Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs2Text
Betrifft: ÖAMTC-FTZ in Mail/Mölbling; Berufung der Test &
Training
Fahrtechnikzentren und Sicherheitstraining GmbH;
Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs.7 UVP-G 2000Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Gerhard Beck als Vorsitzenden
sowie
Mag. Roman Haunold als Berichter und Dr. Philipp Bauer als drittes
stimmführendes Mitglied über die Berufungen der Test & Training Fahrtechnikzentren und Sicherheitstraining GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Alexandra Sedelmayer, 1030 Wien, vom 18. Oktober 2005 und 17. November 2005 gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 12. August 2005, Zl. 8-UVP-1129/42-2005, zu Recht erkannt:stimmführendes Mitglied über die Berufungen der Test & Training Fahrtechnikzentren und Sicherheitstraining GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Alexandra Sedelmayer, 1030 Wien, vom 18. Oktober 2005 und 17. November 2005 gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 12. August 2005, Zl. 8-UVP-1129/42-2005, zu Recht erkannt:
Spruch:
1. Aufgrund der Berufung der Test & Training Fahrtechnikzentren und Sicherheitstraining GmbH vom 18. Oktober 2005 wird Spruchpunkt II. des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 12. August 2005, Zl. 8-UVP-1129/42-2005, ersatzlos behoben.1. Aufgrund der Berufung der Test & Training Fahrtechnikzentren und Sicherheitstraining GmbH vom 18. Oktober 2005 wird Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 12. August 2005, Zl. 8-UVP-1129/42-2005, ersatzlos behoben.
2. Die weitere Berufung der Test & Training Fahrtechnikzentren und
Sicherheitstraining GmbH vom 17. November 2005 wird als
unzulässig
zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3 Abs. 1, 2 und 7 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005, Z 24 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000;Paragraphen 3, Absatz eins, 2 und 7 UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,, Ziffer 24, Litera a, des Anhanges 1 UVP-G 2000;
§ 40 Abs.1 UVP-G 2000 i.V.m. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletztParagraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004;geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,;
§§ 5, 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000, zuletzt geändert durchParagraphen 5, 12, USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 14/2005;Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,;
Begründung:
1. Verfahrensverlauf:
1.1. Antrag der Gemeinde Mölbling betreffend das Motorsportzentrum
Kärntenring
Mit Eingabe vom 13. September 2004 an das Amt der Kärntner Landesregierung verwies die Gemeinde Mölbling auf ein von ihr im Juni 2004 gestelltes Ansuchen um Umwidmung der Grundstück 1613, 1614, 1615 und 1637/1 KG Dielach, von Grünland – für die Landund
Forstwirtschaft bestimmte Fläche; Ödland in Grünland – Sportanlage, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätte – Motorsport. Das Areal befinde sich im südlichen Gemeindegebiet nördlich der Friesacher Bundesstraße B 317 und östlich des ÖAMTC-Fahrtechnikzentrums (im Folgenden: FTZ) und weise ein Flächenausmaß von 10,11 ha auf. Das Gelände solle an eine Betreibergesellschaft verpachtet und in Hinkunft als Motocross- und Off-Road-Strecke genutzt werden. Die im Projekt ausgewiesene Strecke weise eine Länge von 1.750 m auf. Die Gemeinde Mölbling ersuchte um Mitteilung, ob für das gegenständliche Projekt die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens
(UVP)
notwendig sei.
Dem Antrag waren Beilagen aus den Vorprüfungsverfahren einschließlich einer Projektbeschreibung Motorsportzentrum Kärntenring in Mail Gemeinde Mölbling, sowie ein lärmtechnisches Gutachten für das Motorsportzentrum Kärntenring des Staatl. beeid.
u. bef. Zivilingenieur für Maschinenbau Dipl.-Ing. Dr. techn. Erich Moschik vom 17. Jänner 2004 angeschlossen. Der genannten Projektbeschreibung ist unter anderem zu entnehmen, dass mit dem neuen Kärntenring in Mail eine der modernsten Motocross-Strecken Europas geschaffen worden sei. Dieses einmalige Projekt habe nur durch die gemeinsame Initiative des Landes Kärnten und der Organisatoren Kärnten Ring Tourismus Event GmbH und MSC Launsdorf
verwirklicht werden können. In genialer Weise sei es gelungen, den
Bau des neuen FTZ des ÖAMTC so in das Gesamtkonzept zu integrieren, dass auch hier eine Mehrfachnutzung möglich werden könne. Der neue Kärntenring solle laut Projektbeschreibung für die
Motorsportaktivitäten Motocross und Motocross-Lehrgänge genützt werden können. Die Veranstaltungen, die am Wochenende stattfinden
sollten, müssten jeweils bei der Gemeinde bzw. Bezirkshauptmannschaft angemeldet werden. Laut Projektbeschreibung
seien zwei bis drei Großveranstaltungen und einige Kleinveranstaltungen geplant, unter anderem WM, EM, Österreichische Meisterschaften und Alpe-Adria-Cup bzw. Kärnten Cup. Der Projektbeschreibung ist weiters zu entnehmen, dass für die Großveranstaltungen MX-WM das Fahrerlager im ÖAMTC-Zentrum sei, dass bei diversen Rennen die Bewässerung durch die Feuerwehr
bzw. Traktor mit Wasserfässern, aus der nahe gelegenen Gurk oder vom Auffangbecken des ÖAMTC durchgeführt werde, und dass der Kärntenring für die Bewässerung, Abwässer und Fäkalien am Parkplatz und eventuelle Gebäude am Kanal und Wasser beim ÖAMTC-FTZ angeschlossen sei.
Der Hinweis auf die Integrierung des ÖAMTC-FTZ in das Gesamtkonzept ist einer späteren, im Akt aufliegenden Projektbeschreibung vom 6. Oktober 2004 nicht mehr zu entnehmen.
1.2. Erstinstanzliches Verfahren
Entsprechend den der Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz nach Rücksprache mit dem Leiter des ÖAMTC-FTZ am 27. September 2004 übermittelten Erhebungsergebnissen des Gendarmeriepostens Launsdorf werde der Go-Kart-Betrieb, soweit es
die Witterungsbedingungen zuließen, täglich über das ganze Jahr durchgeführt. Dabei handle es sich um reine, speziell lärmarme ÖAMTC-Go-Karts, welche im Frühjahr 2004 vom techn. Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung abgenommen
worden seien. Eine Verwendung von betriebsfremden Go-Karts sei nicht gestattet. Ein Super-Moto-Betrieb erfolge mit zum öffentlichen Verkehr angemeldeten Motorrädern in der Zeit von April bis Oktober – je nach Witterungsverhältnissen – einmal in der Woche, montags, zwischen 17 und 19 Uhr. Die Lärmgrenze von 97
dB werde eingehalten und auch durch ein eigenes Lärmpegelmessgerät
überprüft. Zugelassen zu diesen Fahrten seien nur Führerscheinbesitzer der gültigen Klasse bzw. Gruppe A. In beiden
Fällen würden die Rundstreckenfahrten auf dem dafür vorgesehenen ÖAMTC-Gelände nur nach erfolgter Einweisung, unter Aufsicht der ÖAMTC-Instruktoren und nur in schulischer Anwendung durchgeführt.
Vom ÖAMTC-Leiter sei ergänzend angemerkt worden, dass es sich hiebei um keine motorsportlichen Veranstaltungen im herkömmlichen
Sinn handle.
Die Gemeinde Mölbling führte in einer ergänzenden Stellungnahme vom 6. Oktober 2004 unter anderem aus, dass das ÖAMTC-FTZ-Gelände
im östlichen Bereich geringfügig erweitert werden solle. Die Umwidmungsfläche weise ein Ausmaß von 2.377 m2 auf. Das gegenständliche Verfahren sei noch im Gange. Auf dem ÖAMTC-FTZ-Gelände fänden keine Motorsportveranstaltungen (z.B. Go-Kart-Betrieb) statt. Im Jahre 2002 sei eine Motorsportveranstaltung (Super-Moto) zur Durchführung gelangt, die von der Veranstaltungsbehörde genehmigt worden sei. Die Go-Karts würden ausschließlich für Schulungszwecke genutzt.
Mit Erledigung vom 11. November 2004 ersuchte die UVP-Behörde mehrere Fachabteilungen um Beurteilung einerseits, ob durch das Vorhaben Motorsportzentrum Kärntenring mit Motocross-Betrieb im Zusammenwirken mit den Auswirkungen des Go-Kart- und Super-Moto-Betriebes auf dem ÖAMTC-Gelände, und andererseits, ob durch das Vorhaben ÖAMTC-FTZ-Gelände mit Go-Kart- und Super-Moto-Betrieb im
Zusammenwirken mit den Auswirkungen des Motocrossbetriebes auf dem
Kärntenring mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. (Die nachfolgend ohne nähere Bezeichnung genannten Abteilungen sind solche des Amtes der Kärntner Landesregierung.)
Der forsttechnische Amtssachverständige (Abteilung 10F – Landesforstdirektion) hielt in seiner Stellungnahme vom 23. November 2004 fest, dass eine UVP-Pflicht bedingt durch die Rodungsfläche nicht gegeben sei. Aus den derzeitigen Planungsunterlagen könne jedenfalls auf Grund einer möglichen Gefährdung des Schutzgutes Wald eine UVP-Pflicht nicht erkannt werden. Eine Aussage, dass die durch das geplante Motorsportzentrum Kärntenring erfolgenden belastenden Auswirkungen
insbesondere durch Staub- und Abgasemissionen auf die angrenzenden
Waldbestände als erheblich einzustufen seien, sei auf Grund der vorgelegenen Unterlagen nicht möglich und aus forstfachlicher Sicht kaum zu erwarten.
Der landwirtschaftliche Amtssachverständige (Abteilung 10L – Landwirtschaft) führte in seiner Stellungnahme vom 25. November 2004 aus, dass nach dem derzeitigen Stand des Wissens von keinen wesentlichen Beeinträchtigungen der umliegenden landwirtschaftlich
genutzten Flächen ausgegangen werden könne.
