.
Auch die Brandgefahr wurde durch Auflage B 2.14. angemessen berücksichtigt.
Insoferne Berufungswerber ausführen, dass die Stromausbeute der Windkraftanlagen nur
sehr gering sei, hiedurch die Gefahr bestünde, dass in Zukunft Stromkosten steigen
würden und generelle Gedanken zur mutmaßlichen Entwicklung des Strompreises und
deren Begründung geäußert wurden, ist auszuführen, dass all diese Argumente im Verfahren nicht zu berücksichtigen waren. Grundsätzlich ist es Sache des Projektwerbers
selbst, die wirtschaftlichen Risiken eines Projektes einzuschätzen und die sich hieraus
ergebenden wirtschaftlichen Folgen (Gewinn oder Verlust) zu lukrieren.
Sowohl die Erstbehörde als auch der Umweltsenat als Berufungsbehörde sind verpflichtet,
ausschließlich Argumente zu berücksichtigen, die sich im Gesetz wieder finden. Dies ist
bei den angeführten Überlegungen nicht der Fall und war es daher weder Aufgabe der Erstbehörde noch der Berufungsbehörde, darauf einzugehen.
Das Gleiche gilt für das Vorbringen, eine in der Gemeinde abgehaltene Volksabstimmung
sei zu berücksichtigen sowie für das Vorbringen, dass nur so viele Windkraftanlagen
genehmigt werden dürften, wie dem örtlichen Energiebedarf einer Gemeinde entsprechen
würde. All diese rechtspolitischen Vorstellungen können in einem Anlagenbewilligungsverfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, sondern ist
es ausschließlich Sache des Gesetzgebers – sollte er dies für
zweckmäßig erachten –
solche Ideen umzusetzen.
Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (vgl. Punkt 2.3.) war auch auf die Behauptung eines allfälligen Wertverlustes von Liegenschaften nicht einzugehen, dies giltAufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung vergleiche Punkt 2.3.) war auch auf die Behauptung eines allfälligen Wertverlustes von Liegenschaften nicht einzugehen, dies gilt
auch für die Behauptung des Berufungswerbers Ing. Andreas Kisling, durch die
erfolgenden Rodungen sei die landwirtschaftliche Nutzung seiner
angrenzenden
Grundstücke beeinträchtigt.
Auch auf das Vorbringen, Windkraftanlagen würden keine/wenige Arbeitsplätze sichern
bzw. würden sogar Arbeitsplätze gefährden, war mangels
gesetzlicher Grundlagen im Bewilligungsverfahren nicht einzugehen.
Entgegen der Auffassung der Berufungswerber Mag. Eva und Maria Neuberger in ihrer
Berufung vom 7.1.2005 kann aus der Tatsache, dass sie in der Zustellverfügung des
angefochtenen Bescheide zwar angeführt wurden, allerdings ihren Namen – offenkundig
versehentlich – keine Nummernbezeichnungen vorangesetzt wurden, keinesfalls
geschlossen werden, die Erstbehörde hätte ihnen die Parteistellung
in diesem Verfahren
aberkannt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides
Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes.
Anhänge zu den Auflagen:
Zur Auflage A.1.1.:
8.4 MaximaIe Windgeschwindigkeiten
Die am Standort Marchfeld Nord zu erwartenden maximalen Windgeschwindigkeiten
wurden aus [5] abgeleitet und mit den Meßergebnissen der benachbarten
Windmeßstation Glinzendorf verglichen. Für die Beurteilung schwingungsanfälliger
Bauwerke gemäß [6] sind die Windwerte aus [5] heranzuziehen.
Sowohl im Teilbereich West als auch im Teilbereich Ost des Windparks Marchfeld Nord ist
aufgrund des annähernd homogenen Windfeldes mit den gleichen maximalen
Windgeschwindigkeit zu rechnen. Die Grundwerte gemäß [5], das sind die maximalen 2-
Sekunden-Mittel der Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe über Grund, die im Mittel einmal
in 10 Jahren zu erwarten sind, sind in der untenstehenden Tabelle angeführt:
Grundwert V10 für Deutsch Wagram, 160 m Seehöhe-135 km/h
Grundwert V10 für Gänserndorf, 165 m Seehöhe-135 km/h
Grundwert V10 für Großenzersdorf, 152 m Seehöhe-135 km/h
Grundwert V10 für Wolkersdorf, 176 m Seehöhe-125 km/h
Repräsentativer Grundwert V10 für Marchfeld Nord-135 km/h (= 37,5 m/s)
Geländeform (Klasse) Exponent a2 0,08 l
Staudruckwert q in 100 m Höhe über Grund,1,27 kN/m2 10-jährliches, max. 2-Sek.-Mittel der Windg. in 100 m Höhe,45,1 m/s
Staudruckwert q in 98 m Höhe über Grund,1,27 kN/m2 10-jährliches, max. 2-Sek.-Mittel der Windg. in 98 m Höhe,45,1 m/s
Staudruckwert q in 105 m Höhe über Grund,1,28 kN/m2 10-jährliches, max. 2-Sek.-Mittel der Windg. in 105 m Höhe,45,3 m/s
Staudruckwert q in 114 m Höhe über Grund,1,30 kN/m2 10-jährliches, max. 2-Sek.-Mittel der Windg. in 114 m Höhe,45,6 m/s
Gemäß [7] erhöht sich die Böenwindgeschwindigkeit bei einer Änderung der Wiederkehrzeit von 10 auf 50 Jahre um 11 %. Die Änderung des Mittelungszeitraums von
2 auf 5 Sekunden bewirkt eine Verringerung der Böenwindgeschwindigkeit um 3 %. Daher
ergeben sich folgende maximale 5-Sekunden-Mittelwerte der Windgeschwindigkeit mit
einer Wiederkehrzeit von 50 Jahren:
50-jährliches, max. 5-Sek.-Mittel der Windg. in 100 m Höhe, 48,5 m/s
50-jährliches, max. 5-Sek.-Mittel der Windg. in 98 m Höhe, 48,5 m/s
50-jährliches, max. 5-Sek.-Mittel der Windg. in 105 m Höhe,48,7 m/s
50-jährliches, max. 5-Sek.-Mittel der Windg. in 114 m Höhe,49,0 m/s
In [13] und [14] wird diese Böenwindgeschwindigkeit als
Nennböenwindgeschwindigkeit
bezeichnet.