Der Amtssachverständige für den Fachbereich Wildökologie (Abteilung 11 – Agrarrecht) hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2004 im Hinblick auf das gegenständliche Projekt, welches
insbesondere als umfassendes Motorsportgelände zur Gänze eingezäunt werden solle (Zaunhöhe 2 m + allenfalls 2 Reihen Stacheldraht), mit einem Wasserbecken (Füllmenge 30.000 l) ausgestattet und einerseits als ÖAMTC-FTZ-Gelände sowie darüber hinaus auch als Motorsportzentrum Kärntenring (Go-Kart- und Super-Moto-Betrieb) in der Zeit zwischen April und Oktober einmal wöchentlich genutzt werden solle, im Hinblick auf das Schutzgut Wildtier die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für
notwendig.
Der Amtssachverständige der Abteilung 20 – Landesplanung-Raumverträglichkeitsprüfung führte in seiner Stellungnahme vom 6.
Dezember 2004 unter anderem aus, dass das Motorsportzentrum Kärntenring ursprünglich gemeinsam mit dem ÖAMTC-FTZ-Gelände geplant und gebaut hätte werden sollen, um in jeder Hinsicht Synergieeffekte aus motorsportlicher Sicht ausnutzen zu können.
In
der Vergangenheit seien die Betreiber des Motorsportzentrums Kärntenring immer davon ausgegangen, dass auch Super-Moto-Veranstaltungen angeboten werden sollten. Für diese Sportart würden in unmittelbarer Nahebeziehung Rennstrecken auf Asphalt sowie klassisches Motocross-Gelände benötigt. Wie in der Vergangenheit durch die Abhaltung von Großveranstaltungen bereits
nachgewiesen worden sei, würden sowohl das ÖAMTC- als auch das Motocross-Gelände die erforderlichen räumlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen bieten, um entsprechende kombinierte Veranstaltungen durchführen zu können. Der Go-Kart-Betrieb am ÖAMTC-FTZ stehe in keinem Bezug zum Motorsportzentrum Kärntenring, und zwar weder im Hinblick auf die Nutzbarkeit des anderen Geländes noch im Rahmen betrieblicher und organisatorischer Abläufe. Durch die Nutzungsmöglichkeit und auch
bereits erfolgte Nutzung beider Gelände für Motorradschulungen – das ÖAMTC-Gelände könne problemlos angemietet werden – seien vor allem hinsichtlich Lärmemissionen Kumulationswirkungen möglich und
zu erwarten. Eine räumliche Sensibilität hinsichtlich von Lärmbelastungen sei neben der Frage der Anrainer vor allem im Zusammenhang mit dem Landschaftsraum Längsee gegeben, zumal sich die Gemeinde St. Georgen am Längsee seit geraumer Zeit bemühe, umweltverträgliche und die Umweltressourcen nutzende Fremdenverkehrs- und Freizeitaktivitäten zu forcieren. So gebe es
Bestrebungen, in Unterlatschach einen Golfplatz zu realisieren. Dies sei auch im örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde St. Georgen am Längsee festgelegt. Eine hochwertige Tourismusnutzung stehe aber in Konflikt zu Raumnutzungsformen, die mit starken Lärmemissionen verbunden seien. Diesbezüglich sollten auf Verfahrensebene die Möglichkeiten von Emissionsminderungen ausgeschöpft werden. Vom Präsidenten des ÖAMTC sei in einem Telefonat vom 1. Dezember 2004 die Absicht angekündigt worden, alle motorsportlichen Aktivitäten (Go-Kart- und Motorradschulungen) vom ÖAMTC-Gelände weg in das Motocross-Gelände
zu verlegen, wofür dort Asphaltflächen vorgesehen werden müssten.
Auf diese Weise würden am ÖAMTC-Gelände nur mehr die widmungskonformen Schulungen stattfinden, und nach Durchführung einer UVP am lärmtechnisch besser abschirmbaren Bereich des Kärntenringes die lärmintensiveren Trainings- und Sportaktivitäten.
Der für die Fachbereiche Lärm, Luftschadstoffe und Gewässerökologie zuständige Amtssachverständige (Abteilung 15 – Umweltschutz und Technik) führte in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2004 zusammengefasst aus, dass das Vorhaben Kärntenring,
zufolge der Betriebscharakteristik laut Projektbeschreibung, für sich alleine bereits geeignet sei, erhebliche Auswirkungen in der
Nachbarschaft durch den Betrieb von Motocross-Motorrädern jedenfalls hinsichtlich Lärm zu verursachen. Diese Situation werde
durch den auf dem FTZ des ÖAMTC geplanten bzw. bereits de facto gegebenen Go-Kart- und Super-Moto-Betrieb im Sinne einer kumulierenden Wirkung in den Bereichen Lärmerregung und Luftschadstoffe überlagert. Motocross- und Go-Kart- respektive Super-Moto-Betrieb seien auf Grund der in beiden Fällen zum Einsatz kommenden Kraftfahrzeuge mit Antrieben in Form von Verbrennungskraftmaschinen geeignet, gleichartige Emissionen hervorzurufen (Lärm, Abgase in gasförmiger und partikulärer Form,
diffuse Staubfreisetzungen von der Fahrstrecke), sodass ein inniger sachlicher und thematischer Zusammenhang der beiden Vorhaben bestehe. Die Tatsache, dass das geplante Motocross-Sportareal Kärntenring der KärntenRingTourismusEvent GmbH unmittelbar und direkt an das bestehende Areal des FTZ des ÖAMTC bzw. der – laut anhängigem Antrag bei der Gemeinde Mölbling zur Umwidmung – Test & Training Fahrtechnikzentrum GmbH angrenze, schaffe überdies einen engen räumlichen Zusammenhang der beiden Vorhaben. Der der Abteilung 15 zur Bearbeitung vorliegende Antrag
der Gemeinde Mölbling in Bezug auf die zusätzliche Umwidmung von Grundflächen in die Kategorie Grünland – Sportanlage, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätte – Motorsport verstärke diesen thematischen und räumlichen Zusammenhang. Die Absicht, den Umschlag von Treibstoffen (Auftanken der Motocross-Maschinen) den
Teilnehmern selbst zu überlassen, sei geeignet, eine Umweltbelastung durch die Möglichkeit der Kontamination von Boden
im Falle des Verschüttens (Überfüllen, Fehlleistungen bei der Handhabung) herbeizuführen.
Die umweltmedizinische Amtssachverständige (Abteilung 12 – Sanitätswesen, UA – Umweltmedizin und Gesundheitswesen) stellte in
ihrer Äußerung vom 17. Jänner 2005, basierend auf der Stellungnahme der Abteilung 15 – Umweltschutz und Technik und dem
Lärmgutachten des Zivilingenieur Dr. Moschik fest, dass beim Vorhaben Motocross-Trainingsstrecke Kärntenring die Forderung, dass Schallimmissionen die kategoriebezogenen Planungsrichtwerte der ÖNORM S 5021 einhalten müssten, erfüllt sei. Auf Grund von teilweise niedrigen äquivalenten Dauerschallpegel – Ortsüblichkeiten – in den Bereichen IP 5 – Tschagosta, IP 8 – AW Plieschnig sowie IP 9 und IP 10 – Siedlungsbereich Drasendorf werde es zu Erhöhungen des äquivalenten Dauerschallpegels LA, eq zwischen 5,5 und 20,1 dB A kommen, die deutlich wahrnehmbar sein würden und über den Richtwerten der zulässigen Erhöhung von 10 dB
A –Grenze der zumutbaren Störung – laut LAL Richtlinien Nr. 3 lägen und eine erhebliche Erhöhung der derzeit gegebenen Ortsüblichkeit bedeuteten. Wird der Grundgeräuschpegel um mehr (als) 10 dB überschritten, sei eine relevante, unzumutbare Belästigung der Anrainer zu erwarten. Weiters werde auf Grund der
niedrigen Basis-Pegel-Situation und der gegebenen Frequenzen der Motocross-Maschinen bei den betrachteten Immissionspunkten IP 1 bis IP 10 eine deutlich wahrnehmbare Spitzen-Pegel-Situation gegeben sein. Eine Überschreitung der Grenze der zumutbaren Störung im vorangeführten Ausmaß, noch dazu, wenn diese täglich und im besonderen Maße an den zu schützenden Wochenenden auftrete,
könne bei längerem Andauern durchaus zur Gesundheitsgefährdung führen. Die Amtssachverständige verwies weiters auf den bestehenden innigen, sachlichen und thematischen Zusammenhang der
Vorhaben Kärntenring und ÖAMTC-FTZ. Nach dem auf Grund des Gutachtens von Dipl.-Ing. Moschik bereits das Vorhaben Motorsportzentrum Kärntenring mit Motocross-Betrieb alleine befähigt sei, eine unzumutbare Belästigung der nächsten Anrainerschaft hervorzurufen, sei durch den zusätzlichen Betrieb des ÖAMTC-Fahrzentrumsgeländes mit Go-Kart und Supermoto-Betrieb mit einer Verstärkung der belästigenden bzw. belastenden Auswirkungen auf die nächstgelegene Anrainerschaft zu rechnen. Die Amtssachverständige aus dem Fachbereich Naturschutz führt in ihrer Stellungnahme vom 18. Jänner 2005 aus, weder zum Vorhaben Motorsportzentrum Kärntenring noch zum Vorhaben ÖAMTC-FTZ-Gelände
lägen Unterlagen bei, die aus der Sicht des Naturschutzes eine Beurteilung dahingehend ermöglichten, ob es zu erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt komme. Mit Erledigung vom 1. März 2005 übermittelte die UVP-Behörde den Parteien des Verfahrens Kopien sämtlicher Ermittlungsergebnisse zur Stellungnahme.
Die Gemeinde Mölbling verwies in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2005 darauf, dass in den Stellungnahmen der Fachabteilungen das geplante Motorsportzentrum in engem Zusammenhang mit dem ÖAMTC-FTZ
dargestellt werde, diese Art bzw. Form des Betriebes von Seiten der Gemeinde und dem künftigen Betreiber jedoch weder geplant noch
beabsichtigt sei. Auch würden die zu erwartenden Auswirkungen auf
Mensch und Umwelt auf Basis von Spitzenszenarien bewertet, die jedoch in der Realität beim Betrieb dieser Anlage, auch im Zusammenhang mit dem ÖAMTC-FTZ, keinesfalls eintreffen würden. Herr Dr. Wilfried R. Franz führte als Mitglied des Kärntner Naturschutzbeirates und Vertreter des Umweltanwaltes in seiner Stellungnahme vom 25. März 2005 nach telefonischer Rücksprache mit
Herrn Filipp Goldin, einem weiteren Mitglied des Naturschutzbeirates aus, dass sie die Durchführung einer UVP für beide Projekte als dringend notwendig hielten. Seiner Auffassung nach sei die Errichtung des Motocross-Geländes (Kärntenring) als gravierender Eingriff zu bewerten. Darüber hinaus scheine die Kumulierung mit dem unmittelbar benachbarten FTZ auf alle Fälle gegeben zu sein. Die Einleitung eines UVP-Verfahrens werde daher für notwendig erachtet und dringend empfohlen.
Herr Filipp Goldin als Mitglied des Naturschutzbeirates beantragte
mit Eingabe vom 29. März 2005 gemäß § 3 Abs.7 des UVP-G 2000 für das Projekt Motocross-Gelände Kärntenring die Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens.mit Eingabe vom 29. März 2005 gemäß Paragraph 3, Absatz 7, des UVP-G 2000 für das Projekt Motocross-Gelände Kärntenring die Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens.
Die Stellungnahmen des Filipp Goldin vom 29. März 2005 sowie des Dr. Wilfried Franz vom 20. und 25. März 2005 wurden in der Sitzung
am 30. März 2005 von den Mitgliedern des Naturschutzbeirates einstimmig als Stellungnahme des Umweltanwaltes beschlossen. Die (ÖAMTC) Test & Training Fahrtechnikzentren und Sicherheitstraining Gesellschaft m.b.H. führte in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2005 nach Durchsicht der übermittelten
Unterlagen aus, in den Unterlagen sei festgestellt worden, dass durch den Betrieb des FTZ Kärnten keine umweltrelevanten Grenzwerte überschritten werden würden und daher aus Umwelt- und Anrainersicht keine Beeinträchtigung erfolge. Allfällige Beeinträchtigungen durch den Betrieb einer Off-Road-Motorsportanlage entziehe sich ihrer Beurteilung.
Einem im erstinstanzlichen Akt aufliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 3. Mai 2005 ist weiters zu entnehmen, dass der Österreichischen Kartsport-Vereinigung die
naturschutzrechtliche Bewilligung zur befristeten Festlegung des ÖAMTC-FTZ in Mail für Motorsportzwecke zur Durchführung des Kart-Rennens am 28. und 29. Mai 2005 erteilt wurde.
1.3. Erstinstanzlicher Bescheid
Mit Bescheid vom 12. August 2005, Zl. 8-UVP-1129/42-2005, erließ die Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz auf Antrag der Gemeinde Mölbling vom 13. September 2004 einen Bescheid
mit folgendem Spruchinhalt:
I.römisch eins.
Die Kärntner Landesregierung stellt fest, dass für das Vorhaben ‚Errichtung und Betrieb des Motorsportzentrums Kärntenring in Mail/Mölbling’ nach Maßgabe des dem Antrag vom 13.09.2004 angeschlossenen mit behördlichem Vermerk versehenen Beilagenheftes
‚Vorprüfung – Umwidmungsantrag 2/2004-Motocrossareal Mail’ inklusive Auszüge aus dem lärmtechnischen Gutachten eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
Durch das Vorhaben sind die Tatbestände der Z 17 lit a und c sowieDurch das Vorhaben sind die Tatbestände der Ziffer 17, Litera a und c sowie
der Z 24 lit a des Anhanges 1 des UVP-G 2000 iVm § 3 Abs 1, 2 und 4a UVP-G 2000 verwirklicht.der Ziffer 24, Litera a, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 4 a UVP-G 2000 verwirklicht.
II.römisch zwei.
Die Kärntner Landesregierung stellt fest, dass für das Vorhaben ‚Errichtung und Betrieb des ÖAMTC-Fahrtechnikzentrums in Mail/Mölbling’ als ständige Renn- bzw. Teststrecke für Kraftfahrzeuge nach Maßgabe der mit behördlichem Vermerk versehenen Lagepläne eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
Durch das Vorhaben ist der Tatbestand der Z 24 lit a des AnhangesDurch das Vorhaben ist der Tatbestand der Ziffer 24, Litera a, des Anhanges
1 UVP-G 2000 iVm § 3 Abs 2 UVP-G 2000 verwirklicht.1 UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 verwirklicht.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3 Abs 1, 2, 4a und 7 sowie 39 Abs 1 iVm Z 17 lit a und c sowieParagraphen 3, Absatz eins, 2, 4 a und 7 sowie 39 Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer 17, Litera a und c sowie
Z 24 lit a des Anhanges 1 Umweltverträglich-keitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 BGBl Nr. 89/2000 idgF BGBl I Nr. 14/2005; In ihren begründenden Ausführungen hielt die UVP-Behörde zunächstZiffer 24, Litera a, des Anhanges 1 Umweltverträglich-keitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 2000, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,; In ihren begründenden Ausführungen hielt die UVP-Behörde zunächst
fest, dass im Zusammenhang mit der beabsichtigten Errichtung einer
permanenten Motocross-Renn- und Trainingsstrecke in Mail/Mölbling
nach einer Reihe von behördenseitigen Vorleistungen von der Abteilung 20 – Landesplanung im Juli 2002 mit der Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung begonnen worden sei. Die Angelegenheit allfälliger Motorsportveranstaltungen auf dem ÖAMTC-Gelände sei im Rahmen einer Vorprüfung für das Widmungsverfahren ebenfalls bereits im Vorfeld des UVP-Feststellungsverfahrens behandelt worden. Es habe daher bereits im Jahre 2002 festgestellt
werden können, dass die Gesamtlänge der Motocross-Trainings- und Rennstrecke Kärntenring 1.920 m und jene des ÖAMTC-FTZ 1.800 m betrage/betragen habe. Weiters ergebe sich aus dem Vorakt, dass auf dem Kärntenring mehrmals Motocross-Weltmeisterschaftsläufe stattgefunden hätten, bzw. seien auf dem provisorischen Motocross-Areal gemäß der Stellungnahme der Abteilung 20 – Landes- und Gemeindeplanung vom 23. Juli 2003 in den letzten Jahren zahlreiche
Großveranstaltungen (z.B. Motocross-WM, Motocross-Staatsmeisterschaftsläufe) auf Basis von Einzelgenehmigungen zur Durchführung gelangt. Am 12. und 13. Oktober 2003 hätten auf dem Gelände des ÖAMTC-FTZ Kärnten zur Weltmeisterschaft zählende Rennläufe in der neuen Sportart Super-Moto stattgefunden. Fotografien, die während der Motocross-WM vom ÖAMTC-Gelände aufgenommen worden seien, sei zu entnehmen, dass dieses als Fahrerlager (Abstellfläche für Pkw, Wohnmobile und Transporter) benutzt worden sei, woraus auf eine betriebsorganisatorische Einheit von ÖAMTC-Gelände und Kärntenring geschlossen werden könne. Nach Angaben des Geschäftsführers des ÖAMTC vom 10. Dezember 2002 finde auf dem ÖAMTC-Gelände auch Go-Kart-Betrieb statt. Schließlich habe der ehemalige Leiter des ÖAMTC-FTZ Kärnten
mit Eingabe vom 9. September 2003 mitgeteilt, dass der Kartbetrieb
ab Ende Oktober 2003 eingestellt werde. Aus dem Vorakt ergebe sich
weiters, dass für den Motorsportbetrieb teilweise die erforderlichen Genehmigungen fehlten und entsprechende Flächenwidmungen nicht vorhanden seien.
Widmungserweiterungsabsichten habe es auch hinsichtlich des ÖAMTC-Geländes (Antragstellerin: Test & Training Fahrtechnikzentrum und
Sicherheitstraining GmbH) betreffend eine Kart-Strecke für eine Teilfläche der bereits als Bauland-Sondergebiet-Fahrtechnikzentrum
ausgewiesenen Parzelle 1919/1 KG Dielach mit einer Fläche von ca. 22.000 m2 gegeben. Die Abteilung 20 – Gemeindeplanung habe in ihrer raumplanerischen Empfehlung zum Widmungsantrag ausgeführt, dass im Rahmen der Widmungsfestlegung des FTZ ausnahmslos von fahrtechnischen Maßnahmen ausgegangen worden sei und Sportveranstaltungen bzw. Freizeitveranstaltungen, wie z.B. Go-Kart-Fahren, nicht den seinerzeit festgelegten Zielsetzungen entsprächen und auch im Widerspruch zum örtlichen Entwicklungskonzept stünden.
Des Weiteren sei ein Ansuchen der Test & Training Fahrtechnikzentren und Sicherheitstraining GmbH aus dem Jahre 2003
vorgelegen, den bestehenden Fahrtechnik-Motorradkurs durch den Praxisteil Trial zu erweitern. Dafür sei auf den Grundstücken 1391/1 (Teil), 885/8 (Teil), 1921, 2017, eine Fläche von ca.
4.450
m2 vorgesehen gewesen. Die Umwidmung hätte von Grünland – Land- und Forstwirtschaft in Grünland – Sport-Motorrad-Trialkurs erfolgen sollen. Auch hinsichtlich dieses Widmungsanliegens sei entgegen der Stellungnahme des Gemeinde/Stadt/Ortsplaners seitens
der Abteilung 20 – Gemeindeplanung eine negative raumplanerische Empfehlung dahingehend ergangen, dass bereits im Zuge des Widmungsverfahrens des FTZ aus Gründen des Landschaftsbildes und gemeindegrenzübergreifender möglicher Konflikte die Erhaltung der
gegenständlichen Waldfläche als Zielsetzung formuliert worden sei.
Die Festlegung als Grünland – Motorrad-Sport-Trialkurs sei aus Gründen von grenzübergreifenden und möglichen Nutzungskonflikten sowie im Hinblick auf die ursprüngliche Zielsetzung und die im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegte Zielsetzung fachlich nicht vertretbar.
Nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensverlaufes führte die
UVP-Behörde in ihren Erwägungen unter anderem aus, dass die Kärntenring Tourismus Event GmbH im Grenzbereich der Gemeinden Mölbling und St. Georgen am Längsee eine Motocross-Trainingsstrecke mit einer Gesamtlänge von (nunmehr) 1.780 m errichtet habe. Nun solle der Kärntenring, für den bereits ein rechtskräftiger Abbruchbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit vorliege, als Motorsportzentrum zu einer der modernsten Motocross-Strecken Europas ausgebaut werden. Unmittelbar angrenzend befinde sich das ÖAMTC-FTZ Mail mit einer Trainingsstrecke von ca. 1.800 m. Laut Bericht des Gendarmeriepostens Launsdorf werde die Trainingsstrecke, soweit es
die Witterungsbedingungen zuließen, über das ganze Jahr täglich für Go-Kart-Betrieb benützt. Weiters finde auf dem ÖAMTC-Gelände,
je nach Witterungsverhältnissen, einmal in der Woche, Montag zwischen 17 Uhr und 19 Uhr, Super-Moto-Betrieb mit zum öffentlichen Verkehr angemeldeten Motorrädern statt. Die Lärmgrenze von 97 dB werde dabei, laut Angabe des ÖAMTC, eingehalten und auch durch ein eigenes Lärmpegelmessgerät überprüft.
Da für das bestehende Motocross-Gelände Kärntenring weder die erforderliche Widmung noch die erforderlichen Genehmigungen vorlägen, sei bei dem Vorhaben Kärntenring von einem Neuvorhaben auszugehen.
Unter Hinweis auf die Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung 15 – Umweltschutz und Technik sowie das umweltmedizinische Gutachten der Abteilung 12 – Sanitätswesen sei
das Vorhaben Kärntenring gemäß der durchgeführten Einzelfallprüfung für sich alleine bereits geeignet, erhebliche Auswirkungen in der Nachbarschaft durch den Betrieb von Motocross-Motorrädern jedenfalls hinsichtlich Lärm zu verursachen. Diese Situation werde durch den auf dem FTZ des ÖAMTC geplanten bzw. bereits de facto gegebenen Go-Kart- und Super-Moto-Betrieb im Sinne einer kumulierenden Wirkung in den Bereichen Lärmerregung und Luftschadstoffe überlagert. Es bestehe ein inniger, sachlicher, thematischer und räumlicher Zusammenhang der beiden Vorhaben. Das Vorhaben Motorsportzentrum Kärntenring mit Motocross-Betrieb sei alleine befähigt, eine unzumutbare Belästigung der Anrainerschaft hervorzurufen, und sei durch den zusätzlichen Betrieb des ÖAMTC-FTZ-Geländes mit Go-Kart- und Super-Moto-Betrieb mit einer Verstärkung der belästigenden bzw. belastenden Auswirkungen auf die nächstgelegene Anrainerschaft zu
rechnen. Im Übrigen widerspreche die Nutzung des Motocross-Geländes, bezogen auf die Grundstücke Nrn. 1613 und 1614, KG Dielach, den Rodungsbewilligungen der Bezirkshauptmannschaft St. Veit vom 2. April 2004 und 10. Februar 2004.
Da der Kärntenring laut Angabe der Antragstellerin eine Länge von
zumindest 1.780 m aufweise und die Länge der ÖAMTC-Fahrtrainingsstrecke laut den Ergebnissen der Vorverfahren 1.800 m
betrage, ergebe sich somit insgesamt eine im räumlichen Zusammenhang stehende ständige Renn- bzw. Teststrecke von 3.580
m.
Laut erwähnten Widmungsanträgen betrage die Länge der Go-Kart-Strecke zumindest jedoch etwa 592 m und der Trialkurs ca. 266 m. Rechne man diese ca. 858 m Go-Kart- und Trialstrecke den 1.780 m hinzu, so ergebe sich eine Strecke von 2.638 m, somit mehr als 2 km.
Mit der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 3. Mai 2005 für die Durchführung eines Kart-Rennens am 28. und 29. Mai 2005 sei erwiesen, dass das gesamte ÖAMTC-FTZ-Gelände als Renn- und Teststrecke im Sinne der Z 24 Anhang 1 des UVP-G 2000 verwendet werde.Mit der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 3. Mai 2005 für die Durchführung eines Kart-Rennens am 28. und 29. Mai 2005 sei erwiesen, dass das gesamte ÖAMTC-FTZ-Gelände als Renn- und Teststrecke im Sinne der Ziffer 24, Anhang 1 des UVP-G 2000 verwendet werde.
Bei der Rennstrecke für Großveranstaltungen (WM, EM, usw.) und jener für den ständigen Trainingsbetrieb sei von derselben
Anlage
mit derselben Infrastruktur auszugehen, weshalb die Vorhaben als Gesamtvorhaben gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 zu qualifizieren und einer gemeinsamen UVP zu unterziehen seien.mit derselben Infrastruktur auszugehen, weshalb die Vorhaben als Gesamtvorhaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 zu qualifizieren und einer gemeinsamen UVP zu unterziehen seien.
Durch das Vorhaben Motorsportzentrum Kärntenring in Mail/Mölbling
werde sowohl der Tatbestand der Z 17 lit. a und c sowie auch jenerwerde sowohl der Tatbestand der Ziffer 17, Litera a und c sowie auch jener
der Z 24 lit. a Anhang 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 verwirklichtder Ziffer 24, Litera a, Anhang 1 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 verwirklicht
und sei entsprechend dem Ergebnis der Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 und 4a UVP-G 2000 eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen.und sei entsprechend dem Ergebnis der Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 4 a UVP-G 2000 eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Auch hinsichtlich der UVP-Pflicht des ÖAMTC-FTZ-Geländes sei zu prüfen gewesen, inwieweit durch dieses Vorhaben die Tatbestände der Z 24 lit. a und c Anhang 1 UVP-G 2000 vorlägen. Zum Beweis dafür, dass das ÖAMTC-FTZ für Go-Kart-Betrieb verwendet werde, verwies die UVP-Behörde auf den Bericht des Gendarmeriepostens Launsdorf vom 27. September 2005 im Zusammenhang mit der Rücksprache mit dem Leiter des ÖAMTC-FTZ, auf das Gutachten der Abteilung 20 – Landesplanung vom 6. Dezember 2004, auf das Gutachten der Abteilung 15 – Umweltschutz und Technik vom 13. Dezember 2004 einschließlich der vom Amtssachverständigen getätigten persönlichen Beobachtungen, sowie auf den naturschutzrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 3. Mai 2005. Beim ÖAMTC-FTZ handle es sich somit sowohl um ein Trainingsgelände als auch zugleich um eine 1.800 m lange ständige Renn- bzw. Teststrecke für Kraftfahrzeuge, die nicht nur als Rennstrecke geeignet sei, sondern auch nachweislichAuch hinsichtlich der UVP-Pflicht des ÖAMTC-FTZ-Geländes sei zu prüfen gewesen, inwieweit durch dieses Vorhaben die Tatbestände der Ziffer 24, Litera a und c Anhang 1 UVP-G 2000 vorlägen. Zum Beweis dafür, dass das ÖAMTC-FTZ für Go-Kart-Betrieb verwendet werde, verwies die UVP-Behörde auf den Bericht des Gendarmeriepostens Launsdorf vom 27. September 2005 im Zusammenhang mit der Rücksprache mit dem Leiter des ÖAMTC-FTZ, auf das Gutachten der Abteilung 20 – Landesplanung vom 6. Dezember 2004, auf das Gutachten der Abteilung 15 – Umweltschutz und Technik vom 13. Dezember 2004 einschließlich der vom Amtssachverständigen getätigten persönlichen Beobachtungen, sowie auf den naturschutzrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 3. Mai 2005. Beim ÖAMTC-FTZ handle es sich somit sowohl um ein Trainingsgelände als auch zugleich um eine 1.800 m lange ständige Renn- bzw. Teststrecke für Kraftfahrzeuge, die nicht nur als Rennstrecke geeignet sei, sondern auch nachweislich
als solche laufend genützt werde und unmittelbar an ein Motocross-Gelände mit einer 1.780 m langen Rennstrecke angrenze. Aus dem Gutachten der Abteilung 20 – Landesplanung ergebe sich, dass das als Bauland-Sondergebiet-Fahrtechnikzentrum gewidmete ÖAMTC-Gelände gemeinsam mit dem Kärntenring geplant und gebaut werden sollte, um in jeder Hinsicht einen Synergieeffekt aus motorsportlicher Sicht ausnutzen zu können. Im Rahmen sämtlicher Projektsbeschreibungen sei auf die enge Verknüpfung von ÖAMTC-Gelände mit dem Motocross-Gelände hingewiesen worden. Beide Gelände würden die erforderlichen räumlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen bieten, entsprechende kombinierte Veranstaltungen (Super-Moto-Veranstaltungen) durchführen zu können. Nachdem der Kärntenring der UVP-Pflicht unterliege und das ÖAMTC-FTZ als Renn- und Teststrecke mit diesem
in räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehe, sei das ÖAMTC-Gelände darüber hinaus auch gemäß § 2 Abs.2 UVP-G 2000 in die UVPin räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehe, sei das ÖAMTC-Gelände darüber hinaus auch gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 in die UVP
einzubeziehen. Entsprechend den Einreichunterlagen der Gemeinde Mölbling seien beide Gelände gemeinsam geplant und etwa zur selben
Zeit realisiert worden. Weiters werde festgestellt, dass der Schwellenwert der Z 24 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 (2 km) durch dieZeit realisiert worden. Weiters werde festgestellt, dass der Schwellenwert der Ziffer 24, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 (2 km) durch die
Länge der ÖAMTC-Rennstrecke gemeinsam mit jener der Motocross-Strecke bei weitem überschritten werde (3.580 m).
Unter Verweis auf das Gutachten der Abteilung 15 – Umweltschutz und Technik und das umweltmedizinische Gutachten führte die erstinstanzliche Behörde weiter aus, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der beiden Vorhaben Motocross-Gelände
und ÖAMTC-Rennstrecke mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Die beiden Gelände würden räumlich eng aneinander grenzen und seien befähigt, gleichartige Immissionen hervorzurufen. Durch den zusätzlichen Betrieb des ÖAMTC-FTZ-Geländes mit Go-Kart- und Super-Moto-Betrieb sei mit einer Verstärkung der belästigenden bzw. belastenden Auswirkungen auf die nächstgrenzende Anrainerschaft zu rechnen. Es seien daher durch die Nutzungsmöglichkeit und auch bereits erfolgte Nutzung beider Gelände für Motorsportveranstaltungen – das ÖAMTC-Gelände könne problemlos angemietet werden – vor allem hinsichtlich Lärmemissionen Kumulationswirkungen möglich und zu erwarten. Die Behörde verwies weiters auf die im Zusammenhang mit dem Landschaftsraum Längsee gegebene räumliche Sensibilität hinsichtlich von Lärmbelastungen.