Gemäß [11] und [12] ergeben sich daraus folgende Extremwindgeschwindigkeiten
(maximales 10-Minuten-Mittel der Windgeschwindigkeit mit einer Wiederkehrzeit von 50
Jahren) in den einzelnen Nabenhöhen:
50-jährliches, max. 10-Min.-Mittel der Windg. in 100 m Höhe,34,6 m/s
50-jährliches, max. 10-Min.-Mittel der Windg. in 98 m Höhe, 34,6 m/s
50-jährliches, max. 10-Min.-Mittel der Windg. in 105 m Höhe, 34,8 m/s
50-jährliches, max. 10-Min.-Mittel der Windg. in 114 m Höhe, 35,0 m/s
In [8] und [10] wird diese Kenngröße der Windgeschwindigkeit als Referenzwindgeschwindigkeit bezeichnet. In [13] und [14] wird diese Windgeschwindigkeit
als Grundwindgeschwindigkeit bezeichnet.
Zur Validierung der aus den Normen und Richtlinien abgeleiteten
Werte wurden die Extremwindgeschwindigkeiten am Meßstandort Glinzendorf aus den
tatsächlichen
Meßdaten ermittelt:
1-jährliches, max. 2-Sek.-Mittel der Windg. in 10 m Höhe 25,3 m/s
1-jährliches, max. 2-Sek.-Mittel der Windg. in 30 m Höhe 29,6 m/s
50-jährliches, max. 2-Sek.-Mittel der Windg. in 10 m Höhe 31,6 m/s
50-jährliches, max. 2-Sek.-Mittel der Windg. in 30 m Höhe 37,0 m/s
Höhenexponent max. 2-Sek.-Mittel der Windgeschwindigkeit0,1429
50-jährliches, max. 2-Sek.-Mittel der Windg. in 100 m Höhe 43,9 m/s
50-jährliches, max. 5-Sek.-Mittel der Windg. in 100 m Höhe 42,6 m/s
1-jährliches, max. 10-Min.-Mittel der Windg. in 10 m Höhe 16,9 m/s
1-jährliches, max. 10-Min.-Mittel der Windg. in 30 m Höhe 20,4 m/s 50-jährliches, max. 10-Min.-Mittel der Windg. in 10 m Höhe 21,1 m/s
50-jährliches, max. 10-Min.-Mittel der Windg. in 30 m Höhe 25,5 m/s
Höhenexponent max. 10-Min.-Mittel der Windgeschwindigkeit0,1713
50-Jährliches, max. 10-Min.-Mittel der Windg. in 100 m Höhe31,3 m/s
Quotient 2-Sekunden-Maximum/10-Minuten-Maximum1,402
Die aus den Normen abgeleiteten Extremwindgeschwindigkeiten liegen somit um etwa 10
Prozent über den aus den tatsächlichen Meßwerten abgeleiteten Geschwindigkeiten.
Zur geänderten Auflage A.3.1.:
Bitte für genauere Infos Originalbescheid einsehen, bzw. anfordern!
Danke!
Schlagworte
Auflagen, Bestimmtheit; Befangenheit, Behörde; Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenates; Flächenwidmungsplan, Rechtswirkungen im Genehmigungsverfahren; Genehmigungsvoraussetzungen, Eigentumsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen Funkverkehr, Sicherheit; Genehmigungsvoraussetzungen, Landschaftsbild; Mündliche Verhandlung, Anberaumung, Rechtzeitigkeit; Parteiengehör; Parteistellung, Nachbar; Parteistellung, Nachbar, juristische Person; Raumordnungsprogramme, Rechtswirkungen im Genehmigungsverfahren; Rodung, öffentliches Interesse; Sicherheitsleistung; Umweltsenat, Antrag auf Verordnungsprüfung; Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen, öffentliche AuflageZuletzt aktualisiert am
13.01.2014