Der ÖAMTC-Go-Kart- und Trialbetrieb stehe im Übrigen im Widerspruch zum Örtlichen Entwicklungskonzept, weshalb die für den
Motorsport-Betrieb erforderliche Widmung seitens der Landesplanung
bisher versagt worden sei. Darüber hinaus sei unter Hinweis auf das wildökologische Gutachten davon auszugehen, dass mit dem Kärntenring im Zusammenhang mit dem Go-Kart- und Super-Moto-Betrieb auf dem ÖAMTC-Gelände auch Auswirkungen auf die Wildökologie verbunden seien. Höchstwahrscheinlich sei auch aus naturschutzfachlicher Sicht mit Auswirkungen zu rechnen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Sondertatbestandes der
Z 24 lit. c Anhang 1 UVP-G 2000 lägen auch für das Vorhaben ÖAMTC-Renn- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge nicht vor. Da die Einzelfallprüfung ergeben habe, dass die Umweltauswirkungen des Vorhabens ÖAMTC-FTZ als ständige Renn- bzw. Teststrecke für Kraftfahrzeuge mit den als erheblich bewerteten UmweltauswirkungenZiffer 24, Litera c, Anhang 1 UVP-G 2000 lägen auch für das Vorhaben ÖAMTC-Renn- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge nicht vor. Da die Einzelfallprüfung ergeben habe, dass die Umweltauswirkungen des Vorhabens ÖAMTC-FTZ als ständige Renn- bzw. Teststrecke für Kraftfahrzeuge mit den als erheblich bewerteten Umweltauswirkungen
resultierend aus dem Motocross-Gelände Kärntenring kumulierten bzw. diese verstärkten, sei der Tatbestand der Z 24 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 auch durchresultierend aus dem Motocross-Gelände Kärntenring kumulierten bzw. diese verstärkten, sei der Tatbestand der Ziffer 24, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 im Zusammenhang mit Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 auch durch
das Vorhaben ÖAMTC-FTZ Kärnten erfüllt und es sei daher auch das ÖAMTC-FTZ als ständige Renn- bzw. Teststrecke für Kraftfahrzeuge einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu
unterziehen.
Die Stellungnahme des ÖAMTC vom 11. April 2005 sei für die UVP-Behörde nicht nachvollziehbar, zumal es im gegenständlichen Fall nicht um den Betrieb des FTZ Kärnten, sondern um den Renn- und Testbetrieb für Kraftfahrzeuge auf dem ÖAMTC-Fahrsicherheitszentrum Kärnten gehe.
Der Bescheid der Kärntner Landesregierung wurde unter anderem dem
ÖAMTC-Fahrsicherheitszentrum Kärnten, Mölbling-Mail, in St. Veit/Glan zugestellt.
1.4. Berufungen
Gegen den genannten Bescheid erhob die Test & Training Fahrtechnikzentren und Sicherheitstraining GmbH mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2005 Berufung und beantragte die Aufhebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides sowie die Feststellung, dass eine Kumulierung der Umweltauswirkungen des ÖAMTC-Fahrsicherheitszentrums Mölbling/Mail im Zusammenhang mit dem Motorsportzentrum Kärntenring Mail/Mölbling nicht gegeben seiGegen den genannten Bescheid erhob die Test & Training Fahrtechnikzentren und Sicherheitstraining GmbH mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2005 Berufung und beantragte die Aufhebung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides sowie die Feststellung, dass eine Kumulierung der Umweltauswirkungen des ÖAMTC-Fahrsicherheitszentrums Mölbling/Mail im Zusammenhang mit dem Motorsportzentrum Kärntenring Mail/Mölbling nicht gegeben sei
und daher die UVP-Pflicht nicht auf das ÖAMTC-Fahrsicherheitszentrum in Mail/Mölbling in seinem Vorhaben Errichtung und Betrieb als ständige Renn- bzw. Teststrecke für Kraftfahrzeuge auszuweiten sei, zumal dort eine ständige Rennund
Teststrecke für Kraftfahrzeuge nicht bestehe.
Die Berufungswerberin verwies zunächst auf ihre Eigenschaft als Betreibergesellschaft des ÖAMTC-Fahrsicherheitszentrums Kärnten und machte eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens
und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften insofern geltend, als die an das ÖAMTC-Fahrsicherheitszentrum Kärnten erfolgte Zustellung des Bescheides rechtsunwirksam sei. Das ÖAMTC-Fahrsicherheitszentrum Kärnten Mölbling/Mail habe keine eigene Rechtsfähigkeit und habe die Behörde erster Instanz daher gegen eine Nichtperson einen Bescheid erlassen. Es wäre die Berufungswerberin, der kein ausreichendes Parteiengehör gewährt worden sei, dem Verfahren beizuziehen gewesen. Zwar sei der Berufungswerberin das Schreiben der ersten Instanz vom 1. März 2005 zugegangen, doch habe sie dieses Schreiben nicht auf sich als
Verfahrenspartei bezogen, da sie damals der Ansicht gewesen sei, nicht Partei des UVP-Feststellungsverfahrens zu sein, zumal sie keinen Antrag auf Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt habe. Die Berufungswerberin habe sich nicht als Projektwerber erachtet und sei sie auf diesen Umstand auch nicht hingewiesen worden. Zwar sei sie in Kenntnis gewesen, dass die Gemeinde Mölbling einen entsprechenden Antrag im Zusammenhang mit
dem geplanten Kärntenring eingebracht habe, doch habe sie diesen Antrag keinesfalls auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit ihrem bestehenden Fahrsicherheitszentrum bezogen.
Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Ausführungen im Zusammenhang mit der Projektbeschreibung des Kärntenrings und den
Super-Moto-Veranstaltungen usw. stammten nicht von der Berufungswerberin und seien ihr daher auch nicht zuzurechnen. Näher genannte Personen seien nicht berechtigt gewesen oder gegenwärtig berechtigt, für die Berufungswerberin rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Die, die Integrierung des FTZ des ÖAMTC in das Gesamtkonzept und die Verwendung als Fahrerlager bei Motocross-Veranstaltungen betreffende Behauptung der im Bescheid wiedergegebenen Projektbeschreibung der Kärntenring Tourismus Event GmbH – der möglichen Betreiberin des Kärntenrings – sei ohne Rücksprache mit der Berufungswerberin aufgestellt worden. Die Situierung des Kärntenrings am angrenzenden Gelände sei nicht ausschlaggebend für die Standortwahl des ÖAMTC-Fahrsicherheitszentrums gewesen, das rein auf die Bedürfnisse der Berufungswerberin abstellend geplant worden sei.
Die Berufungswerberin habe den Super-Moto-Betrieb auf dem Fahrsicherheits-zentrum, bei dem es sich nur um einen sehr eingeschränkten Trainingsbetrieb mit wenig Teilnehmern gehandelt habe, bereits vor mehr als eineinhalb Jahren vor Einbringung der Berufung eingestellt. Die Teilnehmer hätten straßenzugelassene Motorräder verwendet, bei denen ein Wert von 97 dB nicht überschritten worden sei.
Auch sei die Berufungswerberin nie aufgefordert worden, eine Projektbeschreibung vorzulegen. Am ÖAMTC-FTZ Mölbling fänden keine
Motorsportveranstaltungen statt. Eine Ausnahme habe das Kart-Rennen vom 28. und 29. Mai (2005) gebildet, für das jedoch eine behördliche Einzelgenehmigung vorgelegen habe. Ein derartiges Rennen sei gleichzusetzen mit einem entsprechenden Rennen auf einem Parkplatz, einer großen asphaltierten Fläche oder einer für
ein Rennen gesperrten Straße. Auch bei Kartveranstaltungen zum Beispiel in Einkaufszentren käme niemand auf die Idee, für derartige Veranstaltungen UVP-Prüfungen einzuführen. Im angefochtenen Bescheid sei daher unrichtigerweise das am Fahrsicherheitsgelände stattfindende Kartfahren mit lärmgedämpften
Karts als Motorsportveranstaltungen qualifiziert worden. Es würden
spezielle, für die Zwecke der ÖAMTC-Fahrtechnik konstruierte, besonders lärmarme Karts verwendet, die sogar leiser seien als ein
durchschnittliches, auf der Straße zugelassenes Motorrad und werde
ein diesbezüglicher Prüfbericht vorgelegt. Von den Go-Kartfahrten,
die nur zu eingeschränkten Zeiten und unter Anleitung von Instruktoren nach entsprechender Einweisung zu Schulungszwecken stattfänden, gehe daher keine höhere Lärmbelästigung aus als von einem normalen Motorradkurs.
Im Übrigen würden Trialfahrten als Übungsfahrten im Rahmen des Motorradkurses, die den Gleichgewichtssinn trainieren sollen, mit
normalen, für die Straße zugelassenen Motorrädern durchgeführt und
seien damit keine störenden Lärmentwicklungen verbunden. Keinesfalls handle es sich dabei um Rennen oder Motorsportveranstaltungen.
Eine Rechtswidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung des erstinstanzlichen Bescheides behauptete die Berufungswerberin insofern, als der Go-Kart-Betrieb und die Trialfahrten zu Unrecht
als Motorsportveranstaltungen qualifiziert worden seien. Die Go-Karts würden im Rahmen der Test & Training GmbH zur Aus- und Weiterbildung verwendet. Dabei würden Spezial-Go-Karts mit 9 PS Honda Standard Viertaktmotoren mit Spezialauspuff verwendet, wodurch es zu einer minimalen Geräuschentwicklung komme. Die Berufungswerberin verfüge auf ihrem Fahrsicherheitszentrum über einen speziellen Handlingkurs in einer Länge zwischen 400 und 700
m, wobei sich dieser Streckenteil für spezielle Übungsziele auch bewässern lasse. Vor Beginn des Übungsbetriebes gebe es Sicherheitsanweisungen durch speziell dafür geschulte Instruktoren. Auf der Strecke kämen entsprechende Streckensicherheitseinrichtungen wie etwa Ampelanlagen, der Instruktor und weitere Helfer zum Einsatz. Durch das Kartfahren könnten wichtige Basics des Autofahrens, etwa die Lenktechnik, die
Bremstechnik oder das richtige Abschätzen von Situationen trainiert und verbessert werden. Dem Kartfahren bei der Berufungswerberin gehe eine intensive Schulung voraus, weiters erfolge nach dem Kurs eine Nachbesprechung.
Beim Go-Kart-Fahren im Rahmen der Fahrausbildung handle es sich keinesfalls um Motorsportveranstaltungen, sondern um Schulungsbetrieb, für den auch eine zulässige Widmung des Fahrsicherheitszentrums vorliege. Am Fahrsicherheitszentrum würden
weder Rennen gefahren – außer im Falle einer Einzelgenehmigung, wie etwa im Mai 2005 – noch werde dort Motorsport betrieben. Sämtliche Module (Übungspisten) hätten zusammen eine Gesamtlänge von weniger als zwei Kilometern. Zwischen den Pisten bestünden nur
Verbindungswege zur Erreichbarkeit der einzelnen Module, die bei der Berechnung der Pistenlänge nicht herangezogen werden könnten,
da ansonsten jede Zufahrtsstraße und jeder Zubringerweg einzubeziehen wäre.
Die Behauptung, dass die Berufungswerberin eine ständige Freiluftanlage für Motorsport bzw. eine permanente Renn- oder Teststrecke im Zusammenhang mit ihren Go-Kart-Kursen betreibe, sei
somit unrichtig. Es könne daher auch eine Kumulierung mit dem Kärntenring nicht zu einer UVP-Pflicht des Betriebs des Go-Kartfahrens am Fahrsicherheitszentrum Mölbling führen. Auf dem Gelände des Kärntenrings seien Erdbewegungen durchgeführt
worden, ohne dass dadurch jedoch eine permanente Rennstrecke geschaffen worden sei. Weiters existiere für den Kärntenring kein
Betreiber, es bestehe mit einem Betreiber kein Pachtvertrag und seien vom jeweiligen Veranstalter für bis dato abgehaltene Veranstaltungen jeweils Einzelgenehmigungen beantragt worden.
Von
einem ständigen Renn- und Testbetrieb am Kärntenring könne daher nicht gesprochen werden. Die Berufungswerberin habe keinen Einfluss auf die am Nachbargrundstück geplanten oder beantragten Veränderungen, sie wende sich nur gegen die Behauptung, dass auf ihrem Fahrsicherheitszentrum Motorsportbetrieb stattfinde und dadurch von einer Kumulierung gemäß UVP-Gesetz auszugehen sei. Im Zusammenhang mit der UVP-Pflicht eines Vorhabens komme es nicht
auf eine abstrakte Eignung eines Projekts für Motorsportveranstaltungen oder als Renn- und Teststrecke an, sondern auf die konkrete Projektwidmung. Den parlamentarischen Materialien zur Bestimmung des Anhangs 1 Spalte 2 Z 24 UVP-Gesetzauf eine abstrakte Eignung eines Projekts für Motorsportveranstaltungen oder als Renn- und Teststrecke an, sondern auf die konkrete Projektwidmung. Den parlamentarischen Materialien zur Bestimmung des Anhangs 1 Spalte 2 Ziffer 24, UVP-Gesetz
sei zu entnehmen, dass zu den Freiluftanlagen für Motorsportveranstaltungen permanente, d.h. ausschließlich für diesen Zweck vorgesehene Renn- und Teststrecken für Motorfahrzeuge
gehörten. Hauptzweck des FTZ sei die Fahrerfortbildung im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Führerscheinprüfungen. Es solle jedoch keinesfalls dem Motorsport dienen. Auf dem Fahrsicherheitszentrum existiere keine Rennstrecke. Der Regelungszweck der genannten Bestimmung sei auf die mögliche Beeinträchtigung durch den Zuschauerstrom gerichtet. Im vorliegenden Fall gebe es jedoch kein erhöhtes Verkehrsaufkommen durch Zuschauer.
Am Fahrsicherheitszentrum fänden völlig andere Tätigkeiten statt als auf dem geplanten Kärntenring, eine betriebsorganisatorische Einheit zwischen dem ÖAMTC-Gelände und dem Kärntenring bestehe nicht. Bei der von der Behörde zitierten Motocross-WM, für die laut den der Berufungswerberin vorliegenden Informationen eine Einzelgenehmigung vorgelegen habe, sei ein Teil des ÖAMTC-Geländes
auf Grund einer geschlossenen Einzelvereinbarung als Fahrerlager genutzt worden. Deswegen könne jedoch nicht von einer betriebsorganisatorischen Einheit gesprochen werden. Weiters sei die Behauptung unrichtig, dass WC- und Parkplatz-Anlagen über Wasser- und Kanalanschluss des ÖAMTC entsorgt werden
würden. Die Berufungswerberin habe auch niemals ihre generelle Zustimmung dazu gegeben, dass ihr Gelände etwa für Super-Moto-Veranstaltungen benutzt werden könnte. Vom Fahrsicherheitszentrum
gehe auch durch das Abhalten von Go-Kartkursen keine unzumutbare Störung aus. Es sei weiters unrichtig, dass das ÖAMTC-Gelände für
Motorsportveranstaltungen problemlos angemietet werden könne.
Die
Ansicht der Behörde, dass vom Kärntenring im Zusammenhang mit Go-Kart- und Super-Moto-Betrieb auf dem ÖAMTC-Gelände Auswirkungen auf die Wildökologie zu erwarten seien und auch aus naturschutzfachlicher Sicht mit Auswirkungen zu rechnen sei, sei eine reine Vermutung.
Nach Einlagen der gegenständlichen Berufung wurde der angefochtene
Bescheid von der erstinstanzlichen Behörde nachträglich auch der Berufungswerberin zugestellt und laut Zustellschein von dieser am
21. Oktober 2005 übernommen. Mit Schriftsatz vom 17. November 2005
brachte die Berufungswerberin ihre Berufung vom 18. Oktober 2005 neuerlich ein, verwies auf die darin gestellten Anträge und beantragte ergänzend gemäß § 67d Abs.3 AVG die Durchführung einerbrachte die Berufungswerberin ihre Berufung vom 18. Oktober 2005 neuerlich ein, verwies auf die darin gestellten Anträge und beantragte ergänzend gemäß Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
1.5. Berufungsverfahren
Die Gemeinde Mölbling verwies in ihrer Eingabe vom 17. November 2005 auf die erfolgende strikte Einhaltung der im Genehmigungsverfahren für das FTZ reglementierten Betriebszeiten durch die Berufungswerberin. Bis dato seien keine Anrainerbeschwerden zutage getreten. Die Feststellung bzw. Behauptung, dass das Areal des FTZ auch als permanente Rennoder
Teststrecke genutzt werde, sei unrichtig und entspreche nicht der
Realität. Faktum sei, dass im Jahr 2005 zwei Kartveranstaltungen nach Erteilung einer Betriebsstättengenehmigung und einer Veranstaltungsgenehmigung zur Durchführung gelangt seien. Die letzte Veranstaltung am Kärntenring sei am 12. und 13. Juli 2003 auf Basis einer Einzelbewilligung durchgeführt worden. Nach Ansicht der Gemeinde sei eine Kumulierung der Umweltauswirkungen des Fahrtechnikzentrums Mail/Mölbling im Zusammenhang mit dem Motorsportzentrum Kärntenring nach objektiver Betrachtung der Sachlage nicht gegeben. Die Gemeinde Mölbling unterstütze daher die Berufung und ersuche, die UVP-Pflicht im gegenständlichen Fall
aufheben zu wollen.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden dem Umweltsenat auf
sein
Ersuchen von den zuständigen Behörden mehrere das FTZ in Mail/Mölbling betreffende Genehmigungsbescheide übermittelt. Darüber hinaus liegen dem Umweltsenat die Feststellung der Eignung
des Übungsplatzes ÖAMTC Fahrsicherheitszentrum Kärnten in Mölbling
im Rahmen der Zweiten Ausbildungsphase gemäß § 4a Abs. 6 Führerscheingesetz (FSG) sowie die Ermächtigung der Test & Training, Fahrtechnikzentren und Sicherheitstraining Ges.m.b.H. gemäß § 108a Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) zur entgeltlichen Unterweisung von Besitzern einer Lenkerberechtigungim Rahmen der Zweiten Ausbildungsphase gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, Führerscheingesetz (FSG) sowie die Ermächtigung der Test & Training, Fahrtechnikzentren und Sicherheitstraining Ges.m.b.H. gemäß Paragraph 108 a, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) zur entgeltlichen Unterweisung von Besitzern einer Lenkerberechtigung
in besonderen Fahrfertigkeiten im Fahrsicherheitszentrum Kärnten,
Mölbling, Mail, vor. Für die Errichtung und den Betrieb des Motorsportzentrums Kärntenring (entsprechend den vorgelegten Projektsunterlagen) liegen keine Genehmigungen vor.
2. Der Umweltsenat hat hiezu erwogen:
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Berufung gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, somitGegenstand dieses Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, somit
gegen die Feststellung, dass für das Vorhaben Errichtung und Betrieb des ÖAMTC-Fahrtechnikzentrums in Mail/Mölbling als ständige Renn- bzw. Teststrecke für Kraftfahrzeuge eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Nach Beurteilung
der erstinstanzlichen Behörde sei durch das Vorhaben der Tatbestand der Z 24 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 in Verbindungder erstinstanzlichen Behörde sei durch das Vorhaben der Tatbestand der Ziffer 24, Litera a, des Anhanges 1 UVP-G 2000 in Verbindung
mit § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 verwirklicht.mit Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 verwirklicht.
Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3
zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Gemäß § 3 Abs. 7 erster und zweiter Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob fürGemäß Paragraph 3, Absatz 7, erster und zweiter Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für
ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeits-prüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges
1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.
Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Anhang 1 Z 24 lit. a UVP-G 2000 sieht eine UVP im vereinfachten Verfahren für Ständige Renn- oder Teststrecken für KraftfahrzeugeDiese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Anhang 1 Ziffer 24, Litera a, UVP-G 2000 sieht eine UVP im vereinfachten Verfahren für Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge
ab 2 km Länge vor. Entsprechend den Materialien (GP XII. RV 648) wurde die Formulierung Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge aus Anhang II Z 11 lit. a der UVP-Richtlinie in dasab 2 km Länge vor. Entsprechend den Materialien Gesetzgebungsperiode römisch zwölf. Regierungsvorlage 648) wurde die Formulierung Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge aus Anhang römisch zwei Ziffer 11, Litera a, der UVP-Richtlinie in das
UVP-G 2000 übernommen. Von diesem Tatbestand ausgenommen sind Anlagen, die ausschließlich zur Testung der Fahrkenntnisse von Personen gedacht sind.
Die Berufungswerberin bestreitet die von der erstinstanzlichen Behörde angenommene Verwendung des FTZ als Ständige Renn- und Teststrecke und stellt in Abrede, dass auf diesem Gelände Motorsport stattfindet. Bei dem auf dem FTZ durchgeführten Go-Kart-Betrieb handle es sich nach Darstellung der Berufungswerberin
lediglich um Schulungsbetrieb mit lärmarmen Go-Karts im Rahmen der
Fahrausbildung und nicht um motorsportliche Aktivitäten. Der früher auf dem Fahrsicherheitszentrum stattgefundene Super-Moto-Betrieb wurde entsprechend den Berufungsausführungen bereits am Beginn des Jahres 2004 eingestellt. Unbestritten wurde das Gelände
des FTZ bzw. das ÖAMTC-Gelände bereits für Motorsportveranstaltungen – etwa im Mai 2005 aufgrund einer behördlichen Einzelgenehmigung (Kart-Rennen) – herangezogen, oder
etwa im Rahmen einer auf dem Kärntnerring durchgeführten Motocross-WM aufgrund einer Einzelvereinbarung als Fahrerlager genutzt.
Wie den im Akt aufliegenden Unterlagen zum Widmungsverfahren entnommen werden kann, sind die von der Berufungswerberin beantragten Umwidmungen des Grundstücks Nr. 1919/1 (Teil) KG Dielach von Bauland-Sondergebiet-Fahrtechnikzentrum in Bauland-Sondergebiet-Fahrtechnikzentrum und Cart-Strecke, sowie der Grundstück Nrn. 1391/1 (Teil), 1885/8 (Teil), 1921 und 2017 von Grünland-Land- und Forstwirtschaft in Grünland-Sport-Motorrad Trialkurs bisher nicht erfolgt. Es liegen diesbezüglich negative raumplanerische Empfehlungen vor.
Die unter Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides festgestellte Erforderlichkeit einer UVP für das Vorhaben Errichtung und Betrieb des ÖAMTC-Fahrtechnikzentrums in Mail/Mölbling als ständige Renn- bzw. Teststrecke für Kraftfahrzeuge erfolgte, wenn auch aus Anlass des sich allein aufDie unter Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides festgestellte Erforderlichkeit einer UVP für das Vorhaben Errichtung und Betrieb des ÖAMTC-Fahrtechnikzentrums in Mail/Mölbling als ständige Renn- bzw. Teststrecke für Kraftfahrzeuge erfolgte, wenn auch aus Anlass des sich allein auf
das Motorsportzentrum Kärntenring beziehenden Feststellungsantrages der Gemeinde Mölbling, von Amts wegen. Auf das FTZ Bezug habende Feststellungsanträge wurden weder seitens der Berufungswerberin noch seitens sonstiger Verfahrensparteien gestellt.
Für das gegenständliche Berufungsverfahren von wesentlicher Bedeutung ist das Faktum, dass die Errichtung und der Betrieb des
FTZ auf der Grundlage von Bewilligungen bzw. Ermächtigungen erfolgen, die bereits im Jahre 2001 oder in den darauf folgenden Jahren erteilt wurden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mölbling vom 3. April 2001 wurde der Berufungswerberin die Baubewilligung für die Errichtung des FTZ Mölbling auf den Grundstücken 1612, 1919, 1915 (lt. Grundstücksteilung 1915/2 1919/1, 1919/2), alle KG Dielach, erteilt. Für die Errichtung des
Service-, Schulungs- und Lagergebäudes auf den Grundstücken Nr. 1919 (lt. Grundstücksteilung 1919/2) KG Dielach, wurde der Berufungswerberin die Baubewilligung mit Bescheid der Gemeinde Mölbling vom 11. Mai 2001 erteilt. Der Landeshauptmann von Kärnten
als Wasserrechtsbehörde erteilte der Berufungswerberin mit Bescheid vom 26. April 2001 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage, für die Errichtung einer Kanalisationsanlage und Einleitung der gereinigten Wässer in
die Glan, sowie für die Versickerung von Oberflächenwässern. Die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan erließ am 7. November 2001 einen Feststellungsbescheid gemäß § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994, derdie Glan, sowie für die Versickerung von Oberflächenwässern. Die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan erließ am 7. November 2001 einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, der
als Genehmigungsbescheid für die Errichtung einer Flüssiggasanlage
auf Grundstück Nr. 1919, KG Dielach, gilt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt der Betrieb eines Fahrtechnikzentrums mit der Absicht, Kenntnisse im Umgang mit Kfz zu vermitteln, gemäß dem nach dem Willen des Gesetzgebers weit auszulegenden § 2 Abs. 1 Z 12 GewO 1994 nicht den Bestimmungen der GewO 1994 (VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt der Betrieb eines Fahrtechnikzentrums mit der Absicht, Kenntnisse im Umgang mit Kfz zu vermitteln, gemäß dem nach dem Willen des Gesetzgebers weit auszulegenden Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO 1994 nicht den Bestimmungen der GewO 1994 (VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131).
Das
entgeltliche Unterweisen von Besitzern einer Lenkerberechtigung in
besonderen Fahrfertigkeiten bedarf jedoch gemäß § 108a Abs. 1besonderen Fahrfertigkeiten bedarf jedoch gemäß Paragraph 108 a, Absatz eins
KFG
1967 einer Ermächtigung des Landeshauptmannes. § 4a Abs. 6 FSG trifft darüber hinaus hinsichtlich der Durchführung des Fahrsicherheitstrainings Regelungen betreffend die besondere Eignung der durchführenden Stellen sowie der durchführenden Instruktoren.1967 einer Ermächtigung des Landeshauptmannes. Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG trifft darüber hinaus hinsichtlich der Durchführung des Fahrsicherheitstrainings Regelungen betreffend die besondere Eignung der durchführenden Stellen sowie der durchführenden Instruktoren.
Bereits am 18. März 2003 erfolgte aufgrund eines Antrages der Test
& Training GmbH vom 27. Jänner 2003 durch die gemäß § 4a Abs. 6 FSG eingerichtete Kommission die Feststellung der Eignung des Übungsplatzes ÖAMTC Fahrsicherheitszentrum Kärnten in Mölbling im& Training GmbH vom 27. Jänner 2003 durch die gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG eingerichtete Kommission die Feststellung der Eignung des Übungsplatzes ÖAMTC Fahrsicherheitszentrum Kärnten in Mölbling im
Rahmen der Zweiten Ausbildungsphase.
Die Ermächtigung gemäß § 108a Abs. 1 KFG 1967 wurde der Berufungswerberin mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. März 2005 erteilt. In diesem Bescheid wurde darauf verwiesen, dass durch die hiefür vorgesehene Kommission festgestellt worden sei, dass die gegenständliche Fläche für die Durchführung des Fahrsicherheitstrainings im Rahmen der Zweiten Ausbildungsphase geeignet ist.Die Ermächtigung gemäß Paragraph 108 a, Absatz eins, KFG 1967 wurde der Berufungswerberin mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. März 2005 erteilt. In diesem Bescheid wurde darauf verwiesen, dass durch die hiefür vorgesehene Kommission festgestellt worden sei, dass die gegenständliche Fläche für die Durchführung des Fahrsicherheitstrainings im Rahmen der Zweiten Ausbildungsphase geeignet ist.
Für eine Nutzung des FTZ als ständige Renn- und Teststrecke liegen
gegenständlich weder ein Bewilligungsantrag noch ein konkretes Projekt einschließlich entsprechender Unterlagen vor. Ein in dieser Hinsicht zumindest soweit spezifiziertes Vorhaben, dass die
im Feststellungsverfahren nötige Zuordnung und Beurteilung der UVP-Pflicht vorgenommen werden könnte (vgl. US 6A/2003/6-43 - Kirchberg/Raab), ist nicht bekannt. Im Allgemeinen verwirklicht ein Fahrtechnikzentrum den in Rede stehenden Tatbestand der UVP-Richtlinie nicht, da ein Fahrtechnikzentrum grundsätzlich nicht dem Motorsport dient und daher auch keine Rennstrecke oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge sein kann (vgl. VwGH 22.12.2003, 2003/10/0232; 25.3.2004, 2003/07/0131).im Feststellungsverfahren nötige Zuordnung und Beurteilung der UVP-Pflicht vorgenommen werden könnte vergleiche US 6A/2003/6-43 - Kirchberg/Raab), ist nicht bekannt. Im Allgemeinen verwirklicht ein Fahrtechnikzentrum den in Rede stehenden Tatbestand der UVP-Richtlinie nicht, da ein Fahrtechnikzentrum grundsätzlich nicht dem Motorsport dient und daher auch keine Rennstrecke oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge sein kann vergleiche VwGH 22.12.2003, 2003/10/0232; 25.3.2004, 2003/07/0131).
Hinsichtlich des berufungsgegenständlichen FTZ ist festzuhalten:
Nach der Judikatur des Umweltsenates (US 5A/2001/3-14 - Ansfelden)
hat die Feststellung einer UVP-Pflicht eines Vorhabens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 immer nur für das künftige Genehmigungsverfahrenhat die Feststellung einer UVP-Pflicht eines Vorhabens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 immer nur für das künftige Genehmigungsverfahren
eine Bedeutung. Für faktische Handlungen in der Vergangenheit, für
die kein Antrag um Bewilligung vorliegt, wäre die Feststellung einer UVP-Pflicht ohne Wirkung. Eine UVP kann nur für ein Vorhaben
durchgeführt werden, für das ein Antrag um Genehmigung vorliegt (bzw. entsprechende Unterlagen vorgelegt werden).
Ebenso wurde in der zitierten Entscheidung judiziert, dass es Aufgabe der für die Bewilligung zuständigen Behörden ist, den konsensgemäßen Zustand (etwa bei unzulässiger Kapazitätserweiterung) wiederherstellen zu lassen, während die UVP-Behörde Aufträge, Konsenswidrigkeiten zu beseitigen, nur im Zuge der Überprüfung von nach dem UVP-G 2000 bewilligten und bereits ausgeführten Vorhaben erlassen kann (§ 20 Abs. 4 UVP-G 2000). Bei Vorhaben, die (z.B.) lediglich eine gewerbebehördlicheEbenso wurde in der zitierten Entscheidung judiziert, dass es Aufgabe der für die Bewilligung zuständigen Behörden ist, den konsensgemäßen Zustand (etwa bei unzulässiger Kapazitätserweiterung) wiederherstellen zu lassen, während die UVP-Behörde Aufträge, Konsenswidrigkeiten zu beseitigen, nur im Zuge der Überprüfung von nach dem UVP-G 2000 bewilligten und bereits ausgeführten Vorhaben erlassen kann (Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000). Bei Vorhaben, die (z.B.) lediglich eine gewerbebehördliche
Bewilligung besitzen, ist ein verwaltungspolizeilicher Auftrag durch die UVP-Behörde, selbst wenn die gesetzte Handlung einen UVP-pflichtigen Tatbestand erfüllen würde, nicht möglich. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 einen ausgearbeiteten und der Behörde vorliegenden Genehmigungsantrag oder – in einem früheren Stadium – vom Projektswerber in jenem Maß zu konkretisierende Angaben und Unterlagen voraus, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes notwendig ist. Die Prüfung hat für das durch vorgelegte Projektsunterlagen definierte Projekt zu erfolgen, während denkmögliche, durch die Projektsbeschreibung nicht gedeckte Varianten von der Behörde in diesem Zusammenhang nicht zu beurteilen sind (VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218; ähnlich VwGH 20.12.2005, 2004/05/0317).Bewilligung besitzen, ist ein verwaltungspolizeilicher Auftrag durch die UVP-Behörde, selbst wenn die gesetzte Handlung einen UVP-pflichtigen Tatbestand erfüllen würde, nicht möglich. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 einen ausgearbeiteten und der Behörde vorliegenden Genehmigungsantrag oder – in einem früheren Stadium – vom Projektswerber in jenem Maß zu konkretisierende Angaben und Unterlagen voraus, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes notwendig ist. Die Prüfung hat für das durch vorgelegte Projektsunterlagen definierte Projekt zu erfolgen, während denkmögliche, durch die Projektsbeschreibung nicht gedeckte Varianten von der Behörde in diesem Zusammenhang nicht zu beurteilen sind (VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218; ähnlich VwGH 20.12.2005, 2004/05/0317).
Darüber hinaus erscheint es im Hinblick auf die neuere Judikatur des Umweltsenates, gemäß der in Bezug auf die Schwellenwerte im Anhang 1 des UVP-G 2000 auf die beantragte Kapazität und nicht auf
die größte technische Nutzbarkeit abzustellen ist (US 7 B/2006/1-5
–Niederneukirchen), sachgerecht, auch in Fällen, in denen ein Areal grundsätzlich für die Durchführung verschiedenartiger Vorhaben geeignet wäre, dem ausdrücklich geäußerten Willen einer Partei entsprechende Bedeutung zuzumessen.
Die der Berufungswerberin – neben den ebenfalls bereits zitierten
Genehmigungen – erteilte Ermächtigung nach dem KFG 1967 hat die entgeltliche Unterweisung von Besitzern einer Lenkerberechtigung in besonderen Fahrfertigkeiten zum Inhalt. Bewilligungen für die regelmäßige Durchführung von Motorsportaktivitäten auf dem Gelände
des FTZ sind nicht bekannt. Eine Benützung des FTZ als ständige Renn- und Teststrecke wird von der Berufungswerberin bestritten. Die Berufungswerberin darf nun freilich nicht das Areal ihres
FTZ
nach Belieben für andere als die bewilligten Zwecke verwenden oder
anderen Betreibern, etwa zur Durchführung von Motorsportveranstaltungen, ohne weiteres zur Verfügung stellen (vgl. sinngemäß zur Anpassung eines Vorhabens: US 5A/2001/3-14 Ansfelden). Entsprechend der dargestellten Judikatur ist es jedochanderen Betreibern, etwa zur Durchführung von Motorsportveranstaltungen, ohne weiteres zur Verfügung stellen vergleiche sinngemäß zur Anpassung eines Vorhabens: US 5A/2001/3-14 Ansfelden). Entsprechend der dargestellten Judikatur ist es jedoch
– bei Nichtvorliegen eines Bewilligungsantrages bzw. entsprechender Projektsunterlagen im Sinne der zitierten Judikatur
– ausschließlich Aufgabe der nach den Materiengesetzen zuständigen
Behörden, einem allenfalls bewilligungslosen, konsenswidrigen oder
konsensüberschreitenden Vorgehen durch verwaltungspolizeiliche Aufträge entgegenzutreten. Dies gilt auch für einen allfälligen Widerspruch des Go-Kart-Betriebes auf dem FTZ mit erteilten Genehmigungen und Ermächtigungen oder bestehenden Widmungen der dafür herangezogenen Grundflächen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des 3 Abs. 6 UVP-G 2000 zu verweisen, der gemäß vor Abschluss der UVP oder derIn diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des 3 Absatz 6, UVP-G 2000 zu verweisen, der gemäß vor Abschluss der UVP oder der
Einzelprüfung für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 und 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden dürfen und nachEinzelprüfung für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Absatz eins, 2 und 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden dürfen und nach
Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der UVP
keine rechtliche Wirkung zukommt. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 40 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtigkeine rechtliche Wirkung zukommt. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß Paragraph 40, Absatz 3, zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig
erklärt werden.
Des Weiteren ist gemäß § 45 Z 1 UVP-G 2000 von der Behörde mitDes Weiteren ist gemäß Paragraph 45, Ziffer eins, UVP-G 2000 von der Behörde mit
bis
zu € 30.000 zu bestrafen, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3,zu € 30.000 zu bestrafen, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (Paragraphen 3,,
3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17 und 24 Abs. 1) durchführt oder betreibt. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Betrieb eines Fahrtechnikzentrums zur Unterweisung von Besitzern einer Lenkerberechtigung in besonderen Fahrfertigkeiten nach der gegenwärtigen Rechtslage grundsätzlich keiner UVP-Pflicht unterliegt. Schon deswegen stellt sich im Zusammenhang mit der Verwirklichung eines weiteren Vorhabens in unmittelbarer Nachbarschaft die Frage einer allfälligen kumulierenden Auswirkung3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (Paragraphen 17 und 24 Absatz eins,) durchführt oder betreibt. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Betrieb eines Fahrtechnikzentrums zur Unterweisung von Besitzern einer Lenkerberechtigung in besonderen Fahrfertigkeiten nach der gegenwärtigen Rechtslage grundsätzlich keiner UVP-Pflicht unterliegt. Schon deswegen stellt sich im Zusammenhang mit der Verwirklichung eines weiteren Vorhabens in unmittelbarer Nachbarschaft die Frage einer allfälligen kumulierenden Auswirkung
im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht. Hinsichtlich einer Verwendung des FTZ als ständige Renn- und Teststrecke liegen wederim Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht. Hinsichtlich einer Verwendung des FTZ als ständige Renn- und Teststrecke liegen weder
ein Genehmigungsantrag noch entsprechende Projektsunterlagen vor,
die eine im Feststellungsverfahren nötige Zuordnung und Beurteilung der UVP-Pflicht ermöglichen würden. Allfälligen bewilligungslosen, konsenswidrigen oder konsensüberschreitenden Aktivitäten wäre von den nach den Materiengesetzen zuständigen Behörden entgegenzutreten.
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlosSpruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos
zu beheben.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Die Berufungswerberin hat mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2005 Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhoben und – nach Zustellung des genannten Bescheides – mit Schriftsatz vom 17. November 2005 erneut eine Berufung eingebracht, dabei auf die Berufung vom 18. Oktober 2005 verwiesen, jedoch zusätzlich auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in
einem Mehrparteienverfahren Parteien auch vor Zustellung des sie betreffenden Bescheides an sie berechtigt, Berufung zu erheben. Wird aber von dieser Partei sogleich Berufung erhoben, anstatt zuerst die Zustellung des Bescheides zu begehren, so ist damit das
Berufungsrecht der Partei verbraucht. Eine neuerliche, nach Bescheidzustellung erfolgte Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 11.7.1996, 95/07/0234; 15.11.2001, 2000/07/0100).Berufungsrecht der Partei verbraucht. Eine neuerliche, nach Bescheidzustellung erfolgte Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 11.7.1996, 95/07/0234; 15.11.2001, 2000/07/0100).
Die Durchführung einer Verhandlung ist gemäß § 67d Abs.3 AVG bereits in der Berufung zu beantragen. Der klare Wortlaut dieser Verfahrensvorschrift gibt dem Umweltsenat keine Möglichkeit, ein diesbezüglich verspätet eingebrachtes Begehren in Behandlung zu nehmen (US 6B/2005/18-8 Wien U2-Verlängerung IV).Die Durchführung einer Verhandlung ist gemäß Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG bereits in der Berufung zu beantragen. Der klare Wortlaut dieser Verfahrensvorschrift gibt dem Umweltsenat keine Möglichkeit, ein diesbezüglich verspätet eingebrachtes Begehren in Behandlung zu nehmen (US 6B/2005/18-8 Wien U2-Verlängerung römisch vier).
Entsprechend der dargestellten Rechtslage war somit die von der Berufungswerberin nachträglich eingebrachte Berufung vom 17. November 2005 als unzulässig zurückzuweisen und konnte damit auch
der erst mit diesem Schriftsatz gestellte Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt werden.
Schlagworte
Berufung, neuerliche, Zulässigkeit; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Mündliche Verhandlung beim Umweltsenat, Antrag; Ständige Renn- u. Teststrecken für Kfz; Verwaltungspolizeiliche Maßnahmen, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
18.06.2013